Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Van Zweeden Christiaan Frederik, geb. 3. März 1941, niederländischer Staatsangehöriger, Notar, wohnhaft in NL-2508 EB's Gravenhage, Postbus 82099: Die Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern, verurteilte Sie am 10. Oktober 2001 aufgrund des am 3. Juli 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG), der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV), sowie der Artikel 36 und 40 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG) zu einer Busse von 900 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1000 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

13. November 2001

6008

Eidgenössische Oberzolldirektion

2001-2358