Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002)

Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 14. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 19991, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 2 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Diese Verfügungen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.

Art. 2a Prävention

1

Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten.

2

Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren und unterstützen.

Art. 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz 4

... Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht

1 2 3

BBl 1999 4462 SR 741.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2001-2818

6499

Strassenverkehrsgesetz

zulässig. Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.

Art. 9 Abs. 3bis 3bis

Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels.

Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.

Art. 10 Abs. 3 Aufgehoben Art. 12 Typengenehmigung

1

Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen: a.

Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;

b.

Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;

c.

Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.

2

Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3

Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn: a.

eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind; und

b.

die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.

4

Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

Art. 13 Abs. 2

2

Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.

6500

Strassenverkehrsgesetz

Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2bis 2

Lernfahr- und Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber: b.

nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht;

c.

an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet;

2bis

Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 15a

Führerausweis auf Probe

1

Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.

2

Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn: a.

die Probezeit abgelaufen ist;

b.

der Inhaber an den vom Bundesrat vorgeschriebenen, in erster Linie praktischen Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat.

3

Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

4

Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.

5

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.

6

Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

Art. 16 Abs. 2­4

2

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19704 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

4

SR 741.03

6501

Strassenverkehrsgesetz

3

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

4

Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: a.

wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;

b.

solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.

Art. 16a Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung

1

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: a.

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;

b.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

2

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

4

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

Art. 16b

Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung

6502

1

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: a.

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.

in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

c.

ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;

Strassenverkehrsgesetz

d.

ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

2

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: a.

mindestens einen Monat;

b.

mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c.

mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;

e.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

f.

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

Art. 16c Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung

1

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a.

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;

c.

wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

d.

sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;

e.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift; 6503

Strassenverkehrsgesetz

f.

ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

2

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: a. mindestens drei Monate; b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war; c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

3

Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

4

Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.

Art. 16d

Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung

1

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; c. sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

2

Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a­c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum

6504

Strassenverkehrsgesetz

Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

3

Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

Art. 17 Wiedererteilung der Führerausweise

1

Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.

2 Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.

3 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

4

Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden.

5

Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.

Art. 19 Abs. 2 2

Ebensowenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Behörde einer solchen Person das Rad fahren zu untersagen.

Art. 21

Fuhrleute

1

Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke führen.

2

Ebensowenig dürfen Personen Tierfuhrwerke führen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Behörde einer solchen Person das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.

6505

Strassenverkehrsgesetz

Art. 22 Abs. 1 1

Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.

Art. 25 Abs. 3bis

Aufgehoben Art. 31 Abs. 2 2

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.

Art. 32 Abs. 3 und 4 3

Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

Aufgehoben

Art. 53a Sicherstellung eines sicheren und flüssigen Verkehrs

1

Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone: a.

Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs auf dem Strassennetz von nationaler Bedeutung anordnen, die geeignet und nötig sind, schwere Störungen des Verkehrs, welche die Verkehrssicherheit gefährden, zu verhindern oder zu beseitigen;

b.

Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben im Interesse eines sicheren und flüssigen Verkehrs sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 19995.

2

Er kann die Durchführung der Massnahmen und Empfehlungen an einen Dritten übertragen.

3

Die Kantone nehmen dem Ziel des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 und der erhöhten Gefährdung angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor.

5

SR 740.1

6506

Strassenverkehrsgesetz

Art. 55 Feststellung der Fahrunfähigkeit

1

Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

2

Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.

3

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a.

Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder

b.

die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

4

Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.

5

Das kantonale Recht bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen zuständig ist.

6

Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt.

7

Der Bundesrat: a.

kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;

b.

erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;

c.

kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Personen herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.

8. Abschnitt: Verkehrsinformation Art. 57c 1

Die Kantone informieren die Strassenbenützer über aussergewöhnliche Verkehrslagen, über Verkehrsbeschränkungen und Strassenver6507

Strassenverkehrsgesetz

hältnisse, insbesondere auf Durchgangsstrassen. Sie orientieren andere Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert.

