Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 20001, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 70 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

1

Die Strafverfolgung verjährt in: a.

30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist;

b.

15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;

c.

sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2

Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189­191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 189­191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1­3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20013 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

1 2 3

BBl 2000 2943 SR 311.0 AS ...; BBl 2001 5738

5738

2000-0383

Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)

Art. 71 Beginn

Die Verjährung beginnt: a.

mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt;

b.

wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;

c.

wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 72 Aufgehoben Art. 187 Ziff. 6 Aufgehoben Art. 213 Abs. 3 Aufgehoben II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 wird wie folgt geändert: Art. 51 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

1

Die Strafverfolgung verjährt in: a.

30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist;

b.

15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;

c.

sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153­155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4

SR 321.0

5739

Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern)

4

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115­117, 121 und 153­155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1­3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20015 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Art. 52 Beginn

Die Verjährung beginnt: a.

mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt;

b.

wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;

c.

wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 53 Aufgehoben Art. 156 Ziff. 6 Aufgehoben III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2001

Nationalrat, 5. Oktober 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20016 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002

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AS ...; BBl 2001 5738 BBl 2001 5738

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