Übersetzung1 Anhang 1

Schlussakte zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten Unterzeichnet in Mexiko-Stadt am 27. November 2000

Die bevollmächtigten Vertreter der Republik Island, des Fürstentums Liechtensteins, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, (nachfolgend kollektiv als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Vertreter der Vereinigten Mexikanischen Staaten, (nachfolgend als «Mexiko» bezeichnet) die zum Abschluss der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zusammengetreten sind, vereinbaren: (1) das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko zu unterzeichnen; (2) die beigefügten Gemeinsamen Erklärungen anzunehmen und (3) das beigefügte Verständigungsprotokoll zu unterzeichnen, wobei sämtliche genannten Dokument dieser Schlussakte beigefügt sind.

Unterzeichnet am siebenundzwanzigsten November im Jahr Zweitausend in Mexiko-Stadt, Mexiko, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.

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Übersetzung des englischen und spanischen Originaltextes

1872

2001-0200

Übersetzung2

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten Unterzeichnet in Mexiko-Stadt am 27. November 2000

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, (nachfolgend kollektiv als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Vereinigten Mexikanischen Staaten, (nachfolgend als «Mexiko» bezeichnet) nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet, Eingedenk der zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; Mit dem Wunsch, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und zur Ausbreitung des Welthandels zu leisten und einen Beitrag für eine engere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu leisten; Entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten; Entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten; In der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern; Mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Arbeits- und Lebensbedingungen zu schaffen; Entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von privaten, wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden; Mit dem Wunsch, durch den Abbau von Handelsschranken eine Freihandelszone zu errichten; In der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu begünstigen; Eingedenk ihrer Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «die WTO» be-

2

Übersetzung des englischen und spanischen Originaltextes.

1873

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

zeichnet) ergeben, sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente; Entschlossen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen abgeschlossen:

I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Mexiko errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Ziele dieses Abkommens sind: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien; (c) die gegenseitige Öffnung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; (d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet); (e) die schrittweise Liberalisierung der Investitionen; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums im Einklang mit den höchsten internationalen Standards und (g) auf diese Weise durch den Abbau von Handelshemmnissen einen Beitrag zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Art. 2

Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar: (a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet Völkerrechts.

(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer bezüglich Massnahmen, die mit der Ausübung von Souveränitätsrechten oder der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei gemäss Völkerrecht zusammenhängen.

2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

1874

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 3

Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschaftsund Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Mexiko andererseits, nicht aber auf den Handelsverkehr zwischen den einzelnen EFTAStaaten, soweit dieses Abkommen keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

2. Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

II

Warenverkehr

Art. 4

Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen umfasst folgende Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTAStaat oder in Mexiko: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 98 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, mit Ausnahme der in Anhang I des WTO-Landwirtschaftsabkommens angeführten Waren; (b) Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang III.

2. Mexiko hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat bilaterale Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko.

Art. 5

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I angeführt.

Art. 6

Zölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind.

2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten.

3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTAStaaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt, noch bereits bestehende erhöht.

4. Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8;

1875

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

(b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen angewandt wird.

Art. 7

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.

2. Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang VI angeführten Massnahmen.

Art. 8

Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften

1. Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeugnisse geschützt werden.3 2. Die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren dürfen hinsichtlich der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, die Verteilung oder die Verwendung im Inland keine ungünstigere Behandlung erfahren als gleichartige inländische Erzeugnisse.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass nur inländischen Erzeugern Subventionen gewährt werden, einschliesslich der Subventionen, die aus den Erträgen interner Steuern oder sonstiger Abgaben stammen, die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhoben werden, und der Subventionen in Form des staatlichen Ankaufs inländischer Erzeugnisse.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Praktiken über öffentliche Beschaffungen, auf die ausschliesslich die Bestimmungen des Kapitels V Anwendung finden.

3

Eine Steuer, die den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, gilt nur dann mit den Bestimmungen des zweiten Satzes als unvereinbar, wenn zwischen einer besteuerten Ware und einer unmittelbar mit ihr konkurrierenden Ware bzw. einer Ersatzware, die nicht in gleicher Weise versteuert wird, Wettbewerb herrscht.

1876

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

5. Die Absätze 1 und 2 gelten für die in Anhang VII aufgeführten Massnahmen erst ab dem in diesem Anhang genannten Zeitpunkt.

Art. 9

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.

Art. 10

Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTOÜbereinkommen über die technischen Handelshemmnisse.

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Gebieten der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren. Sie streben insbesondere an, den Informationsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung in diesem Hoheitsgebiet zu erleichtern und bei der Entwicklung von Normen, von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammenzuarbeiten.

3. Unbeschadet von Absatz 1 nimmt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen auf, um im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Mexiko oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Mexiko Massnahmen ergriffen haben, die ein unzulässiges Markthindernis schaffen oder schaffen könnten.

Art. 11

Subventionen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Artikel XVI:1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.

3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Übereinkommens gemäss Absatz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

1877

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 12

Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 1994.

Art. 13

Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994.

2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestimmungen des Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich.

Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

Art. 14

Schutzmassnahmen

1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen.

2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.

3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.

4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach Artikel 14 ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwer1878

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

tige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zugeständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, beziehungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.

5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.

6. Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird.

7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehenen Massnahmen oder in den Fällen des Absatzes 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Umständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Entscheide zu deren Behebung treffen.

Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen ergreifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel
treffen. Derartige zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet.

1879

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

(c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwaltungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Art. 15

Verknappungsklausel

1. Führt die Einhaltung von Artikel 6 oder 7: (a) zu einer kritischen oder drohenden Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei lebenswichtig sind, oder (b) zu einer erheblichen Verknappung inländischer Rohstoffe, das für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieser Rohstoffe im Rahmen eines staatlichen Stabilitäts-plans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, oder (c) zur Wiederausfuhr einer Ware in ein Drittland, bei der die ausführende Vertragspartei Ausfuhrzölle, Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschrän-kungen aufrechterhält, und bringt diese Situation erhebliche Schwierigkeiten für die ausführende Vertragspartei mit sich oder wird sie davon bedroht, so kann diese Vertragspartei Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrzölle einführen.

2. Es sind vorrangig solche Massnahmen zu wählen, die den Ablauf der in diesem Abkommen festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen; sie werden aufgehoben, sobald die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die gemäss Absatz 1 Buchstabe b getroffenen Massnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommenes über die Nichtdiskriminierung abweichen.

3. Vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen oder sobald wie möglich in den Fällen gemäss Absatz 4 , stellen der EFTA-Staat bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuss auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel einigen. Wird innerhalb von dreissig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses mit der Angelegenheit keine Einigung erzielt, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel Massnahmen für die Ausfuhr der betroffenen Ware anwenden.

1880

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

4. Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann der EFTA-Staat oder Mexiko unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei ist umgehend darüber zu unterrichten.

5. Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

Art. 16

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.

2. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 die Einfuhren beschränkende Massnahmen treffen. Diese sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht übersteigen.

Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko teilt dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.

Art. 17

Allgemeine Ausnahmen

Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezwecken;

1881

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

(g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden.

(h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handelsabkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebilligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind; (i)

die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländischen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen;

(j)

die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Massnahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

Art. 18

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran, (a) Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder (b) Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet, (i) betreffend spaltbares Material oder davon abgeleiteter Produkte; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind; (iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden; (c) Massnahmen zu treffen, um den aus der UNO-Charta erwachsenden Pflichten zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nachzukommen.

1882

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

III

Dienstleistungen und Investitionen

Abschnitt I Dienstleistungsverkehr Art. 19

Geltungsbereich

1. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungsverkehr» die Erbringung einer Dienstleistung: (a) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (b) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei; (c) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (d) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürlich Personen einer Partei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten.

2. Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Dienstleistungsverkehr mit Ausnahme: (a) von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder NichtLinienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme: (i) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen bei denen das Flugzeug aus dem Verkehr gezogen wird; (ii) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; (iii) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS).

3. Der Seeverkehr sowie Finanzdienstleistungen werden durch die Bestimmungen in Abschnitt II und III geregelt, sofern nichts anderes bestimmt wird.

4. Dieser Abschnitt darf nicht so ausgelegt, als auferlege er den Vertragsparteien im Rahmen öffentlicher Beschaffungen irgendwelche Pflichten.

5. Subventionen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs fallen nicht unter diesen Abschnitt. Die Vertragsparteien sollen auf Disziplinen, welche nach Artikel X des GATS vereinbart werden, im Hinblick auf deren Aufnahme in dieses Abkommen besonders achten.

