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Schweizerisches Bundesblatt.

38. Jahrgang. III.

Nr. 48.

20. November 1886.

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Druck und Expedition der StämpflischenBuchdruckereii in Bern.

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Verhandlungen der

ständeräthlichen Kommission betreffend den vom Bundesrathe am 23. Februar 1886 festgestellten Entwurf eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

A.

Auszug aus dem

Protokoll der ständeräthlichen Kommission.

Vorbemerkung.

Die Kommission ist zusammengesetzt aus den Herren Ständeräthen : K . J . H o f f m a n n (St. Gallen); A. C o r n a z (Neuenburg); Ch. E s t o p p e y (Waadt); Ch. A. G o b a t (Bern); W. H a u s e r (Zürich); A. H e r z o g (Luzern); !

J. J. H o h l (Appenzell A. Rh.); R. P e t e r e l l i (Graubünden); H. Sch a l l er (Freiburg); Franz S c h m i d (Uri) ; E. Z w e i f e l (Glarus).

Das P r ä s i d i u m führt Herr H o f f m a n n.

Bundesblatt. 38 Jahrg. Bd. III.

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Mit berathender Stimme wohnten den Verhandlungen bei die Herren Bundesrath L. R u c h o n n e t , Chef des Eidg Justiz- und Polizeidepartements, und Leo Weber, Sekretär für gesetzgeberische Arbeiten im genannten Departement.

Als P r o t o k o l l f ü h r e r und U e b e r s e t z e r ist beigezogen: Hr. Dr. jur. A. B r ü s t l e i n (Basel).

I.

Erste Session vom

27. bis 30. April 1886 in Neuenburg.

Vorbesprechung Über die Grundsätze des Entwurfs.

I. Behörden und Beamte.

Art. 1--16.

1. Die Betreibungskreise (Art. 1).

Der Entwurf (Art. l u. ff.) schreibt vor, daß für Betreibung und Konkurs genau die nämlichen Kreise und die nämlichen Beamten bestehen sollen. Zweck dieser Bestimmung ist, die Stellung des Chefs des Betreibungs- und Konkursamts möglichst zu heben.

Auf diesen Standpunkt der einheitlichen Kreise stellen sich außer Hrn. R u c h o n n e i auch die HH. H a u s e r und C or n a z.

Hr. R u c h o n n e t insbesondere macht geltend, daß die französische Schweiz sich nur dann mit dem für ihr Gebiet durchaus neuen Institut eines Betreibungsbeamten befreunden kann, wenn dieser Beamte durch die Bedeutung seiner Stellung öffentliches Vertrauen erweckt und alle Garantien für Unparteilichkeit bietet, was bei einem eine einzige Gemeinde vertretenden Beamten, zumal wenn er von dieser Gemeinde selbst gewählt ist, keineswegs der Fall ist.

Von Seite der HH. H o f f m a n n , S c h m i d , P e t e r e l l i , S c h a l l e r , Z w e i f e l und E s t o p p e y wird dagegen empfohlen.

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den Kantonen frei zu stellen, ob sie für Betreibung und für Konkurs die nämlichen oder verschiedene Kreise haben wollen. St. Gallen, Uri und Graubünden haben z. B. für die Betreibung kleinere, aus je aur einer Gemeinde gebildete Kreise. Diese Einrichtung hat sich dort eingelebt ; sie erleichtert den persönlichen Verkehr des Betreibenden mit dem Beamten. Das Publikum erblickt darin eine Bequemlichkeit, auf die es nicht gern verzichten möchte (Hoff m an n). In Uri würde sich keine Gemeinde dazu bequemen wollen, mit andern Gemeinden zusammen einen Betreibungskreis zu bilden (Schmid).

In Graubünden fallen die Verschiedenheit der Landessprachen und die großen Entfernungen in Betracht, wie denn überhaupt in jedem Kanton besondere Verhältnisse maßgebend sein mögen (Peterelli).

Herr C o r n a z entgegnet, daß die mit größeren Distanzen verbundenen Uebelstände durch zweckmäßige Benützung der Post sich leicht beseitigen lassen. Denn die Post wird auf jede beliebige Entfernung eine Zustellung von Akten billiger besorgen, als dies ein Weibel im Gebiete einer einzelnen Gemeinde im Stande wäre.

Bei Pfändungen und solchen Akten aber, welche persönliche Gegenwart des Beamten erfordern, soll man die betreifende Amtshandlung nach fixem Gebührentarif berechnen, ohne Ansehung der Distanz.

Eventuell ließe sich nach Ansicht des Hrn. Cornaz folgender vermittelnde Ausweg denken: der Betreibungsbeamte hätte als Chef des Amts seinen Sitz am Hauptort des Betreibungs- und Konkurskreises; seine Gehülfen aber könnten zur Besorgung der Betreibungsgeschäfte auf die einzelnen Gemeinden vertheilt werden.

Abstimmung.

Eine Verschiedenheit der Betreibungs'&" und der Konkurskreise wird mit Mehrheit als zuläßig erklärt.

2. Die Rekursinstanz (Art. 3).

Art, 3 setzt den Bundesrath als Rekursinstanz ein gegen die Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörde. Es fragt sich, ob nicht richtiger das Bundesgericht mit dieser Aufgabe zu betrauen wäre. Die ,,commission consultative"1 des Kantons Neuenburg schlägt als Mittelweg vor, die Rekursfälle unter diese beiden Instanzen zu vertheilen, je nachdem sie vorwiegend administrativer oder rechtlicher Natur sind.

Hr. R u c h o n n e t befürwortet die Bezeichnung des Bundesrathes als Rekursinstanz. Hiefür spricht, daß genannte Behörde schon jetzt eine große Zahl richterlicher Funktionen ausübt (An-

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klagekam mer, Eisenbahnvergehen, Heimatlosenwesen etc.), daß sie sieh bei ihren Entscheiden nicht an Formalitäten bindet und expeditiver ist, als das Bundesgericht.

Im gleichen Sinne äußern sich die HH. C o r n a z , H o f f m a n n , E s t o p p e y , Z w e i f e l . Die bundesräthliche Jurisdiktion wird von Hrn. C o r n a z vorgezogen, weil sie praktischer, weniger doktrinär, rascher ist und sich zudem bereits in einem analogen Gebiete bewährt hat, nämlich in der Beaufsichtigung der Handelsregisterführer, deren Obliegenheiten ebenfalls halb gerichtlicher, halb administrativer Natur siad. Hr. H o f f m an n betont, daß die von der Rekursinstanz zu erledigenden Fälle keine Fragen über mein und dein, sondern meist solche hierarchischer, disziplinarischer Natur beschlagen werden, weshalb auch von diesem Gesichtspunkte aus die Wahl des Bundesrathes sich empfehle. Hr. E s t o p p e y bemerkt, daß das Bundesgericht ohnehin schon mit Arbeit überbürdet sei.

Das Bundesgericht als Rekursinstanz wird dagegen befürwortet von den HH. S c h m i d , H a u s e r , H e r z o g , We ber. Der Rekurs vor Bundesgericht-- sagt Hr. S c h m i d -- braucht durchaus nicht langsamer, kostspieliger oder formalistischer zu sein. Der Bundesi-ath, wenn er mit der Sache betraut würde, müßte hiezu neue Beamte anstellen, was dem Volk kaum genehm wäre. Hr. H a u s e r betont, daß der Bundesrath doch nur scheinbar als die Rekursbehörde dastehen würde, in Wirklichkeit wäre die Entscheidung lediglich beim Justizdepartement bezw. dessen Spezialbeamten. Darin liegt etwas Anstößiges. Nach Hrn. Hausers Ansicht werden " übrigens voraussichtlich die Beschwerden rechtlicher Natur über die administrativen überwiegen. Im gleichen Sinne haben sich die Züricher Juristen ausgesprochen. Hr. W e b e r bemerkt, daß auch der Berner Juristenverein sich fast einstimmig für das Bundesgericht erklärt habe. Er nimmt an, daß die Rekurse zivilrechtlicher Natur (auf Grund von Art. 15 und 16, z. B. darüber, was laut Art. 100 als Kompetenzsache zu gelten habe) die Mehrzahl bilden werden. Entscheidung durch das Bundesgericht wird hier den Vortheil bieten, daß gleichzeitig adhäsionsweise über den Zivilentschädigungspunkt entschieden werden könnte. Bei Trennung der Instanzen würde der Entscheid der Administrativb°.hörde mißlicher Weise den Spruch des Gerichts
präjudiziren. Die Organisation der buudesgerichtlichen Instanz denkt sich Hr. Weber so, daß das Bundesgericht hiefür eine ständige Kammer von 3 bis 5 Mitgliedern bilden würde, welche ohne jeden Formalismus die einlaufenden Geschäfte abzuwickeln hätte. Hr. H e r z o g bemerkt, daß das Bundesgericht neben seinen Entscheiden auch präventiv -- durch Instruktionen an die Beamten -- für einheitliche Durchführung des Gesetzes würde sorgen können. Man möge nicht der gerichtlichen Instanz ein Gebiet ent-

609 ziehen, in welchem die Bildung einer ständigen Gerichtspraxis sehr wohl möglich ist.

Der Mittelantrag der Neuenburger Kommission findet allgemeine Mißbilligung, da dadurch in jedem einzelnen Falle jeweilen noch die Vorfrage entstünde, ob der betreffende Fall rechtlicher oder administrativer Natur ist, eine Frage, welche oft gar nicht so leicht zu entscheiden wäre.

Hr. S c h m i d regt an, den Rekurs (an das Bundesgericht) nur von einem gewissen Streitbetrag an zuzulassen ; er läßt indessen diese Anregung fallen, indem (von den HH. E s t o p p e y und H a u s e r ) erwidert wird, daß dies der Bildung einer gleichmäßigen Gesetzesbandhabung hinderlich wäre und daß mit Bezug auf die Amtirung des Betreibungsbeamten großen wie kleinen Forderungen der nämliche Rechtsschutz gebühre.

Abstimmung.

Mit 6 gegen 3 Stimmen wird dem Bundesrath vor dem Bundesgericht als Rekursinstanz der Vorzug gegeben.

Der Spruch des Bundesrathes soll definitiv sein und nicht an die Bundesversammlung weitergezogen werden können.

3. Das Betreibungsamt (Art.

4).

Im Gegensatz besonders zur französischen Schweiz, wo die Betreibungsgeschäf'te unterschiedslos von einer Mehrheit mit einander konkumrender Betreibungsagenten besorgt werden, sieht der Entwurf (der hierin dem Oberer'schen Entwurf gefolgt ist) für jeden Kreis ein einziges Betreibungsamt vor, durch welches alle Betreibungen des Kreises gehen müssen.

Hr. S c h a l l e r bekämpft dieses Institut. Man wendet in Freiburg gegen dasselbe ein, daß der Chef eines solchen Betreibungsamts eine zu große Machtvollkommenheit besäße und daß es besonders in ländlichen Kreisen schwer hielte, die geeignete Person für einen derartigen Posten zu finden. Ferner verzichtet man damit auf den wohlthätigen Wetteifer, der zwischen einer Mehrheit konkurrirender Betreibungsagenten zum Nutzen des Publikums entsteht.

Hr. S e h al l er beantragt daher, das Institut des Betreibungsamts fallen zu lassen und den Kantonen hinsichtlich der Organisation des Personellen der Betreibung volle Freiheit zu geben.

Abstimmung.

,; ,->.': :<'<) Der Antrag des Hrn. S c h a l l er wird mit allen gegen l Stimme abgelehnt, das Institut des Betreibungsamts somit gutgeheißen.

610 4. Die Wahl des Betreibungsbeamten (Art. 4).

Die Bestimmung des Art. 4, daß der Betreibungsbeamte von einer obern kantonalen Behörde zu ernennen sei, bezweckt die Volkswahl auszuschließen, in der Meinung, daß ein von der Kreisbevölkerung selbst gewählter Beamter nicht immer die zur richtigen Ausübung seines Amts unbedingt erforderliche Unabhängigkeit besitze. Ja es ist sogar vorgeschlagen worden, daß der Bund selber die Betreibungsbeamten ernennen solle. Er muß indessen eine solche Aufgabe ablehnen, da er hiezu in keiner Weise, qualifizirt ist ( R u c h o n n e t ) .

Während Hr. E s t o p p e y diese Bestimmung des Entwurfes unterstützt, rathen die HH. H a u s e r , S c h m i d , P e t e r e l l i und H o h l , hierin den Kantonen ganz freie Hand zu lassen. Das Volk würde sich sein Wahlrecht, wo es dasselbe jetzt ausübt, nicht nehmen lassen, zumal in den betreffenden Kantonen fast alle Beamten aus der direkten Volkswahl hervorgehen, ohne daß man dabei z. B. im Kanton Zürich hinsichtlich der Notare schlechtere Erfahrungen gemacht hätte, als zur Zeit, da die Ernennung dieser Beamten der Regierung zustand.

Abstimmung.

Mit Mehrheit gegen 1 Stimme wird die Volkswahl als Wahlart der Beamten zuläßig erklärt.

5. Die subsidiäre Haftung des Kantons (Art. 14).

Die Bestimmung des Art. 14, wonach der Kanton subsidiär für jeden durch Schuld eines Betreibungsbeamten hervorgerufenen Schaden haftet, ist nach Ansicht der HH. R u c h o n n e t und C o r u a z eigentlich selbstverständlich, indem der Staat hier gerade so zu haften hat, wie laut Obligationenrecht der Dienstherr für die Schuld seiner Angestellten, zumal der Staat dem Gläubiger den Beamten aufzwingt und ihm nicht die Wahl zwischen mehrern läßt. Uebrigens kann sich der Staat durch Auferlegung von Kautionen vor Schaden sichern und schlimmstenfalls könnte er solche Schäden aus einem Reservefonds bestreiten, der aus den Einnahmen, welche das Betreibungsvvesen einbringt, geäufnet würde ( R u c h o n n e t ) .

Hr. H a u s e r möchte die Haftbarkeit des Staates nicht von vornherein ausschließen, doch sollte dieselbe begrenzt und genauer bestimmt werden, um etwaige Fälle von Kollusion zwischen den Parteien und dem Beamten unmöglich zu machen.

611 Die HH. S c h m i d und H e r z o g würden einer Haftung des Staats die Haftung des Wahlkörpers (Gemeinde oder Bezirk) vorziehen, welcher den betreffenden Beamten gewählt hat.

Die HH. Ho ff m an n, S c h a l l e r und Z w e i f e l sprechen sich gegen jede Haftung des Staates aus. Der Staat genüge seiner Pflicht, wenn er von den Beamten gehörige Kautionsstellung verlange.

Abstimmung.

1. Eventuell wird mit 5 gegen 3 Stimmen eine subsidiäre Haftung des Wahlkörpers derjenigen des kantonalen Fiskus vorgezogen.

2. Grundsätzlich wird hierauf mit 5 gegen 2 Stimmen jede derartige subsidiäre Verantwortlichkeit abgelehnt.

II. Das Konkordat.

Art. 19--40.

Mit Bezug auf das Konkordat sind folgende grundsätzliche Fragen von Interesse: 1) Soll das Konkordat (Nachlaßvertrag), wie dies in den meisten bisherigen Gesetzgebungen der Fall ist, nur für Kaufleute bestehen, oder, wie es der Entwurf vorsieht, unterschiedslos für Kaufleute und Mehtkaufleute ?

2) Soll der Nachlaßvertrag, wie in fast allen dermaligen Gesetzgebungen, nur nach eingetretenem Falliment abgeschlossen werden können, oder, wie der Entwurf es bestimmt, auch ohne vorhergegangenes Falliment?

3) Bedarf es zum Abschluß eines Nachlaßvertrags der Zustimmung einer gewissen Anzahl Gläubiger (Va-j-t, 2/3, 3/* etc.), oder nur eines gerichtlichen Dekretes, oder beider Erfordernisse zugleich, wie dies der Entwurf vorsieht?

4) Wirkung des Nachlaß Vertrags auf die politischen Rechte des Akkordanten.

1. Ausdehnung des Nachlaßvertrags auf Nichtkaufleute.

Der Entwurf ließ sich hier von dem Grundsätze leiten, daß die Scheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmanu nur da gezogen werden solle, wo sie durch innere Gründe geboten und gerechtfertigt ist. Ein solcher zwingender Grund liegt beim Nachlaß-

612 vertrag nicht vor. Mag auch bei Nichtkaufleuten der Fall einer ungerechtfertigten Opposition einzelner Gläubiger seltener vorkommen, so ist derselbe doch auch hier sehr wohl möglich, und es hätte keinen Sinn, in einem solchen Falle dem Nichtkaufmann eine Rechtswohlthat zu verweigern, die man jedem Kaufmann gewährt.

(Ruchonnet.)

Hiegegen wird eingewendet: Es ist ein logischer Widerspruch,, den Nachlaß vertrag auf Alle auszudehnen, während doch nur dio Kaufleute auf Konkurs betrieben werden. Denn ein Vergleich mit sämmtlichen Gläubigern hat keinen Sinn für Solche, welche nur der individuellen Pfändung unterliegen. Ja es wird ihnen damit praktisch mehr geschadet als genützt, indem der Nichtkaufmann, der einen Nachlaßvertrag anstrengt, genöthigt wird, an alle seine Gläubiger zu gelangen und sie auf seine Nothlage aufmerksam zu machen. Zu bedenken ist endlieh, daß der Nach l aß vertrag vornehmlich dem humanitären Zweck der Bewahrung vor dem Konkurs zu dienen hat, also nur für diejenigen Schuldner, welche der Konkursbetreibung unterliegen, ein Bedürfniß ist.

(Gobat.)

Diesen Einwendungen wird Folgendes entgegengehalten: Die Anschauung, daß die Anrufung des Nachlaßvertrags in der Regel dem nichtkaufmännischen Schuldner Schaden brächte und für ihn fast einem Konkurse gleichkäme, ist allerdings richtig. Der Nichtkaufmann wird darum gewöhnlich kein Interesse haben, den Nachlaßvertrag anzurufen. Sollte aber ausnahmsweise ein solcher angezeigt erscheinen, so liegt keinerlei Grund vor, denselben zu versagen.

(Weber.)

2. Möglichkeit eines Nachlaßvertrags ohne vorhergegangenes Falliment.

Zur Rechtfertigung dieser Neuerung wird, unter Hinweis auf die neuern Gesetze und Gesetzesentwürfe von Belgien, Frankreich, Oesterreich, England, Genf, Neuenburg und Bern (vergi. Botschaft), Folgendes geltend gemacht. Die privaten Versuche der Schuldner, sich mit den Gläubigern gütlich abzufinden, scheitern fast immer am Widerstand einzelner weniger Gläubiger, welche, zäher und berechnender als die andern, mit ihrer Zustimmung zu den Abfindungsvorschlägen bis zuletzt zurückhalten. Dann lassen sie sich entweder ihre endliche Zustimmung theurer bezahlen, indem sie durch geheime, gesetzwidrige Sonderabmachungen, welche jeder richterlichen Kontrole entzogen sind, zum Schaden der gutmüthigern Kreditoren für sich unter der Hand güustigere Bedingungen erpressen; oder aber, wenn man ihre Zumuthungen zurückweist,

613 bringen sie durch ihr Veto den ganzen Vergleich zum Scheitern.

Im erstem Falle wird der Grundgedanke eines solchen Vergleichs, die Gleichbehandlung aller Gläubiger und damit die Gerechtigkeit empfindlich verletzt. Im letztern Fall bricht der Konkurs aus und alle Gläubiger wie der Schuldner selbst bekommen dessen ganze Bitterkeit zu kosten.

Will man dies vermeiden, so muß eben schon vor dem Konkurs eine Mehrheit von Gläubigern, allerdings nur mit Bewilligung des Gerichts, die Minderheit zur Annahme des Vergleichsvorschlags zwingen können. Nach ausgebroehenem Falliment hilft ein solcher Vergleich nicht mehr viel. Erstlich sind die Verwandten des Schuldners dann nicht mehr so zu Opfern bereit, als da es noch den Konkurs abzuwenden galt. Zweitens ist dann der Kredit des Schuldners so wie so bleibend i-uinirt, worunter die Liquidation seiner Aktiven sehr leiden muß. Und endlich ist dann gerade der Hauptzweck des Instituts verfehlt. Denn der Staat hat ein großes ethisches und sozialpolitisches Interesse, die Zahl der unverschuldeten Fallimente möglichst zu vermindern. ( R u c h o n n e t , C o r n a z , Estoppey, Gobat, Schaller, Herzog, Hauser.)

Von einer Seite wird sogar bemerkt, daß die Gestattung eines Nachlaßvertrags erst nach dem Konkurs doch keine Rehabilitation des Schuldners zur Folge habe , also zweckwidrig sei und besser geradezu verboten werde, damit die Gläubiger um so eher geneigt seien, dem Nachlaßvertrag vor dem Konkurse zuzustimmen.

(Gobat.)

Hiegegen wird erwidert, daß es inhuman wäre, dem falliten Schuldner, der mit dem Geständniß seiner Insolvenz bis auf s Aeußerste zugewartet und bis zuletzt für Erhaltung seiner Situation gekämpft hatte, die Rechtswohlthat des Konkordats zu verweigern. Auch wäre dies rechtspolitisch um so weniger angezeigt, als das Institut des Nachlaßvertrags nach ausgebrochenem Konkurs jetzt fast überall besteht, also beseitigt werden müßte.

(Ruchonnet.)

Gegen das Institut eines Naclilaßvertrags ohne vorgängigen Konkurs wird zunächst das praktische Bedenken geltend gemacht, daß diese Neuerung dem Gesetze mehr Gegner als Freunde schaffen könnte. Und vom prinzipiellen Standpunkte wird beigefügt: Es widerspreche dem Rechfsgefühl und den elementarsten Rechtsbegriffen , daß einzelne Gläubiger durch den Machtspruch einer Majorität gezwungen werden können,
auf wohlerworbenes Recht zu verzichten. So lange kein Konkurs ausgebrochen ist, gehen die einzelneu Gläubiger einander nichts an; erst durch den Ausbruch des Konkurses entsteht unter ihnen eine Art Genossenschaft, ein

614 Miteigenthum an der Masse, welches das Mehrheitspriazip rechtfertigt. Ein fernerer Einwand lautet dahin: Entweder wird es mit der Gestattung des Nachlaßvertrags leicht genommen, dann wird damit allen möglichen Aktivenverheimlichungen und Betrügereien des Schuldners Vorschub geleistet und der Willkür des Richters ein zu großer Spielraum gelassen. Oder aber der Nachlaßvertrag wird an strenge Formalitäten und Untersuchungen geknüpft, dann kommt er im Effekt einem Konkurse gleich , zumal (wenigstens in einigen Kantonen) die politischen Rechtsfolgen für den Akkordanten die nämlichen sein werden, M'ie für den Konkursiten. Eadlicb fällt als letztes Bedenken in Betracht, daß bei einem NachlaßVertrag ohne Konkurs die Werthung der Aktiven stets nur eine sehr approximative und daher durchaus willkürliche sein wird.

Denn nur im Konkurs, d. h. durch Versteigerung der Aktivmasse, läßt sich deren Werth zahlenmäßig ermitteln. Wo soll also das Gerieht, das einen Nachlaßvertrag auf seine Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu prüfen hat, einen irgend sichern Maßstab hernehmea?

( H o f f m a n n , Zweifel, S c h m i d , Hohl.)

Gegen diese Einwendungen wird Folgendes replizirt : Die Furcht, die vorgeschlagene Neuerung werde dem Entwurfe im Volke Stimmen entfremden, ist kaum begründet, da die öffentliche Meinung sich um derartige Einzelheiten wenig bekümmern wird. Auch der grundsätzliche Einwand, daß die Gläubiger einander vor dem Konkurs nichts angehen , ist nicht stichhaltig, wenigstens nicht nach der Auffassung der westschweizerischen Kantone, welche schon vor dem Konkurs die Gesarnmtheit der Gläubiger als eine Art Interessengemeinschaft betrachten und darum jede Bevorzugung einzelner Gläubiger verbieten (Paullianische Klage, ,,les biens du débiteur sont le gage commun de ses créanciers"). Will man das Mehrheitsrecht der Gläubiger nicht anerkennen , so kommt, dies thatsächlich darauf heraus, daß umgekehrt die Minderheit die Mehrheit tyrannisirt, indem dann z. B. ein einzelner Gläubiger neunzehn andere an dem Abschluß eines für sie vorteilhaften Vergleichs hindern kann. Allerdings wird auch der Nachlaßvertrag mit seiner Oeffentlichkeit dem Kredit des Schuldners Abbruch thun, allein die Wunde ist doch lange keine so empfindliche, wie im Falle eines Konkurses. Die Aktiven werden weniger entvverthet und, was in der
Absicht des Entwurfes der wichtigste Unterschied ist, die politischen Rechte sollen den Akkordanten nicht verloren gehen. Gegen betrügerische Umtriebe des Schuldners oder einer Anzahl Gläubiger endlich bietet die gerichtliche Kontrole, mit welcher es der Entwurf ziemlich streng nimmt, eine hinlängliche Gewähr.

(Ruchonnet, Weber.)

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IQ vermittelndem Sinne wird hervorgehoben, daß es den ostschweizerischen Gerichten unbenommen sein wird , bei Prüfung eines Nachlaßvertrags einen strengern Maßstab anzulegen. Auch ließe sich der strengern ostschweizerischen Auffassung etwa durch Aufnahme einer Zusatzbestimmung entgegenkommen , wonach im Falle einer Ablehnung des Nachlaßvertrags (durch die Gläubiger oder durch das Gericht) der Konkurs sofort von Rechtswegen ausgesprochen werden müßte.

(Cornaz.)

In gleichem Sinne wird auch angeregt, daß jeder Schuldner die Wohlthat des Nachlaßvertrags nur einmal solle genießen können.

(Herzog.)

3. Bedingungen zum Abschluß eines Nachlaßvertrags.

Es wird die Ansieht geäußert, daß die Genehmigung des Nachlaßvertrags uicht von den- Gläubigern abhangen, sondern ausschließlich in das Ermessen des Richters gestellt werden sollte.

Denn wenn der Schuldner zuerst an die Gläubiger zu gelangen hat, so erregt er damit bei denselben Aufsehen und läuft Gefahr, von ihnen sofort auf Konkurs betrieben zu werden. Eine Mehrheit von Gläubigern bietet übrigens bei Weitem nicht dieselbe Gewähr, wie die richterliche Prüfung. Sie kann sehr wohl eine rein fiktive sein. Der Zwang durch cdie höhere unparteiische Autorität des Richters hat für den Gläubiger etwas weniger Verletzendes, als die Majorisirung durch die Mitgläubiger. Und der Schuldner seinerseits hat beim Richter einen größern Rückhalt gegen etwaige Hartherzigkeit der Gläubiger.

(Herzog, Schmid.")

Hiegegen wird erwidert, daß die Prüfung durch den Richter allerdings wesentliche Vorbedingung ist, daß es aber nicht angeht, von der Zustimmung der Gläubigermehrheit ganz abzusehen. Der Nach laß vertrag darf nicht als eine Begünstigung des Schuldners ausgelegt werden; er muß im Interesse der Gläubiger selbst liegen, und darum ist deren Zustimmung erste Vorbedingung. Natürlich soll eine Minderheit am Richter einen Rückhalt finden können.

Uebrigens würde ja auch der Richter, wenn ;ein Entscheid ausschließlich maßgebend wäre, nicht umhin können , zunächst die Gläubiger um ihre Ansicht zu betragen. ( R u c h o n n e t , W e b e r . ) 4. Wirkung des Nachlaßvertrages auf die politischen Rechte des Akkordanten.

Es waltet Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Kantone fürderhin berechtigt sein sollen, den Schuldner, der ohne vorher-

616 gegangenen Konkurs eineu Nachlaßvertrag abgeschlossen hat, der politischen Rechte zu berauben. Es wird dies von der Fassung abhängen, welche dem Art. 281 gegeben wird. Diese Frage bleibt daher vorläufig vorbehalten.

Abstimmung.

1. In eventueller Abstimmung wird mit Mehrheit gegen eine Stimme beschlossen, daß, für den Fall der Annahme des Nachlaßvertrags ohne vorausgegaügenen Konkurs, der Nachlaßvertrag auch nach eröffnetem Konkurs zuläßig sein soll.

2. In definitiver Abstimmung wird das Institut des Nachlaßvertrags ohne vorausgegangenen Konkurs mit 6 gegen 3 Stimmen gutgeheißen.

3. Ueber die andern besprochenen Punkte wird nicht abgestimmt.

III. Das Betreibungssystem.

Art. 48--51.

Der Entwurf schreibt für die Betreibung zweierlei Verfahren vor : Konkursbetreibung gegen die im Handelsregister eingetragenen Schuldner; Pfändung gegen die Uebrigen. Herr Bundesrath Ruch o n net führt zur Rechtfertigung dieses Systèmes Folgendes an: Der Entwurf will nicht sowohl zwischen verschiedenen Anschauungen, als zwischen verschiedenen Bedürfnissen vermitteln, indem er jedem der beiden bekannten Systeme das für dasselbe passende Gebiet zuweist. An und für sieh ist Pfändung das viel einfachere und natürlichere Verfahren, vollkommen ausreichend, so lange der Schuldner bloß einen oder einige wenige Gläuliiger hat. Ist aber eine größere Anzahl von Gläubigern vorh;mden, so schädigt Pfändung durch den einen Gläubiger die Rechte der übrigen, und nur der Konkurs, d. h. die Liquidation der gesammten Aktiven, vermag die Rechtsgleichheit der Gläubigerschaft zu wahren. Konkursbetreibung ist also angezeigt gegen Schuldner, welche viele und zumal auch viele auswärtige Gläubiger besitzen.

Im Großen und Ganzen pflegen nur Kaufleute sich in letzterem Falle zu befinden, nicht aber die übrigen Berufsstände, deren Gläubigerkreis meist ein sehr begrenzter ist. Weßhalb also sollte man die ganze ökonomische Existenz der Letztern durch den Konkurs

*

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unnöthigerweise zu Grunde richten, da doch ein großes sozialpolitisches Interesse daran besteht, daß diese Stände aufrecht bleiben!

Die große praktische Schwierigkeit war freilich bisher gewesen, zwischen kaufmännischen Schuldnern und den übrigen Berufsständen eine richtige, sichere, leicht erkennbare Grenzlinie zu ziehen. Durch das Institut des Handelsregisters ist diese Schwierigkeit gehoben.

Auf dieses Merkmal der Eintragung in's Handelsregister hat der Entwurf die Scheidung zwischen Pfändung und Konkurs abgestellt.

Der oft gehörte Einwand, daß diese Scheidung der Bürger in zwei Klassen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletze, ist nicht stichhaltig. Die Gleichheit darf nicht soweit getrieben werden, daß Ungleiches gleich behandelt wird. Alle Kunst der Gesetzgebung besteht vielmehr darin, für verschiedene Verhältnisse und Bedürfnisse verschiedene Gesetze zu machen. Gelten doch z. B.

für den Handel mit Gold- und Silberwaareu andere Bestimmungen als für denjenigen mit Kupfer und Blei; die Haftbarkeit des Fabrikanten ist eine andere, als die des gewöhnlichen Bürgers, die Liquidation einer zahlungsunfähigen Eisenbahngesellschaft geschieht in anderer Form, als diejenige eines andern Vermögens, die Ausgabe von Banknoten ist nicht Jedermann, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Alle diese Ausnahmegesetze verletzen die Rechtsgleichheit ebenso sehr oder ebenso wenig, als ein Gesetz, welches für Bürger mit verschiedenen Kreditverhältnissen auch eine verschiedene Betreibungsart vorsieht.

Während die HH. P e t e r e i l i, H a u s e r , C o r n a z , S c h a l l e r, H e r z o g diesen Ausführungen des Hrn. Ruchonnet im 1 Wesentlichen beipflichten, wird von anderer Seite ( S c h m i d , H o f f m a n n , E s t o p p e y ) dagegen vornehmlich folgender Einwnnd erhoben: Dem Handelskredit als solchem, d. h. den aus dem Handelsverkehr entstandenen Forderungen. namentlich den Wechselforderungen, einen besondern Exekutionsmodus zu gewähren, möge zwar angezeigt erscheinen, es sei aber nicht abzusehen, warum der Kaufmann auch für seine Privatscliulden (z. B. Haushaltungsschulden, Deliktsobligationen etc.) auf Konkurs zu betreiben sei.

Hiegegen erwidert Hr. R u c h o n n e t , daß dieser Einwand das eigentliche Motiv der Unterscheidung zwischen Pfändung und Konkurs verkenne. Nicht die
Natur, der Ursprung einer Forderung ist für die Art der Betreibung maßgebend, sondern die Rücksicht auf die übrigen Gläubiger, also ein Umstand, der mit den rechtlichen Beziehungen des einzelnen Gläubigers zum Schuldner nichts zu schaffen hat. Der Satz, daß die erste erfolglose Betreibung gegen den Kaufmann das Falliment zur Folge haben müsse, hat

618 nicht im handelsrechtlichen Charakter der Forderung seinen Gruud, sondern im Grundsatze der Kollegialität, der Interessengemeinschaft und Gleichberechtigung aller, auch der auswärts wohnenden Gläubiger. Dieser Grundsatz würde durch Gestattung der Pfändung für ein Privatguthaben ebenso empfindlich verletzt, als wenn für eine kaufmännische Forderung gepfändet würde. Wenn z. B. dem Schneider oder Schuster gestattet würde, dem Kaufmann die noch unbezahlten Zuckerstöcke wegzupfänden, welche diesem ein auswärtiges Handelshaus geliefert hatte, so wäre dies die denkbar größte Unbilligkeit. Uebrigens findet ja der Kaufmann, so lange er aufrecht steht, immer Kredit und Geld. Ist er nicht einmal mehr im Stande, für eine kleine Haushaltungsschuld aufzukommen, dann ist gegen ihn die unverzügliche Eröffnung des Konkurses noch viel dringender geboten, als wenn er einmal durch mehrere gleichzeitig fällige Handelswechsel in Verlegenheit gerathen wäre.

Hr. H e r z o g sehließt sich diesen Ausführungen an," indem er betont, daß eine besondere Behandlung der Haushaltungs- und der Handelsschulden schon darum nicht durchführbar sei, weil eben das Handelsvermögen des Kaufmanns nicht von dessen Privatvermögen abgesondert werden kann.

Die HH. S c h m i d und H o h l erklären sich in erster Linie für ein einheitliches Betreibungssystem, und zwar für dasjenige der reinen Pfändung, welcher sich im Falle ihrer Erfolglosigkeit -- sowohl bei Kaufleuten als Nichtkaufleuten -- auf Verlangen des Gläubigers der Konkurs anzuschließen hätte. Dieser nachfolgende Konkurs müßte nach Vorschlag des Hrn. Schmid die binnen einer gewissen Zeit vor dem Konkurs erfolgten Pfändungen hinfällig machen, während die vor diesem Termin vorgenommenen Pfändungen unangefochten blieben.

Gegen dieses System der Pfändung mit nachfolgendem Konkurs wird eingewendet ( R u c h on n e t, H e r z o g ) , daß es den Konkurs erst dann eintreten läßt, wenn der Schuldner durch vorausgegangene Pfändungen ausgeplündert ist, erst dann also, wenn der Konkurs nichts Anderes mehr sein kann, als der nutzlose Racheakt eines Gläubigers.

Im Falle der Annahme des im Entwurf vorgesehenen Betreibungssystemes wird nach Ansicht der HH. Schmid und C o r n a z jedenfalls eine genaue Revision der im Handelsregister vollzogenen Eintragungen erfolgen müssen, zur Erzielung größerer

619 Umformtet in denselben. Hr. R u c h o n n e t anerkennt die Nothwendigkeit einer solchen Durchsicht, ob zwar schon jetzt eine viel größere Uniformität in den Eintragungen bestehe, als in der ersten Zeit nach Einführung des Handelsregisters.

Abstimmung.

Mit 7 gegen 3 Stimmen wird das Betreibungssystem des Entwurfes gegenüber demjenigen des Hrn. Schmid gutgeheißen.

IV. Betreibung anf Pfändung und Pfandvollstreckung.

Art. 94--161.

1. Konkurrenz mehrerer Pfändungen (Art. 97).

In den meisten Kantonen, welche die Pfändung kennen, mit Ausnahme Genfs und des Berner Jura, ist jede Pfändung nach ihrem Datum vor allen nachfolgenden Pfändungen privilegirt, d. h. jede Pfändung schafft ein spezielles Pfandrecht. Der Entwurf hat dieses Verfahren, welches leicht zu einem Wettlauf der Gläubiger führt, etwas gemildert, indem er in Art. 97 bestimmt, daß alle binnen 10 Tagen nach Vollzug einer Pfändung einlaufenden Pfändungsbegehren an dieser Pfändung mit gleichem Recht theilnehmen.

Gegen diese Milderung des reinen Pfändungsgrundsatzes erhebt sich in der Kommission kein Widerspruch. Nur findet Hr. G o b a t , daß, im Interesse des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Gläubiger, der Termin von 10 Tagen bedeutend verlängert werden sollte.

2. Verwerthung unbeweglicher Gegenstände (Art. 141--153).

Die Kommission zum Oberer'schen Entwürfe hatte in ihrer letzten Session den ganzen Abschnitt von der Verwerthung der Immobilien gestrichen. Der Entwurf hat denselben wieder aufgenommen, obschon dadurch viele Kantone gezwungen werden, auf Einrichtungen, die sich bei ihnen eingelebt haben (z. B. Zugrecht, Rückkaufsrecht), zu verzichten.

Hr. S c h a u e r beantragt, das Kapitel zu streichen und die Materie dem kantonalen Recht zu überlassen, da einheitliches Recht hier Verwirrung in das kantonale Hypothekarrecht bringen würde.

620 Hr R u c h o n n e t stellt den Ordnungsantrag, über Streichung oder Beibehaltung dieses Abschnittes erst nach artikelweiser Durcbberathung desselben Beschluß zu fassen.

Dieser Antrag wird angenommen.

3. Kollokation der Pfändungen (Art.

156).

Laut 156 gelten die Konkursprivilegien auch bei der Kollokation mehrerer Pfändungen.

Diese Bestimmung wird von den HH. C o r n a z und H a u s e r unterstützt, indem die Billigkeitsenvägungen, welche beim Konkurs für die Anerkennung privilegirter Forderungen sprechen, auch bei der Pfändung zutreffen, bei letzterer um so mehr, als damit unter Umständen rücksichtslosen Chirographargläubigern ein heilsamer Dämpfer aufgesetzt werde.

Die HH. H o f f m a n n , H e r z o g und W e b e r dagegen sprechen sich gegen eine solche Kollokation und für gleiche Vertheilung des Pfändungserlöses unter alle Pfändenden aus. Das Pfändungssystem verträgt ihres Erachtens ein solches den Konkursgrundsätzen entlehntes Verfahren nicht. Es könnte zu Kollusioneo und Komplikationen führen, deren Bewältigung die Betreibungsbeamten nicht gewachsen wären.

Abstimmung.

Das Kollokationsverfahren mit Rangordnung wird mit 6 gegen 4 Stimmen für die Pfändung abgelehnt und dafür der Grundsatz gleichmäßiger Vertheilung des Pfandungserlöses aufgestellt.

Y. Betreibung für Steuern und Abgaben.

Art. 193.

Dieser Artikel ist, wie Hr. R u c h o n n e t auseinandersetzt, von zwei Gesichtspunkten geleitet worden.

1) Daß es nicht angehe, für Steuern auf Konkurs zu betreiben.

2) Daß es den Kantonen frei stehen solle, Steuerforderungen gegenüber den Rechtsvorschlag einzuschränken.

Dagegen will der Entwurf dem Fiskus für Steuerforderungen keinerlei Privileg gewähren, wie es denn überhaupt in der Tendenz des Entwurfes liegt, solche Vorzugsrechte möglichst einzuschränken.

621 Immerhin bleiben die kantonalen Vorzugsrechte der Immobiliarfordenmgen unangetastet.

Gegen diese Bestimmungen des Entwurfs erhebt sich kein Widerspruch. Nur wird konstatirt, daß das Abverdienen der Bußenforderungen, d. h. die Umwandlung von Bußen in Haft, damit nicht ausgeschlossen sein soll.

VI. Die Stellung des Weibergutes in der Konkurskollokation.

Art. 226.

Art. 226 hat in Uebereinstimmung mit dem Heusler'sehen Entwurfe und im Gegensatz zum Kommissionsentwurfe von 1875 die Stellung des Weiberguts dahin geregelt, daß die Ehefrau im Konkurse für die Hälfte ihres Weibergutes, sofern sie ein solches als Kreditorin zu beanspruchen hat, in vierter Klasse privilegirt ist, unter Anrechnung alles Dessen, was sie als Vindikantin oder Hypothekargläubigerin beansprucht, für den Rest ihrer Weibergutsforderung aber mit den Chirographargläubigern in fünfter Klasse rangirt.

Es ist dem Bunde die Kompetenz zu einer solchen Bestimmung abgesprochen worden. Nach Hrn. R u c h o n u e t ' s Ansicht mit Unrecht.

Denn die Frage ist sowohl eine konkursrechtliche, als eine solche des ehelichen Güterrechts. Es liegt also hier bezüglich des Gesetzgebungsrechts ein Konflikt zweier Souveränetäten vor, in welchem Falle der Bundessouveränetät, als der höhern, der Vortritt gebührt.

Immerhin suchte der Entwurf auch der kantonalen Rechtshoheit den ihr gebührenden Antheil zu lassen, und er that dies, in Ermanglung eines wissenschaftlich begründeten Ausweges, auf detn rein empirischen Wege der Theilung des Weibergutes in zwei Hälften.

Als Anhänger der reinen Gütergemeinschaft und grundsätzlicher Gegner aller Weibergutsprivilegien, welche meist nur zum Deckmantel betrügerischer Machinationen dienen, empfiehlt Hr. Ruchonnet die Lösung des Entwurfes als einen im Interesse des allgemeinen Kredits erfolgten Schritt in der Richtung der Einschränkung des Weibergutsprivilegs.

Immerhin kann diese Bestimmung des Entwurfes nur diejenigen ehelichen Güterrechte treffen, in denen die Ehefrau für ihr Weibergut als Kreditorin auftritt. Wo sie als Separatistin ihr Vermögen vindizirt oder für dessen Betrag in der Masse ein spezielles Pfandrecht geltend macht, kann ihr das von Bundes wegen nicht verwehrt werden.

Bandesblatt.

38. Jahrg. Bd. III.

47

622 Hr. C o r n a z erblickt hierin eine Halbheit. Er wünscht die Bestimmung so redigili zu sehen, daß die Ehefrau unter keinen?

Umständen, gleichviel unter welchem Rechtstitel, mehr als die Hälfte ihres Eingebrachten vorweg beanspruchen könne. Hr. Cornaz beantragt daher, Art. 226, vierte Klasse, wie folgt zu redigiren : ,,Die Hälfte des Vermögens der Ehefrau, soweit dasselbe in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet.

,,Der Werth der Vermögenstheile, deren Verwaltung die Ehefrau beibehalten hatte, ist auf dieser Hälfte anzurechnen."

Gegenüber diesem weitergehenden Antrag des Hrn. Cornaz wird von den HH. S c h m i d , Ruchonnet, H ä u s e r , H e r z o g darauf hingewiesen, daß in die Aktivmasse des falliten Ehemannes doch nur dasjenige hereingezogen werden könne, was des Mannes Eigenthum ist, nicht aber was er blos zu verwalten hat. Es wäre ein Eingriff in das kantonale eheliche Güterrecht, die Frau zur Hingabe von Vermögenstheilen anzuhalten, deren Eigenthum sie nicht aufgegeben hatte, oder die hypothekarische Sicherstellung des Weiberguts zu verbieten. Das Konkursrecht darf nicht in Eigentumsverhältnisse eingreifen.

Im Gegensatz zu Hrn. Cornaz ist Hr. Sch al l er umgekehrt der Ansicht, daß die Bestimmung des Entwurfes einen Eingriff in das kantonale eheliche Güterrecht bilde, der in diese Materie große Verwirrung bringen müßte. Es sollte diese Bestimmung daher hier gestrichen und für die Zeit, da einmal das eheliche Güterrecht vereinheitlicht würde, aufgespart bleiben.

Hr. H o f f m a n n betrachtet im Gegentheil diese Bestimmungais eine der wichtigsten des Gesetzes, welche berufen ist, großen Mißbräuchen zu steuern.

Hr. W e b e r schlägt vor, die nicht privilegirte Hälfte des Weiberguts von der fünften Klasse auszuschließen und in eine sechste Klasse zu verweisen.

Hr. H a us er beantragt, diese Hälfte aus der fünften Klasse einfach zu entfernen, ohne für dieselbe eine sechste Klasse zu stiften.

Abstimmung.

a. Hinsichtlich der privilegirten Hälfte.

1) In eventueller Abstimmung wird der Wortlaut des Entwurfs mit 7 gegen 3 Stimmen dem Antrag des Hrn. Cornaz vorgezogen.

2) In definitiver Abstimmung siegt die Lösung des Entwurfs mit 6 gegen 4 Stimmen über den Antrag des Hrn. Schaller.

623 b. Hinsichtlich der nicht privilegirten Hälfte.

3) Eventuell wird der Antrag Weber (neue sechste Klasse) dem Antrag Hauser vorgezogen.

4) Definitiv siegt der Antrag Weber mit Stichentscheid des Präsidenten über die Passung des Entwurfs.

VII. Massaverwaltung und Massaliquidation.

Art. 236 u. ff.

Soll die Verwaltung und Liquidation der Masse dem Betreibungsbeamten oder der Gemeinschaft der Gläubiger anvertraut werden?

Der Entwurf hat sich bei der Behandlung dieser Frage von dem in einigen modernen Gesetzgebungen durchgeführten Grundsatz leiten lassen, daß in erster Linie den Gläubigem selbst die Verwaltung der Masse angeboten werden soll. Darum wird -- und hierin liegt eine Neuerung -- gleich nach Beendigung der Auskündungsfrist eine erste (provisorische) Gläubigerversammlung einberufen.

Gegen dieses System wird kein Widerspruch erhoben. Nur wirft Hr. H o f f m an n die Frage auf, ob das Verfahren nicht vereinfacht und die Gläubigerversammlungen auf eine einzige beschränkt werden könnten.

Eine Abstimmung findet nicht statt.

VIII. Die Straf bestimm ungen.

Art. 280.

Viele Bundesgesetze sind mit strafrechtlichen Bestimmungen ausgestattet, welche die Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz mit Strafe bedrohen. So ·/,. B. das Banknotengesetz, das Civilstandsgesete, Zollgesetz, Maß- und Gewichtsgesetz, das künftige Alkoholgesetz u. s. w. Auch der vorliegende Entwurf stellt eine Anzahl Normen auf, deren Uebertretung als Vergehen betrachtet werden muß, z. B. die Verheimlichung von Aktiven, die Unterschlagung gepfändeter Gegenstände, den Widerstand gegen die Pfändung, die Aufstellung fiktiver Forderungen, die Ausbedingung besonderer Vortheile im Konkordat u. s. w. Ist es nun angezeigt, auch hier jeweilen die strafrechtliche Sanktion in das Gesetz selbst aufzunehmen?

624 Der Entwurf hat hievon Umgang genommen und diese Aufgabe den Kantonen überlassen. Wie Hr. Bundesrath R u e h o n n e t erklärt, ist dies darum geschehen, weil die meisten der betreffenden Vergehen nicht, wie z. B. im Banknotengesetz, solche sind, welche erst durch das Gesetz selbst künstlich geschaffen werden, sondern vielmehr gemeine Eigenthumsdelikte, welche in das allgemeine Strafrecht einschlagen und meist jetzt schon von allen Kantonen mit Strafe bedroht sind. Würde man Strafbestimmungen in dieses Gesetz aufgenommen haben, so hätte man gleichzeitig eine Art Allgemeinen Theil aufstellen müssen, der die Fragen des Versuchs, der Theilnahme, der Altersgrenze u. s. w. geregelt hätte.

Indessen werden die Kantone zur Aufstellung diesbezüglicher Strafbestimmungen verpflichtet. Der Bundesrath wird ihnen zu diesem Behufe eine Art Schema vorlegen, so daß immerhin eine gewisse Gleichmäßigkeit zu erzielen sein wird.

Man hatte ursprünglich auch an einen Mittelweg gedacht, so nämlich, daß im Gesetze gesagt worden wäre: ,,Die und die Handlungen sind als betrügerischer, die und die als einfacher Bankerott zu bestrafen."1 Man mußte indessen hierauf verzichten, weil die Begriffe ..betrügerischer" und ,,einfacher Bankerott" nicht allen kantonalen Gesetzgebungen geläufig .sind.

Gegen diese Ausführungen erhebt sich keinerlei Widerspruch, und die Lösung des Entwurfes darf daher als allgemein gebilligt gelten.

IX. Die Geschäfts- oder Rechtsagenten.

Art. 282.

Eigentlich liegt es im Grundgedanken des Entwurfes, daß die Geschäftsagenten, wie Art. 282 solche vorsieht, überflüssig werden sollen. Indessen wurde besonders von Baselstadt aus eingewendet, daß solche Zwischenglieder thatsächlich doch nicht völlig zu vermeiden sein werden, weßhalb es den Kantonen gestattet sein sollte, den Beruf derselben zu organisiren und mit gewissen Garantien zu umgeben. Diesem Wunsche hat Art. 282 Rechnung getragen, jedoch nur unter zwei schützenden Bedingungen: 1) daß Niemand verpflichtet werden kann, sich solcher Mittelspersonen zu bedienen; 2) daß der Gläubiger, der sich ihrer bedient, dies auf seine Kosten thut und seine Auslagen dem Schuldner nicht anrechnen darf.

(Ruehonnet.)

625 Hr. Z w e i f e l betont, daß diese Einrichtung nur fakultativ ist, und findet es ganz angemessen, den Kantonen hierin freie Hand zu lassen.

Die HH. S c h m i d , S c h a l l e r und E s t o p p e y dagegen möchten solche Mittelspersonen ganz ausgeschlossen wissen, da sie überflüssig seien und oft die Gläubiger geradezu aussaugen.

Eine Mittelmeinung (Hr. C o r n a z) geht dahin, solche Rechtsagenten nicht zu verbieten, dagegen ausdrücklich zu bestimmen, daß dieselben für ihre Bemühungen keinerlei Rechtsanspruch auf Bezahlung "o haben.

Abstimmung.

Art. 282, welcher Rechtsagenten vorsieht, wird gestrichen und der gegenteilige Grundsatz ausgesprochen, daß solche offiziell anerkannten Mittelpersonen ausgeschlossen sein sollen.

626

II.

Zweite Session vom

19. bis 31. Juli 1886 in Andermatt.

Artikelweise Berathung.

NB. Die Beschlüsse sind unter Vorbehalt redaktioneller Feststellung und Bereinigung gefasst worden.

Erstes Buch; Allgemeine Bestimmungen, Erster Titel: Behörden und Beamte.

Artikel 1 hat im Entwurf des Bundesrathes folgende Fassung : «1. Das Gebiet eines jeden Kantones bildet einen oder mehrere Betreibungskreise.

«Die Feststellung der Betreibungskreise ist Sache der Kantone.»

In Abänderung dieses Artikels hat die Kommission in Neuenburg grundsätzlich beschlossen, es solle den Kantonen gestattet sein, für Betreibung und für Konkurs verschiedene Kreise und somit auch verschiedene Organe einzusetzen oder aber ein und dasselbe Amt mit beiden Funktionen zu betrauen.

Im Sinne dieses Beschlusses hat Hr. Hoffmann folgenden Antrag eingebracht: ,,Art. 1. Die Feststellung der Kreise für Besorgung der Schuldbetreibung und des Konkurses ist Sache der Kantone.

,,Die für den Konkurs aufgestellten Kreise können auch mehrere Sehuldbetreibungskreise in sich schließen."

Die in diesem Antrage enthaltene Lösung wird unterstützt von den H H . R u c h o n n e t , E s t o p p e y , S c h m i d , Weber, Z w e i f e l und H o h l .

627 Hr. R u e b o n n e t insbesondere erklärt, daß er die der französischen Schweiz bisher fremde und auch jetzt noch in freiburgischen und Genfer Kreisen hart angefochtene Idee der Bildung von Betreibungskreisen mit je einem einzigen Betreibungsbeamten rückhaltlos annehme, weil dies das einzige Mittel ist, einen niedrigen Gebiihrentarif durchzuführen. Die Feststellung dieser Kreise will Hr. Ruchonnet den Kantonen überlassen, weil ein Bedürfniß zu größerer Centralisation dermalen nicht besteht und eine solche das Gesetz unnöthigerweise überladen würde.

Was nun die Zuläßigkeit einer Scheidung der B.etreibungsund der Konkurskreise betrifft, so zieht dieselbe allerdings einen bedauerlichen Riß in das System des Entwurfes, der zur Erzielung einer guten Beamtenqualität große einheitliche Kreise von mindestens 10--12,000 Seelen Bevölkerung im Auge hatte. Allein die Zweitheilung muß nunmehr hingenommen werden, weil sie eine logische Konsequenz der Gestattung der Volkswahl und der mit der Volkswahl verbundenen kleinen Betreibungskreise bildet.

Hr. S c h m i d erblickt in der Redaktion des Hrn. Hoffmann den besten Boden für eine Vermittlung zweier verschiedener Systeme, der großen und der kleinen Kreise, indem dieselbe den Kantonen ganz freie Hand läßt. Wollte man die Kantone zu einheitlichen Kreisen zwingen, so liefe man Gefahr, statt der erstrebten großen Betreibungskreise umgekehrt ganz kleine Konkurskreise zu erhalten.

Hr. W e b e r betont, daß man Wünschbares und Mögliches auseinanderhalten müsse. Sobald man die Volkswahl und damit die kleinen Kreise zugelassen hat, muß man die Zweitheilung gestatten , um wenigstens das Konkursamt auf breiterer Grundlage organisiren zu können. Eine solche Zweitheilung bietet übrigens praktische Vortheile und funktionirt an vielen Orten zur Zufriedenheit.

Hr. Z w e i f e l betont, daß keinerlei Grund bestehe, von dem in Neuchâtel gefaßten Beschlüsse abzuweichen. Die Hauptsache ist, daß das eidgenössische Gesetz materiell gemeinsame Rechtsnormen bringe. Alles Formelle und Organisatorische dagegen ist möglichst den Kantonen zu überlassen; diese werden schon in ihrem eigenen Interesse Sorge tragen, daß keine geringen Beamten angestellt werden.

Hr. W e b e r theilt mit, daß folgende entgegengesetzte Lösungen vorgeschlagen worden sind : 1) Im ,,Merkur", dem in Zürich erscheinenden Organ der schweizerischen Geschäftsreisenden, ist gewünscht worden, der Bundes-

628 rath selber solle die Betreibungskreise normiren oder wenigstens für dieselben einen Minimalumfang festsetzen.

2) Der Entwurf Bärlocher's sah die Genehmigung der Kreise durch den Bundesrath vor, in dem Sinne, daß der Bundesrath diese Genehmigung versagen könne, wenn die Kreise eines Kantones nicht richtig funktioniren.

Dem in Neuenburg gefaßten Beschlüsse treten entgegen die HH. G o b a t , C o r n a z, H a u s e r und Seh al I e r.

Hr. G o b a t , welcher der betreffenden Sitzung in Neuenburg nicht beigewohnt hatte, erklärt, er würde für Einheitlichkeit der Kreise gestimmt haben, und zwar : 1) weil in kleinen Kreisen das Betreibungswesen unmöglich eia gutes sein kann, da man für dessen Besorgung, in Folge der schlechten Besoldung, keine geeigneten Beamten aufeutreiben vermag; 2) weil durch Gestaltung der Zweitheilung die Rechtseinheit in die Brüche geht und die Schweiz in zwei Lager gelheilt wird, nämlich in Kantone mit großen und solche mit kleinen Betreibungskreisen. Hiedurch wird nicht nur eine Komplikation geschaffen, sondern es wird recht eigentlich die Schweiz durch eine derartige Buntscheckigkeit vor dem Auslande diskreditirt.

Hr. Gobat beantragt daher, auf den Text des bundesräthlichen Entwurfes zurückzukommen.

In diesem Sinne spricht auch Hr. C o r n a z. Nach der ganzen Anlage des Entwurfes, äußert er, ist der Betreibungsbeamte als eine wichtige, mit großen selbständigen Kompetenzen ausgestattete Amtsperson gedacht'. Eine solche Person ist in kleinen Kreisen, einfach nicht aufzutreiben. Wollte man aber ihre Kompetenzen schmälern, so sänke der Betreibungsbeamte wieder zu einem untergeordneten Angestellten herab und die Anlage des Entwurfes wäre zerstört.

Hr. Seh a l l er, der in Neuenburg für Zweitheilung gestimmt hatte, spricht sieh nunmehr ebenfalls, und zwar im Hinblick auf eine bessere Beamtenqualität, für einheitliche Kreise aus.

Auch Hr. H a u s e r hält an denselben fest, indem er davon ausgeht, daß das künftige Gesetz nicht durch Anlehnung an bisherige kanlonale Einrichtungen, sondern durch neue einheitliche Gedanken einen durchschlagenden Erfolg erzielen wird.

629 Abstimmung.

Die Gestaltung getrennter Kreise im Sinne des Neuenburger Beschlusses und des Antrags Hoffmann wird entgegen dem Antrag des Hrn. Gobat mit 6 gegen 4 Stimmen genehmigt.

In redaktioneller Beziehung wird von Hrn. Ruchonnet und andern Mitgliedern geltend gemacht, es sollte der in Art. l, AI. l, des Bundesrathes enthaltene Fundamentalsatz, daß nämlich das Kantonsgebiet in Kreise zerfällt, der Redaktion des Hrn. Hoffmann zusatzweise einverleibt werden ; denn ehe man sagt, wer die Kreise festsetzt, sollte man zuerst den Satz voranstellen, daß es überhaupt solche Kreise (für Betreibung und Konkurs) geben soll.

In diesem Sinne werden für Art. l folgende Fassungen vorgeschlagen : i) Von Hrn. Herzog.

,,Das Gebiet eines jeden Kantons bildet einen oder mehrere Konkurskreise.

,,Jeder Konkurskreis umfaßt einen oder mehrere Betreibungskreise.

,,Die Festsetzung der Kreise für Besorgung der Schuld., betreibung und des Konkurses ist Sache der Kantone (AI. 1Hoffmann)."

2/ Von Hrn. Schmid.

,,Das Gebiet eines Kantons bildet einen oder mehrere Betreibungs- und Konkurskreise.

,,Die Feststellung dieser Kreise ist Sache der Kantone.

,,Die für den Konkurs aufgestellten Kreise können auch mehrere Schuldbetreibungskreise in sich schließen (AI. 2, Hoffmann). a 3] Von Hrn. Weber.

,,Die Schuld betreibung und der Konkurs werden in Kreisen durchgeführt, deren Festsetzung Sache der Kantone ist.

,,Die für den Konkurs etc."

Abstimmung.

Die Redaktion des Hrn. W e b e r vereinigt mit 7 Stimmen die Mehrheit.

630

Art. 2 des bundesräthlichen Entwurfes, der von der Aufsichtsbehörde handelt, lautet: «2. Jeder Kanton hat eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, welche die Geschäftsführung der Betreibungsbeamten überwacht und alljährlich mindestens einmal in eingehender Weise untersucht.»

Hr. C o r n a z bemerkt, daß in Kantonen mit kleinen Betreibungskreisen und in Folge dessen mit Beamten von geringerer Qualität eine naheliegende und wirksamere Aufsicht nöthig sein wird, als die der Aufsichtsbehörde am Kantonshauptorte. Darum beantragt Hr. Cornaz, zu Art. 2 des Bundesrathes folgenden Zusatz aufzunehmen : ,,In denjenigen Kantonen, in denen die Betreibungskreise nicht mit den Konkurskreisen zusammenfallen, kann der Betreibungsbeamte für alle seine Amtshandlungen der unmittelbaren Aufsicht einer Bezirksbehörde unterstellt werden, unbeschadet der Weiterziehung an die Oberaufsichtsbehörde."

Hr. R u c b o n n e t bemerkt, daß die Eingabe der Berner Juristen im gleichen Sinne die Wiederaufnahme des Art. 3 des frühern Departementalentwurfes wünscht, wonach es den Kantonen freistehen sollte, erstinstanzliche Unteraufsichtsbehörden zu errichten.

Hr. Ruchonnet spricht sich indessen gegen diese Lösung aus, da dieselbe einen langwierigen Instanzenzug schaffen würde.

Hr. H o f f m a n n stellt den Antrag, solche Mittelglieder zulaßig zu erklären und zu diesem Zweck Art. 3 des Departementalentwurfes wieder aufzunehmen, welcher also lautete: « S. Die Kantone können überdem für einzelne oder mehrere Kreise besondere Aufsichtsbehörden aufstellen.

« Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde eines Kreises kann der Rekurs an die Aufsichtsbehörde des Kantons ergriffen werden.

« Eine solche Rekurserklärung muss binnen zehn Tagen seit der Mittheilung des Entscheides der untern Behörde erfolgen. »

Die HH. C o r n a z und G o b a t finden, daß die Unteraufsichtsbehörden jedenfalls den Kantonen, welche Konkurs- und Betreibungskreise nicht zusammenfallen lassen, gestattet werden sollten. In diesem Sinne hatte Hr. Cornaz den oben erwähnten Antrag eingebracht.

Hr. W e b e r findet, Unterbehörden sollten allen Kantonen gestattet werden , indessen nur für Betreibungssachen, nicht aber für das Konkurswesen, weil in Konkurssachen doch immer an die obere Aufsichtsbehörde appellirt würde. Hr. Weber beantragt

631 daher, in Art. 3 des Departementalentwurfes das erste Alinea so zu fassen: ,,Die Kantone können überdem zur Ueberwachung der Schuldbetreibung für einen oder mehrere Betreibungskreise besondere Aufsichtsbehörden aufstellen."

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. W e b e r wird angenommen. Ebenso Alinea 2 von Art. 3 des Departementalentwurfes.

Indessen macht Hr. R u c h o n n e t den Vorbehalt, daß in diesem Art. 3 des Departementalentwurfes noch präzisirt werden sollte, welcher Aufsichtsbehörde, der untern oder der obern, die Disziplinarbefugnisse gebühren.

Das 3. Alinea dieses Artikels 3 des Departementalentwurfes, welches eine zehntägige Rekursfrist für den Rekurs von der untern an die obere Aufsichtsbehörde gewährt, wird hier gestrichen, in der Meinung, daß die Frage der Fristen für Einreichung und für Erledigung der Rekurse bei Art. 15 behandelt werden solle.

Art. 3 des Entwurfes gestattet den Parteien, gegen die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde beim Bundesrathe Beschwerde zu führen, wenn es sich um eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes handelt. Der Bundesrath ist damit als oberste Kassationsinstanz eingesetzt.

Ein Antrag des Hrn. H o ff m a n n geht dahin, statt des Bundesrathes eine Rekurskommission des Bundesgerichts als Kassationsinstanz einzusetzen und in diesem Sinne den Text des Entwurfes wie folgt zu ändern : ,,. . . bei einer vom Bundesgerichte aus seiner Mitte zu bestellenden Rekurskommission" . . . /Entsprechende Aenderung in Lemma 3].

Hr. G o b a t stellt den Antrag, daß nicht nur die Parteien, sondern auch der Betreibungsbeamte an die Bundesinstanz sollen rekurriren können.

Hr. S c h m i d beantragt dagegen, von einem Rekurs an eine Bundesinstanz gänzlich abzusehen, da derselbe in den meisten Fällen in trölerischer Absicht angerufen würde und übrigens keineswegs

632

gesagt ist, daß eine Bundesinstanz lichtiger urtheilen wird, als eine kantonale.

Sobald der Streitwerth Fr. 3000 übersteigt, wäre nach Herrn Schmid's Auffassung das Rekursrecht so wie so durch das Gesetz über Organisation der Bundesrechtspflege gesichert.

Hiegegen bemerkt Hr. W e b e r , daß, wenn man von einer Bundesinstanz gar nichts sagt, nicht etwa der civilrechtliche Rekurs an das Bundesgericht für Streitsachen über Fr. 3000 Platz greifen wird, sondern der staatsrechtliche Rekurs mit 60tägiger Frist (Art. 59 des Organisationsgesetzes), wodurch der Trölerei erst recht Thür und Thor geöffnet würde. Man müßte also jedenfalls diesen staatsrechtlichen Rekurs expressis verbis ausschließen.

