Bundesbeschluss über eine Schuldenbremse vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20001, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 126 1

Haushaltführung

Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2

Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 159 Abs. 3 Bst. c (neu) und Abs. 4 3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

c.

die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

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BBl 2000 4653

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2000-1319

Schuldenbremse. BB

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Ständerat, 22. Juni 2001

Nationalrat, 22. Juni 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

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