Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20011, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs. 1 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a­26bis und 28­70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Art. 5 Abs. 1

1

Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG5.

Art. 7

Kürzung und Verweigerung von Leistungen

1

Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mit-

1 2 3 4 5

BBl 2001 3205 SR 831.20 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR ....; AS ... (BBl 2000 5041) SR ....; AS ... (BBl 2000 5041)

2001-0277

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wirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen, auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt, nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG6 gekürzt oder verweigert werden.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Assistenzentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

Art. 8 Abs. 1 erster Satz, 2, 2bis und 3 Bst. c 1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG7) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. ...

2 Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.

2bis

Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.

3

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: c.

Massnahmen für die Sonderschulung;

Art. 10 Sachüberschrift Entstehen und Erlöschen des Anspruchs Art. 12 Abs. 1 1 Versicherte haben Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

Art. 14 Abs. 3 3

Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

6 7

SR...; AS... (BBl 2000 5041) SR...; AS... (BBl 2000 5041)

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Art. 16 Abs. 2 Bst. c 2

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: c.

die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit länger dauernd erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 angeboten werden.

Gliederungstitel vor Art. 19

IV. Die Massnahmen für die Sonderschulung Art. 19 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 20 Aufgehoben Art. 21 Abs. 2 2

Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, Anspruch auf Hilfsmittel im Rahmen der Liste nach Absatz 1.

Art. 21bis Abs. 2bis (neu) und 3

2bis

Haben Versicherte für die berufliche Tätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung an Stelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.

3

Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Darlehenssumme nach Absatz 2bis fest.

Art. 22 Abs. 1, 1bis und 1ter (neu), 2 und 2bis (neu) 1 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG8) sind. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht voll-

8

SR...; AS... (BBl 2000 5041)

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endet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.

1bis

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.

1ter

Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Den eigenen Kindern gleichgestellt sind die Pflegekinder, welche unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden.

2 Das Taggeld wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG9 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.

2bis

Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.

Art. 23

Grundentschädigung

1

Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde.

Sie beträgt jedoch nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

2

Die Grundentschädigung für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren, beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

3

Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG10 erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen).

Art. 23bis

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 6 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

Art. 23ter­23sexies Aufgehoben

9 10

SR 831.10 SR 831.10

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Art. 24

Höhe des Taggeldes, Höchst- und Mindestbetrag

1

Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198111 über die Unfallversicherung.

2

Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt, jedoch nur bis auf 35 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1.

3

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1.

4

Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.

5

Der Bundesrat setzt die Höhe des Taggeldes nach Absatz 3 fest, regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das zuständige Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.

Art. 24bis

Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung

Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest.

Art. 24ter­24quinquies Aufgehoben Art. 25 1

Beiträge an Sozialversicherungen

Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden: a.

an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b.

an die Invalidenversicherung;

c.

an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;

d.

gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

2

Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195212 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

11 12

SR 832.20 SR 836.1

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3 Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Art. 25bis­25ter Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 26

VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit und Tarife, Schiedsgerichte Art. 26 Abs. 4 4

Das Wahlrecht der Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in den Absätzen 1­3 genannten Personen die Befugnis zur ärztlichen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen solchen Entzug darf nur ein kantonales Schiedsgericht nach Artikel 27bis für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen.

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 Zusammenarbeit und Tarife 2

Aufgehoben

Art. 27bis

Kantonales Schiedsgericht

1

Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte.

2

Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.

3

Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen.

4 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl.

Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versicherungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert.

5 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist.

6 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

7

Die Kantone regeln das übrige Verfahren.

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Art. 28 Abs. 1bis, 2, 2bis und 2ter (neu) und 3 1bis

Aufgehoben

2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG13 anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.

2bis Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

2ter Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.

3

Aufgehoben

Art. 34 Aufgehoben Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Höhe der Kinderrenten 1

Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. ...

D. Die Assistenzentschädigung Art. 42

Anspruch

1

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG14) in der Schweiz, die persönlicher Assistenz (Art. 9 ATSG) bedürfen, haben Anspruch auf eine Assistenzentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.

2

Ein Bedarf an persönlicher Assistenz liegt ebenfalls vor, wenn eine Person wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit zu Hause lebt und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Es ist zu unterscheiden zwischen einem hohen, einem mittleren und einem geringen Assistenzbedarf. Ist eine Person lediglich auf

13 14

SR...; AS... (BBl 2000 5041) SR...; AS... (BBl 2000 5041)

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lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer ein geringer Assistenzbedarf vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.