Hr. H e r z o g beantragt förmlich, den Rekurs an eine Bundesinstanz , und zwar das Bundesgericht, nur zuzulassen, wenn der Hauptwerth des Gegenstandes mindestens Fr. 3000 beträgt.

Außerdem sollte aber dann das Bundesgericht berechtigt sein, präventiv für die Vollziehung des Gesetzes die nöthigen Weisungen zu ertheilen.

Hr. W e b e r beantragt eventuell als Amendement zum Antrag des Hrn. Herzog, das Minimum des Streitbetrags von Fr. 3000 auf Fr. 500 herabzusetzen. Denn es habe sich auch mit Bezug auf die Anwendung des Obligationenrechts herausgestellt, daß, utn eine gleichmäßige Anwendung desselben zu erzielen, das Bundesgericht in seiner Kassationskompetenz weit unter Fr. 3000 heruntergehen sollte.

Hr. S e h a l l er will ebenfalls, wie Hr. Schmid, von einer Bundesinstanz absehen, da drei Instanzen in seinen Augen viel zu viel sind. Als Ersatz dafür sollte aber dem Bunde das Oberaufsichtsrecht über die Ausführung des Gesetzes ertheilt werden, mit dem Rechte der Initiative und des Einschreitens ex officio.

Hr. H o f f m a n n verzichtet auf seinen Antrag, der indessen von Hrn. H a u s e r wieder aufgenommen wird. Statt dessen möchte Hr. Hoffmann nach dem Vorgange des Herrn Schaller die Gleichförmigkeit der Anwendung des Gesetzes dadurch erzielen, daß der Bundesrath zwar nicht als Rekursinstanz, dafür aber als Wegweiser, als anleitende Behörde zu funktioniren und kraft seines Oberaufsichtsrechts die erforderlichen allgemeinen Weisungen zu ertheilen hätte.

633

lu diesem Sinne fovmulirt Hr. Hoffmann folgenden Antrag : Art. 2 so redigiren: ,,Jeder Kanton hat eine Aufsichtsbehörde zu bezeichaen, welche unter der Oberaufsicht des Bundes die Geschäftsführung der Betreibungsbeamten überwacht und alljährlich u. s. w.

^Der Bundesrath erläßt an dieselben die zu gleichmäßiger Anwendung des Gesetzes erforderlichen Weisungen.

,,Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden unterliegen keinem Rekurs an das Bundesgericht."1 Zu diesen verschiedenen Anträgen werden unter Anderen nachfolgende Bemerkungen gemacht : Die Notwendigkeit einer Bundesinstanz wird von den Herren R u c h o n n e t und W e b e r betont und zwar mit Rücksicht auf die Erzielung möglichster Einheit in der Anwendung des Gesetzes.

Hr. Ruchonnet kann sich nicht vorstellen, in welcher Weise die von den HH. Schaller und Hoffmann dem Bundesrathe zugedachte Oberaufsicht ex officio ausgeübt werden müßte. Soll etwa der Bundesrath Inspektoren zur Prüfung der Betreibungsbücher herumschicken? Ein solches Oberaufsichtsrecht ist ein viel zu vager Begriff.

Hr. P e t e r e 11 i macht ähnliche Ausstellungen. Er hält allgemeine Weisungen für unmöglich, da die thatsächlichen Verhältnisse von Fall zu Fall zu verschieden sind. Dabei gelangt aber Hr. Peterelli zu dem Schlüsse, daß gar nichts, weder Oberaufsicht noch Bundesinstanz, vorgesehen werden sollte, und zwar im Interesse größerer Raschheit des Verfahrens, was für ein Betreibungsgesetz das Wichtigste sei.

Hr. S c h m i d dagegen macht auf dem Boden des Antrages Schaller-Hoffmann die Anregung, ob nicht die kantonalen Aufsichtsbehörden zu jährlicher Berichterstattung angehalten werden könnten.

Die durch solche Berichte veranlaßten Weisungen würden dann allmälig die Gleichförmigkeit des Verfahrens herstellen.

Die Wahl des Bundesrathes als Rekursinstanz wird von den HH. R u c h o n n e t , E s t o p p e y und C o r n a z befürwortet.

Das Bundesgericht, sagt Hr. R u c h o n n e t , ist da, um Urtheile zu fällen. Hier aber handelt es sich lediglich darum, begangene Formfehler zu berichtigen , Weisungen zu ertheilen, also Beschlüsse, nicht Urtheile, zu fassen, und das in ganz formloser

634

Weise, so daß keine Verschleppung eintritt und von einer dritten Instanz kaum gesprochen werden kann. Das Bundesgericht dagegen müßte nach seiner Uebung jede aueh noch so unberechtigte Eingabe der Gegenpartei zur Vernehmlassung einsenden, während solche auf den ersten Blick zu erledigenden Eingaben im System des Bundesrathes von einem Spezialbeamlen des Justizdepartements kurzer Hand beantwortet würden.

Hr. C o r n a z erinnert, daß für Civilstand und Handelsregister^ welches analoge Materien sind, die bundesräthliche Instanz ganz, gut funktionirt.

Für das Bundesgericht dagegen sprechen sich aus die Herren W e b e r und H a u s e r. Hr. Weber, weil er das Bundesgericht für viel geeigneter hält, eine konstante Praxis zu schaffen, wobei freilich zwischen Rechtsfrage und Thatfrage (Kassation und Appellation) scharf unterschieden werden muß. Langsamer braucht das Bundesgericht keineswegs zu arbeiten. Wenn der Bundesrath noch rascher entscheiden sollte, so wurde dies nur davon herrühren, daß faktisch ein einzelner Beamter entschiede. Da verdient ein Dreierkollegium von Richtern doch gewiß mehr Vertrauen; denn die juristische Seite der Rekurse ist unstreitig das Wesentliche.

Die Frage der Einführung eines Streitmiuimums gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß.

Hr. H a u s e r spricht sich gegen Fixirung eines solchen.Minimums aus, da es sich hier nicht darum handelt, ob und wie viel Einer dem Andern schuldet, sondern ob eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes vorliege.

Hr. R u c h o n n e t findet, daß es allerdings wünschbar wäre, zwischen wichtigen und unwichtigen Fragen zu unterscheiden und nur erstere der Bundesinstanz zu unterwerfen. Allein es gibt hiefür kein äußerliches Kriterium ; der Betrag von so und so viel Franken ist kein solches, da es sich hier nicht um Summen handelt und die Streitfrage, nämlich der bei der Betreibung begangene Fehler, nicht gewerthet werden kann. Das ist mit ein Grund, warum Hr. Ruchounet den Bundesrath als Rekursinstanz vorzieht.

Abstimmung.

1. Eventuelle Abstimmung. Der Antrag G-o b a t , daß nicht nur die Parteien , sondern auch der Betreibungsbeamte soll rekuvriren können, wird verworfen.

635 2. Eventuell. Für deu Fall der Aufnahme eines Rekurses an das Bundesgerk-ht werden folgende Beschlüsse gefußt: a. Dei- Rekurs soll an einen Minimulstreitbetrag gebunden sein, und zwar von 3000, nicht bloß 500 Franken. (Antrag SchmidHerzog.)

b. Der Antrag Herzog, das Bundesgericht solle auch Weisungen ertheileu können, wird verworfen.

c. Es wird einstimmig beschlossen , daß nicht das Bun'iesgericht selbst, sondern eine Rekurskomrnission desselben zu entscheiden habe.

3. In weiterer eventueller Abstimmung wird mit 6 gegen 3 Stimmen als Rekursinstanz dem Bundesrath vor dem Bundesgericht der Vorzug gegeben.

4. Ebenfalls eventuell siegt das bloße Oberaufsichtsrecht des Bundesrathes im Sinne der HH. Schauer , Hoffmann und Schmid, mit Stichentscheid , über den förmlichen Rekurs an den Buudesrath.

5. Endlich siegt definitiv , ebenfalls mit Stichentscheid des Präsidiums, die Einführung eines bundesräthlicheu Oberaufsichtsrechts über den Antrag des Hrn. Peterelli, von Allem -- sowohl Rekursinstanz als Oberaufsicht -- gänzlich zu abstrahiren.

6. Definitiv wird ferner beschlossen, 'daß auch der staatsrechtliche Rekurs (mit ßOtägiger Frist) ausgeschlossen ist. Der betreffende Satz soll lauten: ,,Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Weiterziehung an das Bundesgerieht."1 Art. 4 des Bundesrathes lautet: « 4. In jedem Betreibungskreise besteht ein Betreibungs- und Konkursamt, welchem ein Beamter -- der Betreibungsbeamte -- und ein Stellvertreter desselben vorgesetzt sind. Die Ernennung der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter steht den Kantonen zu und ist der obersten kantonalen Gesetzgebungs-, Veïwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu übertragen.»

Diesem Artikel gegenüber hat Hr. H off m an n folgende Gegenanträge eingebracht: ,,In jedem Schuldbetreibungskreise besteht ein Betreibungsatnt, welchem der Betreibungsbeamte und ein Stellvertreter vorgesetzt ist.

,,In jedem Konkurskreise besteht ein Konkursamt, dessen Organisation dei- Kantonalgesetzgebung anheimfällt.

636 ,,Wo für Betreibung und Konkurs dieselben Kreise aufgestellt sind, bestimmt die Kantonalgesetzgebung, ob die Funktionen der einen und andern Art von einer und derselben Beamtung oder getrennt von einem Betreibungs- und einem Konkursamte besorgt werden sollen."

,,Die Wahlart für die Betreibungs- und Konkursbeamtungen wird durch die kantonale Gesetzgebung bestimmt."

Hr. H o f f m a n n bemerkt hiezu, daß mit der Wahl des Ausdruckes ,,Konkursamt" den Kantonen freigestellt werden soll, ein Kollegium oder eine Einzelperson mit der Besorgung der Konkursgeschäfte zu betrauen.

Hr. S c h a l l e r schlägt vor, das Institut des Betreibungsbeamten, das in Freiburg auf großen Widerstand gestoßen sei, fallen zu lassen; In diesem Sinne beantragt Hr. S c h a l l e r folgende Fassung: ,,Die Besorgung von Betreibungen ist eine freie Berufsart.

,,Indessen hat der Bund zu bestimmen, welche Garantien ein Betreibungsagent mit Bezug auf Sachkenntniß und Zahlungsfähigkeit zu bieten hat."

Abstimmung.

Der Antrag Schaller wird mit großer Mehrheit abgelehnt.

Die von Hrn. Hoffmann an Stelle des bundesräthlichen Art. 4 eingebrachten beiden Artikel werden hierauf ohne Widerspruch genehmigt.

Art. 5 lautet: «5. Der Stellvertreter hat den Betreibungsbeamten in denjenigen Fallen zu ersetzen, in denen derselbe infolge gesetzlicher Vorschrift Amtshandlungen a nicht vornehmen soll (Art. 12).

« Die amtlichen Verrichtungen werden ferner vom Stellvertreter besorgt, wenn der Betreibungsbeamte für längere Zeit durch Krankheit, Abwesenheit oder andere Verhältnisse verhindert ist, sein Amt zu versehen. In diesen Fällen soll der Aufsichtsbehörde sowohl der Zeitpunkt, von welchem an der Stellvertreter die Amtsgeschäfte besorgt, als auch der Zeitpunkt, in welchem der Betreibungsbeamte dieselben wieder übernimmt, angezeigt werden. Ueberdies erfolgt die Bekanntmachung der Stellvertretung im kantonalen Amtsblatte.»

Hr. H o f f m a n n hat folgenden Gegenantrag gestellt: ,,Der Stellvertreter eines Betreibungs- und eines Konkursbeamten hat diesen in allen Fällen des Ausstandes (Art. 12) und persönlicher Behinderung zu ersetzen.a

637

Der Zweck dieses Gegenantrags ist Vereinfachung des Textes und Streichung der Verpflichtung, wonach jeder Eintritt eines Stellvertreters in Funktion im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden soll.

Der Antrag einer waadtländischen Expertenkommission (von Hrn. Estoppey mitgetheilt) geht dahin: der Stellvertreter habe den Beamten zu vertreten in allen Fällen, wo dieser verhindert ist, gleichviel ob die Verhinderung längere oder kurze Zeit dauere.

Dagegen solle die Veröffentlichung nur bei länger dauernder Verhinderung stattfinden.

Hr. W e h e r unterstützt letztern Antrag, während Hr. R u c h o n n e t denselben als einen verfehlten bezeichnet, da nur bei längerer Verhinderung der Betreibungsbeumte die Verantwortlichkeit für das ganze Amt von seinen Schultern auf die des Stellvertreters soll abwälzen können. Der Moment, in welchem dieser Verantwortlichkeitswechsel eintritt, soll aber genau präzisirt werden. Freilich könnte dies, statt durch- das Gesetz, durch die Vollziehungsverordnung B bestimmt werden.

J

Abstimmung.

Die Fassung des Hrn. Hoffmann erhält vor derjenigen des Bundesrathes den Vorzug.

Die Art. 6, 14 und 16 des Bundesrathes lauten : « 6. Die kantonalen Gesetze und Verordnungen bestimmen im Uebrigen die Organisation des Bétreibungs- und Konkursamtes und regeln die Verantwortlichkeit des Amtspersonals.

«Diese Gesetze und Verordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

«14. Jeder Angestellte des Betreibungsamtes ist für den aus seiner Schuld entstehenden Schaden verantwortlich.

« Soweit der Schaden nach Durchführung aller gesetzlichen Rechtsvorkehren vom fehlbaren Angestellten und seinen Bürgen nicht ersetzt ist, haftet dem geschädigten Theile der Kanton.

« 16. Ein Betreibungsbeamter, welcher auf rechtswidrige Weise, sei es -durch eine Handlung, sei es durch eine Unterlassung oder Verzögerung, einen vermögensrechtlichen Schaden verursacht, kann dafür persönlich belangt und vor dem zuständigen Civilgerichte verklagt werden.

«Die Ausübung dieses Klagerechtes ist von keiner besondern Ermächtigung abhängig.

«Die Klage verjährt durch Ahlauf von sechs Monaten seit dem Tage, an welchem die geschädigte Partei von dem Schaden Keuntniss erhalten hat, und in allen Fällen durch Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkte, in.

welchem die den Schaden erzeugende Thatsache eingetreten ist.» Bundesblatt. 38. Jahrg. ° Bd. III.

48

638

Den wesentlichen Inhalt dieser drei Artikel hat Hr. Hoffmann in einem einzigen Artikel zusammengefaßt. Derselbe lautet wie folgt: ,,Die Betreibungs- und Konkursbeamten sind für ihre Amtsführung und diejenige ihrer Angestellten verantwortlieh und haben für die Erfüllung ihrer Amtspflichten eine durch die kantonale Gesetzgebung zu bestimmende Kaution zu leisten.

,,Sie können für allen durch ungesetzliche Handlungen und Unterlassungen verursachten Schaden vor dem Richter ihres Wohnsitzes um Ersatz belangt werden. Die Ausübung des Klagerechtes ist von keiner besondern Ermächtigung einer Behörde abhängig.

,,Die daherigen kantonalen Gesetze und Verordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes."

Hr. R u c h o n n e t begrüßt die von Hrn. Hoffmann durch Vereinigung der drei Artikel erzielte Vereinfachung.

Dagegen bringt der Antrag des Hrn. Hoffmann am Entwurf materiell zwei Aenderungen an, welche Hr. Ruchonnet nicht zu billigen vermag.

1} Erstlich ersetzt derselbe, gemäß dem in Neuenburg gefaßten Beschlüsse. die subsidiäre Haftung des Kantons durch die Verpflichtung des Beamten zur Kautionsstellung.

Hr. Ruchonnet findet, daß diese Aenderung den öffentlichen Kredit gefährde ; denn Bürgen sind für die Staatsgarantie kein Ersatz. Dem Staate steht es übrigens frei, sich gegen das durch ihn zu tragende Risiko zu versichern durch einen entsprechenden Abzug an der Besoldung der Betreibungsbeamten, während ein Gläubiger keinerlei Mittel hat, sich gegen Unterschlagungen seitens eines Betreibungsbeamten zu sichern. Die deutschen Jurisientage von 1871/72 haben sich mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, daß der Staat für seine Organe m haften habe. Die Kantonsbehörden mögen vor einer solchen Haftung sich fürchten, allein dem Publikum wird jedenfalls damit gedient sein. Uebrigens bliebe es den Kantonen unbenommen, sich ein Regreßrecht gegen die Gemeinden oder Bezirke zu ertheilen.

Hr. S c h m i d nimmt seinen in Neuenburg gestellten Antrag wieder auf, wonach nicht der Staat selbst, sondern der Wahlkörper, ·welcher den Beamten erwählt hat, subsidiär haften sollte.

Hiegegen wendet Hr. H o f f m a n n ein, daß in manchen Kantonen der Wahlkörper, z. B. ein Bezirk, gar kein Vermögen besitzt.

639 Deßgleichen macht Hr. H a u s er geltend, wie ungerecht es wäre, eine ganze Gemeinde verantwortlich zu erklären für einen Beamten, den sie vielleicht nur mit sehwachem Mehr gewählt hatte.

Wenn man nun gar den Beamten zur Annahme von Zahlungen verpflichten will, so brauchte es nur eines Komplottes zwischen dem Betreibungsbeamten und zwei Personen, um den Staat schwer schädigen zu können Hr. C o r n a z stellt zum Antrag S c h m i d den Zusatzantrag, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Wahlkörpers der Kanton hafte. Doch schließt sich Hr. Cornaz hierauf einer Fassung des Hrn. R u c h o n n e t an, dahin gehend, daß der Kanton direkt hafte, die kantonale Gesetzgebung jedoch dem Kanton gegen den Bezirk oder die Gemeinde, welche den Beamten gewählt hat, ein Rückgriffsrecht gewähren könne.

Hr. Z w e i f e l spricht sich gegen jede subsidiäre Verantwortlichkeit aus. Es genügt seines Erachtens, daß die Behörde für richtige Kautionsleistung sorge.

Abstimmung.

1. Die Gestattung des Rückgriffs des Kantons auf den Wahlkörper (Antrag Ruchonnet-Cornaz) wird eventuell mit 6 Stimmen angenommen.

2. Die subsidiäre Haftung des Wahlkörpers (Antrag Schmid) wird eventuell mit 4 gegen 3 Stimmen der Haftung des Kantons (Antrag Bundesrath) vorgezogen.

3. Definitiv wird, im Sinne des Hrn. Hoffmann, die Streichung jeder subsidiären Haftung beschlossen.

2) In zweiter Linie setzt Hr. R u c h o n n e t an der Redaktion des Hrn. Hoffmann aus, daß dieselbe die singuläre Verjährungsfrist für die Sch--idensklage gegen den Beamten, von 6. Monaten bzw.

2 Jahren, gestrichen hat, und das offenbar in der Meinung, die allgemeine Verjährungsfrist des Obligationenrechts fvon l bzw.

10 Jahren) auch in diesem Falle Platz greifen zu lassen, obschon sie als etwas lang erseheine.

Hr. H o f f m a n n bekennt sich als Gegner solcher vom gemeinen Recht abweichender singulärer Fristen.

Abstimmung.

Die von Hrn. Hoffmann beantragte Streichung der Fristbestimmung, in dem Sinne, daß die gewöhnlichen Verjährungsfristen des Obligationenrechts gelten sollen, wird mit Mehrheit gutgeheißen.

640

Danach ist der an Stelle der Art. 6, 14 und 16 tretende Artikel genau in der von Hrn. Hoffmann vorgeschlagenen Fassungangenommen worden.

Art. 7 wird ohne Diskussion mit einigen von Hrn. H o f f m a n n angebrachten redaktionellen Aenderungen angenommen und lautet danach folgendermaßen : ,,Die Kantone haben dem Bundesrathe die Eintheilung der Betreibungs- und Konkurskreise, die Einrichtung des Aufsichtsdienstes, sowie die Namen der jeweiligen Betreibungs- und Konkursbeamten und deren Stellvertreter mitzutheilen.

,,Der Bundesrath sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben. a Art. 8 wird ebenfalls ohne Diskussion angenommen, mit der redaktionellen Aenderung, daß es nun im Eingang heißen soll ,,Die Betreibungs- und Konkursbeamten.tt Eine Anregung des E i d g e n . S t a t i s t i s c h e n B u r e a u , daß die Beamten gegen Entschädigung zu statistischen Aufnahmen verpflichtet werden sollen, findet keinen Anklang.

Art. 9 wird angenommen.

Die Art. 10 und 11 verpflichten den Betreibungsbeamten zu Geldannahme für Rechnung des Gläubigers, mit der Verpflichtung zur Ablieferung des Geldes binnen 3 Tagen.

Die Aarauer Juristen haben diese Bestimmung angefochten.

Sie wollen nicht, daß der Beamte Zahlungen in Empfang nehmen dürfe.

Auch Hr.'H a u s e r findet eine solche Bestimmung gefährlich.

Er beantragt daher Streichung der Art. 10 und 11 und Ersetzung derselben durch einen dem Entwurf von 1882 entnommenen Artikel, welcher also lautet: ,,Die Betreibungsbeamten sind nicht verpflichtet, vom Schuldner Zahlungen zu Händen des Gläubigers entgegenzunehmen. Wird eine solche Zahlung ohne Ermächtigung des Gläubigers vom Schuldner an den Betreibungsbeamten geleistet, so geschieht es auf Gefahr des Zahlenden."

Hr. H e r z o g hält ebenfalls dafür, daß man nach Wegfall der subsidiäreu Kantonsgarantie den Gläubiger nicht mehr verpflichten

641 könne, den Betreibungsbeamten als Mandatar zur Empfangnahme einer Zahlung anzunehmen. Er beantragt daher einfache Streichung der Artikel, welchem Antrag sich Hr. C o r n a z anschließt.

Hr. R u c h o n n e t entgegnet, daß gewichtige praktische Rücksichten für Beibehaltung der Artikel sprechen. Wenn die Zahlung an den Beamten dem Schuldner abgeschnitten wird und dieser mit der Behauptung, er habe nun dem (auswärtigen) Gläubiger das Geld eingeschickt, Abstellung des Betreibungsverfahrens verlangt, wird der Beamte in großer Verlegenheit sein, was er zu thun habe.

Wenn man dem Beamten das Vertrauen schenkt, bei Verwerthung von Pfändern das Geld einzukassiren, warum soll derselbe nicht auch genügendes Vertrauen genießen, um Zahlungen entgegenzunehmen?

Hi\ G- o b a t findet es übertrieben, daß der Beamte zur sofortigen Ablieferung jedes empfangenen Betrages verpflichtet werde.

Es sollte hier eine Grenze bestimmt werden, damit diese Bestimmung für ganz kleine Beträge nicht gelte. Hr. G o b a t beantragt daher den Zusatz zu Art. 10 : ,, . . . . sofern sie wenigstens 10 % der Hauptforderung ausmachen.a Hr. H o h l hatte zu Art. 10 beantragt, ein Minimum dessen festzusetzen, was au Zahlung angenommen werden muß. -- Er zieht jedoch diesen Autrag zurück auf die Erläuterung hin, daß laut Obligationenrecht überhaupt kein Gläubiger sich braucht Abschlagszahlungen gefallen zu lassen.

Abstimmung.

1. Der Zusatzantrag des Hrn. Gobat zu Art. 10 ,,sofern sie wenigstens 10% der Hauptforderung ausmachen" wird mit 7 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

2. Eventuell wird dem einfachen Streichungsantrag des Herrn Herzog vor dem Antrag Hauser der auf Ersatz durch einen neuen Artikel abzielt, der Vorzug gegeben.

3. In definitiver Abstimmung werden die Art. 10 und 11 des Bundesrathes gegenüber dem Streichungsantrag Herzog mit Stichentscheid des Präsidiums angenommen.

Art. 12, welcher vom Ausstand der Beamten handelt, führt unter den Ausstandsgründen Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum 3. Grade (römischer Computation) auf.

642 Hr. S eh al 1 er beantragt, bis zum 4. Grad zu gehen.

Um jede Verwechslung mit der kanonischen oder deutschrechtlichen Computation auszuschließen, beantragt Hr. H e r z o g , statt der Angabe des Grades in Zahlen zu sagen: ,,bis zum Grad der Geschwisterkinder.* Dieser Antrag wird mit 6 Stimmen angenommen.

Im Uebrigen .wird Art 12 in der von Hrn. Hoffmann beantragten abgeänderten Fassung angenommen, nämlich: ,,Ein Betreibungs- und Konkursbeamter und dessen Stellvertreter und Angestellte (im Uebrigen Art. iüi des bundesräthlichen Vorschlages, mit Streichung des letzten Lemmas und entsprechender Aenderung in Lemma 2.)

Das letzte Lemma ist in Folge der Streichung des Rekurses an die Bundesinstanz so wie so überflüssig geworden.

Art, 13 lautet im Entwurfe des Bundesrathes wie folgt: «Ifï. Die Angestellten des Betreibungsamtes können weder in eigener Person, noch durch Mittelpersonen Vermögensgegenstände erwerben, deren Verwerthung dem Amte obliegt; Erwerbsakte, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind ungültig.»

Die Aarauer Juristen haben folgende Redaktion vorgeschlagen: ^Den Angestellten des Betreibungsamts ist verboten, auf eigene Rechnung, sei es in eigener Person, sei es durch Mittelpersonen, mit den betreibenden Gläubigern oder mit den betriebenen Schuldnern oder mit Dritten bezüglich der betriebenen Forderungen und Pfänder Rechtsgeschäfte abzuschließen."1 ,,Erwerbsakte, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind ungültig, und es steht den Betreibungsbeamten aus solchen Rechtsgeschäften kein Klagerecht, auch nicht die Bereicherungsklage zu. Leistungen, welche auf Grund solcher Rechtsgeschäfte an Betreibungsbeamte stattgefunden haben, können als Nichtschuld zurückgefordert werden."

,,Betreibungsbeamte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind überdieß für allen entstandenen Schaden verantwortlich."

In Anlehnung an diesen Vorschlag beantragt Hr. H o f f m a n n folgende Fassung: ,,Dem Betreibungs- und Konkursbeamten ist verboten, auf eigene Rechnung, sei es in eigener Person, sei es durch Mittel-

643

personen, mit den betreibenden Gläubigern oder mit den betriebenen Schuldnern oder mit Dritten bezüglich der betriebenen Forderungen und Pfänder Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Vermögensgegenstände zu erwerben, deren Verwerthung dem Amte obliegt. Erwerbsakte, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind ungültig."

Abstimmung.

Dieser Antrag wird angenommen. Ebenso ein redaktioneller Antrag des Hrn. G o b a t , wonach es im Eingange heißen soll statt ,,den Angestellten des Betreibungsamts" : ,,den ßetreibungs.und Konkursbeamten und dem Personal des Betreibungs- und des Konkursamts."

Hr. C o r n a z wirft bei diesem Anlasse die Frage auf, ob alle ·Gehilfen der Betreibungsbeamten als amtliche Personen zu betrachten seien. Hr. Cornaz möchte diese Frage bejahen und beantragt in diesem Sinne folgenden Zusatz zu Artikel 4: ,,Der Betreibungsbeamte wählt seine Angestellten unter Vorbehalt der Genehmigung der kantonalen Behörden."

Hr. S c h m i d befürwortet Ablehnung dieses Antrages. Wozu soll der Beamte die Genehmigung der Behörde einholen müssen, da er ja die Verantwortlichkeit für seine Angestellten zu tragen hat?

Hr. R u e h o n n e t erinnert, daß Art. 6 des Departementalentwuifes eine ähnliche Bestimmung enthielt. Dieselbe wurde jedoch gestrichen, weil sie nicht paßte für die Kantone, welche die Betreibungsbeamten sowohl als die Angestellten des Betreibungsamts fix zu besolden gedenken.

Hr. C o r n a z ändert auf diese Bemerkung hin seinen Antrag dahin ab, daß der Zusatz lauten sollte: ,,Die Kantone sind berechtigt, die Wahl der Gehilfen des Betreibungsamts der Bestätigung durch die kantonale Behörde zu unterwerfen."· Hr. W e b e r erinnert, daß Art. 6 des Bundesrathes die Bestimmung enthielt, daß: ,,Die kantonalen Gesetze und Verordnungen über die Organisation des Betreibungsamts der Genehmigung des Bundesrathes unterliegen."

Dieser Passus fehlt in der zum Beschluß erhobenen Fassung des Hrn. Hoffmann. Mit Wiederaufnahme derselben dürfte dea

644

Bedenken des Hrn. Covnaz Genüge geschehen. Hr. Weber beantragt daher, in dem an Stelle von Art. 6, 14 u. 16 angenommenen Art. 8 des Hrn. Hoffmann als Lemma 3 einzuschalten den Satz: ,,Im übrigen wird die Organisation des Betreibungs- und Konkursamts durch die kantonalen Gesetze und Verordnungen!

bestimmt."

Abstimmung.

Dieser Antrag wird angenommen.

Art. 15 des Bundesrathes lautet: « IS, Die Aufsichtsbehörde entscheidet über alle gegen die Betreibungsbeamten eingehenden Beschwerden. Gesetzwidrige Akte werden von ihr aufgehoben oder berichtigt. Sie ordnet die Vollziehung von Amtshandlungen an, die der Beamte vorzunehmen in pflichtwidriger Weise sich geweigert hat.

Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Kläger von dem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten Kenntniss erhalten hat, angebracht werden.

Der fehlbare Beamte kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, auch wenn dem Beschwerdeführer kein Schaden erwachsen ist; solche Strafen sind:.

1) Rüge.

2) Geldbusse bis auf Fr. 200.

3) Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

4) Abberufung.

Die beiden letztgenannten Strafarten sind namentlich in Wiederholungsfällen anzuwenden. »

Hr. H o f f m a n n stellt folgenden Gegerjantrag: ,,Die Aufsichtsbehörde entscheidet über alle gegen dio Betreibungs- und Konkursbeamtungen eingehenden Beschwerden..

Solche Beschwerden müssen binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von dem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten Kenntniß erhalten hat, angebracht werden.

,,Der fehlbare Beamte kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, auch wenn dem Beschwerdeführer kein Schaden erwachsen ist.

Die Ordnungsstrafen sind : ,,1) Rüge u. s. w. nach bundesräthlichem Vorschlage.."Hiezu beantragt Hr. H o f f m a n n noch folgenden Zusatz: ,,Da, wo für Ueberwachung der Schuldbetreibung in dea einzelnen Kreisen besondere Aufsichtsorgane aufgestellt sind, ist die Rekursfrist für Beschwerden, welche an ^dieselbe gebracht werden, auf sieben Tage festgesetzt.u

645 ,,Im Falle einer Weiterziehung der bezüglichen Entscheide an die kantonale Aufsichtsbehörde ist dieselbe Frist von sieben Tagen einzuhalten. a Hr. C or n a z beantragt auch der Behörde eine Frist für die Erledigung des Rekurses zu setzen. In Neuchâtel habe man mit einer derartigen Bestimmung gute Erfahrungen gemacht.

Hr. W e b e r unterstützt diesen Antrag. Hat der Entwurf für Erledigung der Betreibungsprozeßsachen eine Frist von 3 Monaten gesetzt, so kann er dies noch viel eher mit Bezug auf die hier in Frage stehenden Administrativsacheo, und es ist dies um so nothwendiger, seitdem man die Ober-Instanz des Bundes gestrichen hat.

Die Herren H o f f m a n n , Z w e i f e l und S c h m i d bekämpfen den Antrag als eine unpassende und undurchführbare Beengung der kantonalen Behörde und ein ungerechtfertigtes Mißtrauensvotum gegen dieselbe.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. Cornaz wird mit 5 gegen 4 Stimmen verworfen.

Hr. R u e h o n n e t beantragt Beibehaltung des von Hrn. Hoffmann weggelassenen zweiten Satzes von Lemma l des Bundesrathes ,,Gesetzwidrige Akte u. s. w.a Dieser Satz bezweckt eine Beschleunigung des Verfahrens, indem er der Aufsichtsbehörde die Pflicht überbindet, durch direktes Eingreifen dafür Sorge zu tragen, daß statt des kassirten gesetzwidrigen Aktes der gesetzmäßige Akt vollzogen werde.

Hr. H o f f m a n n hielt diese Bestimmung als selbstverständlich, will sich aber der Beibehaltung derselben nicht widersetzen.

Abstimmung.

Der Anl.rag des Hrn. Ruehonnet wird angenommen.

Hr. G o bat beantragt, im deutschen Text statt ,,Ordnungsstrafett ,,Strafe"1 zu setzen, da z. B. Abberufung keine blose Ordnungsstrafe sei.

Hr. H o h l befürwortet Beibehaltung des Wortes ,,Ordnungsstrafea, da z. B. in Appenzell A. Rh. eine Administrativbehörde

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keine eigentliche Strafe, wohl aber eine Ordnungsstrafe aussprechen dürfte.

Der Antrag des Hrn. Gobat wird abgelehnt.

Im Uebrigen wird der Artikel nach der Fassung des Hrn.

Hoffmann angenommen.

Art. 16 wurde bei Art. 6 bereits erledigt.

Zweiter Titel: Fristen.

Art. 17. Die Aarauer Juristen schlagen vor, einfach zu sagen: ,,Für die Berechnung der Fristen sind die Art. 87 u. ff.

des Obligationenrechts maßgebend."

Es beliebt indessen Beibehaltung; des Art. 17, da es für das Publikum bequemer ist, die Grundsätze über Berechnung der Fristen im Gesetze selbst zu finden, als wenn man es hiefür auf ein anderes Gesetzbuch verweist.

Art. 18 des Bundesrathes lautet: «18.

Verträge, welche die Verkürzung der gesetzlichen Fristen zum Nachtheil des Schuldners bezwecken, sind ungültig. Der Schuldner kann indessen, wenn eine gesetzliche Frist nicht beachtet worden ist, darauf verzichten, die Nichtbeachtung einredeweise geltend zu machen.»

Die Berner Juristen beantragen statt dieses Artikels die allgemeinere Fassung von Art. 426 der bernischen (Zivilprozeßordnung aufzunehmen, welcher Artikel also lautet: ,,Jede Vertragsbestimmung, durch welche das in diesem Gesetz vorgeschriebene Verfahren zum Nachtheil des Schuldners abgeändert oder die bestimmten Fristen oder Rechtsstillstände verkürzt oder aufgehoben werden sollen, ist nichtig."1 Hr. R u c h o n n e t wäre geneigt, diese Fassung anzunehmen.

Hr. H e r z o g beantragt gänzliche Streichung des Artikels, da aus demselben hervorzugehen schiene, als wäre eine vertragsmäßige Verlängerung der Fristen zuläßig, während auch diese nichtig sein sollte und schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichtig sei.

Hr. H o f f m a n n ist ebenfalls der Ansicht, daß alle gesetzlichen Fristen nicht geändert, d. h. weder verkürzt noch verlängert werden dürfen. Er beantragt daher, zu sagen (.vgl. 0., 148):

647

,,Die in diesem Gesetz festgesetzten Fristen dürfen durch Vertrag nicht abgeändert werden.* Abstimmung.

1. Die Fassung des bundesräthlichen Entwurfes wird eventuell mit 5 gegen 4 Stimmen derjenigen der Berner Juristen vorgezogen.

2. Hierauf siegt eventuell der Antrag Hoffmann über die bundesräthliche Fassung.

3. Der Antrag Hoffmann wird hierauf definitiv gegenüber dem Streichungsantrag Herzog angenommen.

Bin Antrag des Hrn. G o b a t, an dieser Stelle die von den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand handelnden Art. 88--90 einzuschalten, wird nach Antrag des Hrn. Hoffmann der spätem Redaktion zur Untersuchung anheimgegeben, nachdem Hr. Ruchonnet erklärt hat, daß seines Erachtens jene Artikel, weil nur auf die Betreibung anwendbar, nicht, in das Erste Buch gehören.

Dritter Titel: Konkordat.

An Stelle des Wortes ,,Konkordat" werden für den deutschen Text folgende Bezeichnungen vorgeschlagen: Accommodement, Zwangsvergleich, Nachlaßvertrag.

Abstimmung.

1. ,,Konkordat" erhält vor ,,Accommodement"- mit 6 gegen 3 Stimmen den Vorzug.

2. Die Bezeichnung ,,Nachlaßvertrag a wird der Bezeichnung ,,Zwangsvergleich" vorgezogen.

3. Endlich siegt ,,Nachlaßvertraga definitiv mit 5 gegen 4 Stimmen über ,,Konkordat".

Im deutschen Text soll demnach überall Konkordat durch Nachlaßvertrag ersetzt werden. Im französischen Text bleibt das Wort Konkordat.

Das Institut des Nachlaßvertrages war in Neuenburg grundsätzlich genehmigt worden und zwar sollte derselbe sowohl außerhalb des Konkurses als im Konkurse abgeschlossen werden können.

648

Hr. S c h m i d beantragt, in Abweichung von jenem Beschlüsse, das Institut eines Nachlaßvertrag außerhalb des Konkurses zu verwerfen. Hr. Schmid begründet diesen Antrag damit: 1) daß das Gesetz ohnehin zu lang sei und möglichst gekürzt werden sollte; 2) daß solche in der großen Mehrheit der Kantone noch nicht erprobte, einschneidende Neuerungen in ein eidgenössisches Gesetz nur aufgenommen werden sollten, wenn zwingende Gründe es erfordern; 3) daß mit diesem Institut dem Schuldner in den meisten Fällen gar nicht gedient würde, da es für denselben fast unmöglich sei, schon bei Einreichung seines Begehrens eine Zweidrittelmehrheit zustimmender Gläubiger aufzubringen. Und sollte ihm dies gelingen, so hätte er damit nur soviel erreicht, daß er bevogtet und seine schlimme Vermögenslage publizirt würde. Ein unredlicher Schuldner aber könnte allerdings durch Aufstellung fiktiver Gläubiger mit deren Konnivenz die wirklichen Gläubiger und das Gericht betrügen und sich so auf betrügerische Weise einen Vermögensvortheil verschaffen.

Dagegen möchte Hr. Schmid den Nachlaß vertrag nach Ausbrueh des Konkurses beibehalten wissen.

Im gleichen Sinne äußert sich Hr. Z w e i f e l . Er nennt dieses Institut die Achillesferse des ganzen Entwurfes. In der Ostschweiz ist man der Ansicht, daß jeder wortbrüchige Schuldner zuerst die Strafe des Konkurses müsse über sich ergehen lassen, ehe von einem Zwangsvergleich die Rede sein könne. Dafür habe dann z. ß.

Glarus sehr milde Bestimmungen bezüglich der Rehabilitation.

Das Institut des Nachlaßvertrages vor ausgebrochenem Konkurs wird dagegen vertheidigt von den HH. R u c h o n n e t , C o r n a z , Gobat, Weber, Hauser, Herzog, Schaller, Estoppey und P e t e r e l l i .

Hr. R u c h o n n e t kann den Einwand des Hrn. S c h m i d , daß das Gesetz, zu lang sei, nicht gelten lassen. Dasselbe ist im Gegentheil zu kurz, nämlich viel weniger eingehend als die mustergültigen neuern Gesetzgebungen Deutschlands und Oesterreichs.

Allerdings besitzen dermalen nur zwei Kantone (Genf und Neuenburg) den außerkonkurslichen Nachlaßvertrag, aber es wären ihrer zehn, wenn man nicht überall auf das Erscheinen eines eidgenössischen Gesetzes gewartet hätte. Der Bund kann sich bei seiner Gesetzgebung nicht nach dem Schritte zurückgebliebener kantonaler Gesetzgebungen richten, sondern er muß die fortgeschrittensten

649

Gesetze zum Vorbild nehmen. Eine langjährige Erfahrung hat Hrn.

Ruohonnefc bewiesen, daß ein derartiges Institut dringendes Bedürfniß ist, da sonst alle Vergleichsversuche an der durch Zorn oder Habsucht motivirteu Opposition einiger weniger Gläubiger scheitern. Das einzige Anstößige ist dabei, daß die opponirende Minderheit zu Konzessionen muß gezwungen werden. Allein, wenn man diesen Zwang vor ausgebroohenem Konkurs für unzuläßig hält, wie will man denselben nach eröffnetem Konkurs rechtfertigen ?

Das Bedenken ist doch in beiden Fällen genau das nämliche und es bleibt bestehen, so lange man eben nicht die G-esammtheit der Gläubiger von Anfang an als eine Interessengemeinschaft mit gegenseitigen Pflichten und Rechten betrachten will.

Hr. C o r n a z erklärt, der ,,sursis concordataire" habe in Neuenburg sowohl im Interesse der Gläubiger als der Schuldner einem System geheimer und ungleichartiger Abmachungen ein Ende gemacht, welches ein eigentlicher Skandal war. Gegen betrügerische Kollusion zwischen dem Schuldner und fiktiven Gläubiger schützen die nämlichen strengen Strafbestimmungen, die für den betrügerischen Bankrott gelten.

Hr. G o b a t erklärt, das Bedürfnis nach einem Nachlaßvertrag außerhalb des Konkurses habe sieh im alten Kantonstheil vou Bern so fühlbar gemacht, daß vorwiegend um dessentwillen im Jahre 1882 die Revision des Betreibungsgesetzes an Hand genommen wurde. Der bezügliche Entwurf wurde dann im Großen Rath einstimmig gutgeheißen, obschon diese Behörde größtentheils aus Landwirthen zusammengesetzt ist. Ein solches Institut ist in der Schweiz um so nothwendiger, als in keinem andern Lande an den Konkurs so strenge Rechtsfolgen geknüpft werden.

Hr. W e b e r erinnert, daß die Zürcher Juristen, die doch auch zur Ostschweiz gezählt werden, sich für das Institut erklärt haben.

Auch Uri hat eine Bestimmung, daß mit Zustimmung der Gläubiger statt des Konkurses das bloße beneficium inventarii ohne Ehrenfolgen verlangt werden kann. Ist es nun moralisch, daß der Widerspruch eines einzigen Gläubigers eine solche humane Maßregel soll verhindern können? Gewiß nicht, und Uri selbst würde mit der Zeit das Institut im Sinne des Mehrheitsprinzips ausgebildet haben.

Hr. H a u s e r nennt es einen schlechten Trost, daß zuerst über den Schuldner der Konkurs ausbrechen müsse; denn nach dem
System des Entwurfes unterliegen nur die im Handelsregister Eingetragenen, d. h. etwa 30,000 Burger dem Konkurse. Die 550,000 Uebrigen müßten es sich also ruhig gefallen lassen, vom ersten besten Gläubiger ausgepfändet zu werden, anstatt ihren Zu-

650 stand Allen offenbaren und mit der Gesammtheit der Gläubiger · eine Abmachung treffen zu können.

Hr. H e r z o g äußert die Ansicht, daß der Nachlaßvertrag ohne Konkurs auch im Interesse der Gläubiger sei, da er ihnen die Kosten eines solchen erspare. Indessen sollte den Gläubigern das Recht gewahrt bleiben, den Schuldner für den ungedeckten Betrag später zu belangen, wenn derselbe wieder zu Vermögen kommen sollte. Auch sollte ndas Konkordat jedem Schuldner nur einmal gestattet werden, und nicht eine Gläubigermehrheit, sondern das Gericht die Bedingungen desselben festsetzen, unter Vorbehalt eines Rekurses der unzufriedenen Gläubiger an die obere Gerichtsinstanz.

Hr. P e t e r e l l i findet, wie Hr. Herzog, daß der gegen die nicht zustimmenden Gläubiger ausgeübte Zwang wesentlich gemildert würde, wenn dieselben das Recht behielten, eine Verlustbescheinigung (,,Glüeksschein"1) zu verlangen für den Fall, daß der Gläubiger später zu Vermögen käme.

Abstimmung.

Das Institut eines Nachlaß Vertrages außerhalb des Konkurses wird, entgegen dem Antrag Schmid, mit 7 gegen 3 Stimmen gutgeheißen.

Es wird hierauf die artikelweise Berathung des Titels begonnen.

Art. 19 lautet: « 19. Ein Schuldner kann durch Erkenntniss des zuständigen Gerichtes die Rechtswohlthat des Konkordates unter den in den folgenden Artikeln angeführten Bedingungen erlangen.»

Hr. Z w e i f e l beantragt zu sagen, statt: ,,durch Erkenntniß des zuständigen Gerichts" : ,,durch Erkenntniß der zuständigen Behörde"1, damit die Kantone, welche bisher über solche Fragen eine Administrativbehörde entscheiden ließen, nicht gezwungen würden, ihre Gesetzgebung zu ändern.

Dieser Antrag wird mit allen gegen eine Stimme angenommen.

Art. 20 lautet: « SO. Der Schuldner, welcher auf die Rechtswohlthat des Konkordates Anspruch macht, hat dem zuständigen Gerichte ein schriftliches Gesuch und den Entwurf eines Konkordates einzureichen.

« Es sind beizulegen eine Bilanz, welche die Aktiven und die Passiven, erstere mit Schätzung, aufführt, und ein Verzeichniss der Gläubiger mit Angabe ihres Wohnortes und des Betrages ihrer Forderungen.

651 «Der Entwurf des Konkordates muss mit der Zustimmungserklärung von zwei Drittheilen der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Gläubiger versehen sein, welche ihrerseits zwei Drittheile des Gesammtbetrages der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Forderungen vertreten sollen.

«Ist der Gesuchsteller gesetzlich zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet (O. 877), so hat er auch die Geschäftsbücher vorzulegen, aus denen seine Vermögenslage ersehen werden kann.»

Hr. H a u s er beantragt Lemma 3 und 4 mit einander zu vertauschen.

Angenommen.

Hr. C o r n a z beantragt, in Lemma 3 statt einer Zweidrittelmehrheit nur das absolute Mehr zustimmender Gläubiger zu verlangen , weil es sich hier um einen rein vorbereitenden Schritt handle.

Hr. G o b a t beantragt gänzliche Streichung des Lemma 3, weil diese dem Schuldner auferlegte Notwendigkeit, gleich von Anfang an mit einer Mehrheit zustimmender Gläubiger sich zu versehen, eine überflüssige und äußerst lästige Bestimmung sei, welche manchen Schuldner absolut daran hindern wird, einen Nachlaßvertrag vorzuschlagen. Wie soll ein betriebener Schuldner in den 30 Tagen, während welcher eine Betreibung dauert, Zeit haben, die Zustimmung im Ausland wohnender Gläubiger beizubringen?

Hr. W e b e r findet, es würde genügen, daß eine Gläubigermehrheit für das Stundungsbegehren gewonnen sei, nicht aber auch für einen bereits ausgearbeiteten Konkordatsentwurf. Hr. Weber beantragt daher, in Lemma l und 3 die Worte ,,Entwurf eines Konkordates" zu streichen.

Ferner sollte bestimmt werden, daß wenn ein Gläubiger die Anzahl seiner Gläubiger bei Einreichung seines Begehrens unrichtig angibt und z. B. Gläubiger verschweigt, der Nachlaßvertrag vom Gericht auf keinen Fall mehr bestätigt werden darf.

Endlich sollte bei Berechnung der Gläubigermehrheit die Forderung der Ehefrau für die nicht privilegirte Hälfte des Frauenguts unbedingt ausgeschlossen sein, weßhalb Hr. Weber beantragt zu sagen : ,,Die Forderung der Frau für die nicht privilegirte Hälfte ihres Vermögens wird dabei nicht in Berechnung gezogen.tt Hr. H e r z o g befürwortet die Beibehaltung des ,,Entwurfs11.

Dagegen sollte in diesem Stadium keine Gläubigerzustimmung gefordert, sondern alles dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt werden.

652

Hr. R u c h o n n e t ist damit einverstanden, daß (nach Antrag Cornaz) die Zweidrittelmehrheit in diesem Vorbereitungsstadium auf das absolute Mehr reduzirt werde. Dagegen erleichtern seines Erachtens die Anträge Gobat und Weber (Streichung des ,,Entwurfes") die Anbahnung eines Nachlaßvertrages allzusehr. Letzterer ist nach der Idee des Bundesraths nicht für solche Schuldner bestimmt, welche durch Betreibungen bereits in die Enge getrieben sind, sondern für solche, welche im Bewußtsein der Gefährdung ihrer Situation, den Betreibungen zuvorkommen wollen. Auch wäre der Richter oft in peinlicher Verlegenheit, ob er das Konkordatsgesuch annehmen oder ablehnen solle, wenn er nicht von Anfang an die Zustimmung einer Anzahl Gläubiger in Händen hat.

Abstimmung.

1. Für den Fall, daß die Zustimmung einer Gläubigermehrheit verlangt werde, wird der Antrag des Herrn Weber auf Nichtberechnung der Frauengutsforderung eventuell mit Stichentscheid des Präsidiums angenommen.

2. Eventuell wird ferner das von Hrn. Cornaz vorgeschlagene absolute Mehr der Gläubiger (nicht der Forderungen) mit 6 gegen 3 Stimmen der Zweidrittelmehrheit des bundesräthlichen Entwurfes vorgezogen.

° 3. An dieser Mehrheit wird definitiv gegenüber dem Streichungsantrag Gobat festgehalten.

4. Hrn. Webers Antrag auf Streichung des Wortes ,,Entwurf etc."

in Lemma \ und 3 wird, verworfen.

Art. 21 schreibt eine Prüfung der Bücher des Schuldners durch den Betreibungsbeamten vor.

Hr. Ho ff m an n beantragt Streichung dieser Bestimmung als einer überflüssigen Komplikation, zumal der Betreibungsbeamte sehr oft gar nicht der richtige Mann sein wird zur Vornahme einer derartigen Prüfung.

Die HH. H e r z o g und S c h m i d unterstützen diesen Antrag.

Hat das Gericht nicht volle Klarheit über die Lage des Schuldners, so mag es nach Gutdünken einen Sachverständigen herbeiziehen (Herzog). Man macht schließlich an den Betreibungsbeamten Zumuthungen, welche die Grenzen des Möglichen üherschreiten. Der Betreibungsbeamte soll nicht der Behörde als Vertrauensmann förmlich aufgedrungen werden.

(Schmid.)

653 Hr. R u c h o n n e t erläutert, daß die Absicht des Entwurfes allerdings dahin ging, aus dem Betreibungsbeamte.n, vermöge seiner Stellung, einen ganz besonders qualiflzirten Mann zu machen, welcher am besten in der Lage wäre, über Jedermanns Kredilverhältnisse Auskunft zu ertheilen.

Abstimmung.

Die Streichung des Art. 21 wird mit einer Mehrheit von 6 Stimmen beschlossen.

Art. 22 verfügt Vorladung des Schuldners durch das Gericht.

Es wird die Frage aufgeworfen, ob diese Vorladung fakultativ oder obligatorisch sein soll.

Eine Mehrheit von 5 gegen 2 Stimmen entscheidet sich für obligatorische Vorladung. Art. 22 wird auch im Uebrigen angenommen, redaktionelle Vereinfachung vorhehalten.

Art. 23. Hr. Ho ff m a n n beantragt, in Art. 23 u. fF. die allzu polizeilich-militärisch klingende Bezeichnung ,,Kommissär" durch ,,Sachwalter" oder ,,Kurator" 1 zu ersetzen.

Abstimmung.

1. Für den Fall einer Aenderung der Bezeichnung erhält ,,Sachwalter" vor ,,Kurator" den Vorzug.

2. Mit 6 gegen 4 Stimmen wird hierauf Kommissär definitiv durch ,,Sachwalter" ersetzt. Im französischen Text bleibt die Bezeichnung ,,Commissaire11.

Hr. H o h l beantragt, die Frist in Art. 23 und 25 von 3 auf 2 Monate zu verkürzen.

Angenommen.

Art. 24. Angenommen.

Art. 25. Mit Herabsetzung der Frist auf zwei Monate angenommen.

Art. 26. Hr. G o b a t beantragt, unter den in Absatz 2 dem Schuldner verbotenen Geschäften auch die ,,Zahlungen" aufzuführen. Denn wenn Schuldner Zahlungen machen dürfe, sei damit der Bevorzugung einzelner Gläubiger Vorschub geleistet.

Bnndesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

49

654 Hr. W e b e r entgegnet, man müsse zwischen Zahlungen für bereits eiogegangene Verbindlichkeiten und solchen für neue Geschäfte unterscheiden. Letztere müssen unbedingt gestattet werden und erstere wird der Sachwalter so wie so verbieten.

Der Antrag des Hrn. Gobat wird abgelehnt.

Art. 27. Angenommen.

Art. 28. Hr. S c h a l l er findet aa. diesem Artikel auszusetzen, daß derselbe dem Sachwalter eine zu große Machtvollkommenheit einräume, indem er es ganz in seine Hnud stellt, Forderungen, die ihm zweifelhaft erscheinen, auszusehließen. Es sollte den Gläubigern Gelegenheit geboten sein, ihre Forderuugsrechte durch das Gericht anerkennen zu lassen.

Hr. W e b e r erinnert, daß die Berner Juristen eine ähnliche Bemerkung gemacht haben. Laut Art. 28, zusammengehalten mit Art. 31, steht es in der That in der Macht des Sachwalters, das Zustandekommen eines Nachlaiivertrags von vorneherein zu verhindern.

Hr. C o r n a z entgegnet, die durch Art. 28 dem Sachwalter eingeräumten Befugnisse seien genau die nämlichen, welche in Frankreich einem syndic-liquidateur zustehen.

Hr. R u c h o n n e t fügt bei, daß man nicht umhin könne, irgend Jemand vorläufig über Zulassung oder Nichtzulassung der Forderungen entscheiden zu lassen. Ein eigentliches Urtheil vorerst abwarten wollen, hieße den Nachlaßvertrag sowohl vor wie nach dem Konkurse unmöglich machen:i denn man kann doch den Nachlaßvertraa;O O nicht hinausschieben, bis alle einzelnen Prozesse über Zulassung von Forderungen erledigt siud. Indessen gibt der Entwurf dem Sachwalter keineswegs eine unbeschränkte Machtvollkommenheit.

Er verpflichtet denselben in allen Fällen, mag er nun die Forderung zugelassen oder abgelehnt haben, dem Gerichte Bericht zu erstatten.

Dieses wird selbstverständlich keinen Entscheid fassen, ohne den Schuldner und den betreffenden Gläubiger einvernommen zu haben.

Zu mehrerer Sicherheit könnte man übrigens in Art. 31 förmlich die Worte einschalten : . . . . Das Gericht verfügt ,,nach Anhörung der Parteieua.

Hr. H o f f m an n empfiehlt, den geäußerten Bedenken durch folgende Aenderungen Rechnung au tragen : In Art. 28 Streichung der Worte: ,,deren Ansprüche ihm begründet erscheinen"1. (Der Sachwalter hätte somit Alle, welche Forderungen anmelden, einzuladen.)

655 In Art. 31, Lemma l hinter ,,. . . . zustimmenden Erklärungen 41 und Lemma 2 hinter ,,gesetzliche Zahl1* die Worte einschalten : ,,einschließlich der vom Sachwalter beanstandeten Forderungen11.

Hienach würde einzig das Gericht entscheiden, ob eine Mehrheit vorhanden ist, und den beanstandeten Gläubigern wird dabei laut dem Schlußsatz von Art. 32 Gelegenheit gegeben, ihre Forderungen zu rechtfertigen.

Die H H. Seh al l er und S c h m i d schließen sich diesem Antrag an.

Abstimmung.

Der Antrag Hoffmann wird mit einer Mehrheit von 6 Stimmen angenommen.

Art. 29.

Angenommen.

Art. 30. Angenommen.

Art. 31. Mit dem bei Art. 28 durch Hrn. Hoffmann eingeführten Zusätze angenommen.

Art. 32 lautet: o «32* Das Gericht entscheidet beförderlich über die Bestätigung des Konkordats. Die Bestätigung kann nur erfolgen : l) Wenn die zustimmenden Gläubiger zwei Drittheile aller in Berücksichtigung fallenden, nicht pfandversicherten und im Konkursfalle nicht privilegirten Gläubiger vertreten und gleichzeitig ihre Forderungen zwei Drittheile des Gesammtbetrages der nicht pfandversicherten (und nicht privilegirten Forderungen ausmachen; z) wenn der Schuldner nicht zum Nachtheil seiner Gläubiger unredliche oder von grosser Leichtfertigkeit zeugende Handlungen begangen hat ; 3)^ wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnisse zu den Hülfsmitteln des Schuldners steht; 4.) wenn endlich die Vollziehung des Konkordates, sowie die vollständige Befriedigung der im Konkursfalle bevorzugten und auf ihr Vorzugsrecht nicht ausdrücklich verzichtenden Gläubiger hinlänglich sichergestellt erscheinen.

«In Bezug auf bestrittene Ansprüche erkennt das Gericht, ob und in welchem Masse dieselben bei der Berechnung der gesetzlich geforderten Mehrheit mitgezählt werden sollen.

« Tag und Stunde der gerichtlichen Verhandlung über das Konkordat werden im Amtsblatt des Kantons angezeigt. Diejenigen Gläubiger, welche der Bestätigung des Konkordates sich widersetzen wollen, können die Gründe ihres Widerspruches vor Gericht geltend machen. »

656

Hiezu werden folgende Anträge gestellt: i. Zu Ziffer i.

Hr. Seh al l er beantragt, die Mehrheit der Gläubiger auf das absolute Mehr herabzusetzen und die Mehrheit der Forderungsbeträge auf eine Dreiviertelsmehrheit zu erhöhen.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, die Drei Viertelsmehrheit sei im Jahre 1875 mit einer Stimme Mehrheit von der Kommission zum Heusler'schea Entwurf an die Stelle der Zweidrittelmehrheit gesetzt worden. In allen seitherigen Gesetzgebungen zeige sich indessen eine merkliche Tendenz nach Herabsetzung dieser Ziffer, bis auf das absolute Mehr hinunter. Darum möge die Zweidrittelmehrheit des Entwurfes wohl eher den herrschenden Anschauungen entsprechen. , Abstimmung.

Für die Forderungsbeträge siegt die Zweidrittelmehrheit mit 6 gegen 3 Stimmen über die Dreiviertelmehrheit.

Für die Mehrheit der Glaubiger wird ebenfalls mit allen gegen eine Stimme das Zweidrittelmehr dem absoluten Mehr vorgezogen.

S. Zu. Ziffer S.

Hr. S c h a 11 e r beantragt Ersetzung dieser Ziffer durch die von der Genfer Eingabe beantragte Fassung: « ,,. . . . im Falle von Arglist, Betrug oder Verletzung des Art. 26 dieses Gesetzes.11 Diese Fassung sei, weil präziser und weniger unbestimmt, der bundesräthlichen vorzuziehen.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, die etwas unbestimmte Fa'ssung sei absichtlich gewählt worden, um dem richterlichen Ermessen einen größern Spielraum zu lassen. Diese Fassung stamme übrigens schon aus dem Heusler'schen Entwurfe.

Hr. W e b e r tadelt die Genfer Fassung als zu enge, indem dieselbe bloß die durch Art. 26 dem Schuldner nach Einleitung des Nachlaß Vertrags-Verfahrens verbotenen Handlungen im Auge hat, nicht aber die von ihm früher begangenen leichtsinnigen Handlungen, auf die es hier wesentlich abgesehen ist.

Hr. S c h a l l e r zieht seinen Antrag zurück.

3. Zu Ziffer 3.

Hr. Grob a t beantragt Streichung dieser Ziffer, da sie nur dekorativen Werth habe. Es lasse sich gar nicht ermessen, ob

657 diese Bedingung wirklich erfüllt sei, und es sei dies auch rechtlich gleichgültig, da es sich um einen Vertrag handle, d. h. um eine Abmachung, in welche die Gläubiger eingewilligt haben.

Hr. Z w e i f e l befürwortet die Beibehaltung der Ziffer 3, die er als eine Fundarnentalbestimmung des Nachlaßvertrags betrachtet, als die Probe zwischen Aktiven und Passiven.

Hr. R u c h o n n e t spricht ebenfalls für Beibehaltung. Allerdings liegt ein Vertrag vor, aber ein Vertrag, zu welchem ein Theil der Gläubiger gezwungen wird.

Abstimmung.

Ziffer 3 wird beibehalten.

4. Zu Ziffer 4.

Hr. G o b a t hebt hervor, daß der deutsche und der französische.

Text nicht genau übereinstimmen und Hr. 8 c h a 11 e r wünscht klarere Fassung.

Der Redaktion überwiesen.

Hr. G o b a t beantragt Streichung des letzten Lemma, Herr S c h a l l e r und Hr. W e b e r wünschen Beibehaltung desselben.

Dasselbe wird beibehalten.

Art. 33. Angenommen, mit Ersetzung des Wortes ,,Urtheil" durch ,,Entscheid"1.

Art. 34 lautet: «34.

Das gerichtlich bestätigte Konkordat ist für alle Gläubiger, auch für diejenigen, welche demselben nicht beigetreteu sind, oder unterlassen haben, ihre Ansprüche anzumelden, rechtsverbindlich; ausgenommen hievon sind allein die privilegirten Gläubiger, welche auf ihr Vorrecht nicht Verzicht leisten, und die Pfandgläubiger für den durch ihr Pfand gedeckten Forderungsbetrag. »

Hr. P e te r e i l i findet es hart, daß der nicht zustimmende Gläubiger auf jeden weitern Anspruch verzichten müsse. Man sollte ihm die Wahl lassen, entweder den Nachlaß vertrag anzunehmen, oder seine Forderung auf eine bessere Zeit vorzubehalten. In diesem Sinne beantragt Hr. Peterelli folgende Fassung, Zusatz am Schlüsse von Art. 34 : ,, . . . . sowie diejenigen nicht zustimmenden Gläubiger, welche ihr Forderungsrecht vorbehalten und die durch den Nach-

658 laßvertrag festgesetzte Zahlung nicht angenommen haben, welche Thatsache vom Gericht durch Ausstellung einer Bescheinigung amtlich zu konstatiren ist.u Hr. H e r z o g befürwortet, von Hrn. Peterelli theilweise abweichend, folgende Fassung: ,,Art. 34. Das bestätigte Konkordat ist für alle Gläubiger rechtsverbindlich, mit Ausnahme der privilegirteu Gläubiger, welche auf ihr Vorrecht nicht Verzicht leisten, und der Pfandgläubiger für den durch ihr Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

,,Gläubiger, welche dem Konkordat nicht beigetreten sind oder unterlassen haben, ihre Ansprüche anzumelden, verlieren durch dasselbe den Anspruch auf allfälliges künftiges Vermögen des Schuldners nicht, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. "· Hr. S c h m i d beantragt als Amendement zum Antrag Peterelli, daß durch einen Zusatz zu Art. 39 bestimmt werde, der Gläubiger (der nicht am Naehlaßvertrage Theil genommen hat) dürfe den Schuldner nur dann wieder belangen, wenn er nachweist, daß Schuldner seither zu Vermögen gekommen ist.

Hr. C o r n a z hält dafür, wenn man in dieser Hinsicht eine Konzession machen wolle, so müsse dieselbe allen Gläubigern zu gute kommen, etwa so, daß man in Art. 39 den Grundsatz, daß die Forderung für den ungedeckten Betrag fortbestehe, statt zur Ausnahme zur Regel mache, indem man sage : ,,Eine allgemeine gegentheilige Abrede ausgenommen, haftet der Schuldner, wenn er wieder zu Vermögen kommt, den Gläubigern für alle Beträge, auf welche sie im Nachlaßvertrag Verzicht geleistet haben.

,,Der Gläubiger darf indessen ein aus dieser Bestimmung hergeleitetes Recht nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausführung des Nachlaßvertrages geltend machen. u Hr. H e r z o g beantragt, eventuell zu Art. 39, als Absatz 2, folgenden Zusatz : ,,Die Rechte der nicht beigeti-etenen und nicht angemeldeten Gläubiger nach Art. 34, Absatz 2, bleiben vorbehalten."

659 Hr. W e b e r ist der Ansicht, daß bei Annahme des Antrags <üornaz eine gegenteilige Abrede ganz ausgeschlossen werden müßte. Daher beantragt Hr. Weber im Antrag Cornaz Streichung der Worte : ,,Eine allgemeine gegentheilige Abrede ausgenommen," Zu diesen verschiedenen Anträgen werden noch folgende Bemerkungen geäußert: Die HH. W e b e r , H a u s e r und G ob a t sprechen sich dahin aus, ° daß mit Annahme des Antrags Peterelli das Konkordat in seinen Grundlagen erschüttert, ja faktisch aufgehoben würde; es werde eine Ungleichheit der Gläubiger geschaffen, wenn der Vertrag für einen Theil derselben nicht verbindlich sei; der Antrag Peterelli .stehe geradezu im Widerspruche mit dem Geiste des Konkordates, welches alle Sondernbmachungen verbietet.