2

Die Kantone können die Informationsaufgabe privaten Organisationen übertragen.

3

Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei der Koordinierung von Verkehrsinformationen, die über die kantonalen oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.

Art. 67 Abs. 3 und 4

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein anderes Fahrzeug verwenden darf. Die Versicherung gilt ausschliesslich für das verwendete Fahrzeug. Der Versicherer kann auf den Halter Rückgriff nehmen, wenn die Verwendung nicht zulässig war.

4

Aufgehoben

Art. 91 Fahren in fahrunfähigem Zustand

1

Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt.

2

Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3

Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 91a

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

1

Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Art. 94 Ziff. 4 4. Der Artikel 141 des Strafgesetzbuches6 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

6

SR 311.0

6508

Strassenverkehrsgesetz

Art. 95 Randtitel und Ziff. 2, 3 und 4 Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug

2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3. Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

4. Wer ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 100 Ziff. 1 zweiter Satz 1. ... In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.

Art. 104b Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. k­m sowie 4 1

Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmenregister (ADMAS).

3

Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen: k.

Verlängerung der Befristung des Führerausweises auf Probe;

l.

Verfall des Führerausweises auf Probe;

m. Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a­l.

4

Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.

Art. 104c

Fahrberechtigungsregister

1

Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).

2

3

Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a.

Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;

b.

Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen;

c.

Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.

Das Register enthält: a.

die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen;

6509

Strassenverkehrsgesetz

b.

die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote;

c.

die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahroder Führerausweis besitzen.

4

Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.

5

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

6

a.

die Verkehrspolizeien und Zollorgane in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten;

b.

die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in alle Daten.

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

das Meldeverfahren;

d.

die Datenberichtigung;

e.

die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

g.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h.

die Datensicherheit.

7

Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

Art. 104d

Fahrzeugtypenregister

1

Das Bundesamt für Strassen führt ein automatisiertes Fahrzeugtypenregister (TARGA).

2

Das Register dient der Erfüllung namentlich folgender gesetzlicher Aufgaben:

6510

a.

Fahrzeugzulassung;

b.

Fahrzeugprüfung;

Strassenverkehrsgesetz

3

c.

Erarbeitung von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik;

d.

Erhebung von Abgaben;

e.

Information der Öffentlichkeit über Daten der Fahrzeugtypen.

Das Register enthält: a.

die in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtypen;

b.

die auf Grund ausländischer Genehmigung in den Schweizer Handel gebrachten Fahrzeugtypen;

c.

die Inhaber und Inhaberinnen der Typengenehmigung und bei ausländischem Wohnsitz deren Vertretung in der Schweiz.

4

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:

5

a.

die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen;

b.

die Polizei- und Zollorgane.

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

das Meldeverfahren;

d.

die Datenberichtigung;

e.

die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

g.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

h.

die Datensicherheit.

6

Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach Absatz 4 erfüllen, die Beteiligung an der Nutzung des Registers bewilligen.

Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz, 4 zweiter und dritter Satz, 7 zweiter Satz und 9 zweiter und dritter Satz

1

... Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.

4

Zweiter und dritter Satz aufgehoben

6511

Strassenverkehrsgesetz

7

... Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er: a.

auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten;

b.

Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten.

9

... Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss. Es kann auch Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19577 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse übernehmen.

II Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19438 wird wie folgt geändert: Art. 100 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1 Aufgehoben III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2001 1

Nach den Vorschriften dieser Änderung wird beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

2

Nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen werden nach bisherigem Recht berücksichtigt.

3

Die Bestimmungen der Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe f und 16c Absatz 2 Buchstabe e gelten auch für Führerausweisentzüge nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e.

7 8

SR 0.741.621 SR 173.110

6512

Strassenverkehrsgesetz

IV Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 14. Dezember 2001

Nationalrat, 14. Dezember 2001

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20019 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2002 (1. Arbeitstag: 8. April 2002)

10373

9

BBl 2001 ...

6513