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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 9. November 1886.)

Tit.

Am 23. Juni 1886 hat der schweizerische Nationalrath folgende, von der Genfer Deputation am 19. Juni gì. J. eingebrachte Motion erheblich erklärt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung den Entwurf eines, die Anbringung von Ortsnamen betreffenden Zusatzartikels zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 über Fabrik- und Handelsmarken vorzulegen."

Wir haben die Ehre, hiemit diesem Auftrage nachzukommen, indem wir gleichzeitig die Gelegenheit benutzen, noch einige weitere Zusätze zum erwähnten Gesetze vorzuschlagen, deren Wünschbarkeit im Verlaufe seines Bestehens sich herausgestellt hat. Wir halten es für zweckmäßig, der Uebersichtlichkeit wegen die Motivirung unserer Vorlage in einige, durch die Verschiedenheit der Materie gebotene Kapitel zu zerlegen.

I. Falsche Bezeichnung der Herkunft.

(Artikel l, litt. A, E, G, H, J, K des Gesetzesentwurfs.)

Den direkten Anlaß zu obiger Motion gab die Erfahrung, daß in der Uhrenindustrie mit Namen von P r o d u k t i o n s c e n t r e n ,

547 welche sich in dieser Branche vortheilhaft bekannt gemacht hatten, in der Weise großer Mißbrauch getrieben wurde, daß die Konkurrenz sie zur Bezeichnung von minderwerthiger, anderswoher stammender Waare oder zur Verwendung in Geschäftspapieren, Zeitungsreklamen etc. entlehnte, um die Konsumenten betreffend die Herkunft der Waare zu falschem Glauben zu verleiten. Es versteht sich von selbst, daß durch solche jahrelang fortgesetzte Manipulationen der Ruf der ächten Produkte auf das Empfindlichste geschädigt wurde, denn es trifft eben auf diesem Gebiete nicht immer zu, was für manches andere, z. B. dasjenige des literarischen und künstlerischen Eigenthums, gilt, daß ein vorzügliches Produkt durch seinen ihm innewohnenden Werth den Markt erobere und schlechte Nachahmungen, auch wenn sie die gute Etiquette usurpiren, aus dem Feld schlage. Man vergesse nicht, daß Industrie und Handel, so namentlich auch die Uhrenindustrie, viele Arten von Erzeugnissen aufweisen, bei welchen der gewöhnliche Konsument, die Hauptmasse der Abnehmer, nicht unterscheiden kann, ob er es mit einem guten oder schlechten Produkt zu thun habe; um dies zu können, müßte er schon Spezialist sein, und da er es in der Regel nicht ist, beurtheilt er dasselbe nach seiner Herkunft. Wird nun aber, um schlechter Waare den Absatz zu sichern, derselben eine falsche Bezeichnung der Herkunft unterschoben, so ist das Vertrauen des Konsumenten getäuscht, er erkennt bald die beim Gebrauch sich verrathende Inferiorität der Waare, und ist um sein Geld betrogen. Von nun an mißtraut er dem sonst vortheilhaft bekannten, aber mißbrauchten Namen des betreffenden Fabrikationsortes, und es bleibt also nicht bei seiner eigenen bedeutenden materiellen S'-hädigung, sondern sie dehnt sich auch auf die ächte Industrie aus, welche durch die unverschuldete Diskreditirung guten Ruf und Absutz verliert. Wenn übrigens auch die unächte Waare noch so vortrefflich wäre, so bleibt, sobald man durch falsche Herkunftsbezeichnung für sie Absatz zu finden sucht, dies immer noch ein verwerfliches Vorgehen, indem sowohl der Erwerb des Berechtigten geschmälert, als aus dessen Fleiß und Thätigkeit unehrlicher Vortheil gezogen wird.

Es sind namentlich die G e n f e r Uhrenindustriellen, welche sich bitter über derartige Schädigung beklagen. Es ist ja wohl wahr, daß andere
Gegenden der Schweiz in hervorragender Produktion hinter Genf nicht zurückstehen, und daß eine große Anzahl nicht in Genf etablirter Industrieller ihrer Waare mit Fug und Recht die betreffenden Ortsbeztsiehnungeu als Ursprungszeugniß beigeben ; aber es muß doch anerkannt und konstatirt werden, daß Genf für seine Edelmetalliudustrie seit Jahrhunderten einen Weltruf besitzt,

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daß der Name Genf sehr häufig in der oben bezeichneten Weise mißbraucht wird, und daß die Genfer Industrie dadurch große Schädigung erleidet.

Es ist bemei-kenswerth, daß in Genf die Interessenten schon seit Jahren sich Mühe gaben, auf p r i v a t e m W e g e dem geschilderten Mißstande zu begegnen.

Die in Aussicht genommenen Mittel schlugen jedoch fehl. So hatte man die Einführung einer obligatorischen Kontrolirung der Uhrwerke als des für die Qualifikation der Uhr wichtigsten Theiles derselben projektirt, erkannte jedoch bald die Unmöglichkeit ihrer Ausführung auf privatem Wege, da sehr verschiedene Genres und Qualitäten hergestellt werden, und es seihst für den Uhrmacher eine bedeutende und zeitraubende Arbeit ist, eine bezügliche sichere Schätzung vorzunehmen. Ferner versuchte man es mit der Bildung eines Syndikates behufs Ertheilung von Ursprungs- und Garantiezeugnissen an die Mitglieder; die Zeugnisse wären nach einem einheitliehen, gar nicht oder nur schwer nachzumaehendeti Typus zu erstellen gewesen. Allein auch dieses Auskunftsmittel gelangte aus verschiedenen Gründen einstweilen nicht zur Ausführung.

