Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4397 Widersprechende/r Jeanne Lanvin SA., F-75008 Paris, IR-Marke Nr. 473 105 "OXYGENE" gegen Widerspruchsgegner/in Unilever N.V., NL-3013 AL Rotterdam, IR-Marke Nr. 729 042 "REXONA OXYGEN" Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 6. August 2001 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4397 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3.

Die internationale Marke Nr. 729 042 "REXONA OXYGEN" wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv zum Markenschutz in der Schweiz zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

6.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Gegenüber der Widerspruchsgegnerin erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

6. August 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

3830

2001-1555