Ausklinkklausel (Art. 3 Abs. 5 des Bilateralen Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen)

Einreichung von Gesuchen, um eine Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht (sog. Ausklinken) zu erwirken 1. Zusammenhang Das sektorielle Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (nachfolgend: Bilaterales Abkommen, BBl 1999 VII 6128) sieht für die neu dem Beschaffungsrecht unterstellten Auftraggeberinnen und Auftraggeber eine Ausklinkklausel (Nichtunterstellungsklausel) vor.

Die Umsetzung dieser Klausel in das schweizerische Recht erlaubt es der Schweiz, einen Bereich oder Teilbereich von der Unterstellung zu befreien, wenn auf dem Markt zwischen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern Wettbewerb herrscht.

2. Inkrafttreten der Ausklinkklausel Die Ausklinkklausel wird gleichzeitig mit dem Bilateralen Abkommen in Kraft treten (voraussichtlich am 1. Januar 2002).

Am 24. April 2001 hat der Bundesrat dem UVEK die Erlaubnis erteilt, die Arbeiten hinsichtlich des Inkrafttretens der in Art. 3 Abs. 5 des Bilateralen Abkommens vorgesehenen Ausklinkklausel sofort in Angriff zu nehmen, damit Bereiche oder Teilbereiche, in denen sich die Auftraggeberinnen und Auftraggeber bereits im Wettbewerb befinden, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilateralen Abkommens ausgeklinkt werden können. Das auf Kantonsebene zuständige Interkantonale Organ hat diesem Verfahren zugestimmt.

3. Voraussetzungen des Ausklinkens Das Bilaterale Abkommen sieht die Möglichkeit vor, die betreffenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Bilateralen Abkommen nicht zu unterstellen, wenn auf den jeweiligen Märkten wirksamer Wettbewerb herrscht. Dies ist der Fall, wenn die im Bilateralen Abkommen abschliessend aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. Das heisst: 1.

Es steht anderen Auftraggeberinnen und Auftraggebern frei

2.

dieselben Dienstleistungen

3.

innerhalb eines geographisch beschränkten Gebietes

4.

unter Bedingungen auszuschreiben, die im Wesentlichen gleich sind.

2001-1009

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4. Zur Gesuchstellung berechtigte Auftraggeberinnen und Auftraggeber Die Ausklinkklausel gilt nur für Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche durch das Bilaterale Abkommen neu dem Beschaffungsrecht des Bundes (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BoeB) und der Kantone bzw. dem interkantonalen Recht (Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB) unterstellt werden. Dies gilt für Anbieterinnen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, für Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, für die im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen öffentlichen Vergabestellen und die privaten Vergabestellen in den Bereichen der Trinkwasserversorgung, der Stromversorgung, des Luftverkehrs, der Versorgung im See- und Binnenschiffverkehr sowie der Versorgung im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene (inkl. automatische Systeme, Trolleybus, Kabel).

5. Gesuchsunterlagen Das Gesuch hat die im speziellen Formular des UVEK verlangten Informationen zu enthalten. Das Formular ist von den Unternehmungen vorgängig beim UVEK unter folgender Adresse zu beziehen: UVEK, Generalsekretariat, Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

6. Einreichung der Gesuche und Frist Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Bereich der Telekommunikation sowie die SBB haben ihr vollständiges, nach den Vorgaben des Formulars gegliedertes Gesuch direkt dem UVEK (UVEK, Generalsekretariat, Bundeshaus Nord, 3003 Bern) einzureichen.

Alle anderen zur Gesuchstellung berechtigten Auftraggeberinnen und Auftraggeber reichen ihr vollständiges, nach den Vorgaben des Formulars gegliedertes Gesuch zuhanden des UVEK beim Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (c/o Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz BPUK, Postfach 3249, 8049 Zürich) ein.

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche eine Nichtunterstellung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilateralen Abkommens wünschen, haben ihr vollständiges Dossier bis 15. Juli 2001 einzureichen.

5. Juni 2001

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation