Bundesbeschluss

Anhang 1 Entwurf

über den Notenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnungsbaus vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 2001 1 zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Der Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnungsbaus wird genehmigt (Anhang 2).

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Notenaustausch zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

11337

1

BBl 2001 1037

2000-2793

1041