3

Die Assistenzentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1.

4

Der Anspruch auf eine Assistenzentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt Assistenzentschädigungen vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

5

Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Assistenzentschädigung der Unfallversicherung, falls der Assistenzbedarf nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.

Art. 42bis (neu) Besondere Voraussetzungen für Minderjährige 1

Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG16) in der Schweiz sind hinsichtlich der Assistenzentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.

2

Anspruch auf eine Assistenzentschädigung haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.

3 Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten ein Assistenzbedarf besteht.

4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Assistenzentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 ATSG) aufhalten.

5

Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Assistenzentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

Art. 42ter (neu) Höhe 1

Massgebend für die Höhe der Assistenzentschädigung ist der persönliche Assistenzbedarf. Die monatliche Entschädigung beträgt bei hohem Assistenzbedarf 80 Prozent, bei mittlerem Assistenzbedarf 50 Prozent und bei geringem Assistenz

15 16

SR 831.10 SR...; AS... (BBl 2000 5041)

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bedarf 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG17. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.

2

Die Assistenzentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, beträgt die Hälfte der Ansätze nach Absatz 1. Bei Minderjährigen wird die Entschädigung um einen Kostgeldbeitrag erhöht. Der Bundesrat setzt dessen Höhe fest. Vorbehalten bleiben Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 42bis Absatz 4.

3

Die Assistenzentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 45 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 30 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 15 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

Art. 44

Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung

Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, das Krankengeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.

Art. 52 Aufgehoben Art. 57 Abs. 1 Bst. d 1

Den IV-Stellen obliegen insbesondere: d.

die Bemessung der Invalidität und des Assistenzbedarfs;

Art. 59 Abs. 2 und 3 (neu) 2

Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste zur Verfügung. Diese unterstehen der direkten Aufsicht des zuständigen Bundesamtes. Der Bundesrat regelt deren Organisation und Aufgaben sowie die Befugnisse des zuständigen Bundesamtes.

3

Bisheriger Abs. 2

Art. 60 Abs. 1 Bst. c 1

Den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegen insbesondere: c.

17

die Auszahlung der Renten, Taggelder und Assistenzentschädigungen;

SR 831.10

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Art. 64 Abs. 2 erster Satz 2

Die Geschäftsführung der IV-Stellen ist vom zuständigen Bundesamt jährlich zu überprüfen. ...

Art. 68 (neu)

Wissenschaftliche Auswertungen und Information, Kostenvergütung

1

Der Bund lässt von Dritten wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes erstellen, um: a.

dessen Vollzug zu verbessern;

b.

dessen Wirksamkeit zu fördern;

c.

Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.

2

Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information.

3

Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ergeben.

Art. 68bis (neu) Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen, Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung und für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständigen kantonalen Durchführungsstellen 1 Die IV-Stellen arbeiten mit den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung und kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind, zusammen, um Personen, die sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern.

2 Die IV-Stellen und die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG18) entbunden, sofern:

a.

kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, und

b.

die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu klären.

3 Die Schweigepflicht entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 auch gegenüber kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind, jedoch nur, soweit diese den IV-Stellen und den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

18

SR...; AS... (BBl 2000 5041)

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4

In Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a AHVG19 darf der Datenaustausch nach Absatz 2 und 3 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

Art. 69 Abs. 3 (neu) 3

Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27bis kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194320 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

Art. 73 Abs. 4 (neu)

4

Beiträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das zuständige Bundesamt genehmigt die Bedarfsplanung der Kantone mittels einer Verfügung, die mit Vorbehalten und Auflagen verbunden werden kann.

Es regelt das Verfahren für die Einreichung der Bedarfsplanung der Kantone und legt die Genehmigungskriterien fest.

Art. 75 Abs. 1 1

Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach den Artikeln 73 und 74 fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das zuständige Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

Art. 77 Abs. 2 (neu)

2

Die Assistenzentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Art. 78 1

2

Beiträge der öffentlichen Hand

An die Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich: a.

der Bund mit 37,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Assistenzentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a;

b.

die Kantone mit 12,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Assistenzentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe b.

Die Assistenzentschädigung wird finanziert:

19 20

a.

durch den Bund zu 87,5 Prozent;

b.

durch die Kantone zu 12,5 Prozent.

SR 831.10 SR 173.110

3333

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3

Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 79 Abs. 1 1

Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG22 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4­51, 66­68 und 73­7623 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG belastet.

