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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Ratifikation der am 26. Juli. 1886 mit Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft hinsichtlich der Einfuhr von Wein, Spirituosen, Essigsäure und Parfümerien in die Schweiz.

(Vom 26. November 1886.)

Tit.

Wir haben Ihnen mit unserer Botschaft vom 8. Oktober d. J.

eine Gesetzesvorlage über die Herstellung und Besteuerung von Branntwein unterbreitet. Für den Fall, daß das System der Besteuerung, das dieser Vorlage zu Grunde liegt, oder dasjenige des Fabrikationsmonopols in Verbindung mit freier Einfuhr (siehe das vom schweizerischen Departement des Innern ausgearbeitete Projekt Nr. III) zur Annahme gelangen sollte, erschien es uns unerläßlich, den gegenwärtigen Zoll für Alkohol, welcher 20 Cts. per Grad und 100 kg. beträgt, zu erhöhen.

Da aber dieser Zoll durch den Handelsvertrag mit Frankreich bis 1. Februar 1892 gebunden ist, mußten mit der Regierung dieses Landes Unterhandlungen angeknüpft werden, um die Zustimmung zu der Erhöhung zu erlangen. Es geschah dies schon im vergangenen Jahre, und wir sind heute im Falle, Ihnen hiemit das Resultat dieser Unterhandlungen, die in verschiedener Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten boten, vorzulegen.

Die Uebereinkunft bietet nämlich für Frankreich neben unverkennbaren Vortheilen, ohne welche die französische Regierung selbstverständlich nie in eine solche eingewilligt hätte, etwelche , Benachteiligung des Exports französischer Spirituosen nach der Schweiz, weßhalb von den Vertretern der französischen BrennereiIndustrie Einspruch erhoben wurde. Erheblich ist hingegen der

960 französische W ei n export nach der Schweiz am Zustandekommen der Uehereinkunft interessili. Alle sogenannten Ohmgeldkantone erheben zur Zeit, außer den Abgaben für Branntwein etc., auch solche für Wein, zum Theil in beträchtlicher Höhe, und zwar entweder nur von fremdem Wein, oder dann von diesem höhere als vom einheimischen. Aus dem Wegfall dieser diff'erentiellen Abgaben resultili für den künftigen französischen Weinexport nach der Schweiz, das hisherige Quantum angenommen, eine Abgabenersparniß von ca. 900,000 Franken. Die französische Regierung zeigte sich dennoch angesichts der bereits erwähnten drohenden Haltung der französischen Brennerei-Interessenten erst nach langern Zögern bereu:, auf das angebotene Abkommen einzutreten.

Die Konvention enthält im Einzelnen folgende Bestimmungen : Im Art. l wird vereinbart, daß von dem Moment an, wo das im Art 32bis der Verfassung vorgesehene Gesetz über die Besteuerung geistiger Getränke in Kraft tritt, französische Weine und Spirituosen von den kantonalen und kommunalen Ohrngeldern und Oktroigebühren befreit seien.

Diese Bestimmung gilt selbstverständlich nicht nur für französische Spirituosen, sondern auch für solche aller übrigen Länder, welchen die Schweiz die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zugesichert hat.

Art. 2 räumt dagegen der Schweiz das Recht ein, die zur Zeit vertraglich gebundenen Zölle für Spirituosen zu erhöhen, und zwar wie folgt: Alkohol, Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke in Fässern : von 20 auf 40 Cts. fiir 100 kg. und für jeden Grad reinen Alkohols ; für die gleichen Erzeugnisse in Flaschen, sowie für alle Arten Liqueurs: von Fr. 16 auf Fr. 24 per 100 kg.; für Essigsäure von Fr. 4. 50 auf Fr. 8.

Durch das vorgesehene geringere Maß der Zollerhöhung fiir Branntwein etc. in Flaschen wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die schweizerischen Zölle vom Bruttogewichte zu entrichten sind und demnach auf Spirituoseu, die in Flaschen eingehen und deren Tara und Inhalt sich also ungefähr die Waage halten, an und für sich schon bedeutend schwerer lasten als auf solchen, die in Gebinden eingeführt werden.

