Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 2000 1, beschliesst:

Art. 1 1

Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19982 (Statut) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Statut zu ratifizieren.

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Er wird ermächtigt, anlässlich der Ratifizierung in Übereinstimmung mit dem Statut folgende Erklärung abzugeben: «Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit: ­

Die Ersuchen des Gerichtshofs nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts sind der Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof im Bundesamt für Justiz zu übermitteln.

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Die Amtssprachen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 des Statuts sind die deutsche, die französische und die italienische Sprache.

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Der Gerichtshof kann seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schriftstücke der Empfängerin oder dem Empfänger in der Schweiz direkt per Post zustellen. Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden; diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht.

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Die Schweiz erklärt ihre Bereitschaft, nach Artikel 103 Absatz 1 des Statuts Personen, die vom Gerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, zum Vollzug der Strafe zu übernehmen, sofern diese Personen Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind oder in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.»

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BBl 2001 391 SR ...; AS ... (BBl 2001 596) 2000-2380

Genehmigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung

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