Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)
ASO SPEDITIONS, ANNA ROSINOVA, Celni Prechod, CZ-68766 Strani-Kvetna wird hiermit eröffnet: Mit Verfügung vom 4. Januar 2001 erklärte die Zollkreisdirektion Genf die Firma ASO SPEDITIONS ANNA ROSINOVA für Eingangsabgaben von CHF 957.55 leistungspflichtig. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Postcheckkonto Nr. 12-271-5 der Zollkreisdirektion Genf oder auf das Konto der Oberzolldirektion Nr. 1530-5-30-2 bei der Schweizerischen Nationalbank, 3003 Bern, zu überweisen.
Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, angefochten werden.
Nach unbenütztem Ablauf der genannten Frist erwächst die Verfügung über die Leistungspflicht in Rechtskraft.
20. März 2001
1284
Eidgenössische Oberzolldirektion
2001-0422