Wir heben im Weitern hervor, daß nicht nur Ortsnamen in der angegebenen mißbräuchlichen Weise verwendet werden, sondern auch F i r m e n , sei es, daß eine fremde Firma, unverändert oder nur in nachgeahmter Form, für sich allein, sei es, daß sie in Verbindung mit einem Ortsnamen gebraucht werde. Es braucht keine weitere Ausführung, sondern springt sofort in die Augen, daß im einen wie irn andern Falle ebenfalls eine Schädigung Dritter verübt wird ; eine solche trifft die der Nachahmung oder Nachmachung zum Opfer gefallene Firma schon in empfindlichster Weise, wenn auch eine Ortsbezeichnung fehlt, und kumulirt sich, eine Schädigung des ganzen Platzes in sich begreifend, wenn dessen Name beigefügt ist.

Endlich kommt es noch vielfach vor, daß eine i m a g i n ä r e F i r m a ersonnen und mit oder ohne Beifügung eines Ortsnamens gebraucht w i r d , um den Konsumenten zu einem irrthümlichen Glauben bezüglich der Herkunft der Waare zu verleiten Auch diese Manipulation hat natürlich den gleichen Effekt, wie die oben beschriebenen, wenn der entlehnte Ortsname in der Bezeichnung figurirt; im gegentheiligen Falle ist es immerhin ein kommerziell durchaus verwerfliches, meist auf illoyale Konkurrenz
berechnetes und daher nicht zu duldendes Manöver.

Wenn wir oben bemerkten, daß die Initiative zu Gunsten des Eingangs erwähnten Postulates auf die Genfer Uhrenindustrie zurückzuführen sei, so ist nicht zu übersehen, daß auch in a n d e r n

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T h e i l e n des Landes und in a n d e r n B r a n c h e n die gleiche Concurrence déloyale getrieben wird. Es gibt eine Menge von geographischen Waarenbezeichnungen, welche auf hervorragende Produktionsorte zurückzuführen sind und deren Nachahmung zum Schaden der ächten Waare und der Konsumenten betrieben wird, um unter falscher Flagge schlechte Waare besser an Mann zu bringen. Wir erinnern beispielsweise an Bezeichnungen, wie Basler Seidenbänder, Zürcher Seidenstoffe, Aarauer Reißzeuge, St. Galler Stickereien, Glarner Druckfabrikate, Ragatzer Quellwasser, Waadtländer Wein (überhaupt die durch den Ort des Entstehens charakterisirten Bezeichnungen von Naturprodukten), etc., etc. Ebenso können natürlich die renommirten Firmen anderer Industrien in gleicher Weise imitirt werden, wie in der Uhrenindustrie.

Aus vorstehenden allgemeinen Bemerkungen geht zur Genüge hervor, daß alle Mittel aufzubieten sind, um Handel und Industrie gegen Schädigung der gerügten illoyalen Art zu schützen. Unsere bestehende Bundesgesetzgebung reicht hiezu nicht im vollen Umfange aus.

ug.

Art. 876 des O b l i g a t i o n e n r e c h t e s sagt : ,,Wer durch den unbefugten Gehrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadenersatz belangen.1* ,,Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, noch weitere Bestimmungen zum Schütze der an die Führung einer Firma sich anknüpfenden Verhältnisse aufzustellen." 1 Das Bundesgesetz betreffend den Schutz der F a b r i k - und H a n d e l s m a r k e n bestimmt : Art. 2. ,,AlsFabrik- oder Handelsmarken werden betrachtet: die Geschäftsfirmen, . . . . " · Art. 3. ,,Die Anerkennung der Geschäftsfirmen erfolgt nach Maßgabe des schweizerischen Obligationen- und Handelsrechts."

,,Die Erfüllung der für diese Anerkennung vorgeschriebenen Formalitäten sichert den Geschäftsfir.men, welche als Marken gebraucht werden, den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes.a Art. 18 ff. Eintreten der Civil- oder Strafklage in bestimmten Fällen rechtswidriger Handlungsweise.

Vor Allem fehlen also gesetzliche Vorschriften zur Unterdrückung und Verfolgung der falschen Bezeichnung der Herkunft von Waaren mittelst Ortsnamen oder fiktiver Firmen, und im Weitern ist auch der gesetzliche Schutz der Firma kein vollstän-

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diger, indem eine civil- und strafrechtliche Verfolgung der Nachmachung oder Nachahmung einer Firma nur für den Fall stattfinden kann, daß letztere als Marke gebraucht (Art. 3, Alinea 2 des Markengesetzes), d. h. auf der Waare oder deren Verpackung (Art. 2 des Markengesetzes) angebracht ist. Es lassen sich leicht Fälle denken, in welchen diese Bestimmung zum Schütze einer Firma nicht ausreichen würde. Wenn z B. ein Haus seine Firma nur auf den Geschäftspapieren, nicht auf den Waaren und deren Verpackung anbringt, so kann es nicht das Markengesetz anrufen, sondern muß sich auf die zivilrechtliche Verfolgung der Usurpation seiner Firma nach Maßgabe von Art. 876 0. beschränken, und auch nur dann, wenn die Firma tale quale n a c h g e m a c h t wird; ist nur die oft nicht minder schädliche N a c h a h m u n g vorhanden, so ist derselben noch schwerer beizukommen.

Wenn nun Remedur geschaffen werden soll, so kann es unbedingt nur durch den Bund geschehen. Es ist bekannt, daß Genf ein k a n t o n a l e s Gesetz zur Unterdrückung der mit diesem Namen getriebenen Mißbrauche projektirte, nunmehr aber auf ein eidgenössisches Gesetz abstellt. In der That müssen die nöthigen Maßnahmen, sollen sie wirksam sein, allgemein getroffen werden ; das Gebiet eines Kantons oder eines interkantonalen Konkordates würde nur sehr mangelhaften Schutz bieten, da er jenseits seiner Grenze aufhörte.