Durch Art. 3 wird der Schweiz. Zoll für kosmetische Mittel, der zur Zeit Fr. 70 per "100 kg. beträgt, auf Fr. 30 vjdiizirt und damit demjenigen für Parfümerien gleichgestellt.

961 Diese Vertragsbeotimmung steht mit der Schweiz. Alkoholgesetzgebung, resp. mit den ülirigeu Artikeln der Uebereinkunft, in keinem innern Zusammenhang. Sie bildet eine Konzession an Frankreich, beseitigt aber gleichzeitig für die schweizerische Zollverwaltung die technische Schwierigkeit, Parfümerien und kosmetische Mittel in allen Fällen zu unterscheiden. Schon vor der Anknüpfung von Unterhandlungen über den Abschluß vorliegender Vereinbarung hatten sich aus dieser Schwierigkeit Zollanstände mit Frankreich ergeben. Durch die Assimiliruug fraglicher Erzeugnisse sind und bleiben solche Anstände beseitigt, und wir konnten dadurch der französischen Regierung unser Entgegenkommen beweisen, ohne schweizerische Interessen hintanzusetzen.

Art. 4 setzt die Dauer des Uebereinkommens, in Uehereinstimmung mit derjenigen des Handels Vertrags von 1882, auf den 1. Februar 1892 fest und bestimmt, daß die Ratifikationsurkunden vor dem 31. Dezember dieses Jahres auszutauschen seien.

In Summa gewährt uns Frankreieh durch die analysirte Uebereinkunft gegen Aufhebung der internen Ohmgelder und Oktroigebühren das Recht der Erhebung höherer Zölle für Spirituosen, womit dem Gesammtinteresse beider Theile gedient ist.

Halten wir nach dem Gesagten materielle Einwendungen gegen die Genehmigung der Uebereinkunft für ausgeschlossen, so bleibt uns hingegen noch ein formeller Punkt zu berühren. Wenn Sie nämlich statt des Systems der Besteuerung oder des Fabrikationsmonopols mit freier Einfuhr ein System wählen, durch welches der Verkauf von Spirituosen Staatsmonopol würde, so bedürfte es vorliegender Uebereinkunft mit Frankreich nicht, um die Einfuhr entsprechend zu regeln. Gernäß Art. 26 des Handelsvertrags mit Frankreich erstrecken sich die Bestimmungen des Vertrags nicht auf Gegenstände eines Staatsmonopols, und es könnte daher im erwähnten Falle die Einfuhr von Spirituosen beliebigen Bedingungen oder dem gänzlichen Verbot unterworfen werden, ohne daß deßwegen mit irgend einem Staat ein Abkommen zu treffen wäre.

Es ist nun aber zur Stunde sehr zweifelhaft, daß die Alkoholvorlage vor Ende Dezember, d. h. vor dem im Uebereinkommen fesgesetzten Endtermin für die Auswechslung der Ratifikationsurkunden, in beiden Käthen erledigt sein werde, und es ist demnach unvermeidlich, das Uebereinkommen mit Frankreich unabhängig von
den Entschließungen über die genannte Vorlage in Behandlung zu ziehen.

Es kann dies aber geschehen, ohne die Art und Weise der Regelung der Alkoholfrage irgendwie zu präjudiziren. Sie reserviren sich im GegentheildieMöglichkeit, unter den verschiedenen vorgeschlagenen

962 Lösungen in unbehinderter Weise diejenige zu wählen, welche Ihnen als die, den Gemeininteressen des Landes am besten entsprechende erscheint. Wenn Sie sich für das Monopol entscheiden oder wenn ein Gesetz zur Zeit überhaupt nicht zu Stande kommt, so fällt die Uebereinkunft von selbst dahin, auch wenn sie ratifizirt ist. Dieselbe involvirt gegenüber Frankreich keine andere Verpflichtung als diejenige, alle Ohmgelder und Oktroigebühren aufzuheben, wenn von dem dagegen eingeräumten Rechte, die Zölle für Spirituosen zu erhöhen, vor dem Ablauf des Handelsvertrags von 1882, d. h.

vor dem 1. Februar 1892, Gebrauch gemacht wird. Tritt dieser Fall nicht ein, so erlangt die Uebereinkunft nie und in keiner Weise praktische Geltung.