Art. 86 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das zuständige Bundesamt weiterdelegieren.

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (4. IV-Revision) a. Überführung der Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Assistenzentschädigung 1 Die nach altem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.

2 Ergibt die Überprüfung bei Versicherten mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung oder auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige eine im Vergleich zu früher gleich hohe oder höhere Assistenzentschädigung, so werden die früheren Leistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die Assistenzentschädigung ersetzt.

3

Ergibt die Überprüfung bei Versicherten, denen zusätzlich zur Hilflosenentschädigung oder zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zusteht, eine im Vergleich zu den früheren Leistungen tiefere Assistenzentschädigung, so werden die früheren Leistungen erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an durch die Assistenzentschädigung ersetzt. Ergibt die Überprüfung eine vergleichsweise höhere Assistenzentschädigung, so ist Absatz 2 anwendbar.

4

Massgebend für die Vergleichsrechnung nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für Minderjährige der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag), bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege der im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung monatlich ausbezahlte Betrag.

21 22 23

SR 831.10 SR 831.10 SR...: AS... (BBl 2000 5041)

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b. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach altem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das nach altem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt.

c. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten 1

Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach altem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2

Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG24) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.

b.

Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.

c.

Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.

d.

Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.

3 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revision zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerichtet, als der Invaliditätsgrad mindestens 331/3, aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist.

4

Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach Absatz 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.

d. Besitzstandswahrung bei laufenden Zusatzrenten Nach altem Recht zugesprochene Zusatzrenten werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.

24

SR...; AS... (BBl 2000 5041)

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Invalidenversicherung. BG

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3336

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Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 12. Juni 195925 über den Wehrpflichtersatz (WPEG) Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45bis Absatz 2 der Bundesverfassung26, ...

Art. 4 Abs. 1 Bst. a, abis und ater 1

Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr: a.

wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;

abis. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Assistenzentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; ater. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Assistenzentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Assistenzentschädigung erfüllt; 2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200027 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 3 Abs. 1 1

Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Art. 4

Unfall

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchti-

25 26 27

SR 661 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2 und 59 Absatz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

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Invalidenversicherung. BG

gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Art. 6

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Art. 7

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Art. 8 Abs. 2 und 3 2

Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.

3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

Art. 9

Assistenzbedarf

Ein Bedarf an persönlicher Assistenz liegt vor, wenn eine Person wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Art. 15

Allgemeines

Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Assistenzentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.

Art. 19 Abs. 3 erster Satz 3

Renten und Assistenzentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. ...

3338

Invalidenversicherung. BG

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 3 Einleitungssatz Renten und Assistenzentschädigungen 3

Assistenzentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: ...

Art. 67 Abs. 2 2

Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Assistenzentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Art. 69 Abs. 3 zweiter Satz

3

... Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Assistenz- und Integritätsentschädigungen. ...

Art. 74 Abs. 2 Bst. d 2

Leistungen gleicher Art sind namentlich: d.

Leistungen für einen Assistenzbedarf und Vergütungen für Pflegekosten sowie für andere aus einem Assistenzbedarf erwachsende Kosten.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung29, ...

Art. 29septies Abs. 1 erster Satz 1

Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Assistenzentschädigung der AHV, der IV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens einen mittleren Assistenzbedarf betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung unschwer erreichen können. ...

28 29

SR 831.10 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3339

Invalidenversicherung. BG

Gliederungstitel vor Art. 43bis

D. Die Assistenzentschädigung und die Hilfsmittel Art. 43bis

Assistenzentschädigung

1

Anspruch auf eine Assistenzentschädigung haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200030 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die in hohem oder mittlerem Mass persönlicher Assistenz (Art. 9 ATSG) bedürfen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt.

2

Der Anspruch auf eine Assistenzentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und der hohe oder mittlere Assistenzbedarf ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

3

Die Entschädigung für hohen Assistenzbedarf beträgt 80 Prozent, jene für einen mittleren Assistenzbedarf 50 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

4 Hat eine Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Assistenzentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.

5

Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Assistenzentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls der Assistenzbedarf nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.

6 Für die Bemessung des Assistenzbedarfs sind die Bestimmungen des IVG31 sinngemäss anwendbar. Die Bemessung des Assistenzbedarfs zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungsstellen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 43ter Abs. 1 und 2 1

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG32) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.

2

Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.

