Notifikation Der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat in einer Zwischenverfügung vom 21. März 2001 i.S. Dominique Kunz, geb. 1973, wohnhaft gewesen 2532 Centinela Ave # 3, USA-Los Angeles, CA 90064-2746, zurzeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer (Beitragsfestsetzung) erkannt: 1.

Die Beschwerdeführerin wird verhalten, der Eidgenössischen AHV/IVRekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen bis zum 2. Mai 2001 den Betrag von 400 Franken auf das Postcheckkonto 10-8004-9, Eidgenössische Rekurskommissionen, 1007 Lausanne, zu überweisen.

Sofern dieser Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt wird, wird die Beschwerde vom 3. Oktober 2000 durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.

2.

Diese Zwischenverfügung wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht.

Gegen diese Zwischenverfügung kann innert zehn Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

28. August 2001

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: Alberto Meuli

2001-1680

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