Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Floristenverband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Floristinnen und Floristen eingereicht. Das Reglement vom 10. November 1988 wird aufgehoben.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

18. September 2001

4866

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2001-1810