Indem wir Ihnen daher im beigeschlossenen Gesetzesentwurf einige den obigen Auseinandersetzungen entsprechende Artikel vorschlagen, können wir nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß ähnliche Erwägungen auch anderwärts Ausdruck gefunden haben.

So enthält die i n t e r n a t i o n a l e K o n v e n t i o n zum Schütze des gewerblichen Eigenthums, vom 20. März 1883, folgende Bestimmungen : ,,Art. 9. Jedes Brzeugniß, das unerlaubter Weise eine Fabrikoder Handelsmarke oder eine Geschäftsflrma trägt, kann bei der Einfuhr in diejenigen Staaten der Union, in welchen diese Marke oder Firma Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, mit Beschlag belegt werden.

,,Die Beschlagnahme erfolgt auf das Begehren der Staatsbehörde oder des dabei interessirten Theils gemäß der innern Gesetzgebung eines jeden Staates."

,,Art. 10. Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind auf jedes Erzeugniß anwendbar, welches fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes als Angabe der Herkunft trägt, wenn

551 diese Angabe mit einer fingirten oder in betrügerischer Absicht entlehnten Geschäftsfirma verbunden ist.

,,Als interessirter Theil wird jeder Fabrikant oder Handeltreibende betrachtet, der an der Fabrikation dieses Erzeugnisses oder am Handel mit demselben betheiligt und an dem fälschlich als Herkunft bezeichneten Orte niedergelassen ist.a Letzterer Art. 10 ist von der K o n f e r e n z von Delegirten der Vertragsstaaten am 11. Mai 1886 in Rom durch folgenden Zusatz ergänzt worden, der allerdings noch der Ratifikation dieser Staaten bedarf: 1. ,,Jedes Produkt, welches unerlaubter Weise eine unwahre Bezeichnung der Herkunft trägt, kann in sämratlichen Vertragsstaaten bei der Einfuhr mit Beschlag belegt werden.

Die Beschlagnahme kann sowohl in dem Lande, wo die unwahre Bezeichnung angebracht worden ist, als auch in demjenigen, in welches das Produkt eingeführt wurde, vorgenommen werden.

Die Beschlagnahme erfolgt entweder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft, oder einer betheiligten Partei, Person oder Gesellschaft, gemäß der internen Gesetzgebung eines jeden Staates.

Die Gerichte jedes Landes haben zu entscheiden, welche Benennungen zufolge ihres allgemeinen Charakters nicht unter die gegenwärtigen Bestimmungen fallen.

Die Behörden sind im Falle von Transit zur Beschlagnahme nicht verpflichtet. a 2. ,,Eine betrügerische Absicht, in dem in Alinea l des Art. 10 der Konvention vorgesehenen Falle, liegt nicht vor, wenn nachgewiesen wird, daß diese Bezeichnung im Einverständniß mit dem Fabrikanten, dessen Name den importirten Produkten beigesetzt ist, angebracht worden ist.a Es ist also der angestrebte Schutz der oben besprochenen Spezies des industriellen Eigenthums für die internationalen Beziehungen der jener Konvention von 1883 angehörenden Staaten, zu welchen bekanntlich die Schweiz zählt, in genügender Weise bereits geordnet, und es liegt nur noch ob, denselben unserer Geschäftswelt auch gegenüber der illoyalen inländischen Konkurrenz zu verschaffen.

Es ist überflüssig, beizufügen, daß bei Unterlassung dieser Maßregel ein Rechtszustand bestehen würde, gemäß welchem der Ausländer, welcher mit der Schweiz verkehrt, günstiger gestellt wäre, als der Schweizer in seinem eigenen Land, ein Verhältniß, welches mit Recht gerügt werden müßte.

552 Wir begegnen übrigens dem gleichen Bestreben, welches für unsere Vorlage leitend war, auch in ausländischen Gesetzgebungen.

In Frankreich besteht heute noch in Kraft und hat kürzlich Schweizern gegenüber Anwendung gefunden der folgende Art. 19 des Gesetzes vom 23. Juni 1857 betreffend die Fabrik- und Handelsmarken: ,,Tous produits étrangers portant soit la marque, soit le nom d'un fabricant résidant en France, soit l'indication du nom ou du lieu d'une fabrique française, sont prohibés à l'entrée et exclus du transit et de l'entrepôt, et peuvent être saisis en quelque lieu que ce soit, soit à la diligence de l'administration des douanes, soit à la requête du ministère public ou de la a partie lésée ,,Les dispositions de l'article 14 (Konfiskation der Waare) sont applicables aux produits saisis en vertu du présent article."

Von großer Tragweite auch für den internen Verkehr ist der Art. l des französischen Gesetzes vom 28. Juli 1824 : ,,Quiconque aura, soit apposé, soit fait apparaître par addition, retranchement, ou par une altération quelconque, sur des objets fabriqués, le nom d'un fabricant autre que celui qui en est l'auteur, ou la raison commerciale d'une fabrique autre que celle où lesdits objets auront été fabriqués, ou enfin le nom d'un lieu autre que celui de la fabrication, sera puni des peines portées en l'article 423 du Code pénal, sans préjudice des dommages-intérêts, s'il y a lieu.

,,Tout marchand, commissionnaire ou débitant quelconque sera passible des effets de la poursuite, lorsqu'il aura sciemment exposé en vente ou mis en circulation les objets marqués de noms supposés ou altérés."'

