Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 13. November 2001

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Thifensulforon-methyl 75% WG

2. Handelsprodukte Harmony

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3521 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 7946 Vertreiber: Du Pont, Via A.Volta 16, I-20090 Cologno Monzese

Harmony

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3515 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2413/0 Vertreiber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Du Pont Strasse 1, D-61343 Bad Homburg

Harmony 75 DF

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3509 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 3928-00 Vertreiber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Du Pont Strasse 1, D-61343 Bad Homburg

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SR 916.161

2001-2564

6233

Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger / Wirkung

Feldbau Mais

einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) Wiesen und Weiden Rumex-Arten

Anwendung

Auflagen und Bemerkungen

Aufwandmenge: 10 g/ha

1

Aufwandmenge: 30 g/ha 2, 3 Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: bei hoher Blackendichte, nach dem 2. Schnitt bis im Herbst auf Blacken im Rosettenstadium

1 In Tankmischung mit 0.5 k/ha Exell.

2 Flächenbehandlung.

3 Bei Verfütterung an Rinder oder Galttiere 2 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

4. Dezember 2001

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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