Es bleibt schließlich ein Punkt zu berühren, der mit dem Zwecke der heutigen Vorlage keineswegs in nothwendigem oder beabsichtigtem Zusammenhange steht, der sich aber bei Behandlung des Gegenstandes unwillkürlich der Beachtung aufdrängt. Es darf nämlich angenommen werden, daß auch ein Zoll, der etwas unter dem von der französischen Regierung nun zugegebenen Maximum stünde, genügen könnte, um der inländischen Brennerei-Industrie' einen wirksamen Schutz gegen die ausländische Konkurrenz zu gewähren. Wir stehen nun vor dem Beginn von Unterhandlungen mit benachbarten Staaten wegen Zugestehimg gewisser Zollermäßigungen zu Gunsten des schweizerischen Exports und anderer Vortheile. Voraussichtlich könnte die Erreichung dieses Zieles durch etwelche Reduktion der projektirten schweizerischen Zollerhöhung für Alkohol wesentlich erleichtert werden. In diesem Sinne kommt also dem Uebereinkommen mit Frankreich noch eine besondere, zufällige, Bedeutung zu. Wir stellen aber dieses Motiv durchaus nicht in den Vordergrund und haben uns demgemäß auch während den Unterhandlungen mit Frankreich in keiner Weise von demselben leiten lassen, sondern nur die Ziele im Auge gehabt, die mit einem Gesetz über die Besteuerung des Branntweins etc. seinem W e s e n nach erreicht werden sollen.

Wir empfehlen Ihnen hiemit das vorliegende Uebereinkommen mit . Frankreich zur Annahme und versichern Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. November 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundes präsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

963 (Batwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Ratifikation der am 26. Juli 1886 mit Frankreich getroffenen Uebereinkunft über die Einfuhr von Wein, Spirituosen, Essigsäure und Parfümerien in die Schweiz.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der am 26. Juli 1886 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft betreifend die Einfuhr von Wein, Spirituosen, Essigsäure und Parfümerien in die Schweiz; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. November 1886, beschließt: Art. 1. Die genannte Uebereinkunft wird nach Form und Inhalt genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

964

Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend die Einfuhr von Wein, Spirituosen, Essigsäure und Parfümerien in die Schweiz.

(Vom 26. Juli 1886.)

Der schweizerische Bundesrath und der Präsident der Französischen Republik, von dem Wunsche geleitet, im Interesse beider Länder das zur Zeit für Wein, Spirituosen, Essigsäure und Parfümerien französischen Ursprungs in der Schweiz zur Anwendung kommende Regime einer Aenderung zu unterwerfen und die Aufhebung der in den meisten schweizerischen Kantonen und in den Städten Genf und Carouge bestehenden differentiellen Konsumgebühren (Ohmgelder) zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Uebereinkunft zu treffen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft : Herrn L a r d y , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Paris; Der Präsident der Französischen Republik: Herrn de Saulees de F r e y c i n e t , Senator, Mitglied des Instituts, Conseilpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über Folgendes geeinigt haben:

965

Artikel 1.

Vom Inkrafttreten des im Art. 32blB der schweizerischen Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesetzes an, durch welch' letztern Artikel dem Bunde" das Recht eingeräumt worden ist, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf von destillirten Getränken aufzustellen, sind und bleiben die destillirten Getränke, Weine und Spirituosen französischen Ursprungs von den Konsumgebühren (Ohmgelder und Octrois) enthoben, die zur Zeit in den schweizerischen Kantonen und Gemeinden bezogen werden.

Art. 9 und Beilage B des am 23. Februar 1882 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrags, gemäß welchen Bestimmungen die französischen Erzeugnisse den genannten kantonalen Konsumgebühren und den erwähnten Octroi-Abgaben unterworfen wurden, sind und bleiben in Folge dessen vom Tage des Inkrafttretens des angeführten Bundesgesetzes an aufgehoben.

