01.039 Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Nidwalden, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Wallis und Genf vom 15. Juni 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Nidwalden, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Wallis und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Juni 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11491

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-0975

4879

Übersicht Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Luzern: ­

Ausgleich des Finanzhaushalts;

­

Verfahren der Totalrevision der Staatsverfassung;

im Kanton Nidwalden: ­

Festsetzung der kantonalen Steuerfüsse;

im Kanton Zug: ­

Änderung der Erbschaftssteuer;

im Kanton Solothurn: ­

Amtsgelöbnis;

­

Aufhebung der Volkswahl für Amtsgerichtsschreiber;

­

Aufhebung der Volkswahl für Amtsschreiber;

­

Aufhebung der Volkswahl für Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern;

­

Aufhebung der Volkswahl für Oberamtmänner;

im Kanton Basel-Landschaft: ­

Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken;

im Kanton Aargau: ­

Jugendbelange;

­

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Personalrechts;

­

Lotteriewesen;

im Kanton Wallis: ­

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Parlamentsorganisation;

im Kanton Genf: ­

Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf im Bereich der Behandlung von Abfällen;

­

Gebietsgrenzen.

Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

4881

Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Luzern

1.1.1

Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Luzern haben in der Volksabstimmung vom 26. November 2000 der Ergänzung der Kantonsverfassung durch Paragraph 52bis (Ausgleich des Finanzhaushalts) mit 72 256 Ja gegen 14 918 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Luzern um die eidgenössische Gewährleistung.

In der Volksabstimmung vom 4. März 2001 haben die Stimmberechtigten des Kantons Luzern der Änderung der Paragraphen 33 und 34ter sowie der Aufhebung der Paragraphen 34, 34bis und 35 der Kantonsverfassung (Verfahren der Totalrevision der Staatsverfassung) mit 78 508 Ja gegen 40 825 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 27. März 2001 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Luzern um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2

Ausgleich des Finanzhaushalts

1.1.2.1

Inhalt des neuen Textes

Neuer Text § 52bis Ausgleich des Finanzhaushalts 1 Der Finanzhaushalt des Kantons (Laufende Rechnung) ist ohne Aufwandüberschüsse zu gestalten. Allfällige Bilanzfehlbeträge sind innert vier bis acht Jahren abzutragen.

2 Unter Beachtung von Artikel 100 der Bundesverfassung ist bei der Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage zu berücksichtigen.

3 Die Gesetzgebung regelt das Nähere.

Die neue Bestimmung führt eine so genannte «Schuldenbremse» für den Staatshaushalt des Kantons Luzern ein. Sie verpflichtet die zuständigen Behörden, für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu sorgen und allfällige Defizite innert vier bis acht Jahren abzutragen.

1.1.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Finanzhoheit ist einer der bedeutendsten Bereiche kantonaler Autonomie (Art. 3 und 43 BV; vgl. dazu auch Peter Saladin in Kommentar BV, Art. 3 Rz. 60 ff.). Artikel 100 Absatz 4 der Bundesverfassung verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden in allgemeiner Weise zu einem Finanzgebaren, das den Erfordernissen der Konjunkturlage Rechnung trägt (BBl 1997 I 306). Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

4882

1.1.3

Verfahren der Totalrevision der Staatsverfassung

1.1.3.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 33 Verfassungsrat 1 Die Totalrevision der Staatsverfassung wird von einem Verfassungsrat vorbereitet. Seine Wahl ist nach dem Volksentscheid über die Einleitung der Totalrevision ohne Verzug in die Wege zu leiten.

2 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die kantonalen Vorschriften über die Wahl und die Zusammensetzung des Grossen Rates mit folgenden Besonderheiten: a. Der Verfassungsrat besteht aus 100 Mitgliedern.

b. Jedem Wahlkreis werden vorab drei Sitze zugeteilt. Der Rest wird den Wahlkreisen im Verhältnis ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung zugeteilt.

c. Als Mitglied des Verfassungsrates ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Es bestehen keine Unvereinbarkeiten.

§ 34 Vorgehen des Verfassungsrates 1 Innert drei Monaten nach der Wahl treten die Mitglieder des Verfassungsrates auf Einladung des Regierungsrates zur konstituierenden Sitzung zusammen.