6. Dieser Abschnitt ist anwendbar auf Massnahmen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie auf Massnahmen von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

1883

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 20

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts: bezeichnet «Gewerbliche Niederlassung»: (i) in Bezug auf Inländer das Recht auf Errichtung und Führung eines von ihnen tatsächlich beherrschten Unternehmens, jedoch keinen Anspruch auf Suchen oder Antreten einer Beschäftigung oder auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.4 (ii) In Bezug auf juristische Personen das Recht, durch Errichtung und Führung von Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder anderer Arten von Zweitniederlassungen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieses Abschnitts aufzunehmen oder weiterzuführen.5 «Juristische Person eines EFTA-Staates» oder «Juristische Person aus Mexiko» bezeichnet eine juristische Person, die gemäss den Gesetzen eines EFTA-Staates oder Mexikos gegründet wurde und den eingetragenen Geschäftssitz, die Zentralverwaltung oder den Hauptsitz im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates oder Mexikos hat.

Hält die juristische Person bloss einen eingetragenen Geschäftssitz oder eine Zentralverwaltung im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates oder Mexikos, so wird sie nur unter der Voraussetzung als juristische Person eines EFTA-Staates oder Mexikos anerkannt, als deren Tätigkeit einen tatsächlichen und dauernden Bezug zur Wirtschaft eines EFTA-Staates oder Mexikos aufweist.

«Inländer» bezeichnet eine natürliche Person, die nach der jeweiligen Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit eines EFTA-Staates oder Mexikos besitzt.6 «Dienstleistungserbringer» einer Vertragspartei bezeichnet jede einer Vertragspartei zugehörige Person, welche Dienstleistungen erbringt oder erbringen will.

«Tochtergesellschaft» bezeichnet eine juristische Person, die tatsächlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert wird.

«Hoheitsgebiet» bezeichnet den in Artikel 2 Absatz 1 beschriebenen räumlichen Bereich.

Art. 21

Marktzugang

In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Absatz 3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten:

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Die Errichtung eines tatsächlich beherrschten Unternehmens, umfasst das Recht auf Erwerb einer beherrschenden Beteiligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei.

Die Errichtung von Zweitniederlassungen umfasst das Recht auf Erwerb einer beherrschenden Beteiligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei.

Als Inländer gilt zudem jede natürliche Person, die dauernden Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei hat und nach deren Gesetzgebung als Inländer behandelt wird.

1884

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

(a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleitungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen; und (f) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsform vorschreiben.

Art. 22

Meistbegünstigung

1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS zum Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.

2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werden.

3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.

1885

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 23

Inländerbehandlung

1. Jede Vertragspartei gewährt nach Artikel 24 dem Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt.

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

Art. 24

Liberalisierung des Handels

1. Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegenseitigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Artikel V des GATS.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen.

3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet: (a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet, (b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen.

4. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unterliegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Absatz 3 festgelegten Vorbehalten.

5. Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Marktöffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.

Art. 25

Recht zum Erlass von Vorschriften

1. Jede Vertragspartei kann Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet mit Blick auf die Erfüllung nationaler Politikziele

1886

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

erlassen, solange diese Vorschriften die Rechte und Pflichten in diesem Abkommen nicht beeinträchtigen.

2. Jede Vertragspartei gewährleistet einen angemessenen, objektiven und unparteilichen Vollzug der auf den Dienstleistungsverkehr bezogenen allgemeinen Massnahmen.

Art. 26

Gegenseitige Anerkennung

1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleistungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erfordernisse in Bezug auf die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleistungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen.

2. Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS.

Abschnitt II Seeverkehr Art. 27

Internationaler Seeverkehr

1. Dieser Abschnitt betrifft den internationalen Seeverkehr, einschliesslich der Tür zu-Tür und der intermodalen Transporte über einen Seeweg.

2 Die Begriffe in Artikel 20 sind auf diesen Abschnitt anwendbar.7 3. In Anbetracht bestehender Liberalisierungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs: (a) wenden die Vertragsparteien das Prinzip des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seehandel und Seeverkehr auf gewerblicher und nichtdiskriminierender Grundlage weiterhin wirksam an; (b) gewährleistet jede Vertragspartei den von Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen weiterhin eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen Schiffen im Bezug auf den Hafenzugang, die Benützung von Hafeneinrichtungen und Hilfsdiensten und die damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben, Zolleinrichtungen und die Zuteilung von Liegeplätzen von Ein- und Ausladeanlagen gewährt.

7

Ungeachtet von Artikel 20 fallen auch ausserhalb der EFTA-Staaten oder Mexiko niedergelassene Schifffahrtsunternehmen, die von Staatsangehörigen eines EFTA-Staates oder Mexikos kontrolliert werden, unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, falls ihre Schiffe in einem EFTA-Staat oder Mexiko nach den jeweiligen Gesetzen registriert sind und unter der Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos fahren.

1887

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

4. Jede Vertragspartei gestattet auf ihrem Hoheitsgebiet den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung unter Niederlassungs- und Betriebsbedingungen, die nicht ungünstiger sind als die, die für ihre eigenen Erbringer oder jene von Drittstaaten gelten, und die den auf diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen.

5. Absatz 4 wird gemäss dem in Artikel 24 vorgesehenen Kalender anwendbar und unterliegt den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Absatz 3 von Artikel 24 formulierten Vorbehalte.

Abschnitt III Finanzdienstleistungen Art. 28

Begriffsbestimmungen

Gemäss den Begriffen im Anhang über Finanzdienstleistungen zum GATS sowie der GATS-Vereinbarung über Verpflichtungen betreffend Finanzdienstleistungen gelten für den Zweck dieses Abschnitts folgende Bezeichnungen: «Gewerbliche Niederlassung» bezeichnet eine juristische Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche Finanzdienstleistungen erbringt. Dazu ganz oder teilweise besessene Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Zweigstellen, Agenturen, Handelsvertretungen oder anderen Franchisingunternehmungen.

«Finanzdienstleistung» bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, die vom Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen: A. Versicherungsleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen: 1.

Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): (a) Lebensversicherung; (b) Nichtlebensversicherung;

2.

Rückversicherung und Retrozession;

3.

Versicherungsvermittlung, wie etwa Makler und Agenturen; und

4.

versicherungsbezogene Nebenleistungen, wie etwa Beratung, versicherungsmathematische Berechnungen, Risikobewertung und Schadensregulierung.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen): 1.

Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Kundengeldern;

2.

Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich von Konsumkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;

3.

Finanzierungsleasing;

4.

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge- und Debitkarten, Reise- und Bankschecks;

1888

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen;

6.

Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börse, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: (a) Geldmarktmitteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); (b) Fremdwährungen; (c) derivativen Instrumenten einschliesslich ­ aber nicht beschränkt auf ­ Futures und Optionen; (d) Wechselkurs und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements; (e) übertragbaren Wertpapieren; (f) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen;

7.

Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;

8.

Tätigkeiten als Finanzmakler;

9.

Vermögensverwaltung wie etwa Cash- oder Portfoliomanagement, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Treuhandverwaltung, Depotverwahrung und -Verwaltung;

10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammen mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten; 11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; 12. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen in Ziffer 1 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und Unternehmensstrategien.

«Finanzdienstleistungserbringer» bezeichnet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die zur Erbringung von Finanzdienstleistungen befugt ist. Der Ausdruck «Finanzdienstleistungserbringer» umfasst jedoch nicht öffentliche Stellen.

«Neue Finanzdienstleistungen» bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschliesslich auf bestehende und neue Produkte oder auf die Lieferungsart eines Produkts bezogene Dienstleistungen, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, wohl aber auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erbracht wird.

«Öffentliche Stelle» bezeichnet: 1.

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei, oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von 1889

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher und anderer staatlich zweckgerichteter Aufgaben befasst ist, jedoch keine Stelle, die hauptsächlich gewerbliche Finanzdienstleistungen erbringt; 2.

Art. 29

eine Privateinrichtung, welche die üblicherweise von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde ausgeübte Aufgaben wahrnimmt.

Niederlassung von Finanzdienstleistungserbringern

1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei das Recht auf eine gewerbliche Niederlassung auf ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich durch Erwerb von bestehenden Unternehmen.

2. Jede Vertragspartei kann vom Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei verlangen, dass sie sich gemäss ihren gesetzlichen Vorschriften niederlassen oder sie kann Niederlassungsbedingungen stellen, die den anderen Bestimmungen in diesem Abschnitt entsprechen.

3. Hinsichtlich der Niederlassung und Betätigung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien keine neuen, stärker diskriminierenden, Massnahmen einführen als jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten.

