Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 27. April 2001

Das Bundesamt für Gesundheit verfügt, gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19832 und im Hinblick auf die Neuausgabe 2001 der Giftliste 13, die im Anhang aufgeführten Änderungen der Giftliste 1 (Neueinteilungen, Umklassierungen und Streichung von Stoffen und/oder Änderungen der besonderen Bemerkungen).

Inkrafttreten Die verfügten Änderungen werden mit der Neuausgabe 2001 der Giftliste 1 in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die Neuausgabe der Giftliste wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.

Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

Allfälligen Beschwerden gegen die Aufnahme neuer Stoffe in die Giftliste 1 wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

27. April 2001

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner

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SR 813.0 SR 813.01 Die Giftliste 1 ist bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.

SR 172.021

2032

2001-0743

Anhang

Giftliste 1 Neueinteilungen sortiert nach CAS-Nummern CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Giftklasse

Bemerkungen

257502

SPINOSAD

5

50563-36-5

10296

DIMETHACHLOR

5

66170-10-3

258367

TRINATRIUMASCO -RBAT-2PHOSPHAT

Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt.

Sensibilisierend; Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S einge-teilt.

Liste der geprüften, giftklassenfreien Stoffe

104206-82-8

251452

MESOTRIONE

5

125051-32-3

253924

3

Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

127277-53-6

251458

BIS(ETA5-2,4CYCLOPENTADIEN1-YL)-BIS(2,6DIFLUORO-3-(1HPYRROL-1YL)PHENYL)TITAN PROHEXADIONECALCIUM

--

Liste der geprüften, giftklassenfreien Stoffe

139528-85-1

257505

METOSULAM

4

140923-17-7

257506

IPROVALICARB

5

163515-14-8

253927

DIMETHENAMID-P

3

181274-15-7

251457

PROPOXYCARBAZO NE-SODIUM

--

Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt Sensibilisierend; Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S einge-teilt.

Liste der geprüften, giftklassenfreien Stoffe

2033

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Giftklasse

Bemerkungen

26157-73-3

251304

1,3,5-TRIS(2,3EPOXY-2METHYLPROPYL)1,3,5-TRIAZIN-2,4,6(1H,3H,5H)-TRION

3

Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 3 eingeteilt.

Warnaufschriften: Kann möglicherweise vererbbare Schäden verursachen.

Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

Giftliste 1, Umklassierungen und/oder Änderungen der Bemerkungen

Anhang

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

----

260996

----

260997

MINERALWOLLE 4 (biopersistente Fasern mit einem geom.

Durchmesser < 6 µm) MINERALWOLLE == (nicht biopersistente Fasern oder geom. Durchmesser > 6 µm)

2034

Giftklasse

Bemerkungen

s. Anhang Mineralfasern

Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe. Produkte mit solcher Mineralwolle sind nicht anmeldebzw. mitteilungspflichtig.

s. Anhang Mineralfasern.

Giftliste 1, Anhang Mineralfasern: Definitionen und Kriterien: Mineralwolle: Künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-) Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von über 18 Gewichtsprozent.

Fasern mit geom. Durchmesser < 6 µm: Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung kleiner ist als 6 µm.

Biopersistente Fasern: Fasern aus Mineralwolle gelten als biopersistent, ausser wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: ­

mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge > 20 µm weniger als 10 Tage beträgt, oder

­

mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge > 20 µm weniger als 40 Tage beträgt, oder

­

ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermässiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht, oder

­

Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest.

Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt a.

Mineralwolle (nicht biopersistente Fasern oder geom. Durchmesser > 6 µm; GK =) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, sofern diese bei der Verwendung oder Verarbeitung Fasern freisetzen, müssen auf der Verpackung Hinweise (z.B. Piktogramme) zur Vermeidung übermässiger Staubexpositionen tragen.

b.

Mineralwolle (biopersistente Fasern mit geom. Durchmesser < 6 µm; GK 4) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, sofern diese bei der Verwendung oder Verarbeitung Fasern freisetzen, müssen mit der Giftklasse 4 gekennzeichnet sein und folgende Aufschriften tragen: ,,Gesundheitsschädlich beim Einatmen", ,,Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut"; ,,Bei der Arbeit Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen".

Anstelle der Giftklasse 4 mit den erwähnten Aufschriften kann die in der Europäischen Union vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen werden: Symbol Xn; ,,Irreversibler Schaden möglich" (R 40), ,,Reizt die Haut" (R 38), ,,Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen" (S 36/37).

Das Sicherheitsdatenblatt muss Hinweise auf das potentielle Krebsrisiko, auf die Haut- und Schleimhautreizung durch die Fasern sowie auf geeignete Schutzmassnahmen bei der Verwendung und Verarbeitung enthalten. Im weiteren muss der gültige Schweizer Grenzwert am Arbeitsplatz (MAK) für Mineralfaserstaub aufgeführt sein.

2035

Giftliste 1, Streichung

Anhang

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Giftklasse

Bemerkungen

34256-82-1

5435

Acetochlor

3

Dieser Stoff wird aus der Giftliste 1 gestrichen

2036