Bundesbeschluss über den Nachtrag II zum Voranschlag 2001 vom 5. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20011, beschliesst:

Art. 1

Kreditübertragungen und Nachtragskredite

Für das Jahr 2001 werden als zweiter Nachtrag zum Voranschlag 2001 der Eidgenossenschaft gemäss besonderem Verzeichnis folgende Zahlungskredite bewilligt: ­

1 900 000 Franken als Kreditübertragung aus dem Vorjahr,

­

2 028 324 300 Franken als Nachtragskredite.

Art. 2

Der Ausgabenbremse unterstellter Verpflichtungskredit zur Sicherstellung von Haftansprüchen gegenüber Schweizerischen Luftfahrtgesellschaften

Für die Sicherstellung von Haftpflichtschäden Dritter auf der Erde gegenüber schweizerischen Luftfahrtgesellschaften wird ein Verpflichtungskredit von zwei Milliarden USD (3 112 000 000 Franken) pro Schadenereignis bewilligt. Der Bund übernimmt die entsprechende Schadendeckung bis längstens 24. Dezember 2001.

Art. 3

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Für das Jahr 2001 werden Verpflichtungskredite im Betrag von 10 300 000 Franken gemäss besonderem Verzeichnis bewilligt.

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*Im BBl nicht veröffentlicht

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2001-2823

Nachtrag II zum Voranschlag 2001. BB

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 28. November 2001

Nationalrat, 5. Dezember 2001

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

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