4. Die Vertragsparteien dürfen keine der folgenden Massnahmen einführen oder beibehalten: (a) Beschränkungen der Anzahl Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten und Monopole, durch Finanzdienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl der in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigten natürlichen Personen oder der Anzahl Personen, die ein Finanzdienstleistungserbringer einstellen kann und die zur Erbringung einer solchen Leistung erforderlich sind, und, in direktem Zusammenhang damit, Beschränkungen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; und (e) Beschränkungen der Beteiligung von Auslandskapital durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze der Auslandsbeteiligungen oder des Gesamtwerts einzelner oder gesammelter Auslandsinvestitionen.

1890

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 30

Grenzüberschreitender Finanzdienstleistungsverkehr

1. Jede Vertragspartei ermöglicht grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehr.

2. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleistungen durch Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien keine neuen, stärker diskriminierenden Massnahmen einführen als jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten.

3. Eine Vertragspartei kann von den Erbringern grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei eine Registrierung verlangen, ohne Beeinträchtigung der anderen für den grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehr geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften.

4. Jede Vertragspartei erlaubt den sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindenden Personen den Erwerb von Finanzdienstleistungen eines Finanzdienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei, der sich auf dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befindet. Dadurch entsteht der Vertragspartei keine Verpflichtung, solchen Dienstleistungserbringern die Aufnahme, Weiterführung, Anwerbung, Vermarktung oder Werbung ihrer gewerblicher Tätigkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten.

Für die Erfüllung dieser Verpflichtung bestimmt jede Vertragspartei selbst die Bedeutung der Begriffe «Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit», «Weiterführung einer gewerblichen Tätigkeit», «Anwerbung», «Vermarktung» und «Werbung».

Art. 31

Inländerbehandlung

1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihrer eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringer gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbringer.

2. Wo eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Verkehr von Finanzdienstleistungen gestattet, gewährt sie den Erbringern von Finanzdienstleistungen der anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Erbringern gewährt.

3. Die Behandlung von Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei entspricht dann Absatz 1, wenn sie gleiche Wettbewerbsbedingungen zulässt, egal, ob die Behandlung mit der Behandlung der eigenen Erbringern identisch oder unterschiedlich ist.

4. Eine Vertragspartei gewährt dann gleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen nicht zugunsten seiner eigenen Finanzdienstleistungserbringer im Vergleich zu gleichen Erbringern einer anderen Vertragspartei ändert.

5. Unterschiede bezüglich Marktanteilen, Wirtschaftlichkeit oder Grösse begründen selbst noch keine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen, sie mögen jedoch als Anhaltspunkte zur Prüfung, ob einer Vertragspartei gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährt werden oder nicht, dienen.

1891

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 32

Meistbegünstigung

1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.

2. Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind.

3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.

Art. 33

Schlüsselpersonal

1. Keine Vertragspartei darf einen Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei dazu verpflichten, bestimmte Staatsangehörige für die Geschäftsführung oder andere Kaderpositionen anzustellen.

2. Keine Vertragspartei darf verlangen, dass mehr als die einfache Mehrheit des Verwaltungsrats eines Finanzdienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei mit Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder mit Personen mit Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, oder beidem, zu besetzen sei.

Art. 34

Verpflichtungen

1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei bei der Durchführung: (a) bestehender Massnahmen, die Artikel 29 bis 33 entgegenstehen und in Anhang VIII aufgezählt sind; oder (b) von Änderungen diskriminierender Massnahmen gemäss Anhang VIII Unterabsatz a, solange deren Unvereinbarkeit mit den Artikeln 29 bis 33 dadurch nicht stärker wird als vor Änderung der Massnahme.

2. Massnahmen gemäss Anhang VIII und Artikel 29 Absatz 2 werden vom Unterausschuss über Finanzdienstleistungen gemäss Artikel 40 überprüft, im Hinblick auf die Unterbreitung eines Vorschlags an den Gemischten Ausschuss zu deren Abänderung, Aufhebung oder Beseitigung.

3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung im Wesentlichen aller Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der Liberalisierung abstecken, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben.

1892

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 35

Recht zum Erlass von Vorschriften

1. Jede Vertragspartei kann Vorschriften betreffend die Erbringung von Finanzdienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet mit Blick auf die Erreichung nationaler Politikziele erlassen, solange diese Vorschriften den Rechten und Pflichten in diesem Abkommens nicht entgegenstehen.

2. Jede Vertragspartei gewährleistet einen angemessenen, objektiven und unparteilichen Vollzug der auf den Finanzdienstleistungsverkehr bezogenen allgemeinen Massnahmen.

Art. 36

Aufsichtsrechtliche Massnahmen

1. Dieser Abschnitt hindert keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, zum Zwecke (a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder (b) der Wahrung von Sicherheit, Stabilität, Integrität und finanzieller Verantwortlichkeit von Finanzdienstleistungserbringern; oder (c) des Schutzes von Integrität und Stabilität des Finanzsystems.

2. Diese Massnahmen sollen den Finanzdienstleistungsverkehr nicht stärker hemmen als für die Erreichung des regulatorischen Zieles erforderlich, und sie dürfen keine Diskriminierung der Erbringer einer anderen Vertragspartei im Vergleich zu den eigenen gleichen Finanzdienstleistungserbringern bewirken.

3. Dieser Abschnitt zwingt keine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und die Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz staatlicher Stellen befinden.

Art. 37

Transparenz

1. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zur Einführung vorgesehenen, allgemeingültigen Massnahmen vorab allen interessierten Personen zur Verfügung zu stellen und ihnen damit eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen: (a) durch öffentliche Bekanntmachung; oder (b) durch andere schriftliche oder elektronische Bekanntmachung.

2. Die zuständigen Finanzbehörden jeder Vertragspartei stellen den interessierten Personen ihre Antragsbedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zur Verfügung.

3. Die zuständigen Finanzbehörden informieren den Gesuchsteller auf dessen Wunsch über den Stand seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Auskünfte über einen Gesuchsteller, so wird ihm dies ohne unnötigen Verzug mitgeteilt.

4. Jede Vertragspartei unternimmt grösste Anstrengungen, um auf ihrem Hoheitsgebiet die «Grundprinzipien einer wirksamen Bankenaufsicht» des Basler Ausschusses, die Standards und Prinzipien der Internationalen Vereinigung der Versiche1893

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

rungsaufsichtsbehörden und die «Zielsetzungen und Prinzipien für Vorschriften im Bereich der Wertpapiere» der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden einzuführen und anzuwenden.

Art. 38

Neue Finanzdienstleistungen

Jede Vertragspartei gestattet dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei die Erbringung neuer Finanzdienstleistungen im Umfang, welchen letztere Vertragspartei unter gleichartigen Bedingungen auch den eigenen Finanzdienstleistungserbringern im Rahmen ihrer inländischen Gesetzgebung gewährt. Die Vertragspartei kann die Rechtsform bestimmen, unter der die Dienstleistung erbracht wird und kann deren Erbringung bewilligungspflichtig erklären. Unterliegt eine solche Tätigkeit einer Bewilligung, muss in angemessener Zeit darüber entschieden werden und die Bewilligung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigert werden.

Art. 39

Datenverarbeitung

1. Jede Vertragspartei gestattet es dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei, Informationen elektronisch oder in anderer Form in oder aus ihrem Hoheitsgebiet heraus zu übermitteln, wo dies im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit solcher Finanzdienstleistungserbringer erforderlich ist.

2. Im Rahmen der Übermittlung persönlicher Daten führt jede Vertragspartei Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit jedes Einzelnen ein. Die Vertragsparteien einigen sich auf Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes im Einklang mit den Standards der betreffenden internationalen Organisationen.

3. Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, persönliche Daten, Privatsphäre und Vertraulichkeit einzelner Geschäftsunterlagen und Konten zu schützen, solange dies nicht die Umgehung der Bestimmungen dieses Abkommens bezweckt.

Art. 40

Unterausschuss über Finanzdienstleistungen

1. Es wird ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist gleichzeitig Mitglied der für Finanzdienstleistungen nach Anhang IX zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang X dieses Abkommens festgelegt.

Art. 41

Konsultationen

1. Jede Vertragspartei kann in Angelegenheiten, die diesen Abschnitt betreffen, Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die andere Vertragspartei zieht diesen Antrag wohlwollend in Erwägung. Die Vertragsparteien unterrichten den Unterausschuss über Finanzdienstleistungen anlässlich dessen jährlichen Sitzung über das Ergebnis der Konsultationen.

1894

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

2. Konsultationen nach diesem Artikel schliessen Funktionäre von Behörden gemäss Anhang IX mit ein.

3. Dieser Artikel verpflichtet die an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden weder zur Offenlegung von Angaben, noch zur Ergreifung von Massnahmen, welche einzelne regulatorische, aufsichts- und verwaltungsbezogene oder den Vollzug betreffende Angelegenheiten beeinträchtigen.

