Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2001

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 23. März 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20001 beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c sowie 41ter Absätze 1, 5 und 6 der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs. 2 2 Er kann Finanzhilfen an Institutionen und Projekte ausrichten, welche das Unternehmerpotenzial sowie die Investitions- und Innovationstätigkeit in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten überbetrieblich fördern (überbetriebliche Finanzhilfen).

Art. 2 Abs. 1 1 Gruppen von Gemeinden, die aneinander grenzen und in Bezug auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind, gelten als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete, wenn in ihnen:

1 2 3

a.

ein besonderer Strukturanpassungsbedarf vorhanden ist;

b.

erhebliche, über dem Landesmittel liegende Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht; oder

c.

ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist.

BBl 2000 5653 SR 951.93 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95 Absatz 2, 103, 128 und 196 Ziffer 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

1370

2000-1665

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BG

Art. 3

Allgemeine Voraussetzungen

1

Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern: a.

neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder

b.

bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben.

2

Überbetriebliche Finanzhilfen können für bestehende oder neue Institutionen und Projekte des privaten oder des öffentlichen Sektors gewährt werden, wenn diese: a.

unternehmerische Initiativen unterstützen oder den Aufbau und die Vernetzung unternehmerischer und technologischer Kompetenzen fördern, die in einem wirtschaftlichen Erneuerungsgebiet nicht oder nur ungenügend vorhanden sind;

b.

mehreren Unternehmen des betreffenden wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes einen Nutzen bringen; und

c.

einen nachhaltigen zusätzlichen Impuls für die wirtschaftliche Entwicklung im Erneuerungsgebiet auslösen.

Art. 6 Abs. 1 1

Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.

Art. 6a

Überbetriebliche Finanzhilfen

1

Der Bund kann überbetriebliche Finanzhilfen gewähren, wenn einer oder mehrere Kantone, in denen die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet, ebenfalls Finanzhilfen ausrichten.

2 Er gewährt sie in Form einmaliger oder jährlich wiederkehrender Pauschalbeiträge nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung der Institution oder des Projektes.

3

Die Finanzhilfen des Bundes entsprechen maximal den Gesamtfinanzhilfen der Kantone. Sie übersteigen je Institution oder Projekt den Betrag von 300 000 Franken pro Kalenderjahr nicht.

Art. 7

Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften, Zinskostenbeiträgen und Steuererleichterungen

1

Die Gesuche betreffend Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.

1371

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BG

2

Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, im Falle eines Bürgschaftsgesuchs insbesondere die durch die kreditgebende Bank erteilte Kreditzusicherung sowie ihre Beurteilung des Vorhabens und dessen Trägerschaft.

3

Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und an der Zinsvergünstigung sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das zuständige Bundesamt (Bundesamt)4 weiter.

4

Das Bundesamt prüft die Gesuche zuhanden des zuständigen Departements5, welches über die Bürgschaften und die Zinskostenbeiträge des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.

5 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

6

Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften und Zinskostenbeiträge des Bundes rechtskräftig geworden, so schliesst das Bundesamt im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergänzend zu diesem Bundesbeschluss die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

Art. 7a

Zuständigkeit und Verfahren bei überbetrieblichen Finanzhilfen

1

Die Gesuche um überbetriebliche Finanzhilfen sind bei der zuständigen Behörde eines der Kantone einzureichen, in dem die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet.

2

Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen.

3

Der Kanton entscheidet über seine Finanzhilfen und leitet die Gesuche mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Bundesamt weiter.

4

Das Bundesamt entscheidet über die Finanzhilfen des Bundes.

Art. 9 Abs. 2 2

Sie bewilligt zudem einen Rahmenkredit für überbetriebliche Finanzhilfen. Mindestens die Hälfte dieses Rahmenkredits ist vorgesehen für Institutionen und Projekte, die ihre Wirkung in Regionen entfalten, die von negativen regionalen Liberalisierungswirkungen im Infrastrukturbereich besonders stark betroffen sind.

Art. 11 Abs. 2bis

2bis

4 5

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

Zurzeit Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Zurzeit Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

1372

Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. März 2001

Nationalrat, 23. März 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 3. April 20016 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2001

11093

6

BBl 2001 1370

1373