Abstimmung.

1. Eventuell wird das Amendement Weber zum Antrag Cornaz abgelehnt.

2. Eventuell wird die Redaktion des Bundesrathes dem Antrag Cornaz vorgezogen.

3. Eventuell wird das Amendement Schmid zum Antrag Peterelli angenommen.

4. Der also ergänzte Antrag Peterelli erhält mit 6 gegen 3 Stimmen eventuell vor demjenigen des Hrn. Herzog den Vorzug.

5. Endlich wird definitiv der Antrag Peterelli gegenüber der Fassung des Bundesrathes mit Stichentscheid des Präsidiums angenommen.

Art. 35. Die Bei-ner Juristen haben (auf pag. 18 des bezüglichen Separatabdruckes aus der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [siehe Anhang]) den Einwand erhoben, der Gläubiger habe unter Umständen nach Art. 35 nur einen einzigen Tag Zeit, um die Bürgen zur Zahlung aufzufordern.

Die Aarauer Juristen schlagen vor, hier § 144 der Aargauer Konkursordnung aufzunehmen. Sie nehmen Ansta.nd daran, daß der Bürge zur Zahlung einer noch gar nicht verfallenen Schuld könne aufgefordert werden; auch möchten sie die Zustimmung des Gläubigers zum Nachlaßvertrag von der Zustimmung der Bürgen abhängig machen.

Hr. H o f f m a n n theilt den Standpunkt der Aarauer Juristen.

660 Hr. R u c h o n n e t vertheidigt die Lösung des Entwurfes. Die Bürgen sollen den Gläubiger an der Annahme des Konkordats nur dann hindern können, wenn sie ihn ausbezahlen und durch Subrogation in seine Rechte treten. Der Gedanke der Aargauer, den Bürgen, auch ohne vorgängige Zahlung desselben, entscheiden zu lassen, beruht auf der irrigen Auffassung, daß jeder Bürge zahlungsfähig sei, was durchaus nicht immer der Fall ist.

Dagegen ist allerdings richtig, daß unter Umstünden der Gläubiger zur Anzeige an den Bürgen nur einen Tag Zeit hat.

Man mag da Abhülfe treffen, indem man die Frist zur Anzeige an die Bürgen auf die Hälfte verkürzt, aber noch einfacher ist es, daß in einem solchen Falle der Gläubiger die Versammlung gar nicht besuche und erst hintendrein unterschriftlich seine Zustimmung ertheile.

Art. 35 wird angenommen.

Art. 36 angenommen.

Art. 37. Hr. S c h a 11 e r beantragt, diesen Artikel mit Art. 38 zu vereinigen, da beide vom Widerruf des Konkordats handeln.

Hr. R u c h o n n e t berührt die Frage, ob der in Art. 37 vorgesehene Widerruf nur für den klagenden Gläubiger oder für alle Theünehrner am Nachlaßvertrag gelte. Nach seiner Ansicht bezieht sich die Aufhebung des Konkordats nur auf den Kläger. Indessen wollte der Entwurf die Entscheidung dieser Frage der Praxis überlassen. Es ließe sich überhaupt streiten, ob Nichterfüllung des Nachlaßvertrages dessen Ungültigkeit zur Folge haben solle. Das deutsche Gesetz bestimmt geradezu das Gegentheil.

Die HH. B s t o p p e y und S c h m i d erachten es für passend, diese Frage hier zu entscheiden durch folgende Einschaltung : ,,. . . . hat jeder Gläubiger, soweit ihn das Konkordat beschlägt, vom Gerichte etc.

Dieser Antrag wird angenommen.

Hr. W e b e r regt eine nähere Definition des .Widerrufes an, in dem Sinne,7 daß durch denselben zwar die von den Gläubigern W aufgegebenen Rechte wieder aufleben, nicht aber die im Nachlaßvertrag gewährten Sicherheiten erlöschen sollen.

661

Hr. E s t o p p e y empfiehlt als redaktionelle Aenderung, das erste Lemma des Art. 38 mit Art. 37 zu numeriren und Art. 37 zum ersten Alinea von Art. 38 zu machen.

Art. 38, 3.9 und 40 angenommen.

Vierter Titel: Anfechtungsklage.

Zu diesem Titel hat Hr. Ho ff m a n n einen vollständigen (gedruckten) Gegenvorschlag in 5 Artikeln eingebracht. Hr. Hoffmann war hieliei von dem Restreben geleitet, die Bestimmungen über diese Materie klarer und einfacher zu gestalten. Statt dreier Stadien kennt er deren nur zwei: Geschäfte, welche früher, und solche, welche später als sechs Wochen vor Ausbruch des Konkurses abgeschlossen wurden : letztere unter allen Umständen anfechtbar, erstere nur bei Nachweis der mala fides der Kontrahenten. Ferner sind die Bestimmungen über Schenkungen weggelassen. Dagegen sind neue Bestimmungen eingeschaltet über die Rechtsfolgen der Anfechtung.

Der Gegenvorschlag lautet wie folgt: ,,41. Zur Anfechtungsklage sind berechtigt: 1) jeder Gläubiger, welchem bei einer Betreibung auf Pfändung Mangels pfandbarer Habe des Schuldners ein -- tlieilweise oder gänzlich -- leerer Pfandschein ausgestellt worden ist (Art. 108); 2) die Konkursmasse oder gemäß Art. 256 für sich selbst handelnde einzelne Gläubiger des Gemeinschuldners."

,,42. Der Anfechtung unterliegen alle Veräußerungen von liegendem und fahrendem Gute, welche der Gemeinschuldner innert sechs Wochen vor der Konkurseröffnung oder der unfruchtbaren Pfändung vorgenommen hat. Dieselbe Bestimmung ist auch anwendbar auf: 1) die Bestellung von Pfand oder Hypothek, resp. Gült, zur Sicherstellung von Verpflichtungen, welche schon vor diesW Bestelluna; bestanden haben :' O 2) die Tilgung einer noch nicht fälligen Verpflichtung des Schuldners durch Baarzahlung, Hingabe von Vermögensstücken an Zahlungsstatt oder auf andere Weise ;

662 3) die Tilgung einer verfallenen Schuld, insofern sie nicht durch Baarzahlung oder Uebergabe von Handelspapieren bewirkt wurde."

,,43. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum vor der Xonkurseröffnung oder der unfruchtbaren Pfänduog unterliegen der Anfechtung: · · ,,Alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner im Zustande des Ueberschuldens in der dem andern Theile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachtheiligen oder einzelne Gläubiger gegenüber den andern zu bevorzugen."

,,44. Was durch eine der Anfechtungsklage unterliegende Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners gekommen ist, muß von dem Empfänger zurückerstattet werden gegen Ersatz der Gegenleistung, die derselbe aus Anlaß der angefochtenen Rechtshandlung gemacht hat. Wer das aus einer solchen Empfangene hat zurückerstatten müssen, kann seine ursprüngliche Forderung im Falle des Konkurses als Konkursgläubiger in der Masse, im Falle der Pfändung aber gegen seinen Schuldner wieder geltend machen."

,,45. Die Anfechtungsklage äußert ihre Wirkung gegen diejenigen Personen, welche selbst mit dem Schuldner die betreffenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen, beziehungsweise von demselben Befriedigung erhalten haben und gegen bösgläubige Dritte. Rechte, welche gutgläubigen Dritten an den vom Schuldner erworbenen Vermögensgegenständen übertragen worden sind, werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt. a Hr. R u c h o n n e t führt zu Gunsten des bundesräthlichen Entwurfes Folgendes an : Der Entwurf geht, wie derjenige des Hrn. Hoffmann, von der Anschauung aus, daß alle zürn Nachtheil der Gläubiger begangenen Rechtshandlungen jederzeit anfechtbar sind, wenn sowohl dem Schuldner als dem Mitkontrahenten böser Glaube nachgewiesen werden kann. Nun gibt es aber nach der Auffassung des Entwurfes gewisse Rechtsakte, welche an sich schon verdächtig sind und bei denen, wenn sie nicht über ein Jahr zurückreichen, sofern nur Kläger die Thatsache damaliger öeberschuldung .des Schuldners nachweist, der böse Glaube präsumirt wird, doch so, daß dem durch das Geschäft Bevortheilten der Gegenbeweis seiner bona fides offen gelassen wird. Stammen aber diese Rechtsakte aus den

663

letzten zwei Monaten vor dem Konkurse, so wird nicht blos die mala fides, sondern auch die Ueberschuldung rechtlich präsumirt und der Gegenbeweis der bona fides ausgeschlossen, d. h. es tritt die Annullirung unter allen Umständen ein. Auf diese Weise bilden sich in ganz naturgemäßer ungezwungener Weise drei Stadien: Anfechtung mit voller Beweislast, Anfechtung mit umgekehrter Beweislast (ein Jahr), Anfechtung mit Ausschluß des Gegenbeweises (zwei Monate).

Die Schenkungen sind, wie in allen neuern Gesetzgebungen, besonders behandelt worden, weil auch der gutgläubige Beschenkte zur Rückerstattung verpflichtet werden muß, freilich nur bis auf den Betrag seiner Bereicherung.

Hr. G o b a t macht die-Anregung, den Titel ,,Anfechtungsklage" durch einen passendem zu ersetzen, da die Klage nicht die Hauptsache, sondern die Folge der als betrügerisch erklärten Handlungen ist. Art. 41 müßte dann an den Schluß des Titels versetzt werden.

Wird der Redaktion zur Beachtung überwiesen.

Nachdem zuerst versucht worden war, den Titel von der Anfechtungsklage auf Grund des Hoffmann'schen Gegenentwurfes durchzuberathen, ergibt es sich, daß die Mehrheit mehr dem Systeme des Bundesrathes zuneigt, weßhalb mit 5 gegen 3 Stimmen beschlossen wird, in die artikelweise Berathung dieses Titels auf Grund des bundesräthlichen Entwurfes einzutreten.

Art. 41. In Ziffer 2 soll nach dem Antrag des Hrn. Hoffmann auf Art. 256 und nicht Art. 270 hingewiesen werden.

Ferner sind, nach Antrag Herzog, die Worte ,,für sich selbst handelnd" als ungenau zu streichen.

Das letzte Lemma, welches die Anfechtungsklage nach 5 Jahren verjähren läßt, wird gestrichen, in der Meinung, daß die gewöhnliche (10jährige") Verjährung gelten solle.

Art. 42 lautet: « 42. Anfechtbar sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme, alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen oder gewisse Gläubiger zu begünstigen, vorgenommen hat.»

664 Hr. S c h m i d beantragt, der Fassung des Hrn. Hoffmann (Art. 43 seines Gegenentwurfs) folgende zwei Punkte zu entlehnen: 1) Ersetzung von: ,,in d e r . .. bekannten Absicht" durch ,,in der . . . . erkennbaren Absicht a .

2) Einschaltung der Worte (. . . . welche der Schuldner) ,,im Zustande des Ueberschuldenstt etc.

Abstimmung.

1. Ersterer Vorschlag wird angenommen (doch soll im französischen Text ,,connivence"1 beibehalten werden).

2. Dagegen wird die Einschaltung von ,,im Zustande des Ueberschuldensa mit 5 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Art. 43 und 44. Hr. H e r z o g beantragt, diese beiden Artikel in der Weise zu verschmelzen, daß das dritte (Schluß-)Lemma des Art. 43 also redigirt wiirde: ,,Die Aufhebung des angefochtenen Rechtsgeschäfts wird jedoch nicht ausgesprochen, wenn dasselbe vor den letzten drei Monaten vor der Konkurseröffnung oder unfruchtbaren Pfändung abgeschlossen wurde und Derjenige, welchem das Geschäft zum Vortheile gereicht, beweist, daß er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat.tt Art. 44 würde dann gestrichen.

Hr. E s t o p p e y beantragt folgenden Zusatz an den Schluß von Ziffer l : ,, . . . . für welche der Schuldner nicht schon vorher eine gleichwerthige Sicherheit gegeben hatte."

Hr. S c h m i d beantragt, im Interesse der Verkehrssicherheit, die einjährige Frist in Lemma 2 auf 6 Monate abzukürzen.

Hr. H o h l will dieselbe sogar auf 3 Monate reduziren.

Abstimmung.

1. Der Antrag des Hrn. Herzog wird angenommen.

2. Ebenso der Antrag des Hrn. Estoppey.

3. Bei der koordinirten Abstimmung über die Frist erhält der von Hrn. Hohl vorgeschlagene Termin von 3 Monaten die wenigsten

665 Stimmen und wird eliminili. Hierauf werden mit Stichentscheid des Präsidiums die 12 Monate des Entwurfs gegenüber den 6 Monaten des Hrn. Schmid beibehalten.

Art. 44 fällt nunmehr weg.

Art. 45 regelt die Anfechtung der Schenkungen in folgender Weise: Jede Schenkung, die im Laufe des letzten Jahres vor Konkursausbruch oder Auspfändung vorgenommen wurde, ist ohne jeden Beweis unbedingt anfechtbar; ist die Schenkung älter, so hat der Anfechtende zu beweisen, daß Schuldner damals überschuldet war und seine Ueberschuldung kannte. Der Beschenkte haftet in beiden Fällen nur für die Bereicherung, so lange nicht auch ihm mala fides nachgewiesen wird.

Hr. G o b a t beantragt Streichung der Worte ,,und seine Vermögenslage kannte a . Es soll genügen, wenn dem Schuldner nachgewiesen wird, daß er thatsächlich zur Zeit der Schenkung überschuldet war. Ihtn noch beweisen zu müssen, daß er dies wußte, wäre unjuristisch und eine ungerechtfertigte Erschwerung des Beweises zu Gunsten der Schenkungen.

Der Antrag des Hrn. Gobat wird angenommen.

Art. 46 stellt den Schenkungen alle zweiseitigen Rechtsgeschäfte gleich, die sich durch das Mißverhältnis der beidseitigen Leistungen als verdeckte Schenkungen qualifiziren.

Hr. G o b a t beantragt, in dieser Kategorie ferner aufzuführen ,,die Veräußerungen gegen eine Lebensrente oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs*4.

Hr. C o r n a z möchte hieraus einen eigenen Artikel machen, da die von Hrn. Gobat erwähnten Rechtsgeschäfte nicht nothwendig sich als verdeckte Schenkungen qualifiziren, nichtsdestoweniger aber (wie überhaupt alle Lebensversicherungsverträge) sollten aufgehoben werden können, weil die Realisation solcher periodischer Renten Schwierigkeiten bietet.

Die HH. H e r z o g und W e b e r widerrathen die Aufnahme einer Zusatzbestimmung. Alle Fälle kann man doch nicht anführen; durch allzu vieles Spezialisiren läuft man Gefahr, erst recht einzelne Fälle auszuschließen (Herzog). Entweder kommt bei den von Hrn. Gobat aufgeführten Fällen der Schuldner zu kurz, dann greift so wie so Art. 46 Platz, oder der vom Schuldner aus-

666

bedungene Nießbrauch repräsentirt den wirklichen Gegenwerth, dann liegt ein regelrechtes Geschäft vor, und der Masse bleibt nichts Anderes übrig, als den Kießbrauch irgendwie zu verwerthen.

(Weber.)

Abstimmung.

1. Eventuell wird nach Antrag des Hrn. Cornaz beschlossen, aus der Anregung des Hrn. Gobat einen besondern Satz zu machen.

2. Dieser Antrag wird definitiv angenommen, gegenüber dem Antrag, nichts einzuschalten.

Hr. Gobat redigirt den fraglichen Satz wie folgt: ,,Das Nämliche gilt für die Veräußerungen oder Zahlungen, welche gegen eine Lebensrente oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs gemacht wurden."

Art. 47. Hr. W e b e r beantragt, hier die Redaktion von Art. 45 des Hoffmann'schen Gegenentwurfes anzunehmen, welche die Wirkungen der Anfechtungsklage auch auf die bösgläubigen Dritten ausdehnt. -- Angenommen.

Hr. H e r z o g beantragt, hier noch den Art. 44 des Hoffmann'schen Gegenentwurfes einzufügen, welcher ausführlich bestimmt, welche Rechtsfolgen die vom Gericht zugelassene Anfechtung haben soll. Danach soll der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger vollen Ersatz seiner Gegenleistung beanspruchen können.

Hr. W e b e r würde hier die Lösung vorziehen, welche in Art. 30 und 31 der Deutschen Konkursordnung enthalten ist, wonach die Masse nur bis zu ihrer Bereicherung zum Ersatz der Gegenleistung verpflichtet ist. Hr. Weber beantragt förmlich, hier Art. 30, Absatz l, und Art. 31 der D. K. 0. (mit den entsprechenden Aenderungen) aufzunehmen, welche Artikel also lauten: ,,Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Konkursmasse zurückgewährt werden.

,,Die Gegenleistung ist ans der Konkursmasse zu erstellen, soweit sie sich in derselben befindet oder soweit die Masse um ihren Werth bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Konkursforderung geltend gemacht werden."

Hr. Weber geht von der Anschauung aus, daß der zur Rückerstattung verhaltene Empfänger als bösgläubig zu präsumiren

667

ist, also keine Prämie verdient, sondern nur Anspruch haben soll auf das , was von seiner Gegenleistung in der Masse noch thatsächlich vorhanden ist.

D i e H H . C o r n a z , H o f f m a n n u n d H e r z o g wenden hiegegen ein, daß in den in Art. 46 vorgesehenen, den Schenkungen assimilirten Fällen ein böser Glaube des Empfängers nicht nothwendig vorliegt und auch nicht präsumirt werden darf.

Abstimmung.

Die Fassung des Hrn. Hoffmann erhält vor derjenigen der Deutschen Konkursordnung den Vorzug.

Zweites Buch, Schuldbetreibung, Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen.

Art. 48. Hr. H o f f m a n n stellt zu diesem Artikel folgenden Zusatzantrag: ,,48. Zusatz: Sicherheitsbegehren, welche nach Art. 511 0.

gestellt werden wollen, sind gleichfalls in der Form von Zahlungsbefehlen zu erlassen, mit der Aenderung, daß die Aufforderung auf Sieherstellung des Gläubigers nichtentsprechenden Falles auf Zahlung zu lauten hat. Im Uebrigen sind dieselben in ihren Wirkungen und rücksichtlich des gesammten Verfahrens den Zahlungsbefehlen und deren Folgen gleichgestellt."

Art. 48 sowohl als der Zusatzantrag des Hrn. Hoffmann werden angenommen.

Art. 49 führt unter neun Ziffern die verschiedenen Personenklassen auf, welche der Konkursbetreibung unterworfen sind. Der Grundgedanke, von welchem der Entwurf hiebei ausgegangen ist, läßt sich dahin fassen , daß man angenommen hat, ein Jeder, der für eigene Rechnung im Handelsregister stehe, vereinige eine größere Menge von Kreditbeziehungen in sich, weßhalb es im allgemeinen Interesse liege, daß dessen Aktiven nur zu Gunsten der Gesammtheit der Gläubiger liquidirt werden.

Hr. Z w e i f e l behält sich ausdrücklich vor, im Plenum des Käthes über die Eintretensfrage nach freier Entschließung Stellung zu nehmen. Wenn er in der Kommission die durch den Entwurf vorgeschlagene ungleiche Behandlung der Schweizerbürger nicht

668 weiter bekämpft, so steht er nur deßhalb hievon ab, weil eine weitere Diskussion über diesen Punkt hier aussichtslos wäre.

Hr. H o h l sehließt sich dieser Erklärung an.

Hr. S c h m i d ist mit der Unterscheidung zwischen konkursfähigen und nicht konkursfähigen Bürgern auch nicht einverstanden.

O .

O C Sobald man aber dieselbe annimmt, sollte man sie, seines Eraehtens, ganz konsequent durchführen und einen Jeden dem Konkurs unterwerfen, der, unter welchem Titel es immer sei, im Handelsregister eingetragen ist.

Hr. H a u s e r erklärt, das Betreibungssystem des Entwurfes bewirke keine ungleiche Behandlung von Schweizerbürgern; dasselbe beruhe einfach auf einem naturgemäßen und logischen Anschluß an die Grundlagen des Obligationenrechts. Die Verwerfung dieses Systems wäre übrigens einer Rückweisung des ganzen Entwurfes und damit einer Verschiebung des Gesetzes auf unbestimmte Zeit gleich zu erachten.

Hr. S e h a i 1er stimmt dem System des Entwurfes zu, wünscht aber, es möchte nachstehenden Wünschen der Genfer Kommission Rechnung getragen werden.

1° Que la saisie puisse être requise, concurremment avec la faillite, contre les personnes inscrites au registre du commerce.

2° Que l'on précise, par voie législative, à quelle catégorie de personnes s'applique le § 4 de l'article 865 du Code des obligations.

3° Que le commanditaire ne puisse , quand il n'est pas commerçant, être déclaré en faillite que dans le cas seulement où il fl'aurait pas satisfait aux obligations qui lui sont imposées par les dispositions du Code des obligations sur les sociétés eu commandite.

4° Que l'héritiei' d'une personne inscrite sur le registre du commerce ne puisse pas être déclaré en faillite, lorsqu'il est poursuivi en paiement d'une dette grevant la succession, à moins toutefois qu'il ne soit inscrit sur le registre du commerce.

Im Einzelnen werden folgende Bemerkungen gemacht : 1) Zu Ziffer 2 beantragt Hr. G o b a t . die Mitglieder einer Kollektivgesellschaft nur für Schulden der Gesellschaft dem Konkurs zu unterwerfen, und das somit nur unter der Voraussetzung, daß die Gesellschaft selbst aufgelöst worden sei. Hr. tìobat weist

669 darauf h i n , daß das einzelne Mitglied einer Kollektivgesellschaft nicht nothwendig auch persönlich ein Kaufmann sei, sondern sehr oft eine Privatperson, ohne Berechtigung zur Unterschrift. Vielleicht befindet sich dieser einzelne Gesellschafter infolge von Privatschulden in Geldverlegenheit, während die Gesellschaft selbst blüht und gedeiht. Was hat es da für einen Sinn, diesen einzelnen Privatmann für Privatschulden auf Konkurs zu betreiben? Nicht die Person, sondern die Art der Forderung sollte für die Form der Betreibung maßgebend sein.

Hr. Gobat beantragt daher, der Ziffer 2 die Beschränkung beizufügen : ,, . . . sofern es sich um Schulden der Gesellschaft handelt."

Hiegegen wird Folgendes eingewendet: Das Konkursverfahren ist auch gegen den einzelnen Kollektivgesellschafter angezeigt, weil dessen Vermögen subsidiär den Gesellschaftsgläubigern haftet, diese also sich mit Fug und Recht dagegen verwahren müßten , wenn die Privatgläubiger den Gesellschafter vorweg auspfänden dürften, so daß sie das Nachsehen hätten.

(Weber.)

Der Entwurf kennt nur Personen, welche ausschließlich auf Konkurs, und solche, welche nur auf Pfändung betrieben werden können. Mit dem Antrag dos Hrn. Gobat (und dem sub Ziffer 3 folgenden des Hrn. Estoppey) aber würde eine dritte Zwischenklasse geschaffen von Solchen , welche bald der Pfändung, bald dem Konkurs unterliegen. Das wäre durchaus unlogisch ; denn der Zweck des Konkurses ist ja eben, alle Einzelpfändungen auszuschließen. Sonst hätte man ebenso gut alle Kaufleute für ihre Privatschulden der Pfändung unterwerfen können; aber damit würde der ganze Zweck des Konkurses illusorisch. Wenn der nämliche Schuldner von den einen Gläubigern ausgeplündert werden kann, während die andern zum Zuwarten verurtheilt sind, so ist das kein System mehr, sondern Willkür.

(Ruchonnet.)

2) Zu Ziffer 3 beantragt Hr. H o f f m a n n in Uebereinstimmung mit den Eingaben von Genf, Waadt und Aargau Streichung des Kommanditärs, da derselbe kein Kaufmann, sondern einfach ein Kapitalist ist, der sein Geld einem Geschäfte leiht und dabei seinem größern Risiko entsprechend einen höhern Zins ausbedingt.

Im gleichen Sinne äußert sich Hr. Z w e i f e l , während Herr H a u s e r der Ansicht ist, daß eine solche Person , welche sich mit ihrem Geld an Handelsgeschäften betheiligt, faktisch unter die Kaufleute gegangen ist und daher füglich auf Konkurs betrieben werden soll.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

50

670

Hr. E s t o p p e y möchte ebenfalls den Kommanditär im Allgemeinen der Pfändung unterwerfen, jedoch mit Ausnahme des Falles, wo die Betreibung auf Bezahlung der versprochenen Kommanditsumme gerichtet ist. Eventuell würde sich Hr. Estoppey dem Antrage Hoffmann anschließen.

Hr. H o f f m a n n erklärt, der Fall, daß eine Kommandite nicht einbezahlt ist, komme nur so ausnahmsweise vor, daß es sich nicht lohne, um dessentwillen eine Ausnahme zu schaffen.

Hr. Ruchonnet kann sich die. gänzliche Streichung des Kommanditärs gefallen lassen, da dieselbe dem Systeme keinen Einbruch thut, nicht aber den Mittelantrag Estoppey, da aus oben angegebenen Gründen die Schaffung solcher Zwischenwesen , die beiden Betreibungsarten unterliegen, ganz verwerflich ist.

3/ Zu Ziffer

9.

Hr. H off m an n wirft die Frage auf, ob man nicht auch diese Klasse (die freiwillig Eingetragenen) streichen sollte.

Diese Frage wird dahin erwidert, daß man dieser Kategorie hier unter keinen Umständen entrathen kann. Denn diese freiwillige Unterwerfung unter die Konkursbetreibung ist für die Betreffenden ein Mittel, gewisser Kredite theilhaftig zu werden, die ihnen sonst verweigert würden ( W e b e r , H ä u s e r , Ruchonnet).

In redaktioneller Hinsicht beantragt Hr. H a u s er, Ziffer 9 so zu fassen : ,,. . . . als freiwillig Eingetragener gemäß 0. 865, Absatz 1."

Abstimmung.

1) Der Antrag des Hrn. Gobat zu Ziffer 2 (Kollektivgesellschafter) wird mit 5 gegen 4 Stimmen verworfen.

2) Das Amendement des Hrn. Estoppey (Beschränkung der Konkursbetreibung gegen den Kommanditär auf den Fall nicht einbezahlter Kommandite) wird eventuell mit 6 Stimmen der Fassung: des Bundesrathes vorgezogen.

3) Dasselbe unterliegt jedoch mit 2 gegen 5 Stimmen gegenüber dem Antrag Hoffmann auf gänzliche Streichung des Kommanditärs.

4) Der redaktionelle Antrag des Hrn. Häuser zu Ziffer 9 wird nicht beanstandet.

671 Desgleichen eine Anregung des Hrn. Weber, im Eingange die Worte einzuschalten : ,,. . . . in einer der nachbezeiehneten Eigenschaften (im Handelsregister eingetragen ist)."

Art. 50 stellt den im Handelsregister Eingetragenen gleich: 1) diejenigen, welche zur Entstehungszeit der Forderungen darin eingetragen waren; 2) die Erben eines Eingetragenen, für die Erbschaftsschulden.

Hr. H o f f m an n stellt hier (in Uebereinstimmung mit den Eingaben von Aargau und Zürich) einen Gegenantrag, der sjch in folgenden wesentlichen Punkten vom bundesräthlichen Artikel unterscheidet : 1) Statt die Art der Betreibung von. der Entstehungszeit der Forderung abhängig zu machen, was komplizirt ist und dem Betreibungsbeamten den Entscheid über eine oft schwer zu beantwortende juristische Fra.ge zumuthet, stellt der Antrag Hoffmann auf die Zeit ab, welche seit der Streichung des Schuldners aus dem Handelsregister verflossen ist, und läßt bis sechs Monate nach der Streichung sämmtliche Betreibungen auf Konkurs gehen.

2) Die Gleichsteliuüg der Erben mit dem Erblasser ist ge · strichen.

3) Es ist eine Bestimmung aufgenommen darüber, wie es zu halten sei, wenn im Verlauf einer Betreibung ein Eingetragener gestrichen oder ein Nichteingetragener eingetragen wird.

Der Gegenantrag Hoffmann lautet : ,,50. Die im Handelsregister Eingetragenen unterliegen nach erfolgter Streichung in demselben noch während einer Frist von sechs Monaten, vom Zeitpunkte der bezüglichen Anzeige im Handelsamtsblatte an gerechnet, der Betreibung auf Konkurs.

,,Eine einmal angehobene Betreibung auf Konkurs hat auch nach Ablauf dieser Frist jedenfalls ihren Fortgang zu nehmen."

Hr. G o b a t erklärt sein volles Binverstäudniß mit diesem Gegenantrage. Ziffer l des Bundesrathes steht im Widerspruch mit dem aufgestellten Grundsätze, daß das Handelsregister über die Art der Betreibung entscheidend sein soll. Denn hienach wäre nicht mehr das Handelsregister, sondern die Frage maßgebend, unter welchen Verhältnissen eine Forderung entstanden ist. Die Gleichstellung der Erben aber (Ziffer 2) wäre eine Verletzung des

672

Grundsatzes, daß die Personaleigenschaften des Erblassers nicht auf die Erben übergehen.

Hr. W e b e r erklärt, der Entwurf habe deßhalb den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung als maßgebend betrachtet, weil unter Umständen der Gläubiger nur auf die Garantie hin, daß der Schuldner eingetragen sei, demselben Kredit ertheilt hutte, weßhalb es nicht anginge, den Gläubiger hintendrein durch Streichung des Schuldners aus dem Register dieser Garantie zu berauben.

Allein allerdings leidet diese Lösung an der Schwäche, daß sie die Möglichkeit offen läßt, daß der nämliche Schuldner gleichzeitig (von verschiedenen Gläubigern) auf beide Arten betrieben werde, was unbedingt vermieden werden sollte und durch den Hoffmann' sehen Antrag in der That vermieden wird.

Hr. H ä u s e r ist mit der Weglassung der Erben einverstanden, dagegen nicht mit Streichung der Ziffer 1. Man kann einem Gläubiger nicht zumuthen, daß er fortwährend nachschlage, ob sein Schuldner noch im Handelsregister stehe. Die Ausmittlung der Entstehungszeit der einzelnen Forderungen sollte nicht so schwierig sein.

Hr. H e r z o g findet im Gegentheil, die einzige praktische Losung bestehe darin, daß (nach dem Hoffmann'schen Antrag) eine Frist aufgestellt wird, während welcher für alle, auch die neuentstandenen Forderungen auf Konkurs zu betreiben ist, damit die Gleichheit der Betreibung gewahrt werde.

Hr. S c h m i d beantragt, auf dem Boden des Gegenantrags Hoffmann, die Frist von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.

Abstimmung.

1) In eventueller Abstimmung wird der sechsmonatlichen Frist des.Hrn. Hoffmann vor der einjährigen des Hrn. Schmid der Vor-, zug gegeben.

2) In definitiver Abstimmung wird der Gegenantrag Hoffmann gegenüber dem Artikel des Bundesrathes angenommen.

Art. 51. Nach Absatz 2 dieses Artikels ist die Betreibung für öffentliche Steuern u. s. w. ausschließlich auf Pfändung zu richten.

Diese Bestimmung bezweckt, wie Hr. R u c h o n n e t erläutert, nicht den Schuldner, sondern den Staat zu begünstigen, weil es diesem daran gelegen sein muß, seine Forderung rascher einzutreiben, als dies auf dem Konkurswege thunlich wäre. Da solche Steuerforderungen gewöhnlich nicht sehr hoch sind, schadet deren

673

Eintreibung auf dem Pfändungswege den übrigen Gläubigern kaum, zumal die Forderungen in der Regel auch im Konkurs privilegirt wären. Ueberdies liegt es im Interesse des Staates, daß er sich nicht durch Fallitmachen seiner Bürger verhaßt mache.

Hr. H off m a n n hält dafür, wenn es sich um eine Begünstigung des Staates handle, sollte die Bestimmung fakultativ, nicht obligatorisch lauten.

Hr. H a u s e r anerkennt, daß, wenn Jemand nicht Steuern zahlen kann, er niemals solle vom Staat in den Konkurs getrieben werden. Wenn Schuldner aber blos renitent ist, so hilft unter Umständen einzig die Konkursbetreibung. Diese sollte Eingetragenen gegenüber dem Staate fakultativ vorbehalten bleiben.

Abstimmung.

Eventuell wird Streichung von Absatz 2 gegenüber dem Antrag auf fakultative Fassung angenommen, worauf Absatz 2 definitiv gestrichen wird.

Art. 52. 1) Ein Antrag des Hrn. H o h l , im Eingänge das Wort ,,schriftlich" zu streichen oder aber zu sagen ,,schriftlich oder mündlich", wird angenommen. Das Schlußlemma soll dem entsprechend umgeändert werden.

2) Ein Antrag des Hrn. H e r z o g , in Ziffer 2 die Worte : ,,mit Buchstaben geschrieben" zu streichen, wird ebenfalls angenommen.

3) Dagegen wird ein anderer Antrag des Hrn. H e r z o g , in Ziffer 3 die Worte ,,und dessen Datum" zu streichen, abgelehnt.

Art. 53. Hr. H o f f m an n stellt zu Absatz l folgenden Abänderungsantrag : ,,53 Der Beamte soll, wenn der Vorschuß nicht geleistet ist, den Gläubiger von der einstweiligen Unterlassung der verlangten Betreibungshand] ung benachrichtigen und ihm den Betrag des zu leistenden Vorschusses bezeichnen."

/Unverändert im Uebrigen bis zum Schlüsse./ Dieser Antrag wird angenommen.

Absatz 2 lautet: ,,Der Kostentarif wird vom Bundesrath festgestellt."

674

Hr. H e r z o g beantragt, diesen Absatz zu streichen und den Kostentarif am Schlüsse in's Gesetz selbst aufzunehmen, was die Aussichten auf Annahme des Gesetzes vermehren würde.

Hr. H o f f m a n n sähe es lieber, wenn der Kostentarif durch ein besonderes Bundesgesetz festgesetzt würde, das gleichzeitig mit dem Hauptgesetze in Kraft zu treten hätte.

Hr. W e b e r meint, es liege durchaus in der Absicht des Bundesrathes, einen möglichst niedrigen Kostentarif aufzustellen.

Wenn man jedoch denselben in Gesetzesform kleidete, so würde dies eine nachherige, durch die Erfahrung gebotene Abänderung zu sehr erschweren.

Der Antrag Herzog wird abgelehnt.

Art. 54- angenommen.

III. Gerichtsstand und Kompetenz.

Die von deu Âarauer Juristen angeregte Streichung der Worte ,,und Kompetenz1* in der Ueberschrift wird angenommen.

Art. 55. Der Ausdruck ,,für persönliche Ansprachen" in Absatz l wird als unklar beanstandet. Auf den Antrag des Hru.

G o b a t beliebt folgende einfachere Fassung (jedoch mit Ueberweisung an die Redaktion) : ,,Das Betreibungsbegehren ist heim Betreibungsamt des Wohnortes des Schuldners anzubringen."

Hr. S c h m i d kritisirt den Stil des ct. Absatzes.

Art. 56, 57, 58, 59 und 60 angenommen.

Art. 61. Die HH. H o h l und S c h m i d beantragen, in Absatz l statt ,,die Betreibung11 zu sagen : ,,die Betreibung und Eealisirunga.

Hr. W e b e r entgegnet, dies sei unthunlich, da die Realisirung doch nur am Ort der belegenen Sache möglich ist.

Der Antrag wird abgelehnt.

Hr. G o b a t beantragt, die Betreibung sei am Wohnort des Schuldners, die Realisirung dort durchzuführen, wo das Pfand liegt.

Der Antrag wird ebenfalls abgelehnt.

675 Hr. H e r z o g beantragt, statt ,,in welchem das werthvollste Grundstück sich befindet" in Absatz 2 zu sagen : ,,. . . . in welchem das mitverpfändete Wohnhaus oder das werthvollste Grundstück sich befindet."

Auch dieser Antrag wird abgelehnt.

Dagegen beliebt ein Antrag des Hrn. Hoffmann, in Absatz 2 statt ,,das werthvollste Grundstück" zu sagen : ,,der größere Werth der verpfändeten Liegenschaften".

Hier beantragt Hr. Hoffmann Einschaltung des nachstehenden Artikels : Art. 61bis. ,,Für Forderungen, bezüglich welcher ein Arrest gelegt ist, ist die Betreibung da zu vollführen, wo das arrestirte Gut liegt oder dafür Sicherheit (Art. 202) geleistet ist."

Dieser Artikel wird angenommen.

Art. 62, 63, 66. 1. Hr. H o f f m a n n beantragt, den Eingangssatz von Art. 62 wie folgt zu vereinfachen : ,,Sämmtliche Betreibungsakte sind doppelt auszufertigen.1' Angenommen.

2. Hr. Hoffmann beantragt ferner, das andere Doppel des Betreibungsakts sei dem Gläubiger nicht ,,unmittelbar nach der Bestreitung oder nach Ablauf der Bestreitungsfrist", sondern ,,unmittelbar nach dessen Erlassung a zuzustellen. Es soll damit ein Druck auf den Beamten ausgeübt werden, daß er die Ausfertigung des Betrt'ibungsakts nicht zu lange hinausschiebe.

Hr. W e b e r entgegnet, damit mache man dem Beamten doppelte Mühe und komplizire das Verfahren, weil der Beamte dann genöthigt sei, über die Einlegung oder Nichteinlegung des Rechtsvorschlags besonders zu berichten. Dem Gläubiger selber aber ist mit der sofortigen Benachrichtigung von der erfolgten Zustellung wenig gedient, da er doch nicht weiß, was Schuldner dazu sagen wird.

Auch Hr. S c h m i d erblickt darin einen Vortheil, daß auf dem anderen Doppel, vor dessen Zusendung an den Gläubiger, vermerkt werde, ob Rechtsvorschlag erhoben worden ist oder nicht, damit man gleich aus dem Akte selbst ersehe, ob eine bestrittene oder eine unbestrittene Forderung vorliegt.

676 Der Antrag des Hrn. Hoffmann wird mit 5 gegen 4 Stimmen angenommen.

3. Hr. S c h m i d beantragt, in Art. 63 den Satz ,,die beider* Doppel sollen gleichlautend sein"1 als selbstverständlich wegzulassen und den übrigen Inhalt des Artikels mit Art. 62 zu verbinden ; ferner den Art. 66 als überflüssig zu streichen.

Diese Anträge werden angenommen.

Art. 64.

Angenommen.

Art. 65. Auf Antrag des Hrn. Herzog werden die Worte ,,vorbehaltlich der durch die Post vermittelten Zustellungen" gestrichen, im Uebrigen der Artikel angenommen.

Art. 66 ist bereits gestrichen.

Art. 67. In Absatz 1 sollen nach der Anregung des Herrn H o f f m a n n die Worte ,,wo möglich"· als überflüssig gestrichen werden.

Absatz 3 sieht vor, daß die Betreibungsakte gegen Abwesende entweder an die Thüre befestigt oder einem Polizeibeamten übergeben werden. Um jede Willkür der Beamten auszuschließen, beantragt Hr. H o f f m a n n nur einen Weg, nämlich die Befestigung an der Thüre zu belassen und die Uebergabe an einen Polizeibeamten zu streichen.

Dieser Antrag wird mit 5 gegen 4 Stimmen angenommen.

Art. 68. Hr. H o f f m a n n beantragt, in Ziffer l den Stellvertreter, in Ziffer 3 den Vizepräsidenten, Hr. H a u s e r , in Ziffer^ und 4 die Prokuristen wegzulassen. Angenommen.

Art. 69, 70 und 71. Angenommen.

Art. 72. Hr. H o h l will in Lemma 2 statt ,,Aufgabe zur Post"sagen: ,,Aufgabe zur Post am Betreibungsort a .

Dieser Antrag wird durch Stichentscheid des Präsidiums als.

überflüssig abgelehnt.

Art. 73.

Angenommen.

Art. 74. Hier sollen nach einer Anregung des Hrn. Hofftnaun in Absatz 2 die Worte ,,und bekannten" als überflüssig gestrichen; werden.

677 Art. 75. 1) Laut Absatz 2 ist der Zahlungsbefehl zu datiren und zu unterschreiben.

Hr. H o f f m a n n beantragt, diese Bestimmung hier zu streichen und dafür ein für allemal in Art. 62 zu bestimmen , daß alle Betreibungsakten zu datiren und zu unterschreiben seien.

Der Antrag wird abgelehnt.

2) In Ziffer 3 stellt Hr. H e r z o g den Antrag, die Worte ^mit Buchstaben geschrieben" zu streichen.

Der Antrag wird angenommen.

3) Ziffer 4 setzt zur Zahlung eine Frist von 20 Tagen.

Hr. S c h m i d erachtet diese Frist als zu kurz und will sie auf 30 , Hr. H o h l will sie auf 40 Tage erstrecken , während Herr Z w e i f e l bei 20 verbleiben möchte.

In der Abstimmung wird mit Stichentscheid des Präsidiums die Beibehaltung des Termins von 20 Tagen beschlossen.

Art. 76. Hr. H o ff m a n n hat folgenden Gegenantrag eingebracht : ,,76. Der Zahlungsbefehl ist binnen drei Tagen nach Eingang des Betreibungsbegehrens dem Schuldner zuzustellen. Die Zahlungsbefehle sind genau in der Reihenfolge auszustellen, in welcher die Betreibungsbegehren erfolgt sind.tt Zweck dieses Antrages ist, zu bewirken, daß die Zustellung verschiedener Zahlungsbefehle nicht gleichzeitig, sondern in der Reihenfolge der Anmeldungen stattfinde.

Hr. G o b a t möchte umgekehrt, um der Kostenverminderung willen, sämmtliche eingegangenen Zahlungsbefehle m einem einzigen Akt zustellen lassen.

Hr. H e r z o g beantragt, die Zustellungsfrist von 3 auf 2 Tage abzukürzen.

Der Antrag des Hrn. H o f f m a n n und derjenige des Herrn H e r z o g werden abgelehnt und Art. 76 somit unverändert angenommen.

O

O

ff

678 Art. 77. Hr. G o b â t beantragt, im Interesse der Erschwerung des Rechtsvorschlags hier zu bestimmen, daß der Rechtsvorschlag summarisch molivirt sein solle.

Die HH. H o h l und C o r n a z erblicken in einer solchen Bestimmung eine uuzuläßige Ueberwälzung der Beweislast.

Hr. H o f f m a n n hat die Erfahrung gemacht, daß die Motivirung des Rechtsvorschlags praktisch werthlos ist, mit Ausnahme zweier Fälle, nämlich im Fall hlos theilweiser Bestreitung der Forderung, oder wenn Schuldner den Rechtsvorschlag auf eine Gegenrechnung stützt.

Hr. Hoffmann bringt daher folgenden Antrag ein, welcher an Stelle der Artikel 77, 78 und 8l des Entwurfes zu treten hätte.

,,Art. 77. Will der Schuldner die Forderung bestreiten, so hat er innerhalb 10 Tagen beim Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag einzulegen.

,,Der Rechtsvorschlag- bewirkt die Einstellung der Betreibung. In dein Rechtsvorschiage hat der Betriebene zu erklären, ob er die Forderung als solche -- ganz oder theilweise und in letzterem Falle in welchem Betrage -- unkanntlich stelle.

,,Will der Forderung eine Gegenforderung zur Abrechnung gegenübergestellt werden, so ist der Betrag der Gegenforderung und deren Eigenschaft (Titel?) zu bezeichnen.

,,Jeder Rechtsvorschlag, welcher der gesetzlichen Vorschrift nicht entspricht, ist vom Betreibungsbeamten zurückzuweisen, und es hat die Betreibung, sofern nicht innerhalb der gesetzlichen Frist das Unterlassene nachgeholt w i r d , ihren Fortgang zu nehmen."

,,Art. 78. Der Betreibungsbeamte trägt den Inhalt des Rechtsvorsehlags in sein Register ein und gibt dem Gläubiger davon abschriflliche Mittheilung.

,,Dem Schuldner ist auf dessen Verlangen über den Eingang des Rechtsvorschlags Bescheinigung zu ertheilen. a

Hr. C o r n a z stellt sich auf den Standpunkt des Hin. H o f f m a n n , wünscht aber, daß das Formular des Zahlungsbefehls deu Betriebenen über die Art und Weise, wie er den Rechtsvorschlag anzubringen hat, instruire. In diesem Sinne beantragt Hr. Cornais folgende Redaktion :

679 ,,Auf dem Formular des Zahlungsbefehls soll die Bemerkung verzeichnet sein, daß der Schuldner, welcher die Forderung nur theilweise zu bestreiten gedenkt, sowohl den bestrittenen als den anerkannten Betrag genau anzugeben habe; ebenso daß der Schuldner, welcher eine Gegenforderung geltend machen will, den Betrag und die Eigenschaft seiner Gegenforderung angeben müsse.a Hr. H o f f m a n n bemerkt gegenüber Hrn. Cornac, daß die Bestimmung, wonach auf dem Formular des Zahlungsbefehls die Vorschriften über den Rechtsvorschlag abzudrucken seien, Sache der Vollziehungsverordnung sei und nicht in das Gesetz gehöre.

Gegen eine Verpflichtung zur Motivirung des Rechtsvorschlags sprechen noch d i e HH. H a u s e r , W e b e r , R u c h o n n e t u n d S c h m i d . Ihre Voten stimmen in dem Satze überein, daß die Verpflichtung zur Motivirung eine nutzlose, ja gefährliche Maßregel sei, so lange man nicht den Schuldner bei seinen Motiven behaften könne. Hr. H a u s e r würde es vorziehen, den Schuldner für einen lügenhaften, trölerischen Rechtsvorschlag zu bestrafen.

Nach Hrn. W e b e r gehörte indessen eine derartige Strafbestimmung nicht hieher, sondern in die kantonalen Prozeßordnungen.

Ferner findet Hr. H ä u s e r , die Bestimmung des Hrn. Hoffmann, wonach bei unrichtigem Rechtsvorschlag die Betreibung ihren Fortgang zu nehmen habe, wenn der Fehler nicht noch in der zehntägigen Frist gutgemacht werden kann, enthalte eine große Härte gegen den Schuldner, der im letzten Moment der Frist einen solchen unrichtigen Rechtsvorschlag eingelegt hätte. Freilich kann derselbe bis zur Steigerung oder Konkurseröffnung den Rechtsvorschlag nachholen , doch nur wenn er Sicherheit leistet , d. h. wenn er Geld hat. Hr. S c h m i d findet, der ungerechtfertigte Rechtsvorschlag habe so wie so schon eine nachtheilige Rechtsfolge für den Schuldner, indem derselbe vom Augenblick der Betreibung an Verzugszinse zu bezahlen hat. Genügt dies nicht, so möge man ihn außerdem mit einer Trölbuße belegen oder seine Trölerei bei Ausmessung der Prozeßkosten in Betracht ziehen.

Abstimmung.

Es wird mit Mehrheit beschlossen, bei der Diskussion der Art. 77, 78 und 81 nicht den Hoffmann'schen Gegenantrag , sondern den bundesräthlichen Entwurf zur Grundlage zu nehmen.

680

Art. 77. 1) Hr. H a u s e r beantragt Streichung der Worte (in Absatz 1) ,,oder das Betreibungsrecht'1, da dieselben mißverstanden werden könnten.

Der Antrag wird abgelehnt.

2) Hr. G ob a t nimmt seinen Antrag wieder auf, daß der Rechtsvorschlag motivirt sein müsse.

Dieser Antrag wird mit Mehrheit gegen 3 Stimmen verworfen.

3) Hr. Z w e i f e l beantragt Streichung des zweiten Absatzes, als nicht in das Gesetz gehörend.

Hr. R u c h o n n e t erläutert, daß der Bundesrath sich nicht für ermächtigt hielt, auf dem Verordnungsweg später eine besondere Form für den durch die Vermittlung der Post anzulegenden Rechtsvorschlag zu schaffen, wenn er nicht hiezu im Gesetze ausdrücklich ermächtigt würde. Halte man indessen eine solche Ermächtigung für überflüssig, so möge Absatz 2 gestrichen und von dieser Ansicht Vormerk im Protokoll genommen werden.

Auf den Antrag des Hrn. G o b a t , welchem sich Hr. Z w e i f e l anschließt, wird beschlossen, Absatz 2 in die Schlußbestimmungen des Gesetzes zu verweisen (vergi, jedoch Seite 132).

Art. 78. Absatz 3 bestimmt, daß keine Verpflichtung zur Motivirung des Rechtsvorschlags besteht.

Hr. H ä u s e r beantragt Streichung dieses Absatzes, da es als unklug erscheine, den Schuldner noch geradezu darauf aufmerksam zu machen, daß er seine Bestreitung nicht zu begründen brauche.

Hr. W e b e r erachtet diese Bestimmung als unentbehrlich, weil sich sonst in den Kantonen eine verschiedene Rechtssprechung, eine materiell verschiedene Behandlung des Bestreitungsrechts ausbilden könnte.

Hr. H a u s e r modifizirt hierauf seinen Antrag dahin, daß nur der erste Absatz von Satz 3 gestrichen (derjenige.... anzugeben), der zweite Theil desselben dagegen mit entsprechender redaktioneller Aenderung in Art. 82 untergebracht werde.

Hr. H e r z o g schlägt für Absatz 3 folgende Fassung vor: ,,Der Schuldner, welcher seinen Rechts verschlag begründet, ist bei einer spätem Verhandlung nicht auf diese Gründe beschränkt."

681 Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. Herzog wird zuerst eventuell gegenüber der Fassung des Bundesrathes und hierauf definitiv gegenüber dem Antrag des Hrn. Hauser angenommen.

Art. 79. Angenommen.

Art. 80. Absatz l lautet: « 80. Auf Verlangen des Schuldners soll der Gläubiger aufgefordert werden, innerhalb der Bestreitungsfrist den Forderungstitel im Amtslokal des Betreibungsbeamten zur Einsicht aufzulegen.»

1) Hr. E s top p ey unterstützt einen Antrag der waadtländisehen Kommission, wonach der Forderungsütel unter allen Umständen zur Einsicht aufgelegt werden sollte ° und zwar aus dreierlei Gründen : 1) um die Rechte Dritter, denen der Gläubiger den Titel verpfändet hätte, zu wahren ; 2) damit der Beamte in der Lage sei, dem zahlenden Schuldner den Titel zurückzugeben oder eine Abschlagszahlung darauf zu vermerken ; 3) zur Sicherung der Durchführung der kantonalen StempelffGSßtZo

Hr. E s t o p p e y beantragt daher, die Worte ^auf Verlangen des Schuldners"' zu streichen.

Dieser Antrag wird mit allen gegen l Stimme abgelehnt.

2) Hr. Z w e i f e l beantragt zu sagen: ,, . . . . Den Forderungstitel oder eine beglaubigte Kopie desselben."· Hr. W e b e r wendet hiegegen ein, daß bei Inhabertiteln die Kopie bedeutungslos ist.

Der Antrag des Herrn Zweifel wird mit 5 gegen 2 Stimmen angenommen.

3) Hr. H a u s e r beantragt beizufügen ^oder einen gleichbedeutenden Ausweis"1 und zwar in dem Sinne, daß Derjenige, welcher seinen Titel versetzt hat, statt dessen die Hinterlagebescheiaigung der Bank auflegen kann.

Der Antrag des Hrn. Hauser wird angenommen.

682 Art. 81. Angenommen.

Art. 82 bis 87 handeln von der Rechtsöffnung. Hr. G o b a t betrachtet diese Bestimmungen als rein prozessualischer Natur, mithin als einen Eingriff in die kantonalen Prozeßgesetze. Der Satz, daß für schriftlich belegte Forderungen ein summarisches Verfahren gefordert wird, hat zur Folge, daß Schuldner in seinem vollen Vertheidigungsrecht beschränkt ist und nur gewisse Einreden anbringen kann, Damit wird nicht blos in das kantonale Prozeßverfahren, sondern in die Civilgesetzgebung eingegriffen. Denn alle Kantone französischen Rechtes haben in ihrem CiviTgesetze besondere Bestimmungen über Beweis und Beweiskraft von Schuldurkunden. Hr. Gobat begreift, daß in einem Falle, nämlich wenn ein vollziehbares Urtheil in Frage steht, das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einheitlich geordnet werde, weil in diesem Falle die Beseitigung des Rechtsvorschlags nichts anderes ist, als eine Folge der Betreibung.

Anders verhält es sich dagegen da, wo der Schuldner eine einfache Schuldurkunde bestritten hat. Einer Urkunde kann man unmöglich die gleiche Beweiskraft beilegen, wie einem Urtheil.

Hr. Gobat beantragt daher, die Art. 82 ff. auf die gerichtlichen Urtheile, die gerichtlichen Vergleiche und gerichtlichen Schuld anerkennungen zu beschränken.

In gleichem Sinne äußern sich die HH. Ho ff m a n n und S c h m i d . Hr. Hoffmann hält die Art. 82 ff. für eine wesentliche Verschlechterung des Entwurfes. Dieselben sind für Kantone mit ständig versammelten Gerichten berechnet, nicht aber für solche, deren Gerichte nur alle paar Monate zusammenkommen. Denn das Rechtsöffnungsverfahren setzt Gerichte voraus, deren Entscheid jeden Augenblick angerufen werden kann. Uebrigens gehört die Frage, wie ein Rechtseinwand vom Richter zu behandeln ist, gar nicht zum Schuldentrieb. Dagegen wäre Hr. Hoffmann dafür eingenommen, daß die Betreibung auf Grund eines liquiden Titels trotz Rechtsvorschlag bis zum Stadium der Sicherheitsleistung weiter geführt werde. Einmal der Pfändungsakt vollzogen, könnte der Ausgang des Prozesses in aller Buhe abgewartet werden. Ueber die Liquidität des Titels hätte einfach der Betreibungsbeamte zu entscheiden.

Daß natürlich Urtheile ihre sofortige Exekution finden müssen, das sagt schon die Bundesverfassung.

Zu Gunsten des Rechtsöffnungsverfahrens wird dagegen
Folgendes vorgebracht: Das Rechtsöffnungsverfahren, als ein Mittel, um im Bestreitungsfalle die Betreibung möglichst rasch wieder in Gang zu bringen, darf ebenso gut den Bestandtheil eines eidgenössischen Betreibungs-

683 gesetzes bilden , als es bis jetzt einen Abschnitt der Betreibungsgesetze von Zürich, Schaffhausen, Solothurn und Baselland gebildet hat. Wenn ein liquider Titel vorliegt, ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, daß rasch darüber erkannt werde, um der Betreibung ihren Fortgang zu sichern. So gut das Obligationenrecht mit Bezug auf den Beweis in die kantonalen Prozeßordnungen eingegriffen hat, so gut wird dies hier geschehen dürfen. Wenn die Kantone dadurch genöthigt werden, ihre Prozeßordnungen theilweise abzuändern, so ist das eben eine unabwendbare Folge der unvollständigen Rechtseinheit.

(Weber.)

Das Rechtsöffnungsverfahren stand schon im ersten Heusler'schen Entwürfe und wurde auch vom Oberer'schen Entwürfe ohne Widerspruch wieder aufgenommen, obschon dasselbe für die meisten Kantone etwas Neues ist. Eine Verkürzung des Vertheidigungsrechtsenthält dasselbe nicht; denn der Richter spricht die Rechtsöffnung nur dann aus, wenn die Sache liquid ist, sonst verweigert er dieselbe und verweist den Gläubiger auf den ordentlichen Prozeßweg.

Damit soll erreicht werden, daß bei liquidem For lerungstitel die Betreibung in einer bestimmten Zeit zum Abschluß gelangt. Es gibt gegenwärtig Kantone, in denen man mit dem besten Titel Jahre lang sein Geld nicht erhält. Ein eidgenössisches Betreibungsgesetz muß sich als Aufgabe stellen, zu bewirken, daß der Inhaber eines liquiden Titels in bestimmter Frist zu seinem Gelde komme.

(R u c h o n n et.)

Wenn man dem Schuldner das Recht gibt, ohne jede Motivirung die Forderung zu bestreiten, so muß auf der andern Seite dem Gläubiger die Möglichkeit gewährt werden, im beschleunigten Verfahren ganz erlogene Einwendungen zu beseitigen. Rechtskräftigen.

Urtheilen gegenüber müssen natürlich die Einwendungen beschränkt werden. Gegen bloße Urkunden aber sind alle möglichen Einreden vorbehalten, der Belangte ist also keineswegs in seinem Vertheidigungsrecht verkürzt.

(Hauser.)

Allo Kantone haben zur Prüfung der Einwände gegen eine Urtheilsvollziehung ein summarisches Verfahren oder eine besondere Instanz. Es ist durchaus naturgemäß, daß diese Instanz auch übeiliquide Titel entscheide.

(Herzog.)

Wollte man diesen Punkt den kantonalen Prozeßordnungen überlassen, so ginge wieder der Vortheil eines eidgenössischen Betreibungsgesetzes verloren, der darin besteht, daß jeder
Verkehrtreibende darin volle Aufklärung findet, wie er in jedem Kanton vorzugehen habe, ohne hiebe! seine Zuflucht zu Rechtsagenten nehmen zu müssen. Wollte man liier die Kantonalgesetzgebung vorbehalten, so würde man damit die Mittelspersonen wieder un-

684

entbehrlich machen, wofür die Verkehrtreibenden dem Gesetzgeber wenig Dank wüßten.

(.Hauser.)

Hr. C o r n a z erklärt, wenn man die größere Beweiskraft der schriftlichen Schuldanerkennung als einen Eingriff in das kantonale Recht verwerfe, so müsse man auch den Urtheilen gegenüber das gleiche Bedenken tragen. Hr. Cornaz beantragt daher, der Konsequenz halber, daß im Fall der Annahme des Antrages Gobat auch den rechtskräftigen Urtheilen gegenüber das Rechtsöffnungsveri'ahren ausgeschlossen werde.

Abstimmung.

1. Für den Fall der Annahme des Antrages Gobat (Streichung der beweiskräftigen Urkunden in Art. 82, Absatz 2) wird eventuell nach dem .-Antrag Cornaz beschlossen, daß dann auch gegen Urtheile keine Rechtsöffnung gestattet sein, Absatz 2 also ganz gestrichen werden solle.

2. In definitiver Abstimmung dagegen wird das System des Bundesrathes mit 5 gegen 3 Stimmen gutgeheißen und damit Art. 82 unverändert angenommen.

Die Art. 83 bis 87 werden dann ebenfalls unverändert angenommen.

VI. Betreibnngsferien und Rechtsstillstand.

Art. 88 und 89 angenommen.

Art. 90 ebenfalls angenommen.

Hier bemerkt Hr. H e r z o g , daß sich im Kanton Luzeru in der Praxis das Bedilrl'niß geltend gemacht habe, im Falle des Ausbruchs einer Epidemie über ein Haus oder einen größern Komplex temporären Rechtsstillstand zu verhängen. Er beantragt, daß eine solche Möglichkeit auch hier vorgesehen werde.

Auf den schlossen, daß je uacli dem behörde oder hängen darf.

Antrag der HH. C o r n a z und W e b e r wird bein Fällen von Epidemien, Landesunglück oder Krieg, Umfange des betroffenen Landestheils, die Buudesdie kantonale Aufsichtsbehörde Rechtsstillstand ver-

Art. 91 bis 93 angenommen.

685

Zweiter Titel: Betreibung auf Pfändung und Pfandvollstreckung.

I. Verfahren bei nicht pfandversicherten Forderungen.

Art. 94, Angenommen.

Art. 95. lautet: 95.

Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls oder im Falle eines Rechtsvorschlags nach endgültiger Beseitigung desselben kann der Gläubiger während der Dauer eines Jahres vom Betreibungsbeamten die Vornahme der Pfändung verlangen.

Hienach bedarf es zur Pfändung eines neuen Begehrens von Seiten des Gläubigers, während einzelne Kantonalgesetzgebungen die Pfändung ohne weiteres eintreten lassen. Der Entwurf ist hiebei, wie Hr. Ruchonnet erklärt, von der Annahme ausgegangen, daß der Erlaß eines Zahlungsbefehls die Absicht zu pfänden noch nicht involvire Hr. Z w e i f e l beantragt, die Frist, während welcher Pfändung verlangt werden kann, von l Jahr auf 6 Monate zu verkürzen.

Der Antrag wird mit 5 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

In redaktioneller Beziehung bemerkt Hr. W e b e r , daß die Aarauer Juristen vorschlagen zu sagen : . . . . sofort nach endgültiger Beseitigung etc.

Art. 96. Hier beantragt Hr. Hoff m a n n folgende Fassung: ,,Sofern der Gläubiger seine Forderung auf eine der in Art. 82, Absatz 2, bezeichneten Urkunden gründet, kann derselbe, ungeachtet eines gegen dieselbe eingelegten Rechtsvorschlages, die einstweilige Vornahme der Pfändung verlangen, insofern der Schuldner für dieselbe beim Betreibungsamte nicht Sicherheit leistet. -- In solchem Falle bleibt die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände eingestellt und findet nur statt, nachdem der zuständige Richter auf Aufhebung des Rechtsvorschlages erkannt hat. Der Betreibungsbeamte hat dem Gläubiger auf Verlangen des Schuldners eine kurze Frist anzusetzen, in welcher er das Begehren um Rechtsöffnung anhängig zu machen hat; wird diese Frist nicht eingehalten oder der Rechts Vorschlag richterlich geschützt, so fällt die Pfändung dahin, beziehungsweise ist die geleistete Sicherheit zurückzustellen."

Bundesblatt 38. Jahrg. Bd. III.

51

686 Dieser Gegenvorschlag unterscheidet sich sachlich vom bundesräthlichen wesentlich dadurch, daß in Letzterem zur Pfändung trotz Rechtsvorschlag die Ermächtigung des Gerichts erforderlich ist und ebenfalls durch das Gericht dem Gläubiger eine Frist zum Begehren der Rechtsöffnung gesetzt wird (was eben wieder das Bestehen ständiger Gerichte voraussetzt), während der Hoffmann'sche Antrag im ersten Falle den ,,zuständigen Richter" und im zweiten Falle den ,,Betreibungsbeamten"1 walten läßt.

Der Gegenantrag Hoffmann wird angenommen.

Art. 97. Hr. H o f f m a n n beantragt Einschaltung folgenden neuen Absatzes 2 : .,,Dem Schuldner ist mindestens vier und zwanzig Stundeu vorher Tag und Stunde mitzutheilen, zu welcher die Pfändung vorgenommen wird.tt Die Anzeige erscheint als nothwendig, da Schuldner der Pfändung beizuwohnen hat.

Dieser Zusatz wird angenommen.

Laut Absatz 3 konkurriren alle Pfändungen, welche binnen 10 Tagen nach Vollzug der ersten Pfändung eingelaufen sind.

Hr. E s t o p p e y beantragt im Anschluß an die genferische und waadtländische Kommission, diese Frist auf 30 Tage zu erstrecken.

Hr H o h l beantragt 20 Tage.

Hr. R u c h o u n e t acceptirt die 20 Tage, während Hr. H o f f m a n n bemerkt, je länger die Frist erstreckt werde, desto mehr werde die Einlösung hinausgeschoben. Zehn Tage seien darum schon eine große Konzession der Anhänger der reinen Pfändung.

Hr. G ob a t beantragt umgekehrt Aufnahme des Grundsatzes, daß alle Pfändungen, welche bis zur Versteigerung der Pfänder vorgenommen worden sind, im gleichen Range stehen sollen. Jedes Pfandvorrecht ist nach Hrn. Gobafs Ansicht ungerecht, unjuristisch (da ein Vorrecht nur kraft Gesetz, nicht durch Privatwillkür entstehen kann) und im Grunde nichts als eine Begünstigung der am Orte wohnenden Gläubiger auf Kosten der andern.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, der Antrag des Hrn. Golwt sei allerdings logischer und innerlich begründeter, als alle Fristbestimmungen und als das bisher im größten Theil der Schweiz

687

geltende System des Privilegs des ersten Pfändenden. Allein das Verfahren nach Hrn. Gobat's Vorschlag hat in der Praxis einen bedeutenden Nachtheil: Im Augenblicke, da die Steigerung stattfinden sollte, erscheint ein Gläubiger, der den größten Theil des Tfanderlöses für sich beansprucht und vorwegnimmt. Es ist darum besser, daß eine Frist bestimmt werde, damit der Betreibungsbeamte vor der Steigerung schon genau wisse, welchen Betrag die Pfänder zu decken bestimmt sind, und sich danach richte.