4. Jede Vertragspartei, die aus Aufsichtsgründen Angaben bezüglich eines Finanzdienstleistungserbringers im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei benötigt, kann zur Einholung dieser Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet herantreten.

Art. 42

Streitbeilegung

Die im Einklang zu Kapitel VIII eingesetzten Schiedsrichter für aufsichtsrechtliche Streitigkeiten und andere Finanzangelegenheiten verfügen über die nötige Sachkenntnis im Bereich der strittigen Finanzdienstleistungen sowie über Sachkenntnis oder Erfahrung im Finanzdienstleistungsrecht oder in der Finanzpraxis, namentlich im Bereich der Finanzaufsicht.

Art. 43

Besondere Ausnahmen

1. Die Abschnitte I, II und III dieses Kapitels hindern weder eine Vertragspartei, noch deren öffentlichen Stellen an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet, die zum Zweck der öffentlichen Vorsorge oder der öffentlichen Sozialversicherung erfolgen, es sei denn, diese erfolgen auf gewerblicher Grundlage.

2. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf die Tätigkeit einer Zentralbank, einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geldoder Währungspolitik.

3. Dieser Abschnitt hindert weder eine Vertragspartei, noch deren öffentliche Stellen an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die auf Rechnung oder auf Garantie dieser Vertragspartei oder ihre öffentlichen Stellen erfolgen oder die Finanzen der Vertragspartei oder derer öffentlichen Stellen belasten.

Abschnitt IV Allgemeine Ausnahmen Art. 44

Ausnahmen

1. Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III unterliegen den in diesem Artikel aufgeführten Ausnahmen.

2. Solange diese Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwi-

1895

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

schen den Vertragsparteien führen, stehen die Abschnitte I, II und III der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, (a) die zum Schutz der guten Sitten, der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit erforderlich sind; (b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind; (c) die zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind, welche nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III stehen, einschliesslich solcher, (i) die den Schutz vor irreführenden und betrügerischen Praktiken oder die Regelung der Folgen einer Leistungsstörung im Bereich von Dienstleistungsverträgen bezwecken; (ii) die dem Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Verbreitung persönlicher Daten und zum Vertraulichkeitsschutz persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführungen dienen; (iii) die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind.

(d) die mit den Artikeln 22 und 32 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Übereinkommen, durch welches eine Vertragspartei gebunden ist, oder auf inländischer Steuergesetzgebung beruht;8 (e) die dem Schutz vor Steuerumgehung oder Steuerflucht im Sinne der Steuerbestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen, anderer Steuerübereinkommen oder der inländischen Steuergesetzgebung dienen; (f) die bei der Anwendung ihrer massgeblichen Steuergesetzgebung zwischen Steuerzahlern in verschiedenen Verhältnissen Unterscheidungen, insbesondere in Bezug auf deren Wohnsitz oder in Bezug auf den Ort ihrer Kapitalanlagen, treffen.9 3. Die Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III sind weder auf die Sozialversicherungssysteme der Vertragsparteien anwendbar, noch auf die, selbst gelegentliche, Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, es sei denn, diese Tätigkeiten erfolgen auf gewerblicher Grundlage.

4. Die Abschnitte I, II und III hindern keine Vertragspartei an der Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend die Einreise und den Aufenthalt, die Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Niederlassung natürlicher Personen10; vorausgesetzt, dass dadurch die einer anderen Vertragspartei aus den beson-

8 9 10

Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten unberührt, welche im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen zwei Vertragsparteien entstehen.

Diese Bestimmung lässt die Rechte und Pflichten unberührt, welche im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen zwei Vertragsparteien entstehen.

Eine Vertragspartei kann im Besonderen für den betreffenden Dienstleistungssektor von den natürlichen Personen eine für das Hoheitsgebiet der Leistungserbringung erforderliche Ausbildung und/oder Berufserfahrung verlangen.

1896

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

deren Bestimmungen in Abschnitt I, II und III erwachsenden Vorteile nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

Abschnitt V Investitionen Art. 45

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Abschnitts werden die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien getätigten Kapitalanlagen als Direktinvestitionen bezeichnet, welche die Schaffung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen zu einem Unternehmen bezwecken, insbesondere Investitionen, die eine wirksame Einflussnahme auf die Unternehmensführung ermöglichen.11 Art. 46

Transfer

1. Die EFTA-Staaten und Mexiko garantieren für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren einer anderen Vertragspartei das Recht des freien Transfers in und aus ihrem Hoheitsgebiet, einschliesslich Start- oder Zusatzkapital, Erträgen, Zahlungen im Rahmen vertraglicher Abmachungen, Lizenz- und anderen Gebühren, Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidationen der Kapitalanlage.

2. Die Transfers erfolgen zu dem im Zeitpunkt der Überweisung herrschenden marktüblichen Wechselkurs.

3. Unbeschadet von Absatz 1 und 2 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise ergriffene Massnahmen verzögern oder verschieben, die: (a) zum Gläubigerschutz im Rahmen von Konkurs-, Insolvenz- und anderen Rechtsverfahren nötig sind; (b) zur Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im Bereich (i) der Ausgabe, des Handels und Verkaufs von Wertpapieren, Futures und Derivaten, (ii) von Überweisungsberichten oder ­protokollen nötig sind, oder (c) die im Zusammenhang mit Straftaten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheiden in Verwaltungs- und Rechtsverfahren notwendig sind.

11

Direktinvestitionen umfassen Operationen, die im betreffenden Staat durch nichtansässige Personen oder die im Ausland von ansässigen Personen erbracht werden durch: 1) Errichtung oder Erweiterung eines im Alleineigentum stehenden Unternehmens, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung oder den Erwerb des Alleineigentums an einem bestehenden Unternehmen; 2) Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen; 3) Darlehen über fünf oder mehr Jahre.

1897

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 47

Investitionsförderung zwischen den Vertragsparteien

Die EFTA-Staaten und Mexiko schaffen attraktive und beständige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen. Solche Investitionsförderung erfolgt namentlich durch: (a) entsprechende Informationsverfahren sowie über die Erkennung und Verbreitung der Investitionsgesetzgebung und Investitionsmöglichkeiten; (b) die Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur beidseitigen Investitionsförderung, insbesondere durch den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko zur Förderung und zum Schutz von Investitionen und zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen; (c) die Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren; und (d) die Entwicklung von Mitteln für gemeinsame Investitionen, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien.

Art. 48

Internationale Investitionsverpflichtungen

1. Die EFTA-Staaten und Mexiko berufen sich auf die internationalen Verpflichtungen betreffend Investitionen und, wo anwendbar, auf die OECDLiberalisierungskodizes und das OECD-Inländerbehandlungsinstrument.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Bestimmungen aus anderen, zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Investitionen, nicht entgegen.

Art. 49

Überprüfungsklausel

Zum Zwecke der fortlaufenden Liberalisierung von Investitionen bekräftigen die EFTA-Staaten und Mexiko ihren Willen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die rechtlichen Rahmenbedingungen von Investitionen, die Ausgangslage für Investitionen und den Investitionsfluss zwischen ihren Hoheitsgebieten im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.

Abschnitt VI Zahlungsbilanzschwierigkeiten Art. 50

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminierender und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.

1898

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

2. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internationalen Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds.

IV

Wettbewerb

Art. 51

Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Zielsetzungen zu behindern vermögen. Dementsprechend trifft oder behält jede Vertragspartei Massnahmen bei, die solches Verhalten unterbinden, und handelt mit Rücksicht darauf.

2. Die Vertragsparteien wenden ihre entsprechenden Wettbewerbsregeln so an, dass die aus diesem Abkommen erwachsenden Vorteile nicht durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken unterhöhlt oder aufgehoben werden. Die Vertragsparteien schenken im Rahmen ihres Wettbewerbsrechts wettbewerbsbeschränkenden Abreden, dem Missbrauch von Marktmacht sowie wettbewerbsbeschränkenden Zusammenschlüssen besondere Beachtung.

3. Das jeweilige Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien ist in Anhang XI angeführt.

Art. 52

Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wettbewerbspolitik.

2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbsrechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Beteiligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind ausführlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeignete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt ausführlich die Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Hoheitsgebiet der ge1899

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

suchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weiteren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglichkeiten der anderen Vertragspartei.

4. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

Art. 53

Vertraulichkeit

Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei dazu, Informationen preiszugeben, soweit dies gegen ihr Recht verstösst, einschliesslich der Vorschriften über die Offenlegung von Auskünften, vertraulichen Angaben oder Geschäftsgeheimnissen.