In Oesterreich hat in dieser Beziehung Art. 46 der Gewerbeordnung vom 15. März 1883 Geltung, welcher lautet: ,,Kein Gewerbetreibender ist berechtigt, zur äußern Bezeichnung seiner Betriebsstätte oder Wohnung, sowie in Circularien, öffentlichen Ankündigungen oder Preiscourants den Namen, die Firma, das Wappen oder die besondere Bezeichnung des Etablissements eines andern inländischen Gewerbetreibenden oder Produzenten widerrechtlich sich anzueignen, oder in der oben angeführten Weise die Gegenstände seines Gewerbebetriebes falschlich als aus einer andern Betriebsstätte hervorgegangen zu beu zeichnen

553 Und § 6 des Markengesetzes vom 7. Dezember 1858 lautet: ,,Niemand darf eigenmächtig den Namen, die Firma, das Wappen oder die Benennung des Etablissements eines andern.

inländischen Gewerbetreibenden oder Produzenten zur Bezeichnung von Waaren oder Erzeugnissen sich aneignen."

Wir führen zur Orientirung noch sect. 4 des englischen Zollgesetzes vom 27. Juni 1872 an : ,,Zu deu Waaren, deren Einfuhr zum Verkauf im Lande sowohl als zur Durchfuhr ganz und gar verboten ist, sollen gerechnet werden alle im Auslande fabrizirte Waaren und alle Pakete solcher Waaren, welche irgend einen Namen, Stempel -oder eine Marke tragen, welche besagen oder aus welchen sich folgern läßt, daß solche Waaren an irgend einem Orte in dem Ver. Königreiche fabmirt worden seien."1 Sogar die Türkei, Argentinien und Uruguay schützen die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Waaren gesetzlich.

Nach dem Vorstehenden haben wir unserm Vorsehlage nicht mehr viel beizufügen. Zu dessen einzelnen Bestimmungen mag aoch Folgendes bemerkt werden :

A. Zusatz zu Art. 1.

Dieser Zusatz enthält, in die knappe Form eines Gesetzesartikels gekleidet, das aus unsern obigen Ausführungen sieh ergebende positive Rechtsprinzip. Zu dessen Begründung verweisen wir, außer auf die letztern, aucli auf die nachstehend sub E, G, H, J vorgebrachten Auseinandersetzungen, bezüglich der industriellen Auszeichnungen auf Kapitel II unten.

E. Zusatz zu Art. 13.

Es ist wohl selbstverständlich, daß die B i n r e g i s t r i r u n g einer Marke, deren Zusammensetzung gemäß den erwähnten in das Gesetz einzuführenden Grundsätzen unstatthaft ist, sehr unpassend wäre.

Indessen ist es nöthig, eine bezugliche Bestimmung ausdrücklich aufzustellen, da ohne eine solche die Einregistrirung auf Grund der Art. 7, 12 und 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1879 erzwungen, werden könnte.

ßundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

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554 Um keinen Zweifel über den Begriff der falschen Herkunftsbezeichnung aufkommen zu lassen, halten wir für zweckmäßig, denselben durch die Beispiele (,,Geographischer Name, fiktive, nachgeahmte oder nachgemachte Firma") zu kennzeichnen. Wir fügen absichtlich die f i k t i v e F i r m a bei, weil hin und wieder Einregistrirungen von Marken mit imaginären Firmen vorgenommen, werden mußten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß durch diese Einschreibung dem an und für sich schon sehr bedenklichen Geschäftsgebahren, welches mittelst einer solchen, oft mit einem fremden Ortsnamen verbundenen Firma einem Konflikte mit dem Markengesetze auszuweichen und dennoch das Publikum über dieHerkunft der Waare zu täuschen sucht, noch unfreiwillig Vorschubgeleistet wird, indem die betreffende Marke durch die Einregistrirung und die damit verbundene offizielle Bekanntmachung den Schein der Legalität erhält.

G. Zusatz zu Art. 18.

In Ausführung der oben entwickelten Sätze dehnen wir das für die Fabrik- und Handelsmarken bestehende Regime ohne Abschwächung aus auf die uns in gegenwärtigem Berichte beschäftigenden Fälle.

Wir wiederholen, daß wir unter die falsche Bezeichnung der Herkunft subsumiren: die Bezeichnung eines andern als des wirklichen Ortes oder Landes der Herstellung einer Waare, wobei der Begriff O r t im weitesten Sinne zu nehmen ist, also auch eine einzelne Stätte, ein einzelnes Grundstück (Etablissemente und deren Produkte werden bekanntlich oft nach solchen benannt^ z. B. Steinhofbier) bedeuten kann; die N a c h m a c h u n g einer, fremden Firma ; die N a c h a h m u n g einer fremden Firma; den Gebrauch einer f i n g i r t e n Firma; sei in den letztern drei Fällen eine lokale Bezeichnung beigefügt oder nicht.

Wir haben auch diejenigen Handlungen als verwerflich in den Wirkungskreis des Gesetzes einbezogen, welche darin bestehen, den Konsumenten durch falsche Angaben auf der V e r p a c k u n g der Waare, in öffentlichen B e k a n n t m a c h u n g e n etc. über die Herkunft der Waare zu täuschen. Ferner muß auch die Verleitung zu falschen» Glauben in's Auge gefaßt werden, welche in der Weise praktizirt .

555 wird, daß die falsche Herkunftsbezeichnung in eine sprachliche Verkleidung gebracht ist, wie z. B. durch unauffällige Einschiebung der kleingedruckten Worte ,,fabrizirt nach . . . a, ,,fabrizirt wie in ... " , ,,genre de . . . . " , ,,System . . . ", oder durch besondere Hervorhebung eines an sich gültigen Zusatzes zur Firma (z. B. ,,X. Y., gewesener Buchhalter in Meyer's W a a r e n a b z a h l u n g s g e s c h ä f t " ) u. dergl.