Hr. H o f f m a n n stellt folgenden Gegenantrag: ^Absatz* 3 : Weitere Pfändungsbegehren, die innerhalb zehn Tagen nach Vollzug einer Pfändung einlaufen, nehmen an derselben Theil. In diesen Fällen ist zur Deckung der Forderungen särnmtlicher pfändenden Gläubiger die frühere Pfändung zu ergänzen. -- Die in Art. 130 und 131, Lemma 2, vorgesehenen Fristen werden in solchem Falle vom Tage der früheren Pfändung an berechnet."

Sachlich neu ist in diesem Antrage, daß die Fristen für Anbegehren der Pfandsteigerung zu berechnen sind vom Tage der ersten Pfändung Auf Anregung des Hrn. H e r z o g ändert Hr. Hoffmann letztere Bestimmung dahin ab, daß nicht die erste Pfändung, sondern ,,der Tag der letzten Ergänzung einer Pfändunga maßgebend sein -soll.

Abstimmung.

1. Für den Fall der Aufnahme einer Frist, innerhalb welcher die Pfändungsbegehren konkurriren, werden eventuell 20 Tage (Hohl) den 30 Tagen des Hrn. Estoppey vorgezogen.

2. Dieselben werden eventuell auch mit 5 gegen 3 Stimmen den 10 Tagen des bundesräthlichen Entwurfes vorgezogen.

3. Auch definitiv erhalten die 20 Tage gegenüber der von Hrn.iGobat vorgeschlagenen unbedingten Konkurrenz die Mehrheit.

4. Der modifizirte Antrag des Hrn. Hoffmann, die Frist für Pfandungsbegehren von der letzten Pfändungsergänzung an laufen zu lassen, wird angenommen.

In rein redaktioneller Abänderung beantragt Hr. Hoffmann folgende Fassung des 4. Absatzes: ,,Für später einlangende Pfändungsbegehren sind bereits gepfändete Gegenstände nur für ihren allfälligen Mehrwerth in Anspruch zu nehmen.a Wird der Redaktion überwiesen.

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Art. 98 verpflichtet den Betreibungsbeamten zur Schätzung der gepfändeten Gegenstände.

Hr. B s t o p p e y regt an, der Beamte solle hiebei, wenn er selbst nicht die nöthigen Kenntnisse besitzt, Experten beiziehon können.

Hr. K u c h o n n e t bemerkt, dies sei als selbstverständlich betrachtet worden. Doch könnte man sagen : Der Betreibungsbeamte hat die Schätzung . . . zu besorgen.

Der Antrag des Hrn. Bstoppey wird angenommen.

Art. 99. Zu diesem Artikel bringt Hr. Hoffmann einen Gegenvorschlag ein, der sich von der Fassung des Entwurfes im Wesentlichen nur dadurch unterscheidet, d»& er bestimmt: es sollen in erster Linie die im täglichen Verkehr gangbaren Gegenstände in die Pfändung fallen. Der Vorschlag lautet.: ,,Zunächst ist das bewegliche Vermögen des Schuldners mit Einschluß seiner Guthaben zu pfänden. In erster Linie sollen die im täglichen Verkehr gangbaren Gegenstände in die Pfändung fallen, immerhin mit der Einschränkung, daß dem Schuldner entbehrlichere Vermögeusstiicke vor den' weniger entbehrlichen gepfändet werden. Unbewegliches Gut darf nur gepfändet werden, soweit das bewegliche Gut zur Deckung der Forderung nicht ausreicht oder wenn Gläubiger und Schuldner es verlangen. a Hr. P e t e r e i l i bemerkt, daß auf dem Lande das Heu als ein sehr gangbarer Artikel bei Pfändungen gesucht ist. Dem Viehbesitzer kommt es aber äußerst ungelegen, wenn man ihm sein O O l Heu wegnimmt und seinen ganzen Viehstand beläßt. Darum hat Graubünden die Bestimmung, daß Heu und Vieh proportionell gepfändet werden müssen. In diesem Sinne beantragt Hr. Peterelli hier einzuschalten : ,,Wenn Futtervorräthe gepfändet werden, soll gleichzeitig auf Verlangen des Schuldners eine entsprechende Anzahl Viehhabe gepfändet werden."

Die Berechtigung dieser Anregung des Hrn. Peterelli wird anerkannt, doch findet Hr. R u c h o n n e t , dieselbe sollte eher im Instruktionsreglement an die Beamten Platz finden.

Hr. H e r z o g beantragt, im deutschen Text statt Guthaben ,,Forderungen" zu sagen.

689 Abstimmung.

1. Der Antrag des Hrn. Hoffmann, die ,,im täglichen Verkehr gangbaren Gegenstände voranzustellen", wird angenommen.

2. Der Antrag des Hrn. Peterelli, betreffend Pfändung von Futtervorräthen, wird mit 5 gegen 3 Stimmen angenommen.

3. Der Antrag Herzog, ,,Guthaben" durch ,,Forderungen" zu ersetzen, wird angenommen.

Art. 100 verzeichnet unter 10 Ziffern die unpfändbaren Gegenstände.

1) In Ziffer l beantragt Hr. H e r z o g Streichung der Effekten, weil das im Deutschen ein unverständlicher Ausdruck ist.

Angenommen.

2) Ziffer 2 angenommen.

3) In Ziffer 3 beantragt Hr. G o b a t Aufnahme der Schulmaterialien der schulpflichtigen Kinder.

Hr. C o r n a z wendet ein, daß dieselben in den ,,Werkzeugen und Büchern zur Ausübung des Berufes" bereits Inbegriffen seien.

Der Antrag des Hrn. Gobat wird in dieser Meinung abgelehnt.

4) Ziffer 4--8 angenommen.

5) Bei Ziffer 9 vermißt Hr. H o h l die Beiträge der Sterbevereine und regt daher folgende Fassung an : ,,Unterstützungsbeträge, welche von Kranken- und Sterbefallkassevereinen, sowie von Wittwen- un'd Waisenkassen den Hinterlassen en eines verstorbenen Mitgliedes zugesichert sind."

Hr. C o r n a z beantragt, die alte Ziffer 9 des Departementaleutwurfes wieder aufzunehmen, welche ungefähr die Tragweite des Hohl'schen Antrages hatte und also lautete: «9) die periodischen Unterstützungen von Seiten der Hülfs-, Krankenund Armenkassen, sowie die Antheile an Versicherungs- und Alterskassen, die auf Gegenseitigkeit gegründet sind, sofern der innerhalb Jahresfrist zu beziehende Betrag fünfzehnhundert Franken nicht übersteigt.»

Hr. Z w e i f e l beantragt, zu sagen: die einmaligen oder periodischen Unterstützungen der und der (im Sinne des Hrn. Hohl) näher zu bestimmenden Kassen.

Mit dieser Fassung erklären sich alle Antragsteller einverstanden und es wird dieselbe unvorgreiflich der Redaktion überwiesen.

6) Bei Ziffer 10 will Hr. G o b a t ein Maximum festsetzen und beantragt in diesem Sinne folgende Redaktion :

690 ,,Die Pensionen und Entschädigungsbeträge, welche wegen Körperverletzung dem Verletzten oder, im Falle seines Todes, seinen Angehörigen gewährt werden ; Pensionen und sonstige periodisch geleistete Entschädigungen ohne Beschränkung, Kapitalbeträge, soweit dieselben 20,000 Fr. nicht übersteigen.11 Dieser Antrag wird abgelehnt.

Zu Ziffer 6--10 ist noch zu bemerken, daß in der Meinung des Entwurfes die Unpfändbarkeit nicht bloß für die betreffenden noch ausstehenden Leistungen, sondern auch für die kraft Ziffer 6--10 bereits dem Schuldner ausbezahlten Beträge gilt.

Art. 101 regelt die Pfändung hängender oder stehender Früchte.

Hiezu werden folgende Anträge eingebracht.

Hr. C o r n a z beantragt in Uebereinstimmung mit der Neuenburger Kommission, daß der Zeitpunkt, von welchem an hängende .Früchte gepfändet werden dürfen, nicht im Gesetze festgesetzt, sondern, in Anbetracht der Verschiedenheit der klimatischen Verhältnisse, den Kantonen zu bestimmen überlassen werde.

Hr. H e r z o g hält dafür, die Pfändung von hängenden Früchten stehe vielfach mit dem Hypothekarrecht in Verbindung, sollte daher möglichst beschränkt werden. Hr. Herzog beantragt in diesem Sinne Lemma 2 wie folgt zu fassen (und dafür alle folgenden Absätze zu streichen) : ,,Eine vor oder weniger als zehn Tage nach Einheimsung derselben stattgefundene Veräußerung oder Abtretung dieser Früchte kann dem pfändenden Gläubiger nicht entgegengesetzt werden."Für Lemma 2 beantragt Hr. Ha u s er folgende Fassung: ,,Der Betreibungsbeamte trifft die zur Einheimsung der Ernten nöthigen Anordnungen. a Hr. H o h l : ,,Der Betreibungsbeamte besorgt selbst oder überwacht die Einheimsung der Ernten. a (Zweck dieser Fassung ist, daß unter Umständen der Betriebene selbst unter Aufsicht des Beamten die Arbeit solle verrichten können).

Endlich beantragt Hr. H o f f m a n n Aufnahme folgenden Zusatzes : ,,Die Rechte der Hypothekargläubiger nach den Gesetzen des betreffenden Kantons bleiben immerhin vorbehalten. a

691

Abstimmung.

1. Der Antrag Cornaz wird mit 5 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

2. Der Antrag Herzog wird abgelehnt.

3. Betreffend Absatz 2 wird eventuell die Fassung Hohl mit 4 gegen 3 Stimmen der Fassung Hauser vorgezogen und dann definitiv auch.gegenüber der bundesräthlichen Fassung angenommen.

4. Der Zusatzantrag des Hrn. Hoffmann wird angenommen.

Redaktionell regt Hr. G o b a t die Umstellung der Art. 101 und 102 an.

Art. 102. Lemma 3 und 4 bestimmen, daß die Pfändung von LohnguÜiaben frühestens einen Monat vor Verfall stattfinden darf und daß eine vor Verfall vorgenommene Abtretung der Pfändung nicht entgegengesetzt werden kann.

Zweck dieser Besimmung ist, zu verhindern, daß ein einzelner Gläubiger auf einen längern Zeitraum hinaus zum Schaden der andern Gläubiger das Einkommen des Schuldners vorweg pfände.

Hr. G o b â t bekämpft das Verbot der Lohnabtretung. Dasselbe schädige die Arbeiter, da letztere vom Händler keine Waaren auf Kredit bekommen, wenn sie keine Delegation auf ihren Prinzipal ausstellen dürfen. Das Verbot ist übrigens überflüssig, da man nöthigenf'dlls sich mit der Anfechtungsklage behelfen kann. Hr. Gobat beantragt daher Streichung des letzten Lemma.

Hr. H o f f m an n ist der Ansicht, daß sich das Verbot der Abtretung nur auf den pfändbaren Betrag beziehen kann. Er beantragt eventuell zu sagen : ,,Abtretung des pfändbaren Betrags."

Hr. R u c h o n n e t erklärt, wenn man die Lohnguthaben nicht, wenigstens über einen Monat hinaus, für unabtretbar erkläre, so verhindere man faktisch jede Pfändung derselben. Streicht man daher das 4. Lemma, so muß man auch das 3. streichen.

Hr. C o r n a z beantragt, beide Lemma zu streichen, da die Lohnpfändung doch etwas rein illusorisches, und nur Staatsbeamten oder Beamten größerer öffentlicher Verwaltungen gegenüber durchführbar sei.

Abstimmung.

Der Bventualantrag des Hrn. Hoffmann wird zuerst angenommen, hierauf jedoch die Streichung sowohl des 3. als des 4. Lemma beschlossen.

692 Art. 103 angenommen.

Art. 104. Hr. C o r n a z beantragt folgenden Zusatz: ' ,,Die Pfändung wird nur dann in der Wohnung des Schuldners vorgenommen, wenn sie nicht am Betreibungsamte vollzogen werden kann."

Der Antrag wird abgelehnt.

Art. 105 bis 107 angenommen.

Art. 108 lautet:
1) Hr. G o b a t beantragt, daß der Pfändungsakt binnen 3 Tagen nicht bloß dem Gläubiger, sondern auch dem Schuldner (,,und dem Schuldner") zuzustellen sei. Sonst könnte ein Schuldner behaupten, er habe nicht recht gewußt, was gepfändet sei, und sich damit der Bestrafung der Pfandverschleppung entziehen.

2) Hr. H a u s e r beantragt Streichung des zweiten Satzes: (,,wenn nicht u. s. w. . ."·), weil derselbe die irrige Meinung erzeugen könnte, daß der Pfändungsakt und der Leere Pfandschein zwei verschiedene Formulare seien.

Hr. W e b e r beantragt, in diesem Falle hinter dem zweiten Alinea des Art. 107 in Klammern die Worte beizusetzen : ^Leerer Pfandschein).

Die Anträge der HH. Gobat, Häuser und Weber werden angenommen.

Art. 109 fällt weg, in Folge der Annahme des Antrags Gobat zu Art. 108.

Art. 110. Lemma l bestimmt, daß der Betreibungsbeamie auch die als Eigenthum dritter Personen bezeichneten Sachen pfänden kann.

Hr. H a us e r beantragt, diese Bestimmung nicht fakultativ, sondern obligatorisch zu fassen, und zu sagen, ,,pfänden s o R a Dieser Antrag wird angenommen.

Der französische Text wird durch denselben nicht befühlt.

693 Art. 111, 112 und 113 angenommen.

Art. 114 handelt von der Pfändung von Forderungen. Lemma 2 sieht, hiebei vor, daß der Drittschuldner vom Betreibungsbeamten aufgefordert wird, nicht an den Betriebenen zu zahlen. Auf Antrag des Hrn. Gobat wird beschlossen, daß diese Aufforderung ,,unter Androhung der Doppelzahlung."

Im Schlußsatze des 2. Lemma ist nunmehr in Folge der Annahme des Antrages Gobat zu Art. 108 die Bestimmung zu streichen, daß der Beamte dem Betriebenen von der Pfändung Kenntniß geben soll.

Art. 115 angenommen.

Art. 116. In diesem Artikel werden folgende zwei Zusatzanträge des Hrn. H o f f m an n angenommen: ,,116 erstreckt sich, unbeschadet der dem Hypothekai-gläubiger nach dem Gesetze des Kantons zustehenden Rechte, . . . .

,,Zusatz zu Lemma 2 : Der Gläubiger hat dem Betreibungsbeamten auf dessen Verlangen die erforderlichen Vorschüsse zu leisten."

Ferner ein Antrag des Hrn. H o h l . Lemma 2 so zu beginnen: Der Belreibungsbeamte besorgt selbst oder überwacht die Unterhaltung u. s. w. . .

Desgleichen ein redaktioneller Antrag des Hrn. G o b a t , in Lemma l die natürlichen Früchte vor den bürgerlichen zu nennen.

Art. 117. Es wird angenommen, daß unter den in Lemma i angeführten ,,andern Arten pfändbarer Vermögensbestandtheile"1 auch das literarische Urheberrecht i n begriffen sei.

Hr. G o b a t hält das 4. Lemma für fehlerhaft redigirt.

Nach Hrn. W e b e r ' s Ansicht würde man dasselbe richtiger so fassen: ,,Die Pfändung wird dadurch vollzogen, daß dem Betriebenen der Befehl zugestellt wird u. s. w."

Art. 118 wird nach dem Antrag des Hrn. G o b a t als überflüssig gestrichen, weil schon in Art. 8 des Gesetzes enthalten

694

Art. 119 bestimmt, daß die Verwerthung der gepfändeten Vermögensstücke von Amtswegen stattfindet, ohne daß der Gläubiger hiefür ein neues Begehren einzureichen hat.

Hr. H o f f m a n n beantragt Streichung dieses Artikels, in der Meinung, daß nur auf besonderes Begehreu des Gläubigers zur Verwerthung geschritten werde; denn es wäre allzu hart, wenn der Beamte, auch ohne daß es Gläubiger begehrt, von sich aus rücksichtslos gegen den Schuldner vorgehen müßte.

Art. 119 wird gemäß dem Antrag des Hrn. Hoffmann gestrichen.

Art. 120. Hr. S c h m i d beantragt, diesen Artikel dahin zu ergänzen, daß unter Umständen der Gläubiger nach erfolgloser Pfändung den Schuldner solle fallii machen können, und zwar um der mit dem Konkurs verbundenen Ehrenfolgen willen.

Hr. H a u s e r erblickt in diesem Antrag ein Zurückkommen auf die an der Spitze des zweiten Buches festgesetzte Zweitheilung der Betreibung. Soll der Konkurs nur um dei Ehrenfolgen willen erkannt werden, so braucht es dieses Mittels gar nicht; denn es steht laut Art. 281 den Kantonen frei, auch die Auspfändung mit den nämlichen Ehrenfolgen zu verknüpfen.

Hr. W e b e r erklärt es als ganz zwecklos, einen Schuldner fallii zu machen, der nichts mehr hat.

Hr. R u c h o n n e t fügt bei, daß der eigentliche Zwek des Konkurses, nämlich die Verhinderung der Ausplünderung und die Wahrung der Gleichheit unter den Gläubigern, einem Schuldner gegenüber, der nichts mehr hat, dahinfalle. Wie wollte man das zusammenreimen, daß man einerseits kraft Art. 100 den Schuldner möglichst zu schonen sucht und ihn anderseits ganz unnöthiger Weise in den Konkurs treibt? Etwas ganz Anderes ist der Verlust der politischen Rechte. Das ist kein Stück Betreibung, sondern ein Stück Strafrecht, soll also nicht mit dem Betreibungsgesetz verquikt werden, sondern bleibt dem Ermessen der Kantone vorbehalten.

Hr. S c h m i d zieht seinen Antrag zurück.

Hr. H e r z o g ist der Ansicht, daß der Gläubiger, der einen Leeren Pfaudschein erhalten hat. seine Forderung nur noch auf dem Arrestwege solle eintreiben können, d. h. also erst, nachdem er zuerst den Beweis geleistet, daß Schuldner wieder zu Vermögen gekommen sei. In diesem Sinne bringt Hr. Herzog folgenden Antrag ein:

695 Art. 120, Absatz 2, soll lauten: ,,Ist kein weiteres pfändbares Vermögen vorhanden, so ist dem Gläubiger für den Ausfall ein Leerer Pfandschein auszustellen.a ,,Art. 120W". Die Forderung, für welche ein Leerer Pfandschein ausgestellt ist, verjährt nicht. Eine neue Betreibung für dieselbe kann nur auf dem Wege des Arrestes angehoben werden (Art 194, Ziffer 5>ct Hr. H o f f m a n n entgegnet, daß damit dem Schuldner unnöthige Rücksichten getragen werden. Der Gläubiger wird sich schon im eigenen Interesse hüten, Betreibungen anzuheben, bei denen nichts herauskommt und wo er die Kosten bezahlen muß.

Hr. H au s er beantragt folgende Lösung: Art. 120, Absatz 2, dahin abändern, daß nach Ablauf der gesetzlichen Frist des Art. 95 eine neue Betreibung nur erfolgen kann, wenn der Gläubiger beweist, daß der Schuldner inzwischen neues Vermögen erworben hat (vgl. Art. 270, letzter Absatz).

Abstimmung.

1. Eventuell wird die Fassung des Hrn. Herzog derjenigen des Hrn. Hauser vorgezogen.

2 In definitiver Abstimmung aber wird der Antrag Herzog abgelehnt; der Art. 120 ist damit unverändert angenommen.

Hr. C o r n a z beantragt hier Einschaltung eines neuen Artikels, welcher nach dem Vorbilde des Art. 568 der Neuenburger Civilpimeßordoung dem Betreibungsbeamten gestatten sollte, in Ausnahmefällen, nach vollzogener Pfändung, einen Aufschub von höchstens 6 Monaten zu gewähren, unter der Bedingung, daß Schuldner jeden Monat mindestens einen Sechstel der Schuld abzahle und daß die Forderung durch die Pfändung hinlänglich sicher gestellt sei.

(,,Exceptionnellement et au moment d'une saisie mobilière, le préposé peut, selon les circonstances, accorder au débiteur sur sa demande, après avoir entendu le créancier et si la créance est suffisamment couverte par la saisie, un sursis pour la vente.

,,Ce sursis pourra s'étendre à six mois au plus, sous la condition que pendant ce temps le débiteur effectue au moins une fois par mois des versements qui ne pourront être inférieurs au sixième de la dette.

696 ,,Si un versement n'a pas eu lieu dans le délai fixé, le débiteur sera déchu du bénéfice du sursis et le créancier pourra passer immédiatement à la réalisation.")

Diese Bestimmung, sagt Hr. Cornaz, ist in Neuenburg öfters zum Vortheil der Parteien in Anwendung gebracht worden Hr. H a us er fragt, ob der Betreibungsbeamte dabei auch eine Garantie übernehme für das Vorhandenbleiben des gepfändeten Gegenstandes. Auch findet er diesen weitern Aufschub zu lang.

Hr. C o r n a z erwidert, der Beamte werde im Falle der Gefahr den Aufschub nicht gewähren.

Der Antrag des Hrn. Cornas wird abgelehnt.

II. Verfahren bei pfandversicherten Forderungen.

Art. 121. Nachstehender Zusatzantrag des Hrn. H o h l wird angenommen : ,,Futterstoffe und Dünger dürfen nur im Einverständnisse der Hypothekargläubiger weggepfändet oder abgeführt werden."

Art. 122, 123 und 124 angenommen.

Art. 125. Hr. S c h m i d beantragt, die Frist von 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher an die Pfandverwerthung verlangt werden kann, auf 30 Tage zu erstrecken.

Der Antrag wird abgelehnt.

Hr. H o f f m a n n hat hier folgenden Gegenantrag eingebracht: ,,125.

Nach Ablauf von zwanzig Tagen (bei Hypothekarforderungen nach Ablauf von drei Monaten) seit Zustellung des Zahlungsbefehles oder, falls Rechtsvorsehlag erfolgt, nach erdgültiger Beseitigung desselben kann der Gläubiger während der Dauer eines Jahres die Verwerthung des Pfandes verlangen. Der Betreibungsbeamte benachrichtigt den Schuldner von dem Begehren des Gläubigers.

,,Auf die Betreibung für pfandversicherte Forderungen und die Verwerthung der Pfände finden die Art. 98, Abs. l, 110--112, 116, 130, 132, 132*fr, 133--138, 139, 1. Satz, 142 (neu), 142"", 143 (neu), 145--151 und 153 Anwendung."

697 Dieser Gegenantrag beruht auf der Idee einer separaten Behandlung der Betreibung für pfandgesicherte Forderungen. Die Prüfung dieser Idee wird der spätem Redaktion vorbehalten.

Die dreimonatliche Frist (in Absatz 1) für Hypothekarforderungen soll in der Meinung des Antragsstellers an Stelle des dreibis achtmonatlichen Termins treten, innerhalb dessen nach dem Entwurfe des Bundesrathes der Betreibungsbeamte nach erhaltenem Verwerthungsbegehren die Verwerthung vorzunehmen hat. Hr. Hoffmann will damit die elastischen Fristen des Entwurfes durch feste, der Willkür des Betreibungsbeamten entzogene Termine ersetzen.

Hr. R u e h o n n e t erwidert, daß diese längere Frist richtiger hinter, als vor dem Verwerthungsbegehren angebracht werde, weil der Betreibungsbeamte, nachdem er letzteres empfangen hat, verschiedene Schritte vorzunehmen hat (Auszug aus dem Grundbuch, Auskündungj, wozu er längerer Zeit bedarf.

Der Art. 125 des Bundesrathes wird angenommen.

Art. 126 und 127 angenommen.

Art. 128. Hier beantragt Hr. H o f f m a n n in Berücksichtigung einer Eingabe des Hrn. Fürsprech Dominik Bachmann in Wollerau folgenden Zusatzartikel: Zusatz als Art. fôSWs: ,,In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit bei grundversicherten Forderungen für den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Betrag eine persönliche Haft des Schuldners und eine anderweitige Betreibung gegen denselben stattfinden könne, bleibt immerhin das kantonale Recht vorbehalten."· Derselbe wird angenommen.

Art. 129 lautet: «139. Schon vor der Verwerthung kann ein Gläubiger, der sein Pfand für ungenügend erachtet, verlangen, dass der Betreibungsbeamte eine Schätzung desselben vornehme. Ergibt die Schätzung, dass die Forderung nicht voll. ständig gedeckt ist, so kann die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege des Konkurses gemäss Art. 162 u. ff. durchgeführt oder durch Pfändung weiterer Gegenstände gemäss Art. 94 u. ff. ergänzt werden.»

Hr. H o f f m a n n beantragt Streichung dieses Artikels. Er hält es für gefährlich, von der Schätzung des Beamten abhangen zu lassen, ob der Gläubiger, ohne die Pfandverwerthung abzuwarten, sofort den Schuldner für einen eventuellen Mindererlös derselben betreiben könne. Erst wenn durch die Versteigerung die Uuzu-

698 länglichkeit des Pfandes sich als sicher herausgestellt hat, sollte die subsidiäre persönliche Haftbarkeit des Schuldners angerufen werden. Der Pfandvertrag enthält eine stillschweigende Abmachung zwischen den Parteien, wodurch der Gläubiger sich verpflichtet, in erster Linie und der persönlichen Haftung vorgängig auf das Pfand zu greifen.

Hr. R u c h o n n e t bestreitet die Richtigkeit dieser Theorie. Nach seiner Ansicht soll das Pfand einfach die Garantie des Gläubigers vermehren, ohne ihm dafür die Gegenverpflichtung zu überbinden, sich zuerst an das Pfand zu halten. Die waadtländische Kommission verlangt sogar, der Pfandgläubiger solle von vorneherein statt des Pfandes andere Objekte pfänden dürfen. Immerhin will sich Hr.

Ruchonnet der Streichung dieses Artikels, der aus dem Oberer'schen Entwürfe stammt, nicht widersetzen.

Auch Hr. W e b e r findet, Art. 129 räume dem Betreibungsbeamten zu weitgehende Befugnisse ein, zumal gegenüber solchen Schuldnern, welche der Konkursbetreibung unterliegen.

Die Streichung des Art. 129 wird beschlossen.

III. Verwerthung (Bealisirnng) gepfändeter und verpfändeter Gegenstände.

1. Mobilien.

Hr. H o f f m a n n hat einen Gegenvorschlag eingebracht, in welchem die Realisirung von Pfändern getrennt behandelt ist von der Betreibung auf Pfändung. Danach erhielte der dritte Titel folgende Eintheilung: I. Betreibung auf Pfändung.

U. Verwerthung gepfändeter Gegenstände.

III. Pfandvollstreckung.

Dieser Gegenvorschlag wird der Redaktion zur Prüfung überwiesen.

Art. 130 und 131. Laut Art. 130, Absatz l, steht es im Ermessen des Betreibungsbeamten, die Versteigerung gepfändeter Mobilien zwischen 20 Tagen und 4 Monaten nach der Pfändung vorzunehmen. Nach Art. 131, Absatz l, kann die Steigerungsfrist zum Zwecke einer Gesammtsteigerung um einen weitern Monat verlängert werden.

699 Hr. H o f f m a n n tadelt an diesem Verfahren, daß es der Willkür des Betreibungsbeamten allzu großen Spielraum lasse und ihm gestatte, je nach Gutdünken den Schuldner zu begünstigen und zu benachteiligen. Hr. Hoffmann fordert hier fixe Termine, damit es im Belieben des Gläubigers und nicht des Beamten stehe, den Zeitpunkt der Versteigerung zu bestimmen. In diesem Sinne hat Hr. Hoffmann nachstehenden Gegenvorschlag eingebracht: ,,ISO. Nach Ablauf von zwanzig Tagen nach der Pfändung sind die gepfändeten Gegenstände auf Verlangen des Gläubigers auf öffentliche Versteigerung zu bringen. Auf Recht hin gepfändete Gegenstände (Art. 110) dürfen jedoch, ohne Zustimmung der Parteien, nicht vor Ablauf der in Art. 110 vorgesehenen Klagefrist oder während der Rechtsanhängigkeit der bezüglichen Klage versteigert werden."

7,131. Mit dem Begehren um Versteigerung Gläubiger acht Monate nach Vollzug der Pfändung wenn innert dieser Frist das Versteigerungsbegehrea stellt wird, oder, wenn gestellt, wieder zurückgezogen erneuert worden ist, erlischt die geschehene Pfändung Rechtsfolgen. "·

kann der zuwarten; nicht geund nicht mit ihren

Hr. E s t o p p e y beantragt, den Beginn der Frist von 20 auf 30 Tage hinauszuschieben.

Hr. S c h m i d ist mit dem Gegenantrag Hoffmann einverstanden, jedoch mit folgenden Aenderungen : 1) Annahme des Antrages Estoppey; 2) Erstreckung der Frist von 8 auf 10 oder 12 Monate.

Hr. H e r z o g möchte im Gegentheil die Frist, während welcher die Versteigerung soll begehrt werden können, im Antrag des Hrn.

Hoffmann von 8 auf 6 Monate verkürzen, da, je länger die Frist, desto größer die Versuchung für den Schuldner, eine Pfandunterschlagung zu begehen.

Auch sollte man die von Hrn. Hoffmann vorgesehene Zurückziehung des Versteigerungsbegehrens höchstens einmal gestatten, damit nicht Gläubiger, wie dies vorkommt, diese Möglichkeit benutzen, um an dem Schuldner Erpressungen zu verüben.

Hr. R u c h o n n e t erklärt, der Entwurf habe deßhalb dem Betreibungsbeamten größere Freiheit in der Wahl des Versteigerungszeitpunktes gelassen, weil der Entwurf eben einen Beamten schaffen wollte, dessen ganze Stellung die Wahl eines Mannes voraussetzte und ermöglichte, der großes Vertrauen genieße und dem man

700

größere Kompetenzen einräumen könnte. Nachdem die Kommission die Garantien für Wahl eines solchen Beamten beseitigt hat, ist es nun allerdings klar, daß untergeordnete, vom Volk gewählte Beamte nicht mehr das nämliche Vertrauen verdienen. Der Antrag ist daher als eine zwar bedauernswerte, aber nothwendige Konsequenz der frühern Beschlüsse anzunehmen. Indessen geht es kaum an, dem Beamten, wie Hr. Hoffmann vorsehlägt, einen ganz engen Termin für den Verkauf vorzuschreiben. Ein gewisser Spielraum wird immerhin nöthig sein.

Abstimmung.

1. Es wird beschlossen, für die Art. 130 und 131 die Gegenanträge des Hrn. H o f f m a n n zur Grundlage zu nehmen.

D O 2. Der Antrag des Hrn. Estoppey, den Anfang der Frist (in Art. 130) von 20 auf 30 Tage hinauszuschieben, wird mit 6 gegen 3 Stimmen angenommen.

3. Mit Bezug auf das Ende der Frist belieben die von Hrn.

Hoffmann beantragten 8 Monate gegenüber den Anträgen, dieses Ende auf 12, beziehungsweise 6 Monate anzusetzen.

4. Der Antrag des Hrn. Herzog, daß ein Steigerungsbegehren nur einmal zurückgezogen und wieder erneuert werden dürfe, wird mit 5 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Es wird die Frage aufgeworfen, von welchem Zeitpunkte an diu SOtägige Frist des Art. 130 läuft, wenn sich nach der ersten Pfändung weitere Gläubiger der Pfändung angeschlossen haben.

In Art. 9Ì ist diese Frage, auf den Antrag des Hrn. Hoffmann, bereits dahin gelöst worden, daß in diesem Falle die Frist von der letzten Pfandungsergänzung zu laufen hat. Hiegegen laßt sich einwenden, daß der erste Pfandende den Ta
,,Laufen jedoch innerhalb 20 Tagen nach der Pfändung weitere Pfändungsbegehren ein, welche gemäß Art. 97, Alisatz 3, an der Pfändung Theil nehmen, so hat der Betreibungsbeamte unmittelbar nach Ablauf dieser Frist dem Gläubiger von solchen nachträglich an der Pfändung theiluehmenden Forderungen Kenntniß zu geben und ihm mitzutheilen, welche weitern Gegenstände

701 er zur Ergänzung der frühern Pfändung gepfändet, hat, sofern dies zur Deckung der sämmtlichen pfändenden Gläubiger erforderlich war."

Hr. H e r z o g beantragt, die ganze Pfändung überhaupt erst nach Ablauf der 20 Tage zu vollziehen, welche den andern Gläubigern zum Anschluß an das erste Pfändungsbegehren offen stehen.

Hr. W e b e r erwidert, es hieße dies die Nachlässigkeit des Betreibungsbeamten recht eigentlich groß ziehen.

Abstimmung.

Die Lösung der Aarauer Juristen wird im Prinzip gegenüber dem Vorschlag des Hrn. Herzog angenommen.

Nachdem obiger Beschluß gefaßt worden, beantragt Hr. C o r n a z , auf denselben zurückzukommen und entgegen dem bei Art. 97 gefaßten Beschlüsse zu bestimmen, daß die SOtägige Frist von der ersten Pfändung an laufe. Hr. Cornaz gibt dieser Anregung folgende Fassung: ,,Art. 130. Dreißig Tage nach Vornahme der Pfändung kann der Gläubiger das Begehren um Versteigerung der gepfändeten Gegenstände stellen. Haben inzwischen Nachpfäiidungen stattgefunden, so läuft auch für diese die Frist zur Stellung des Versteigerungsbegehrens von der ersten Pfändung an. a Abstimmung.

Das Zurückkommen im Sinne des Hrn. Cornaz wird mit 5 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Art. 132 angenommen (nur muß nun auch hier für zwanzig ,,dreißig" stehen.)

Hr. H o f f m an n beantragt hier Einschaltung eines Art. 132bU, welcher also lautet : ,,ISä1*1". Auf erfolgtes Begehren des Gläubigers ist die Versteigerung durch den Betreibungsbeamten sofort anzuordnen und spätestens innert den nächsten vierzehn Tagen abzuhalten."

Hr. R u c h o n n e t erachtet die dem Betreibungsbeamten gewährte Frist, von 14 Tagen als viel zu kurz und beantragt Erstreckung derselben auf 2 Monate, nicht im Interesse des Schuldners ßnndesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

52

702 allein, sondern im allseitigen Interesse einer möglichst günstigen "Verwerthung der zu versteigernden Gegenstände. Man denke z. B.

an Gegenstände, wie Antiquitäten, Gemälde u. dgl., zu deren vortheilhaftem Verkauf es wiederholter Anzeigen an die Liebhaber und Sammler auf dem Insertionswege bedarf. Ja, Hr. Ruchonnet möchte sogar die Möglichkeit offen lassen, unter Umständen die zweimonatliche Frist mittelst Spezialbewilligung der Aufsichtsbehörde zu verlängern.

Hr. H o f f m a n n stellt den Vermittlungsantrag, die Frist auf einen Monat anzusetzen.

Abstimmung.

Mit 4 gegen 3 Stimmen wird die zweimonatliche Frist (Ruchonnet) gegenüber der einmonatlichen (Hoffmann) angenommen.

Art. 133. Ein Antrag des Hrn. Hohl, in Lemma 2 zu sagen : ,,sowie Art und Weise und der Ort der Steigerung . . . .a wird angenommen Art. 134. Nach Absatz l ist die Steigerung dem Schuldner, Gläubiger und Drittbetheiligten mindestens 3 Tage im Voraus anzuzeigen.

Hr. E s t o p p e y beantragt in Uebereinstimmung mit der waadtländischen Kommission, diese Frist auf 10, eventuell 5 Tage auszudehnen, damit Schuldner allenfalls noch Zeit habe, sieh inzwischen Geld zu verschaffen.

In der Abstimmung wird einer Frist von 5 Tagen der Vorzug gegeben.

Hr. R u c h o n n e t bemerkt, daß eine Frist von 5 Tagen sonst nirgends im Gesetze vorkommt. Der Entwurf hat der Uebersichtlichkeit wegen nur dreierlei Fristen vorgesehen. Es wird nöthig sein, nach Beendigung der Berathung die verschiedenen Fristenwieder zu vergleichen und eine gewisse Einheitlichkeit unter denselben herzustellen.

Art. 135. Hr. H o f f m a n n hat hier folgende Ergänzung am Eingange des Artikels beantragt: ,,135.

Die Versteigerung findet unter der Aufsicht und Leitung des Betreibungsbeamten (oder eines Angestellten desselben) statt, welcher darüber ein Protokoll führt u. s. w.tt Die Aufnahme dieser Ergänzung wird nicht beanstandet.

703

Hr. H e r z o g beantragt Streichung des zweiten und dritten Absatzes in der Meinung, daß es bei der einmaligen Steigerung sein Bewenden haben und keine zweite Steigerung stattfinden soll.

Hr. R u c h o n n e t entgegnet, daß alle Gesetzgebungen eine derartige Vorsichtsmaßregel vorsehen, um zu verhindern, daß die Steigerungsgegenstände zu Schleuderpreisen weggegeben werden.

Der Antrag des Hrn. Herzog wird abgelehnt.

Hr. R u c h o n n e t bemerkt, daß die Aarauer Juristen vorgeschlagen haben, es solle auch der zweiten Steigerung eine Anzeige an die Betheiligten vorausgehen. Es ist dies in der That die Meinung des Entwurfes und es wird .hiemit noch besonders zu Protokoll vermerkt, daß Art. 134 auch auf die zweite Steigerung Anwendung findet.

Art. 136, 137, 138, 139. Angenommen.

Art. 140 handelt von der Betreibung auf Vermögensbestandtheile besonderer Art, wie Nießbrauehsrechte u. dgl., und sieht für deren Realisirung eine richterliche Anordnung vor. Man nahm hiebei an, es können in solchen Fällen ziemlich verwickelte Verhältnisse vorliegen und schwierigere Rechtsfragen zu lösen sein, 'die der Betreibungsbeamte nicht immer von sich aus erledigen könnte.

Hr. H o f f m a n n beantragt Streichung dieses Artikels, da derselbe ständige, jederzeit zur Verfügung stehende Gerichte voraussetze. Wenn der Betreibungsbeamte nicht das Richtige trifft, möge man auf dem Beschwerdewege an die Aufsichtsbehörde gelangen.

Auch Hr. H a u s er hält den Artikel für überflüssig, da der Beamte sich in schwierigem Fragen bei rechtskundigen Personen Raths erholen könne.

Die Streichung wird mit 5 gegen 2 Stimmen beschlossen.

Hr. G o b a t beantragt hier Einschaltung eines Zusatzartikels, welcher bestimme, was zu geschehen habe, wenn die gepfändeten Gegenstände keinen Käufer finden.

Der Antrag wird mit 4 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

2. Immobilien.

Art. 141 und 142. Auch hier hat Hr. H o f f m a n n einen Gegenvorschlag eingebracht, welcher statt des im Entwurf dem Betreibungsbeamten zur Vornahme der Steigerung gewährten Spielraums präzise Termine vorsieht.

704

Es wird beschlossen, auch diese beiden, sowie die folgenden Artikel auf Grundlage des Hoffmann'schen Gegenvorschlags zu behandeln.

Art. 141 des Hrn. H o f f m a n n lautet: ,,141.

Nach Ablauf von drei Monaten nach der Pfändung sind die gepfändeten Liegenschaften auf Verlangen des Gläubigers öffentlich zu versteigern.

,,Auf Recht hin gepfändete Liegenschaften dürfen jedoch ohne Zustimmung der Parteien nicht vor Ablauf der in Art. 110 vorgesehenen Klagefrist oder während der Rechtsanhängigkeit der bezüglichen Klage versteigert werden.

,,Mit dem Begehren der Versteigerung kann der Gläubiger zwölf Monate nach Vollzug der Pfändung zuwarten; wenn innert dieser Frist das Versteigerungsbegehren nicht gestellt oder, wenn gestellt, zurückgezogen und nicht erneuert worden ist, erlischt die geschehene Pfändung mit ihren Rechtsfolgen.tt Hr. S c h m i d beantragt, in Absatz l Erstreckung der Frist von 3 auf 4 Monate, und in Absatz 3 als Zeitpunkt für die Erlöschung des Betreibungsrechts statt 12 Monaten zwei Jahre wie im ' bundesräthlichen Entwurf.

Beide Anträge werden angenommen.

Art. 142 des Hrn. H o f f m an n lautet: ,,142. Auf erfolgtes Begehren des Gläubigers ist die Versteigerung durch den Betreibuiigsbeamten sofort anzuordnen und innert den nächsten fünf und vierzig Tagen abzuhalten."

Hr. H e r z o g regt an, daß schon an dieser Stelle die Aufforderung an die Pfandgläubiger zur Eingabe ihrer Hypothekarforderungen eingeschaltet werden sollte.

Hr. S c h m i d beantragt, die 45tägige Frist auf 3, eventuell wenigstens auf 2 Monate zu erstrecken.

Abstimmung.

Die Kommission entscheidet sich für 2 Monate.

Ein weiterer Antrag des Hrn. H o f f m a n n , welcher die Art. 143 und 144 des Entwurfes zu ersetzen bestimmt ist, lautet folgendermaßen :

705 ,,Ort und Zeit der Versteigerung sind spätestens dreißig Tage vor derselben im kantonalen Amtsblatte und nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten in Tagesblättern bekannt zu machen.

Damit ist die Aufforderung an die Pfandgläubiger und andere Betheiligte zu verbinden, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen u.s.w.

vor dem Versteigerungstage bei dem Betreibungsbeamten anzumelden.

,,Im Falle der Nichtanmeldung sind die Betreffenden, soweit ihre Hechte nicht aus den Grundbüchern zu entnehmen oder sonst bekannt sind, von der Theilnahme an dem Ergebnisse der Liquidation ausgeschlossen.

Die Fassung des Hrn. Hoffmann wird der Redaktion überwiesen ; hiebei wird eventuell auf den Antrag des Hrn. W e b e r in Absatz \ des Hoffmann'schen Artikels, entsprechend Art. 144, Absatz, 2 des Bundesrathes, eingeschaltet, daß die Pfandgläubiger u. s. w. ihre Ansprüche an Kapital u. s. w. binnen 20 Tagen anzumelden haben.

Hr. Ho ff m a n n beantragt ferner folgenden neuen Art. 142bi9.

,,142bls. Der Betreibungsbeamte hat der Versteigerung vorgängig die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten ^Hypotheken, Gülten, Bodenzinse u. s. w.) durch einen Auszug aus dem Grundbuche zu ermitteln."

Dieser Artikel soll den Art. 142 des Bundesrathes ersetzen.

Er hat aus demselben die Sehätzung gestrichen, und ebenso auch die Zeitbestimmung (,,zwei Monate nach der Pfändung"), in der Meinung, der Betreibungsbeamte möge nach eigenem Ermessen den Zeitpunkt für die Einholung eines Grundbuchauszuges wählen.

Hr. R u c h o n n e t entgegnet, die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaften sei um so mehr geboten, als man sogar für die Mobilien eine Schätzung vorgeschrieben hat. Wenn der bnndesräthliche Entwurf die Einholung eines Grundbuchauszuges erst zwei Monate nach der Pfändung eintreten läßt, so hat er dies mit Rücksicht darauf gethan, daß ein solcher Schritt geeignet ist, den Kredit des Schuldners zu schädigen.

Hr. H a u s er beantragt förmlich, aus Art. 142 des bundesräthlichen Entwurfes den Satz: ,, . . . . und eine summarische Schätzung der Liegenschaft anzuordnen ct , in den Hoffmann'schen Artikel herüberzunehmen, jedoch mit Streichung des Wortes ,,summarische"'.

Dieser Antrag wird angenommen.

706

Art. 143 des Hru. Hoffmann lautet: ,,143. Die Versteigerung findet unter der Aufsicht und Leitung des Betreibuogsbeamten (oder eines Angestellten desselben) statt, welcher über die Verhandlung ein Protokoll führt. tt Angenommen.

Art. 143 und 144 des Bundesrathes sind bei Art. 142 nach Hrn. Hoffmann's Anträgen -- Redaktion vorbehalten -- erledigt worden.

Art. 145 und 146 des Bundesrathes angenommen.

Art. 147 des Bundesrathes lautet: « 147.

Die Steigerungsbedingungen stellen fest, ob die Liegenschaft frei und ledig von allen Belastungen verkauft werde oder, andern Falles, welche Lasten (Dienstbarkeiten, Grundrenten, Gülten) gemäss dem kantonalen Rechte nach dem Verkaufe noch auf der Liegenschaft ruhen werden.»

Dieser Artikel ist, wie Hr. R u c h o n n e t auseinandersetzt, (in Verbindung mit Art. 161), von der Anschauung eingegeben, daß die Hypothekarrechte an Liegenschaften durch die Versteigerung untergehen. Die Liegenschaft wird darum auch erst dann zugeschlagen, wenn das Gebot alle dem Betreibenden vorgehenden Hypothekarforderungen deckt. Dagegen werden nicht getilgt, sondern gehen auf den neuen Ersverber über, alle Lasten, welche ausschließlich oder doch vorzugsweise auf der Liegenschaft selbst haften, d. h. die Servituten und Grundlasten, zu denen auch die sogenannten ,,Gülten" der Innerschweiz gerechnet werden müssen.

Hr. H e r z o g spricht die Ansicht aus, daß wie die Gülten, so auch die gewöhnlichen Hypotheken auf den neuen Erwerber sollten übergehen können, falls das kantonale Recht dies vorschreibt.

Hr. P et er e 11 i äußert sich dahin, daß nicht blos die Lasten, sondern auch die Rechte, welche auf einer Liegenschaft ruhen (z. B. Bewässerungs-, Weid- und Beholzungsrechte), in den Steigerungsbedingungen aufzuführen seien.

Hr. R. u c h o n n e t sagt in weiterer Erläuterung der Grundideen der Art. 147 und 161, daß man zwischen Hypotheken und reinen Grundschulden (Gülten) genau unterscheiden müsse. Bei der reinen Grundschuld ist das Grundstück selber der Schuldner, d. h. die Grundschuld ist ein prinzipales dingliches Recht, das, so lange es nicht freiwillig abgelöst wird, an dem'Grundstücke haften bleibt, wer auch dessen Eigenthümer sein mag. Die Hypothek dagegen ist ein accossorisches Recht, das lediglich zum Zwecke hat, die Bezahlung einer bestimmten persönlichen Schuld zu garantiren. Und

707

diese Garantie besteht eben darin, daß bei Versteigerung des Grundstückes der Erlös desselben bis zur Höhe der Forderung dem Oläubiger ausgehändigt wird. Die Versteigerung muß also begrifflich alle Hypotheken tilgen. Natürlich bleibt es den Parteien unbenommen, durch freiwillige Abrede die Hypothek auf den neuen .Erwerber übergehen zu lassen.

Hr. W e b e r hält dafür, man sollte um der Gleichbehandlung mit den Gülten willen auch die Frage, ob Hypotheken übergehen oder getilgt werden, dem kantonalen Rechte überlassen, etwa mittelst folgender Fassung: ,,Nach dem kantonalen Sachenrechte entscheidet es sich, ob die Liegenschaft frei und ledig von allen Belastungen an den neuen Erwerber übergehe, oder ob und gegebenen Falls welche dingliche Verpflichtungen ^Dienstbarkeiten, Grundrenten, Gülten, Hypotheken) nach dem Verkaufe noch auf ihr ruhen und dem neuen Erwerber überbuaden werden.

,,Jedoch erlöschen die Pfandrechte, soweit der pfandversicherte Forderungsbetrag durch das Ergebniß der Steigerung nicht gedeckt wird."

Hr. H o f f m an n regt in gleichem Sinne folgende Passung an: ,,Der Käufer hat den Kaufpreis baar zu bezahlen, soweit er nicht nach kantonalem Recht auf bestehende Hypotheken angewiesen wird."

Die Kommission erklärt sich grundsätzlich damit einverstanden, ·daß für die Behandlung der Hypotheken das kantonale Recht vorbehalten bleibe. Es wird der Redaktion überlassen, für diesen Gedanken eine passende Passung zu finden.

Art. 148 angenommen.

Art. 149 lautet : « 149. Die Steigerungsbedingungen können dem Käufer einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

« Der Käufer wird auch in dem Falle, wo ein Zahlungstermin gestattet ist, unmittelbar mit dem Zuschlag Eigenthümer der Liegenschaft; er kann jedoch von derselben erst Besitz ergreifen, nachdem er für den Zins der Kaufsumme hinlängliche Sicherheit bestellt hat. Für die Entrichtung der Kaufsumme haftet die Liegenschaft als Pfand.

« In keinem Falle können die Gläubiger zur Annahme von Anweisungen auf den Käufer verpflichtet werden.»

Hr. H o f f m a n n hnt hier einen Gegenantrag eingebracht, welcher sich vom bundesräthlichen besonders dadurch unterscheidet.

708

daß er den Zahlungstermin von 6 Monaten auf 6 Wochen verkürzt hat, über die Frage des Eigenthumsübergangs sich nicht ausspricht und nicht bloß für den Zins, sondern für die Kaufsumme selbst Sicherstellung fordert. Der Antrag lautet: ,,149.

Die Steigerungsbedingungen können dem Käufer filr den die Hypothekarlast übersteigenden Erlös gegen Leistunghinlänglicher Personal- oder Realsicherheit einen Zahlungstermin bis auf 6 Wochen gewähren. Nebstdem haftet die Liegenschaft für die Kaufsumme und Zinsen als Unterpfand.

,,Der Gläubiger kann in keinem Falle zur Annahme von Anweisungen auf den Käufer verpflichtet werden. tt Wie Hr. R u c h o n n e t erläutert, ging man beim Artikel des Entwurfes davon aus, die lokalen Uebungen gewähren zu lassen, jedoch mit drei Einschränkungen: 1) Daß für den Zins der Kaufsumme Sicherheit geleistet werden ( muß, ansonst die Früchte des Grundstückes nicht bezogen werden dürfen ; 2) daß den Gläubigern keine Anweisungen auf den Käufer ausgestellt werden; 3) daß der Zahlungstermin 6 Monate nicht Übersteige.

Diese drei Einschränkungen sind nur als Minimalforderungen zu betrachten. Nichts steht dem im Wege, daß z. B., wie Hr. Hoffmann es beantragt, nur sechs Wuchen Zahlungsfrist ertheilt und auch für die Kaufsumme selbst Sieherstellung gefordert werde. Und was die Bestimmung über den Eigenlhumsübergang betrifft, so hat dieselbe zum Zweck, jede Ungewißheit über die Frage zu beseitigen, wer in einem gegebenen Momente als Eigenthümer zu betrachten sei.

Hr. H o f f m a n n möchte die Regelung solcher Punkte der lokalen Uebung anheimgeben und regt darum, auf dem Boden des bundesräthlichen Vorschlags, folgende Fassung an: ,,Die Steigerungsbedingungen können gegen Kaution einen Termin bis auf sechs Monate gewähren. Hinsichtlich des Eigenthumsübergangs entscheidet das kantonale Recht. In keinem Fall dürfen die treibenden Gläubiger zur Annahme von Anweisungen auf den Käufer verpflichtet werden."

Hr. S e h a l l er ist im Allgemeinen mit der Fassung des Entwurfes einverstanden, möchte aber die Froge des Zahlungstermins im Sinne des Freiburger Gesetzes regeln, dessen bezüglicher Artikel also lautet :

709

,,L'adjudicataire est tenu de payer dans un an le prix de vente, avec l'intérêt au ·i1l2°lo, courant depuis l'époque déterminée par le juge, sous hypothèque réversale du fonds, et moyennant le cautionnement d'une ou de deux personnes reconnues bastantes par le président. L'acquéreur qui a payé le quart comptant, est libéré de l'obligation du cautionnement.'1 Schließlich belieben folgende neue Anträge des Hrn. H o f f mann : 1. In Art. 146, wo das Prinzip aufgestellt ist, daß die Steigerungsbedingungen in landesüblicher Weise aufzustellen seien, den Satz beifügen : ,,Sie können auch zur Kautionsstellung (für Zahlung der Kaufsumme) verpflichten."

2. Den Schlußsatz von Lemma 2 des Art. 149 also redigiren: ,,Für die Entrichtung der Kaufsumme haftet -- vorbehaltlich etwaiger Kautionsstellung -- die Liegenschaft als Pfand."1 3. In Art. 149, Absatz 3, sagen: ,,Die treibenden Gläubiger."1 Art. 150. Angenommen.

Hier beantragt Hr. Ha u s er, bei Art. 142, wo von der Schätzung der Liegenschaft die Rede ist, als Ergänzung beifügen : ,,Bei dieser Schätzung sind die Grundlasten, soweit bekannt, in Betracht zu ziehen.a Es wird beschlossen, den von Hrn. Hauser beantragten Zusatz; bei Art 142 aufzunehmen.

Art. 151. Hr. H a u s e r bemerkt, daß hier -- bei der zweiten Steigerung von Liegenschaften -- der Meistbieter der ersten Steigerung ausdrücklich seines Angebotes entbunden wird, während man dies im Art. 135 bei der Steigerung beweglicher Sachen vorzuschreiben unterlassen hat.

Es wird beschlossen, daß die nämliche Bestimmung auch in Art. 135 angebracht werden 'soll.

Hr. H e r z o g stellt den Antrag, den Meistbieter vielmehr trotz Verschiebung der Steigerung bei seinem Angebot zu behaften, weil sonst die erste Steigerung sich nur als eine Art Probe darstelle.

Dieser Antrag des Hrn. Herzog wird abgelehnt.

710 Dagegen wird ein anderer Antrag des Hrn. H e r z o g , im deutschen Text anstatt des ,,Meistbietenden14 ,,die frühern Bieter" zu sagen, angenommen.

Art. 152, der von der zweiten Steigerung handelt, enthält in Absatz 2 folgende Bestimmung: « Nach dreimaligem Aufruf wird die Liegenschaft dem Meistbietenden zugeschlagen, sofern nur das Angebot die der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehenden Ansprachen deckt. »

Hr. S c h a l l er stölit sich daran, daß die Versteigerung gültig sein soll, auch wenn für den betreihenden Gläubiger gar nichts herausschaut. Das Angebot sollte doch mindestens die vorgehenden Ansprachen um einen Viertel übersteigen.

Hr. H e r z o g beantragt, wenigstens statt ,,deckt" zu sagen ,,übersteigt".

Hr. R u c h o n n e t erwidert, das komme praktisch genau auf dasselbe hinaus.

Der Antrag, ,,deckt" durch ,,übersteigt" zu ersetzen, wird angenommen.

Hr. W e b e r rügt den Ausdruck ,,vorgehende Ansprachen" als undeutlich.

Art. 153. In Absatz 2 soll es heißen statt ,,seine Bürgen", ,,seine allfälligen Bürgen".

3. Verkeilung.

Die Kommission hat in Neuenburg beschlossen, daß bei der Vertheilung des Pfändungserlöses nicht, wie im Konkurse, Kollokation nach Klassen, sondern gleichmäßige Vertheilung an sämmtliche konkurrirende Gläubiger stattzufinden habe.

Entgegen einem Antrage des Hrn. H a u s e r wird an diesem Beschlüsse mit Mehrheit festgehalten. Hienaoh ist dieser Abschnitt über die Vertheilung vollständig umzuarbeiten.

Hr. H o f f m an n hat in diesem Sinne einen gedruckten Vorschlag eingebracht, welcher die Vertheilung in einem einzigen Artikel abhandelt, daneben aber eine Reihe neuer Bestimmungen enthält, welche der Antragsteller unter der Uebersehrift ,,gemeinsame Bestimmungen" hier einschalten möchte.

Der Artikel des Vorschlages Hoffmann, welcher die Vertheilung behandelt, lautet:

711

,,154. Der aus den versteigerten Pfandern erzielte Erlös ist dem treibenden Gläubiger sofort nach Eingang gegen Empfangschein und Aushändigung der allfällig besitzenden Schuldurkunden zu bestellen.

,,Haben mehrere Gläubiger (Art. 97) Antheil an dem Erlöse, so ist derselbe nach Verhältniß der Größe ihrer Forderungen auf dieselben y,u vertheilen.a Hr. R u c h o n n e t vermißt in diesem Artikel Bestimmungen über die Behandlung der Hypothekarforderungen und der Liquidationskosten.

Es wird beschlossen, der Diskussion den bundesräthlichen Entwurf zu Grunde zu legen und, redaktionelle Feststellung vorbehalten, mit Art. 156 zu beginnen.

Derselbe lautet im Entwurfe: « ISO. Vor der Vertheilung des Ergebnisses werden die Kosten der Liquidation bezahlt.

« Die Grundpfandgläubiger erhalten den ihnen durch das kantonale Recht angewiesenen Rang, die übrigen Gläubiger den Rang, welchen sie im Konkurse einnehmen würden.

« Zur Hauptsumme sind die gesetzlich zulässigen verfallenen Zinsen und der laufende Zins bis zum Zahlungstage, sowie die Betreibungskosten zu schlagen.

« Das kantonale Recht bestimmt, ob und in wie weit die Zinsen einer durch Grundpfand gesicherten Forderung Pfandrecht geniessen. »

Zu Absatz l beantragt Hr. G o b a t , auch die Kosten Desjenigen, der die Betreibung angehoben hat, zu den Liquidationskosteu zu schlagen, indem man sagen würde : ,,. . . . die Kosten der Liquidation, sowie die Kosten des ersten treibenden Gläubigers . . . ."

Hr. H o f f m a n n lindet, daß die Betreibungskosten der übrigen Gläubiger dann die nämliche Berücksichtigung verdienten.

Hr. S c h m i d beantragt, alle Betreibungskosten vorweg zu bezahlen.

Hr. H e r z o g erwidert, dies wäre eine Ungerechtigkeit gegenüber den Pfandgläubigern. Die Betreibungskosten gehören, wie es im Entwurfe normirt ist, zu den betreffenden Forderungen.

Die Fassung des Bundesrathes wird mit 5 gegen 4 Stimmen festgehalten.

In Absatz 2 ist nun selbstverständlich der zweite Theil des Satzes ,,die übrigen Gläubiger den Rang, den sie im Konkurse einnehmen würden* zu streichen.

Absatz 3 und 4 werden angenommen.

712 Es folgt: Art. 154. Hr. H a u s er beantragt, denselben in der Fassung des Hrn. Hoffmann (siehe oben) aufzunehmen; jedoch mit Herübernahme des Absatzes 2 des bundesräthlichen Art. 154: ,,Ein allfalliger Ueberschuß wird dem bisherigen Eigenthümer der verwertheten Gegenstände übergeben."

Hr. W e b e r beantragt, in Absatz 2 des Hoffmann'schen Artikels beizufügen : ,,Die Pt'andgläubiger erhalten aus dem Erlös ihrer Pfänder abgesonderte Befriedigung.11 Diese beiden Anträge werden angenommen.

Hr. W e b e r beantragt ferner, auch Absatz 3 des bundesräthlichen Artikels hier anzuschließen, welcher also lautet: ,,Im Uebrigen sind in allen Fällen, wo die betheiligten Gläubiger aus dem bereits erzielten Erlöse befriedigt werden können, die Liquidationsmaßnahmen sofort einzustellen."· Dieser Zusatz wird abgelehnt, in der Meinung, derselbe gehöre nicht in den Abschnitt über die Verkeilung und verstehe sich übrigens von selbst.

Die Art. 155, 157, 158, 159 und 160 fallen nun weg.

Art. 161. Diesem Artikel stellt Hr. H o ff m a n n folgende Fassung gegenüber : ,,Mit Vorbehalt der Vorschriften des kantonalen Rechtes sind die Pfandtitel, welche durch das Resultat der Versteigerung nicht gedeckt wurden, dem Versteigerungsbeamten auszuhändigen, welcher deren Löschung, beziehungsweise die Abschreibung des verlustig gegangenen Betrages bewirkt und den Gläubigern Verlustbeseheinigungen ausateli t.a "Es wird die Fassung des Bundesrathes vorgezogen, jedoch der Redaktion vorbehalten, dieselbe mit den frühern Beschlüssen zu coordiuiren.

Folgt Art. 155 des Hrn.0 H o ff m an n, al*o lautend: ,,135. Soweit der Erlös zur Bezahlung einer betriebenen Forderung nicht ausreicht, bleibt dem Gläubiger das Recht vorbehalten, den Schuldner jederzeit für den ungedeckten Betrag nebst betreffenden Zinsen rechtlich zu belangen. Dasselbe

713 Recht steht dem Gläubiger zu, welchem ein Leerer Pfandschein ausgestellt wurde. tt Dieser Vorschlag wird, vorbehaltlich endgültiger Redaktion, angenommen, jedoch, nach einem Antrag des Hrn. H ä u s e r , mit Streichung der Zinsen.

Art. 157 ( H o f f m a n n ) lautet: ,,137. Wenn über den Schuldner in Fällen des Art. 182, Ziffer l und 2 , oder in Folge einer nach Art. 50, resp. 173, eingeleiteten Betreibung der Konkurs erkannt wird, bevor gepfändete Gegenstände versteigert worden sind, so erlöschen die durch die Pfändung erwirkten Rechte und es fallen die gepfändeten Gegenstände zur konkursrechtlichen Behandlung der Konkursmassa anheim.a Hr. R u c h o n n e t bemerkt, daß dieser Punkt in den Konkurstheil gehöre und vom Entwurfe in Art. 213 geregelt worden ist.

Es wird beschlossen, an der Regelung dieses Punktes im Konkurstheile festzuhalten.

Art. 158 des Hrn. H o f f m a n n wird angenommen. Derselbe lautet : ,,158.

Wenn ein auf Pfändung betriebener Schuldner nach Ausstellung des Zahlungsbefehles in das Handelsregister eingetragen wird, so haben die bis zu diesem Zeitpunkte gegen ihn angehobenen Betreibungen auf Pfand nichts destoweniger ihren Fortgang zu nehmen, so lange nicht in Folge einer seit der Eintragung angehobenen Betreibung auf Konkurs ein solcher eröffnet ist. In letzterm Falle findet die Bestimmung von Art. 157 gleichmäßige Anwendung."

Der Schlußsatz muß nach Weglassung des Art. 157 (Hoffmann) natürlich geändert werden.

Art. 159 des Hrn. H o f f m a n n lautet: ,,159. In allen Fällen, in welchen es sich um gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung handelt, entscheidet bezüglich der Hinlänglichkeit einer angetragenen Bürgschaft das Ermessen des betreffenden Gläubigers, bezüglich einer Realkaution dasjenige des Betreibuugsbeamten.tt Hr. R u c h o n n e t bemerkt, daß es zur Beurtheilung der Tragweite dieser Bestimmung nothwendig sei, sich die einzelnen Fälle, in denen der vorliegende Entwurf eine Kautionsstellung fordert , zu vergegenwärtigen. Er stellt daher die Ordnungsmotion,

714

zunächst ein Verzeichniß dieser Fälle aufzustellen und bis dahin die Behandlung dieses Artikels zu verschieben.

Dieser Verschiebungsantrag wird angenommen (vergi. Seite 137 und 138).

Dritter Titel: Betreibung auf Konkurs.

I. Ordentliche Konkursbetreibung.

Art. 162.

Angenommen.

Art. 163. Hr. G o b a t beantragt, der Schuldner solle im Konkursandrohungsakte auch darauf aufmerksam gemacht werden, ,,daß er ein Konkordat anstreben könne".

Dieser Antrag wird mit 5 gegen 4 Stimmen angenommen.

Art. 164. Hr. H o f f m a n n findet, die Erwähnung der Post als Uebermittlerin der Konkursandrohung sei überflüssig, weil selbstverständlich.

Hr. R u c h o n n e t entgegnet, wenn man nicht für die Zustellungen durch die Post eine besondere Fristbestimmung ansetze,, so würde diese Form der Zustellung, wie im Waadtländer Geseta von 1848, todter Buchstabe bleiben, weil der zustellende Beamte, der sieh dieses Weges bedient, niemals die absolute Gewißheit hätte, daß die Zustellung an den Adressaten innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt sei. Bei Benutzung der Post muß es daher zur Entlastung des Beamten genügen, wenn der Akt binnen einer gewissen Frist der Post übergeben wurde, und zwar hat man dabei diese Frist um einen Tag kürzer als die gesetzliche Zustellungsfrist angesetzt, weil man annahm, die Post brauche in 99 von 100 Fällen höchstens 24 Stunden, um eine Sendung an den Adressaten abzuliefern.