Art. 54

Unterausschuss für Wettbewerbsfragen

Der Gemischte Ausschuss kann, sofern dies notwendig erscheint, einen Unterausschuss für Wettbewerbsfragen einsetzen.

Art. 55

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Angelegenheiten dieses Kapitels verlangen. Das Konsultationsgesuch legt die Gesuchsgründe dar und zeigt auf, ob verfahrensmässige Fristen oder andere Behinderungen nach einer beschleunigten Abwicklung der Konsultation rufen. Auf Gesuch einer Vertragspartei werden die Konsultationen rasch abgehalten, damit eine Lösung im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Zielen gefunden werden kann. Jede Vertragspartei kann die Fortsetzung der Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um entsprechende Empfehlungen zu erhalten.

V

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 56

Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen: (a) der in Anhang XII aufgeführten Beschaffungsstellen; (b) für Waren im Sinne von Anhang XIII, Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV oder Bauleistungen im Sinne von Anhang XV; und (c) sofern der geschätzte Auftragswert einen in Anhang XVI aufgeführten Schwellenwert erreicht oder über diesem liegt.

2. Absatz 1 unterliegt den in Anhang XVII aufgeführten Bestimmungen.

1900

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

3. Vorbehaltlich Absatz 4 ist ein von einer Beschaffungsstelle zu vergebender Auftrag, der nicht unter dieses Kapitel fällt, nicht so auszulegen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen, die Bestandteil dieses Auftrags sind, darunter fallen.

4. Die Vertragsparteien dürfen Beschaffungsaufträge nicht in einer Weise vorbereiten, planen oder gliedern, die darauf abzielt, die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt zu umgehen.

5. Die Beschaffungen umfassen Beschaffungen durch Verfahren wie Kauf, Leasing oder Miete mit oder ohne Kaufoption12.

Art. 57

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos keine ungünstigere Behandlung als die den inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährte Behandlung.

2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentliche Beschaffungen stellt jede Vertragspartei sicher: (a) dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Anbieter nicht auf Grund des Grades der Kontrolle oder der Beteiligung durch eine Person der anderen Vertragsparteiungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Anbieter und (b) dass ihre Beschaffungsstellen lokale Anbieter nicht auf Grund des Ursprungslandes der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung diskriminieren, vorausgesetzt, dass das Ursprungsland die andere Vertragspartei ist.

3. Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Zölle und alle sonstigen Abgaben, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben, für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkungen auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen.

Art. 58

Ursprungsregeln

Im Rahmen der unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei andere oder unvereinbare Ursprungsregeln für die von der an-

12

Nicht als Beschaffungen gelten bzw. gilt: (a) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Form staatlicher Unterstützung ein schliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften, steuerliche Anreize sowie die staatliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für Personen oder Staats- und Provinzregierungen; und (b) der Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel.

1901

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

deren Vertragspartei eingeführten Waren an als jene Ursprungsregeln, die diese Vertragspartei auch im gewöhnlichen Handelsverkehr anwendet.

Art. 59

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen Notifizierung und Konsultation, die in diesem Titel vorgesehenen Vorteile verwehren, sofern sie nachweist, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das Personen aus einer Nichtvertragspartei gehört oder von ihnen kontrolliert wird und keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ausübt.

Art. 60

Verbot von Kompensationsgeschäften

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, bei der Bewertung von Angeboten oder der Vergabe von Aufträgen keine Kompensationsgeschäfte in Betracht ziehen, anstreben oder vorschreiben. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Begriff Kompensationsgeschäfte die von einer Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebenen oder angestrebten Bedingungen, welche durch Vorschriften bezüglich Inlandsgehalt, Lizenzierung von Technologie, Investitionserfordernissen, Kompensationshandel oder ähnlichen Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.

Art. 61

Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen

1. Mexiko wendet die Regeln und Verfahren in Teil A des Anhangs XVIII, die EFTA-Staaten die Regeln und Verfahren in Teil B des Anhangs XVIII an. Es wird davon ausgegangen, dass beide Gruppen von Regeln und Verfahren eine gleichwertige Behandlung gewährleisten.

2. Die Regeln und Verfahren nach Anhang XVIII dürfen von der betreffenden Vertragspartei nur geändert werden, um Änderungen der entsprechenden Bestimmungen der Nordamerikanischen Freihandelszone (im Folgenden «NAFTA» genannt) oder des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «GPA» genannt) zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass die von der betreffenden Vertragspartei angewendeten geänderten Regeln und Verfahren weiterhin eine gleichwertige Behandlung gewährleisten.

3. Ändert die betreffende Vertragspartei die in Anhang XVIII aufgeführten Regeln und Verfahren, so notifiziert sie die Änderungen bis spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten der anderen Vertragspartei und erbringt den Nachweis, dass die geänderten Regeln und Verfahren weiterhin eine gleichwertige Behandlung gewährleisten.

4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Änderung den Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt, so kann sie Konsultationen beantragen. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel VII in Anspruch 1902

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

nehmen, um einen gleichwertigen Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei aufrechtzuerhalten.

5. Eine Beschaffungsstelle einer Vertragspartei darf die Qualifikation eines Anbieters oder die Vergabe eines Auftrags nicht davon abhängig machen, dass dieser Anbieter zuvor einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle dieser Vertragspartei erhalten hat oder Arbeitserfahrung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufweist.

Art. 62

Beschwerdeverfahren

1. Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen.

In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht.

2. Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können.

3. Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden.

5. Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzen.

6. Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschreibungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

7. Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass (a) die Teilnehmer angehört werden , bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird;

1903

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

(b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können, (c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; (d) die Verfahren öffentlich stattfinden ; (e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung abgegeben werden; (f) Zeugen vernommen werden können; und (g) der Prüfinstanz Unterlagen offengelegt werden.

8. Die Beschwerdeverfahren sehen folgendes vor: (a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Massnahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge haben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schriftlich zu begründen; (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann.

9. Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdeverfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

Art. 63

Bereitstellung von Informationen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Rechtsprechung, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffentlichen Beschaffungen.

2. Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: (a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; (b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und (c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu erteilen, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt.

3. Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist.

Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den 1904

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden.

4. Auf Ersuchen liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge.

5. Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legitimen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben.

6. Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte.

7. Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus13. Diese Berichte entsprechen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

Art. 64

Technische Zusammenarbeit

1. Im Hinblick auf die Schaffung eines bestmöglichen Zugangs zu öffentlichen Beschaffungen für die Anbieter beider Vertragsparteien arbeiten diese gemeinsam auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme hin.

2. Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um der anderen Vertragspartei und den Anbietern der anderen Vertragspartei auf Kostendeckungsbasis Informationen über Ausbildungs- und Orientierungsprogramme über ihr öffentliches Beschaffungssystem bereitzustellen.

Art. 65

Ausnahmen

1. Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten, zum Schutz ihrer grundlegenden Sicherheitsinteressen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit den für die nationale Sicherheit und Verteidigung unerlässlichen Beschaffungen .

2. Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen dieselben Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, 13

Der erste Informationsaustausch im Sinne von Artikel 63 Absatz 7 (Bereitstellung von Informationen) erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. In der Zwischenzeit teilen die Vertragsparteien einander auf gegenseitiger Basis alle verfügbaren und vergleichbaren Daten mit.

1905

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

steht dieses Kapitel der Einführung oder Aufrechterhaltung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit erforderlich sind; (b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind; (c) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind; oder (d) die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.

Art. 66

Privatisierung von Beschaffungsstellen

1. Will eine Vertragspartei eine Beschaffungsstelle aus Abschnitt 2 von Anhang XXII.A oder XXII.B streichen mit der Begründung, dass die staatliche Kontrolle über diese Beschaffungsstelle tatsächlich aufgegeben wurde, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei.14 2. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Streichung mit der Begründung, die Beschaffungsstelle unterliege weiterhin der staatlicher Kontrolle, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um ihre Angebote wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Findet sich keine zufriedenstellende Lösung, steht der einsprechenden Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Kapitel VIII offen.

Art. 67

Weitere Verhandlungen

Bietet nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein EFTA-Staat oder Mexiko einer GPA- bzw. einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten an, die über die in diesem Kapitel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so stimmen sie der Aufnahme von Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei zu mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Art. 68

Schlussbestimmungen

1. Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für einen wirksamen Zugang zu den unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen einer Vertragspartei annehmen oder gegebenenfalls den Geltungsbe-

14

Haben beide Vertragsparteien Regeln erlassen, nach denen eine unter das Abkommen fallende Beschaffungsstelle von den Beschaffungsverfahren abweichen kann, wenn der Kauf ausschliesslich dazu dient, Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, die von anderen Marktteilnehmern im selben geographischen Hoheitsgebiet im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen frei angeboten werden können, so ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab.

