Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)» vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 28. September 19993 eingereichten Volksinitiative «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20014, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: I Art. 90b (neu) Stilllegung der Atomkraftwerke und Verbot der Wiederaufarbeitung 1

Die Atomkraftwerke werden schrittweise stillgelegt.

2

Die Wiederaufarbeitung von abgebrannten Kernbrennstoffen wird eingestellt.

3

Der Bund erlässt die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch betreffend: a.

1 2 3 4

die Umstellung der Stromversorgung auf nichtnukleare Energiequellen unter Vermeidung der Substitution durch Strom aus fossil betriebenen Anlagen ohne Abwärmenutzung;

SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 8962 BBl 2001 2865

2001-0232

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Volksinitiative

b.

die dauerhafte Lagerung der in der Schweiz produzierten radioaktiven Abfälle, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen und den Mindestumfang der Mitentscheidungsrechte der davon betroffenen Gemeinwesen;

c.

die Tragung aller mit dem Betrieb und der Stilllegung der Atomkraftwerke zusammenhängenden Kosten durch die Betreiber sowie ihre Anteilseigner und Partnerwerke.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196

Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung

Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach der Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 2. Übergangsbestimmungen zu Art. 90b (Stilllegung der Atomkraftwerke und Verbot der Wiederaufarbeitung) 1

Die Atomkraftwerke Beznau 1, Beznau 2 und Mühleberg sind spätestens zwei Jahre nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung ausser Betrieb zu nehmen, die Atomkraftwerke Gösgen und Leibstadt spätestens nach jeweils dreissig Betriebsjahren.

2

Nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung ist es nicht mehr gestattet, abgebrannte Kernbrennstoffe zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen. Früher ausgeführte, bis zur Annahme dieser Übergangsbestimmung noch nicht wiederaufgearbeitete Kernbrennstoffe sind soweit als möglich unbehandelt zurückzunehmen.

Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

3 Der Bundesrat erlässt innert eines Jahres nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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