Hr. S c h m i d beantragt, mit Rücksicht auf die schlechten Postverbindungen in den Berggegenden, die Dauer der postalischen Beförderung auf zwei Tage zu berechnen und daher den Zeitpunkt der Uebergabe an die Post um zwei Tage kürzer anzusetzen , als den gesetzlichen Zustellungstermin.

Hr. H o f f m a n n beantragt, diese Fristbestimmung für postalische Zustellungen ein für allemal in den ,,Allgemeinen Bestimmungen"1 des Entwurfes einzureihen. Danach wäre in Art. 9 etwa folgender Zusatz aufzunehmen:

715 ,,Wenn die Post zur Mittheilung benutzt wird , so gilt die gesetzliche Frist als eingehalten, wenn der Akt am (vorletzten) Tage der Frist (resp. x Tage vor Ablauf der Frist) zur Post gegeben wird."

Hr. H a u 9 e r findet, die Aufstellung einer solchen allgemeinen Bestimmung schließe nicht aus, daß auch in den einzelnen Fällen, also z. ß. in Art. 164, die Länge der Frist zur Uebergabe des Aktes an die Post präzisirt werde.

Abstimmung.

1) Die Aufnahme einer allgemeinen Bestimmung in Art. 9 im Sinne des Hrn. Hoffmann wird angenommen.

2) Der Antrag des Hrn. Schmid , hiebei für die Dauer der postalischen Beförderung statt eines Tages zwei Tage zu berechnen, die Postfrist gegenüber der gesetzlichen Frist also um zwei Tage zu verkürzen, wird angenommen.

3) Nach dem Antrag des Hrn. Hauser wird mit 5 gegen 3 Stimmen beschlossen, ungeachtet der allgemeinen Bestimmung in Art. 9 auch in Art. 164 die postalische Frist zu präzisiren.

Art. 165 und 166 angenommen.

Art. 167. Nach dem Schlußsatz von Absatz 2 bleibt dem Schuldner, über dessen Vermögen ein Grüterverzeichniß aufgenommen wurde, vorbehalten, ,,was zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist".

Im Anschlüsse an die waadtländische Kommission beantragt Hr. E s t o p p e y , zu sagen : ,, ... was der Betreibungsbeamte als zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt, erforderlich erachtet, unter Vorbehalt des Rekurses an die zuständige Behörde."

Dieser Antrag wird angenommen.

In Absatz 3 bleiben die Worte ,,oder die Pfändung für Ansprachen nach Art. 193U bits zur Erledigung des Art. 193 ia suspenso und würden bei etwaiger Streichung desselben auch dahinfallen.

Art. 168 bis 172 angenommen. Nur soll Art. 172 in Uebereinstimmung gebracht werden mit Art. 95 und 125. In Art. 172 beginnt nämlich die einjährige Verjährungsfrist mit der Zustellung des Zahlungsbefehls, in Art. 95 und 125 erst 20 Tage später.

716

II. Schnelle Konkursbetreibung.

Hr. G o b a t beantragt die Streichung des ganzen Titels von der schnellen Konkursbetreibung und führt hiefür folgende Gründe an.

Das Institut der schnellen Konkursbetreihung ist spezifisch schweizerisch. Deutschland, Frankreich und England besitzen .nichts dergleichen. In der Schweiz hat es sieh eingebürgert durch das Wechselkonkordat von 1856. Der Grund seiner Einführung war der Umstand, daß in den meisten Kantonen die Fristen der gewöhnlichen Betreibung viel zu lange sind , weßhalb für handelsrechtliche Forderungen ein kürzeres Verfahren aus praktischen Rücksichten als sehr erwünscht erschien. Juristische Beweggründe ließen sich für ein solches nicht geltend machen. Denn zwischen dem Wechsel und andern Schuldurkunden bestehen nur formelle, keine materiellen Unterschiede. Sollte die Form allein ein besonderes Verfahren begründen dürfen, so verdienten notarielle Schuldurkunden oder Urtheile eine noch raschere Exekution. Und sollte das Interesse einer besondern Klasse von Bürgern, nämlich der Kaufleute, hier maßgebend sein, so ist nicht abzusehen, warum nicht z. B. auch die Klasse der Hauseigenthümer, die von den Miethzinsen leben, die nämliche Vergünstigung verdiente. Es waren somit lediglich Opportunitätsgrüflde, welche dem schnellen Wechselrecht Eingang verschafften. Diese Gründe fallen aber mit Annahme dieses Gesetzes, das die Dauer der Betreibung auf höchstens 40 Tage festsetzt, außer Betracht. Zwischen einer Frist von 3 und einer solchen von 40 Tagen besteht ein gewaltiger Unterschied; es liegt kein Grund vor, einer besondern Klasse von Bürgern gegenüber ein so drakonisches Verfahren einzuführen. Dasselbe wäre besonders gegen die freiwillig Eingetragenen ein viel zu strenges.

DieHH.W e b e r , S c h a l l e r , H o f f m a n n , S c h m i d und H a u s e r befürworten die Beibehaltung dieses Abschnittes.

Besondere Bestimmungen über wechselrechtliche Betreibung sind schon darum geboten, weil das Wechselrecht Einreden nur bedingt zuläßt und daher eine besondere Behandlung des Rechtsvorschlags erfordert. Ueber die für Wechselbetreibung anzusetzenden Fristen läßt sich freilich streiten. Es ist richtig, daß die Darlehenswechsel, welche sich nur abusiver Weise der Wechselfonn bedienen , der Wechselbetreibung nicht theilhaftig sein sollten. Allein sie lassen sich
nun einmal nicht von den wirkliehen kaufmännischen Wechseln unterscheiden, und für letztere ist ein rascher Exekutionsmodus durch die Interessen des Handels unbedingt geboten.

(Weber.)

717 Der Fehler liegt eben darin, daß das Obligationenrecht durch Kreirung des Registers B die Wechselfähigkeit auch den Nichtkaufleuten zugänglich gemacht hat. In der Praxis aber wird sich das Verfahren thatsächlich doch nicht so rasch abwickeln, da nach Ablauf der dreitägigen Betreibungsfrist die Fällung des richterlichen Konkurserkenntuisses noch eine gewisse Zeit beanspruchen wird.

(Schmid.)

Die schnelle Wechselbetreibung wurde keineswegs erst durch das Wechselkonkordat eingeführt. Es ist ein altbewährtes handelsrechtliches Institut, das in St. Gallen, Zürich uud Basel weit in das vorige Jahrhundert zurückreicht.

(Hoffmann.)

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. G o b a t wird mit allen weniger eine Stimme verworfen.

Art- 173 und 174 angenommen. Zu Absatz 2 des letztern Artikels bemerkt Hr. H e r z o g in redaktioneller Beziehung, daß es im Eingang heißen sollte : ,,Gegen eiue abweisende Verfügung des Betreibungsbeamten u. s. \v.a Art. 175 setzt die Zahlungsfrist bei der schnellen Wechselbetreibung auf 3 Tage an.

Hr. S c h m i d beantragt mit Rücksicht auf die freiwillig Eingetragenen (nach Register B Wechselfähigen), dieselbe auf 5 Tage zu erstrecken.

Hr. G o h a t möchte sie auf 20 Tage ausdehnen, was immerhin noch 20 Tage weniger wäre, als für die gewöhnliche Betreibung, bei welcher die 20tägige Konkursandrohungsfrist hinzukommt.

Hr. H o f f m a n n hält dafür, der mit den Wechseln getriebene Mißbrauch sei kein Grund für Abschwächung des Werthes dieses bewährten Handelspapiers.

Hr. H a u s e r erinnert, daß mit dem Wechselprotest immer noch einige Tage verloren gehen.

Abstimmung.

1) Eventuell wird die fünftägige Frist des Hrn. Schmid der 20tägigen des Hrn. Gobat vorgezogen.

2) Auch definitiv wird dieselbe gegenüber der dreitägigen des Entwurfes mit 5 gegen 3 Stimmen angenommen.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

53

718 Redaktionell macht Hr. H e r z o g die Bemerkung, daß in Absatz l nicht auf Art. 75 schlechthin, sondern auf Art. 75, Ziffer l, 2, 3 und 6, hingewiesen werden sollte.

Art. 176 und 177 angenommen Art. 178 angenommen. Wie Hr. H a u s e r in redaktioneller Hinsicht bemerkt, sollte es in Satz l nicht heißen : ^amtlich", sondern ,,von Amtswegen a mitgetheilt.

Art. 179 angenommen.

Art. 180 angenommen, mit der Berichtigung, daß das Citât zu lauten hat: Art. 166--169 und nicht Art, 163--166.

Art. 181. Wie Hr. H e r z o g bemerkt, müssen in Absatz l noch die Worte eingeschaltet werden : ,,oder im Falle eines Rechtsvorschlags in einem Monat seit der Erledigung desselben".

In Absatz 2 des deutschen Textes fehlen , wie Hr. W e b e r hervorhebt, die Worte des französischen Textes ,,sans nouveau commandement de payer"- (ohne neuen Zahlungsbefehl). Zur Herstellung der Uebereinstimmung müssen dieselben entweder im französischen Text gestrichen oder in den deutschen Text herübergenommen werden.

Es wird das Letztere beschlossen.

III. Andere Fälle der Konkurseröffnung.

Art. 182. Hr. S e h a l l er beantragt, hier die Bestimmung einzuschalten, daß der Konkurs gegen jeden Schuldner (Eingetragenen oder Nichteiugetragenen) verlangt werden kann, sofern dessen Ueberschuldung nachgewiesen wird.

Dieser Antrag, welcher schon bei Art. 120 abgewiesen wurde, wird auch hier abgelehnt.

Mit Bezug auf Absatz 2 bemerkt Hr. R u c h o n n e t , daß für die Anwendung von 0. Art. 657, Absatz 3, und 704, Absatz 2, d. h. das Verfahren bei provisorischer Bevormundung überschuldeter Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, keinerlei Bestimmungen existiren. Wollte man solche erlassen, so wäre hier der passende Ort für dieselben.

Die Aufstellung derartiger Bestimmungen wird indessen mit 4 gegen l Stimme abgelehnt.

719 Auf den Antrag des Hrn. W e b e r wird mit 5 gegen 2 Stimmen beschlossen, diesen letzten Absatz des Art. 182 in den Art 183 hinüberzunehmen.

Art. 183 gestattet die Konkursverhängung ohne vorgängige Betreibung, bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des (Eingetragenen) Schuldners.

Hr. H a u s e r beantragt Streichung dieser Bestimmung.

In den meisten Fällen würde dieser Weg mindestens ebensoviel Zeit in Anspruch nehmen, als eine Betreibung. In Ausnahmefällen möge man sich mit dem Arrestwege behelfen.

Hr. W e b e r befürwortet die Beibehaltung des Artikels, damit man bei skandalösen Zahlungseinstellungen ein Geschäft sofort schließen könne. Doch sollte dabei schon der Nachweis der Zahlungseinstellung (statt Zahlungsunfähigkeit) genügen, wie im französischen Recht.

Hr. R u c h o n n e t wendet ein, daß mit letzterem Antrag der Artikel allzusehr verschärft würde.

Hr. H e r z o g erwähnt als einen Fall solcher nachweisbarer Zahlungsunfähigkeit den Fall, wo Schuldner selbst in Circularen behufs Anbahnung eines privaten Nachlaßvertrags seine Ueberschuldung eingesteht.

Abstimmung.

1. Der Antrag des Hrn. Weber, Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung zu ersetzen, wird eventuell angenommen.

2. An dem also abgeänderten Art. 183 wird gegenüber dem Streichungsantrag Hauser definitiv festgehalten.

Art. 184 angenommen. -- Mit Rücksicht auf den Beschluß, Art. 182 Absatz 2 in Art. 183 als Absatz 2 einzureihen, soll nun das Citât hier lauten: ,,Art. 182 Ziffer l und Art. 183 Absatz !.«· Art. 185. Nach einem Antrag des Hrn. H o f f m a n n soll es im Eingange statt ,,Eine von der zuständigen Behörde erblos erklärte Verlassenschaft11 richtiger heißen ,,Eine von den Erbberechtigten ausgeschlagene Verlassenschaft. "· Art. 186 und 187 angenommen.

720 Art. 188 angenommen; jedoch, gemäß Antrag des Hrn. H o f f m a n n , mit Streichung der eingeklammerten Worte (Güterverzeichniß u. s. w. . . .).

Art. 189 angenommen mit folgenden redaktionellen Aenderuugen: In Absatz 2 : Streichung der Worte ,,oder ihres Präsidenten" (Antrag S c h m i d ) .

In Absatz 3 soll es heißen : . . . . gleichzeitig die zum Schute der Gläubiger notwendigen Maßnahmen etc. (Antrag der Aarauer Juristen).

Art. 190 angenommen, mit folgender von Hrn. H o f f m an n vorgeschlagener Abänderung in Absatz 1.

,,190.

Lemma i: . . . . dem zuständigen Betreibungsbeamten, bezw. wo ein solches (Art. 2, Satz 2 und 3) besteht, dem Konkursamte von Amtswegen mitgetheilt u. s. io.^

Vierter Titel: Besondere Bestimmungen.

Art. 191 angenommen. Nur sollte, wie Hr. W e b e r bemerkt, im Eingange das ,,et, en outre"1 des französischen Textes im Deutschen besser wiedergegeben werden.

Art. 192 angenommen.

Art. 193 handelt von der Betreibung für Steuern und Abgaben und bestimmt in Absatz l, daß dieselbe ausschließlich auf dem Wege der Pfändung zu erfolgen hat.

Hr. H a u s e r beantragt mit Rücksicht auf das bei Art. 51 Absatz 2 Beschlossene Streichung von Absatz l und 2.

Dieser Antrag wird mit 5 gegen 3 Stimmen angenommen.

Damit fallen auch in Art. 167 Absatz 3 die Schlußworte weg.

Absatz 3 gestattet, bei Steuerforderungen den Rechtsvorsehlag zu beschränken.

Hr. H e r z o g will zwar auch diese Bestimmung streichen möchte derselben jedoch dadurch Rechnung tragen, daß in Art. 82 und 83 die Steuerforderungen in Bezug auf den Rechtsvorschlag den gerichtlichen Urtheilen gleichgestellt werden, etwa durch Auf-

,**?' ·-.

721

nähme folgenden Zusatzes in Ail. 82 und 83: ,,oder eine im öffentlichen Recht begründete Leistung."

Dieser Antrag wird angenommen.

Fünfter Titel: Arrest.

Art. 194. Hr. H e r z o g beantragt in Ziffer 4 Streichung der Worte : ,, . . . . und der Gläubiger sein Recht im Auslande nur mit außerordentlichen Schwierigkeiten verfolgen könnte.a Ländern gegenüber, welche mit der Schweiz keinen Vertrag abgeschlossen haben -- bemerkt Hr. Herzog -- ist eine derartige Rücksichtnahme auf ihre gerichtlichen Institutionen keineswegs geboten.

Der Antrag wird angenommen.

Art. 195. Hr. H o f f m a n n beantragt in Absatz l statt ,,vom Richter des Ortes u. s. w.tt zu sagen : ,, . . . . von der zuständigen Amtsstelle des Amtskreises, ia welchem der Arrestgegenstand sich befindet."

Dieser Antrag wird angenommen.

Art. 196 angenommen. Auch in diesem Artikel wie in allen folgenden :nden dieses Titels soll überall sstatt des ,,Richters" die ,, ständige Amtsstelle" gesetzt werden.

Art. 197. Laut diesem Artikel wird die Arrestlegung nicht durch den Richter (der sie angeordnet hat), sondern durch dea Betreibungsbeamten vollzogen.

Die Aarauer Juristen haben die Anregung gemacht, es sollte in dringenden Fällen derjenige, der den Arrest bewilligt hat, denselben auch direkt vollziehen können.

Hr. H o f f m a n n findet, zur Vermeidung aller Umständlichkeiten sollte überhaupt in allen Fällen der Arrest von Demjenigen vollzogen werden können, der ihn angeordnet hat. In diesem Sinne beantragt Hr. Hoffmann, den Art. 197, Absatz l, zu streichen und dafür in Art. 195 folgenden Satz einzuschalten :

722

... -^.

,,Der betreffende Beamte (der den Arrest angeordnet hat) trifft die zur Vollziehung des Arrests erforderlichen Anordnungen."

Die HH. R u c h o n n e t und W e b e r bemerken, daß dann auf alle Fälle der Betreibungsbeamte von der Vollziehung des Arrests in Kenntniß gesetzt werden müßte, damit er es vermeiden könne, bereits arrestirte Gegenstände zu pfänden.

Hr. H e r z o g macht die Anregung, daß außer der zuständigen Aintsstelle auch ein Näherstehender, z. B. Gemeindeammann, befugt sein sollte, provisorische (d. h. etwa nur für 48 Stunden gültige) Arrestbewilligungen zu ertheilen.

In der Abstimmung wird der Antrag des Hrn. Hoffmann angenommen.

Art. 198 angenommen.

Art. 199. Hr. H e r z o g hält die lOtägige Frist, welche in Absatz l nach erwirktem Arrest für Beginn der Betreibung gewährt wird, für zu lange bemessen. Er beantragt zu sagen : ,,Ein Gläubiger, welcher u. s. w. . . , ist gehalten, gleichzeitig mit der Zustellung des Arrestaktes an den Schuldner dem Beamten das Betreibungsbegehren einzureichen."

Dieser Antrag wird angenommen.

Art. 200 und 201 angenommen.

Art. 202. Hier beantragen die Aarauer Juristen folgende vereinfachte Redaktion : ,,Dem Schuldner steht zu jeder Zeit frei, durch Bestellung hinreichender Sicherheit für die Ansprache des Gläubigers die Aufhebung der Beschlagnahme ganz oder theilweise zu erwirken."

Diese Fassung wird der Redaktionskommission zur Berücksichtigung empfohlen.

O

723

Drittes Buch, Konkurs, Erster Titel: Konkursrecht.

Art. 203, 204, 205, 206 angenommen.

Art. 207. Nach Absatz 2 gehört Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor der Beendigung des Konkursverfahrens erbrechtlich anfällt, auch zur Konkursmasse.

Die Genfer Kommission hat die Ansicht geäußert, daß nicht bloß das erbrechtlich, sondern auch das sonstwie zufallende Vermögen zur Masse gehören sollte.

Hr. R u c h o n n e t erläutert, daß man nur Eines von der Masse ausschließen wollte, nämlich den Arbeitsgewinn des Gemeinschuldners. Man könnte dies vielleicht so ausdrucken : ,,Vermögen, das dem Gremeinschuldner auf andere Weise, als durch seine Arbeit anfällt."

Hr. H o f f m a n n erwidert, der Ausschluß des Arbeitslohnes sei schon in dem Worte ,,anfällt" ausgedrückt, somit könnte man einfach das Wort .,,erbrechtlich" streichen.

n*Diese Ansicht wird stillschweigend gutgeheißen.

Hr. S c h m i d wirft die Frage auf, ob der Gemeinschuldner berechtigt wäre, eine Erbschaft auszuschlagen. Nach dem Wortlaut von Art. 203 dürfte dies wohl kaum statthaft sein.

Hr. R u c h o n n e t antwortet, diese Frage sei nach dem kantonalen Recht zu beurtheilen.

Art. 208. Hr. H a u s e r stößt sich daran, daß ein an Zahlung gegebener Wechsel laut Absatz 2 nicht in die Konkursmasse fallen soll. E ; n Wechsel sei doch in solchem Falle baarem Gelde gleich zu erachten.

Hr. H e r z o g entgegnet, es handle sich hier nur um ein Depot zur Sicherung einer künftigen Zahlungsverbindlichkeit, d. h. einer Verbindlichkeit, welche wegen Nichtzustandekommens des betreffenden Geschäfts gar nie existent geworden sei.

Hr. H a u s e r wendet hiegegen ein, daß es dann nicht heißen sollte ,,genau bezeichnete Zahlungsverbindlichkeiten".

Wie indessen Hr. H e r z o g replizirt, haben diese Worte nur den Sinn, daß die Zugehörigkeit des Wechsels zur Masse präsumirt

724

werden soll, so lange nicht der Vindizirende in bestimmter Weise das spezielle Verhältniß nachweist, für welches der Wechsel zur Deckung gegeben wurde.

Nach einem Antrag des Hrn. S c h m i d werden obige Bedenken des Hrn. Hauser der Redaktion unvorgreiflich zur Prüfung überwiesen.

Art. 209, 210 angenommen.

Art. 211. Hr. H e r z o g hält diesen Artikel als im Widerspruch stehend mit 0. 264. Er trägt Bedenken, einen Satz des allgemeinen Rechts für den Konkursfall zu durchbrechen.

Hr. H o f f m an n bestreitet, daß ein Widerspruch mit 0. 264 bestehe, da seines Brachtens das in letzterem vorgesehene Rückforderungsrecht kein reipersekutorisches, sondern ein bloß obligatorisches ist.

Hr. Schmid befürwortet die Beibehaltung des Art. 211, gleichviel ob derselbe den Art. 0. 264 abändere oder nicht.

Art. 211 wird angenommen.

Art. 212 angenommen.

'öv Art. 213. Laut Absatz l werden mit der Konkurseröffnung ,,alle gegen den Gemeinschuldner laufenden Betreibungen von Rechtswegen aufgehoben. a Es ist hiemit gemeint, daß auch die durch Pfändung erworbenen Rechte erlöschen. Doch sollte dies, wie Hr. H o f f m an n bemerkt, deutlicher gesagt sein. Es sollte auch der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu welchem diese Ungültiglii'it reicht, ob nämlich bis zur Versteigerung oder bis zur Vertheilung des Pfanderlöses. Nach Hrn. Hoffnmnn's Ansicht sollten Pfändungen, bei welchen die Versteigerung bereits erfolgt ist, vom Konkurse nicht mehr berührt werden,i auch wenn die Vei theiluns; des Erlöses O noch nicht stattgefunden hätte. Ist auf Kredit versteigert worden und der Steigerungspreis hinterher nicht einzutreiben, so müßte in diesem Falle die Versteigerung als nicht geschehen ungesehen werden.

Die Ansieht des Hrn. H o f f m a n n wird gutgeheißen und der Redaktion überlassen, eine entsprechende Fassung zu finden.

Mit Bezug auf Absatz 2 fragt Hr. H e r z o g , was ,,in dringlichen Fällen" mit den anhängigen Zivilprozessen geschehen soll.

725 In dringlichen Fällen -- erwidert Hr. W e b e r -- tritt, gemäß Art. 252, der Konkursverwalter in Vertretung des Gemeinschuldners als Partei ein.

Art. 214 angenommen, mit Streichung des ,,und a in Absatz 2 des deutschen Textes (Antrag Hauser), da die Eigenschaften ,,noch nicht verfallen"1 und ,,unverzinslich" hier kumulativ, nicht elektiv gemeint sind.

Art. 215 verfügt, daß vom Tage der Konkurseröffnung sämmtliche Forderungen zu 5 °/o verzinslich werden.

Hr. H o f f m an n beantragt, daß im Gegentheil von der Konkurseröffnung an der Zinsenlauf für alle Forderungen, mit Ausnahme der pfaadversicherten, unterbrochen werden solle.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, die Frage sei im Departementalentwurfe so gelöst gewesen. Diese Lösung hat den Vorzug größerer Einfachheit, sie paßt aber nicht für den allerdings seiteneu Fall, wo die Konkursliquidation so günstig ausfällt, daß aus dem Erlös auch die Zinsen bestritten werden könnten.

Der Antrag des Hrn. H o f f m a n n wird angenommen.

Art. 216--225 angenommen.

Art. 226 setzt die Rangordnung der Gläubiger fest. Der Entwurf ist dabei, wie Hr. Ruchonnet erklärt, von dem Gedanken geleitet gewesen, die Konkursprivilegien möglichst zu beschränken, weil, was dadurch den Einen gegeben wird, den Andern genommen werden muß.

Erste Klasse.

Litt, a ( D i e n s t b o t e n , C o m m i s etc.) wird nicht beanstandet.

Litt, b ( A r b e i t s l ö h n e u. s. w. wird) ebenfalls gutgeheißen.

Hl1. H o f f m a n n beantragt hier beizufügen: die Krankenkassen der Fabrikarbeiter. Er hat hiebei Fälle im Auge, wo die vom Fabrikherrn verwaltete, aus Lohnabzügen zwangsweise hergestellte Hülfskasse der Arbeiter von der Ehefrau des Fabrikanten als angebliches ,,Weibergut a vorweggenommen wurde. Solchen skandalösen Vorkommnissen sollte unbedingt vorgebeugt werden.

Hr. H au s e r findet diesen Antrag etwas weilgehend. Es sollte hier vielmehr dadurch Abhülfe geschaffen werden, daß den Fabrik-

726 herren von Gesetzes wegen unbedingt verboten würde, die Hülfskassen ihrer Arbeiter zu verwalten, es wäre denn, daß sie den Kassabestand an einem dritten Orte deponirten.

Hr. Z w e i f e l dagegen spricht sich dahin aus, daß Arbeiterkrankenkassen ebenso gut ein Privileg beanspruchen dürfen, als das vormundschaftlich verwaltete Vermögen.

Hr. H e r z o g beantragt mit Rücksicht auf letzteres Votum, das Privileg der Fabrik-Krankenkassen in die zweite Klasse einzureihen.

Dieser Antrag, mit welchem sich Hr. H o f f m a n n einverstanden erklärt, wird angenommen.

Es soll in der Redaktion genauer präzisirt werden, daß hiebei nur die vom Fabrikherrn verwalteten Krankenkassen gemeint sind.

Litt. c. A e r z t e , A p o t h e k e r , P f l e g e und W a r t u n g .

Die HH. H o f f m an n und H o h l beantragen Beschränkung des Arztprivüegs auf die (staatlich) patentirten Aerzte.

Hr. Seh al l er beantragt gänzliche Streichung des Privilegs der Aerzte und Apotheker. Die Behandlung der armen Patienten ist für dieselben eine Berufspflicht, zu deren Erfüllung es der Garantie des Honorars nicht bedarf. -- Eventuell möchte Hr. Schaller ihr Privileg in die zweite Klasse versetzen, von 6 auf die letzten 2 Monate beschränken und eine richterliehe Feststellung ihrer Honorarreehnungen vorausgehen lassen.

Die HH. Z w e i f e l und H e r z o g sprechen sich ebenfalls gegen das Privileg der Aerzte und Apotheker aus, während Hr. S c h m i d dasselbe im Interesse der Kranken befürwortet, damit diesen die Pflege um so sicherer zu Theil werde.

Hr. H o f f m a n n erklärt sich Namens des Hrn. Dr Sonderegger, derzeitigen Präsideuten des Schweiz. Aerztevereins, zu der Mittheiluag ermächtigt, daß die Schweizer Aerzte keinerlei Privileg beanspruchen.

Abstimmung.

1. Der Antrag, das Privileg auf die patentirten Aerzte zu beschränken, wird eventuell angenommen.

2. Der Antrag Schaller, die Aerzte und Apotheker eventuell in die zweite Klasse zu versetzen, wird abgelehnt.

3. Der Antrag Schaller, ihr Privileg eventuell auf die 2 letzten Monate zu beschränken, wird abgelehnt.

727 4. In definitiver Abstimmung wird hierauf das Privileg der Aerate und Apotheker mit 5 gegen 4 Stimmen gänzlich gestrichen.

Die in litt c. ferner flgurirenden Forderungen für Pflege und Wartung sollen nach einem Antrag des Hrn. Zweifel unter litt, b (Arbeitslöhne) eingereiht werden (resp. sind bereits darin implizirte enthalten).

Hr. Seh a l l e r beantragt, in Klasse I eia Privileg des Fiskus für Steuerforderungen aufzunehmen, und zwar zu Gunsten der Kantone und Gemeinden für die Steuern des laufenden und des vorhergegangenen Jahres.

Hr. W e b e r beantragt eventuell, in diesem Falle das Privileg auch den eidgenössischen Steuern zu gewähren.

Hr. H a u s er, der übrigens gegen jedes Steuerprivileg ist, wendet hiegegen ein, daß der Bund keine Steuern selbst erhebe und daß die zum Theil für seine Rechnung erhobene Militärpflichtersatzsteuer auch kein Privileg verdiene.

Hr. H o f f m a n n möchte nur die kommunalen, nicht aber die kantonalen Steuern privilegiren.

Hr. Z w e i f e l möchte für den Fall der Privilegirung der Kommunalsteuern auch die staatlichen Assekuranzsteuern privilegirt wissen.

Abstimmung.

1. Für den Fall der Aufnahme eines Steuerprivilegs wird eventuell beschlossen, daß dasselbe den eidgenössischen und kantonalen, sowie den Gemeinde- und Kirchensteuern, endlich auch den Assekuranzsteuern gewährt sein solle.

2. In definitiver Abstimmung wird indessen mit 8 gegen l Stimme jedes Steuerprivileg abgelehnt.

Hr. H o h l beantragt in Klasse I ferner die Beerdigungskosten zu privilegiren.

Der Entwurf hat hievon abgesehen, von der Annahme ausgehend, daß die Beerdigung eine öffentliche Pflicht des Staates sei, welcher sich derselbe so wie so nicht entziehen dürfe. Auch Hr. S c h m i d betrachtet die nöthigenfalls unentgeltliche Beerdigung als eine natürliche Verpflichtung der Gemeinde, während Hr. H a u s er

728

dieselbe unter dem nämlichen Gesichtspunkte wie Pflege und Wartung privilegiren möchte.

Der Antrag des Hrn. H o h l wird mit 5 gegen 4 Stimmen verworfen.

Hr. H o h l beantragt ferner folgende Forderungen in Klasse I zu privilegiren : ,,Fuhr- 'und Botenlöhne, Kostgelder und Handwerkslöhne ohne Berechnung von Material für das letzte Vierteljahr vor dem Konkursausbruch. a Dieser Antrag wird mit allen weniger l Stimme abgelehnt.

Zweite Klasse: Vo r m u n s c h a f t l i c h es V e r m ö g e n .

Dritte Klasse: K i n d er ver m ö g e n.

Hr. Z w e i f e l beantragt, diese beiden Klassen in eine zu verschmelzen.

Hr. H o f f m a n n bemerkt zur Unterstützung dieses Antrags, daß die Lage der Kiuder genau die nämliche ist, wie diejenige anderer Mündel : sie müssen ihr Vermögen dem Vater anvertrauen.

Das Verhältniß der Schutz- und Wehrlosigkeit ist in beiden Fällen das gleiche.

Hr. S c h m i d wendet hiegegen ein, daß es immerhin besser ist, es verlieren die dem Schuldner näherstehenden Kinder als die fernersteheoden Mündel, zumal unter Umständen die Kinder selbst mitgeholfen haben, das Vermögen durchzubringen.

Abstimmung.

Der Verschmelzungsantrag des Hrn. Zweifel wird angenommen.

Vierte Klasse.

Das Privilegium des halben Frauenguts wird von Niemand beanstandet.

Fünfte und sechste Klasse.

Die Kommission hatte in Neuenburg beschlossen, die nicht privilegirte Hälfte des Frauenguts aus der fünften in eine neue, sechste Klasse zu verweisen. Hr. Advokat G. Wolf in Zürich weist in einem

729

Artikel des ,, Gerichtssaal'1 darauf hin, daß damit die Frau unter Umständen schlechter gestellt würde, als wenn sie gar kein Privileg besässe und tür ihr ganzes Frauengut auf gleicher Linie mit den übrigen Chirographargläubigern kollozirt würde. Die Ehefrau hat darum z. B. in Glarus und St. Gallen die Wahl, entweder das halbe Frauengut vorwegzunehmen oder für das Ganze mit den übrigen Gläubigern zu partizipiren.

Hr. H o f f m a n n möchte es bei der Privilegirung des halben Frauenguts bewenden lassen und die Ehefrau für die andere Hälfte ganz ausschließen.

Hr. H au s er beantragt Zurückkommen auf die Fassung des bundesrälhlichen Entwurfes, wonach die Ehefrau für die nicht privilegirte Hälfte einfach mit den übrigen Gläubigern in fünfter Klasse koukurriren soll.

Der Antrag des Hrn. Hauser (Wiederaufnahme des Entwurfs) wird angenommen.

"o Art. 227 angenommen.

Art. 228 angenommen. (Statt ,,der Betreibungsbeamte"1 soll es nun heißen : ,,das Konkursamt a .)

Art. 229 angenommen.

Art. 230. Hr. H o f f m a n n findet, die Ernährung des Gemeinschuldners, der zur Verfügung der Konkursverwaltung bleibt, auf Kosten der Masse, sollte obligatorisch und nicht in das Belieben des Konkursbeamten gestellt sein.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, eine Verpflichtung der Masse zur Unterstützung des Falliten könne nicht aufgestellt werden, da man anderseits dem Gemeinschuldner das während der Liquidation durch Arbeit erworbene Geld belaßt.

Hr. H o f f m a n n entgegnet, dann müsse doch wenigstens der Satz : ^Es steht dem Gemeinschuldnei 1 kein Anspruch auf Unterstützung aus der Masse zuu gestrichen werden.

Die Streichung dieses Satzes wird beschlossen.

Art. 231 angenommen.

Art. 232. Hr. S c h a l l er beantragt, hier die nachfolgende Bestimmung einzuschalten.

ïjDie Gütertrennung zwischen dem Gemeinsehuldner und seiner Ehefrau, die Rücknahme von Vermögensstilcken in natura, sowie

730

die Gültigkeit der vom Gemeinschuldner zu Gunsten seiner Ehefrau bestellten Faustpfänder oder Hypotheken regelt sieh nach dem kantonalen Recht.tt Zweck dieser Bestimmung ist, außer allen Zweifel zu setzen, daß abgesehen von der Rangordnung der Forderung der Ehefrau das kantonale Güten-echt im Konkursfalle vorbehalten bleibt.

Es wird von verschiedenen Seiten bemerkt, daß dieser Vorbehalt schon in Art. 226 mit aller wünschbaren Deutlichkeit ausgesprochen sei. Mit Rücksicht auf diese Versicherung, welche hiemit ausdrücklich zu Protokoll vermerkt wird, zieht Hr. Seh al l er seinen Antrag zurück.

Nach einem Antrag des Hra. Herzog wird in Absatz 3 hinter .,,Eigenthumsklagett eingeschaltet: ,,unter Androhung der gesetzlichen Folgen".

Art. 233 angenommen.

Art. 234, 235, 236 angenommen.

Art. 237 angenommen.

Art. 238 angenommen. Statt ,,erblosen Verlassenschaft" soll es heißen ,,einer von den Erbberechtigten ausgeschlagenen Verlassenschaft1'. Die Worte -,,und Erbverzicht a sind dann zu streichen.

Art. 239 angenommen.

Art. 240. Hr. H o h l beantragt folgende Aenderung in Absatz 4: Statt: ,,Zwei von ihm aus der Zahl der Meistbetheiligten gewählte Gläubiger . . ." soll es heißen: ,,Zwei von ihm aus der Mitte der Gläubiger Gewählte . ."· (Denn die Meistbetheiligten -- sagt Hr. Hohl -- sind nicht immer auch die Meistgeeigneten.)

Dieser Antrag wird angenommen.

Hr. H o f f m a n n beantragt Streichung des Absatz 2, welcher die Gläubiger verpflichtet, sich durch ihr Einladungsschreiben auszuweisen.

Hr. G o b a t findet im Gegentheil, der Ausweis sei damit noch zu leicht gemacht, und es sollte die Vorweisung des Forderungstitels verlangt werden.

Der Streichungsantrag des Herrn Hoffmann wird mit Stichentscheid angenommen.

'i 31

Art. 241 angenommen.

Art. 242. Gemäß einem Antrag des Hrn. H o f f m a n n sollen in Absatz l statt eines Verwalters ,,ein oder mehrere Verwalter" vorgesehen sein.

In Absatz 2 soll, nach Antrag des Hrn. H e r z o g , statt von ,,einem Kommissär oder einem Kollegium von drei Kommissären"1 von einer Aufsichtskommission gesprochen werden.

Art. 243 gestattet die Beiziehung eines Rechtsbeistandes.

Hr. H o f f m a n n beantragt, diese Bestimmung als überflüssig, weil selbstverständlich, zu streichen.

Hr. H o h l beantragt eventuell folgende Fassung: ,,243. Die Konkursverwalter sind befugt, einen Rechtsbeistand zuzuziehen oder durch die Gläubiger oder die Kommissäre wählen zu lassen. Der Rechtsbeistand . . . . " ·

Abstimmung.

1. Die Fassung des Hrn. Hohl wird eventuell angenommen.

2. In definitiver Abstimmung wird jedoch, gemäß Antrag Hoffmann, der Artikel gänzlich gestrichen.

Art. 244. Dieser Artikel wird auf Antrag des Hrn. H o f f m a n n als überflüssig gestrichen.

Art. 245, 246 angenommen.

Art. 247. Absatz l unterwirft die von den Gläubigern getroffene Wahl des Konkursverwalters der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Hr. Z w e i f e l beantragt diese Bestimmung als unnöthig zu streichen.

Hr. W e b e r erwidert, die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung bedürfen einer gewissen Sanktion, weil diese Versammlung einen provisorischen Charakter hat.

Die Streichung wird mit 5 gegen 3 Stimmen beschlossen.

Art. 248 ist entsprechend dem zu Art. 247 gefaßten Beschlüsse umzuarbeiten.

Art. 249. Absatz 4 fällt in Folge des zu Art. 247 gefaßten Beschlusses dahin.

Art. 250 bis 254 angenommen.

732

Art. 255. Absatz 1. Hr. H a u s e r hält die bindende Vorschrift, daß Wertpapiere ohne Aufschub verwerthet werden müssen, für unzweckmäßig. Es ist oft von Vortheil, eine günstigere Konjunktur abwarten zu könuen. Die Bestimmung sollte darum fakultativ lauten: ,,Wertpapiere etc. können ohne Aufschub verwerthet werden."

Hr. Z w e i f e l beantragt zu sagen: ,,Wertpapiere etc. sind bestmöglich zu verwerthen."

Abstimmung.

Absatz l wird der Redaktion in dem Sinue zur Umarbeitung überwiesen, daß das Obligatorium des sofortigen Verkaufs wegzufallen habe.

Art. 255, Absatz 2. Hr. W e b e r hebt hervor, daß zwischen dieser Bestimmung und Art. 245 ein Widerspruch besteht. In Art. 245 werden nämlich der ersten Gläubigerversammlung Verkäufe aus freier Hand gestattet und hier wird der Verkauf der Aktiven bis nach Ablauf der Anmeldungsfrist (also nach der zweiten Gläubigerversammlung^) hinausgeschoben.

Hr. W e b e r beantragt daher: 1) Art. 255, Absatz 2, dem Sinue nach zwar zu belassen, aber redaktionell wie folgt zu verbessern: ,,Ueber die Veräußerung anderer Bestandtheile hat die der Anmeldungsfrist nachfolgende Gläubigerversammlung zu entscheiden.a 2) Dafür aber auf Art. 245 zurückzukommen und denselben folgendermaßen zu ändern: Streichung des Schlußsatzes von den Verkäufen aus freier Hand (sowie . . .) und Ersetzung desselben durch folgende Worte: ,, . . . . sowie endlich über Verkäufe nach Art. 255, Absatz l Beschluß fassen."

Diese Anträge des Hrn. Weber werden angenommen.

Art. 256 gestattet den einzelnen Gläubigern, sich von der Masse zweifelhafte Rechtsansprüche behufs Geltendmachung derselben abtreten zu lassen.

Hr. E s t o p p e y wünscht, daß die Masse die Wahl habe zwischen einer solchen Abtretung und dem Verkaufe derartiger Ansprüche. Er beantragt daher am Schlüsse des ersten Satzes beizufügen :

733

,, . . . . es sei denn, daß die Masse es vorziehe, diesen Anspruch sonstwie zu verwerthen."

Dieser Antrag wird mit 5 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Ein Antrag des Herrn W e b e r , als Beispiel eines solchen zweifelhaften Rechtsanspruchs die Anfechtungsklage in Parenthese zu erwähnen, wird abgelehnt.

Hr. H o f f m an n hält dafür, daß über die Greltendmachung .zweifelhafter Rechtsansprüche nicht der Konkursverwaltung oder den Kommissären, sondern der Gläubigermehrheit der letzte Entscheid zukomme.

Diese Bemerkung wird der Redaktion zur Berücksichtigung überwiesen.

Art. 257, 258, 259, 260.

Angenommen.

Art. 261. Ein Antrag des Hrn. G o b a t , die Bezeichnung Kollokation für Rangordnung zu ändern, weil man im Kanton Bern darunter etwas Anderes, nämlich den Vertheilungsplan verstehe, wird abgelehnt.

Art. 261 angenommen.

"»*· Art. 262, 263.

Angenommen.

Art. 264. Absatz \ bestimmt, daß die Klage zur Anfechtung des Kollokationsplans ,,gegen die Masse oder gegen diejenigen Gläubiger, deren Ansprache oder Rang bestritten wird" zu richten ist.

Hr. H o f f m a n n möchte die Fälle, in denen die Klage gegen die Masse, und die Fälle, in denen' sie gegen einzelne Gläubiger zu richten ist, genauer auseinanderhalten, und beantragt daher folgende Fassung : Art. 264. Nach ,,angefochten worden": ,,Diese Klage ist, sofern dieselbe auf Aufnahme einer abgewiesenen Forderung gerichtet ist, gegen die Mnusa, sofern dagegen die Zulassung oder der Rang einzelner Forderungen bestritten oder die Einreichung der eigenen Forderung in eine voranstehende Klasse angestrebt wird, gegen die einzelnen bei der Frage interessirten Gläubiger zu richten.tt Hr. R u c h o n n e t hat an dieser Lösung auszusetzen, daß zufolge derselben Jeder, der einen privilegirten Rang beansprucht, Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. Ili.

54

734

gegen sätnmtliche einzelne Chirographargläubiger, deren Zahl in die Hunderte gehen kann, einen Prozeß ausfragen müßte. Es sollte vielmehr unter allen Umständen der Konkursverwalter als der obligate Vertreter der Chirographargläubiger-Klasse belangt werden können. Gegen einzelne Gläubiger sollte die Klage nur dann gerichtet sein, wenn Kläger nicht seinen eigenen Rang, sondern ihren Rang beziehungsweise ihre Forderung bestreitet. In diesem Sinne beantragt Hr. Ruchonnet folgende Fassung von Absatz l : ,,Der Kollokationsplan kann durch eine beim Konkursgericht anzustellende Klage angefochten werden. Behauptet der Kläger, daß seine angemeldete Forderung mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt, oder nicht im gebührenden Range koTlozirt worden sei, so ist die Klage gegen die Masse anzustrengen. Will er dagegen die Zulassung anderer Gläubiger oder den ihnen angewiesenen Rang bestreiten, so ist die Klage gegen die betreffenden Gläubiger zu richten.11 Abstimmung.

Die Fassung des Hrn. Ruchonnet erhält vor derjenigen des Hrn. Hoffmann den Vorzug.

"O' Hr. S c h m i d wirft die Frage auf, ob gegen den vom Konkursamt aufgestellten Kollokationsplan zuerst, der gerichtlichen Klage vorgängig, ein administrativer Rekurs an die Aufsichtsbehörde zuläßig sei. Hr. Schmid wünscht, daß ein solcher administrativer Rekurs förmlich ausgeschlossen werde.

Art. 265--269 handeln vom Vertheilungsplan.

Hr. H o f f m a n n beantragt, den Ausdruck Vertheilungsplan durch ,,Abrechnung", Hr. H a u s e r denselben durch .,,Liquidationsrechnung"' zu ersetzen.

Der letztere Ausdruck beliebt.

Im Uebrigen werden die Artikel angenommen.

Art. 270. Absatz 2 wird nach einem Antrag des Hrn. G o b a t und in Gemäßheit des analogen, bei der Pfändung gefaßten Beschlusses gestrichen. Mit Bezug auf Absatz 4 konstatirt Hr. W e b e r v daß der Inhaber eiuer Verlustbescheiuigung ohne vorgängige Betreibung eine Konkurseröffnung verlangen darf.

Art. 271, 272, 273. Angenommen.

735 Art. 274. Hr. G o b â t beantragt, die Frist für Durchführung einer Konkursliquidation von l Jahr auf 6 Monate herabzusetzen.

Dieser Antrag wird mit 5 gegen 4 Stimmen angenommen.

Art. 275. Ein Antrag des Hrn. H o h l , in Absatz l neben der Wiedereinsetzung in die Vorfügungsfreiheit auch die Rehabilitation zu erwähnen, wird, unter Vorbehalt passender Redaktion, angenommen.

Im deutschen Text soll es, dem französischen Text entsprechend, heißen: ,,Das Gericht.. . . hat zu beschließen" und nicht ,, k a n n beschließen "·.

Art. 276. Entsprechend dem französischen Text soll es hier im deutschen heißen : ,,Die Wiedereinsetzung in den Zustand der vermögeusreehtlichen Verfügungsfreiheit" und nicht: ,,Die Wiedereinsetzung in den vorigen Standa. Auch ist das Wort j, Widerruf hier ungenau.

, Act. 277. Gemäß einem Antrag des Hrn. H e r z o g soll es hier nicht heißen ,,Wenn . . . . ein Erbberechtigter sich in den Besitz der Verlassenschaft einsetzen läßt", sondern : ,,Wenn . . . . ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt11.

Viertes Buch, Schluss- und Uebergangsbestimmungen, Art. 278 proklamirt den Grundsatz der Stempelfreiheit.

Hr. Ho f f m a n n beantragt Streichung dieses Artikels als eines Eingriffs in das Steuerrecht der Kantone.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, daß ohne diesen Artikel die Gleichheit der Betreibungskosten im Gebiete der Schweiz nicht durchzuführen sei.

Hr. H e r z o g , dem sich Hr. H o f f m a n n anschließt, beantragt, die Stempelfreiheit auf .,,die erlassenen Betreibungsgesuche und Betreibungsakte1* zu beschränken.

Hr. H a u 8 e r beantragt unveränderte Annahme des Artikels.

Letzterer Antrag erlangt die Mehrheit.

736

Art. 279. Hr. S c h a l l er beantragt hier eine allgemeine Bestimmung einzuschalten, des Inhalts, daß dem Bundesrath die Oberaufsicht über die Durchführung und Auslegung des Gesetzes zustehe.

,,Le conseil fédéral exerce une haute surveillance sur l'iaterprétation et l'exécution de la loi.tt Hr. H a u s e r bemerkt, eine solche Bestimmung passe eher zu Art. 3 als hieher.

Die Aufnahme der fraglichen Bestimmung wird mit Stichentsclieid des Präsidiums beschlossen.

Hr. Seh al l er erinnert, daß man das in Art. 77, Absatz 2, des Entwurfes normirte Recht des Bundesrathes zur Regelung des durch Vermittlung der Post anzubringenden Rechtsvorschlags filidie Schlußbestimmungen reservirt hatte.

Auf den Antrag des Hrn. H off m a n n wird jedoch von der Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung Umgang genommen.

Art. 280, Ziffer 1. Hr. G o b a t beantragt Sireichung der Bestimmung, wonach die im beschleunigten Verfahren abzuwickelnden Prozesse binnen 3 Monaten erledigt sein müssen. Diese Bestimmung erscheint ihm als in vielen Fällen undurchführbar und, sofern sie sieh durchführen läßt, als überflüssig, da die Kantone ohnehin gehalten sind, dem Bundesrath ihre Gesetze über das beschleunigte Verfahren zur Genehmigung zu unterbreiten.

Auch Hr. P e t e r e l l i hält diese Fristbestimmung in Graubünden für undurchführbar oder dann nur mit großen Kosten durchführbar.

Hr. S c h m i d beantragt eventuell den Termin von drei auf sechs Monate zu erstrecken.

Hr. G ob a t wendet ein, auch sechs Monate können unter Umständen nicht ausreichen, wenn.man z. B. auf diplomatischem Wege im Ausland wohnende Zeugen einzuvernehmen genöthigt ist.

Abstimmung.

1. Für den Fall der Beibehaltung einer Fristbestimmung wird die sechsmonatliche Frist der dreimonatlichen des Entwurfes vorgezogen.

2. Die sechsmonatliche Frist wird hierauf gegenüber dem Streichungsantrag Gobat mit sechs gegen drei Stimmen definitiv angenommen.

737

Ziffer 2. Hr. H o f f m a n n beantragt Streichung der Ziffer 2 in dem Sinne, daß die S t r a f b e s t i m m u n g e n ganz Sache der Kantone sein sollen.

Hr. R u c h o n n e t bemerkt, unter Bezugnahme auf das von ihm in Neuchâtel Gesagte, daß gegenwärtig manche Kantone 'die Pfändung nicht kennen und somit auch die zum Schutz der Pfändung nothwendigen Strafbestimmungen nicht besitzen. Eine Revision der kantonalen Strafgesetze zum Zwecke der Anpassung derselben an das vorliegende Gesetz wird demnach unentbehrlich sein.

Wie soll der Bundesrath dieselbe veranlassen, wenn er nicht durch das gegenwärtige Gesetz dazu ermächtigt wird ?

Die HH. Es t o p p ey und S c h a l l e r beantragen, daß der Bund selbst die an dieses Gesetz sich anknüpfenden Strafbestimmungen erlasse, damit diese Materie in der ganzen Schweiz gleichmäßig geordnet sei und nicht dasselbe Delikt in verschiedenen Kantonen verschieden bestraft werde.

Abstimmung.

Ì. Für den Fall der Streichung von Ziffer 2 wird der Antrag Estoppey-Schaller mit fünf gegen drei Stimmen abgelehnt.

2. In definitiver Abstimmung wird Ziffer 2 gegenüber dem Streichungsantrag Hoffmann mit fünf gegen vier Stimmen beibehalten.

Art. 281 des Entwurfes lautet: «Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Schweizerbürger steht es den Kantonen zu, auf dem Wege der Gesetzgebung die Folgen zu bestimmen, welche die Pfändung und der Konkurs für die staatsbürgerlichen Rechte des Schuldners nach sich ziehen, sowie die Bedingungen und die Formen der Rehabilitation festzustellen.»

Hr. H o f f m a n n hat folgenden Gegenantrag eingebracht,: ,,281. Vorbehaltlich der bezüglich der politischen Rechte der Schweizerbürger durch die Bundesgesetzgebuug (Art. 66 der Bundesverfassung) zu treffenden Bestimmungen steht es der Kantonalgesetzgebung z u , die Straffolgen des Konkurses, Zwangsvergleic-hes, sowie des Leeren Pfandscheines (Art. 108), von sich aus festzusetzen."

Dieser Antrag unterscheidet sich von der Fassung des Bundesrathes im Wesentlichen dadurch, daß er auch für den Zwangsvergleich Straffolgen vorsieht, durch die Worte ,,von sich aus" die bundesräthliche Genehmigung auszuschließen scheint und von der Rehabilitation nichts sagt.

738

Es wird mit 5 gegen 3 Stimmen beschlossen, die Hoffmann'sche Fassung der Berathung zu Grunde zu legen.

Hr. H a us e r beantragt, im Hoffmann'schen Artikel den Zwangsvergleich zu streichen, in der Meinung, daß ein gerichtlich bestätigter Zwangsvergleich keine Straffolgen nach sich ziehen solle.

Dieser Antrag wird mit 5 gegen 4 Stimmen angenommen.

Ein fernerer Antrag des Hrn. H a u s e r , aus der bundesräthlichen Fassung ,,die Bedingungen und Formen der Rehabilitation1* in den Artikel des Hrn. Hoffmann herüberzunehmen, wird ebenfalls angenommen.

Art. 282, welcher organisatorische Bestimmungen der Kantone über den Rechtsagenteuberuf vorsieht, war in Neuchâtel gestrichen und dafür der gegenteilige Grundsatz ausgesprochen worden, daß gewerbsmäßig thätige Mittelpersonen in Betreibungssachen ausgeschlossen sein sollen.

Hr. H a u s e r hält diesen Beschluß für undurchführbar und beantragt, von demselben zurückzukommen, um in der Hauptsache den Gedanken des Bundesrathes wieder aufzunehmen. Nur sollte dabei statt des mißverständlichen Ausdruckes ,,Geschäftsleute"1 von ,,Vertretung11 gesprochen werden. Eine solche Vertretung Abwesender in Betreibungssachen kann oft nicht umgangen werden. Sie absolut verbieten, hieße die Klasse der blutsaugerischen Rechtsagenten erst recht großziehen, indem dieselben sich dann unter Umgehung des Gesetzes die Forderungen abtreten ließen, wodurch der Kläger ihnen hülflos überliefert würde.

Hr. Hauser beantragt daher Beibehaltung des Art. 282, mit folgender Abänderung des ersten Absatzes: ,,Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Vertretung der Parteien in Betreibungssachen organisatorische Bestimmungen zu treffen und insbesondere die gewerbsmäßige Vertretung von dem v Ausweise der persönlichen Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit, sowie der ökonomischen Sicherheit abhängig zu machen.

.,,Den Kantonen ist ferner gestattet, einen Gebuhrentarif für die zutreffenden Verrichtungen aufzustellen.tt Hr. S c h m i d beharrt auf der Beseitigung der Rechtsagenten, weil dieselben schädliche und überflussige Mittelglieder bilden, die ohne Nutzen für den Gläubiger den Schuldner zu Grunde richten.

In Uri kann der Rechtsagent nur noch in der Eigenschaft als Cessionär auftreten. Es hat dies die gute Folge gehabt, daß der Gläubiger sich zwei Mal besinnt, ehe er sich einem solchen Manne

739 anvertraut. Bei bestrittenen Forderungen möge man sich eines Advokaten bedienen, bei unbestrittenen aber wende man sich direkt an den Betreibungsbeamten. Dieser genießt öffentliches Vertrauen und wird die Interessen des Gläubigers bestmöglich wahren.

Hr Schmid beantragt daher, Art. 282 durch folgende Bestimmung zu ersetzen : ,,Bei Einleitung und Durchführung der Betreibungen ist jede Dazwischenkunft der Geschäftsagenten ausgeschlossen.'* Hr. R u c h o n net ist mit dem Zwecke des Hrn. Schmid, die Rechtsagenten zu beseitigen, völlig einverstanden. Er hat sich lange mit der Hoffnung getragen, das Institut des Betreibungsbeamten werde dieselben gänzlich entbehrlich machen. Allein es ist ihm bemerkt worden, daß darauf nicht zu rechnen sei. Die Rechtsagenten werden fortbestehen als einfache Mandatare, und die Kantone werden nicht mehr befugt sein, deren Gewerbe zu beschränken und zu reglementiren, wenn man sie nicht ausdrücklich im Gesetze hiezu ermächtigt. Uebrigens soll es den Kantonen unbenommen bleiben, deren Gewerbe auch gänzlich zu untersagen.

Hr. H o f f m an n bemerkt, das Letztere, nämlich das Recht der Kantone zum Ausschluß der Rechtsagenten, sei weder in der Fassung des Bundesrathes, noch in derjenigen des Hrn. Hauser ausgesprochen. Er beantragt daher folgende Fassung : ^Den Kantonen hleibt vorbehalten, über die Zulässigkeit einer Vertretung in Betreibungssachen gesetzliche Bestimmungen zu trefi'en und . . . . (im Uebrigen nach Antrag Häuser)."

Hr. H e r z o g betrachtet als Hauptgrund, warum die Rechtsagenteu bisher gediehen, den Umstand, daß die Gläubiger die Betreibungsgesetze und -Praktiken der einzelnen Kautone nicht kannten und daher auf die Rechtsagenten angewiesen und der Ausbeutung durch dieselben preisgegeben waren. Wesentliche Abhülfe wird also schon das neue Gesetz an sich bringen, sowie die durch dasselbe gebotene Möglichkeit, die Betreibung selbst zu besorgen. Es dürfte danach genügen, Absatz l wie folgt zu fassen : ,,Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Ausübung des Berufes der Geschäftsagenten , welche die Gläubiger in Betrei·bungssachen vertreten, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen."

Hr. W e b e r betont, wenn man den Kantonen das gänzliche Verbot der Rechtsagen.ten gestatten will, müsse man unbedingt den Antrag des Hrn. Hoffmann annehmen, damit das Gewerbe der Rechtsagenten ausdrücklich von dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit ausgenommen werde.

740

In redaktioneller Beziehung werden noch folgende Antrage gestellt.

1) Von Hrn. S c h a l l e r als Amendement zum bundesräthlichen Absatz "l : Absatz l : ,,Die Kantone dürfen von den Geschäftsagenten, welche mit der Vertretung der Parteien in Betreibuogssachen betraut werden, einen Ausweis über Tauglichkeit, Moralität und Zahlungsfähigkeit verlangen.11 Absatz 2: Wie Bundesrath.

Absatz 3 : .,,Die Gebühren der Geschäftsleute dürfen dem Schuldner in keinem Fall angerechnet werden.tt 2) Von Hrn. E s t o p p e y in Absatz l : statt ,,organisatorische": ,,reglementarische Bestimmungen11.

3) Von Hrn. W e b e r , als Amendement zum Antrag Hauser: ,,Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die gewerbsmäßige Vertretung u. s. w."1 (Weil bei nicht gewerbsmäßiger Vertretung das Obligationenrecht [Mandatverhältniß] maßgebend ist.)

Abstimmung.

· 1. Eventuell wird dem allgemeinen Verbot der Rechtsagenten (Antrag Schmid) das fakultativ den Kantonen anheimgegebene Verbot derselben (Antrag Hoffmann) mit sechs gegen drei Stimmen vorgezogen.

2. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung, welche den Kantonen den Ausschluß der Reehtsagenten ausdrücklich gestattet, wird hierauf definitiv beschlossen.

3. Die Bereinigung der übrigen Bestimmungen des Artikels nach Fassung Bundesruth, Hauser, Schaller u. s. w. wird als Redaktionssache betrachtet.

Hr. W e b e r beantragt Aufnahme einer allgemeinen Bestimmung, welche ein für alle Mal festsetze, was im Gesetze unter den Ausdrücken ,,das Gericht", ,,der Richter" u. s. w. zu verstehen sei.

Hr. H o h l hat in Bezug auf diesen Punkt folgenden Antrag eingebracht : ,,. . . Die Organisation der Gerichte, beziehungsweise von Gerichtsausschüssen, ist Sache der Kantone.a

741

Es wird konstatirt, daß in der Kommission allgemeines Einverständniß darüber besteht: 1) daß an verschiedenen Stellen des Gesetzes, wo von ^Gericht"die Rede ist, auch eine administrative Amtsstelle soll zuständig erklärt werden dürfen; 2) und daß an andern Stellen, wo ausschließlich eine gerichtliche Behörde gemeint ist, die Organisation derselben den Kantonen vorbehalten bleiben soll.

Die Durchführung dieser beiden Sätze wird der Redaktion überwiesen.

In der Sitzung vom 28. Juli (siehe Seite 110) war der Art. 159 des Gegenvorschlags Hoffmann zurückgelegt worden, also lautend: ,,159. In allen Fällen, in welchen es sich um gesetzlich.

vorgeschriebene Sicherheitsleistung handelt, entscheidet bezüglich dei- Hinlänglichkeit einer angetragenen Bürgschaft das Ermessen des betreffenden Gläubigers, bezüglich einer Realkaution dasjenige des Betreibungsbeamten.11 Hr. R u c h o n n e t hat inzwischen die Fälle, in denen in diesem Gesetze von Kautionsstellung die Rede ist, zusammengestellt und eröffnet darüber Folgendes: Das Gesetz enthält keinen Fall, wo dem Schuldner Kautionsstellung auferlegt wird, mit Ausnahme der schon durch das Obligationenrecht (0. 747 u. 748) vorgeschriebenen Fälle der Kautionsstellung für Wechsel. Hier wäre es also am Obligationenrecht und nicht an diesem Gesetze, die Bestimmung zu treffen, daß über die Hinlänglichkeit einer Bürgschaft der Gläubiger entscheiden solle.

Dagegen auferlegt das Gesetz eine Kautionsstellung : 1) dem Betreibungsbeamten; 2) demjenigen, der bei einer Steigerung auf Kredit kauft; 3) dem Wechselverpflichteten für einen nicht acceptirten Wechsel oder wegen Unsicherheit des Acceptanten nach Art. 175 (0. 744 u. ff. und 748) ; 4) dem Gläubiger im Falle des Art. 177 (0. 812).

Der Antrag des Hrn. Hoffmann paßt somit nicht in den Rahmen dieses Gesetzes.

Hr. H a u s e r beantragt, auch den Entscheid über eine Bürgschaft dem Betreibungsbeamten anheimzustellen, unter Vorbehalt des Rekurses an die Aufsichtsbehörde.

742 Mit einer Mehrheit von sieben Stimmen wird in diesem Sinne beschlossen, daß dem Betreibungsbeamten sowohl über die Hinlänglichkeit einer Real- als einer Personalkaution der Entscheid zustehe. Eine diesbezügliche Bestimmung soll in das Gesetz eingeschaltet werden.

Hiemit ist die zweite Berathung des Entwurfes beendigt.

Die Herren H o f f m a n n , R u c h o n n e t und W e b e r werden ersucht, die redaktionelle Bereinigung und Feststellung der Kommissionsbeschlüsse zu besorgen, damit dieselben von der Kommission in einer dritten Session nochmals geprüft und endgültig genehmigt werden können.

Das vom Präsidium zu genehmigende Protokoll soll dea Mitgliedern gedruckt zugestellt werden.

Es wird dem Hrn. Präsidenten Hoffmann anheimgegeben, im Einvernehmen mit Hrn. Bundesrath Ruehonnet den Zeitpunkt der Wiederbesammlung der Kommission zu bestimmen.

Das Präsidium erklärt hierauf S c h l u ß d e r S e s s i o n .

743

III.

Dritte Session vom

21. bis 24. Oktober in Bern.

Zweite artikelweise Berathung.

An neuen Drucksachen liegen vor : 1) Das Protokoll der Kommissionsverhandlungen vom 27. bis 30. April 1886 in Neuenburg und vom 19. bis 31. Juli in Andermatt; 2) Der von der Redaktionskommission auf Grund der Andermatter Kommissionsbeschlüsse ausgearbeitete neue Gesetzestext.

Es wird sofort auf die artikelweise Berathung des von der Redaktionskommission ausgearbeiteten Entwurfes eingetreten.

Art. 1 der Redaktionskommission lautet: ,,Erster Artikel. Die Schuldbetreibung und der Konkurs werden in Kreisen durchgeführt, deren Feststellung Sache der Kantone ist.

,,Die Konkurskreise können mehrere Betreibungskreise umfassen."

Herr G o b a t behält sich vor, als Minderheitsantrag im Rathe die G l e i c h h e i t der Betreibungs- u n d der K o n k u r s kreise zu beantragen.

Auf dem Boden der Mehrheit wird der französische Text des Art. l (erster Absatz) beanstandet und zwar von Herrn H o f f m a n n , als mit dem deutschen Text nicht genug übereinstimmend, von Herrn G o b a t als für den Spitz-Artikel eines Gesetzes unpassend redigirt.

744

Hr. G o b â t beantragt folgende Fassung: ,,Le territoire de chaque canton forme pour la poursuite pour dettes et l'administration des faillites des arrondissements que les cantons déterminent.

,,Les arrondissements pour Ja faillite peuvent comprendre plusieurs arrondissements de poursuites."

Hr. C o r n a z würde folgende Redaktion vorziehen: ,,Les cantons déterminent le nombre et les limites des arrondissements etc." . . . . (le reste comme au projet).

Abstimmung.

1) Eventuell wird mit 5 gegen 3 Stimmen die Redaktion des Herrn Cornaz derjenigen des Herrn Gobat vorgezogen.

2. Hierauf wird mit 7 Stimmen am Kommissionstexte festgehalten.

Art. 2 und 3 sind im Kommissionstexte

weggefallen.

Art. 4 der Kommission angenommen.

Art. 5 der Kommission lautet: Der Betreibuugsbeumte hat einen Stellvertreter, T Art. 5.

welcher ihn ersetzt, wenn er sich im Ausstande befindet (Art. 12) odei- an der Leitung des Amtes verhindert ist.1' In Abweichung von dem in Andermatt gefaßten Beschlüsse hat hier die Redaktionskommission den Ausdruck gewählt: ,,an der L e i t u n g s e i n e s A m t e s verhindert ist," um damit anzudeuten, dass der Stellvertreter nicht schon dann in Funktion tritt, wenn der Beamte an der Vornahme eines einzelnen Aktes verbinde! t ist, sondein erst dann, wenn derselbe zeitweise die Leitung des ganzen Betreibungsamts aufzugeben genöthigt wird.