2 Der Verfassungsrat a. konstituiert und organisiert sich sinngemäss nach den für den Grossen Rat geltenden Bestimmungen; b. gibt sich eine Geschäftsordnung; c. schafft ein eigenes Sekretariat; d. kann Sachverständige beiziehen, denen auch beratende Stimme zuerkannt werden kann.

3 Ergänzend werden die für den Grossen Rat geltenden Vorschriften sinngemäss angewendet.

§ 34bis Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Verfassungsrates sind öffentlich.

§ 34ter Volksabstimmungen 1 Der Verfassungsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die Abstimmungsergebnisse gebunden.

2 Der Verfassungsrat unterbreitet nach zweimaliger Beratung dem Volk den vollständigen Entwurf der neuen Verfassung. Er kann ihn als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorlegen.

3 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von Teilen ab, kann der Verfassungsrat ihm nach zweimaliger Beratung einen abgeänderten Verfassungsentwurf unterbreiten. Wird dieser Entwurf, der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Verfassung gescheitert.

§ 35 Auflösung des Verfassungsrates Der Verfassungsrat ist aufgelöst, wenn a. das Volk die neue Verfassung angenommen hat; b. er auf die Ausarbeitung eines zweiten Verfassungsentwurfes verzichtet; c. das Volk den zweiten Verfassungsentwurf abgelehnt hat.

4883

Neuer Text § 33 Verfahren 1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung zur zweimaligen Beratung vor.

2 Er setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsentiert.

3 Der Entwurf ist nach den für den Grossen Rat geltenden Vorschriften zu beraten.

§§ 34 und 34bis Aufgehoben Volksabstimmungen § 34ter 1 Der Regierungsrat kann Volksabtimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten beschliessen. Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die Abstimmungsergebnisse gebunden.

2 Der vom Grossen Rat nach zweimaliger Beratung angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird dem Volk unterbreitet. Er kann als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorgelegt werden.

3 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von Teilen ab, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen abgeänderten Verfassungsentwurf zur Beratung vor. Der vom Grossen Rat nach zweimaliger Beratung angenommene Entwurf wird dem Volk unterbreitet. Wird dieser Entwurf, der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Verfassung gescheitert.

§ 35 Aufgehoben

Durch die Änderung wird das Verfahren zur Totalrevision der Staatsverfassung geändert. Auf die Einsetzung eines Verfassungsrates für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung wird verzichtet; stattdessen wird der Regierungsrat die Aufgabe haben, einen Verfassungsentwurf vorzulegen. Dabei wird er jedoch verpflichtet, eine Projektorganisation einzusetzen, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsentiert.

1.1.3.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, sich eine demokratische Verfassung zu geben, welche der Zustimmung des Volkes bedarf und revidierbar sein muss, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Volkes zu einer neuen Verfassung ist garantiert (Art. 34ter). Die Festlegung des Verfahrens der Totalrevision der Verfassung liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

4884

1.2

Verfassung des Kantons Nidwalden

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Nidwalden haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 der Ergänzung der Kantonsverfassung durch die Artikel 52a Absatz 1 Ziffer 3 und 61 Ziffer 7 sowie der Änderung von Artikel 104 der Kantonsverfassung mit 6674 Ja gegen 4331 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. November 2000 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Festsetzung der kantonalen Steuerfüsse

1.2.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 52a Abs. 1 Ziff. 3 1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 3. die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen über untergeordnete Fragen polizeilicher Natur1.

Art. 104 Kirchensteuer juristischer Personen Sofern die neue Gesetzgebung nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, wird vom 1. Januar 1971 an die Kirchensteuer juristischer Personen durch den Kanton erhoben und deren Ansatz und Verteilung durch den Landrat geregelt.

Neuer Text Art. 52a Abs. 1 Ziff. 3 1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 3. die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen.

Art. 61 Ziff. 7 In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: 7. der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen; Art. 104 Steuerfüsse für die Kantons- und Kirchensteuer Bis zum Inkrafttreten des Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft.

1

Diese Bestimmung wurde bereits in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 aufgehoben; aus Versehen wurde sie in der Botschaft vom 27. Jan. 1999 über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen nicht als aufgehobene Bestimmung aufgeführt (BBl 1999 2514).

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Die Änderung der Verfassung besteht darin, dass der Landrat die Steuerfüsse neu in einem Beschluss und nicht mehr in einem Gesetz festlegt. Gegen diesen Beschluss kann das fakultative Referendum ergriffen werden.

