Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)» vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 10. September 19993 eingereichten Volksinitiative «Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20004, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 10. September 1999 «Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 57

2. Abschnitt: Friedens- und Sicherheitspolitik, Zivilschutz Art. 57a (neu)

Ziviler Friedensdienst

1

Die Schweiz unterhält einen Zivilen Friedensdienst (ZFD) als Instrument einer aktiven Friedenspolitik.

2 Der Zivile Friedensdienst trägt im In- und Ausland dazu bei, Gewaltverhältnisse abzubauen sowie deren Neuentstehung zu verhindern. Dazu entwickelt er insbeson-

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SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 8958 BBl 2000 4879 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 8bis sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

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Volksinitiative

dere Massnahmen zur Früherkennung und Prävention von Gewaltpotenzialen, zum Schutz der Lebensgrundlagen, zur friedlichen Beilegung gewalttätiger Auseinandersetzungen und zum sozialen Wiederaufbau.

3

Die Mitarbeit im Zivilen Friedensdienst ist freiwillig. Dienst Leistende werden für Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung angemessen entschädigt.

Bei den Friedensdienst Leistenden wird eine gleichmässige Vertretung beider Geschlechter angestrebt.

4

Der Zivile Friedensdienst bietet in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und Privaten eine Grundausbildung an, die Wissen und Praktiken gewaltfreier Konfliktbearbeitung vermittelt. Sie bereitet auf ZFD-Einsätze vor und steht allen in der Schweiz wohnhaften Personen kostenlos offen.

5

Der Zivile Friedensdienst sorgt für die einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung von Friedensdienst Leistenden. Er berücksichtigt dabei persönliche Qualifikationen der Dienst Leistenden und Bedarf.

6

Der Zivile Friedensdienst organisiert auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen, staatlichen Institutionen und internationalen Organisationen unbewaffnete Friedenseinsätze. Dabei arbeitet er eng mit lokalen Organisationen zusammen.

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Der Zivile Friedensdienst wird mit öffentlichen Mitteln finanziert. In der Regel beauftragt er geeignete Nichtregierungsorganisationen mit der Planung und Durchführung von Einsätzen.

8 Eine unabhängige, geschlechterparitätisch zusammengesetzte Kommission begleitet wegweisend und kontrollierend die Ausgestaltung sowie Durchführung der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung sowie der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes. Darin arbeiten insbesondere Organisationen mit, die friedens-, frauen-, umwelt-, migrations- und entwicklungspolitische Anliegen vertreten.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmung zu Art. 57a (Ziviler Friedensdienst) 1

Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Zivilen Friedensdienstes (ZFD) gemäss Artikel 57a der Bundesverfassung gelten als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung. Der Kündigungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über den Zivildienst.

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2

Der Zivile Friedensdienst darf keine bestehenden Arbeitsplätze gefährden oder geltende Arbeitsbedingungen verschlechtern.

3 Solange in der Schweiz ein Zivildienst besteht, werden die im Rahmen der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung und der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes geleisteten Tage als Zivildiensttage angerechnet.

4

Soweit binnen fünf Jahren kein Ausführungsgesetz zu Artikel 57a der Bundesverfassung in Kraft gesetzt worden ist, regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Zivilen Friedensdienstes mittels Verordnung.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 22. Juni 2001

Nationalrat, 22. Juni 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

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