Diese Fassung wird allgemein gutgeheißen, nur wird auf Wunsch des Hrn. C o r n a z der französische Text, wie folgt, verbessert: ,,Le préposé a un substitut dont les attributions consistent à tt le remplacer lorsqu'il est récusé etc Art. 6 lautet: ,,Art. 6. Die Betreibungs- und Konkursbeamten sind für ihre Amtsführung und diejenige der von ihnen ernannten Angestellten verantwortlich und haben für die Erfüllung ihrer Amts-

745

- pflichten eine durch die kantonale Gesetzgebung zu bestimmende Kaution zu leisten.

,,Sie können für allen durch ungesetzliche Handlungen und Unterlassungen verursachten Schaden vor dem Richter ihres Wohnsitzes belangt werden.

,,Die Bestimmungen von Abs. l und 2 dieses Artikels sind auf die Angestellten anwendbar, deren Wahl der öffentlichen Gewalt zukömmt. a Hr. S c h m i d behält sich vor, im Rathe als M i n d e r h e i t s v o r s c h l a g neben der Verantwortlichkeit des Beamten die s u b s i d i ä r e H a f t b a r k e i t des W a h l k ö r p e r s (der den betreffenden Beamten gewählt hatte) zu beantragen.

Die Fassung dieses Artikels 6 weicht in folgendem wesentlichen Punkte von der in Andermatt beschlossenen ab : Während man damals die Betreibungs- und Konkursbeamten schlechtweg für ihre s ä m m t l i c h e n Angestellten verantwortlich erklärt hatte, hat die Redaktionskommission gefunden, es wäre unbillig, den Beamten auch für solche Angestellte haftbar zu erklären, die er gar nicht selber ernannt hat, die ihm vielmehr vom Staate aufgenöthigt worden sind. Solche Angestellte sollten nach Ansicht der Kommission direkt verantwortlich, dafür aber, wie ihre Chefs, zur Kautionsleistung verpflichtet sein.

Daher der (neue) Absatz 3 dieses Artikels. Dieser Absatz bezieht sich nur auf die vom Staate wirklich e r n a n n t e n Beamten, nicht auf diejenigen, deren Wahl blos seiner Bestätigung unterliegt.

Die bundesräthliche Genehmigung, welche früher an dieser Stelle vorgesehen war, ist in die Schlußbestimmungen (Art. 282ter) versetzt worden.

Diese Neuerung wird nicht beanstandet. In redaktioneller Be.ziehung rügt Hr. H a u s e r die Ungleichheit der beiden Texte mit Bezug auf Absatz 3 (im deutschen heißt es: ,,Absatz l und 2 dieses Artikels", im französischen schlechtweg ,,du présent article") und Hr. Z w e i f e l würde im deutschen statt ,,von der öffentlichen Gewalt"1 die Bezeichnung ,,von einem öffentlichen Wahlkörper a vorziehen. Bin förmlicher Autrag wird indessen von keinem der beiden Herren gestellt.

Art. 7 ist im Kommissionsvorschlag Art. 159»in«uie» geworden.

Art. 8 und 9 der Kommission angenommen.

746

Art. 10 und 11 sind die unveränderte Wiedergabe des buudesräthlicheu Textes.

Art. 12. Mit Bezug auf den Grad seitlicher Verwandtschaft, welcher den Betreibungsbeamten zum Austritt verpflichtet, war der bundesräthliche Entwurf bis zum dritten Grade gegangen.

Die Kommission beschloß in Andermatt, diese Bestimmung auf den vierten Grad, d. h. den Grad der Geschwisterkinder, aus zudehnen.

Auf den Antrag des Hrn. H e r z o g wird nun mit Stichentscheid beschlossen, w i e d e r a u f d e n d r i t t e n Grad z u r ü c k z u g e h e n , und zwar mit Rücksicht auf die zahlreichen Verwandtschaftsbeziehungen in kleinen ländlichen Kreisen. Die in Klammern beigefügten Worte ,,(nach bürgerlicher Gradzählung)" sollen jeden Zweifel darüber ausschließen, dass die römische, und nicht etwa die kanonische Komputation gemeint ist.

Art. 13 lautet: ,,Art. 13. Den Vorstehern und den Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter ist verboten, auf eigene Rechnung, sei es in eigener Person, sei es durch Mittelpersonen, mit dem Gläubiger oder dem Schuldner oder mit Dritten bezuglich der betriebenen Forderung Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Vermögensgegenstände zu erwerben, deren Verwerthung dem Amte obliegt; Erwerbsakte, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind ungültig."1 In redaktioneller Hinsieht wird hier der Ausdruck ,,Vorsteher1* (flchefsa), weil im Gesetze sonst nirgend gebraucht, beanstandet.

Es wird darum folgende etwas abweichende Fassung beschlossen : ,,Den Betreibungs- und den Konkursbeamten, sowie ihren Angestellten ist verboten," u. s. w.

Art. 14 fallt weg.

Art. 15 angenommen.

Art. 15bi" lautet: ,,Art. 15 bi> w«.. Die Kantone können außerdem zur Ueberwachung der Schuldbetreibung für einen oder mehrere Kreise

747

besondere Aufsichtsbehörden aufstellen. In diesem Falle sind einschlägige Beschwerden an die besondere Aufsichtsbehörde zu richten und die Bestimmungen des Art. 15 finden entsprechende Anwendung.

,,Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde eines Betreibuogskreises kann binnen fünf Tagen seit Mittheilung derselben an die Aufsichtsbehörde des Kantons rekurrirt werden.a In Andermatt war, gemäß einem Antrag des Hrn. Hoffmann, für die Kantone mit zwei Aufsichtsinstanzen, die Frist für den Rekurs an die erste Instanz von 10 auf 7 Tage ermäßigt und für Rekurs von der ersten an die zweite Instanz eine Frist von ebenfalls 7 Tagen angesetzt worden.

Die Redaktionskommission ist von diesem Beschlüsse abgegangen, indem sie die erste Frist auf 10 Tage beließ, die zweite dafür auf 5 Tage beschränkte. Denn -- erklärt Hr. R u e h o n n e t -- es liegt keinerlei Grund vor, die erste Frist darum zu verkürzen, weil im betreffenden Kanton ein doppelter Instanzenzug besteht.

Der Rekurrent bedarf, um seinen Entschluß unter Würdigung aller Umstände fassen zu können, genau der nämlichen Bedenkzeit. Dagegen darf dann für den Rekurs an die obere Instanz die Bedenkzeit füglich auf die Hälfte reduzirt werden.

Entgegen dieser Auffassung beantragt Hr. H o f f m a n n , für die Kantone mit doppelter Aufsichtsinstanz beide Fristen auf blos fünf Tage anzusetzen, damit beide zusammengerechnet der lOtägigen Frist der Kantone mit blos einer Aufsichtsbehörde gleichkommen.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. Hoffmann wird mit 7 gegen 3 Stimmen angenommen.

Demnach sind am Schluß von Absatz l folgende Worte einzuschalten : ,,. . . . mit der Ausnahme, daß die Beschwerdefrist auf 5 Tage herabgesetzt ist.a Hr. H a u s e r behält sich vor, als Minderheit im Rathe die S t r e i c h u n g d e r Z w i s c h e n a u f s i c h t s b e h ö r d e n , dafür aber die W i e d e r e i n f ü h r u n g e i n e r B u n d e s r e k u r s i n s t a n z (und zwar eine R e k u r s k o m ' m i s s i o n des B u n d e s g e r i c h t s ) zu beantragen.

748

Art. I5 ter und 15
Art. 1 Sizilien lautet: ,,Art. 15 aTM«"16'. Die Kantone haben dem Bundesrathe die Bintheilung der Betreibungs- und Konkurskreise, die Einrichtung des Aufsichtsdienstes, sowie die Namen der jeweiligen Betreibungs- und Konkursbeamten und der Stellvertreter mitzutheilen.

,,Der Bundesrath sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben."1 Auf den Antrag des Hrn. Hoffmann wird beschlossen : 1) im deutschen Text statt ,,die Einrichtung des Aufsichtsdienstes . . . mitzutheilen"1 zu sagen : ,,die A u f s i c h t s b e h ö r d e n anzugeben.'1 2) An passender Stelle die Bestimmung einzuschalten, die Kantone seien gehalten, das in R e k u r s s a c h e n von der A u f s i c h t s b e h ö r d e zu b e f o l g e n d e V e r f a h r e n dem Bundesrath zur Genehmigung mitzutheilen.

Art. 16 fällt im Kommissionsentwurf weg und ist theilweise ersetzt worden durch Art. 6.

Art. 17 unverändert nach Bundesrath.

Art. 18 angenommen. ,, Art. 19 u. ff. Konkordat (Nachlassyertrag).

Hr. S c h m i d behält sich vor, zu beantragen, daß das ganze Institut eines Nachlaßvertrags außerhalb des Konkurses gestrichen ·werde.

Hr. H e r z o g behält sich vor, folgende wesentlichen Modifikationen des Nachlaßvertrag-Instituts zu beantragen : 1) Daß mit diesem Vertrag kein definitiver Nachlaß, sondern nur Stundung (Moratorium) erzwungen werden könne.

2) Daß die Bewilligung dieser Stundung nicht von einer Crläubigermehrheit, sondern lediglich vom Ermessen des Gerichts abhangen solle.

Art. 19 angenommen.

749 Art. 20. Absatz 4 der Kommission lautet: ,,Der Entwurf d e s Nachlassvertrags m u ß m i t d e r nicht privilegirten Gläubiger versehen sein ; diese Mehrheit soll -- das Frauengut ungerechnet -- zwei Drittheile des Gesammtbetrages der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Forderungen vertreten.a Hr. G o b a t behält sich vor, auf Streichung dieses Absatzes anzutragen, in dem Sinne, daß in diesem Stadium der Schuldner noch nicht genöthigt sein solle, die Zustimmung einer Gläubigermehrheit beizubringen.

Hr. C o r n a z beantragt, für den Fall der Beibehaltung dieses Absatzes 4, Einschaltung der Worte : ,, ( . . . . mit der Zustimmungserklärung der Mehrheit der) in E u r o p a w o h n e n d e n nicht pfandversicherten" u. s. w.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. C o r n a z wird mit 5 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Hr. Cornaz behält sich vor, denselben als Minderheitsantrag im Rathe wieder vorzubringen.

Art. 21 ist von der Kommission gestrichen.

Art. 22--30 angenommen.

Art. 31, letzter Absatz, lautet im deutsehen Text: ,,Bei der Berechnung der gesetzlichen Zahl hat der Sachwalter die von ihm einstweilen beanstandeten Forderungen mit in Anschlag zu bringen, wenn deren Inhaber dem Nachlaßvertrage zustimmen, dagegen außer Betracht zu lassen, wenn dieselben ihre Zustimmung verweigern."

Der Ausdruck ,,der gesetzlichen Zahl" soll durch : ,,der gesetzlichen Mehrheit" ersetzt werden.

ö

Art. 32 angenommen. (Hier ist noch ,,Konkordat" durch.

zu ersetzen.)

"Nachlaßvertrag"

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

55

750 Art. 33. Hr. C o r n a z beantragt, ein folgendermaßen lautendes zweites Alinea einzuschalten : ,,Wird die Bestätigung des Nachlaßvertrags verweigert, so ist über den Schuldner, sofern derselbe der Konkursbetreibung unterliegt, unverzüglich dei- Konkurs zu erkennen.tt Dieser Antrag wird mit 7 Stimmen angenommen.

Hr. S c h m i d behält sich vor, im Rathe die Streichung desselben zu empfehlen.

Art. 34. Die von der Kommission auf Grund der Andermatter Beschlüsse vorgeschlagenen n e u e n Absätze 2, 3 und 4 lauten: ,,Absatz 2. Sollte jedoch ein dem Nachlaßvertrag nicht zustimmender Gläubiger die Annahme des ihm zukommenden Betreffnisses verweigern, so bleibt demselben vorbehalten, seine Forderung später wieder in vollem Betrage geltend zu machen^, sofern der Schuldner inzwischen zu neuem Vermögen gekommen, ist. Im Streitfalle entscheidet über den Eintritt dieser Bedingung der Richter im summarischen Prozeßverfahren.

,,Absatz 3. Ueber eine solche Erklärung und deren rechtliche Folge ist dem Gläubiger von der zuständigen Behörde eine amtliche Bescheinigung zu ertheilen.

,,Absatz 4. Das von einem Gläubiger nicht angenommene' Betreffniß wird unter die übrigen Gläubiger vertheilt. tt Hr. H a u s e r erklärt, daß dieser Zusatz zu Art. 34 seiner Ansicht nach das ganze Institut des Nachlaßvertrags illusorisch mache. Er behält sich daher vor, die Streichung dieses Zusatzes zu beantragen.

Hr. R u c h o n n e t räth zur Beibehaltung dieses Zusatzes als eines annehmbaren Kompromisses zwischen den entgegengesetzten Ansichten.

In Absatz 2 vermißt Hr. C o r n a z eine nähere Bestimmung: darüber, in welchem Zeitpunkte der Betreibung, in welcher Form und von wem der Beweis erbracht werden müsse, daß Schuldner inzwischen zu neuem Vermögen gekommen sei.

Es wird entgegnet, daß sich dies in der Praxis von selbst machen werde. Die Forderung des Gläubigers ist wie eine bedingte zu behandeln ; Bedingung ihrer Geltendmachung ist, daß Schuldner wieder zu Vermögen gekommen sei. Behauptet der Schuldner, der einen Zahlungsbefehl erhalten hat, daß diese Bedingung noch nicht eingetreten sei, so wird er Recht vorschlagen und über die Be-

751

seitigung dieses Rechtsvorschlags wird im Rechtsöffniingsverfahren entschieden werden ( W e b e r , R u c h o n n e t ) .

Hr. H o f f m a n n vermißt in Absatz 2 eine Bestimmung darüber, an welcher Amtsstelle der dem Nachlaßvertrag nicht zustimmende Gläubiger die Verweigerung der Annahme des ihm zukommenden Betreffnisses zu erklären hat. Man könnte etwa sagen : ,,Sollte jedoch ein dem Nachlaßvertrag nicht zustimmender Gläubiger bei der den Nachlaß bewilligenden Behörde die Erklärung abgeben, daß er die Annahme des ihm zukommenden Betreffnisses verweigere" etc.

Diese Aenderung wird gutgeheißen.

Hr. S c h m i d beantragt Streichung des letzten Absatzes, in der Meinung, daß verweigerte Betreffnisse nicht unter die übrigen Gläubiger vertheilt werden, sondern dem Schuldner (resp. den für ihn eintretenden Angehörigen) verbleiben sollen.

Dieser Antrag wird abgelehnt.

Im Uebrigen Art 34 angenommen.

Art. 35 und 36 angenommen (ersterer unverändert nach Bundesrath).

Art. 37 lautet: ,,Art. 37. Sofern der Schuldner die von ihm im Nachlaßvertrage übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann jeder Gläubiger, unbeschadet der ihm durch den Nachlaßvertrag gewährten Rechte, in Hinsicht auf seine Forderung die Aufhebung des Nachlasses verlangen.11 Den Zwischensatz ,,unbeschadet der ihm durch den Nachlaßvertrag gewährten Rechtea hat die Redaktionskommission von sich aus eingeschaltet.

Hr. C o r n a z beantragt dessen Streichung. Er betrachtet denselben als eine Ungerechtigkeit gegenüber den Dritten, welche sich aus Freundschaft für den Schuldner mitverpflichtet hatten, um damit das Zustandekommen des Nachlaßvertrags zu sichern, und nun bei ihrem Versprechen behaftet werden sollten, obgleich der Nachlaßvertrag, um dessenwillen sie sich verpflichtet hatten, hinfällig geworden ist.

752 Hr. W e b e r erwidert, die Streichung des Zusatzes wäre eine Aufmunterung an die Garanten, sich dadurch ihren Verpflichtungen zu entziehen, daß sie den Schuldner bestimmen, den Nachlaßvertrag nicht zu halten. Es soll nicht der Schuldner durch Nichterfüllung des Nachlaßvertrags die Garantien Dritter hinfällig machen können.

Hr. R u c h o n n e t fügt im gleichen Sinne bei, diese Bestimmung biete dem Gläubiger eine Entschädigung dafür, daß er in Folge des Nachlaßvertrags mit der Betreibung zuwarten mußte; zugleich bilde sie eine Art Strafsanktion zu mehrerer Sicherung der Erfüllung des Nachlaß Vertrags.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. C o r n a z wird mit Stichentscheid des Präsidiums a b g e l e h n t .

In redaktioneller Beziehung werden folgende Wünsche laut : l ) Hr. H o ff m a n n : Die Bestimmung des d e u t s c h e n Textes : ,,Sofern der Schuldner . . . . nicht erfüllt" ist zu eng und sollte dem f r a n z ö s i s c h e n Text entsprechend abgeändert werden.

2) Hr. S c h m i d : Es fehlt die Nennung der Behörde, welche die Aufhebung des Nachlaßvertrages zu verfügen hat.

Diesen beiden Wünschen wird folgende nach dem Antrag des Hrn. W e b e r angenommene Redaktion gerecht: ,,Jeder Gläubiger, gegenüber welchem die Bedingungen des Nachlaß vertrage nicht erfüllt werden, kann, unbeschadet der ihm durch denselben gewährten Rechte, bei der Behörde, welche den Nachlaßvertrag genehmigt hat, in Hinsicht auf seine Forderung die Aufhebung des Nachlasses verlangen."1 Nach der Auffassung des Hrn. R u c h o n n e t soll diese Aufhebung des Nachlasses ohne vorgängige Betreibung verlangt werden können, und zwar in der durch das Obligationenrecht für Einklagung von Leistungen oder Sachen vorgesehenen Form.

Herr G o b a t behält sich vor, für Art. 37 die Wiederaufnahme des bundesräthlichen Textes zu beantragen, in der Meinung, daß der Nachlaßvertrag nicht hinsichtlich eines einzelnen Gläubigers widerrufen, sondern immer gänzlich, d. h. mit Bezug auf sämmtliche Gläubiger, aufgehoben werde.

Herr R u c h o n n e t wendet hiegegen ein, daß dann -- was nicht zu billigen sei -- ein einzelner Gläubiger die übrigen zwingen

753 könnte, auf den Nachlaßvertrag zu verzichten, während dieselben es vielleicht vorgezogen hätten, trotz momentaner Nichterfüllung der Bedingungen sich zu gedulden und an demselben festzuhalten.

Art. 38, 39 und 40 angenommen.

Herr G o b a t behält sich vor, die Streichung des Art. 40 zu beantragen, um jede Möglichkeit eines Nach laß Vertrags nach ausgebrochenem Konkurs auszuschließen.

Art. 41. Die Redaktionskommission hat hier in Ziffer \ ergänzungsweise eingeschaltet, daß nach Beendigung eines Konkurses die Anfechtungsklage an Stelle der Masse dem einzelnen im Konkurs zu Verlust gekommenen Gläubiger zustehen soll.

Herr H o f f m a n n erachtet, diese Bestimmung als gefahrlieh.

Dieselbe könnte einzelne Gläubiger, welche von der Anfechtbarkeit eines Rechtsaktes Kenntniß haben, dizu verleiten, der KonkursVerwaltung hievon nichts mitzutheilen, um erst hinterher nach beendetem Konkurse die Anfechtungsklage in ihrem eigenen Interesse zu führen.

Um dieser Gefahr vorzubeugen, wird auf Antrag der Herren Ho ff m a n n und H e r z o g beschlossen, die neue Bestimmung in Art. 41, Ziffer l, zwar zu genehmigen, dafür aber dann nach Art. 273 zu bestimmen, daß das Ergebniß einer gelungenen Anfechtungsklage genau wie nach Konkursschluß entdecktes Vermögen zu behandeln, d. h. in Form eines Nachkonkurses an alle Konkursgläubiger zu vertheilen sei.

Art. 41 ist somit angenommen; nur sollen in der ersten Klammer (hinter Leerer Pfandschein) nicht Art. 107 und 120, sondern Art. 107 und 157 allegirt werden, da der frühere Art. 120 zu 157 geworden ist.

Art. 42.

Angenommen.

Art. 43. Zu Ziffer l ist in Andermatt, auf Antrag des Herrn E s t o p p e y , folgender Zusatz beschlossen worden: ,,(. . . . Verpflichtungen), für welche der Schuldner nicht schon vorher eine gleichwerthige Sicherheit gegeben hatte. a Da Herr G ob a t die Passung dieses Zusatzes als unklar und mißverständlich tadelt, wird dieselbe auf den Antrag der Herren Ho ff m an n und H e r z o g folgendermaßen abgeändert: ,, . . . . sofern es sieh nicht um die Auswechslung einer rechtseültigen frühereu Sicherheit von gleichem Werthe handelt."

754 Art. 44 ist gestrichen.

Art. 45 und 46.

Angenommen.

Art. 46bis lautet: ,,Art. 46bis. Was durch eine der Anfechtungsklage unterliegende Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners gekommen ist. muß von dem Empfänger zurückerstattet werden gegen Ersatz der Gegenleistung, die derselbe aus Anlaß der angefochtenen Rechtshandlung gemacht hat.

,,Wer das Empfangene hat zurückerstatten müssen, kann seine ursprüngliche Forderung im Falle des Konkurses als Konkursgläubiger, im Falle der Pfändung aber durch Betreibung seines Schuldners wieder geltend machen."

Der Zwischensatz in Absatz 2 ,,im Falle des Bonkurses als Konkursgläubiger, im Falle der Pfändung aber durch Betreibung seines Schuldners" (comme intervenant . . . . etc.) wird auf Antrag des Herrn W e b e r als überflüssig und zudem unvollständig gestrichen.

Art. 47 lautet: ,,Art. 47. Die Anfechtungsklage äußert ihre Wirkung gegen diejenigen Personen, welche selbst mit dem Schuldner die betreffenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder von demselben Befriedigung erhalten haben, und gegen bösgläubige Dritte. Rechte, welche gutgläubigen Dritten an den vom Schuldner erworbenen Vermögensgegenständen übertragen worden sind, werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt."

Im deutschen Text, Zeile 2, wird auf Antrag des Hrn. S c h m i d das Wort ,,selbst" als überflüssig gestrichen.

Der zweite Satz, von Hrn. G o bat als unklar angefochten; erhält auf Autrag des Hrn. W e b e r folgende vereinfachte Fassung, ,,. . . . Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt."

Art. 48. Der neue Absatz 2 lautet : ,,Sicherheitsbegehren, welche nach Art. 511 0. gestellt werden, sind gleichfalls in der Form von Zahlungsbefehlen zu erlassen, mit der Aenderung, daß das Begehren auf Sicherstellung des Gläubigers, und Mangels solcher, auf Hinterlegung der Schuldsumme zu lauten hat."

Angenommen ; nur werden redaktionell die Worte ,,und Mangels solcher" gestrichen und durch ,,oder" ersetzt.

755

Art. 49 angenommen. Jedoch soll es in Ziffer 9 statt ,,als freiwillig Eingetragener" heißen ,,als freiwillig Angemeldeter*.

Art. 50--62 angenommen.

Art. 63 ist gestrichen.

Art. 64 und 65 angenommen.

Art. 66 ist gestrichen.

Art. 67 angenommen.

Art. 68. Hier hat die Redaktionskommission in Ziffer 2 und 4 ·den in Andermatt gestrichenen ,,Prokuristen"1 wieder aufgenommen, in der Meinung, es solle ein Prokurist einem ,,zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter" ganz gleich gehalten werden.

Angenommen.

Art. 69 angenommen, jedoch auf Antrag des Hrn. H e r z o g mit Streichung der Worte ,,im Geschäftslokal anwesenden1*.

Art. 70--79 angenommen.

Art. 80, Absatz l, lautet: «80. Auf Verlangen des Schuldners soll der Gläubiger aufgefordert werden, innerhalb der Bestreitimgsfrist den Forderungstitel im Amtslokal des Betreibungsbeamten zur Einsicht aufzulegen.»

In Ande.rmatt war auf die Anträge der Herren Zweifel und Hauser hin beschlossen worden, hinter ,,Forderungstitel" beizufügen : ,,oder eine beglaubigte Kopie desselben oder einen gleichbedeutenden Ausweis11.

Die Redaktionskommission hat diesen Zusatz wieder fallen gelassen, von der Erwägung geleitet, dem Gläubiger könne unter Umständen daran gelegen sein, den Titel im Original und nicht in der Abschrii't ein/us ;hen., z. B. wenn er über die Aechtheit der Unterschrift im Zweifel ist. Sollte der Schuldner zufällig außer Stande sein, den Originaltitel vorzuweisen, so hätte das wenig zu besagen; denn er ginge damit keines Rechtes verlustig und der Richter würde bei dem Entscheid über die Prozeßkosten diese VerhinderungO mit in Betracht ziehen.

Hr. H e r z o Os möchte wenigstens den Zusatz: ,,oder eine amt~ TJ lieh beglaubigte Abschrift"1 beibehalten wissen, indem er auf die Gefahr hinweist, daß der Titel vom Betreibungsbeamten unterschlagen werde.

Hr. Ha u s er wünscht folgende Fassung: ,,eine amtlich beglaubigte Abschrift oder einen gleichlautenden Ausweis".

756 Hr. Z w e i f e l würde, wenn der Zusatz nicht in irgend welcher Form aufgenommen würde, lieber den ganzen Art. 80 streichen.

Abstimmung.

Der Zusatz nach der Fassung des Hru. H e r z o g wird mit T Stimmen demjenigen des Hrn. H a u s e r vorgezogen und sodann mit 6 gegen 3 Summen auch definitiv gutgeheißen.

Art. 81 unverändert nach Bundesrath.

Art. 82 angenommen.

Hr. G o b a t behält sich vor, zu beantragen, daß die sogbeweiskräftigen Urkunden nicht den gerichtlichen Urtheilen gleichgestellt und daher vom Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen werden.

Art. 83--86 unverändert nach Bundesrath.

Art. 87 angenommen.

Art. 88--94 angenommen.

Art. 95 angenommen. Nur soll .es in Absatz 2 redaktionell -- nach einem Antrag des Hrn. H e r z o g -- statt ,,so wird die Zeit . . . . zu dieser Frist hinzugezählt" heißen : ,,so wird die Zeit . . . .

von dieser Frist in Abrechnung gebracht."

Art. 96--98 angenommen.

Art. 99 angenommen. -- Im deutschen Text soll es heißen statt: ,,In erster Linie sollen" : ,,D n b ei s o l l e n in e r s t e r L i n i e " u. s. \v.

Art. 100. In Ziffer l der unpfändbaren Gegenstände wird der Ausdruck .,,Ausrüstungsgegenstände"' durch ,,Effekten" ersetzt und letzterer Ausdruck hierauf mit 4 gegen 3 Stimmne gegenüber einem Streichungsantrag des Hrn. Herzog beibehalten.

Hr. G o b a t behält sieh vor, im Sinne seines in Andermatt abgelehnten Antrages für den unpfändbaren Betrag einer Entschädigung für Körperverletzung die Fixirung einer Maximalgrenze zu beantragen.

Art. 101 = alt Art. 102 angenommen.

757 Art. 102 = alt Art. 101.

Da Herr Herzog den Aufdruck in A b s a t z 4 ,,Veräußerungoder Abtretung" als einen Pleonasmus bezeichnet, soll es im deutschen Text einfach ,,Veräußerung"' heißen, und im französischen Text statt ,,vente et cession" ,,a,iien;ition a .

A b s a t z 3 bestimmt: ,,Die Verwevthung (der Fruchte) darf nicht vor der Reife, stattfinden."

Den Bedenken des Hrn. H ä u s e r gegen diese Bestimmung wird auf Antrag des Hrn. H o f f m a n n dadurch Rechnung getragen, daß beigefügt wird : ,,ohne Zustimmung des Schuldners".

Art. 103 und 104- angenommen.

Art. 105, Absatz 2, lautet: ,,Wenn der Schuldner nicht selbst anwesend ist, so wird ein Polizeibeamter oder ein Gemeindevorsteher zugezogen. tl Da der Ausdruck ,,Polizeibeamter" 1 von Hrn. H e r z o g beanstandet wird, so wird folgende von Hrn. S c h m i d beantragte Fassung; angenommen: ,,Wenn . . . . ist, so ist eine weitere Amtsperson beizuziehen. "· Art. 106--108 angenommen. -- In letzterem Artikel soll die Allégation lauten: A r t . 97, A b s a t z 4 (nicht 3).

Art. 109 ist gestrichen.

Art. 110 angenommen. Im deutschen Text, Absatz l, ist das zweite ,,soll a zu streichen.

Art. 111--117 angenommen.

Art. 118 ist gestrichen.

Art. 119 angenommen.

Art. 120 wird Art. 157.

Art. 121-124 angenommen. Der in Andermatt zu Art. 121 angenommene Zusatzantrag des Hrn. Hohl betreffend die Pfändung der Futterstoffe und Dünger ist fallen gefassen worden, indem demselben durch den Zusatz in Art. 101 (letzter Absatz) gebührende Rechnung getragen worden ist.

758

Art. 125 ist von der Redaktionskommission behufs Gleichbehandlung der gepfändeten und der verpfändeten Objekte mit Art. 119 in Uebereinstimmung gebracht worden.

Wie in Art. 95, so soll es auch hier statt ,,so wird die Zeit . . . . hinzugezählt" heißen : ,,. . . . so wird die Zeit . . . . in Abrechnung gebracht."

Art. 126 angenommen, mit dem Vorbehalt, daß bei der definitiven Redaktion genauer untersucht werde, ob alle hier allegirten Artikel anwendbar sind.

Art. 127 unverändert nach Bundesrath.

Art. 128 fällt hier weg und wird Art. 158.

Art. 129 ist gestrichen.

Art. 130 lautet: ,,Art. 130. Gepfändete oder verpfändete bewegliche Sachen sind binnen zwei Monaten öffentlich zu versteigern, nachdem der Gläubiger in Gemäßheit von Art. 119 oder Art. 125 deren Verwerthung verlangt hat.

,,Gegenstände, auf welche Dritte gemäß Art. 110 Anspruch erheben, dürfen jedoch nicht, ohne Zustimmung der Parteien, vor Ablauf der in Art. 110 vorgeseheneu Klagefrist oder während " der Rechtshängigkeit der bezüglichen Klage versteigert werden."· Hr. H e r z o g ist der Ansicht, im Falle von Absatz 2 sollte eine Versteigerung auch in Folge gerichtlicher Verfügung stattfinden können. In diesem Sinne wird folgende von ihm beantragte Fassung des Absatzes 2 angenommen : ,,Gegenstände u. s. w. dürfen vor Ablauf der in Art. 110 vorgesehenen Klagfrist nur mit Zustimmung der Parteien und während der Rechtshängigkeit der bezüglichen Klage auch in Folge gerichtlicher Verfugung versteigert werden."

Art. 131 ist gestrichen.

Art. 132--134 angenommen.

Art. 135 lautet: ,,Art. 135. Die Versteigerung fiadet unter der Aufsicht und Leitung des Betreibungsbeamten oder eines Angestellten des Betreibuno-samtes statt.

759

,,Ueber den Gang derselben wird ein Protokoll geführt.

Nach dreimaligem Aufruf wird der Verkaufsgegenstand dem Meistbietenden sofort zugeschlagen.

,,Sind keine Steigerer anwesend oder erfolgen nur Angebote unter dem Schätzungspreise, so wird die Steigerung auf einen spätem Tag verschoben. In diesem Falle sind die Bieter der ersten Steigerung ihres Angebotes entbunden.

,,Eine zweite Verchiebung ist nicht zuläßig."

Redaktionell wird der Eingang des dritten Absatzes im deutschen Text auf Anregung des Hrn. H e r z o g wie folgt abgeändert: ,,Erfolgen keine Angebote oder nur solche unter dem Schätzungspreise."

Ferner soll nach einer Anregung des Hrn. Sch a l l er hinter ,,Schätzungspreise" in Klammern ,,(Art. 98)" allegirt werden.

Hr. H o f f m a n n macht die Anregung, hier zu bestimmen, was einzutreten habe, wenn bei der zweiten Steigerung kein Gebot erfolgt. In Folge dieser Anregung werden folgende Anträge eingebracht : 1} Von Hrn. S c h m i d : Als Absatz 4: ,,Eine zweite Verschiebung ist nicht zulaßig. In erster Linie erfolgt der Zuschlag um jeden Preis. Unterbleibt jedes Angebot, so verbleibt die gepfändete Sache dem Schuldner, unter Vorbehalt des Rechts der Nachpfändung."

2) Hiezu Amendement des Hrn. P e t e r e l l i : Streichung des Zuschlags um jeden Preis ; statt dessen sagen : ,,Eine zweite Verschiebung ist nur nach dem Ermessen des Versteigerungsbeamten zuläßig."

3) Von Hrn. C o r n a z : ,,Bleibt das höchste Angebot hinter dem wirklichen Werthe des zu versteigernden Gegenstandes unverhältnißmäßig zurück oder erfolgt gar kein Angebot, so wird der betreffende gepfändete Gegenstand von der Steigerung zurückgezogen ; der Gläubiger wird hievon benachrichtigt und es wird ihm eine lOtägige Frist angesetzt, damit er sich erkläre, ob er den Gegenstand zum Schätzungspreise au Zahlungsstatt nehmen will. Macht der Gläubiger von diesem Rechte keinen Gebrauch, so fällt die Pfändung dahin. a

760

Abstimmung.

1. Eventuell wird mit 7 Stimmen das Amendement P e t e r e l l i zum Antrag S c h m i d angeuommen.

2. Eventuell wird mit 5 gegen 3 Stimmen der Autrag des Hrn. Cornaz dem nach Antrag Peterelli amendirten Antrag Schmid vorgezogen.

3. Endlich wird definitiv auch der Antrag Cornaz abgelehnt und der jetzige Text unverändert beibehalten.

Art. 136 und 137 unverändert nach Bundesrath.

Art. 138 bestimmt in litt. &, es müsse beim Verkauf von Wertpapieren u. s. w. aus freier Hand ,,der Preis zum Mindesten dem Tageskurs gleichkommen. a Hr. H a u s e r bestreitet die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung; denn of't sei es unmöglich, an der Börse zum Tageskurs zu verkaufen, weil eben zu diesem Kurse kein Kaufgebot mehr da ist.

Hr. H e r z o g erwidert, die Bestimmung beziehe sich auf Fälle, wo eben nicht an der Börse, sondern unter der Hand verkauft wird.

Abstimmung.

Die Fassung des Entwuri's wird mit Stichentscheid gegenüber dem Streichungsantrag des Hrn. Hauser festgehalten.

Art. 139 unverändert nach Bundesrath.

Art. 140 war in Andermatt gestrichen worden. Die Redaktionskommission hat indessen die Wiederherstellung desselben für angezeigt erachtet; nur hat sie darin, um deu ausgesprochenen Bedenken Rücksicht zu tragen, den Richter durch die Aufsichtsbehörde ersetzt.

Der so abgeänderte Artikel wird gutgeheißen.

Art. 141 u. ff. Verwerthung unbeweglicher Gegenstände.

Hr. C o r n a z beantragt, dieses ganze Kapitel zu streichen und dafür den Grundsatz aufzustellen, die Verwerthung von Immobilien habe nach Maßgabe des kantonalen Rechts zu geschehen.

Regelung der Immobilienverwerthung von Bundeswegen wäre nämlich -- nach Ansicht des Hrn. Cornaz -- ein verfassungswidriger Eingriff in die kantonale Rechtssphäre.

761

Abstimmung, Der Antrag des Hrn. C o r n a z wird abgelehnt.

Hv. C o r n a z behält sich vor, denselben als Minderheitsantrag im Rathe wieder vorzubringen.

Art. 142--146 angenommen.

Art. 147 lautet: «147.

Die Steigerungsbedingungen stellen fest, ob die Liegenschaft frei und ledig von allen Belastungen verkauft werde oder, andern Falles, welche Lasten (Dienstbarkeiten, Grundrenten, Gülten, Hypotheken) gemäss kantonalem Rechte nach dem Verkaufe noch auf der Liegenschaft ruhen und vom neuen Erwerber getragen werden sollen.

«Absatz 2. Jedoch können betriebene Grundpfandschulden (Hypotheken) nicht von Gesetzes wegen dem neuen Erwerber der Liegenschaft Überbunden werden.»

Der neue Absatz 2 wird von verschiedenen Seiten als undeutlich beanstandet. Schließlich beliebt dafür folgende von Hrn.

S c h m i d beantragte Fassung: ,,Jedoch sind betriebene Grundpfandschulden nach Maßgabe des Steigerungserlöses dem neuen Erwerber der Liegenschaft zur Baarzahlung anzuweisen. a Art. 148 unverändert nach Bundesrath.

Art. 149. Der letzte Absatz, lautend : ,,In keinem Falle sind die bei reibenden Gläubiger zur Annahme von Anweisungen auf den Käufer verpflichtet11 wird in Folge der Aenderung des letzten Absatzes von Art. 147 als überflüssig gestrichen.

Art. 149bl" bis Art. 164 angenommen.

Art. 165 lautet: «165. Gleichzeitig mit dem Begehren um Konkursandrohung kann der Gläubiger verlangen, dass ein Verzeichniss aller Vermögensgegenstände des Schuldners aufgenommen werde.»

Hr. H e r z o g beantragt, das allgemeine Güterverzeichniß solle nicht schon mit der Konkursandrohung, sondern erst mit Eingabe des Konkurshegehrens verlangt werden können.

Hr. Herzog motivirt seinen Antrug damit, daß diese Maßregel immer Kosten verursacht und leicht als Erpressungsmittel miß-

762

braucht werden könnte. Besonders gegenüber den freiwillig Eingetragenen erscheine dieselbe als zu hart.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, wenn der Gläubiger nach Ablauf des Zahlungsbefehles, d. h. nach 20 Tagen, noch nicht das Recht habe, vorsorgliche Maßregeln zu ergreifen, laufe er große Gefahr, daß der Schuldner vor dem Konkurse die Aktiven in Sicherheit bringe.

Darum haben seit dem ersten Oberer'schen Entwurfe alle Entwürfe dieses Institut vorgesehen. Dasselbe bietet, indem es ein Zwischenstadium schafft, eine Vermittlung zwischen den widerstrebenden Interessen des Gläubigers und des Schuldners.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. H e r z o g wird mit 6 gegen 3 Stimmen abgelehnt Art. 166--188 angenommen, nur soll es in Art. 172 und 181 wiederum heißen statt ,,die Zeit . . . . wird hinzugezählt" ,,die Zeit wird in Abrechnung gebracht."1 Art. 189 handelt von der Beschwerde gegen das Konkurserkenntniß. Absatz 2 bestimmt: ,,Diese Beschwerde übt nur auf ausdruckliche Verfügung der Rekursinstanz oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung aus.a IQ Andermatt waren die Worte ,,oder ihres Präsidenten11 gestrichen worden. Die Redaktionskommission hat im Hinblick auf kollegialisch organisirte Rekursinstanzen deren Wiederaufnahme für noth wendig erachtet.

Ein Antrag des Hrn. S c h m i d auf abermalige Streichung dieser Worte wird mit Mehrheit gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Art. 190 angenommen, mit nachfolgender redaktioneller Verbesserung von Absatz 2 des deutschen Textes : ,,Es wird hierauf nao.h Maßgabe der Bestimmungen des dritten Buches verfahren."· Art. 191 und 192 unverändert nach Bundesräth.

Art. 193 ist gestrichen.

Art. 194 angenommen.

Art. 157 allegirt werden.

In Ziffer 5 soll statt Art. 120 der

763

Art. 195 angenommen.

Art. 196 enthält die Requisite des Arrestaktes, worunter in Ziffer 7 vorgesehen ist: ,,7) die Bezeichnung des vom Gläubiger erwählten Domizils, wenn derselbe außerhalb des Betreibungskreises wohnt."

Diese Ziffer 7 wird auf Antrag des Hrn. H e r z o g gestrichen, weil überflüssig, da bereits in Art. 200 das Forum des Arrests zugleich als Forum der Wiederklage erklärt wird, eine besondere Domizilwahl durch den Gläubiger demnach nicht nöthig ist, um ein solches Forum zu begründen.

Art. 197 und 198 angenommen.

Art. 199 angenommen, mit folgender, von Hrn. H e r z o g beantragter redaktioneller Berichtigung in Absatz 3: ,,Kommt der Gläubiger diesen Bestimmungen nicht nach,, so verfügt" u. s. w.

Art. 203. Hr. H e r z o g findet, die Fassung des Art. 203 lasse dem Zweifel darüber Raum, ob die Konkurseröffnung vom Momente der K o n k u r s e r k e n n t n i ß oder von demjenigen der P u b l i k a t i o n des Konkurses datire. Um jeden Zweifel hierüber zu heben, beliebt nach dem Antrage des Hrn. Ho ff m an n folgende Fassung:] ,,Mit dem Konkurserkenntniß gilt der Konkurs als eröffnet.

Durch die Eröffnung des Konkurses verliert a u. s. w.

Art. 204--206 unverändert nach Bundesrath.

Art. 207 angenommen.

Art. 208. Nach diesem Artikel, Absatz 2, gehören Wechsel, Titel u. s. w., die mit der ausdrücklichen Bestimmung übergeben wurden, d a ß s i e a l s D e c k u n g f ü r g e n a u b e z e i c h n e t e k ü n f t i g e Z a h l u n g e n d i e n e n s o l l e n , nicht in die Konkursmasse.

Ueber die Tragweite dieser Bestimmung gehen die Meinungen aus einander. Nach den Ausführungen des Hrn. R u c h o n n e t sind damit Titel gemeint, die zwar, weil nicht blos zu Pfand gegeben, in das Eigcnthum des Kridars übergegangen waren, jedoch nachweisbar zu dem bestimmten Zwecke, daß der Empfänger dieselben zur Deckung einer erst später fällig werdenden Verbindlichkeit des Tradenten oder eines Dritten verwenden sollte.

764

Ein Antrag auf Abänderung dieses Artikels wird nicht gestellt ; nur wird der Wunsch ausgesprochen, die Redaktionskommission möge prüfen, ob der Gedanke sich nicht noch deutlicher ausdrücken lasse.

Art. 209 und 210 angenommen.

Art. 211 enthält nach Ansicht des Hrn. Ruchonnet (wie derselbe auf eine Anfrage des Hrn. Herzog ausführt) eine absichtliche E i n s c h r ä n k u n g des Obligationenrechts (Art. 264). Im Konkursfalle soll nämlich der Verkäufer, der sich für den Fall eines Verzuges des Käufers das Rücktrittsreeht vorbehalten hat, nicht mehr die verkaufte Sache zurückfordern, sondern lediglich für den Preis derselben als Konkursgläubiger auftreten können.

Hr. H o f f m a n n ist mit dieser Bestimmung materiell einverstanden, nur hält er dieselbe nicht für eine Abänderung, sondern im Gegentheil für eine Bestätigung und Ausführung von Art. 264 des Obligationenrechts. Denn das in jenem Artikel norrnirte Recht zur Zurückforderung der Sache ist seines Erachtens kein Vindikationsrecht, sondern lediglich ein obligatorisches Recht, das natürlich im Koükursfalle zu einer bloßen Konkursforderung werden muß. Anders verhält es sich, nach Hrn. Hoffmann's Ansicht, wenn Verkäufer sich ausdrücklich das E i g e n t h u m vorbehalten hatte. In letzterem Fall soll, auch wenn Käufer in Konkurs geräth, die Sache vom Verkäufer vindizirt werden können. Diese letztere Bemerkung betreffend die Möglichkeit eines auch im Konkurse wirksamen Bigenthumsvorbehaltes wird nicht bestritten.

Eine Anfrage des Hrn. C o r n a z , ob das z. B. im Berner Jura und in Tessin geltende Retraktsrecht des Verkäufers eines Grundstücks, dussen Preis noch nicht bezahlt wurde, mit Art. 211 noch vereinbar sei, wird von Hrn. Ruchonnet verneint.

Art. 212 angenommen.

Art. 213 bestimmt in Absatz l und 2: «213.

Nach Eröffnung des Konkurses ist keinerlei Betreibung gegen den Schuldner oder auf das Massevermögen zulässig; alle gegen den Gemeinschuldner laufenden Betreibungen sind von Rechtswegen aufgehoben; die Kosten folgen der Hauptforderung.

« Gepfändete Gegenstände, deren Verwerthung noch nicht stattgefunden hat, fallen in die Konkursmasse; dagegen haben auf den Erlös bereits verwertheter Gegenstände die Gläubiger Anspruch, für welche die Pfändung vorgenommen wurde. »

765

Hr. H a u s e r kriiisirt den durch diesen Artikel aufgestellten.

Grundsatz, daß alle nicht bis zur Verwerthung gediehenen Pfändungen mit Ausbruch des Konkurses dahinfiillen. Dieser .Satz enthält finden Kanton Zürich einen vollständigen Bruch mit den bisherigen Rechtsanschauungen. Das Bedenkliche an demselben scheint, daß der pfändende Gläubiger dadurch veranlaßt wird, die gepfändeten Gegenstände möglichst schnell und rücksichtslos versilbern zu lassen, da längeres Zuwarten ihn um sein Pfand bringen könnte. Nach Redners Ansicht sollten bei Eintritt des Konkurses nur solche Betreibungen dahinfallen, welche in diesem Zeitpunkte noch nicht bis zur Erlangung eines Pfändungsscheines vorgerückt waren.

Die Ansicht des Hrn. Hauser wird von Hrn. C o r n a z unter Hinweis auf die Neuenburger Gesetzgebung unterstützt. In Neuenburg genießt jeder Pfändende, der die Pfändung in einem öffentlichen Buche eintragen läßt, ein unantastbares Vorrecht, sofern nicht der Konkurs in den nächsten 14 Tagen nach erfolgter Eintragung ausbricht. Dieses System könnte auch im eidgenössischen Gesetze adoptirt werden, immerhin so, daß die Frist, während welcher die Pfändung durch den Konkurs hinfällig wird, auf etwa sechs Monate ausgedehnt würde.

Hr. H e r z o g macht die Anregung, nach Analogie der Frist bei der Anfechtungsklage diese Frist auf drei Monate anzusetzen.

Hr. R u o h o n n e t vertheidigt die Bestimmung des Entwurfes.

Das Civilreeht verbietet die Pfandverschreibungen ohne Hingabe der Sache. Es will nicht, daß Jemand den Schein reichlichen Besitzes zur Schau tragen könne, während in Wirklichkeit sein Besitz Andern verpfändet ist. Derselbe Gesichtspunkt trifft auch bei der Pfiindung zu. Dieselbe ist ihrem Wesen nach eine Exekutions-, keine Sicherheitsmaßregel. Die Rechtsordnung würde mit ihren eigenen Grundsätzen in Widerspruch gerathen, wenn sie dem Gläubiger gestattete, auf dem Zwangswege eine Spezialgarantie zu erlangen, deren freiwillige Gewährung durch den Schuldner als betrügerische Handlung gelten würde. Der Konkurs beruht auf dem Grundgedanken der gleichen Berücksichtigung aller Gläubiger.

Dieser Gedanke würde direkt verleugnet, und der Konkurs sänke AU einer ebenso erbärmlichen als nutzlosen Chikane herab, wenn er nicht eben zur Folge hätte, auch solchen Schuldnern gegenüber, welche sonst der Pfändung
unterliegen, die Gleichberechtigung der Gläubiger herzustellen.

Gernäß einem von Hrn. C or naz gestellten Ordnungsantrag wird beschlossen, die Frage weiterer Prüfung vorzubehalten und dermalen in keinerlei Aenderung des Art. 213 einzutreten.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

56

766

Art. 214--225 angenommen.

Art. 226. In Klasse II, letzter Absatz, ist der Ausdruck ^die Dauer . . . wird 'hinzugerechnet" zu ersetzen durch : ^die Dauer . . .

wird in Abrechnung gebracht.a In Klasse IV (nunmehr Dritte Klasse) ist die Hälfte desFrauenvermögens kollozirt, ^soweit dasselbe von Gesetzeswegen in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet.11 Hr. C o r n a z. beantragt folgenden Zusatz : ,,soweit dasselbe von Gesetzeswegen oder k r a f t Ehev e r t r a g s in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet.11 Hr. H off mann wendet gegen diesen Antrag ein, daß einzelne Kantone den Ehevertrag nicht anerkennen, weßhalb keine Bestimmung angenommen werden dürfe, welche als eine Sanktion der Ehevertragsfreiheit für die ganze Schweiz ausgelegt werden könnte.

Hr. C o r n a z gibt hierauf seinem Antrag folgende Fassung: ,,. . . . jedoch nur soweit dasselbe in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet, sei es von Gesetzes wegen, sei es kraft eines Ehevertrags, sofern im betreffenden Kanton die Freiheit des Ehevertrags anerkannt wird."

Die Diskussion ergibt, daß die Mehrheit damit einverstanden ist, Eheverträge in Kantonen, wo sie gesetzlich anerkannt sind,, dem gesetzlichen Güterrecht gleichzustellen. Dagegen soll kein Kanton gezwungen werden können, das vertragsmäßige eheliche Güterrecht von Personen anzuerkennen, welche, ehe sie sich im betreffenden Kanton niederließen, in einem andern Kanton einen Ehevertrag abgeschlossen hatten. Darum würde es Hr. S c h m i d vorziehen, der Anregung des Hrn. Cornaz in, wie ihm scheint,, durchaus genügender Weise dadurch gerecht z.u werden, daß statt ,,von Gesetzes wegen" gesagt wurde: ,,. . . . soweit dasselbe kraft gesetzlich anerkannten Güterrechts in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet."

Abstimmung.

Diese Fassung des Hrn. Schmid wird eventuell, mit 5 gegen 3 Stimmen, dem Antrage des Hrn. Cornaz vorgezogen.

Hierauf beliebt dieselbe auch definitiv, mit großer Mehrheit, gegenüber dem Wortlaute des bundesräthlichen Entwurfs.

Herr Ho ff m a n n gibt nachstehende Erklärung zu Protokoll: ,,Herr Hoffmann gibt zu Händen des Protokolls die Erklärung ab, daß er gegen den Antrag des Hrn. Cornaz (zu Art. 226) gestimmt haben würde, d.a_derselbe nach seiner Ansicht dea

767

dem bundesräthlichen Vorschlage zu Grunde liegenden Einigungsgedanken durchbricht und ein Vorrecht einzelner Kantone und Kantonsthdile gegenüber den übrigen Kantonen in Behandlung des Frauenguts schafft.1* Art. 227--241 angenommen.

Art. 242. In Absatz 2 des deutschen Textes soll es nach Antrag des Hrn. H e r z o g statt ,,mit nachstehend angeführten Aufgaben" heißen: ,,mit nachstehenden Aufgaben."

Art. 243 und 244 sind gestrichen.

Art. 245--262 angenommen.

Art. 263. Im letzten Absatz soll nach einem Antrag des Hrn. H e r z o g ,, p e r s ö n l i c h " durch ,,brieflich" ersetzt werden.

Art. 264. Hier hat die Redaktionskommission von sich aus als Absatz 3 folgende neue Bestimmung eingeschaltet: ,,Wird eine Klage auf Nichtzulassung eines Gläubigers begründet erklärt, so dient die dadurch frei werdende Theilsumme vorab zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluß der Prozeßkosten."· Diese Bestimmung wird von Hrn. H e r z o g beanstandet, indem sie in Luzern zu Mißbräuchen geführt habe. Auf die Erläuterung des Hrn. H o f f m a n n , daß der einzelne Gläubiger erst dann auf eigene Faust prozessiren könne, wenn die Masse hierauf verzichtet, und daß ihm hiefür, gerade wie bei der Anfechtungsklage, eine Prämie gebühre, verzichtet Hr. Herzog auf die Stellung eines Streichungsantrages.

Art. 265. Im deutschen Text wird auf Antrag des Hrn. Herzog beigefügt : ,,. . . . nach endgültiger Feststellung der F o r d e r u n g e n und der Rangordnung der Gläubiger."

Art. 266 angenommen.

Art. 267. Statt ,,im Bureau des Konkursamts" soll es im deutschen Text heißen: ,,beim Konkursamt".

Art. 268 und 269 angenommen.

·> »

Art. 270 angenommen. -- Laut Kommissionsbeschluß soll eine nach Beendigung des Konkurses übrig bleibende Restforderung keine Zinsen mehr tragen.

768

Hr. W e b e r macht darauf aufmerksam, daß der Konsequenz halber in Art. 157 auch die Forderung, für welche ein L e e r e r P f a n d s c h e i n ausgestellt wurde, als unverzinslich erklärt werden sollte. Uebrigens waren diesfalls in Andermatt, gemäß einem Antrag des Hrn. Hauser, die Zinsen gestrichen worden, nur hatte man dabei die Unverzinslichkeit nicht ausdrücklich statuirt.

Hr. H ä u s e r beantragt hierauf förmlich, die Forderungen mit Leerem Pfandschein für unzinsbar zu erklären.

Hr. H o f f m a n n bestreitet die Notwendigkeit, Vei'lustbescheinigungen in Folge Konkurses und Leere Pfandscheine in diesem Punkte gleich zu behandeln. Jeder Ausgepfändete hat es ja in der Hand, seine Schulden ebenfalls unverzinslich zu machen, indem auch er sich fallii erklären kann. Eine Rechtsungleichheit läge darum keineswegs vor, wenn die Verlustbescheinigungen unverzinslich und die Leeren Pfandscheine verzinslich wären.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. Hauser, auch die Leeren Pfandscheine unverzinslich zu erklären, wird mit 7 gegen 3 Stimmen angenommen.

Art. 271 und 272 angenommen.

Im Zusammenhange mit Art. 273 soll, gemäß dem bei Art. 41 gefaßten Beschlüsse, bestimmt werden, daß mit dem etwaigen Ergebniß einer nach Beendigung des Konkurses angehobenen Anfechtungsklage verfahren werden solle, wie mit andern nach durchgeführtem Konkurse entdeckten Vermögensstücken des Eridars.

Immerhin ist Hr. H o f f m a n n in Uebereinstimmung mit Hrn. W e b e r der Meinung, daß Gläubiger, welche auf eigene Rechnung und Gefahr die Anfechtungsklage durchführen, sich für Forderung und Kosten aus deren Ergebniß sollen vorweg bezahlt machen können.

Es wird der Redaktionskommission aufgegeben, in diesem Sinne einen das erwähnte Verhältniß ordnenden Art. 273bit zu redigiren.

Art. 273t8r handelt vom Konkursschluß in Folge Nachlaß Vertrags.

Dieser Artikel stand im bundesräthlichen Entwurf als Art. 276, indem der Abschluß des Konkurses in Folge Nachlaßvertrags als ein Fall des K o n k u r s - W i d e r r u f s behandelt wurde. Nunmehr soll, gemäß dem in Andermatt gefaßten Beschlüsse, der Nachlaßvertrag keinen Widerruf, sondern blos einen A b s c h l u ß des

769 Konkursverfahrens bewirken, welcher Unterschied besonders mit Bezug auf die politischen Ehrenrechte von Belang ist.

Der Nachlaß vertrag soll, mit andern Worten, keine volle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern blos eine solche in die vermögensrechtliche Verfügungsfreiheit zur Folge haben.

Abstimmung.

Diese vom bundesräthlichen Entwurf abweichende Behandlung des Nachlaßvertrags wird mit Stichentscheid des Präsidiums gutgeheißen.

0 Art. 274 und 275 angenommen.

Art. 276 wurde 273bis.

Art. 277 und 277 bis angenommen.

Art. 277ter bestimmt: ,,Art. 277 ter . Wenn in diesem Gesetze einer Partei Sicherheitsleistung vorgeschrieben ist, entscheidet über deren Hinlänglichkeit unter Vorbehalt des Rekurses an die Aufsichtsbehörde der Betreibungsbeamte. " 1) Hr. G o b a t macht darauf aufmerksam, daß diese Bestimmung auf den Fall des Art. 195 (Arrest) nicht passen kann, weil es dort der Richter ist, der die Sicherheitsleistung auferlegt, nicht der Betreibungsbeamte.

Es wird darum, auf Antrag des Hrn. H e r z o g , ,,der Betreibungsbeamte" ersetzt durch ,,die betreffende Amtsstelle."

2) In Folge dieses Beschlusses sollte es nun nach Hrn. H e r z o g s Ansicht nicht mehr ,heißen : ,,unter Vorbehalt des Rekurses an die Aufsichtsbehörde", sondern schlechtweg: ,,unter Vorbehalt des Rekurses. " Ein diesbezüglicher Antrag des Hrn. Herzog wird indessen abgelehnt.

3) Hr. G o b a t fragt an, ob auch die (in Art. 48 des Entwurfes, vorgesehene) Sicherheit, welche laut 0. 511 dem Bürgen auferlegt werden kann, vom Betreibungsbeamten werde zu bestimmen sein.

Hr. H o f f m an n erwidert, diese von Hrn. Gobat erwähnte Sicherheitsleistung werde nicht ,,in diesem Gesetze", sondern durch das Wechselrecht vorgeschrieben.

770

Da indessen die Kommisson der Meinung ist, es solle auch in diesem Falle der Betreibungsbeamte die Sicherheitsleistung bestimmen, so wird der Eingang des Artikels wie folgt abgeändert: ,,In Fällen von Sicherheitsleistung entscheidet" etc.

Art. 278 erklärt alle ,,nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Aktenstücke, mit Ausnahme der Prozeßakten" für stempelfrei.

Die Kommission hatte in Andermatt diesen Satz mit großer Mehrheit angenommen.

o

^

Hr. G o b a t beantragt, auf diesen Beschluß zurückzukommen und Art. 278 zu streichen.

Hr. Ha u s er wünscht dessen Beibehaltung, weil es zu einem einheitlichen Betreibungsgesetz gehört, daß in allen Kantonen die Betreibungskosten die nämlichen seien.

Hr. H e r z o g wünscht eine Fassung, aus welcher deutlich hervorgehe, daß z. B. die Handänderungsakte (in Folge von Versteige rungen) unter den stempelfreien Akten nicht Inbegriffen sind.

In diesem Sinne beantragt Hr. C o r n a z zu sagen: ,,Alle Betreibungs- und Konkursakte sind von jeder Stempelgebühr befreit."

Abstimmung.

Die Fassung des Hrn. Cornaz wird eventuell der bundesräthlichen gegenüber angenommen und dann auch mit 7 gegen 3 Stimmen gegenüber dem Antrag des Hrn. Gobat auf gänzliche Streichung festgehalten.

Art. 279 angenommen.

Art. 280 wird Art. 282bis.

Art. 281. Neben Art. 107 soll auch Art. 157 in Klammern allegirt werden.

Hr. H o f f m a n n beantragt, neben dem Konkurs und der fruchtlosen Pfändung -- deren Straffolgen zu bestimmen der Kantonalgesetzgebung anheimgestellt ist -- auch den Abschluß eines Nachlaßvertrags aufzuführen, oder doch \\enigstens die nach Konkursausbruch abgeschlossenen Nachlaßverträge.

771

Abstimmung.

1) Eventuell: für den Fall der Zulassung kantonaler Strafbestimmungen über Nachlaßverträge, wird mit 6 gegen 3 Stimmen beschlossen, daß diese Straf bestimmungen nur die nach Konkurs.ausbruch abgeschlossenen Nachlaßverträge treffen dürfen.

2) Definitiv wird mit 6 gegen 4 Stimmen beschlossen, vom Nachlaßvertrag hier gar nichts zu sagen.

Art. 282. angenommen. Hr. H e r z o g regt eine Umstellung der beiden letzten Alinea an.

Hr. S c h m i d behält sich hier vor, zu beantragen, daß die Verwendung von Geschäftsagenten auf dem ganzen schweizerischen Gebiete verboten werde.

Art. 282bis. Hr. H o h l hebt hervor, daß im deutschen Text des Gesetzes für ein und dasselbe Verfahren bald wie in diesem Artikel von b e s c h l e u n i g t e m , bald von s u m m a r i s c h e m Verfahren die Rede ist.

Es empfiehlt sich, einen dieser beiden Ausdrücke dem andern zu opfern.

Hr. H e r z o g bemerkt, die beiden Ausdrücke seien eigentlich nicht gleichbedeutend: ,,S um marisch" heißt ein Verfahren, bei welchem nur liquide Beweismittel zugelassen werden; ,, b e schleunigt" ein solches mit abgekürzten Fristen.

Danach ist in diesem Gesetze der letztere Ausdruck der passende und er soll im französischen Text nicht durch ,,sommaire", .sondern durch ,,accélérée" wiedergegeben werden.

Art. 282ter. Hr. Ho ff m a n n beantragt, unter den Gesetzen und Verordnungen, welche der Genehmigung des Bundesrathes unterliegen, die kraft Art. 4 zu erlassenden Gesetze zu streichen, da die Festsetzung der Schuldbetreibungs- und der Konkurskreise, sowie die Organisation der Schuldbetreibungs- und der Konkursämter ausschließlich Sache der kantonalen Souveränetät sein soll.

Hr. C o r n a z stellt den Gegenantrag.

772

Der Streichungsantrag des Hrn. H o f f m a n n wird mit 7 gegen 3 Stimmen angenommen.

Art. 283 angenommen.

Es werden noch folgende Beschlüsse gefaßt: 1) Etwaige Minoritätsanträge sind, falls dieselben gedruckt werden sollen, bis spätestens Montag, 25. Oktober, dem Eidgenössischen Justizdepartement einzuhändigen.

2) Das Protokoll der Kommissionsverhandlungen soll gedruckt an die Mitglieder des Ständerathes und des Nationalrathes ausgetheilt werden.

3) Außer der gedruckten Vorlage, in welcher die Kommissionsbeschlüsse einzeln, rechts neben dem bundesräthlichen Texte, aufgeführt sind, soll auch ein fortlaufender Text gedruckt werden, der den Entwurf wiedergibt, wie er nunmehr aus den Kommissionsverhandlungen hervorgegangen ist.

Hie mit sind die B e r a t h u n g e n beendet u n d das P r ä s i d i u m erklärt die Session als geschlossen.

Für getreuen Protokollauszug: B e r n , den 24. Oktober 1886.

Der Präsident der ständeräthlichen Kommission:

Der Protokollführer r

C. Hoffmann.

A. Brüstlein.

773

IV.

Anhang.

Verzeiclmiß der

zu Händen der Kommission eingelangten kritischen Bemerkungen, Gutachten und sonstigen Eingaben.

1. Protokoll über die vom Vereine zürcherischer Advokaten veranstalteten allgemeinen Juristenversammlungen in Zürich zur Besprechung des Gesetzesentwurfes überSchuldbetreibung und Konkurs, 16. April bis 18. Juni 1886.

2. Thesen des Hrn. Oberrichter Sulzer in Zürich betreffend die im Entwurf vorgesehene Vermittlung zwischen Pfandbetreibung und Konkursbetreibung.

3. Eingabe des Herrn A. Schnurrenberger in Zürich, vom 26. April 1886.

4. Verhandlungen des Bernischen Juristen Vereins über den Entwurf. März bis Juni 1886. (Separatabdruck aus der Zeitschrift des Bernischen Juristen Vereins 1886. 4. Heft.)

5. Eingabe des Vorstands des Arbeiter- und Handwerkervereins der Stadt Luzern, vom 8. Juni 1886.

6. Eingabe des Hrn. Dominik Bachmann, Advokat, in Wollerau, Kantons Schwjz, vom 28. April 1886.

7. Rapport du Conseil de la Faculté de droit de Fribourg sur le projet de loi (mars 1886).

8. Protokoll über die Versammlungen von Aarauer Juristen zur Besprechung des Entwurfs, 19. März bis 1. Juni 1886.

774

9. Rapport présenté au Conseil d'Etat du canton de Vaud par la commission chargée d'examiner le projet de loi (du 3 juillet 1886).

10. Observations de la commission consultative du canton de Neuchâtel concernant le projet de loi (du 9 avril 1886).

11« Rapport de la commission nommée par le département de justice et police du canton de Genève pour examiner le projet de loi (du 3 mai 1886).

12. Schreiben des Eidg. statistischen Bureau an das Eidg. Departement des Innern zu Händen des Justiz- und Polizeidepartements, vom 24. April 1886.

775

B.

Entwurf nach den

Beschlüssen der ständeräthlichen Kommission.

Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs.

NB. Die in Klammern beigesetzten Ziffern verweisen auf die entsprechenden Artikel des bundesräthlichen Entwurfes.

Erster Artikel. Die Schuldbetreibung und der Konkurs werden in Kreisen durchgeführt, deren Feststellung Sache der Kantone ist.

Die Konkurskreise können mehrere Betreibungskreise umfassen.