30 31 32

SR...; AS... (BBl 2000 5041) SR 831.20 SR...; AS... (BBl 2000 5041)

3340

Invalidenversicherung. BG

Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1 Auszahlung von Renten und Assistenzentschädigungen 1

Die Renten und Assistenzentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 2 Nachzahlung nicht bezogener Leistungen 2

Wird jedoch der Anspruch auf eine Assistenzentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend gemacht, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG33 lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.

Art. 63 Abs. 1 Bst. b­d

1

Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen: b.

die Festsetzung der Renten und Assistenzentschädigungen;

c.

der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Assistenzentschädigungen;

d.

die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Assistenzentschädigungen mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und nicht Erwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;

Art. 71 Abs. 2 erster Satz 2

Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Assistenzentschädigungen ab. ...

Art. 101bis Abs. 2 2

Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden.

Das zuständige Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

33

SR...; AS... (BBl 2000 5041)

3341

Invalidenversicherung. BG

Art. 102 Abs. 2 (neu) 2 Die Assistenzentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Art. 103 Abs. 1 und 1bis 1

Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung wie folgt: a.

Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung, wobei der Beitrag an die Assistenzentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe a davon abgezogen wird; zusätzlich überweist er der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

b.

Die Kantone übernehmen 3,64 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Assistenzentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe b.

1bis

Die Assistenzentschädigung wird finanziert:

a.

durch den Bund zu 96,36 Prozent;

b.

durch die Kantone zu 3,64 Prozent.

4. Bundesgesetz vom 19. März 196534 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Ingress gestützt auf die Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung35, ...

Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a 2 Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200036 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie:

a.

34 35 36

sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Assistenzentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 2b Buchstabe b erfüllen. Personen mit Anspruch auf eine Assistenzentschädigung müssen zudem das 18. Altersjahr vollendet haben; oder SR 831.30 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 Absatz 6 und 196 Ziffer 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR...; AS... (BBl 2000 5041)

3342

Invalidenversicherung. BG

Art. 2c Bst. a und c Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: a.

die Anspruch auf eine IV-Rente haben;

c.

die Anspruch auf eine Assistenzentschädigung der IV und das 18. Altersjahr vollendet haben;

Art. 3c Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 2

Nicht als Einnahmen anzurechnen sind: d.

Assistenzentschädigungen der AHV oder IV;

3

Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Assistenzentschädigungen der AHV oder IV als Einnahmen anzurechnen sind.

5. Bundesgesetz vom 20. März 198137 über die Unfallversicherung (UVG) Ingress gestützt auf die Artikel 34bis der Bundesverfassung38, ...

Art. 24 Abs. 1 1

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

Gliederungstitel vor Art. 26

5. Abschnitt: Assistenzentschädigung Art. 26

Anspruch

Bei einem Assistenzbedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200039 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) hat der Versicherte Anspruch auf eine Assistenzentschädigung.

Art. 27

Höhe

Die Assistenzentschädigung wird nach der Höhe des Assistenzbedarfs bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfa-

37 38 39

SR 832.20 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR...; AS... (BBl 2000 5041)

3343

Invalidenversicherung. BG

chen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Assistenzentschädigung (Art. 17 ATSG40) gilt Artikel 22 sinngemäss.

Art. 36 Abs. 1 1

Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Assistenzentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Art. 103 Abs. 1 erster Satz

1

Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Assistenzentschädigungen sowie ­ in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG41 ­ die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. ...

Art. 118 Abs. 2 Bst. c 2

Für Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: c.

die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Assistenzentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;

6. Bundesgesetz vom 19. Juni 199242 über die Militärversicherung (MVG) Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 1 und 34bis der Bundesverfassung43, ...

Art. 4 Abs. 1 erster Satz 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. ...

40 41 42 43

SR...; AS... (BBl 2000 5041) SR...; AS... (BBl 2000 5041) SR 833.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 5, 60 Absätze 1 und 2, 61 Absatz 5, 68 Absatz 3 und 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Invalidenversicherung. BG

Art. 8 Bst. c Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus: c.

Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Assistenzentschädigungen (Art. 20);

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Assistenzentschädigungen 1

Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder infolge eines Assistenzbedarfs (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200044 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.

Art. 48 Abs. 1 1

Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.

Art. 76 erster Satz Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Assistenzentschädigungen sowie ­ in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG45 ­ die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. ...

44 45

SR...; AS... (BBl 2000 5041) SR...; AS... (BBl 2000 5041)

3345