Konzession für Swiss Music Radio (Konzession Swiss Music Radio) vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 1 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 2 (RTVV), erteilt der Interradio AG, Gartenweg 46, 6343 Buonas, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Gegenstand

1

Die Interradio AG wird ermächtigt, ein deutsch-, ein französisch- und ein italienischsprachiges Musikprogramm unter der Bezeichnung Swiss Music Radio in den jeweiligen Sprachregionen zu veranstalten.

2 Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Swiss Music Radio soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag leisten: a.

zur Unterhaltung;

b.

zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens;

c.

zur Anregung der Zuhörerinnen und Zuhörer am kulturellen Leben teilzunehmen.

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SR 784.40 SR 784.401 2000-2620

Konzession Swiss Music Radio

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt und Programmbezeichnung

1

Swiss Music Radio veranstaltet sprachregionale Radioprogramme mit schweizerischer Rock- und Pop-Musik.

2 Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 4

Produktionen

Das Programm besteht zum überwiegenden Teil aus schweizerischen Musikbeiträgen.

Art. 5

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6

Technische Verbreitung

1

Die Verbreitung erfolgt über Kabel. Da für Swiss Music Radio kein automatischer Anspruch auf kabelgebundene Verbreitung besteht, bleiben die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern vorbehalten.

2

Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

3

Diese Konzession verleiht keinerlei Anspruch auf spätere digitale Verbreitung mittels DAB (Digital Audio Broadcasting).

Art. 7

Betriebspflicht

1

Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb für das deutschsprachige Programm nicht innert eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

2

Die Rechte, in der französisch- und in der italienischsprachigen Schweiz Programme zu veranstalten, fallen dahin, wenn der entsprechende Sendebetrieb nicht bis Anfang 2004 für den französischsprachigen Teil bzw. bis Anfang 2006 für den italienischsprachigen Teil aufgenommen wird.

3

Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

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Konzession Swiss Music Radio

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Meldepflichten

Die Interradio AG meldet dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) mindestens 30 Tage zum voraus Änderungen betreffend a.

die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;

b.

die Statuten und die Geschäftsordnung;

c.

die Zusammensetzung und das Reglement der Ombudsstellen;

d.

die programmliche Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern und mit Programmlieferanten;

e.

die Aktionärsstruktur, die Verteilung des Kapitals und der Stimmrechte.

Art. 9

Konzessionsabgabe

1

Die Interradio AG orientiert das Bundesamt jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

Art. 10

Jahresbericht und Rechnung

1

Die Interradio AG stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht Swiss Music Radio. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit von Swiss Music Radio und seiner Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle

c.

die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an schweizerischer Musik;

d.

die Ergebnisse der Zuhörerforschung;

e.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und an ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

3

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SR 220

Konzession Swiss Music Radio

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Interradio AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

11. Dezember 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11301

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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