Durch unsere Fassung von Zusatz G, Litt, g, soll auch dem Versuche der Riegel gesteckt werden, fremde Waaren den renommirten Fabrikationsort nur passiren zu lassen, dort ein S c h e i n e t a b l i s s e m e n t zu errichten, um sie mit dem Namen des Ortes versehen zu können ; denn, wenn die Waare eben nur zum Schein von diesem Orte herstammt, so ist die bezügliche Bezeichnung der Herkunft eine falsche und fällt unter die Gesetzesbestimmung.

Selbstverständlich ist, daß der Gebrauch der Ortsnamen nicht streng an die Gemeindegrenze gebunden werden kann; auch die Fabrikanten der U m g e b u n g des Ortes können sich je nach den obwaltenden lokalen Verhältnissen des Namens noch bedienen. Im Zweifelsfalle haben die Gerichte zu entscheiden.

Ebenso klar ist, daß nicht nur der Produzent, sondern auch der H a n d e l t r e i b e n d e berechtigt ist, die Waare mit der w a h r e n Bezeichnung ihrer Produktionsstätte zu versehen.

Wir machen in unserm Vorschlage keinen Unterschied zwischen der Benutzung i n l ä n d i s c h e r und a u s l ä n d i s c h e r Herkunt'tsbezeichnungen ; ein solcher kann loyalerweise auch nicht statuirt werden, und es dürfte überdies nur nützlich sein, durch Aufrechterhaltung des Prinzips auch bezüglich der ausländischen Namen der Sucht, dem Fremden vor dem Einheimischen den Vorzug zu geben, auch wenn es den fremden Namen nur zum Schein führt, entgegenzuarbeiten.

Im Uebrigen liegt unserm Vorschlag kein anderes Rechtsprinzip zu Grunde, als dasjenige, welches schon in unserm Markengesetze liegt. Wir bekämpfen die Démoralisation des Verkehrs, die Unsolidität des Handels, welche uns bedrohen, ein Uebel, welchem in Ländern, wie Frankreich, England, Nordamerika, durch die Gesetzgebung und Jurisprudenz schon seit Langem energisch gesteuert wird. Wir betonen nachdrücklich, daß nicht von Beschränkung des freien Verkehrs im wahren Sinne dieses Wortes die Rede ist ; die Freiheit des Verkehrs gebührt nur dem redlichen Verkehr, nicht der illoyalen Konkurrenz.

556 Wir fügen noch bei, daß gegen diejenigen weniger wichtigen Erscheinungen auf letzterem Gebiet, welche wir nicht in uuseru Vorschlag einbezogen haben, Art. 50 des Obligationenrechts die nöthige Handhabe bietet.

H. Art. 18bi".

Es gibt vielfach Fälle, wo allerdings auch eine falsche Bezeichnung der Herkunft einer Waare vorhanden, dieselbe aber nicht als Concurrence déloyale zu behandeln ist.

Wir haben hier vorab einen Theil des geschäftlichen Lebens im Auge, welcher einen bedeutenden Faktor unserer industriellen Thätigkeit ausmacht und auch die internationalen Verkehrsverhältnisse stark beeinflußt. Oft ist der in einem vorteilhaft bekannten Industriezentrum niedergelassene Produzent im Falle, noch anderwärts arbeiten zu lassen; er läßt aber auf der auswärts bestellten Waare als Herkunft diejenige seiner eigenen Firma oder seines eigenen Domizils angeben und liefert die so bezeichneten Produkte als seine eigenen.

Die Gründe dieses Verfahrens sind mannigfacher, meist technischer oder finanzieller Natur. So kommt es z. B. oft vor, daß einzelne Theile eines Produktes aus technischen Gründen am Domizil des mit seiner Erstellung sich befassenden Produzenten gar nicht oder nicht in der genügenden Vollkommenheit gearbeitet werden können und daher in andere Gegenden zur Lieferung vergeben werden; analoge Praktiken sind in unserm internationalen Verkehr häufig für viele Geschäftszweige eine Lebensfrage.

In diesen Fällen macht sich weder der Gewerbetreibende, welcher die fremde Herkunftsbezeichnung auf der bestellten Waare anbringt, noch derjenige, auf dessen B e s t e l l u n g hin dies geschieht, einer unerlaubten Handlung schuldig, denn der Erstere handelt nur im Auftrage seines Kommittenten und verfolgt keine unredliche Absicht; der Letztere trägt die Verantwortlichkeit für die von ihm als seine eigene ausgegebene Waare und hat selbst am meisten Interesse daran, daß sie dem Renommée seines Niederlassungsortes entspreche.

Wir machen darauf aufmerksam, daß der gleiche Vorbehalt, wie wir ihn bezüglich der Arbeiten auf Bestellung machen, in dem oben angeführten Zusatzartikel der Konferenz von Rom sich findet.

Es könnte eingewendet werden, daß ein Fabrikant wohl auswärts Waaren oder Theile solcher bestellen könne, aber die von ihm gebrauchte Herkuuftsbezeichnung auf derselben s e l b s t anbringen möge. Hiegegen ist zu bemerken, daß in vielen Fällen das

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betreffende Produkt oder der Theil eines solchen (z. B. die Uhrenschale) nach seiner Fertigstellung aus technischen Gründen die Anbringung (Gravirung etc.) einer solchen Bezeichnung nicht erträgt, ohne Schaden zu 'leiden.

Die Konzession, welche wir dem Produzenten bezüglich der anderswo bestellten Waaren machen, glauben wir dem bloß Handel T r e i b e n d e n nicht gewähren zu sollen. Der Brstere bietet au und für sich, eben weil er selbst fabrizirt, viel mehr als der Letztere, eine gewisse Gewähr dafür, daß er Waare hält, welche den guten Prinzipien und Traditionen des Platzes entspricht, während Letzterer sich vielleicht absichtlich auf dem guten Platze etablirte, um anderswo bezogene minderwerthige Waare mit dessen Bezeichnung versehen und als acht ausgeben zu können.