Im Falle einer Änderung von Artikel XXIV:6(b) des GPA oder von Artikel 1023 des NAFTA ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab.

Die geänderte Bestimmung des GPA oder des NAFTA gilt erst dann unter den Vertragsparteien, wenn sie nach diesem Absatz übernommen wurde.

1906

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

reich für eine Vertragspartei so anpassen, dass gleichberechtigte Bedingungen für einen wirksamen Zugang aufrechterhalten werden.

2. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens stellen die EFTA-Staaten Mexiko eine Liste von 40 Behörden und öffentlichen Unternehmen zur Verfügung, welche unter Anhang XII.B.2 fallen. Diese sind für den Anwendungsbereich dieses Kapitels hinsichtlich geographischer Lage und sektorieller Verteilung repräsentativ.

VI

Geistiges Eigentum

Art. 69

Schutz des Geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels und des Anhangs XXI Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt).

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPSAbkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.

4. Auf Antrag einer jeden Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss Konsultationen über Fragen des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum durch, dies mit dem Ziel, gegenseitig befriedigende Lösungen für Schwierigkeiten zu finden, welche in diesem Zusammenhang auftreten können. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Schutz» Fragen, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Erhaltung und die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum betreffen, wie auch solche Fragen, welche den Gebrauch von Rechten an geistigem Eigentum betreffen.

VII

Institutionelle Bestimmungen

Art. 70

Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Mexiko ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.

1907

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; (b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschranken und anderen restriktiven Anordnungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens, und (f) berücksichtigt jeden weiteren Gegenstand, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.

3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, falls er diese zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten nach Auftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle.

4. Der Gemischte Ausschuss kann gemäss Abkommen in den vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

5. Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse in gegenseitigen Einvernehmen.

6. Der Gemischte Ausschuss tritt üblicherweise einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Jeweils ein EFTA-Staat und Mexiko übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Unter Vorbehalt einer anderen Abmachung findet die ausserordentliche Sitzung innert 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.

8. Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens abändern. Im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.

9. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren
erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verpflichtungen erfüllt haben; vorausgesetzt, dass Mexiko zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt verfassungsrechtlicher Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorübergehend anwenden.

1908

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

VIII

Streitbeilegung

Art. 71

Geltungsbereich

1. Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt dieser Abschnitt für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergeben.

2. Die Bestimmungen über das Schiedsverfahren finden keine Anwendung auf Artikel 9 bis 13, 16, 26, 48, 50, 51 bis 55 und 69.

Art. 72

Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.

2. Sowohl Mexiko, als auch jeder EFTA-Staat können mit der jeweiligen anderen Vertragspartei hinsichtlich aller getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen oder aller Fragen, welche die Durchführung dieses Abkommens ihrer Auffassung nach beeinträchtigen könnten, schriftlich Konsultationen beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien und bringt alle zweckdienlichen Angaben vor.

3. Auf Verlangen einer Vertragspartei finden innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der in Absatz 2 erwähnten Benachrichtigung Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses mit dem Ziel statt, eine einvernehmlich Lösung zu finden.

4. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags.

Art. 73

Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei angewandte Massnahme das Abkommen verletzt, und wurde die Angelegenheit nicht innerhalb von 45 Tagen beigelegt, nachdem Konsultationen gemäss Artikel 72 stattgefunden haben, kann eine oder mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Bekanntmachung an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Bekanntmachung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob diese Angelegenheit ihre Interessen erheblich berührt. Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsgerichtsverfahren mit identischem Streitgegenstand gegen dieselbe Vertragspartei, sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache beurteilen.

2. Eine in der Streitsache unbeteiligte Vertragspartei ist es durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.

1909

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 74

Einsetzung der Schiedsrichter

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.

2. Eine oder mehrere Streitparteien bezeichnet in der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 73 dieses Abkommens einen Schiedsrichter, welcher die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei bzw. Vertragsparteien besitzen kann.

3. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Mitteilung bezeichnet die andere oder anderen Streitparteien ihrerseits einen Schiedsrichter, der die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei bzw. Vertragsparteien besitzen kann.

4. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Mitteilung einigen sich die Streitparteien auf die Bezeichnung des dritten Schiedsrichters. Der dritte Schiedsrichter ist weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, noch hat er ständigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Dieser Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.

5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Mitteilung nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt werden, übernimmt auf Antrag einer Streitpartei hin der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage.

6. Massgebend für die Bezeichnung des Sitzes ist der Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts.

Art. 75

Bericht des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln.

2. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlussbericht vor. Die übrigen Vertragsparteien erhalten eine Kopie des Abschlussberichts.

3. In Dringlichkeitsfällen, besonders, wenn verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich das Schiedsgericht, den Vertragsparteien den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach dessen Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedsgericht kann vorab entscheiden, ob Dringlichkeit vorherrscht.

4. Alle Beschlüsse des Schiedsgerichts einschliesslich der Annahme des Abschlussberichts oder eines möglichen Vorentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat.

5. Solange der Abschlussbericht nicht vorliegt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht zur Einreichung einer neuen Beschwerde zu späterem Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 76

Vollzug des Berichts des Schiedsgerichtes

1. Der Abschlussbericht bindet die Streitparteien und ist entgültig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Abschlussberichts gemäss Artikel 75 erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2. Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts über ihre Vollzugsabsichten.

3. Die Streitparteien bemühen sich um einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Abschlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen.

4. Jede betroffene Vertragsparteien kommt dem Abschlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.

5. Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Abschlussberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Abschlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.

6. Unterlässt es die betroffene Vertragspartei (bzw. die betroffenen Vertragsparteien), die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betroffenen Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Abschlussbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) auf entsprechenden Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) Konsultationen mit ihr bzw. ihnen auf, um eine einvernehmliche nach möglichen Kompensationen zu befinden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur solche im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die den dieses Abkommen nachweislich
verletzenden Massnahmen entsprechen.

7. Die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem oder den Sektoren, die von der nachweislich gegen dieses Abkommen verstossenden Massnahme beeinträchtigt wurden.

Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen be-

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

absichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifizierung kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, den Vorteilen entsprechen, die durch dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.

9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange angewandt, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder geändert wurde, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Abschlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.

11. Die Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.

Art. 77

Wahl des Gerichtsstands

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 kann jede Streitigkeit, welche in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens oder anderer darunter fallender Abkommen oder Nachfolgeabkommen fällt, an dem von der beschwerdeführenden Vertragspartei bestimmten Gerichtsstand anhängig gemacht werden.

2. Bevor ein EFTA-Staat ein Streitbeilegungsverfahren gegen Mexiko, oder Mexiko ein solches Verfahren gegen einen EFTA-Staat in der WTO einleitet, das auf Gründen beruht, die denen in diesem Abkommen im Wesentlichen entsprechen, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei die andere Vertragspartei über ihre Absichten. Will in der gleichen Angelegenheit eine andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen als beschwerdeführende Vertragspartei anstrengen, so teilt sie dies der notifizierenden Vertragspartei unverzüglich mit.

Diese Vertragsparteien handeln einen gemeinsamen Gerichtsstand aus. Kommt keine Einigung zustande, wird der Streit nach diesem Abkommen beigelegt.

3. Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 73 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so schliesst der gewählte Gerichtsstand den anderen Gerichtsstand aus.

4. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung gestellt hat.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 78

Allgemeine Bestimmungen

1. Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.

2. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsgerichtsverfahren nach den anlässlich der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegten Muster-Verfahrensregeln geführt.

IX

Schlussbestimmungen

Art. 79

Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, oder machen diese anderweitig zugänglich.

2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle diesbezüglichen Anfragen und stellen auf Ersuchen die in Absatz 1 erwähnten Informationen zur Verfügung.

Art. 80

Anhänge

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind umfassender Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 81

Änderungen

1. Änderungen dieses Abkommens werden nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien unterbreitet, damit sie nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden.

2. Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 82

Beitritt

Jeder Staat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln.

Art. 83

Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag

1913

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, treten die übrigen Vertragsparteien zusammen und erörtern die Frage der Weiterführung dieses Abkommens.

Art. 84

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung.

Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2001 für die Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations- ,Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern auch Mexiko seine Ratifikationsurkunde bereits hinterlegt hat.

3. Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. Januar 2001 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Mexiko spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.

4. Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertragspartei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2001 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 85

Depositar

Die Regierung Norwegens gilt als Depositar dieses Abkommens.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Mexiko-Stadt, am 27. November 2000, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.

