Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine kürzere Arbeitszeit» vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 5. November 19993 eingereichten Volksinitiative «für eine kürzere Arbeitszeit», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20004, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 5. November 1999 «für eine kürzere Arbeitszeit» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 110a (neu)

Arbeitszeit

1

Die maximale Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt 1872 Stunden. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Ferien und Feiertage.

2 Jährlich können darüber hinaus bis zu 100 Stunden zuschlagspflichtige Überzeit geleistet werden. Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit auszugleichen. Sie kann am Jahresende übertragen werden.

3 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, inklusive Überzeit, beträgt maximal 48 Stunden. Diese darf nicht überschritten werden. In jedem Arbeitsverhältnis ist eine übliche Arbeitszeit festzulegen.

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SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 9787 BBl 2000 4108 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 34a sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

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2000-1219

Volksinitiative

4

Teilzeitarbeitnehmende dürfen gegenüber Vollzeitarbeitnehmenden nicht diskriminiert werden. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Entlassung und Sozialversicherungen, inklusive berufliche Vorsorge.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Arbeitszeit) 1

Die maximale Arbeitszeit wird im ersten Jahr nach Annahme der Initiative auf 2184 Stunden pro Jahr, abzüglich die gesetzlichen Ferien und Feiertage, reduziert.

Anschliessend wird die maximale Arbeitszeit um jährlich weitere 52 Stunden verringert, bis die Jahresarbeitszeit von 1872 Stunden erreicht ist. Teilzeitpensen werden pro rata verkürzt oder der Stundenlohn anteilsmässig erhöht.

2

Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Arbeitszeitverkürzungen dürfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttolohn das Eineinhalbfache des Durchschnitts der in der Schweiz bezahlten Löhne nicht überschreitet, keine Lohnkürzungen zur Folge haben.

3

Der Bund gewährt Unternehmungen, welche die Arbeitszeit in einem Jahr um zehn Prozent oder mehr reduzieren und in einem Vertrag mit Bund und der zuständigen Arbeitnehmerorganisation vereinbaren, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, zeitlich befristete finanzielle Unterstützung.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 22. Juni 2001

Ständerat, 22. Juni 2001

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

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