2. (4.) In jedem Schuldbetreibungskreise besteht ein Betreibungsamt, welchem der Betreibungsbeamte vorgesetzt ist und dessen sonstige Organisation der Kantoualgesetzgebung überlassen bleibt.

In jedem Konkurskreise besteht ein Konkursamt, dessen Organisation der Kantonulgesetzgebung anheimfällt.

Den Kantonen ist freigestellt, der nämlichen Beamtung die Funktionen des Betreibungs- und des Konkursamtes zu übertragen.

Die Ernennung der mit Besorgung des Betreibungs- und Konkurswesens betrauten Beamten und Behörden geschieht nach Vorschrift der kantonalen Gesetzgebung.

776

3. (5.) Der Betreibungsbeamte hat einen Stellvertreter, welcher ihn ersetzt, wenn er sich im Ausstände befindet (Art. 9) oder an der Leitung "b des Amtes verhindert ist.

4. (6.) Die Betreibungs- und Konkursbeamten sind für ihre Amtsführung und diejenige der von ihnen ernannten Angestellten verantwortlich und" haben für die Erfüllung ihrer Amtspflichten eine durch die kantonale Gesetzgebung zu bestimmende Kaution zu leisten.

Sie können für allen durch ungesetzliche Handlungen, und Unterlassungen verursachten Schaden vor dem Richter ihres Wohnsitzes belangt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels (Absatz l und 2) sind auf die Angestellten anwendbar, deren Wahl der öffentlichen Gewalt zukömmt.

5. (8.) Die Betreibungs- und Koukursbeamten führen über die bei ihnen einlautenden Begehren und über ihre Verrichtungen Protokoll; sie halten zu diesem Zwecke die erforderlichen Bücher nach den vom Bundesrathe festgestellten Mustern.

Diese Bücher können von Jedermann insoweit eingesehen werden, als ein wirkliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Auch sind die Betheiligten berechtigt, Abschriften der Eintragungen zu verlangen.

6. (9.) Alle Mittheiiungen sind schriftlich zu erlassen; sie geschehen, soweit dus Gesetz die Art der Zustellung nicht besonders vorschreibt, mittelst rekomrnandirtpr Briefe oder durch amtliche Ueberbringung gegen Empfangsbescheinigung.

Die Aufgabe einer Mittheilung zur Post hat mindestens zwei Tage vor Ablauf der für die Zustellung vorgeschriebenen Frist zu erfolgen.

1. (10.) Der Betreibungsbeamte ist verpflichtet, Zahlungen des Schuldners für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Er hat die empfangenen Beträge binnen drei Tagen an den Berechtigten abzuliefern.

8. (110 Sofern die Summe oder der Werthbetrag zweihundert Pranken übersteigt und die Ablieferung an den berechtigten Ansprecher nicht binnen drei Tagen erfolgen kann, hat der Betreibungsbeamte Geldsummen, Titel und Werthsachen, gleichviel, ob er sie von Amtswegen empfangen oder erhoben hat, auf den Namen des

777

Berechtigten in der zur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zu hinterlegen.

9. (12.) Einem Betreibungsbeamten, Konkursbeamton, Stellvertreter und Angestellten ist jede Amtshandlung untersagt: 1) in eigener Sache, sowie in Sachen seiner Ehefrau, seiner Verlobten, seiner Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie und seiner Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grade (nach bürgerlicher Gradzählung) ; 2) in Sachen einer Person, deren Vormund, Bevollmächtigter oder Angestellter er ist.

Der Betreibungsbeamte ist in einem solchen Falle verpflichtet, ein an ihn gelangtes Betreibungs- oder Vollziehungsbegehren sofort seinem Stellvertreter zu übermitteln und den Gläubiger ungesäumt von dem Vertretungsfalle zu benachrichtigen.

10. (13.) Den Betreibungs- und den Konkursbeamten, sowie deren Angestellten, ist verboten, auf eigene Rechnung, sei es in eigener Person, sei es durch Mittelpersonen, mit dem Gläubiger oder dem Schuldner oder mit Dritten bezüglich der betriebenen Forderung Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Vermögeusgegenstände zu erwerben, deren Verwerthung dem Amte obliegt; Erwerbsakte, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind ungültig.

o

11. (Ì5.) Jeder Kanton hat eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, welche die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter überwacht und alljährlich mindestens einmal in eingehender Weise untersucht. . Dieselbe entscheidet, nach einem von der Kantonalgesetzgebung festzustellenden Verfahren, über alle gegen die Betreibungs- und Konkursämter eingehenden Beschwerden. Gesetzwidrige Akte werden von ihr aufgehoben oder berichtigt ; sie ordnet die Vollziehung von Amtshandlungen an, die der Beamte vorzunehmen in pflichtwidriger Weise sich geweigert hat.

Die Beschwerde muß binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von dem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten Kenntniß erhalten hat, angebracht werden.

Der fehlbare Beamte kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, auch wenn dem Beschwerdeführer kein Schaden erwachsen ist; solche Strafen sind: 1) Rüge.

2) Geldbuße bis auf Fr. 200.

778

3) Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

4) Abberufung.

Die beiden letztgenannten Strafarten .sind namentlich in Wiederholungsfällen anzuwenden.

12. (neu.) Die Kantone können außerdem zur Ueberwachung der Schuldbetreibung für einen oder mehrere Kreise besondere Aufsichtsbehörden aufstellen. In diesem Falle sind einschlägige Beschwerden an die besondere Aufsichtsbehörde zu richten und die Bestimmungen des Art. 11 finden entsprechende Anwendung, mit der Ausnahme, daß die Beschwerdefrist auf fünf Tage herabgesetzt ist.

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde eines Betreibiingskreises kann binnen fünf Tagen seit Mittheilung derselben an die Aufsichtsbehörde des Kantons rekurrirt werden.

13. (neu.) Die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Weiterziehung.

14. (3)- Dem Bundesrathe steht die Oberaufsicht über die Besorgung des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zu.

Er erläßt an die kantonalen Aufsichtsbehörden die zu gleichmäßiger Anwendung des Gesetzes erforderlichen Weisungen und kann die genannten Behörden zu, jährlicher Berichterstattung anhalten.

15. (7.) Die Kantone haben dem Bundesrathe die Eintheilung der Betreibungs- und Konkurskreise mitzutheilen, die mit der Aufsicht betrauten Behörden anzugeben, sowie die Namen der Betreibungs- und Konkursbeamten und der Stellvertreter zur Kenntniß zu bringen.

Der Bundesrath sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.

Zweiter Titel.

Fristen.

16. (17.) Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt.

779

Ist die Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endet sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tageen(spricht, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll..

Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Festtag, so endet dieselbe am nächstfolgenden Werktag.

Am letzten Tage ist die Frist Abends sechs Uhr abgelaufen, 17. (18.) Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen dürfen durch Vertrag nicht abgeändert werden. Der Schuldner kann indessen, wenn eine gesetzliche Frist nicht beachtet worden ist, darauf verzichten, die Nichtbeachtung einredeweise geltend zu machen.

Dritter Titel.

Nachlaßvertrag.

18. (19.) Ein Schuldner kann durch Erkenntniß der zuständigen Behörde die Rechtswohlthat des Nachlaßvertrags unter den in den folgenden Artikeln angeführten Bedingungen erlangen.

19. (20.) Der Schuldner, welcher auf die Rechtswohlthat des Nachlaßvertrages Anspruch macht, hat der zuständigen Behörde ein; schriftliches Gesuch und den Entwurf eines Nachlaßvertrags einzureichen.

Es sind beizulegen eine Bilanz, welche die Aktiven und die Passiven, erstere mit Schätzung, aufführt, und ein Verzeichniß der Gläubiger mit Angabe ihres Wohnortes und des Betrages ihrer Forderungen.

Ist der Gesuchsteller gesetzlich zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet (0. 877), so hat er auch die Geschäftsbücher vorzulegen, aus denen seine Vermögenslage ersehen werden kann.

Der Entwurf des Nachlaßvertrags muß mit der Zustimmungserklärung der Mehrheit der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Gläubiger versehen sein; diese Mehrheit soll -- das Frauengut ungerechnet -- zwei Drittheile des Gesammtbetrages der nicht pfandversicherten und nicht piivilegirten Forderungen vertreten.

20. (22.) Die Behörde erkennt nach Anhörung des Schuldner», über die Frage, ob auf das Gesuch einzutreten sei. Die Vermögens-

780

Jage des Schuldners, der Stand seiner Buchführung, sein G-eschäftsgebahren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten sollen hierbei in Berücksichtigung gezogen werden.

Der Entscheid ist endgültig.

21. (23.) Wenn auf das Gesuch eingetreten wird, so gewährt die Behörde dem Schuldner eine Stundung von höchstens zwei jMooalen. Gleichzeitig bezeichnet dieselbe einen Sachwalter, der den Auftrag erhält, die Geschäftshandlungen des Schuldners während der Dauer der Stundung zu überwachen und die in den nachfolgenden Artikeln bezeichneten Vorkehrungen zu treffen.

Der Betreibungsbeamte kann zum Sachwalter ernannt werden.

22. (24.) Der Entscheid, durch welchen die Stundung bewilligt oder verweigert wird, ist dem Betreibungsbeamten von Amtswegen mitzutheilen.

Ist die Stundung bewilligt, so kann während der Dauer derselben gegen den Schuldner, mit Ausnahme der Betreibung für pfand versi cherté und privilegirte Forderungen und der schnellen Schuldbetreibung auf Konkurs, keine Betreibung angehoben oder fortgesetzt. \verden.

23. (25.) Die Behörde ist befugt, nach Ablauf der ersten Stundungsfrist (Art. 21) eine zweite zu bewilligen, sofern aus dem Berichte des Sachwalters hervorgeht, daß die Unterhandlungen voraussichtlich zu einem günstigen Ergebnisse führen werden.

Die zweite Frist darf gleichfalls nicht länger als zwei Monate dauern.

24. (26.) Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein genaues Verzeichniß (Inventar) sämmtlicher beweglichen und unbeweglichen Vermögensstüeke und der Guthaben des Schuldners auf.

Der Schuldner darf inzwischen unter der Aufsicht des Sachwalters und gemäß den von diesem festgesetzten Bedingungen seine Geschäfte fortbetreiben. Jedoch ist ihm untersagt, Liegenschaften zu veräußern oder zu verpfänden, Faustpfänder zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen.

Wenn der Schuldner den Bestimmungen dieses Artikels oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt, so macht dieser der Behörde davon Anzeige. Dieselbe kann nach Anhörung des Sachwalters und des Schuldners die bewilligte Stundung widerrufen.

781 25. (27.). Der .Sachwalter macht das Nachlaßgesuch und die Stundungsfristen durch Einrückung in das Amtsblatt des Kantons bekannt.

Im Anschluß an die erste Bekanntmachung ergeht an alle Gläubiger und an alle Diejenigen, welche Rechtsansprüche gegen den Schuldner geltend zu machen haben, die Aufforderung, den Gegenstand und den Betrag ihrer Ansprüche dem Sachwalter binnen einer Frist von zwanzig Tagen anzugeben. Gleichzeitig wird denselben mitgetheilt, daß im Unterlassungsfalle ihre Rechtsansprüche 2war nicht hinfällig werden, sie selbst aber weder bei der Berechnung der für das Zustandekommen eines Nachlaß Vertrages erforderlichen Mehrheit mitgezählt, noch zur Versammlung der Gläubiger würden aufgeboten werden.

26. (28.) Nach Verfluß der in Art. 25 festgesetzten Frist ist der Schuldner über den Rechtsbestand der angemeldeten Ansprüche ·durch den Sachwalter einzuvernehmen.

Hierauf beruft der Sachwalter die angemeldeten Gläubiger .zusammen. Die Einladung soll sofort nach summarischer Prüfung der Eingaben und mindestens zehn Tage voraus erlassen werden.

27. (29.) Die Versammlung der Gläubiger wird unter dem Vorsitze des Kommissärs abgehalten. Derselbe erstattet einen Bericht über die Vermögenslage des Schuldners und theilt die Vorschläge mit, die der Schuldner behufs der Erzielung des Nachlaßvertrages macht. Zugleich eröffnet er gegebenen Falles, welche Forderungen von ihm einstweilen beanstandet werden.

Vorbehältlieh unabwendbarer Hindernisse ist der Schuldner gehalten, der Versammlung beizuwohnen und auf Verlangen Auf.sehlüsse zu ertheilen.

Der Entwurf des Nachlaßvertrages ist in der Versammlung selbst mit den Unterschriften der zustimmenden Gläubiger zu versehen. Es kann jedoch die Zustimmung auch nachträglich, innerhalb zehn Tagen nach der Versammlung, erklärt werden.

Die im Sinne des Art. 19 ertheilte Zustimmung verpflichtet den Gläubiger nicht zur Annahme des endgültigen Entwurfs.

28. (30.) Ein Pfandgläubiger, der sich durch sein Pfand nicht hinreichend gesichert glaubt, kann vom Betreibungsbeamten die Schätzung desselben verlangen. Hat diese Schätzung stattgefunden, so nimmt der Pfandgläubiger für den durch das Pfand nicht gedeckten Betrag seiner Forderung am Nachlaßvertrage Theil.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

57

782 29. (31.) Wenn der Entwurf in der durch .Art. 27 festgesetzten Zeit die erforderliche Mehrheit (Art. 30, Ziffer 1) der zustimmenden Erklärungen nicht erlangt hat, so setzt der Sachwalter die Behörde hievon unverzüglich in Kenntniß. Letztere verfügt den" Widerruf der Stundung und theilt dem Betreibungsbeamten die getroffene Verfügung mit.

Ist dagegen die gesetzliche Zahl erreicht, so übermittelt der Sachwalter den Entwurf der Behörde und legt dieser sein Gutachten in Betreff der Bestätigung des Nachlaßvertrages vor.

Bei der Berechnung der gesetzlichen Mehrheit hat der Sachwalter die von ihm einstweilen beanstandeten Forderungen mit in Anschlag zu bringen, wenn deren Inhaber dem Nachlaßvertrage zustimmen, dagegen außer Betracht zu lassen, wenn dieselben ihre Zustimmung verweigern.

30. (.32.) Die Behörde entscheidet beförderlich über die Bestätigung des Nachlaßvertrages. Die Bestätigung kann nur erfolgen : 1) Wenn die zustimmenden Gläubiger zwei Drittheile aller in Berücksichtigung fallenden, nicht pfandversicherten und im Konkursfalle nicht privilegirten Gläubiger vertreten und gleichzeitig ihre Forderungen zwei Drittheile des Gesammtbetrages.

der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten B'orderungen ausmachen; das Frauengut fällt bei dieser Berechnung nicht in Betracht; 2) wenn der Schuldner nicht zum Nachtheil seiner Gläubiger unredliche oder von großer Leichtfertigkeit zeugende Handlungen begangen hat; 3) wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnisse zu den Hülfsmitteln des Schuldners steht; 4) wenn endlich die Vollziehung des Nachlaßvertrages, sowie die vollständige Befriedigung der im Konkursfalle bevorzugten Gläubiger hinlänglich sichergestellt sind, es wäre denn, daß dieselben hierauf Verficht leisten.

In Bezug auf bestrittene Ansprüche erkennt die Behörde endgültig, ob und in welchem Maße dieselben bei der Berechnung der gesetzlich geforderten Mehrheit mitgezählt werden sollen.

Tag und Stunde der öffentlichen amtlichen Verhandlung über den Nachlaßvertrag werden im Amtsblatt des Kantons angezeigt.

Diejenigen Gläubiger, welche der Bestätigung sich widersetzen wollen, können die Gründe ihres Widerspruches in der Verhandlung geltend machen.

783

31. (33.) Der Entscheid, durch welchen der Nach laß vertrag bestätigt oder verworfen wird, kann nicht weitergezogen werden.

Wird die Bestätigung verweigert, so ist über den Schuldner, sofern derselbe der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 47 und 48), unverzüglich der Konkurs zu eröffnen.

32. (34.) Der amtlich bestätigte Naehlaßvertrag ist für alle Gläubiger, auch für diejenigen, welche demselben nicht beigetreten sind oder unterlassen haben, ihre Ansprüche anzumelden, rechtsverbindlich ; ausgenommen hievon sind die privilegirten Gläubiger, welche auf ihr Vorrecht nicht Verzicht leisten, und die Pfandgläubiger für den durch ihr Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

Sollte jedoch ein nicht zustimmender Gläubiger der mit der Prüfung des Nachlaßvertragea betrauten Behörde die Erklärung abgeben, daß er die Annahme des ihm zukommenden Betreffnisses verweigere, so bleibt demselben vorbehalten, seine Forderung später in vollem Betrage geltend zu machen, wenn der Schuldner inzwischen zu neuem Vermögen gekommen ist. Im Streitfalle entscheidet über den Eintritt dieser Bedingung der Richter im beschleunigten Prozeßverfahren.

Ueber eine solche Erklärung und deren rechtliche Folge ist dem Gläubiger von der Behörde amtliche Bescheinigung zu ertheilen.

Das von einem Gläubiger nicht angenommene Betreffniß wird unter die übrigen Gläubiger vertheilt.

33. (35.) Der Gläubiger darf bei Gefahr des Verlustes seiner Rechte gegen Bürgen oder Mitschuldner dem Konkordate nicht beitreten, wenn er dieselben nicht spätestens zehn Tage vor der Grläubigerversammlung (Art. 27) zur Zahlung aufgefordert hat.

Kommen Bürgen oder Mitschuldner dieser Aufforderuns;CJ bis zum O Tage der Gläubigerversammlung nicht nach, so kann der Gläubiger die Zustimmung zum Nachlaßvertrage unbeschadet seiner Rechte gegen dieselben erklären.

84. (36.) Der Entscheid ist im Amisblatt bekannt zu machen und dem Betreibungsbeamten mitzutheilen.

Wird der Nachlaßvertrag nicht bestätigt, so widerruft die Behörde die Stundung.

85. (37.) Ein Gläubiger, gegenüber welchem die Bedingungen des Nachlaß Vertrags nicht erfüllt werden, kann unbeschadet der ihm durch denselben gewährten Rechte bei der Behörde, die den

784

Vertrag genehmigt hat, in Hinsicht auf seine Forderung- die Aufhebung des Nachlasses verlangen.

36. (38.)

Ein Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger eine Leistung über den auf Gruud des Nachlaßvertrages ihm zukommenden Betrag hinaus zusichert, ist ungültig.

Außerdem hat jeder Betheiligte das Recht, bei der zuständigen Behörde den Widerruf eines auf unredliche Weise zu Stande gekommenen Nachlaßvertrages zu verlangen.

37. (39.) Der Schuldner wird durch Erfüllung des Nachlaßvertrages von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber seinen Gläubigern befreit; vorbehalten bleiben anderweitige Bestimmungen des Vertrages, die Rechte der auf ihr Privileg nicht- verzichtenden Gläubiger und der Pfandgläubiger bis zum Werthbetrage des Pfandes, sowie auch die Rechte derjenigen Gläubiger, \velche gemäß Art. 32 die Annahme der auf sie entfallenden Summe verweigert haben.

38. (40.) Nach der Konkurseröffnung kann ein Schuldner die in Art. 21 vorgesehene Stundung nicht begehreu ; eine Verhandlung der Gläubiger über ein Naehlaßbegehren findet in diesem Falle frühestens in der Gläubigerversammluiig statt, welche der Prüfung der Konkurseingaben folgt (Art. 240).

Wenn der in Konkurs gerathene Schuldner einen Nachlaßvertrag vorschlägt, so wird der Antrag von der Konkursverwaltung der Gläubigerversammluiig mitgetheilt.

Erlangt der Antrag die Zustimmung von zwei Drittheilen der anerkannten nicht pfandversi'cheiten und nicht privilegirten Gläubiger und ist auch die weitere Bedingung erfüllt, daß die zustimmenden Gläubiger, die Forderung der Ehefrau nicht inbegriffen, über zwei Drittheile der auf ihre Gläubigerklasse entfallenden Gesammtforderungssumme verfügen, so reicht die Konkursverwaltung den Antrag, in Begleit eines Gutachtens über dessen Annehmbarkeit, der zuständigen Behörde ein. Vorbehaltlich anderweitiger Schlußnahmen der Gläubiger und mit Ausnahme dringlicher Vor kehrungen wei'den in diesem Falle weitere Liquidationshandlungen einstweilen nicht vorgenommen.

Die Artikel 30, 31, 32, 33, 36 und 37 finden entsprechende Anwendung.

Der Entscheid wird der Konkursverwaltung mitgetheilt. Lautet derselbe auf Verwerfung des Nachlaßvertrages, so setzt die Verwaltung die Gläubiger durch Kreisschreiben hievon in Kenntniß; lautet er auf Bestätigung, so wird nach Art. 266 verfahren.

785

Vierter Titel.

Anfechtungsklage.

39. (41.J Zur Anstellung der Anfechtungsklage sind berechtigt : 1) Jeder Gläubiger, welchem Mangels pfändbarer Habe ein Leerer Pfandschein (Art. 106 und 151) oder im Konkurse des Schuldners eine Verlustbescheinigung zugestellt worden ist (Art. 2613; 2} die Konkursverwaltung oder, falls dieselbe auf die Klage verzichtet, die einzelnen Konkursgiäubiger während des Konkursverfahrens (Art. 247).

Die Anfechtungsklage kann in den in Art. 40 bis 43 aufgezählten Fällen angehoben werden.

40. (42.) Anfechtbar sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme, alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Theile erkennbaren Absicht, seine Gläubiger zu benachtheilig-eo oder gewisse Gläubiger zu begünstigen, vorgenommen hat.

41. (43.) Insbesondere sind anfechtbar: 1) Bestellung eines Pfandes, einer Hypothek oder einer Gült zur Sieherun»- früher entstandener Verpflichtungen, sofern es sich nicht um die Auswechslung einer rechtsgültigen frühern Sicherheit von gleichem Werthe handelt.

23 Tilgung einer Schuld auf andere Weise als durch Baarzahlung oder durch Uebergabe von Handelspapieren.

3) Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

Ist eine der in Ziffer l--3 erwähnten Rechtshandlungen vom Schuldner im Laufe des letzten Jahres vor der Ausfertigung eines Leeren Pfandscheines oder vor der Eröffnung des Konkurses vorgenommen worden, so genügt zur Begründung der Anfechtungsklage der Nachweis, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Handlung überschuldet war.

Die Aufhebung des angefochtenen Rechtsgeschäftes wird jedoch nicht ausgesprochen, wenn dasselbe früher als drei Monate vor der Ausstellung des Leeren Pfandscheines oder der Konkurseröffnung abgeschlossen wurde und Derjenige, welchem das Geschäft zum Vortheile gereicht, beweist, daß er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat.

786

42. (450 Schenkungen und anderweitige unentgeltliche Verfügungen sind ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Vornahme anfechtbar.

Liegt jedoch eine solche Rechtshandlung um mehr als ein Jahr hinter der Ausstellung eines Leeren Pfandscheines oder hinter der Eröffnung des Konkurses zurück, so kann sie nur auf den Nachweis, daß der Schuldner im Zeitpunkte der Vornahme überschuldet war, als ungültig erklärt werden.

War dem Bedachten die Ueberschuldung des Schenkers unbekannt, so ist er nur bis auf den Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

43. (46.) Den Schenkungen sind zweiseitige Rechtsgeschäfte, wie Veräußerung von Liegenschaften oder beweglichen Sachen, gleichzustellen, bei welchen dem Schuldner eine Gegenleistung gemacht wurde, die zu seiner eigenen Leistung in einem ihm nachtheiligen erheblichen Mißverhältnisse steht.

Das Nämliche gilt für eine Veräußerung oder Zahlung, welche, gegen eine Lebensrente oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs gemacht wurde.

44. (neu.) Was durch eine der Anfechtung unterliegende Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners gekommen ist, muß von dem Empfänger zurückerstattet werden gegen Ersatz der Gegenleistung, die derselbe aus Anlaß der angefochtenen Rechtshandlung gemacht hat.

Wer das Empfangene hat zurückerstatten müssen, kann seine ursprüngliche Forderung wieder geltend machen.

45. (47.) Die Anfechtungsklage äußert ihre Wirkung gegen diejenigen Personen, welche mit dem Schuldner die betreffenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder von ihm Befriedigung erhalten haben, und gegen bösgläubige Dritte. Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.

787

Zweites Buch, Schuldbetrcibimg.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

I. Arten der Schuldbetreibung.

46. (48.) Die Schuldbetreibung beginnt mit Zustellung eines Zahlungsbefehles an den Schuldner und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt.

Sicherheitsbegehren, welche nach Art. 511 0. gestellt werden, sind gleichfalls in der Form von Zahlungsbefehlen zu erlassen, mit der Aenderung, daß das Begehren auf Sieherstellung des Gläubigers oder auf Hinterlegung der Schuldsumme zu lauten hat.

47. (49.) Die Betreibung vollzieht sich auf dem Wege des Konkurses, wenn der Schuldner im Zeitpunkte des Betreibungsbegehrens in einer der nachbezeichneten Eigenschaften im Handelsregister eingeschrieben ist : 1) Als Inhaber einer Einzelfirma (0. 865, Abs. 2 und 4); 2) als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (0. 553) ; 3) als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft CO. 591); 4) als Mitglied des Vorstandes einer Kommanditaktiengesellschaft (0. 676); 5) als Kollektivgesellschaft (0. 552); 6) als Kommanditgesellschaft (0. 590); 7) als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (0.623 und 676) ;.

S) als Genossenschaft (0. 678): 9) als freiwillig Angemeldeter (0. 865, Absatz 1).

788

48. (50.) Die im Handelsregister Eingetragenen unterliegen nach erfolgter Streichung noch während einer Frist von sechs Monaten, seit der Veröffentlichung der Streichung im Handelsamtsblatte, der Betreibung auf Konkurs.

Eine Betreibung auf Konkurs, für welche bereits die Konkursandrohung verlangt worden ist (Art. 156), hat auch nach Ablauf dieser Frist ihren Fortgang zu nehmen.

49. (51.)

In allen anderen Fällen geht die Betreibung auf dem Wege der Pfändung vor sich.

Für pfandversicherte Forderungen geht die Betreibung in erster Linie auf Pfand Vollstreckung, sofern die Forderung nicht auf einem Wechsel oder Check beruht (Art. 117 und 167).

50. (neu.) Wenn ein Schuldner in das Handelsregister eingetragen wird, so sind die bis zu diesem Zeitpunkte gegen denselben anhängig gemachten Pfändungsbegehren (Art. 94) nichtsdestoweniger zu vollziehen, so lange nicht über ihn der Konkurs eröffnet ist (Art. 206").

II. Anhebung der Betreibung.

51. (52.) Das Begehren um Anhebung einer Beireibung ist schriftlich oder mündlich an den zuständigen Betreibungsbeamtuu zu richten. In demselben sind anzugeben : 1) Der Name und der Wohnort des Gläubigers und des Schuldners^ 2) die Schuldsumme in gesetzlicher Schweizenvährung ; 3) der Forderungstitel und dessen Datum ; beim Mangel einesTitels der Grund der Forderung; 4) das vom Gläubiger gewählte Domizil, sofern er außerhalbder Schweiz wohnt; dasselbe muß in dem Kantone, in welchem die Betreibung angehoben werden soll, sich befinden : im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, das Domizil befinde sich im Amtslokal des Betreibungsbeamten.

Der Gläubiger ist befugt, zu verlangen, daß ihm der Empfang des Betreibungsbegehrens bescheinigt werde.

52. (53.) Derjenige, welcher die Vornahme einer Betreibuugshandlung verlangt,« hat die Kosten vorzuschießen. Bevor der Vorschuß geleistet ist, kann der Beamte zur Vornahme der entsprechenden Betreibungshandlung nicht angehalten werden. Der Beamte soll, ·wenn der Vorschuß nicht geleistet ist, den Gläubiger von der einst-

789 ·weiligen Unterlassung der verlangten Betreibungshandlung benachrichtigen und ihm den Betrag des zu leistenden Vorschusses bezeichnen. Im Uebrigen kann dem Gläubiger keinerlei Sicherheitsbestellung (Kaution) auferlegt werden.

Der Kostentarif wird vom Bundesrathe festgestellt.

53. (54.) Die vorgeschossenen Betreibungskosten können vom Gläubiger auf den ersten Zahlungen des Schuldners angerechnet werden.

Wird nach Anhebuug der Betreibung die Forderung sammt Kosten bezahlt, so ist der Gläubiger verpflichtet, auf Verlangen des Schuldners außer der Quittung eine besondere Erklärung darüber auszustellen, daß die Betreibung aufgehoben sei und vom zuständigen Beamten in den Büchern als erledigt bezeichnet werden könne.

III.

Gerichtsstand.

54. (55.)

Das Betreibungsbegehren ist beim Be.treibungsamte des Wohnortes des Schuldners anzubringen.

Steht der Schuldner unter Vormundschaft oder liegt sein Vermögen in vormundsehaftlichev Verwaltung (Kuratel), so ist die Betreibung am Wohnorte des Vormundes oder Verwalters zu führen.

Ist einem Schuldner, der einen Vormund oder vormundschaftlichen Verwalter haben sollte, noch kein solcher bestellt, so erfolgt die Betreibung am Amtssitee derjenigen Behörde, welcher die Ernennung des Vormundes oder Verwalters oder die einstweilige Sorge für die Vermögensverhältnisse des Schuldners obliegt, und es sind ihr die Betreibungsakte zuzustellen.

In den Fällen der Art. 34 und 35 des Obligationenrechts kann die Betreibung nach Wahl des Gläubigers am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters oder am persönlichen Wohnorte des Schuldners geführt werden.

55. (56.) Juristische Personen und Gesellschaften mit vermögensrechtlicher Selbstständigkeit sind für persönliche Forderungen da zu betreiben, wo sich der Hauptsitz ihrer Verwaltung befindet.

56. (57.)

Juristische Personen, Gesellsehaften und Einzelpersonen, welche außerhalb ihres Wohnsitzes oder ihrer geschäftlichen Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung (Filiale) besitzen, können für Forderungen, welche die Zweigniederlassung betreffen, auch am Orte dieser letztern betrieben werden.

790

Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung sind indessen am Hauptdomizil des Schuldners zu verlangen, sofern sich dasselbe in der Schweiz befindet.

57. (58.) Hat der Schuldner für die Erfüllung einer Verbindlichkeit ein von seinem Wohnort verschiedenes Domizil (Spezialdomizil) erwählt, so kann er auf Grund dieser Verbindlichkeit an letzterm Orte betrieben werden, mit dem Vorbehalt jedoch, daß die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung am ordentlichen Wohnsitze des Schuldners erfolgen, sofern derselbe in der Schweiz sich befindet.

58. (59.) Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben oder nicht aufrecht stehend sind, können entweder da belangt werden, wo sie sich aufhalten- oder Vermögensstücke besitzen, oder da, wo die bezügliche Verbindlichkeit erf'üllt werden soll.

59. (60.) Gegen eine unvertheilte Erbschaft soll die Betreibung da angehoben werden,7 wo der Erblasser zur Zeit seines Todes ~ belangt werden konnte.

60. (61.) Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung nach der Wahl des Gläubigers entweder am Wohnorte des Schuldners oder am Orte, wo sich das Pfand oder der werthvollste Theil desselben befindet, geführt werden.

Für grundversicherte Forderungen findet die Betreibung nur an demjenigen Orte statt, wo das verpfändete Grundstück Hegt.

Sofern die Betreibung sich auf mehrere in einem und demselben Kantone gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise vorzunehmen, in welchem der größere Werth der Grundstücke sich befindet.

61. (neu.) Für Forderungen, bezüglich welcher ein Arrest gelegt ist, wird die Betreibung da durchgeführt, wo das in Beschlag genommene Vermögensstück liegt.

IV. Betreibungsakte und Zustellungen.

62. (62.) Särnmtliche Betreibungsakte sind doppelt auszufertigen. Das eine Doppel wird dein. Schuldner, das andere unmittelbar nachher dem Gläubiger zugestellt.

791

Auf beiden Doppeln hat der Beamte mit seiner Unterschrift zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei.

Bei Nichtübereinstimmung der Doppel entscheidet der Inhalt desjenigen Doppels, welches sich in den Händen des Schuldners befindet.

63. (64.) Die Eintragungen in den Protokollen der Betreibungsbeamten betreffend deren Amtsverrichtungen (Zustellungen, Entgegennahme von Rechtsvorschlägen u. s. f.) bilden für die bezüglichen Akte vollen Beweis; es kann jedoch durch Gegenbeweis die Unrichtigkeit der protokollarischen Eintragung dargethan werden.

64. (65.) Werden mehrere Mitschuldner für dieselbe Forderung gleichzeitig betrieben, so ist jedem derselben ein besonderer Betreibungsakt zuzustellen, ausgenommen wenn mehrere Mitschuldner durch dieselbe Person vertreten sind. Dem Gläubiger wird nur Bin Akt eingehändigt.

65. (67.) Die Betreibungsakte sind dem Schuldner persönlich zuzustellen.

Wenn der Schuldner weder in seiner Wohnung, noch an dem Orte, wo er sich zur Ausübung seines Berufes aufzuhalten pflegt, angetroffen wird, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung, gehörende erwachsene Person oder an einen seiner Angestellten, nöthigenfalls, sofern sich die Besorgung von ihr erwarten läßt, auch an eine im gleichen Hause wohnende oder im gleichen Arbeitslokal beschäftigte Person geschehen.

Ist keine der erwähnten Personen anzutreffen / so wird der Akt an der Thilre befestigt.

66. (68.) Wird eine juristische Person oder eine Gesellschaft belangt, so geschieht die Zustellung des Betreibungsaktes wie folgt : 1) Wenn die Betreibung gegen eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft gerichtet ist, an den Präsidenten der vollziehenden Behörde; 2) wenn die Betreibung gegen eine Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister gemäß 0. 716 eingetragenen Verein gerichtet ist, au ein Mitglied der Direktion oder an einen Prokuraträger; 3) wenn die Betreibung gegen eine anderweitige juristische Person gerichtet ist, an den Präsidenten der Direktion oder an den Verwalter ;

792 4) wenn die Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gerichtet ist, an einen zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder an einen Prokuristen.

67. (69.) Werden die in Art. 66 genannten Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen oder sind sie verhindert, die Zustellung entgegenzunehmen, so kann diese in rechtsgültiger Weise auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.

68. (70.) Wird die Betreibung an dem. vom Schuldner erwählten Spezialdomizil geführt, so sind die Betreibungsakte der von ihm bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokal abzugeben. Mangels einer solchen Bezeichnung vermittelt auf Ersuchen des1 Beamten des Betreibungsortes der Beamte des wirkliehen Wohnsitzes des Schuldners die Zustellung, vorausgesetzt, daß der Schuldner in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz hat.

In gleicher Weise wird verfahren, wenn für eine durch Faustpfand oder Grundpfand gesicherte Forderung am Orte der gelegenen Sache Betreibung angehoben ist (Art. 60).

69. (71.) Ist der Wohnort des Schuldners unbekannt, so geschieht die^Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung findet durch Einrückung in das kantonale Amtsblatt statt; in wichtigen Fällen kann sie überdies in Tagesblätter eingerückt werden.

70. (72.) Ist der Wohnsitz eines im Auslande wohnenden Schuldners zwar bekannt, aber die Zustellung durch Vermittelung der dortigen Behörden nicht zu erlangen oder mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten, Verzögerungen oder Kosten verbunden, so kann die Zustellung direkt durch die Post bewerkstelligt werden.

Das Datum der Aufgabe zur Post wird als Datum der Zustellung angesehen.

71. (73.) In den Fällen der Art. 68, 69 und 70 kann der Betreibungsbeamte die Fristen den Umständen gemäß verlängern.

72. (74.) Verändert der Betriebene nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort, so hat der Gläubiger die Wahl, die Betreibung da, wo sie angehoben wurde, fortzusetzen oder an dem neuen Wohnorte von dem Punkte an weiter zu fuhren, wo sie unterbrochen wurde.

793 Im ersteren Falle sind dem Schuldner, sofern er einen festen Wohnsitz in der Schweiz hat, die erforderlichen Mittheilungen auf Ersuchen des Beamten des Betreibungsortes durch Vermittelung des Betreibungsbeamten des neuen Wohnortes zu machen.

"O" V. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag.

73. (75.) Der Betreibungsbeamte fertigt für jedes Betreibungsbegehren einen Zahlungsbefehl aus.

Der Zahlungsbefehl ist zu datiren und mit der Unterschrift des Betreibungsbeamten zu versehen ; er soll enthalten: 1) den Namen und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten; 2) den Namen und den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners; 3) die Schuldsumme in gesetzlicher Schweizerwährung, sowie die Bezeichnung des Forderungstitels oder, wenn ein solcher nicht vorhanden* ist, des Grundes der Forderung ; bei verzinslichen Forderungen die Angabe des Zinsfußes und des Tages, seit welchem der Zins verlangt wird; 4) die Aufforderung, den Gläubiger binnen zwanzig Tagen für Forderung und Kosten zu befriedigen, unter Androhung der gesetzlichen Folgen ; 5) die Mittheiluog, daß der Schuldner eine allfällige Bestreitung der Forderung oder des Betreibungsrechtes entweder sofort bei der Zustellung dem zustellenden Beamten oder Angestellten oder innerhalb zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibimgsbeamten zu erklären habe, ansonst die Betreibung ihren Fortgang nehme; 6) das vom Gläubiger gewählte Domizil, wenn derselbe außerhalb der Schweiz wohnt.

74. (7G.) Der Zahlungsbefehl ist biunen drei Tagen dem Schuldner zuzustellen oder spätestens am nächstfolgenden Tage der Post zu übergeben, in beiden Fällen vom Eingang des Betreibungsbegehrens an gerechnet.

Wenn der Beamte mehrere gegen den nämlichen Schuldner gerichtete Betreibungsbegehren in Händen hat, so ist er gehalten, die sämmtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.

In keinem Falle darf ein später eingegangenes Begehren vor einem frühern vollzogen werden

794 75. (77.) Will der Schuldner die Forderung oder das Betreibungsrecht des Gläubigers ganz oder theilweise bestreiten, so hat er dieß entweder bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem zustellenden Beamten oder Angestellten oder innerhalb der nächsten zehn Tage dem Betreibungsbeamten mündlich oder schriftlich zu erklären.

76. (78.) Wird nicht die ganze Forderung bestritten, so ist der bestrittene und der anerkannte Betrag genuu anzugeben.

Der Betreibungsbeamte trägt den Inhalt des Rechts Vorschlags in sein Register eiu und macht dem Gläubiger abschriftliche Mittheilung; dem Schuldner soll auf Verlangen über den Eingang des Rechtsvorschlags Bescheinigung ertheilt werden.

Wer seinen Rechtsvorschlag begründet, ist bei einer spätem Verhandlung nicht auf diese Gründe beschränkt.

77. (79.) Nach Ablauf der im Art. 75 vorgesehenen zehntägigen Frist kann ein Rechtsvorschlag nooh bis zur Steigerung oder Konkurseröffnung angebracht werden, wenn der Grund desselben erst seither entstanden und urkundlich nachgewiesen ist, oder wenn der Schuldner darthut, daß er ohne seine Schuld an der rechtzeitigen Geltendmachung des Rechts Vorschlags verhindert war.

In beiden Fällen muß jedoch die Bestreitung binnen drei Tagen seit dem Bekanntwerden des Bestreitungsgrundes oder dem Aufhören des Hindernisses erfolgen.

Der Schuldner hat den Rechtsvorschlag in Anwendung dieses Artikels mit gleichzeitiger Einlegung der Beweismittel beim zuständigen Gerichte anzubringen; nach Einvernahme der Parteien wird vom Gerichte über die Zulassung des Rechtsvorschlages entschieden ; eine Weiterziehung der Sache findet nicht statt.

78. (80-) Auf Verlangen des Schuldners soll der Gläubiger aufgefordert werden, innerhalb der Bestreitungsfrist den Forderungstitel oder eine amtlich beglaubigte Abschrift im Amtslokal des Betreibungsbeamten zur Einsieht aufzulegen.

Kommt der Betreibende dieser Aufforderung nicht nach, so wird zwar der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt; es kann aber der Richter diesen Umstand bei seinem Entscheide über die Prozeßkosten in Berücksichtigung ziehen.

79. (S'i.)-Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung, ßestreitet jedoch der Schuldner nur einen Theil der Forderung, so kann. die Betreibung für den Rest ungehindert fortgesetzt werden.

795 80. (82.) Der Gläubiger hat zur Beseitigung des Rechtsvorschlages den ordentlichen Prozeßweg zu betreten.

Gründet sich indessen die Forderung auf ein vollstreckbares gerichtliches Urtheil oder auf eine andere beweiskräftige Urkunde, wie -L. B. eine schriftliche Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger im beschleunigten Prozeßverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlages und die Anerkennung seines Anspruches (Rechtsöffnung) verlangen.

In diesem Falle werden die Parteien auf kurz bemessenen Termin vor Gericht geladen, und es erfolgt in Anwendung des beschleunigten Verfahrens der Urtheilsspruch gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel.

Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, sowie die im öffentlichen Rechte begründeten Verpflichtungen (Steuern u. s. w.), sind vollsteckbaren gerichtlichen Urtheilen gleichmachten.

81. (83.) Gründet sich die Betreibung auf ein vollstreckbares Urtheil einer eidgenössischen Gerichtsbehörde oder eines Gerichtes des Kantons, wo sie angehoben ist, so findet die Rechtsöffnung statt, wenn nicht der Betriebene den sofortigen schriftlichen Nachweis erbringt, daß die Schuld seit Erlaß des Urtheils durch Zahlung oder auf andere Weise geülgt worden oder
Handelt es sich um ein in einem andern Kantone erlassenes vollstreckbares Urtheil, so kann der Betriebene überdies die Kompetenz des Gerichtes, von welchem das Urtheil ausgegangen ist, bestreiten oder die Einwendung erheben, daß er nicht regelmäßig vorgeladen worden oder nicht gesetzlieh vertreten gewesen sei ; es liegt dann dem Gläubiger ob, diese Einreden zu beseitigen.

Gegenüber einem Urtheil, das in einem Staat erlassen ist, mit welchem die Schweiz einen Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urtheile geschlossen hat, kann der Betriebene die Einreden geltend machen, welche im Staatsvertrage vorgesehen sind.

82. (84.) Gründet sich die Betreibung auf eine anderweitige beweiskräftige Urkunde, so kann der Betriebene außer den Einreden, die sich auf die Gültigkeit oder die Beweiskraft der Urkunde beziehen, auch andere Einwendungen vorbringen, sofern er dieselben sofort glaubhaft zu machen vermag.

Geschäftsbücher und Hausbücher sind nicht als beweiskräftige Urkunden im Sinne dieses Artikels anzusehen.

796

83. (85.) Das Gericht kann, wenn das Begehren um Rechtsöffauug im beschleunigten Verfahren gestellt ist, in der Sache selbst erkennen.

Bestehen aber über die Berechtigung des klägerischen Anspruches Zweifel, welche im beschleunigten Verfahren nicht gehoben werden können, so verweigert das Gericht die Rechtsoffnung und verweist den Kläger auf den Weg des ordentlichen Prozesses.

84. (860 Demjenigen, welcher den Rechtsvorschlag unterlassen und infolge dessen eine Nichtschuld bezahlt hat, bleibt vorbehalten, innerhalb sechs Monaten nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozeßwege den bezahlten Betrag zurückzufordern, sofern die Betreibung nicht auf ein gerichtliches Urtheil gegründet war.

In Abweichung von Art. 72 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht wird dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweise der Nichtschuld abhängig gemacht.

85. (87.) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind, mit Ausnahme von Art. 84, auf ilie Schnelle Konkursbetreibung nicht anwendbar.

VI. Betreibungsferien und Rechtsstillstand.

86. (88.) Mit Ausnahme dringlicher Fälle dürfen Betreibungshandlungen weder an Sonntagen, noch an staatlich anerkannten Festtagen, noch außer den üblichen Geschäftsslunden vorgenommen werden.

87. (89.) In der Woche vor Ostern, vor Pfingsten, vor dem eidgenössischen Bettag und vor Weihnachten sollen alle Zustellungen und Vollziehungshandlungen in Betreibungssachen unterbleiben.

Diese Bestimmung findet auf die Schnelle Konkursbetreibung keine Anwendung.

88. (neu.) Bei Epidemien und Unglücksfällen, sowie in Kriegszeiten kann die kantonale Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Bundesrathes über ein bestimmtes Gebiet oder zu Gunsten bestimmter Personen den Rechtsstillstand verfügen.

89. (90.) Gegen Bürger, die sich im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste befinden, sowie gegen die unter deren

79T

väterlicher, ehelicher oder vormuadschaftlicher Gewalt stehenden Personen können während der Dauer des Militärdienstes weder .Zustellungen noch Vollziehungshandlungen stattfinden.

Diese Bestimmung ist auf militärische Angestellte, z. B.

Jnstruktoren, während des Instruktionsdienstes nicht anwendbar.

90. (91.) Während einer den Erben für Antritt oder Ausschlagung einer Erbschaft eingeräumten bestimmten Ueberlegungsfrist können weder gegen die Erbmasse noch gegen die Erben .Zustellungen oder Vollstreckungshandlungen wegen der Erbschaftsschulden vorgenommen werden.

Jedoch werden Betreibungen für pfandversicherte Forderungen durch diese Bestimmung nicht berührt und die Erben können sich ·auf solche Forderungen einlassen, ohne daß der Erbschaftsantritt daraus gefolgert werden dürfte.

91. (92.) Hat ein verhafteter Schuldner keinen Vertreter und ist auch die Vormundschaftsbehörde nicht verpflichtet, einen solchen au ernennen, so muß dem Schuldner vom Betreibungsbearnten eine Frist gewährt werden, um sich einen Vertreter zu bestellen.

Die Betreibung kann erst nach Ablauf dieser Frist angehoben werden.

92. (93.) In Bezug auf die durch die Artikel 89 bis 92 zeitweise ausgeschlossenen Handlungen ist während der betreffenden Zeit der Fristenlauf gehemmt.

Zweiter Titel.

Betreibung auf Pfändung und

Pfandvollstreckung.

I. Verfahren bei nicht pfandversicherten Forderungen.

93. (94.) Für nicht pfandversicherte Forderungen wird die Pfändung gemäß den nachstehenden Bestimmungen vorgenommen.

94. (95.) Nach Ablauf einer Fiist von zwanzig Tagen seit ·der Zustellung des Zahlungsbefehls oder im Falle eines Rechtsvorschlags nach endgültiger Beseitigung desselben kann der Gläubiger vom Betreibungsbeamten die Vornahme der Pfändung verlangen.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. IK.

58

798 Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Recht vorgeschlagen worden, so fällt die Zeit zwischen der Anhebung der Klage und der gerichtlichen Erledigung nicht in Berechnung.

95. (96.) Sofern der Gläubiger seine Forderung auf ein vollstreckbares gerichtliches Urtheil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Anerkennung gründet, kann er schon vor Ablauf der Zahlungsfrist und ungeachtet eines etwaigen Rechtsvorschlages die einstweilige Vornahme der Pfändung verlangen, es wäre denn, daß der Schuldner für den Betrag der Forderung beim Betreibungsamt Sicherheit leistet.

Ist Recht vorgeschlagen, so darf die Verwerthung der gepfändeten Gegenstände erst vorgenommen werden, nachdem der zuständige Richter auf Aufhebung des Rechtsvorschlages erkannt hat. Der Betreibungsbeamte soll auf Verlangen des Schuldner» eine kurze Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger das Begehren um Rechtsöffnung anhängig zu machen hat; wird dieseFrist nicht eingehalten oder der Rechtsvorschlag richterlich geschützt,, so fällt die Pfändung dahin oder ist die geleistete Sicherheit zurückzustellen.

96. (97.) Innerhalb drei Tagen nach Empfang des Begehren» hat der Betreibungsbeamte die Pfändung /u vollziehen oder durch, sein Personal vollziehen zu lassen.

Dem Schuldner sind mindestens vier und zwanzig Stunden, vorher Tag und Stunde der Pfändung mitzutheilen.

Alle Pfändungsbegehren, welche gegen einen und denselben: Schuldner eingelaufen und unerledigt sind, sollen gleichzeitig vollzogen werden.

Weitere Pfändungsbegehren, die innerhalb zwanzig Tagen nach Vollzug einer Pfändung einlaufen, nehmen an derselben Theil. In diesen Fällen ist zur Deckung der Forderungen sämmtlicher pfändenden Gläubiger die frühere Pfändung zu ergänzen (Nachpfändung).

Zu Gunsten später einlangender Pfandungsbegehren sind bereits gepfändete Gegenstände nur für ihren allfälligen Mehrwerth ia Anspruch zu nehmen.

97. (98.) Der Betreibungsbeamte hat, nöthigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, die gepfändeten Gegenstände za schätzen.

799 Es sollen nich mehr Vermögensstücke gepfändet werden, als nöthig ist, um die bei der Pfändung betheiligten Gläubiger für ihre Forderungen sammt Zinsen und Kosten zu befriedigen.

98. (99.) Zunächst ist das bewegliche Vermögen des Schuldners mit Einschluß seiner Forderungen zu pfänden. Dabei sollen in erster Linie die im täglichen Verkehr gangbaren Gegenstände in die Pfändung fallen, immerhin mit der Einschränkung, daß entbehrlichere Vermögensstücke vor den weniger entbehrlichen gepfändet werden. Unbewegliches Gut darf nur gepfändet werden, soweit das bewegliche Gut zur Deckung der Forderung nicht ausreicht oder wenn Gläubiger und Schuldner es verlangen.

Wenn Futtervorräthe gepfändet werden, sind gleichzeitig auf Verlangen des Schuldners Viehstücke in entsprechender Anzahl in die Pfändung aufzunehmen.

Im Uebrigen soll der Beamte, soweit dies thunlich ist, die Interessen des Gläubigers sowohl, als des Schuldners berücksichtigen.

99. (100.) Der Pfändung sind nicht unterworfen: 1) Die dem Schuldner und seiner Familie zum notwendigen persönlichen Gebrauche dienenden Kleider, Effekten und Betten ; 2) das unentbehrliche Kochgeschirr und die nothwendigsten Hausgeräthe; 3) die Werkzeuge, Instrumente und Bücher, welche dem Schuldner und den Seinen zur Ausübung ihres Berufes, ihrer Kunst oder ihres Handwerkes unentbehrlich sind ; 4) die dem Schuldner und seiner Familie für einen Monat nothwendigen Nahrungs- und Feuerungsinittel ; 5) die Bekleidungs-, Ausriistungs- und Bewaffnungsgegenstände, sowie das Dienstpferd eines Militärpflichtigen; 6) das Soldguthaben der Milizen ; 7) die gerichtlich zugesprochenen oder durch freigebige Verfügung als unpfändbar erklärten Alimentationsguthaben und Leibrenten (0. 521); ' 8) die Pensionsguthaben von Bürgern, die im schweizerischen Militärdienst invalid geworden sind, sowie Pensionsguthaben von Invaliden der inländischen Gendarmerie oder von Hinterlassenen Derer, die im schweizerischen Militär- oder Gendarmeriedienst verunglückt sind ;

800

9) die Unterstützungen von Seiten der Wohlthätigkeitsanstalten (Hülfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine u. s. w.); 10) die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung dein Verletzten oder, im Fall seines Todes, seinen Angehörigen geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind.

100. (102.) Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkommeu irgend welcher Art, Nutznießungen, Alterspensionen, Renten von Versicherungs- und Alterskassen können gegen den Willen des Schuldners nur für den monatlich Fr. 150 übersteigenden Betrag gepfändet werden.

Ist jedoch die 'Betreibung für Unterhaltungsgelder (Alimentationsforderungen) oder für Ansprachen wegen Lieferung von unbedingt notwendigen Gegenständen angehoben, so kann die Pfändung sich bis auf den monatlich Fr. 50 übersteigenden Betrag der in Absatz l aufgezählten Einkünfte erstrecken.

101. (101.) Hängende oder stehende Früchte können nicht gepfändet werden: 1) Auf den Wiesen vor dem 1. April; 2) auf den Feldern vor dem 1. Juli; 3) in den Rebgeländen vor dem 1. September.

Der Betreibungsbeamte besorgt selbst oder durch einen Verwalter die Einheimsung der Ernten.

Die Verwerthung darf nicht vor der Reife stattfinden.

Eine vor den oben angeführten Tagen vorgenommene Veräußerung oder Abtretung der Ernte kann dem pfändenden Gläubiger nicht entgegengesetzt werden.

Die gemäß der Kantonalgesetzgebung den Hypothekargläubigern zustehenden Rechte bleiben vorbehalten.

102. (103.) Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Retentionsrecht haftet, können zu Gunsten anderer Gläubiger nur für ihren Mehrwerth gepfändet werden.

Wenn der Betreibungsbeamte solche bewegliche Gegenstände in seinen Gewahrsam nimmt, so wird angenommen, er besitze dieselben als Vertreter der mit einem Vorzugsrecht ausgerüsteten Gläubiger.

801 Das Ergebniß der Verwerthung der gepfändeten Gegenstände wird in erster Linie zur Befriedigung der mit einem Pfand- oder Retentionsrecht versehenen Gläubiger verwendet, ohne daß dieselben zu diesem Behufe eine Betreibungshandlung vorzunehmen haben.

103. (104.) Der Schuldner ist verpflichtet, dem pfändenden Beamten seine Vermögensstücke, soweit dies zur Vornahme einer genügenden Pfändung erforderlich ist, anzugeben, mit Einschluß derjenigen Gegenstände, welche sieh nicht in seinem Besitz befinden, sowie seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten.

104. (105.) Zur Vornahme der Pfändung sind dem Beamten, soweit dies erforderlich ist, die Räumlichkeiten und Behältnisse, über welche der Schuldner verfügt, zu öffnen. Hiebei kann nötigenfalls die Hülfe der Polizeigewalt in Anspruch genommen werden.

Wenn der Schuldner nicht selbst anwesend ist, so wird eine weitere Amtsperson zugezogen.

105.

(106.) Liegen die Vermögensstücke außerhalb des Kreises, in welchem die Betreibung angehoben wurde, so ist die Pfändung durch Vermittelung des Beamten, der den Zahlungsbefehl ausgestellt hat, bei dem Betreibungsbeamten des Orts, wo die Vermögensstüeke sich befinden, nachzusuchen.

106.

C107.) Ueber jede Pfändung wird vom vollziehenden Beamten oder Angestellten ein mit seiner Unterschrift zu versehendes Protokoll (Pfändungsakt) aufgenommen, in welchem die genaue Bezeichnung der gepfändeten Vermögensstücke und deren Schätzung enthalten sein soll.

Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so soll dieser Umstand im Pfändungsakt bescheinigt werden (Leerer Pfandschein).

Im Pfandungsakte sind überdies allfällige Ansprüche Dritter vorzumerken.

107. (108 U. 109.) Der Pfändungsakt, sowie etwaige Nachpfändungsakte (Art. 96, Absatz 4) sind dem Gläubiger und dem Schuldner binnen drei Tagen nach der Pfändung zuzustellen.

108.

(110.) Werden im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände als Bigenthum dritter Personen bezeichnet oder von Dritten als ihr Eigenthum oder Pfand angesprochen, so soll der

802 pfändende Beamte, sofern es zur Deckung der Forderung nöthig ist, solche Gegenstände gleichwohl pfänden, im Pfändungsakte aber den Rechtsanspruch vormerken.

Erklärt der Schuldner oder Glaubiger binnen zehn Tagen na,ch Vornahme der Pfändung oder nach Zustellung des Pfändungsaktes, daß er den Anspruch des Dritten nicht anerkenne, so setzt der Betreibungsbeamte Diesem eine Frist von zwanzig Tagen, um Klage zu erheben. Wenn der Dritte innerhalb dieser Frist nicht Klage erhebt, so wird angenommen, er verzichte auf seinen Anspruch.

Die Klage des Dritten ist beim Gerichte der gelegenen Sache anzustellen.

109. (111.) Ein Dritter, dem nicht gemäß Art. 108 Frist zur Klaganhebung gesetzt worden, oder der beweist, daß ihm die Aufforderung nicht rechtzeitig bekannt geworden ist, kann seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an dem aus derselben erzielten Erlös bis zur Vertheilung des Liquidationsergebnisses geltend machen.

In den Fällen von 0. 206 und 207 ist die Klage des Dritten auch nach dem Verkaufe der Sache noch zuläßig.

110. (112.1 Wenn die zu pfändende Sache sich im Besitze eines Dritten befindet, so wird Dieser aufgefordert, dieselbe an den Betreibungsbeamten herauszugeben.

Verweigert der Dritte die Herausgabe, indem er den Eigenthumsanspruch des Schuldners bestreitet oder ein Pfandrecht an der Sache zu haben behauptet, so setzt der Betreibungsbenmte den Gläubiger hievon in Kenntniß. Es steht in diesem Falle dem Gläubiger frei, gegen den Dritten auf dem Wege des ordentlichen Prozesses vorzugehen oder zu verlangen, daß statt des streitigen Objektes anderweitige Gegenstände gepfändet werden.

Die Erklärung des Dritten wird vom Betreibungsheamten auch dem Schuldner zur Kenntniß gebracht.

111.

(113.) Die Pfändung von Geld, Banknoten, Werthschriften, Gold- und Silbersachen und andern Kostbarkeiten geschieht dadurch, daß der Beamte dieselben in amtliche Verwahrung nimmt.

Andere bewegliche Sachen dürfen einstweilen in den Händen des Schuldners oder des dritten Besitzers gelassen werden, welche für deren Werth haften und verpflichtet sind, sie auf erate Aufforderung herauszugeben.

803

Auf Verlangen des Gläubigers oder nach Ermessen des Beamten können die Gegenstände auch in amtliche Verwahrung genommen oder einem Dritten übergeben werden.

*tr112. (114.) Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und andern durch Indossament übertragbaren Wertpapieren erfolgt dadurch, daß der Beamte dieselben in Besitz nimmt; er hat für die zur Erhaltung des Rechtes vorgeschriebenen Formalitäten zu sorgen und die Zahlung zu erheben.

Die Pfändung von anderen Forderungen oder von Ansprüchen auf bewegliche Sachen wird in der Weise vollzogen, daß der Beamte dem SchuHner des Betriebenen dieselbe schriftlich anzeigt und ihm eröffnet, daß er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlen oder abliefern könne. Dem Betriebenen sind etwa vorhandene, auf die Forderung bezügliche Urkunden abzunehmen.

113. (115.) Die Pfändung von Liegenschaften wird durch ·schriftliche Anzeige des Betreibungsbeamten an diejenige Amtsstelle bewirkt, welcher die Führung der Grund- und Hypothekenbücher obliegt. Dabei sind die zu pfändenden Liegenschaften und die Summen, für welche gepfändet wird, genau zu bezeichnen.

Die benachrichtigte Amtsstelle hat die Pfändung unverzüglich einzuschreiben und dem Betreibungsbearnten darüber eine Bescheinigung auszustellen.

Der Betreibungsbeamte soll die Pfändung dem Schuldner ungesäumt zur Kenntniß bringen.

114. (llü.) Die Pfändung einer Liegenschaft erstreckt sich, unbeschadet der den Hypothekargläubigern nach der Kantonalgesetzgebung zustehenden Rechte, auch auf den Ertrag an natürJichen und bürgerlichen Früchten in der Zeit zwischen der Pfan·dung uod dem Uebergang der Liegenschaft an einen neuen Eigenthümer.

Der Betreibungsbeamte besorgt selbst oder überwacht die Unterhaltung der Liegenschaft und den Bezug der Erträgnisse. Der Gläubiger hat hiefür dem Beamten auf Verlangen die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.

Besitzt der Schuldner keine anderweitigen Hülfsmittel, so kann ·von dem Ertrag der Liegenschaft das Erforderliche zu seinem und seiner Familie Unterhalt verwendet werden.

804

115.

(117.) Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel finden auf die Pfändung aller anderen Arten von Vermögensbestandtheilen, insbesondere auf die Pfändung eines Nießbrauchs, eines, Antheils an einer unvertheilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an irgend einem andern Gemeinschaftsvermögen, entsprechende Anwendung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von 0. 569, 607 und 694.

Der Betreibungsbeamte zeigt die Pfändung allen betheiligtea Dritten an.

Die Pfändung wird dadurch vollzogen, daß der Beamte dem Betriebenen den Befehl zustellt, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten.

116.

(119.) Der Gläubiger kann die Verwerthurig beweglicher Vermögeosstücke frühestens einen Monat und spätestens neun Monate, diejenige von Liegenschaften frühestens vier Monate und spätestens zwei Jahre nach Vornahme der Pfändung begehren.

Haben wegen Theilnahme anderer Gläubiger (Art. 96, Abs. 4) Nachpl'ändungen stattgefunden, so laufen die genannten Fristen erst vom Tage der letzten Nachpfändung an.

Der Betreibungsbeamte benachrichtigt den Schuldner von dem Begehren des Gläubigers.

Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Versteigerungsbegehren nicht gestellt oder, wenn gestellt, zurückgezogen und nicht erneuert worden ist, so erlischt die Pfändung mit ihren Rechtsfolgen.

H. Verfahren bei pfandversicherten Forderungen.

117. (121) Für pfandversicherte Forderungen ist die Betreibung in erster Linie auf die Versteigerung oder Vevwerthung der Pfandsache oder ihrer natürlichen oder bürgerlichen Früchte zu richten. Im Falle des Art. 167 kann jedoch der Gläubiger auf dem Wege der Schnellen Konkursbetreibung vorgehen.

Pfandversicherte Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl Forderungen aus Grundlasten, als solche, zu deren Sicherstellung ein Grundpfand (Hypothek), ein Vorzugsrecht auf bestimmte Liegenschaften, ein Faustpfand oder ein Retentionsrecht besteht.

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet auch auf verfallene Zinse einer pfand versicherten Forderung, soweit das Pfand für dieselben haftet, Anwendung.

805 118. (122.) Bezüglich der Kündigung grundversicherter Forderungen, sowie hinsichtlich der Fälligkeit dieser Forderungen irr» Allgemeinen, bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

119. (123.) Außer den in Art. 51 und 73 vorgesehenen Angaben sollen das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl die genügende Bezeichnung der Pfandsaohe, sowie des Titels oder Rechtsgrundes, auf welchem das Pfandrecht beruht, enthalten.

120. (124). Der Zahlungsbefehl ist an den Schuldner zu richten; hat jedoch ein Dritter für ihn das Pfand bestellt oder in der Folge den Pfandgegenstand zu Eigenthum erworben, so soll auch diesem, sofern er bekannt ist, ein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt werden.

121. (125.) Der Gläubiger kann die Verwerthung beweglicher Pfänder frühestens zwanzig Tage und spätestens ein Jahr, diejenige von Grundpfändern frühestens vier Monate und spätestens zwei Jahre seit dei' Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen.

Ist Recht vorgeschlagen worden, so wird die Zeit zwischen der Anhebung der Klage und der gerichtlichen Erledigung nicht in Anrechnung gebracht.

Der ßetreibungsbeamte benachrichtigt den Schuldner von dem Begehren des Gläubigers.

122. (126.) Die Art. 97. Abs. 1, 108, 109, 110 und 114 finden auf das Verfahren bei pfandversicherten Forderungen entsprechende Anwendung.

123- (127.) Eine Forderung, für welche mehrere Gegenstände pfandrechtlich haften, wird auf jeder einzelnen Pfandsache nach Verhältniß des Erlöses zur Zahlung gewiesen.

III. Verwerthung (Realisirung) gepfändeter und verpfändeter Gegenstände.

1. Verwerthung beweglicher Gegenstände.

124. (130.) Gepfändete oder verpfändete bewegliche Vermögensstücke sind binnen zwei Monaten öffentlich zu versteigern, nachdem der Gläubiger in Gemäßheit von Art. 116 oder Art. 121 deren Verwerthung verlangt hat.

806 Gegenstände, auf welche Dritte gemäß Art. 108 Anspruch erheben, dürfen jedoch vor Ablauf der in Art. 108 vorgesehenen Klagefrist nur mil Zustimmung der Parteien und während der Rechtshängigkeit der bezüglichen Klage nur nach Vereinbarung der Parteien oder kraft gerichtlicher Verfugung versteigert werden.

125. (132.) Auf begründetes Begehren des Schuldners kann die Steigerung vorgenommen werden schon ehe der Gläubiger dieselbe zu verlangen berechtigt ist (Art. 116, Absatz l und 2, und Art. 121) oder verlangt hat.

