Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; Kartellgesetz, KG; SR 251) Ausdehnung der Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen die Feldschlösschen Getränke Holding AG, die Coca-Cola Schweiz AG sowie gegen die Coca-Cola Beverages AG Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbskommission am 20. beziehungsweise 22. November 2000 eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen die Feldschlösschen Getränke Holding AG, die Coca-Cola Schweiz AG sowie gegen die Coca-Cola Beverages AG eröffnet.

Die Verfahrenseinleitung wurde mit dem Vorliegen von Anhaltspunkten für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 und/oder Art. 7 KG begründet, welche die Wettbewerbsverhältnisse hinsichtlich des Vertriebs von kohlensäurehaltigen Softdrinks an Hotels, Restaurants, Kantinen, Cafés etc. verzerre. Als Gegenstand der Untersuchung wurde insbesondere die zwischen der Coca-Cola Beverages AG und der Feldschlösschen Getränke Holding AG im Sommer 2000 abgeschlossene Vereinbarung über die Produktion und Distribution von kohlensäurehaltigen Softdrinks und die damit zusammenhängende Benachteiligung von Konkurrenzprodukten hinsichtlich des Vertriebs an Hotels, Restaurants, Kantinen, Cafés etc. bezeichnet.

Die bisherigen Abklärungen des Sekretariats der Wettbewerbskommission haben nun ergeben, dass der erwähnte Untersuchungsgegenstand möglicherweise zu eng definiert wurde. Aus diesem Grund wird die laufende Untersuchung gegen die Feldschlösschen Getränke Holding AG, die Coca-Cola Schweiz AG sowie gegen die Coca-Cola Beverages AG auf die Produktion und den Vertrieb von Getränkesortimenten an Hotels, Restaurants, Kantinen, Cafés etc. ausgedehnt.

Innerhalb von 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen zur Beteiligung am Verfahren sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

18. September 2001

2001-1791

Sekretariat der Wettbewerbskommission 4869