Die Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf Artikel 57 SBG erlässt folgenden

Selbständigen Einziehungsbescheid (Entscheid Nummer: 12.2/01) gegen SG Technologia AG, Sihlbruggstrasse 144, 6340 Baar Angewendete Rechtsnormen Artikel 1 ff des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG; SR 935.52); Artikel 6 des Bundesgesetzes über Spielbanken vom 5. Oktober 1929 (aSBG; SR), Artikel 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStR, SR 313.0); Artikel 58, 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 310) Sachverhalt: Am 16. November 1999 hat die Polizei des Kantons Tessin im Restaurant Mini Bar in Riva San Vitale einen Geldspielautomaten des Typs Puzzle me, Marke IMPERA, beschlagnahmt, der ein Pokerspiel enthält. Eigentümerin dieses Gerätes ist die Firma SG Technologia AG mit Sitz in Baar.

Das Spielgerät Puzzle me ist ein Unterhaltungsspielautomat, aber dank eines besonderen Schlüssels ist es möglich, das versteckte Pokerspiel zu aktivieren.

Am 24. Januar 2001 hat die ESBK eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der SG Technologia AG durchgeführt. Dort wurden Beweise für das Vorhandensein des Gerätes Puzzle me Nr. 2640 in der Mini Bar in Riva San Vitale seit dem 1. Januar 1998 bis zum 10. Oktober 1999 gefunden. Anhand der gefundenen Dokumentation wurde festgestellt, dass durch die Betreibung dieses Gerätes die SG Technologia AG einen Gewinn von 12 450 Franken erzielt hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde eine Untersuchung gegen die verantwortlichen Organe der SG Technologia AG eröffnet.

Erwägungen: 1. Doktrin und Rechtsprechung haben festgestellt, dass die Verfahrens- und Kompetenzregeln in der Regel auch auf Sachverhalte anwendbar sind, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verübt wurden (BGE 109 IV 158, Schultz, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, S. 100).

Auch wenn die hier beurteilte Tat unter dem alten Spielbankengesetz vom 5. Oktober 1929 (aSBG) verübt worden ist, ist die zuständige Behörde für den Erlass dieses Entscheides diejenige, welche gemäss Artikel 57 des neuen Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 vorgesehen ist, d.h. die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK).

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Für das Verfahrensrecht wird das neue, in Artikel 57 SBG vorgesehene Recht angewendet, d.h. die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).

Sowohl das alte Spielbankengesetz wie auch das neue Spielbankengesetz verbieten das illegale Glücksspiel. Als materielles Recht ist hingegen die lex mitior anzuwenden, d.h. das Recht, das im Falle der Verurteilung des Beschuldigten die mildere Strafe vorsieht. In diesem Fall handelt es sich um das Spielbankengesetz vom 5. Oktober 1929, welches die mildere Strafe als das neue Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 vorsieht. Die Verjährung gemäss Artikel 11 VStrR ist noch nicht eingetreten, da die letzte Auszahlung am 10. Oktober 1999 erfolgte und damit keine zwei Jahre zurück liegt.

2. Artikel 57 Absatz 1 SBG sagt aus, dass neben den im SBG enthaltenen Strafnormen auch diejenigen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR) anwendbar sind. Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ergibt sich aus Artikel 12 VStR.

Art. 66 VStrR sagt: Führt das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht, sind aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären oder ist an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen, so wird ein selbständiger Einziehungsbescheid erlassen Ein solcher Bescheid wird auch erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert.

Art. 58 StGB sagt: Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Mit Verfügung des EJPD vom 24.7.1997 wurde das Gerät «Puzzle me» unter der Voraussetzung zugelassen, dass es keinen Geldgewinn abgibt und ein Unterhaltungsspielapparat ist. Der bei der Mini Bar in Riva San Vitale beschlagnahmte Automat der SG Technologia AG enthält
aber nicht nur das Puzzlespiel, sondern auch ein Pokerspiel, welches mit einem besonderen Schlüssel und einem besonderen Code in Betrieb genommen werden kann.

Im Sinne von Artikel 58 StGB kann der Richter die Unbrauchbarmachung oder die Vernichtung der sichergestellten Objekte verfügen. Im vorliegenden Fall muss eine solche Verfügung erlassen werden, da der beschlagnahmte Spielautomat zum illegalen Glücksspiel verwendet worden ist, und auch nur zu diesem Zweck verwendet werden kann.

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3. Die Kosten der Verfügung und des Verfahrens (Art. 7 und 12 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren, RS 313.32), belaufen sich auf 500 Franken und sind vom Eigentümer des Spielautomaten zu tragen.

verfügt: 1. Der am 16. November 1999 in der Mini Bar in Riva San Vitale beschlagnahmte Spielautomat des Typs Puzzle me wird eingezogen und ist zu vernichten.

2. Die Kosten der Verfügung und des Verfahrens von 500 Franken werden der SG Technologia AG zur Zahlung auferlegt.

Gegen diesen selbständigen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben. (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Gemäss Artikel 96 VStrR kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2 bis 5 VStrR gelten sinngemäss.

Bussen und Kosten sind innert 30 Tagen vom Tag an gerechnet, an welchem die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.

4. Dezember 2001

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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