Artikel 2.

Als Ausgleich der im vorhergehenden Artikel vereinbarten Vortheile werden vom erwähnten Tage an folgende Aenderungen im Tarif B (Zölle für die Einfuhr in die Schweiz) vorgenommen: Alkohol, Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke, wie Cognac, Rhum, Arrac, etc., welche nicht unter die Liqueure fallen, d. h. weder aromatisirt noch versüßt sind: in FäSSern .

.

.

40 Rappen per 100 kg. und für jeden hunderttheiligen Grad reinen Alkohole, mit dem Alkoholometer von Gay-Liissac oder demjenigen von Tralles gemessen.

in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied der Stärkegrade Liqueur in Fässern, Flaschen oder Krügen Essigsäure .

.· .

.

24 Fr. per 100 kg.

24 ,, 8 ,,

,, ,,

,, ,,

,, ,,

966 Es wird immerhin vereinbart, daß, wenn der oben festgesetzte Zoll von 40 Rappen für Alkohol vor dem Ablauf der gegenwärtigen Uebereinkunft auf 30 Rappen oder ein noch kleineres Maß reduzirt würde, der Zoll für Liqueur in Fässern, Flaschen oder Krügen und für alkoholische Flüssigkeiten in Flaschen oder Krügen gleichzeitig auf Fr. 20 per 100 kg. herabgesetzt würde.

Artikel 3.

Es gilt ferner als vereinbart, daß der für die Einfuhr von Parfümerien französischen Ursprungs in die Schweiz im Vertrage vom 23. Februar 1882 vorgesehene Zoll von Fr. 30 auch auf die kosmetischen Mittel Anwendung zu finden habe. Die gegenwärtigen Bestimmungen des Tarifs B : Parfümerien: alkoholhaltige .

. Fr. 30 ,, andere .

.

,, 30 sollen deßhalb durch nachstehende Bestimmung ersetzt werden : Parfümerien and kosmetische Mittel Fr. 30.

Artikel 4.

Die gegenwärtige Uebereinkunft hat die gleiche Dauer wie der Handelsvertrag vom 23. Februar 1882.

Dieselbe soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen vor dem 31. Dezember 1886 in Paris ausgetauscht werden.

Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die vorliegende Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung in P a r i s , den sechsundzwanzigsten Juli (26. Juli) 1886.

(L. S.) (Gez.) Lardy.

(L. S.) (Gez.) de Freycinet.

967

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Aufkündigung beziehungsweise Konversion des eidgenössischen Anleihens.

(Vom 26. November 1886.)

Tit.

In unserer Botschaft betreffend das Budget für das Jahr 1887 haben wir der Ausgabenrubrik ,,Amortisation und Verzinsung des Anleihens" die Bemerkung beigefügt, daß wir Ihnen in einem besondern Berichte unsere Anschauung über die Aufkündigung beziehungsweise Konversion des Anleihens unterbreiten werden. Wir beehren uns, Ihnen hiemit den gedachten Bericht vorzulegen.

Das am 29. Dezember 1879 von der Bundesversammlung beschlossene, im Jahr 1880 effektuirte 4 % Anleihen betrug nominell 35 Millionen Franken und wurde zum Kurse von 99 1/2 °/o begeben.

Dasselbe wurde getheilt in Partialen von je Fr. 500, 1000, 5000 und 10,000, die erstem zwei Gattungen auf den Inhaber, die letztern zwei auf den Inhaber oder Namen lautend und alle mit Semestercoupons per 30. Juni und 31. Dezember versehen. Das Anleihen ist längstens innerhalb 35 Jahren, d. h. von 1881 bis 1915, durch jährliche Amortisationen nach einem aufgestellten Tilgungsplan rückzahlbar. Bis heute wurden sechs Jahresraten ausgeloost beziehungsweise zurüekbezahlt im Gesammtbetrag von Fr. 3,152,000 und es beläuft sich unsere Anlehensschuld zur Stunde noch auf Fr. 31,848,000, bestehend in Obligationen

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