1914

Übersetzung15

Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten Unterzeichnet in Mexiko-Stadt am 27. November 2000

Art. 4 Absatz 1(a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich das Kapitel 98 ausschliesslich auf die mexikanische Tarif-Nomenklatur bezieht.

Art. 24 Absatz 2 Nach Auffassung der Vertragsparteien bedeutet Absatz 2, dass die Vertragsparteien ­ nebst jenen, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens bereits gelten ­ keine neuen oder weiteren diskriminierenden Massnahmen einführen sollen. Der Ausdruck «diskriminiernde Massnahmen» ist im Sinne von Artikel 23 zu verstehen.

Absatz 3 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Absatz 3 (a) erwähnte «Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet» in Form einer «Negativliste» erstellt werden soll. In dieser Negativliste sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Aufhebung praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen aufgeführt, welche jede Vertragspartei nach Beendigung der in Absatz 3 erwähnten Übergangsfrist beibehalten wird.

Es wird vereinbart, dass die Verpflichtungen, die für die in Artikel 19 Absatz 1d erwähnte Art der Leistungserbringung auszuhandeln sind, für die Abschnitte I und II gelten. Bei den Finanzdienstleistungen werden solche Verpflichtungen nur auf die temporäre Anstellung von Kaderpersonal von juristischen Personen, die als «Finanzdienstleistungserbringer» gelten, ausgeweitet.

Absatz 4 Nach Auffassung der Vertragsparteien ist der Verweis auf Artikel 22 Absatz 4 so zu verstehen, dass die Vertragsparteien nach der Annahme des in Absatz 3 erwähnten Entscheids die Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel allen Dienstleistungen und Leistungserbringer der anderen Vertragsparteien gewähren sollen, ausser in besonderen Ausnahmefällen, die die Vertragsparteien unter sich aushandeln können.

15

Übersetzung des englischen und spanischen Originaltextes.

1915

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Anhang XXI zu den Rechten an Geistigem Eigentum Verweis in Artikel 69 Art. 2 Absatz 3 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Verweis auf das UPOV-Übereinkommen nicht bedingt, dass die Vertragsparteien des UPOV-Übereinkommens von 1978 dem revidierten Übereinkommen von 1991 beitreten.

Art. 3 Hinsichtlich des EWR-Abkommens werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 erfüllen. Nach Auffassung von Island unterscheiden sich die in Artikel 69 (Schutz des Geistigen Eigentums) festgelegten Verpflichtungen in der Substanz nicht von den im EWR-Abkommen enthaltenen Verpflichtungen.

Geschehen am 27. November 2000 in Mexiko-Stadt, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Text vor. Eine Originalausfertigung in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.

1916

Übersetzung16 Anhang I

Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 5 Titel I Allgemeines Art. 1 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

16 17

­

«Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

­

«einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

­

«Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

­

«Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

­

«Ab-Werk-Preis» ist der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in Mexiko gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die rückerstattet oder zurückbezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;17

­

«Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

­

«Harmonisiertes System» ist das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschliesslich der von den Vertragsparteien in ihrem Recht erlassenen allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositionen;

­

«herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

­

«Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; Übersetzung des englischen und spanischen Originaltextes Sollte der Ab-Werk-Preis nicht bekannt oder ungewiss sein, kann der Hersteller oder Ausführer der Waren die Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses heranziehen.

1917

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

­

«Waren ohne Ursprungseigenschaft» sind Erzeugnisse oder Vormaterialien, die keine Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs sind;

­

«Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

­

«Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Mexiko für die Vormaterialien gezahlt wird;

­

«Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung für «Wert der Vormaterialien», der sinngemäss anzuwenden ist.

2

Wo auf die «Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde» verwiesen wird, handelt es sich um die Zollbehörde jedes EFTA-Staates und das «Secretaría de Comercio y Fomento Industrial» (Ministerium für Handel und industrielle Entwicklung) Mexikos oder ihre Nachfolgerin.

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Art. 2

Ursprungskriterium

1

Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates18:

2

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im betreffenden EFTA-Staat im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder

c)

Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat ausschliesslich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs be- oder verarbeitet worden sind.

Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Mexikos:

18

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in Mexiko gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Mexiko unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wor-

Wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein gelten Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein als solche mit Ursprung in der Schweiz.

1918

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

den sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Mexiko im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder c)

Art. 3

Erzeugnisse, die in Mexiko ausschliesslich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs be- oder verarbeitet worden sind.

Ursprungskumulierung

1

Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

2

Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Artikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden, behalten ihren Ursprung bei.

3

Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, wird zum Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.

Art. 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1

Als in einem EFTA-Staat oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere eines EFTA-Staates oder Mexikos aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

1919

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;19

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausüben; und

k)

dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben (a) bis (j) hergestellte Waren.

2

Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a)

die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b)

welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos führen;

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EFTAStaates oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem EFTA-Staat oder in Mexiko hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder Mexikos sind und ­ im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Staatsangehörigen oder oben erwähnten Gesellschaften eines EFTAStaates oder Mexiko gehört;

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos besteht;

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen von EFTA-Staaten oder Mexikos besteht.

Art. 5

In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1

Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Beilage 2 erfüllt sind.

In den Bedingungen, auf die oben verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat ­ unabhängig davon, ob es im glei19

Das Einfuhrland kann diese Erzeugnisse einem Zollverfahren unterwerfen, welches sicherstellt, dass diese im Sinne dieses Buchstabens verwendet werden.

1920

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

chen oder in einem anderen Herstellungsbetrieb in Mexiko oder der Schweiz hergestellt worden ist, ­ und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die allenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses, welches als Vormaterial weiterverwendet wird, verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.

2

Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in der Beilage 2 (a) aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste dieser Beilage erfüllt sind.

3

Vormaterialien, die gemäss den in der Beilage 2 aufgeführten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn: a)

ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

die gegebenenfalls in der Beilage 2 aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. Für diese Erzeugnisse gilt die Beilage 1.

4

Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Art. 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1

Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

20

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b)

Verdünnen mit Wasser oder anderen Stoffen, das die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich ändert;

c)

einfaches20 Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Schälen, Entfernen von Kernen, Zerschneiden;

d)

(i)

Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

«einfach» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.

1921

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

(ii) einfaches21 Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; e)

Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;

f)

Reinigen, einschliesslich des Entfernens von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

g)

einfaches22 Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;

h)

einfaches Mischen23 von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen der Beilage 2 erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos zu gelten;

i)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben (a) bis (h) genannten Behandlungen; und

j)

Schlachten von Tieren.

2

Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder in Mexiko an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Art. 7

Massgebende Einheit

1

Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

21

22

23

a)

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;

b)

bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

«einfach» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.

«einfach» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.

«einfaches Mischen» beschreibt im Allgemeinen Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen. Jedoch beinhaltet einfaches Mischen keine chemische Reaktion. Die chemische Reaktion ist ein Vorgang (inbegriffen biochemische Vorgänge), welcher, durch die Brechung der intramolekularen Bande und die Formung neuer intramolekularer Bande oder die Veränderung der räumlichen Anordnung der Atome in einem Molekül, ein Molekül mit einer neuen Struktur zur Folge hat.

1922

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

2 Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 8

Buchmässige Trennung

1

Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten verbunden, so können die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmässigen Trennung zu verwalten.

2 Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

3

Die Anwendung, die Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird.

4

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

5

Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen oder beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

6

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von ihr in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

Art. 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur-

1923

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

sprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen, Werkzeuge, Pressmatrizen und Gussformen und

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Titel III Territoriale Bedingungen Art. 12

Territorialitätsprinzip

1

Vorbehaltlich der in Artikels 3 vorgesehenen Möglichkeiten müssen die in Titel II genannten Bedingungen ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Mexiko erfüllt werden.

2 Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder aus Mexiko in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a)

die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

Art. 13 1

Unmittelbare Beförderung

Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen einem EFTA-Staat und Mexiko befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

1924

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

2 Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland

oder c)

Art. 14

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Ausstellungen

1

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Mexiko verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder aus Mexiko in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Mexiko verkauft oder überlassen hat;

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

2

Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

3

Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.

Im Falle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind diese Angaben im Feld «Bemerkungen» einzutragen.

1925

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Art. 15

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

1

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Anhangs verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder in Mexiko nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Befreiung von den Einfuhrzöllen sein.

2

Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff «Einfuhrzölle» Einfuhrzollabgaben im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 dieses Abkommens sowie Antidumpingund Ausgleichszölle.

3 Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in Mexiko geltenden Massnahmen, durch die die Einfuhrzölle auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Mexiko in den freien Verkehr übergehen.24 4

Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind.

5

Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

6

Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003.

