zu 00.404 Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer.

Änderung (Triponez) Bericht vom 20. November 2000 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 20. November 2000 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates betreffend die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Februar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nationalrat Triponez reichte am 23. März 2000 eine Parlamentarische Initiative zur Änderung des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ein. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK) beantragt nun in Erfüllung dieser Initiative die Einfügung einer neuen Ziffer 25 zu Artikel 18 des MWSTG. Damit sollen Umsätze aus so genannt an Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben und Umsätze von Ausgleichskassen untereinander von der Steuer ausgenommen werden.

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Beurteilung des Vorschlages der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

Die Parlamentarische Initiative Triponez strebt eine bisher im MWSTG nicht vorgesehene Steuerausnahme an. Da die Mehrwertsteuer eine allgemeine Konsumsteuer ist und deshalb umfassend sein und alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen muss, sollen Ausnahmen von der Steuer möglichst restriktiv zugelassen werden. Diesem Grundsatz entsprechend sieht das seit dem 1. Januar 2001 geltende MWSTG vor, dass grundsätzlich sämtliche Leistungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers steuerbar sind. Ausnahmen von der Steuer müssen gemäss Artikel 5 des MWSTG im Gesetz ausdrücklich genannt werden. In Artikel 18 des MWSTG werden die Steuerausnahmen denn auch abschliessend aufgezählt. Der Vorschlag der WAK ergänzt den Artikel 18 des MWSTG mit einer neuen Ziffer 25, wonach einerseits Umsätze von Ausgleichskassen untereinander von der Steuer ausgenommen sein sollen. Andererseits soll die in der vorgeschlagenen neuen Ziffer 25 vorgesehene Ausnahme Umsätze aus Aufgaben umfassen, die den Ausgleichskassen auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) oder den Familienausgleichskassen auf Grund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

Nach dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung müssen Ausnahmen von der Steuer eng begrenzt sein. In objektiver Hinsicht erstreckt sich die in der vorgeschlagenen neuen Ziffer 25 vorgesehene Ausnahme auf übertragene Aufgaben, die zur Sozialversicherung gehören (umfassend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [mit Einschluss der Ergänzungsleistungen], die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Kranken- und Unfallversicherung, die Militärversicherung, den Erwerbsersatz, die Familienzulagen und die Arbeitslosenversicherung) oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

In subjektiver Hinsicht gilt die vorgeschlagene Ziffer 25 nur für die Übertragung von Aufgaben an Ausgleichskassen auf Grund des AHVG oder an Familienausgleichskassen auf Grund des anwendbaren Rechts. Weiter nimmt die vorgeschlagene neue Gesetzesbestimmung Umsätze von Ausgleichskassen untereinander von der Steuer aus.

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Der Bundesrat ist der Meinung, dass die mit der neuen Ziffer 25 zu Artikel 18 des MWSTG vorgeschlagene Ausnahme von der Steuer in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend und klar begrenzt ist. Die gemäss den Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Folge der vorgeschlagenen neuen Steuerausnahme zu erwartenden jährlich wiederkehrenden Steuerausfälle von rund 1,5 Millionen Franken sind im Hinblick auf den Zweck, der mit der zur Diskussion stehenden Parlamentarischen Initiative angestrebt wird, akzeptierbar.

Der Bundesrat nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht über die gemäss Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer mögliche Steuerbefreiung hinausgeht.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stimmt dem Antrag der WAK vom 20. November 2000 zu.

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