Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Entwurf

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 3 3 Das ATSG3 ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen an kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.

Art. 1a Abs. 2 2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.

Art. 3

Beitragsbemessung und Beitragssatz

1

Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV­Gesetzgebung zu entrichten.

2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2 Prozent.

3 Zwischen dem Höchstbetrag nach Absatz 2 und dem Zweieinhalbfachen dieses Betrages beträgt der Beitragssatz 1 Prozent.

4 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG)4 zahlen den ganzen Beitrag.

5 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.

1 2 3 4

BBl 2001 2245 SR 837.0 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 831.10

2342

2000-2541

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 4 und 4a Aufgehoben Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b 1

Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge an:

2

a.

eine effiziente Beratung und Vermittlung;

b.

arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;

c.

weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.

Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: b.

Aufgehoben

Art. 9 Abs. 4 4

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.

Art. 9a (neu)

Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung

1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a ff. vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:

a.

im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und

b.

der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.

2

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Taggeldern vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

3

Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Art. 9b (neu)

Rahmenfristen im Anschluss an Erziehungszeiten

1

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn: a.

im Zeitpunkt der Niederkunft eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet ist; und 2343

Arbeitslosenversicherungsgesetz

b.

im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.

2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet war.

3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 ab diesem Zeitpunkt um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.

4

Die Absätze 1­3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.

5

Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Art. 11 Abs. 2 Aufgehoben Art. 11a (neu)

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.

2

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie die Hälfte des Höchstbetrages nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigt.

3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.

Art. 13 Abs. 1, 2bis, 2ter und 3 1

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

2bis

und 2ter Aufgehoben

3

Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG5 pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.

Art. 14 Abs. 4­5bis Aufgehoben

5

SR 831.10

2344

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 15 Abs. 1 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. a und b 2

Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder dem vom Kanton bestimmten Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

3

Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: a.

an angemessenen arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;

b.

an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2­5 Wartezeiten 2

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.

3

Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.

4

und 5 Aufgehoben

Art. 18a

Kontrollperiode

Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.

Art. 18b

Heimarbeitnehmer

Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

2345

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 18c

Altersleistungen

1

Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

2

Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

Art. 19 Aufgehoben Art. 22 Abs. 3 (neu) Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.

3

Art. 22a Abs. 1 und 4 1

Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG.

Ferner zieht die Kasse zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

4

Art. 23 Abs. 2bis (neu), 4 und 5 (neu) 2bis

Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.

4 Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht ist.

5

Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen.

Art. 24 Abs. 1, 2, 3bis (neu) und 4 1

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.

2346

Arbeitslosenversicherungsgesetz

2

Aufgehoben

3bis

Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt, so bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.

4

Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.

Art. 27

Höchstzahl der Taggelder

1

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).

2

Der Versicherte hat Anspruch auf: a.

höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;

b.

höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann;

c.

höchstens 520 Taggelder, wenn er: 1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und 2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann.

3

Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV­Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

4

Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

Art. 28 Abs. 1, 1bis (neu) und 2

1

Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG6), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

6

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

2347

Arbeitslosenversicherungsgesetz

1bis

Versicherte, die nach der Niederkunft vorübergehend nicht arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben Anspruch auf weitere 40 Taggelder. Die Beschränkung der Bezugsdauer bis zum 30. Tag gilt nicht.

2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

Art. 29 Abs. 1 1

Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.

Art. 30 Abs. 1 Bst. d und g, sowie Abs. 3 letzter Satz

1

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: d.

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;

g.

während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

3 ... Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.

Art. 30a Aufgehoben Art. 31 Abs. 1bis (neu) 1bis

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des ALV-Fonds durchgeführt werden.

Art. 43 Abs. 3 3

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.

Art. 52 Abs. 1

1

Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen 2348

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 58

Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Gliederungstitel vor Art. 59

Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 59

Grundsätze

1

Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

2

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a.

die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b.

die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

c.

die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d.

die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

3

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60­71d müssen erfüllt sein: a.

die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

b.

die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

4

Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

Art. 59a Sachüberschrift sowie Bst. a und c Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: a.

der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird;

c.

die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.

2349

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 59b

Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen

1

Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.

2

Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

3

Die Versicherung gewährt zudem: a.

Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);

b.

Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);

c.

Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).

Art. 59c (neu)

Zuständigkeit und Verfahren

1

Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.

2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65­71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.

3

Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.

4 Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

5

Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.

Gliederungstitel vor Art. 60

2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen Art. 60 1

Teilnahme an Bildungsmassnahmen

Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

2350

Arbeitslosenversicherungsgesetz

2

Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen: a.

Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;

b.

Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 62 Absatz 2.

3

Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

4

Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.