1.2.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 129 Absatz 1 der Bundesverfassung legt der Bund Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) sind diese Grundsätze geregelt worden. Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz der Bundesverfassung hält jedoch ausdrücklich fest, dass insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge von der Harmonisierung ausgenommen bleiben. Die vorliegende Änderung der Verfassung des Kantons Nidwalden bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.3

Verfassung des Kantons Zug

1.3.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung vom 26. November 2000 der Änderung von Paragraph 15 Absatz 5 der Kantonsverfassung mit 23 451 Ja gegen 4732 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. November 2000 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Zug um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2

Änderung der Erbschaftssteuer

1.3.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 15 Abs. 5 5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Die Hälfte der Erbschaftssteuern fällt den Einwohnergemeinden zu.

Neuer Text § 15 Abs. 5 5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufällt.

4886

Die Verfassungsänderung weist die Regelung der Aufteilung der Erbschaftssteuern zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden dem Gesetzgeber zu und bestimmt zugleich, dass mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufallen muss.

1.3.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 134 der Bundesverfassung ist es Kantonen und Gemeinden untersagt, gleichartige Steuern für das zu erheben, was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuer, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuern bezeichnet oder für steuerfrei erklärt. Die Erbschaftssteuer fällt nicht unter eine der in Artikel 134 der Bundesverfassung genannten Steuern (vgl. dazu Ernst Höhn/Klaus A. Vallender in Kommentar BV zu Art. 41ter, Rz. 23).

Die Erschaftssteuer gilt auch nicht als direkte Steuer, weshalb sie nicht von der Steuerharmoniserung nach Artikel 129 der Bundesverfassung erfasst wird (Francis Cagianut in Kommentar BV zu Art. 42quinquies, Rz. 4). Die Änderung betrifft zudem lediglich die Aufteilung des Ertrages der Erbschaftssteuer zwischen Kanton und Gemeinden und fällt somit in den Bereich der kantonalen Organisationskompetenz (Art. 3 und 43 BV). Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4

Verfassung des Kantons Solothurn

1.4.1

Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 folgenden Änderungen der Kantonsverfassung zugestimmt: ­

Änderung der Artikel 62 und 86 Buchstabe b der Kantonsverfassung mit 61 066 Ja gegen 22 308 Nein (Amtsgelöbnis);

­

Aufhebung von Artikel 27 Ziffer 3 Buchstabe b der Kantonsverfassung mit 56 361 Ja gegen 27 228 Nein (Aufhebung der Volkswahl für Amtsgerichtsschreiber);

­

Änderung von Artikel 27 Ziffer 3 Buchstabe d der Kantonsverfassung mit 55 209 Ja gegen 28 121 Nein (Aufhebung der Volkswahl für Amtsschreiber);

­

Aufhebung von Artikel 27 Ziffer 3 Buchstabe d der Kantonsverfassung mit 56 739 Ja gegen 26 822 Nein (Aufhebung der Volkswahl für Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern);

­

Aufhebung von Artikel 27 Ziffer 3 Buchstabe e der Kantonsverfassung mit 52 716 Ja gegen 30 832 Nein (Aufhebung der Volkswahl für Oberamtmänner).

Mit Schreiben vom 5. März 2001 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.

4887

1.4.2

Amtsgelöbnis

1.4.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 62 Amtsgelübde 1 Alle vom Volk gewählten Beamten und Mitglieder von Behörden sowie sämtliche Gerichtspersonen geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten.

2 Der Regierungsrat bestimmt, welche weiteren Amtsträger in Pflicht zu nehmen sind.

Art. 86 Bst. b Das Gesetz regelt: b. die Grundzüge des Beamtenrechts;

Neuer Text Art. 62 Amtsgelöbnis Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden und Beamten geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten.

Art. 86 Bst. b Das Gesetz regelt: b. die Grundzüge des Dienstrechts;

Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit einer Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal, durch welche der Beamtenstatus für die Mehrheit des Staatspersonals aufgehoben wurde. Das Amtsgelöbnis wird nur noch für die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden und Beamten vorgesehen. Ausserdem wird in Artikel 86 der Begriff «Beamtenrecht» durch den Begriff «Dienstrecht» ersetzt.

