Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 7 - 19 MPV1 betreffend Militärflugplatz Meiringen, Anpassung und Erweiterung der Betriebsinfrastruktur, 1. und 2. Etappe vom 15. Oktober 2001

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), 3003 Bern, vom 29. Januar 2001 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die 1. und 2. Etappe der Anpassung und Erweiterung der Betriebsinfrastruktur auf dem Militärflugplatz Meiringen unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Meiringen, 3860 Meiringen, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

23. Oktober 2001

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2001-2189

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