Eine zweite Kategorie von Bezeichnungen muß unbedingt ebenfalls als zuläßig bezeichnet werden, nämlich diejenigen g e n e r i s c h e r N a t u r . Ein geographischer Name · kann im Verkehrzur Gattungsbezeichnung werden (z. B. Berlinerblau), so daß man mit demselben nicht den Ort der Herkunft, sondern eine bestimmte Qualität oder Kategorie von Waaren angibt. In diesem Falle darf jeder auswärtige Produzent der Waare die betreffende geographische Bezeichnung anwenden, immerhin unter dem Vorbehalte, daß er nicht die Deutung erwecke, als wäre das Produkt an dem Betreffenden Orte fabrizirt worden und die Bezeichnung in dem spezielJen geographischen Sinne zu nehmen, wie etwa durch eine Bezeichnung : ,, ä c h t e englische Biscuits"' und dergl. Das Gleiche gilt für diejenigen Fälle, in welchen ein Personalname aufhört, Individualbezeichnung zu sein und zum Bestandteil einer generellen Waavenbezeichnung wird, resp. eine bestimmte Qualität, das Genus einer Waare ausdrückt.

Der Vorbehalt bezüglich der Bezeichnungen generischer Natur findet sich ebenfalls in dem mehrfach erwähnten Zusatzartikel von Rom.

J. Zusatz zu Art. 20.

Es muß ausdrücklich statuirt werden, daß außer den in Art. 20 des Markengesetzes genannten Personen die Civil- und Strafklage überhaupt denjenigen zusteht, welche zur F ü h r u n g einer H e r k u n f t s b e z e i c h n u n g b e r e c h t i g t s i n d . Es ist dies namentlich bezüglich der geographischen Herkunftsbezeichnungen wichtig; der Name eines Fabrikationsortes z. B ist Kollektiveigeuthum allei 1 in demselben niedergelassenen Produzenten, jeder soll das Recht haben, von demselben Gebrauch zu machen und gegen auswärts auftretende Usurpation Klage zu erheben.

558 Die strafrechtliche Verfolgung von Amtes wegen haben wir für diejenigen Fälle vorgesehen, wo keine Person speziell ein Klagerecht hätte, es sich aber doch darum handeln würde, einer Schädigung Anderer, wie sie z. B. häufig durch geschickte Verwendung fiugirter Firmen geübt wird, entgegenzutreten.

Es ist unerläßlich, die in Alinea 3 von Art. 20 des Gesetzes vorgesehene Nichtzuläßigkeit der strafrechtlichen Verfolgung ,,wegen solcher Handlungen, die vor der E i n t r a g u n g der M a r k e stattgefunden haben"1, für die uns gegenwärtig beschäftigenden Fälle aufzuheben, indem die Bezeichnungen der Herkunft, weil meist nur aus W o r t e n bestehend, nach Maßgabe der Artikel 4 und 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1879 häufig nicht als Marken einregistrirt werden können und die Artikel 5 und 20, AI. 3, leg. cit., daher den Zweck unserer Gesetzesnovelle vereiteln würden.

II. Industrielle Auszeichnungen.

(Art. l, litt. A, E, L.)

Wir haben, wie schon Eingangs bemerkt, die Gelegenheit, welche die Ausarbeitung einer Novelle zum Markengesetze geboten, benutzen zu sollen geglaubt, um noch einige weitere Zusätze, deren Wünschbarkeit sich in der Praxis seiner bisherigen Vollziehung herausgestellt, einzuführen, und welche wir in diesem und im nächsten Kapitel noch kurz behandeln.

Es ist eine der im vorhergehenden Kapitel besprochenen verwandte Art der Concurrence déloyale, i n d u s t r i e l l e A u s z e i c h n u n g e n , wie AusstelluDgs-, Preismedaillen, industrielle Belohnungen, Diplome etc., eines Andern nachzumachen oder überhaupt sich solche unbefugterweise anzumaßen. Durch solche Machenschaften werden nicht nur die rechtmäßigen Besitzer solcher Auszeichnungen geschädigt, sondern auch das Publikum getäuscht und der Werth der letztern geschmälert.

Es ist höchst wünschenswert!], daß im Interesse der Loyalität und des Ansehens des Verkehrs derjenige, welcher die Auszeichnung erhalten oder dessen Haus sie erhalten, in diesem Besitze geschützt sei. Sie kann allerdings selten als ausschließliches Eigenthum in Anspruch genommen werden, weil jede Person oder jedes Geschäftshaus, welches sie ebenfalls empfangen, zu ihrem Gebrauch berechtigt ist, aber dio Berechtigten dürfen verlangen, daß aulier ihnen Niemand sie benutze. Auszeichnungen, welche einer von Industriellen gemeinsam veranstalteten sogen. K o l l e k t i v a u s s t e l l u n g verliehen sind, dürfen daher auch von dem einzelnen Aussteller nicht ohne

559 Weiteres, sondern nur mit der charakterisirenden Umschrift: ^Kollektivausstellung111 benutzt werden, weil sie nicht einem Einzelnen, sondern der betreffenden Gruppe gemeinschaftlich angehören.

Selbstverständlich bleibt auch nach wie vor, daß eine M e d a i l l e für sich k e i n e M a r k e zu bilden vermag, da, wie bemerkt, der Inhaber derselben keinem Andern, welcher sie ebenfalls besitzt, verwehren kann, sie auf seine Waare zu setzen, wohl aber darf 4äie in eine Marke als Bestandtheil aufgenommen werden.

Zum unberechtigten Gebrauch einer industriellen Auszeichnung gehört auch die allerdings seltenere falsche Verwendung derselben, d. h. es darf Jemand, der sie für ein bestimmtes Produkt erhalten hat, sie nicht auch für andere Waaren, für welche sie gar nicht ertheilt worden, in Anspruch nehmen.