1.4.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone können insbesondere das Dienstrecht ihrer Staatsangestellten innerhalb der Grenzen der von der Bundesverfassung garantierten Grundrechte selbstständig regeln. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4.3

Aufhebung der Volkswahl für Amtsgerichtsschreiber

1.4.3.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. b Das Volk wählt: 3. als Amtei- oder Bezirksorgane: b. die Amtsgerichtsschreiber;

4888

Neuer Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. b Aufgehoben

Durch die Verfassungsänderung wird die Volkswahl der Amtsgerichtsschreiber aufgehoben.

1.4.3.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Bestimmung des Wahlorgans für Amtsgerichtsschreiber fällt vollkommen in diese Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4.4

Aufhebung der Volkswahl für Amtsschreiber

1.4.4.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. d Das Volk wählt: 3. als Amtei- oder Bezirksorgane: d. die Amtsschreiber und die Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern;

Neuer Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. d Das Volk wählt: 3. als Amtei- oder Bezirksorgane: d. die Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern;

Durch die Verfassungsänderung wird die Volkswahl für Amtsschreiber aufgehoben.

1.4.4.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Bestimmung des Wahlorgans für Amtsschreiber fällt vollkommen in diese Organisationskompetenz.

Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

4889

1.4.5

Aufhebung der Volkswahl für Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern

1.4.5.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. d Das Volk wählt: 3. als Amtei- oder Bezirksorgane: d. die Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern;

Neuer Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. d Aufgehoben

Durch die Verfassungsänderung wird die Volkswahl für die Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern aufgehoben.

1.4.5.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Bestimmung des Wahlorgans für die Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern fällt vollkommen in diese Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4.6

Aufhebung der Volkswahl für Oberamtmänner

1.4.6.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. e Das Volk wählt: 3. als Amtei- oder Bezirksorgane: e. die Oberamtmänner;

Neuer Text Art. 27 Ziff. 3 Bst. e Aufgehoben

Durch die Verfassungsänderung wird die Volkswahl für die Oberamtmänner aufgehoben.

4890

1.4.6.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Bestimmung des Wahlorgans für Oberamtmänner fällt vollkommen in diese Organisationskompetenz.

Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.5

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

1.5.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 der Ergänzung ihrer Verfassung durch § 131 Absatz 1 Buchstabe h mit 51 619 Ja gegen 20 610 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 ersucht die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2

Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken

1.5.2.1

Inhalt des neuen Textes

Neuer Text § 131 Abs. 1 Bst. h 1 Der Kanton erhebt: h. Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken.

Die Verfassungsänderung wurde gleichzeitig mit einem Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken der Volksabstimmung unterbreitet und steht im Zusammenhang mit dem am 1. April 2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SR 935.52). Die Verfassungsänderung schafft die Grundlagen, damit der Kanton Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken erheben kann.

1.5.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 106 Absatz 1 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Gestützt auf Artikel 106 Absatz 3 der Bundesverfassung erhebt der Bund eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe. Diese Sonderabgabe schliesst jedoch eine Besteuerung durch die Kantone nicht aus. Im Falle einer gleichartigen Besteuerung durch die Kantone wird die Abgabe des Bundes nach Artikel 43 des Spielbankengesetzes reduziert (vgl. dazu die Ausführungen in BBl 1997 III 145 ff., 164 f., 186).

Die Kantone können den Weiterbetrieb von Spielautomaten (gemäss Art. 60 Abs. 1 Spielbankengesetz) in Restaurants und anderen Lokalen während einer Übergangs4891

frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes zulassen (Art. 60 Abs. 2 Spielbankengesetz). Nach Ablauf dieser Übergangsfrist dürfen Glücksspielautomaten nur noch in Spielbanken betrieben werden (Art. 60 Abs. 1 und 3 Spielbankengesetz). Während der Übergangsfrist ist eine Besteuerung dieser Spielautomaten durch die Kantone zulässig, soweit dadurch Artikel 134 der Bundesverfassung nicht verletzt wird. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt für die Besteuerung von Glückspielautomaten durch die Kantone das im vorangehenden Abschnitt zu den Spielbanken Ausgeführte.

Über Spiellokale bestehen, abgesehen vom Verbot, Glücksspiele anzubieten (vgl.