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 16

Allgemeines

1

Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos erhalten bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

24

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Entrichtung der Einfuhrzölle bis nach der Ausfuhr des Enderzeugnisses aufgeschoben werden kann, damit die Behörden den endgültigen Bestimmungsort kennen können.

1926

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder

b)

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in der Beilage 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt).

2

In Übereinstimmung mit Artikel 24 und den nationalen Bestimmungen im Einfuhrland hat der Einführer, mit oder auch ohne Ursprungsnachweis, die Begünstigung zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Ursprungserzeugnisses zu verlangen.

Im Falle, dass der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Besitze des Ursprungsnachweises ist, kann der Einführer, in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen im Einfuhrland, den Ursprungsnachweis und wenn nötig andere die Einfuhr des Erzeugnisses betreffende Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen, wobei diese Zeitlimite für Mexiko ein Jahr, vom Zeitpunkt der Einfuhr, und für die EFTA-Staaten mindestens ein Jahr, vom Zeitpunkt der Einfuhrverzollung, beträgt.

3

Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 26 genannten Fällen bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Art. 17

Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

1

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes25 auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2

Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in der Beilage 3. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften der Ausfuhrpartei in einer der offiziellen Sprachen der Vertragsparteien oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3

Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft

25

Wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist die Schweiz im Namen von Liechtenstein tätig.

1927

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

4

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

5

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen diese Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zeck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6 In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

7

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Art. 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

1

Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

b)

wenn den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2 In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

1928

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

«ÚTGEFID EFTIR Á», «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DÉLIVRÉ À POSTERIORI», «RILASCIATO A POSTERIORI», «ISSUED RETROSPECTIVELY», «UTSTEDT SENERE», «EXPEDIDO A POSTERIORI».

5

Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Art. 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2

Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

«EFTIRRIT», «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «DUPLICADO».

3

Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

4

Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

Art. 20

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Mexiko der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu einer anderen Vertragspartei oder anderswo innerhalb des betreffenden Einfuhrlandes durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

1

Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung die folgenden Beträge nicht überschreitet: (i) 6 000 Euro (ii) 5 400 US Dollar (USD)

1929

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

(iii) (iv) (v) (vi)

55 000 Mexikanische Pesos (MXP) 50 000 Norwegische Kronen (NOK) 510 000 Isländische Kronen (ISK) 10 300 Schweizer Franken (CHF)

Werden die Waren in einer anderen als der oben aufgeführten Währungen fakturiert, wird der äquivalente Betrag in der Währung des Einfuhrlandes angewendet.

2

Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

3

Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

4

Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Beilage 4 nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

5

Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er/sie sich gegenüber den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn/sie so identifiziert, als ob er/sie sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

6 Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach der Ausfuhr ausgefertigt werden.

Art. 22

Ermächtigter Ausführer

1

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, im Weiteren als «ermächtigte Ausführer» bezeichnet, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

2

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

1930

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

3 Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

4

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

5

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1

Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

2

Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Art. 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen vor Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, 1931

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

2 Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- und Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3

Im Falle von Kleinsendungen darf der Wert dieser Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten: (i)

500 Euro

(ii) 450 US Dollar (USD) (iii) 4 600 Mexikanische Pesos (MXP) (iv) 4 100 Norwegische Kronen (NOK) (v) 43 000 Isländische Kronen (ISK) (vi) 900 Schweizer Franken (CHF) 4

Im Falle von Erzeugnissen im persönlichem Gepäck von Reisenden darf der Wert dieser Erzeugnisse folgende Beträge nicht überschreiten: (i)

1 200 Euro

(ii) 1 000 US Dollar (USD) (iii) 11 000 Mexikanische Pesos (MXP) (iv) 10 000 Norwegische Kronen (NOK) (v) 100 000 Isländische Kronen (ISK) (vi) 2 100 Schweizer Franken (CHF) 5

Wird der Wert der Waren in einer anderen als der in Absatz 3 und 4 aufgeführten Währungen fakturiert oder angegeben, wird der äquivalente Betrag in der Währung des Einfuhrlandes angewendet.

Art. 27

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a)

1932

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über in einem EFTA-Staat oder in Mexiko an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; oder

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Mexiko nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Art. 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

1

Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

2

Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3

Die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

4

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 29

Abweichungen und Formfehler

1

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

1933

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 30

Amtshilfe

1

Die Zollbehörden der EFTA-Staaten26 und der zuständigen Regierungsbehörde Mexikos27 übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen oder die Stellen der zuständigen Regierungsbehörden verwenden, Informationen über die Zusammensetzung der Bewilligungsnummer für ermächtigte Ausführer sowie das Muster einer Original Warenverkehrsbescheinigung EUR.1; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden und der zuständigen Regierungsbehörde mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

2

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und Mexiko einander durch ihre Verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Art. 31

Prüfung der Ursprungsnachweise

1

Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollen.

2

In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere, unter Angabe der Gründe für die Untersuchung, an die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

3

Die Prüfung wird von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4

Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die vom entsprechenden Ursprungsnachweis betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so sollen sie dem Einführer anbieten, vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnah26 27

Wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist die Schweiz im Namen von Liechtenstein tätig.

Bei der zuständigen Regierungsbehörde Mexikos handelt es sich um das «Secretaría de Comercio y Fomento Industrial» (Ministerium für Handel und industrielle Entwicklung) oder ihre Nachfolgerin.

1934

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

men, in Übereinstimmung mit den dort geltenden Rechtsvorschriften, die Erzeugnisse freizugeben.

5

Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

6

Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um in der Lage zu sein, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 32

Streitbeilegung

1

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und der für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörde entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind, nach Rücksprache gemäss Artikel 72 dieses Abkommens, dem Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen vorzulegen.

Der Unterausschuss legt dem Gemischten Ausschuss einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor.

2

Für Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind die Rechtsvorschriften des genannten Landes massgebend.

Art. 33

Vertraulichkeit

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den Behörden der Vertragsparteien nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist zulässig, sofern die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde im Einklang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist.

Art. 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

Art. 35

Freizonen

1

Die EFTA-Staaten und Mexiko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförde1935

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

rung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2

Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

Titel VII Andere Bestimmungen Art. 36

Unterausschuss

1

Ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses für Zoll- und Ursprungsfragen wird hiermit eingesetzt.

2 Der Unterausschuss tauscht Informationen aus, bespricht Entwicklungen, bereitet Stellungnahmen vor und koordiniert diese, trifft Vorbereitungen für technische Verbesserungen der Ursprungsregeln und berät den Gemischten Ausschuss betreffend:

a)

der Ursprungsregeln und der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäss diesem Anhang;

b)

anderen Angelegenheiten, womit der Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss beauftragt wurde.

3

Der Unterausschuss ist bemüht, im Zusammenhang mit der Prüfung der Ursprungsnachweise gemäss Artikel 32 Absatz 1 dieses Anhangs aufgetauchte Zweifel so schnell wie möglich zu klären.

4 Der Unterausschuss hat dem Gemischten Ausschuss Bericht zu erstatten. Der Unterausschuss kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten unterbreiten 5

Der Unterausschuss handelt in Übereinstimmung. Ein Vertreter eines EFTA-Staates oder Mexikos hält abwechslungsweise für eine festgelegte Zeitdauer den Vorsitz des Unterausschusses. Der Vorsitzende wird beim ersten Zusammentreffen des Unterausschusses gewählt.

6

Der Unterausschuss trifft sich so häufig wie verlangt. Er kann vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Verlangen einer Vertragspartei einberufen werden. Die Zusammentreffen werden abwechslungsweise in Mexiko oder einem EFTA-Staat stattfinden.

7 Eine vom Vorsitzenden in Absprache mit den Vertragsparteien erstellte Tagesordnung wird den Vertragsparteien für jedes Zusammentreffen, in der Regel nicht später als zwei Wochen vor dem Zusammentreffen, zugestellt.

1936

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

Art. 37

Erläuternde Anmerkungen

1

Die Vertragsparteien einigen sich im Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen auf «Erläuternde Anmerkungen» über die Interpretation, die Anwendung und die Verwaltung dieses Anhangs.

2

Die Vertragsparteien setzen die gegenseitig vereinbarten Erläuternden Anmerkungen gleichzeitig, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren, um.

Art. 38

Waren im Transit oder im Zollfreilager

Die Vorschriften dieses Abkommens werden auf Waren angewendet, welche mit den Vorschriften dieses Anhangs übereinstimmen und welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einem EFTA-Staat oder in Mexiko befinden oder sich zur vorübergehenden Lagerung unter Zollaufsicht in einem Zollfreilager oder in Freizonen befinden, vorausgesetzt den Zollbehörden des Einfuhrlandes wird innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, zusammen mit Unterlagen, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert wurden, vorgelegt.

11366

1937