Verfügung über die Sanierung und die Gewährung von Erleichterungen betreffend den Militärflugplatz Emmen Gemeinden Buchrain, Ebikon, Emmen, Eschenbach, Inwil, Littau, Rothenburg vom 7. September 2001

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) hat das Gesuch um die Gewährung von Erleichterungen des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) vom 9. Oktober 2000 abgwiesen. Es hat das BABLW verpflichtet, bis spätestens Ende Juni 2002 weitere Sanierungsmassnahmen zu prüfen und vorzuschlagen. Gleichzeitig hat das VBS die Umsetzung der vorgesehenen Schallschutzmassnahmen angeordnet.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei den Gemeindeverwaltungen von Emmen, 6020 Emmenbrücke, und Eschenbach, 6274 Eschenbach, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

18. September 2001

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2001-1815

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