Art. 4 Abs. 1 Spielbankengesetz, welcher das Angebot von Glücksspielen den konzessionierten Spielbanken vorbehält, sowie Art. 60 Abs. 2 Spielbankengesetz bezüglich der bereits erwähnten Übergangsfrist), keine bundesrechtlichen Vorschriften.

Soweit daher die Kantone Steuern erheben, die nicht gegen die Vorschriften von Artikel 134 der Bundesverfassung verstossen, sind diese bundesrechtsmässig.

Die Änderung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft verletzt daher weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht, weshalb ihr die Gewährleistung zu erteilen ist.

1.6

Verfassung des Kantons Aargau

1.6.1

Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 der Ergänzung der Kantonsverfassung durch § 38bis (Jugendbelange) mit 78 529 Ja gegen 44 791 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.

In der Volksabstimmung vom 24. September 2000 haben die Stimmberechtigten des Kantons Aargau der Ergänzung der Kantonsverfassung durch § 70 Absatz 2 (Verfassungsrechtliche Grundlagen des Personalrechts) mit 95 963 Ja gegen 28 523 Nein sowie der Ergänzung der Kantonsverfassung durch § 55bis (Lotteriewesen) mit 97 289 Ja gegen 27 782 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.

1.6.2 1.6.2.1

Jugendbelange Inhalt des neuen Textes

Neuer Text § 38bis abis) Jugendbelange (neu) 1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend.

2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen.

Durch die Verfassungsänderung wird die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Anliegen der Jugend als öffentliche Aufgabe anerkannt und die Grundlage geschaf-

4892

fen, damit Kanton und Gemeinden Infrastrukturen für Jugendbelange unterstützen können.

1.6.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 67 Absatz 1 der Bundesverfassung tragen Bund und Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Nach Absatz 2 desselben Artikels kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Anliegen der Jugendlichen stellt somit eine Aufgabe sowohl des Bundes wie der Kantone dar. Die Änderung verletzt daher weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht, weshalb ihr die Gewährleistung zu erteilen ist.

1.6.3

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Personalrechts

1.6.3.1

Inhalt des neuen Textes

Neuer Text § 70 Marginalie, Abs. 2 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse 2 Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden.

Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Personalgesetzes. Die Mehrheit des Staatspersonals wird künftig nicht mehr Beamtenstatus haben, sondern wird öffentlich-rechtlich angestellt. Nur wer vom Volk oder vom Grossen Rat in eine bestimmte Funktion gewählt wird, ist nach der neuen Regelung Beamter oder Beamtin. Die Verfassung des Kantons Aargau nimmt an verschiedenen Stellen auf den Beamtenstatus Bezug. Durch die Verfassungsergänzung wird festgelegt, dass der Beamtenstatus nur noch für die im Gesetz vorgesehenen Funktionen gilt.

1.6.3.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone können insbesondere das Dienstrecht ihrer Staatsangestellten innerhalb der Grenzen der von der Bundesverfassung garantierten Grundrechte selbstständig regeln. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

4893

1.6.4

Lotteriewesen

1.6.4.1

Inhalt des neuen Textes

Neuer Text § 55bis fbis) Lotterien (neu) Der Kanton regelt durch Gesetz die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken. Er kann nichtstaatliche Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zulassen.

Durch die Änderung wird die Regelung des Lotteriewesesens in der Verfassung des Kantons Aargau als öffentliche Aufgabe verankert. Die Verankerung in der Verfassung erfolgte, weil nach § 26 Absatz 1 der Aargauer Verfassung für die Erfüllung der Aufgaben, die nicht durch Bundesrecht übertragen sind, eine verfassungsrechtliche Grundlage erforderlich ist. Ausserdem sieht die Bestimmung ausdrücklich vor, dass der Kanton auch nichtstaatliche Lotterien zulassen kann.

1.6.4.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Artikel 106 Absatz 1 der Bundesverfassung weist die Gesetzgebungskompetenz über Glücksspiele und Lotterien dem Bund zu. Nach der geltenden Bundesregelung sind Lotterien verboten, sofern sie nicht gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, Lotteriegesetz; SR 935.51). Artikel 5 Absatz 1 des Lotteriegesetzes unterstellt Lotterien, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die vorliegende Verfassungsbestimmung beschränkt sich ausdrücklich auf Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken. Sie betrifft daher einen Bereich, in dem die Kantone über Rechtsetzungskompetenzen verfügen.

