Konzession für SwissKlassikRock (Konzession SwissKlassikRock) vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 1 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 2 (RTVV), erteilt der SwissKlassikRock AG, c/o Neue Medien AG, Im Steiger, 5201 Brugg, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Gegenstand

1

Die SwissKlassikRock AG wird ermächtigt, das Musikprogramm SwissKlassik Rock sprachregional zu veranstalten.

2 Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

SwissKlassikRock soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag leisten: a.

zur Unterhaltung;

b.

zur vielfältigen und sachgerechten Information des Publikums über Neuigkeiten von überregionaler Bedeutung;

c.

zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens.

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

1

SwissKlassikRock ist ein grösstenteils unmoderiertes Radioprogramm mit Unterhaltungsmusik aus dem Bereich des klassischen Rock und mit stündlichen Nach-

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SR 784.40 SR 784.401 2000-2649

Konzession SwissKlassikRock

richtenbulletins über sprachregional, national oder international bedeutsame Ereignisse.

2 Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 4

Produktionen

1

Die Nachrichtenbulletins haben dem Charakter eines sprachregionalen Programmes Rechnung zu tragen und richten sich an die Hörerschaft im gesamten Sprachraum der deutschsprachigen Schweiz.

2

Das Programm berücksichtigt in angemessener Weise schweizerische Rock-Musik.

Art. 5

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6

Technische Verbreitung

1

Die Verbreitung erfolgt über Kabel. Da für SwissKlassikRock kein Anspruch auf kabelgebundene Verbreitung besteht, bleiben die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern vorbehalten.

2

Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

3

Diese Konzession verleiht keinerlei Anspruch auf spätere terrestrische Verbreitung des Programmes.

Art. 7

Betrieb und Betriebspflicht

1

Der Sendebetrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem die SwissKlassikRock AG die Rechtspersönlichkeit im Sinn von Artikel 643 des Obligationenrechts3 (OR) erlangt hat.

2 Die Konzession fällt dahin, wenn der Sendebetrieb nicht innert eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

3

Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

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Konzession SwissKlassikRock

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Pflichten

Die SwissKlassikRock AG ist gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher Pflichten im Sinne des RTVG, der RTVV und dieser Konzession.

Art. 9

Konzessionsabgabe

1

Die SwissKlassikRock AG erteilt dem Bundesamt jeweils bis zum 30. April Auskunft über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

Art. 10

Jahresbericht und Rechnung

1

Die SwissKlassikRock AG stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht von Radio Sunshine Oldies. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. OR4 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit von SwissKlassikRock und seiner Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an schweizerischer Musik;

d.

die Ergebnisse der Zuhörerforschung;

e.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und an ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der SwissKlassikRock AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

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Konzession SwissKlassikRock

Art. 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession tritt am 1. März 2001 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2011. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

11. Dezember 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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