Viele behelfen sich damit, daß sie in Ermangelung einer wirklich erhaltenen Auszeichnung eine i m a g i n ä r e verwenden. Es kommt dies namentlich bei Medaillen vor und mußten bisher .Marken, welche solche enthielten, sogar amtlich eingetragen und veröffentlicht werden. Nach unserm Vorschlag wird auch diesem Unfug gesteuert.

Wir fügen noch bei, daß F r a n k r e i c h kürzlieh auf gleiche Weise zum Schütze der industriellen Auszeichnungen vorgegangen ist, indem am 30. April 1886 ein bezügliches Gesetz erlassen wurde, welches folgende Bestimmung enthält: ,,L'usage de médailles, diplômes, mentions, récompenses ou distinctions honorifiques quelconques décernés dans des expositions ou concours, soit en France, soit à l'étranger, n'est permis qu'à ceux qui les ont obtenus personnellement, et à la maison -de commerce en considération de laquelle ils ont été décernés."

III. Terschiedenes.

(Art. l, litt. B, C, D, F.)

Ad B. Das Gesetz hat bis jetzt nicht die genügende Handhabe geboten, um Marken, welche nur ein offenbar als G e m e i n g u t ·anzusehendes oder (abgesehen von den staatlichen Wappen) dem Staate angehörendes Zeichen enthielten, von der Einregistrirung ausschließen zu können. Diese Lücke kann und soll, wie wir es mit dem Zusatz zu Art. 4 bezwecken, ausgefüllt werden, denn die Einregistrirung und Publikation solcher Marken (wie z. B. der Abbildung des Löwendenkmals in Luzera, des Denkmals zu St. Jakob, der Helvetia unserer Münzen, der Nachbildungen fremder Kontrolstempel für Gold- und Silberwaaren etc.) verleiht zwar dem

560 Hinterleger de facto kein ausschließliches Recht auf dieselben, aber sie erweckt bei dem des Markenrechts unkundigen Publikum den Glauben, als wären sie das alleinige Eigenthum des Hinterlegers..

Ueberhaupt hat es gar keinen Sinn, Freizeichen in das amtliche, seiner Natur nach nur für individuelle Marken bestimmte Register aufzunehmen.

Ad C. Der Zusatz zu Artikel 7 ist durch den Umstand veranlaßt worden, daß schon mehrfach V e r e i n i g u n g e n , welche Industrielle oder Handeltreihende unter sich zu gewissen Zwecken gebildet, :eine g e m e i n s c h a f t l i c h e M a r k e führen und durch Eintragung in's Markenregister schützen lassen wollten, aber unter Hinweis auf Artikel 7 des Gesetzes abgewiesen werden mußten.

Es ist kein Grund vorhanden, solchen Kollektivmarken prinzipiell die Einschreibung, resp. den Schutz des Gesetzes zu verweigern.

Eine Gruppe von einer bestimmten Branche angehörenden Handeltreibenden z. B., welche sich zu dem Zwecke vereint, durch gemeinschaftliche Kräfte das Ansehen ihres Geschäftszweiges zu vermehren, kann ein lebhaftes Interesse daran haben, eine Kollektivmarke zu führen und deren Schutz nachzusuchen. Es wäre unbillig,, letztem zu verweigern, denn er ist ebenso berechtigt, wie derjenige der geographischen Herkuuftsbezeiehnung, welche in der Regel auch kein individuelles, sondern ein kollektives Eigenthum darstellt.

Ad D. In unserm Geschäftsbericht pro 1883 (Bundesblatt 1884, Bd. II, 156) haben wir bereits erwähnt, daß die Frage aufgetaucht sei, ob eine außer dem eigentlichen Zeichen noch Text enthaltende Marke, als Ganzes genommen, nur in der S p r a c h e , in welcher sie hinterlegt worden, geschlitzt und daher die Nachahmung, resp. Benutzung derselben in einer andern Sprache durch einen Dritten gestattet sei oder nicht. Wir sind, wie damals, der Ansicht, daß die Hinterlegung in einer Sprache genüge, da ja die Worte an und für sich laut Artikel 4 des Gesetzes keinen Schutz genießen. Dagegen ist.

es,- um jeden Zweifel zu heben und um die Hinterleger mit überflüssiger und kostspieliger mehrfacher Deponirung ein und derselben Marke (siehe z. B. Nr. 1272 -- 75 des Registers schweizerischer Marken) zu verschonen, nöthig, im Gesetze selbst diese Anschauung .zu fixiren.

Ad P. Bezüglich dieses Punktes endlich haben wir zu bemerken, daß im Gesetze in Bezug
auf die Uebertragung der Marken (Artikel 9 und 16) ebenfalls eine kleine Lücke vorhanden ist. Die beiden citirten Artikel betreffen nämlich offenbar nur den Fall, wo ein Geschäft an eine demselben bisher fern gestandene dritte Person übergeht, also einen eigentlichen Firmawechsel, nicht aber die bloße

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F i r m a ä n d e r u n g . Für den erstem Fall sehreibt 8as Gesetz die Beobachtung der nämlichen Formalitäten wie hei Neuanmeldung einer Marke vor ; für den letztern aber wäre dieses Verfahren entschieden zu rigoros. Es ist offenbar nicht nöthig, bei jeder durch das Obligationenrecht bedingten, oft minimen Aenderung einer Firma deren Marke neu einzuregistriren und zu publiziren, sondern es genügt ein Vormerk im Register und Veröffentlichung einer bezüglichen Notiz, wofür eine billige Gebühr bezogen werden kann.

Das andere Verfahren hätte zur Folge, daß Jemand, welcher, wie es häufig ist, eine größere Anzahl von Marken deponirt hat, bei jeder Aenderung seiner Firma einige hundert Franken Gebühren für Neueinschreibung der Marken zu bezahlen hätte.