Eine von den Kantonen getroffene Regelung muss jedoch bundesrechtskonform ausgestaltet sein. Die vorliegende Regelung sieht ausdrücklich vor, dass der Kanton Aargau auch nichtstaatliche Lotterien zulassen kann. Es ist Sache des Gesetzgebers, gestützt auf diese Verfassungsbestimmung bundesrechtskonforme Gesetzesbestimmungen zu erlassen, die namentlich mit der in Artikel 27 der Bundesverfassung verankerten Wirtschaftsfreiheit vereinbar sind sowie der geltenden, später allenfalls der revidierten Bundesgesetzgebung über die Lotterien entsprechen (vgl. dazu auch die Ausführungen in BBl 2000 5266 f.). Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.7

Verfassung des Kantons Wallis

1.7.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Wallis haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 der Änderung der Artikel 44 Absatz 1 Ziffer 2, 45 und 49 der Kantonsverfassung mit 38 793 Ja gegen 20 056 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 ersucht der Staatsrat des Kantons Wallis um die eidgenössische Gewährleistung.

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1.7.2

Parlamentsorganisation

1.7.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen: 2. zu ordentlichen Sessionen, viermal im Jahr.

Art. 45 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie für vier Jahre vier Stimmenzähler und zwei Schriftführer, den einen französischer, den anderen deutscher Sprache.

Art. 49 Die Gesetzesentwürfe werden in zwei Lesungen in verschiedenen Sessionen durchberaten.

2 Die Dekrete werden in zwei Lesungen und grundsätzlich im Verlaufe der gleichen Session beraten.

3 Die Beschlüsse bilden Gegenstand einer einzigen Lesung.

4 Der Grosse Rat kann in allen Fällen eine zusätzliche Lesung beschliessen. Das Gesetz kann dies für wichtige Angelegenheiten vorschreiben.

1

Neuer Text Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen: 2. zu den ordentlichen Sessionen gemäss den im Gesetz festgelegten Terminen.

Art. 45 1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

2 Der Grosse Rat verfügt über einen unabhängigen Parlamentsdienst.

Art. 49 1 Gesetzes- und Dekretsentwürfe werden in zwei Lesungen durchberaten.

2 Die Beschlüsse bilden Gegenstand einer einzigen Lesung.

3 Der Grosse Rat kann in allen Fällen eine einzige oder eine zusätzliche Lesung beschliessen.

Die Verfassungsänderung delegiert die Festlegung der ordentlichen Sessionen des Grossen Rates an den Gesetzgeber, schafft einen unabhängigen Parlamentsdienst und sieht in gewissen vom Grossen Rat ausdrücklich beschlossenen Fällen Vereinfachungen für die Verabschiedung von Gesetzestexten vor.

1.7.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fallen die Festlegung der Anzahl der ordentlichen Sessionen des Parlaments, die Bildung eines unabhängigen Parlamentsdienstes sowie die Regelung des Verfahrens für die Verabschiedung von Gesetzen in die Organisationskompetenz der Kantone. Da die Ände-

4895

rung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.8

Verfassung des Kantons Genf

1.8.1

Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 26. November 2000 folgende Änderungen angenommen: ­

Änderung der Artikel 158 Absatz 1, 158 B Absatz 1 und 160 B Absatz 5 Buchstabe a der Kantonsverfassung mit 83 904 Ja gegen 8428 Nein (Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf im Bereich der Behandlung von Abfällen);

­

Änderung von Artikel 144 der Kantonsverfassung mit 82 207 Ja gegen 7879 Nein (Gebietsveränderungen).

Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.

1.8.2

Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf im Bereich der Behandlung von Abfällen

1.8.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 158 Abs. 1 1 Die Versorgungsbetriebe von Genf (Versorgungsbetriebe) sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestimmungen und des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom sind; sie haben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit dem oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des Kantons tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten.

Art. 158 B Abs. 1 1 Die Versorgungsbetriebe sind Eigentümer der Güter und Inhaber der Rechte, die ihnen für ihre Aufgabe gewidmet sind, und haften persönlich und ausschliesslich für ihre Schulden und Verpflichtungen.