5 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

6

Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für Bildungsmassnahmen nach Absatz 5.

Art. 61

Beiträge an Organisationen, die Bildungsmassnahmen durchführen

1

Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen nach Artikel 60 gewähren.

2

Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Bildungsmassnahme: a.

zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird; und

b.

allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung haben.

Art. 62

Umfang der Leistungen

1

Die Versicherung erstattet den Organisationen die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von kollektiven Kursen, Übungsfirmen und Ausbildungspraktika in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen.

2 Sie erstattet dem Teilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungsmassnahme.

Art. 63 und 64 Aufgehoben

2351

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 64a

3. Abschnitt: Beschäftigungsmassnahmen Art. 64a (neu)

Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester

1

Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von: a.

Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;

b.

Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung;

c.

Motivationssemestern für Versicherte, die nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen.

2

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

3

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e­h sinngemäss.

4

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 60 Absatz 5 sinngemäss.

Art. 64b (neu)

Umfang der Leistungen

1

Die Versicherung erstattet die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen.

2

Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 65

4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen Art. 65 Sachüberschrift und Bst. a Einarbeitungszuschüsse a.

Aufgehoben

Art. 65a Aufgehoben Art. 66 Sachüberschrift Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse 2352

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 66a Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a, 2 und 4 (neu) Ausbildungszuschüsse 1

Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, die: a.

Aufgehoben

2

In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.

4

Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.

Art. 66b Aufgehoben Art. 66c Abs. 1, 3 und 4

1

Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.

3

Die Kasse zahlt die Ausbildungszuschüsse direkt dem Arbeitnehmer aus, entrichtet die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.

4

Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung.

Art. 67 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 68 Aufgehoben Art. 68

Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge.

Anspruchsvoraussetzungen

1

Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: a.

ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und

b.

sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.

2

Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.

2353

Arbeitslosenversicherungsgesetz

3

Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.

Art. 70 Sachüberschrift Wochenaufenthalterbeitrag Art. 71 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 71a Aufgehoben Art. 71a Sachüberschrift und Abs. 1 Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

1

Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.

Art. 71b Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 und 3

1

Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie: a.

ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;

b.

Aufgehoben

2

Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.

3

Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.

Art. 71c Aufgehoben Art. 71d

1

Abschluss der Planungsphase

Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt der Bürgschaftsgenossenschaft, wenn der Versicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat.

2354

Arbeitslosenversicherungsgesetz

2

Nimmt der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Gliederungstitel vor Art. 72 Aufgehoben Art. 72­72c Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 73

Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen Art. 73

Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

1

Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.

2

Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20­50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.

3

Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.

Art. 73a (neu)

Evaluation

Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht.

Art. 74 und 75 Aufgehoben Art. 75a (neu)

Pilotversuche

1

Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen: a.

Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;

b.

bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder

c.

Arbeitslose wieder einzugliedern.

2355

Arbeitslosenversicherungsgesetz

2 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a­6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a, 18b, 18c, 22­27, 30, 51­58 und 90­121 ausgeschlossen.

3 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a­6, 16, 51­58 und 90­121 ausgeschlossen.

4

Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.

Art. 75b (neu)

Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen

Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.

Gliederungstitel vor Art. 76

Vierter Titel: Organisation Erstes Kapitel: Durchführungsorgane Art. 76 Abs. 1 1

Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt: a.

die öffentlichen (Art. 77­82);

und

die

anerkannten

privaten

Arbeitslosenkassen

b.

die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84);

c.

die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b), die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c);

d.

die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);

e.

die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);

f.

die Zentrale Ausgleichssstelle der AHV (Art. 87);

g.

die Arbeitgeber (Art. 88);

h.

die Aufsichtskommission (Art. 89).

Art. 77 Abs. 3 Aufgehoben Art. 78 1

Private Kassen

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen er2356

Arbeitslosenversicherungsgesetz

richten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Die Kasse wird anerkannt, wenn ihr Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bietet.

2 Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

Art. 79 Abs. 3 erster Satz 3

Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. ...

Art. 81 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Einleitungssatz 1

Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben: e.

sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.

2

Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: ...

Art. 82 Abs. 5 5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.

Art. 83 Abs. 1 Bst. k, m und r (neu) sowie Abs. 2 Bst. c-e 1

Die Ausgleichsstelle: k.

trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;

m. entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; r.

2

entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.

Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission: c.

periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;

d.

Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);

e.

die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;

2357

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 83a (neu)

Revision und Arbeitgeberkontrolle

1

Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.

2

Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.

3 Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.

Art. 84 Abs. 4 4

Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.

Art. 85 Abs. 1 Bst. h, i, j (neu) und k 1

Die kantonalen Amtsstellen: h.

nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;

i.

üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;

j.

erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;

k.

legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung zuhanden der Ausgleichsstelle ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

Art. 85b Abs. 1 1

Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.

Art. 85c

Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)

Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens eine LAM-Stelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen.

2358

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 85d (neu)

Tripartite Kommissionen

1

Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

2

Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Ein Vertreter der öffentlichen Kasse gehört der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.

3

Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.

4

Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.

5

Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.

Art. 85e (neu)

Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit

1

Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungszentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.

2

Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.

Art. 85f (neu)

Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit

1

Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit: a.

den Berufsberatungsstellen;

b.

den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden;

c.

den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;

d.

den Durchführungsorganen der Invalidenversicherung;

e.

den Durchführungsorganen der Asylgesetzgebung;

f.

den kantonalen Berufsbildungsbehörden;

g.

anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.

2

Den in Absatz 1 Buchstaben a­f genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG7 mit Zustimmung des Betroffenen im Einzelfall Zugriff 7

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

2359

Arbeitslosenversicherungsgesetz

auf notwendige Akten sowie Daten aus dem Informationssystem nach Artikel 35a Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19898 gewährt werden, sofern Leistungen von einer dieser Stellen bezogen werden und diese Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

3

Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern: a.

kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und

b.

die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.

4 Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

Art. 85g (neu)

Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund

1

Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, den seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.

2

Die Ausgleichsstelle macht Schadensansprüche durch Verfügung geltend.

3

Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

5

Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.

Art. 85h (neu)

Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten

1

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG9 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

8 9

SR 823.11 SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

2360

Arbeitslosenversicherungsgesetz

2

Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Art. 88 Abs. 2 sowie Abs. 2bis und 2ter (neu) 2 Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.

2bis

Entstehen durch missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.

2ter

Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG10 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.

Art. 89 Abs. 2-4

2

Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

3

Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.

4

Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2). Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen.

Art. 90

Beschaffung der Mittel

Die Versicherung wird finanziert durch: a.

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);

b.

eine Beteiligung des Bundes und der Kantone;

c.

die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.

Art. 90a (neu)

Beteiligung von Bund und Kantonen

1

Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,2 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme. Sie wird vom Bund zu drei Vierteln und von den Kantonen zu einem Viertel getragen.

10

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041)

2361

Arbeitslosenversicherungsgesetz

2

Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die Finanzkraft und die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.

Art. 90b (neu)

Jährlicher Rechnungsausgleich

Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 198911.

Art. 90c (neu)

Konjunkturrisiko

1

Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er ist befugt, vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,5 Lohnprozente zu erhöhen.

2

Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach den Absätzen 2 und 3 des Artikels 3 senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann er die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach den Absätzen 2 und 3 von Artikel 3 erhöhen.

Art. 92 Abs. 7

7

Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g­k, aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und aus dem Betrieb der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen, angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet.

Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 94 Abs. 1 und 1bis (neu)

1

Rückforderungen und fällige Leistungen auf Grund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatz11

SR 611.0

2362

Arbeitslosenversicherungsgesetz

ordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.

1bis

Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.

Art. 95 Abs. 1bis und 1ter (neu)

1bis

Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rükkerstattung der in dieser Zeitspanne bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.

In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG12 beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.

1ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.

Art. 100 Abs. 3 (neu) 3

Einsprachen, Beschwerden oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 105 fünftes Lemma

wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches13 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden werden.

Art. 106 viertes Lemma wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder ...

Art. 110a­112 Aufgehoben 12 13

SR ...; AS ... (BBl 2000 5041) SR 311.0

2363

Arbeitslosenversicherungsgesetz

II Änderung bisherigen Rechts Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198914 wird wie folgt geändert: Art. 35a Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Abs. 1bis und 1ter (neu) Interinstutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern 1

Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198215 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invalidenversicherung und der Asylgesetzgebung, sowie andern für die Eingliederung Versicherter wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen mit Zustimmung des Betroffenen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern Leistungen von diesen Stellen bezogen werden und diese Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

1bis

Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern: a.

kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, und

b.

die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.

1ter

Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 2001

1

Bis zum 31. Dezember 2003 beträgt der Beitragssatz:

14 15

a.

nach Artikel 3 Absatz 2: 3 Prozent;

b.

nach Artikel 3 Absatz 3: 2 Prozent.

SR 823.11 SR 837.0

2364

Arbeitslosenversicherungsgesetz

2 Ist absehbar, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbezahlt sein werden, so kann der Bundesrat die Beitragssätze nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2003 angemessen senken.

IV Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Sind die Schulden des ALV-Fonds vor dem Ende des Jahres 2002 bezahlt, so setzt der Bundesrat die Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 2001 nicht in Kraft.

11429

2365