Wir haben diese Erleichterung in praxi schon seit längerer Zeit eingeführt (siehe Geschäftsbericht pro 1883, 1. c.), halten es aber für zweckmäßig, bei dem gebotenen Anlaß das Gesetz durch eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen.

Wir empfehlen Ihnen die Novelle zur Annahme und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. November

1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf) '

Bundesgesetz betreffend

Ergänzung desjenigen vom 19. Dezember 1879 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 9. November 1886, beschließt: Artikel 1.

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken erhält folgende Zusätze : A. Zu Artikel 1.

,,Der im gegenwärtigen Gesetze vorgesehene Schutz erstreckt sich auch auf die Bezeichnung der Herkunft von Erzeugnissen oder Waaren, sowie auf die industriellen Auszeichnungen."1 B. Zu Artikel 4.

,,Werden andere Zeichen, welche als staatliches oder öffentliches Eigenthum zu betrachten sind, in die Marke einer Privatperson aufgenommen, so kommen sie ebenfalls nicht unter den Schutz des Gesetzes zu stehen."

563 C. Zu Artikel 7.

,,Zur Hinterlegung ihrer Marken sind berechtigt: 3. Vereinigungen von Produzenten oder Handeltreibenden, welche den unter Ziffer l und 2 aufgestellten Bedingungen entsprechen.11 D. Zu Artikel 11.

,,Wenn eine außer einem bildlichen Zeichen noch Worte enthaltende Marke in verschiedenen Sprachen verwendet wird, so genügt, um die Marke als Ganzes betrachtet des gesetzlichen Schutzes theilhaftig werden zu lassen, deren regelrechte Hinterlegung und Eintragung in einer Sprache, vorausgesetzt, daß ihr G-esammtbild durch die verschiedenen Texte nicht alterirt werde. a E. Zu Artikel 13.

,,Die Eintragung ist seitens des Amtes gleicherweise zu verweigern : 5) Wenn die Marke" offenkundig eine rechtswidrige Herkunftsbezeichnung (geographischer Name, fiktive, nachgeahmte oder nachgemachte Firma etc.) trägt, oder die Erwähnung oder Abbildung einer industriellen Auszeichnung enthält, welche dem Hinterleger nicht zukommt."

F. Zu Artikel 16.

,,Abänderungen an Greschäftsfirmen werden gegen eine jeweilige Gebühr von Fr. 10 im Markenregister auf erfolgte Mittheilung seitens der Interessenten vorgemerkt und im amtlichen Organe unter Angabe der Nummern derjenigen Marken, auf welche sie sich beziehen, bekannt gemacht."· G. Zu Artikel 18.

,,Es kann gleicher Weise auf dem Wege des Civil- oder Strafprozesses, unter Vorbehalt von Artikel 18Ma hienach, belangt werden :

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g. wer bezüglich der Herkunft seiner Erzeugnisse oder Waaren auf diesen selbst oder auf deren Verpackung, in seinen Geschäftspapieren und öffentlichen Bekanntmachungen falsche Angaben macht oder zu falschem Glauben verleitet; h. wer bei den oben (litt, g) bezeichneten Handlungen nach Analogie der Bestimmungen von litt, d, e und f des Artikels 18 sich betheiligt.a H. Artikel 18 MB.

,,Eine falsche Bezeichnung der Herkunft ist nicht vorhanden : 1) wenn deren Anbringung auf Bestellung eines Produzenten erfolgt, welcher berechtigt ist, die betreffende Herkunftsbezeichnung zu führen; 2) wenn es sich um solche Benennungen von Erzeugnissen oder Waaren handelt, welche wegen ihres generellen Charakters nicht die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung haben.

Im Streitfalle entscheidet der Richter, ob Jemand zur Führung einer bestimmten Herkunftsbezeichnung berechtigt, und ob eine bestimmte Benennung nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes falle.14 J. Zu Artikel 20.

,,In den in Artikel 18, litt, g und.h, vorgesehenen Fällen steht die Civil- und Strafklage sowohl dein getäuschten Käufer, als allen Personen z u , welche zur Führung der betreffenden Herkunftsbezeichnung berechtigt sind.

Die Strafverfolgung kann außerdem von Amtes wegen angehoben werden.

,,Die Bestimmungen von Artikel 5 und Artikel 20, al. 3, des Gesetzes beziehen sich nicht auf die in Artikel 18, litt, g und h, vorgesehenen Fälle."

565 K. Zu Artikel 21.

,,Die Erzeugnisse oder Waaren, welche eine rechtswidrige Bezeichnung der Herkunft tragen, können auf Verlangen der Interessenten (Artikel 20) oder auf Anordnung der zuständigen richterlichen oder polizeilichen Behörden, unter Vorbehalt der Bestimmungen der internationalen Verträge, sowohl im Innern des Landes, als bei ihrer Ein-, Ausund Durchfuhr mit Beschlag belegt werden."

L. Zu Artikel 24.

,,Gleicherweise wird, -nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels 24, belangt und bestraft: a. wer auf seinen Erzeugnissen oder Waaren, auf deren Verpackung, in seinen Geschäftspapieren und öffentlichen Bekanntmachungen unberechtigterweise industrielle Auszeichnungen, wie Ausstellungsmedaillen oder -Diplome, Bhrenmeldungen etc., anführt; b. wer ebenso als Betheiligter an einer Kollektivausstellung eine erhaltene Auszeichnung anführt, ohne die Worte ,,Kollektivausstellung" beizufügen."

Artikel 2.

Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes .vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse, das gegenwärtige. Gesetz bekannt zu machen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 9. November 1886.)

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1886

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47

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13.11.1886

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546-565

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