Art. 160 B Abs. 5 Bst. a 5 Er* sorgt insbesondere für: a. die Koordination der Tätigkeit der Stellen, die mit dem Schutz des Wassers, der Luft, des Bodens und des Untergrundes gegen Verschmutzungen sowie mit der Bekämpfung von Lärm, Energie- und Rohstoffverschwendung beauftragt sind;

*

d.h. der Staat

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Neuer Text Art. 158 Abs. 1 1 Die Versorgungsbetriebe von Genf (Versorgungsbetriebe) sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestimmungen und des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom sind; sie haben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen sowie Abfälle zu behandeln. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit dem oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des Kantons tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten.

Art. 158 B Abs. 1 Die Versorgungsbetriebe sind, unter Vorbehalt der Anlage von Cheneviers, die im Eigentum des Staates ist, Eigentümer der Güter und Inhaber der Rechte, die ihnen für ihre Aufgabe gewidmet sind, und haften persönlich und ausschliesslich für ihre Schulden und Verpflichtungen.

1

Art. 160 B Abs. 5 Bst. a Er* sorgt insbesondere für: a. die Koordination der Tätigkeit der Stellen, die mit dem Schutz des Wassers, der Luft, des Bodens und des Untergrundes gegen Verschmutzungen sowie mit der Bewirtschaftung von Abfällen und der Bekämpfung von Lärm, Energie- und Rohstoffverschwendung beauftragt sind;

5

Durch die Verfassungsänderung wird der Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf auf die Behandlung von Abfällen ausgedehnt. Die Verfassungsänderung ist Ausdruck des Bestrebens, die Behandlung von Abfällen einem öffentlichen Auftrag zu unterstellen, welchen der Staat den Versorgungsbetrieben von Genf erteilt; die Verantwortung für die politische Ausrichtung, namentlich hinsichtlich des Umweltschutzes, verbleibt beim Staat. Konkret ermöglicht die Verfassungsänderung den Versorgungsbetrieben von Genf, den Betrieb der Kehrichtverbrennungs- und Sonderabfallanlage in Cheneviers (Aire-la-Ville) in ihren Tätigkeitsbereich zu integrieren, wobei die Anlage jedoch im Eigentum des Staates verbleibt.

1.8.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesreccht

Die Behandlung von Abfällen betrifft den Umweltschutz und somit einen Bereich, in dem die Rechtsetzungskompetenz dem Bund zusteht (Art. 74 Abs. 1 BV) und den Kantonen der Vollzug der Bestimmungen des Bundes obliegt, soweit dieser nicht durch Gesetz dem Bund vorbehalten ist (Art. 74 Abs. 3 BV). Die Vorschriften des Bundes im Bereich der Abfälle finden sich in den Artikeln 30­32e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Schutz der Umwelt (USG; SR 814.01). Die dem Bund vorbehaltenen Vollzugskompetenzen sind in Artikel 41 Absatz 1 USG festgelegt. Die Frage, von wem Abfälle zu behandeln sind, wird von dieser Bestimmung jedoch nicht erfasst, sodass diese Materie vollständig in die Vollzugskompetenz der Kantone gemäss Artikel 36 USG fällt. Indem die Behandlung von Abfällen den Versorgungsbetrieben von Genf übertragen wird, bewegt sich die vorliegende kantonale Verfassungsänderung vollständig im Rahmen der erwähnten kantonalen Vollzugskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

*

d.h. der Staat

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1.8.3

Gebietsgrenzen

1.8.3.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 144 Die Grenzen einer Gemeinde können nur durch Gesetz geändert werden.

Neuer Text Art. 144 Die Grenzen einer Gemeinde können nur durch Gesetz geändert werden, wobei ein zustimmender Beschluss über die Änderung durch das Parlament der betroffenen Gemeinde oder die Parlamente der betroffenen Gemeinden vorausgehen muss.

Durch die Änderung wird künftig in der Verfassung festgelegt, dass Änderungen einer Gemeindegrenze vorgängig Gegenstand eines Beschlusses der betroffenen Gemeindeparlamente bilden müssen. Dadurch wird die Selbstbestimmung der Gemeinden über ihre Gebietsgrenzen verstärkt.

1.8.3.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Organisation der Gemeinden und die Bestimmung der Gebietsgrenzen im Besonderen fallen vollständig in die Kompetenz der Kantone (Art. 50 Abs. 1 BV). Da die vorliegende kantonale Verfassungsänderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

2

Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

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