Ueberdies ist der Betreibungsbeamte befugt, von sich aus oder auf Begehren des Gläubigers, ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Fristen, die Versteigerung solcher Gegenstände vorzunehmen, welche schneller Werthverminderung ausgesetzt sind oder deren Erhaltung unverhältnißmäßige Kosten verursacht.

126. (133.) Ort, Tag und Stunde der Steigerung sind öffentlich bekannt zu machen.

Die Art der Bekanntmachung, sowie die Art und Weise und der Ort der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten in der Weise bestimmt, daß dadurch die Interessen der Betheiligten bestmögliche Berücksichtigung finden.

127. (134.) Sofern der Schuldner, der Gläubiger und die betheiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben, werden sie wenigstens fünf Tage vorher von Tag, Stunde und Ort der Steigerung in Kenntniß gesetzt.

Andernfalls findet die Anzeige mittelst öffentlicher Bekanntmachung statt, sofern nicht die Kosten der Bekanntmachung außer Verhältniß zu dem Werth der zu verkaufenden Gegenstände stehen.

128. (135.) Die Versteigerung findet unter der Aufsicht und Leitung des Betreibungsbeamten oder eines Angestellten des Betreibungsamtes statt.

Ueber den Gang derselben wird ein Protokoll geführt. Nach dreimaligem Aufruf wird der Verkaufsgegenstand dem Meistbietenden sofort zugesehlagen.

Erfolgen keine Angebote oder nur solche unter dem Schätzungspreise (Art. 97), so wird die Steigerung auf einen späteren Tag verschoben. In diesem Falle sind die Bieter der ersten Steigerung ihres Angebotes entbunden.

Eine zweite Verschiebung ist nicht zuläßig.

807

129. (136.) Die Versteigerung geschieht gegen Baarzahlung.

Der Betreibungsbeamte kann jedoch unter den von ihm als nothwendig erachteten Bedingungen einen nicht über zwanzig Tage hinaus liegenden Zahlungstermin gestatten. In keinem Falle darf die Uebergabe anders als gegen Baarzahlung erfolgen.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so gelangt der Gegenstand zu neuer Versteigerung. Der frühere Meistbietende haftet für den Ausfall und für allen weitem Schaden.

130. (137.) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerthe, welcher in jedem Falle vor der Steigerung durch Schätzung festzustellen ist, zugeschlagen werden.

Wird dieser Preis nicht erzielt, so kann der Betreibungsbeamte den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, welcher dem Gold- oder Silberwerlhe entspricht.

131. (138.) Verkauf aus freier Hand soll ferner soweit möglieh eintreten : a. wenn alle Betheiligten es wünschen; b. wenn Wertpapiere oder' andere Gegenstände, dje einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verkaufen sind. In letztenn Falle muß der Preis zum Mindesten dem Tageskurse gleichkommen.

132. (139.) Geldforderungen und sonstige Rechtsansprüche des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden steigerungsweise verkauft.

Mit Zustimmung sämmtlicher pfändenden Gläubiger kann jedoch der Betreibungsbeamte die Forderung oder den Anspruch zum Nennwerthe entweder der Gresammtheit oder einer gewissen Anzahl der pfändenden Gläubiger oder Einem von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung an Zahlungsstatt zuweisen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.

Im allgemeinen Einverständnisse können ferner pfändende Gläubiger oder Einer von ihnen, ohne Nachtheil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, aber auf ihre Kosten und Gefahr, behufs Geltendmachung eines gepfändeten Anspruchs gegen den Dritten vorgehen. Das Ergebniß dient vorab zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche die Prozeßführung gegen den Dritten unternommen haben.

808

133.

(1400 Ist die Betreibung auf Vermögcnsbestandtheile anderei- Art gerichtet, wie insbesondere auf ein Nießbrauchsrecht, auf ein Antheilsrecht an einer unvertheilten Erbschaft, an G-esellschaftsgut oder an irgend welchem andern Gemeinschaftsvermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens zu deren ßealisirung.

Die Aufsichtsbehörde kann, nach Anhörung aller Betheiligten, je nach den Umständen die Versteigerung des gepfändeten Rechts anordnen oder die Verwerthung einem Verwalter übertragen, welcher gegenüber Drittpersonen im Namen der Gläubiger und des Schuldners zu handeln hat, oder irgend welche andere geeignete Vorkehruno; treffen.

2. Verwerthung unbeweglicher Gegenslände.

184.

(141.) Gepfändete oder verpfändete Liegenschaften sind binnen .zwei Monaten öffentlich zu versteigern, nachdem der Gläubiger in Gemäßheit von Art. 116 oder 121 deren Verwerthung verlangt hat.

Liegenschaften, auf welche Dritte gemäß Art. 108 Anspruch erheben, dürfen jedoch nicht, ohne Zustimmung der Parteien, vor Ablauf der in Art. 108 vorgesehenen Klagefrist oder während der Rechtshängigkeit der bezüglichen Klage versteigert werden.

135.

(142.") Vor der Versteigerung hat der Betreibungsbeamte die auf der Liegenschaft ruhenden Lnsten (Hypotheken, Gülten, Bodenzinse, Nutznießuogsrechte u. s. f.) durch einen Auszug aus dem Grund buche ..Hypothekenbuch, Grundlastenkontrole u. s. f.)

zu ermitteln.

Gleichzeitig wird vom Beamten eine Schätzung der Liegenschaft angeordnet, wobei die Lasten zu berücksichtigen sind, welche nach dem Verkaufe noch auf der Liegenschaft ruhen werden.

(Art. 140.)

136.

(143.) Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden mindestens einen Monat vorher im kantonalen Amtsblatte angezeigt.

Die Steigerungsanzeige kann wiederholt und in Tagesblätter eingerückt oder in anderer Weise veröffentlicht werden.

137.

(.144.) In der im Amtsblatt erscheinenden Bekanntmachung sollen überdies die Pfandgläubiger und alle übrigen Be-

809

theiligten aufgefordert werden, dem Betreibungsbeamten binnen zwanzig Tagen unter Vorlegung der Rechtstitel ihre Ansprüche auf die Liegenschaft, insbesondere verfallene und nicht betriebene Kapitaloder Rodenzinse, sowie ergangene Kosten anzumelden.

Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung hat zur Folge, daß die Betreffenden von der Theilnahme am Ergebniß der Liquidation insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind.

138.

145.) Exemplare der Bekanntmachung sind dem Gläubiger, dem Schuldner und allen in den öffentlichen Büchern eingetragenen Betheiligten persönlich zuzustellen ; ist ein Dritter Eigeothümer der Liegenschaft und hat derselbe einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter, so wird ein Exemplar der Bekanntmachung auch ihm zugestellt.

Die Frage, ob eine solche Aufforderung an die Inhaber von Dienstbarkeiten (Servitutberechtigte) zu erlassen sei, entscheidet das kantonale Recht.

139. (146.) Die Steigerungsbedingungen sind in landesüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, daß sich ein möglichst günstiges Brgebniß erwarten läßt. In der Bekanntmachung wird mitgteheilt, daß die Bedingungen mindestens 10 Tage vor der Steigerung im Amtslokal des Betreibungsbeamten zu Jedermanns Einsicht aufgelegt sein werden.

140. (147.) Die Steigerungsbedingungen stellen fest, ob die Liegenschaft frei und ledig von allen Belastungen verkauft werde, oder, andern Falles, welche Lasten (Dienstbarkeiten, Grundrenten, Gülten, Hypotheken) gemäß kantonalem Rechte nach dem Verkaufe noch auf der Liegenschaft ruhen und vom neuen Erwerber getragen werden sollen.

Jedoch sind betriebene Grundpfandschulden (Hypotheken) dem neuen Erwerber der Liegenschaft nach Maßgabe des Zuschlagspreises zur Baarzahlung zu überbinden.

141. (148.) In den Bedingungen ist genau anzugeben, welche Kosten dem Käufer aufliegen; alle anderen Kosten fallen auf Rechnung des Schuldners.

142. (149.) Die Steigerungsbedingungen können dem Käufer einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

810

Der Käufer wird auch in dem Falle, wo ein Zahlungstermin gestattet ist, unmittelbar mit dem Zuschlag Eigenthümer der Liegenschaft; er kann jedoch von derselbeu erst Besitz ergreifen, nachdem er für den Zins der Kaufsumme hinlängliche Sicherheit bestellt hat. Für die Entrichtung der Kaufsumme haftet die Liegenschaft als Pfand und kann außerdem noch anderweitige Sicherheit ausbedungen werden.

143. (neu.) Die Steigerung findet unter Aufsicht und Leitung des Betreibungsbeamten oder eines Angestellten des Betreibungsamtes statt.

Ueber den Gang derselben wird ein Protokoll geführt.

144. (150.) Wird bei der ersten Steigerung der Betrag der auf dem Grundeigentum haftenden Schulden nebst Zinsen und Kosten und zugleich auch dessen Schätzungswert!! (Art. 135) erreicht, so erfolgt nach dreimaligem Aufruf der Zuschlag an den Meistbietenden.

145.

(151.) Wir der im vorigen Artikel erwähnte Betrag nicht erzielt, so verschiebt der Betreibungsbeamte die Steigerung auf einen spätem Tag.

In diesem Falle sind die Bieter der ersten Steigerung ihrer Angebote entbunden.

146. (152.1 Die zweite Steigerung findet, nach öffentlicher Anzeige gemäß Art. 136, spätestens zwei Monate nach der ersten statt.

Nach dreimaligem Aufruf wird die Liegenschaft dem Meistbietenden zugeschlagen, sofern nur das Angebot die der Forderung des betreibenden Gläubigers im Range vorgehenden Ansprachen übersteigt.

Erfolgt kein genügendes Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf die betreffende Liegenschaft dahin.

147.

(153.) Werden die Zahlungsbedingungen von dem Käufer nicht rechtzeitig erfüllt, so hat der Betreibungsbeamte sofort eine neue Steigerung anzuordnend In diesem Falle sind der erste Käufer und seine allfälligen Bürgen für den Ausfall verantwortlich; sie haben überdies von der ursprünglichen Kaufsumme vom Tage der ersten Steigerung an bis «um Tage des wirklichen Verkaufes Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen und für sämmtliche durch die Wiederholung der Steigerung verursachten Kosten aufzukommen.

811

3. Vertheiluiìg.

(Art. 154--161.)

148. Aus dem Ergebnisse der Verwerthung werden zuerst die Kosten des Verfahrens bezahlt.

Hierauf ist der Erlös den betheiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschließlich der gesetzlich zuläßigen verfallenen!

Zinse und des laufenden Zinses bis zum Vertheilungstage, sowie der Betreibungskosten, gegen Empfangsschein einzuhändigen.

149. Pfandgläubiger erhalten als Vorzugsberechtigte aus dem Erlös ihrer Pfänder abgesonderte Befriedigung nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Rang der Grundpfandgläubigev unter einander richtet sich nach dem kantonalen Rechte. Das kantonale Recht bestimmt ferner, ob und inwieweit die Zinsen einer gruudversicherten Beorderung Pfandrecht genießen.

Die übrigen betheiligten Gläubiger haben unter sich gleichen Rang.

150. Reicht der Erlös zur gänzlichen Befriedigung der Gläubiger nicht aus, so wird derselbe unter den Gleichberechtigten nach Verhältniß der Höhe ihrer Forderungen vertheilt und es st im Weitern nach Maßgabe der Art. 151 und 152 zu verfahren.

151. (120.) Wenn die Verwerthung gepfändeter Gegenstände den Betrag der Forderung nicht völlig deckt, so nimmt der Betreibungsbeamte unverzüglich eine Nachpfändung vor.

Ist kein weiteres pfändbares Vermögen vorhanden, so stellt der Beamte dem Gläubiger für den ungedeckten Betrag einen Leeren Pfandschein aus.

Eine demgemäß verurkundete Forderung trägt keine Zinsen.

Gegenüber dem Schuldner tritt keine Verjährung ein; dagegen können sich die Erben desselben auf Verjährung berufen, wenn der Gläubiger unterläßt, sein Forderungsrecht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Schuldners geltend zu machen.

Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen, sofern die gesetzliche Frist noch nicht abgelaufen ist (Art. 94 und 166), andernfalls die Anhebung einer neuen Betreibung zu verlangen.

152.

(128.) Deckt der Erlös verpfändeter Gegenstände den Betrag der Forderung nicht, so wird dem betreibenden Pfand-

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gläubiger eine Verlustbescheinigung ausgestellt. Auf Grund dieser Urkunde kann derselbe, sofern die gesetzliche Frist noch nicht abgelaufen ist (Art 94 und 166), ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung entweder auf dem Wege der Pfändung oder auf dem Wege des Konkurses fortsetzen, andernfalls die Anhebung einer neuen Betreibung verlangen.

Nichtbetreibende Pfandgläubiger, deren Forderungen ganz oder theilweise ungedeckt bleiben, erhalten entsprechende Verlustbescheinigungen, welche ihnen das Recht gewähren, den Schuldner während eines Jahres ohne vorgängigen Zahlungsbefehl zu betreiben.

153.

In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit bei grundversicherten Forderungen für den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Betrag eine persönliche Haft des Schuldners bestehe und eine anderweitige Betreibung gegen denselben stattfinden könne, bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

154.

Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe den in seinem Besitz befindlichen Forderungstitel dem Betreibungsbeamten zu Händen des Schuldners quittirt herauszugeben; wird eine Forderung nur theilweise gedeckt, so hat der Betreibungsbeamte auf dem Titel des Gläubigers zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Retrag die Forderung noch zu Recht bestehe.

Bei Liegenschaftsverwerthungen bewirkt der Beamte überdies in den öffentlichen Büchern die Tilgung aller Hypotheken und Belastungen, die nicht kraft kantonalen Rechtes nach dem Wechsel des Eigeathümers auf der Liegenschart haften bleiben.

155.

Bin allfälliger Ueberschuß des Erlöses über die zu deckenden Forderungen hinaus wird dem bisherigen Eigenthümer
Dritter Titel.

Betreibung auf Konkurs.

I. Ordentliche Konkursbetreibung.

156.

(162.) Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, beziehungsweise sofort nach endgültiger Beseitigung des Rechtsvorschlages, kann der

813 Gläubiger verlangen, daß dem Schuldner vom Betreibungsbeamten der Konkurs angedroht werde.

157. (103.) Die Konkursandrohung ist dem Schuldner amtlich mitzutheilen. In dem betreffenden Akte werden die Forderung und das Datum des Zahlungsbefehles angeführt und wird dem Schuldner eröffnet, daß er gegen die Androhung des Konkurses innerhalb zwanzig Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsbeamten Einwendungen erheben könne.

Auch wird der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, daß ·er berechtigt sei, seinen Gläubigern einen Nachlaßvertrag vorzuschlagen.

158. (164.) Der Betreib'ungsbeamte hat die Konkursandrohung binnen drei Tagen seit dem Eingang des Begehrens dem Schuldner zuzustellen oder spätestens am Tage nach dem Eingang der Post zu übergeben.

159. (165.) Gleichzeitig mit dem Begehren um Konkurs«ndrohung kann der Gläubiger verlangen, daß ein Verzeichniß aller Vermögensgegenstände des Schuldners aufgenommen werde.

160. (166.) Wird dieses Begehren gestellt, so hat der Betreibungsbeamte zu gleicher Zeit die Konkursandrohung zu erlassen und das Güferverzeichniß aufzunehmen.

Das Güterverzeichniß wird, wenn thunlich, in Gegenwart des Schuldners angefertigt; der Betreibungsbeamte handelt dabei im Namen aller Derjenigen, die das Begehren bis zu diesem Zeitpunkte angebracht haben.

ugv.

161. (167.) Im Güter Verzeichnisse soll das ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners, mit Einschluß der Forderungen, autgenommen werden.

Der Schuldner bleibt für die verzeichneten Vermögensgegenstände verantwortlieh und hat für dieselben, in ihrem natürlichen Bestände oder nach ihrem Werthbetrage, jederzeit einzustehen; ausgenommen ist, was nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zum Lebensun erhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlich erscheint.

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses hindert nicht die Verwerthung von Pfändern.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

59

814 162. (168.) Die Wirkungen des Güterverzeichnisses hörert von Rechtswegen mit dem Ablauf von vier Monaten seit dem Tage der Anfertigung desselben auf.

Das Güterverzeichniß kann mit Zustimmung sätnmtlicher betreibender Gläubiger aufgehoben werden.

163. (169.) Will der Schuldner gegen die Konkursandrohung Einsprache erheben, so hat er dies innerhalb der in Art. 157 genannten Frist dem Betreibungsbeamten mit Angabe der Grund» schriftlich zu erklären. Der Betreibungsbeamte übermittelt die Erklärung des Schuldners unverzüglich dem Gläubiger. Auf Begehren, des Gläubigers erkennt das Gericht über die Frage, ob die Einwendung des Schuldners zuzulassen oder abzuweisen sei. Der Gläubiger kann für den Fall der Abweisung des Schuldners beim Gerichte gleichzeitig das Begehren stellen, daß über denselben der Konkurs eröffnet werde.

Ruft der Gläubiger den Entscheid des Gerichts nicht binnen einem Monat seit der Mittheilung an, so wird angenommen, er anerkenne die Einsprache, und es kann infolge dessen ohne neue Androhung die Eröffnung des Konkurses gegen den Schuldner nicht verlangt werden.

164. (170.) Ist innerhalb der in Art. 157 genannten Frist eine Einsprache nicht erfolgt, so stellt der Betreibungsbeamte diese Thatsache durch ein Zeugniß fest und händigt dasselbe dem Gläubiger ein.

Mittelst Vorlegung dieses Zeugnisses und des Zahlungsbefehl» kann der Gläubiger beim Gerichte die sofortige Eröffnung des Konkurses verlangen.

Wenn der Gläubiger einem von ihm angebrachten Konkursbegehren keine Folge gibt, so kann er dasselbe vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.

165. (171.) Im Falle des Art. 163 sowohl, als in demjenigen des Art. 164 werden nach Eingang des Konkursbegehrens der Gläubiger und der Schuldner wenigstens drei Tage vor dem Erscheinungstage zur gerichtlichen Verhandlung geladen.

Das Gericht hat ohne Weiteres die Konkurseröffnung auszusprechen ; ausgenommen : 1) Wenn wesentliche Vorschriften des Verfahrens verletzt sind ; insbesondere wenn der Schuldner nicht in die Klasse der in den Art. 49 und 50 aufgezählten Personen gehört, oder wenn

815 es sich um eine Forderung handelt, für welche die Betreibung auf Pfand Vollstreckung gerichtet werden muß ; 2) wenn der Schuldner den sofortigen schriftlichen Nachweis leistet, daß die Forderung in Kapital, Zinsen und Kosten seit seit der Zustellung des Zahlungsbefehls getilgt worden sei.

Im Falle der Abweisung des Konkursbegehrens hören die Wirkungen des Güterverzeichnisses von Rechtswegen auf.

166. (172.) Das Recht des Gläubigers, die Konkurseröffnung zu verlangen, erlischt mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Recht vorgeschlagen worden, so wird die Zeit zwischen der Anhebung der Klage und der gerichtlichen Erledigung nicht mitberechnet.

II. Schnelle Konkursbetreibung.

167. (173.) Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder auf einen Check gründen, kann beim Betreibungsbeamten die Schnelle Konkursbetreibung anbegehrt werden, wenn der Unterzeichner der Urkunde in die Klasse der in den Art. 49 und 50 genannten Schuldner gehört, gleichviel ob die Forderung pfandversiehert sei oder nicht.

X68. (174.) Die Anhebung der Schnellen Konkursbetreibung kann nur dann verweigert werden, wenn der Forderungstitel des Gläubigers den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht oder wenn der Schuldner nicht die Klasse der im vorigen Artikel genannten Personen gehört.

169. (175.) Die Schnelle Konkursbetreibung besteht darin, daß der Betreibungsbeamte dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zustellen läßt. Nebst den in Art. 73, Ziff. 1 , 2, 3 und 6, aufgezählten Erfordernissen enthält der Zahlungsbefehl in diesem Falle die Aufforderung au den Schuldner, den Betrag binnen fünf Tagen zu bezahlen, sofern nicht der Richter innerhalb derselben Frist den Rechtsvorschlag zulassen sollte; außerdem wird dem Schuldner im Zahlungsbefehle angedroht, daß im Falle der Nichtzahlung nach Ablauf der genannten Frist über ihn sofort der Konkurs könne eröffnet werden.

Geht die Betreibung nicht auf Zählung, sondern auf Sicherstellung (0. 744--746 und 748), so ist der Schuldner, in entsprechender Anwendung von Abs. l dieses Artikels, zur Leistung der Sicherheit aufzufordern.

816 170. (176.) Der Rechtsvorsclilag muß vom Richter unbedingt zugelassen werden : 1) Wenn derselbe auf die Behauptung sieh stützt, daß wesentliche Vorschriften des Verfahrens verletzt seien, wie z. B.

daß der Schuldner nicht in die Klasse der in den Art. 49 und 50 aufgezählten Personen gehöre, und die Behauptung des Schuldners gerechtfertigt erscheint; 2) wenn Fälschung des Titels vorgeschützt wird und diese Einwendung sich als wahrscheinlich begründet darstellt; 3) wenn die Einrede, daß die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt sei, oder die Einrede, daß durch den Inhaber die Schuld nachgelassen sei, sofort urkundlich belegt wird; 4) wenn der Schuldner eine aus dem Wechselrechte hervorgehende, glaubhaft erscheinende Einrede erhebt.

Gründet sich der Rechts verschlag auf andere Einreden, so kann derselbe nur gegen Hinterlegung der Betreibungssumme, innerhalb kurz zu bemessender Frist, zugelassen werden.

171. (.177.) Wenn der Richter die Zulassung des Rechtsvorschlags verweigert, so kann er nöthigenfalls dem Gläubiger eine Kaution auflegen (0. 812).

172. (.1780 Der richterliche Entscheid, durch welchen der Rechts verschlag zugelassen oder verworfen wird, soll dem Gläubiger von Amtswegen mitgetheilt werden. Wurde der Rechtsvorschlag gegen Hinterlegung des streitigen Betrages zugelassen und hat die Hinterlegung innerhalb der vom Richter bestimmten Frist stattgefunden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zwanzig Tagen die Klage auf Zahlung des Wechsels oder Checks einzuleiten.

Unterläßt es der Gläubiger, dieser Aufforderung nachzukommen, so ist die Summe dem Hinterleger zurückzugeben.

173. (179.) Gegen den Entscheid, welcher den Rechtsvorschlag gestattet oder zurückweist, beziehungsweise nur gegen Hinterlegung der Betreibungssumme zuläßt, oder durch welchen dem Gläubiger eine Kaution aufgelegt wird, können der Gläubiger und der Schuldner innerhalb drei Tagen bei der oberen Gerichtsinstanz Beschwerde führen.

Die Beschwerde hemmt jedoch den Fortgang der Betreibung nur dann, wenn die Rekursinstanz oder deren Präsident es ausdrücklich anordnet.

817 174. (180.) Wenn der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist weder Zahlung leistet, noch Sicherheit bestellt (0. 744--746 und 748), noch zum Rechts Vorschlag ermächtigt wird, beziehungsweise die ihm aufgegebene Hinterlegung nicht vollzieht, so kann der Gläubiger das Begehren stellen, daß über denselben der Konkurs eröffnet werde.

Gleichzeitig kann vom Gläubiger die Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäß Art. 159--162 verlangt werden.

Nach Vorlegung des Zahlungsbefehls und des Forderungstitels hat das Gericht die Konkurseröffnung auszusprechen.

175. (181.) Unterläßt es der Gläubiger, obgleich ein Einspruch des Schuldners nicht erfolgt ist, binnen einem Monat seit Ablauf der durch den Zahlungsbefehl anberaumten Frist das Konkursbegehren zu stellen, so verliert die Schnelle Betreibung ihre Wirksamkeit.

Ist ein Rechtsvorschlag zugelassen worden, so wird die Zeit von der Anhebung der Kluge bis zu deren Erledigung nicht in Rechnung gebracht.

Es bleibt jedoch dem Gläubiger unbenommen, sein Recht durch Anhebung einer neuen Schnellen Betreibung oder ohne neuen Zahlungsbefehl auf dem Wege der ordentlichen Konkursbetreibung weiter zu verfolgen.

III. Andere Fälle der Konkurseröffnung und Liquidation erbloser Verlassenschaften.

176. (182.) Außer den Fällen, io welchen der Konkurs infolge einer Betreibung eintritt, kann derselbe gegen Jedermann gerichtlich erkannt werden : 1) Auf Begehren eines Gläubigers, wenn der Schuldner keinen bekannten Wohnsitz hat, oder wenn nachgewiesen wird, daß der Schuldner die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder daß er betrügerische Handlungen zum Nachtheil seiner Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei Betreibungen auf Pfändung sein Vermögen verheimlicht h a t ; 2) auf Begehren des Schuldners, wenn derselbe sein Vermögen seinen Gläubigern überlassen will.

177. (183.) Auf Begehren eines Gläubigers, der die Zahlungseinstellung des Schuldners nachweist, kann der Konkurs gegen die

818 in den Art. 47 und 48 erwähnten Schuldner auch ohne vorgängige Betreibung verhängt werden.

Der Konkurs kann ferner gegen Aktiengesellschaften und Genossenschaften in den vom Obligationenrecht in Art. 657 und 704 vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden.

178. (184.) In den Fällen der Art. 176, Ziff. l, und 177, Absatz l, soll der Schuldner mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und, wenn er erscheint, über das Konkursbegehren angehört werden.

179. (185.) Eine von den Erbberechtigten ausgeschlagene Verlassenschaft wird vom Betreibungsbeamten liquidirt. Das Brgebniß dient vorab zur Befriedigung der Gläubiger. Die Bestimmungen des Dritten Buches sind auf die Liquidation und die Vertheilung des Aktivbestandes anwendbar.

IV. Gemeinsame Bestimmungen.

180. (186.) Der Konkurs wird von dem Gerichte erkannt, in dessen Amtsbezirk der Schuldner in der Schweiz seinen Wohnsitz hat oder im Falle der Flucht oder des Todes zuletzt hatte.

Kommen mehrere Wohnorte in Frage, so findet die Konkurseröffnung am schweizerischen Hauptwohnsitze des Schuldners statt (Art. 54 u. ff.).

181. (187.) Der Gläubiger, welcher die Konkurseröffnung verlangt, haftet für die bis zur ersten Gläubigerversammlung (Art. 233) entstehenden Kosten, soweit dieselben nicht aus der Masse bezahlt werden können.

Auf Begehren des Richters hat der Gläubiger einen entsprechenden Kosteuvorsehuß zu leisten.

182. (188.) Das Gericht, bei welchem ein Begehren um Konkurseröffnung angebracht ist, kann schon vor dem Erkenntnisse die von ihm nothwendig erachteten vorsorglichen Maßnahmen treffen.

183. (189.) Gegen das Erkenntniß, durch welches die Konkurseröffnung ausgesprochen oder verweigert worden ist, steht der Rekurs an die obere Gerichtsinstanz innerhalb zehn Tagen seit der Mittheilung des Entscheides offen.

Diese Beschwerde übt nur auf ausdrückliche Verfügung der Rekursinstanz oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung aus.

819 Wird der Beschwerde aufschiebende Wirkuug zuerkannt, so sind gleichzeitig die zum Schütze der Gläubiger notwendigen Maßnahmen zu treffen.

184. (190.) Das Konkurserkenntniß ist, sobald es vollstreckbar geworden ist, dem Konkursamte mitzutheilen.

Es wird hierauf nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Buches verfahren.

Vierter Titel.

Besondere Bestimmungen betreffend Hieth- und Pachtzinsforderungen.

185. (191.) Die Betreibung für Mieth- und Pachtzinsforderungen vollzieht sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen : 1) Auf Verlangen des Gläubigers ist in dem Zahlungsbefehl die in 0. 287, beziehungsweise 312, erwähnte Androhung aufzunehmen und derselben beizufügen, daß nach Ablauf der gesetzliehen Frist die Ausweisung des Miethers oder Pächters vom Gläubiger verlangt werden könne; 2) in denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz CO. 287) nur eine Frist von sechs Tagen für die Zahlung gestattet, ist der Zahlungsbefehl unverzüglich zu erlassen und die Frist zur Anbringung des Rechtsvorschlags auf drei Tage zu verkürzen ; 3) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (0. 287, beziehungsweise 312j kann der unbefriedigte Gläubiger bei der zuständigen Behörde die sofortige Ausweisung des Miethers oder Pächters verlangen.

186. (192.) Vermiether und Verpächter können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres gesetzlichen Retentionsrechtes (0. 294, 295 und 297) die Hülfe des Betreibungsbeamten in Anspruch nehmen.

In diesen Fällen verfährt der Betreibungsbeamte nach den über die Pfändung beweglicher Sachen bestehenden Vorschriften. Ist Gefahr im Verzüge, so kann die Hülfe der Polizei oder der Gemeindeqehörde nachgesucht werden.

820

Fünfter Titel.

Arrest.

187. (194.) Zur Sicherung verfallener oder nicht verfallener Ansprüche kann der Gläubiger in folgenden Fällen die Arrestlegung auf Vermögensgegenstände des Schuldners verlangen : 1) Wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; 2) wenn der Schuldner in arglistiger Weise sich der Erfüllungseiner Verbindlichkeiten zu entziehen sucht, z. B. indem er die Flucht ergreift, den Verdacht erregt, daß er sich entfernen wolle, oder seine Habseligkeiten auf die Seite schafft ; 3) wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; 4") wenn der Schuldner außerhalb der Schweiz wohnhaft ist,, für alle Verbindlichkeiten, sie seien in der Schweiz oder am ausländischen Wohnorte des Schuldners zu erfüllen ; 5) wenn der Schuldner erfolglos auf Pfändung oder auf Konkurs betrieben worden und dem Gläubiger ein Leerer Pfandschein (Art. 106 und 151) oder eine Verlustbescheinigung (Art. 261} zugestellt worden ist.

Vorbehalten bleiben allfällige, die Arresllegung ausschließende Bestimmungen von Staatsverträgen.

188. (195.) Der Arrest wird auf Begehren des Gläubigers von der zuständigen Behörde des Amtskreises angeordnet, in welchem der Arrestgegenstand sich befindet.

Die nämliche Behörde trifft die zur Vollziehung des Arrestes erforderlichen Anordnungen. In dringlichen Fällen kann die Arrest! egung auch außer den gewöhnlichen Geschäftsstunden und ohne Rücksieht auf Betreibungsferien und Rechtsstillstand stattfinden.

189. (195.) Der Gläubiger ist für Schadenersatzansprüche^ die aus der Arrestlegung hergeleitet werden können, haftbar.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung kann die Behörde von ihm eine Hinterlage oder Kaution verlangen.

82t 190.

(196.) Der Arrest wird dem Schuldner durch einen amtlichen Akt mitgetheilt.

Dieser Akt soll enthalten : 1) Den Namen und den Wohnort des Gläubigers und, gegebenen Falles, seines Bevollmächtigten; 2) die Bezeichnung des Schuldners, seines Wohn- oder Aufent> haltsortes; 3) die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird ; 4) den Arrestgrund (Art. 187); 5) die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; 6) den Hinweis auf die Schadensersatzpflicht des Gläubigers, mit der Angabe, ob derselbe durch Kaution oder Hinterlage Sicherheit geleistet habe oder von der Sicherheitsleistung enthoben sei.

191.

(198.) Der Arrest wird vollzogen, wie folgt: 1) Wenn er auf unbewegliche Sachen gelegt wird, mittelst einer Kundmachung gemäß Art. 113; 2) wenn er auf bewegliche, im Besitze des Schuldners oder des Gläubigers befindliche Gegenstände gelegt wird, durch Verzeichnung, Schätzung, nötigenfalls Versiegelung der Gegenstände, durch deren Verbringung in andern Gewahrsam oder durch Bestellung eines Hüters; 3) wenn er auf bewegliche, in Händen dritter Personen befindliche Gegenstände gelegt wird, durch das Verbot der Aushändigung an den Schuldner oder einen Dritten vor definitiver Erledigung des Arrestes, nöthigenl'alls mit Bestellung eines Hüters; 4) wenn er auf Forderungen des Schuldners gelegt wird, durch die dem Dritten ertheilte Anweisung, zürn Nachtheil des Arrestlegers keine Zahlung zu machen; in diesem Falle kaun der Dritte die Summe beim Betreibungsbeamten hinterlegen.

In jedem Falle soll der Arrest nur in derjenigen Ausdehnung vollzogen werden, welche zur Sicherung des Gläubigers unumgänglich erforderlich ist.

Die Artikel 97--104, 106, 107, 111, 112, 115 sind auf die Arrestlegung anwendbar.

822 192. (199.) Ein Gläubiger, welcher vor Auswirkung des Zahlungsbefehles einen Arrest legen läßt, ist gehalten, gleichzeitig mit der Zustellung des Arrestaktes an den Schuldner das Betreibungsbegehren einzureichen.

Erhebt der Schuldner Rechtsvorsehlag, so gibt der Beamte dem Gläubiger hievon unverzüglich Kenntniß. Der Gläubiger hat binnen zehn Tagen nach dieser Anzeige das Begehren um Rechtsöffnurj»ö zu stellen oder die Klajce auf Anerkennung seines O O Forderungsrechts anzuheben, falls dies nicht bereits geschehen ist.

Kömmt der Gläubiger diesen Bestimmungen nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde auf Begehren des Schuldners die Aufhebung des Arrestes.

193. (200.) Ein Schuldner, der den gegen ihn vollzogenen Arrest für ungerechtfertigt hält, ka.nri bei der zuständigen Behörde des Arrestortes Klage auf Aufhebung des Arrestes und auf Schadenersatz ge^eu den Gläubiger anstellen.

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger die Klage auf Beseitigung desselben eingereicht, so kann der Schuldner mit dem Antrage auf Abweisung der Klage die Widerklage auf Aufhebung des Arrestes und Zuerkennung von Schadensersatz verbinden.

194. (201.) Ist vom Schuldner nicht Recht vorgeschlagen worden oder ist der Reehtsvorschlag beseitigt, so wird die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf Pfändung oder auf Konkurs fortgeführt. Sobald der Beamte die Pfändung vollzogen oder das Güterverzeichniß aufgenommen hat (Art. 159 und 221), hört die Wirksamkeit des Arrestes auf.

Der Arrest begründet zu Gunsten des Gläubigers kein Vorzugsrecht; er gewährt ihm indessen in Bezug auf die in Beschlag genommeuen Gegenstände das Recht der Theilnahme an nachfolgenden Pfändungen. Der Arrestgläubiger kann außerdem auch im Konkurse die vom Arreste herrührenden Küsten aus dem Liquidationsergebnisse dieser Gegenstände vorwegnehmen.

195. (202.) Bis zur Pfändung oder Aufnahme des Güterverzeichnisses kann der Schuldner wieder in den freien Besitz der Arrestgegenstände gelangen, wenn er den Betrag der Forderung hinterlegt oder in einer der Behörde, welche den Arrest bewilligt hat, genügenden Weise sicherstellt.

In diesem Falle geht die Betreibung am Arrestorte auf die hinterlegte Summe oder die Kaution, sofern zur Zeit der Pfändung

823 oder der Aufnahme des Güter Verzeichnisses die mit Arrest belegten Gegenstände nicht vorhanden oder nicht in vollem Werthe durch andere Vermögenstheile ersetzt sein sollten.

Drittes Buch, Konkurs.

Erster Titel.

Konkursrecht.

I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners.

196.

(203.) Mit dem Konkurserkenntniß gilt der Konkurs als eröffnet.

Durch die Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten.

197.

(204.) Alle Verfügungen sind nichtig, welche der Schuldner nach der Eröffnung des Konkurses über Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse gehören.

Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlunggültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntniß hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtüchen Regreß gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.

198.

(205.) Nach Eröffnung des Konkurses kann an den Gemeinschuldner nicht mehr rechtsgültig bezahlt werden. Wer den

824 Gemeinschuldner für eine Verbindlichkeit durch Zahlung oder auf andere Weise befriedigt, ist den Konkursgläubigein gegenüber nur insoweit von seiner Schuldpflicht befreit, als das Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist.

War jedoch die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses erfolgt, so ist der Erfüllende befreit, wenn nicht bewiesen wird, daß ihm zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Konkurses bekannt war.

199. (206.) Anfechtbar ist im Weitern jede Rechtshandlung des Gemeiuschuldners, deren Ungültigerklärung durch die in den Art. b9--43 vorgesehene Anfechtungsklage bezweckt werden kann.

200.

(207.) Sämmtliche Vermögenstheile, über welche der Gemeiusehulduer nicht mehr verfügen kann, bilden, gleichviel, wo sie sich befinden, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger dient.

Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor der Beendigung des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkursmasse.

201.

(208.) Im Besitze des Gemeinschuldners befindliche Vermögensstücke, welche nachweislich Dritten zu Eigenthum angehören, werden nicht zur Konkursmasse gezogen.

Wechsel, Handelspapiere und andere Forderungstitel, die dem Gemeinschuldner nur zur Einkassirung oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß sie als Deckung für genau bezeichnete künftige Zahlungen dienen sollen, übergeben sind, gehören nicht zur Konkursmasse, wenn sie zur Zeit der Eröffnung des Konkurses noch unbezahlt bei dem Gemeiuschuldner oder dessen Vertreter sich vorfinden.

202. (209.) Hat der Getneinschuldner vor der Konkurseröffnung fremde Sachen verkauft, so kann der Eigenthümer gegen Vergütung dessen, was die Masse darauf zu fordern hat, die Herausgabe des an die Masse bezahlten Kaufpreises oder die Abtretung des Klagrechtes gegen den Käufer für den noch nicht bezahlten Kaufpreis verlangen.

203. (210.) Gegenstände, welche an den Gemeinschuldner verkauft und abgesendet sind, können vom Verkäufer zurückgefordert werden, sofern der Kaufpreis noch nicht bezahlt und der Besitz (0. 203) nicht schon vor der Konkurseröffnung auf den Gemeinschuldner übergegangen ist.

825

Dieses Rückforderungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Konkursmasse den Kaufpreis bezahlt oder wenn die Gegenstände vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Connossements oder Ladescheines gekauft oder zu Pfand erworben worden sind.

204. (211.) Sind Kaufgegenstände vor der Konkurseröffnung in den Besitz des Gemeinschuldners übergegangen, so steht dem Verkäufer, auch wenn er sich ausdrücklich die Befugniß vorbehalten hat, wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurückzutreten, nur das Recht zu, als Konkursgläubiger den ausstehenden Kaufpreis zu fordern.

205. (21'2.) Gegenstände, an denen Pfandrechte haften (Art. 117), werden gleichwohl zur Masse gezogen und für Rechnung der Masse verwerthet ; allein das Ergebniß der Realisirung dient vorab, nach Maßgabe des Art. 149, zur Deckung der pfandrechtlich gesicherten Forderungen und es gelangt nur der Ueberschuß sur Vertheilung an die übrigen Gläubiger.

206. (213.) Nach Eröffnung des Konkurses ist keinerlei Betreibung gegen den Schuldner oder auf das Massevermögen zuläßig; alle gegen den Gemeinschuldner laufenden Betreibungen sind von Rechtswegen aufgehoben; die Kosten folgen de.r Hauptforderung.

Gepfändete Gegenstände, deren Verwerthung noch nicht stattgefunden hat, fallen in die Konkursmasse; dagegen haben auf den Erlös bereits verwerteter Gegenstände die Gläubiger Anspruch, für welche die Pfändung vorgenommen wurde.

Mit Ausnahme dringlicher Fälle sind anhängige Civilprozesse, bei denen der Gemeinschuldner, sei es als Kläger, sei es als Verklagter, betheiligt ist, bis zu dem Zeitpunkte einzustellen, wo die Massegläubiger über die Frage der Fortsetzung von Prozessen Beschluß fassen können. Diese Vorschrift bezieht sich indessen nicht auf Prozesse wegen Ehrverletzungen, Civilstands- und Ehesachen oder Unterstützungsansprüchen (Alimentationsforderungen).

U. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger.

207. (214) Wer zur Zeit der Konkurseröffnung ein Forderungsrecht gegen den Gemeinschuldner besitzt, kann als Konkursgläubiger dasselbe unter Zuschlag allfälliger Zinsen bis zum Er-

826

Öffnungstage gegenüber dem Gemeinschuldner geltend machen^ gleichviel, welches die Verfallzeit der Forderung sei.

Von noch nicht verfallenen, unverzinslichen Forderungen wird der Diskonto, nach dem gesetzlichen Zinsfuße berechnet, in Abzug gebracht.

208.

(215.) Vom Tage der Konkurseröffnung an wird der Zinsenlauf für alle Forderungen, mit Ausnahme der pfandversicherten, unterbrochen.

209. (216.) Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit unbestimmter Verfallzeit werden, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Betheiligten, im Konkurse zum vollen Betrage zugelassen; allein der auf dieselben entfallende Betrag des Liquidationsergebnisses ist bis zur Erfüllung der Bedingung oder bis zum Eintritt des Verfalltages in der zur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zu hinterlegen.

210. (217.) Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, werden von Rechtswegen in Geldforderungen von entsprechendem Werthe umgewandelt.

211. (218.) Im Konkurse eines Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, .mit Forderungen, welche dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen. Jedoch ist die Verrechnung ausgeschlossen: 1) wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung eine Forderung an denselben erwirbt, oder 2) wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Masse wird.

Im Konkurse einer Aktiengesellschaft können rückständige Aktienbeträge nicht mit Forderungen gegen die Gesellschaft verrechnet werden. Ebensowenig können auf den Inhaber lautende Obligationen oder Coupons zur Verrechnung mit Guthaben der Gesellschaft verwendet werden (0. 136).

212.

(219.) Die Verrechnung kann angefochten werden, wenn ein Schuldner des in Konkurs Gerathenen vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntniß von der Zahlungsunfähigkeit seines Gläubigers, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem Andern durch die Verrechnung einen Vortheil zur Beeinträchtigung der Masse zuzuwenden (0. 137).

827 213. (220.) Wenn ein Vertrag, durch Deichen zwischen dem Gemeinschuldner und einem Andern gegenseitige Leistungen verabredet wurden, zur Zeit der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht vollständig erfüllt ist, so kann die Konkursverwaltung, vorausgesetzt, daß die Leistung des Gemeinschuldners nicht einen rein persönlichen Charakter trägt, entweder an Stelle desselben den Vertrag erfüllen oder auf die Erfüllung des Vertrages verzichten.

Entscheidet sich die Konkursverwaltung für die Erfüllung, so kann der andere Theil verlangen, daß ihm die der Masse auffallende Leistung sichergestellt werde (0. 96). Verzichtet dagegen die Masse auf die Erfüllung, so ist der andere Theil berechtigt, den Ersatz des hieraus ihm erwachsenden Schadens als Konkursgläubiger geltend zu machen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht betreffend Miethe und Pacht (0. 288 und 315).

214.

(221.) Forderungen aus Bürgschaften des Gemeinschuldners sind in dessen Masse zuzulassen, auch wenn sie noch nicht fällig sind. Die Masse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein (O. 504). Wenn jedoch gleichzeitig auch der Hauptschuldner oder ein Mitbürge in Konkurs geräth, so kann die Masse des Bürgen ein Forderungsrecht neben dem nicht vollständig befriedigten Gläubiger nur gemäß den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften geltend machen.

215. (222.) Sind mehrere, als Mitschuldner oder Mitbürgen für die nämliche Schuld solidarisch verpflichtete Personen gleichzeitig in Konkurs gefallen, so kann der Gläubiger im Konkurse eines jeden Verpflichteten seine ganze Forderung anmelden.

Die ihm zukommenden Bezüge sind in jedem einzelneu Konkurse nach der ganzen Forderung zu berechnen. Jedoch darf er nicht einen höhern Betrag erhalten als den seiner ganzen Forderung.

216.

(223.) So lange der Gesammtbetrag der Summen, welche aus den Massen vertheilt werden, den Betrag der Forderung des Gläubigers nicht übersteigt, haben die einzelnen Konkursmassen wegen der geleisteten Theilzahlungen keinen Regreß gegen einander.

Ergeben die Theilzahlungen zusammen einen Uebersehuß, so fällt derselbe an die Massen, welche mehr bezahlt haben, als den,.

828 nach dem Rechtsverhältnisse unter den Mitverpflichteten auf sie entfallenden Antheil. Haben sich uuter den Mitverpflichteten die einen gegenüber den andern zur Schadloshaltung verbunden, so fällt der Ueberschuß an Diejenigen von ihnen, welche durch die Andern sichergestellt sind, nach der zeitlichen Reihenfolge der bezüglichen Verpflichtungen.

217.

(224.) Hat Jemand, welchem mehrere Personen filidie gleiche Schuld verpflichtet sind, eine Theilzahlung erhallen, so kann er im Konkurse seines Schuldners nur für den Rest seiner Forderung als Gläubiger auftreten.

Dagegen wird ein Mitschuldner oder Bürge, welcher die Theilzahlung geleistet hat, für den Betrag derselben unter die Konkursgläubiger aufgenommen. Es hat jedoch der Gläubiger das Recht, Anweisung auf den dem Mitschuldner oder Bürgen zukommenden Antheil an der Vertheilungsmasse bis zu vollständiger Deckung der Forderung für sich zu verlangen. Der Mitschuldner oder Bürge wird bei der Vertheilung erst nach dem Gläubiger und nur insoweit berücksichtigt, als die von ihm geleistete Zahlung seinen Antheil an der Schuld übersteigt.

218.

(225.) Im Privatkonkurse des Theilhabers einer Kollektivgesel Ischaft können die Gesellschaftsgläubiger nur für den im Konkurse der Gesellschaft unbezahlt bleibenden Betrag ihrer Forderungen Befriedigung suchen.

Hinsichtlich der Zahlung dieser Restschuld durch die einzelnen Gesellschafter gelten die Bestimmungen der Art. 215--217.

219.

(226.) Die unversicherten Konkursforderungen, sowie die versicherten Forderungen für den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Betrag werden nach folgender Rangordnung auf die an
a. Die rückständigen Lohnbeträge der Dienstboten und die Besoldungen der Commis und Büreauangestellten, für das letzte Jahr vor dem Konkursausbruch.

i>. Die rückständigen Lohnbeträge der auf Tag- oder Stücklohn gedungenen Arbeiter, der Fabrikarbeiter und anderer am Tag- oder Wochenlohn arbeitenden Personen, für das letzte Vierteljahr vor dem Konkursausbruch.

829 Zweite Klasse, a. Die Forderungen von Personen, die unter Vormundschaft stehen oder deren Vermögen in vormundschaftlicher Verwaltung liegt, für Alles, was der Gemeinschuldner als Vormund oder vormundschaftlioher Verwalter ihnen schuldig geworden oder wofür er ersatzpflichtig ist; daliin gehören auch die Forderungen der Kinder gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt für ihr von Gesetzeswegen der elterlichen Verwaltung unterstelltes Vermögen.

Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der Dauer der vormundschaftlichen oder elterlichen Verwaltung oder innerhalb Jahresfrist nach deren Beendigung ausgebrochen ist.

Die Dauer eines vorausgehenden Prozeß- oder Betreibungsverfahrens wird bei Berechnung dieser Frist nicht in Anschlag gebracht.

t>. Die Forderungen der Hülfs- und Krankenkassen der Fabrikarbeiter gegenüber dem Fabrikanten.

Dritte Klasse.

Die Hälfte des von der Ehefrau des Gemeinschuldners in die Ehe gebrachten oder von ihr während der Ehe ererbten oder durch Schenkung von Seite dritter Personen erworbenen Vermögens, soweit dasselbe kraft gesetzlich anerkannten Gtiterrechts in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet.

Auf dieser bevorzugten Hälfte ist der Werth derjenigen Gegenstände, welche die Ehefrau gemäß dem kantonalen Recht in natura zurückerhält, und der Betrag, welchen sie auf Grund eines vom Ehemanne zu ihren Gunsten errichteten Pfandrechtes bezieht, anzurechnen.

Vierte Klasse.

Alle übrigen Forderungen, mit Einschluß der Ansprache der Ehefrau für die nicht privilegirte Hälfte ihres Vermögens.

220.

(227.) So lange die Gläubiger einer vorgehenden Klasse nicht vollständig befriedigt sind, gelangt nichts an die nachfolgenden Klassen.

Die in derselben Klasse stehenden Gläubiger haben unter sich gleiches Recht.

Pfandgläubiger treten für den auf dem Pfanderlös erlittenen Verlust in diejenige Klasse ein, in welche sie, abgesehen von ihrem Pfandrechte, gehören.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

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Zweiter Titel.

Konkursverfahren.

I. Theilungs- und Schuldenmasse.

221. (228.) Nachdem das Konkursamt von der Konkurseröffnung gemäß Art, 184 amtliche Mittheiluug erhalten hat, liegt ihm ob, unverzüglich das gesarnmte zur Konkursmasse gehörige Vermögen durch Anfertigung eines Inventars und Vornahme einer Schätzung festzustellen.

222. (229.) Zur Auffindung'der zur Masse gehörigen Vermögensbestandtheile werden vom Konkursamt die erforderlichen Nachforschungen angestellt und die Gegenstände, an welchem Orte sie sich auch befinden mögen, zur Masse gezogen.

Befinden sich solche Gegenstände in einem andern Konkurskreise, so hat das Amt dieses Kreises auf bloßes amtliches Ersuchen seine Mitwirkung eintreten zu lassen.

Zur Feststellung des Grundbesitzes des Gemeinschuldners ist ein Auszug aus dem Grundbuche (Kataster) zu beziehen.

Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Konkursamte über seine Vermögensverhältnisse Aufschluß zu ertheilen, und darf kein Vermögensstüc-k verheimlichen oder entfremden.

Das Konkursamt hat den Gemeinschuldner auf diese Verpflichtung aufmerksam zu machen und ihm zu eröffnen, daß er im Widerhandlungsfalle strafrechtlich verfolgt werde.

Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so liegt dieselbe Pflicht den erwachsenen Familienangehörigen ob, die mit ihm in Einem Haushalt gelebt haben.

223. (230.) Der Gemeinschuldner soll während der ganzen Dauer des Verfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung stehen und kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubniß enthoben ·werden.

Nöthigenfalls ist derselbe mit polizeilicher Hülfe zur Stelle zu bringen.

Dem Gemeinschuldner kann, zumal wenn er im Interesse des Liquidationsverfahrens genöthigt wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu verbleiben, von der letztern nach freiem Ermessen eine billige Entschädigung zugesprochen werden.

831 Das Konkursamt bestimmt, ob und wie lange der Gemeinschuldner und seine Familie im Genüsse der bisherigen Wohnung zu belassen seien.

224. (231.) Magazine, Waarenlager, Werkstätten u. s. w.

sind vom Konkursamte sofort zu schließen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter einer die Masse sichernden Aufsicht verwaltet werden können.

Baares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher, sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.

Alle übrigen Vermögensstücke sollen, so lange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung belassen oder neu angelegt werden, wenn es der Beamte für nöthig erachtet.

Der BetreibuDgsbeamte sorgt für die Aufbewahrung oder Bewachung der Gegenstände, die sich außerhalb der vom Gemeinschuldner bewohnten oder benutzten Räumlichkeiten befinden.

225. (232.) Die in Art. 99 aufgezählten Vermögensstücke sind dem Gemeinschuldner zu überlassen, gleichwohl aber im Inventar anzumerken.

Ebenso sollen die von der Ehefrau und den Kindern des Gemeinschuldners angesprochenen oder als Eigenthum dritter Personen bezeichneten Gegensfände, mit Benennung der Ansprecher, im Inventar verzeichnet und abgeschätzt werden.

Wenn das Konkursamt den Anspruch eines Dritten für unbegründet hält, so hat es demselben unter Androhung der gesetzlichen Folgen eine Frist von zwanzig Tagen zur Anstellung der Eigenthumsklage anzusetzen. Wird innerhalb dieser Frist der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist der Gegenstand als Bestandtheil der Masse anzusehen. Der Ansprecher kann indessen bis zur Schlußvertheilung den Gegenstand oder den aus demselben erzielten Erlös herausverlangen, sofern er nachweist, daß ihm die Aufforderung zur Klage nicht rechtzeitig zugekommen ist.

226. (233.) Das Inventar wird sofort nach der Verfertigung dem Gemeinschuldner, wenn er anwesend ist, mit der Aufforderung, sich über ,die Vollständigkeit und Richtigkeit desselben zu erklären, zur Durchsicht vorgelegt.

832 Die Erklärung des Gemeinschuldners ist in das Inventar aufzunehmen und von ihm zu unterzeichnen.

227. (234.) Werden keinerlei Verrnögensstücke außer den dem Gemeinschuldner verbleibenden aufgefunden oder reichen dieselben zur Deckung der Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens nicht aus, so macht das Konkursamt dem Konkursgeriehte hievou Anzeige.

In dein zuerst genannten Falle beschließt das Gericht die Einstellung des Konkursverfahrens.

Im zweiten Falle ertheilt das Gericht dem Konkursamte deu Auftrag, das Vermögen der Masse im summarischen Verfahren zu liquidiren. Die Gläubiger werden durch Bekanntmachung im Amtsblatte aufgefordert, binnen zehn Tagen dem Konkursamte ihre Ansprüche anzumelden. Das Amt verwerthet die vorhandenen Vermögensstücke mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubigerschaft und vertheilt den Erlös an dieselbe ohne weitere Förmlichkeit.

Im einen wie im andern Falle hat das Konkursarnt dafür zu sorgen, daß über die Konkurseröffnung, sowie über die Einstellung, bezw. den Schluß des Verfahrens im kantonalen Amtsblatte eine kurzgefaßte Anzeige erscheine und im Handelsregister, sofern der Gemeinschuldner in demselben eingetragen, die entsprechende Vormerkung angebracht werde.

In allen übrigen Fällen wird nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften verfahren.

228. (235.) Die Eröffnung des Konkurses ist durch das Konkursamt in der nächstfolgenden Nummer des kantonalen Amtsblattes bekannt zu machen.

Handelt es sich um Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, so bewirkt das Konkursamt die Vormerkung der Konkurseröffnung im Handelsregister und die Binrückung eines Auszuges der im Amtsblatt erschienenen Bekanntmachung in das Schweizerische Handelsamtsblatt.

229. (236.) Die Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatte enthält: 1) Die genaue Bezeichnung der Person des Gemeinschuldners und seines Wohnortes ; 2) die Aufforderung an die Gläubiger des Gemeinschuldners und alle Diejenigen, welche Rechtsansprüche auf die im Besitze

833

desselben befindlichen Vermögcnsgegenstände erheben wollen, biûnen Monatsfrist seit, der amtlichen Bekanntmachung ihre Forderungen oder ihre Ansprüche auf Gegenstände der Masse, mit genauer Angabe der Rechte und unter Einlegung der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge u. s. w.), beim Konkursamte schriftlich anzumelden (Konkurseingabe) ; 3) die Einberufung einer ersten Gläubigerversammlung, welche spätestens zehn Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses abgehalten werden soll ; 4) die Aufforderung an die Schuldner des Gemeinschuldners, sowie an die Inhaber ihm angehörender Gegenstände und die mit einem Pfand- oder Retentionsrecht ausgerüsteten Gläubiger, binnen zehn Tagen seit der Bekanntmachung dem Konkursamte eine bezügliche Anzeige zu mnchen, beziehungsweise die in ihrem Besitze befindlichen Gegenstände, ohne Nachtheil für ihr \ r orzugsrecht, dem Konkursamte zur Verfügung zu stellen.

230. (237.) Sämmtlichen Gläubigern, deren Namen und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt überdies mittelst niehtrekommandirter Sendung Exemplare der Bekanntmachung zu.

231 (238.) Handelt es sich um die Liquidation einer von den Erbberechtigten ausgeschlagenen Verlassenschaft, bei welcher ein Schuldenruf vorausgegangen ist, so wird die Anmeldungsfrist (Art. 229, Ziff. 2) auf zehn Tage gesetzt und die infolge des Schuldenrufes bei eits angerneideten Gläubiger sind einer nochmaligen Anmeldunng enthoben 232. (239.) Die auf Liegenschaften ruhenden Rechte und die durch Liegenschaften gesicherten Forderungen sollen, soweit sie aus den öffentlichen Grund- und Hypothekenbüchern ersichtlich sind, stimmt dem laufenden Zins von Amtswegen auf das Verzeiehniß der Konkursforderungen getragen werden.

II. Verwaltung und Liquidation.

233. (240.) Die gemäß Art. 229, Ziff. 3, einberufene Gläubigerversammlung tritt an dem Tage, zu der Stunde und an dem Orte zusammen, welche in der Einladung bezeichnet sind.

Das Konkursamt besorgt die Leitung der Versammlung und die Führung des Protokolls.

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Zwei von ihm aus der Mitte der Gläubiger Gewählte bilden mit dem versitzenden Vertreter des Konkursamts das Bureau der Versammlung.

Finden sich Personen ein, die nicht persönlich eingeladen sind, aber als Konkursgläubiger an den Verhandlungen theilnehmen wollen, so untersucht das Bureau vorläufig deren Titel und entscheidet über die einstweilige Zulassung.

Die Versammlung kann rechtsgültig verhandeln, wenn die anwesenden oder vertretenen Gläubiger zusammen mindestens die Zahl fünf erreichen und mehr als den vierten Theil der bekannten Gläubiger ausmachen.

Findet sich kein Gläubiger ein oder ist die im vorhergehenden Absätze festgesetzte Mindestzahl nicht erreicht, so stellt der Vertreter des Konkursamts diese Thatsacbe durch Eintragung im Protokoll fest; das Konkursamt besorgt in diesem Falle die Liquidation der Masse selbst, unter Vorbehalt der Beschlüsse, welche von der nach Schluß der Anmeldungsfrist stattfindenden Gläubigerversammlung gefaßt werden können.

234. (241-) Wenn die Versammlung sich in gesetzlicher Weise konstituirt hat, legt ihr das Konkursamt einen kurzgefaßten Bericht über die Aufnahme des Inventars und alle den Bestand der Masse beschlagenden Fragen vor.

Hierauf wird die Versammlung die Frage behandeln, wie die Verwaltung der Masse einzurichten und die Liquidation durchzuführen sei.

285. (242.) Die Gläubiger haben zu entscheiden, ob die Konkursverwaltung dem Konkursamte überlassen oder durch einen oder mehrere von ihnen zu wählende Verwalter besorgt werden solle.

Im einen wie im andern Falle können sie aus ihrer Mitte eine Aufsichtskommission ernennen und mit nachstehenden Aufgaben betrauen : 1) Beaufsichtigung der Amtsführung der Konkursverwaltung, Mittheilung eines Gutachtens an dieselbe, wann immer sie darum ihn nachsuchen mag, Erhebung von Widerspruch gegen jede, nach dem Dafürhalten der Kommissäre den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Maßregel ; 2) Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes und Festsetzung der bezüglichen Bedingungen;

835 3) Genehmigung von Rechnungsstellungen und deren Berichtigung, sowie Ermächtigung zur Prozeßführung, zum Abschluß eines Vergleiches oder eines Schiedsvertrages ; 4) Erhebung von Widerspruch gegen unbegründete Konkurseingaben, welche die Verwaltung zugelassen hat; 5) Anordnung vorläufiger Verkeilungen an die Konkursgläubiger im Laufe der Liquidation.

Es steht der Gläubigerversammlung frei, der Aufsicbtskommission noch weitere Obliegenheiten zu Übertragen oder einzelne von den oben bezeichneten Aufgaben ihr nicht anzuvertrauen.

236. (245.) Die erste Gläubigerversammlung kann auch von sich aus über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners über die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Werkstätten oder Magazine des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse und über die Realisirung streitiger Rechte der Masse, sowie endlich ·über die Vornahme von Verkäufen aus freier Hand die durch die Lage gebotenen Beschlüsse fassen.

237.

(246.) Die Versammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Gläubiger. Bei gleiehgetheilten Stimmen kommt dem Vorsitzenden Vertreter des Konkursamtes der Stichentscheid zu.

Das Bureau entscheidet allfällige Streitigkeiten über die Berechnung der Stimmen.

238. (247.) Auf Begehren eines widersprechenden Gläubigers müssen Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem Entscheide der Aufsichtsbehörde unterstellt werden.

Die Beschwerde hat nur auf besondere Anordnung der Aufsichtsbehörde oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung.

239. (258.) Falls von den Gläubigern eine besondere Verwaltung eingesetzt wird, behält das Konkursamt immerhin die von ihm in Besitz genommenen Gegenstände in seinem Gewahrsam, sofern nicht die Umstände deren Uebergabe an die Konkursverwaltung nöthig machen, 240. (249.) Sobald die Verwaltung über die Konkurseingaben in Gemäßheit der Art. 248 bis 254 seinen Beseheid ertheilt hat, beruft sie sämmtliche Gläubiger, deren Forderungen ganz oder theilweise anerkannt sind, zu einer neuen Versammlung ein.

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Dieser Versammlung wird von der Verwaltung ein umfassender Bericht über den bisherigen Verlauf der Liquidation und über den Stand der Akliven und Passiven der Masse vorgelegt. Ebenso theilt die Verwaltung den Gläubigern gegebenen Falles den Vorschlag des Gemeinschuldners zu einem Konkordate mit.

Die Versammlung beschließt über Bestätigung der Verwaltung und der Aufsichtskommission und trifft in unbeschränkter Weise alle diejenigen Verfügungen, die nach ihrem Dafürhalten im Interesse der Masse liegen.

241. (250.) Weitere Gläubigerversammlungen können einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt oder wenn die Verwaltung oder Aufsichtskommission es für nothwendig hält.

242. (251.) Eine zweite, sowie die nachfolgenden Versammlungen finden unter dem Vorsitz eines Konkursverwalters statt.

Die Vorschriften des Art. 233 betreifend die Protokollfiihrung und die Bildung des Bureau sind auch bei späteren Versammlungen zu beachten.

243. (252.) Die Konkursverwaltung, sei es das Konkursnmt oder eine besondere Verwaltung, hat die Masse zu verwalten und vor Gericht zu vertreten. Sie kann als solche jederzeit abberufen werden. Die Bestimmungen der Art. 4, 8 und 11 sind auf sie anwendbar.

244. (253.) Ueber jeden Konkurs wird ein Protokoll geführt, in welchem von sämmtlichen Konkurshandlungen Vormerkung zu nehmen ist.

Dieses Protokoll kann eingesehen werden, sofern und soweit Jemand ein wirkliches Interesse glaubhaft macht.

245. (254.) Die zur Masse gehörigen Vermögensgegenstände werden nach den Vorschriften der Art. 12H, 128, 130, 132, 136, 139--147 verwertbet oder, falls es die Gläubiger beschließen, aus freier Hand verkauft; verpfändete Gegenstände (Art. 205) dürfen indessen nur mit Zustimmung der betreffenden Pfandgläubiger aus freier Hand verkauft werden.

Unbestrittene Guthaben der Masse sind auf dem Betreibungswege oder nötigenfalls auf dem Wege der Versteigerung flüssig zu machen.

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246. (255.) Die unbestrittenen Guthaben sollen sofort eingezogen werden ; Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, können ohne Aufschub verwerthet werden, ebenso die einer schnellen Werthverminderung ausgesetzten oder einen kostspieligen Unterhalt erfordernden Sachen.

Sofern die erste Gläubigerversammlung nichts Anderes beschlossen hat, werden die übrigen Bestandteile der Masse erst veräußert, nachdem die der Anmeldungsfrist folgende GläubigerVersammlung stattgefunden hat.

247. (256.) Verzichtet die Konkursverwaltung im Einverständniß mit der Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung eines zweifelhaften Rechtsanspruchs, so können diejenigen Gläubiger, welche auf eigene Kosten und Gefahr die Geltendrmichung desselben übernehmen wollen, von der Masse dessen Abtretung fordern.

Das Brgebniß der Realisirung dient in diesem Falle in erster Linie zur Deckung der Forderungen dieser Gläubiger und der entstandenen Kosten. Ein allfälliger Ueberschuß ist an die Masse abzuliefern.

III. Einweisung (Kollokation) der Konkursgläubiger; Vertheilung; Schlußverfahren.

248. (257.) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen.

Verspätete Eingaben werden bis zum Schlüsse des Verfahrens angenommen; die betreffenden Gläubiger haben aber sämmüiche durch die Verspätung verursachten Kosten zu bezahlen. Ueberdies steht ihnen kein Anspruch auf die vor ihrer Anmeldung angeordneten Vertheilungen zu.

249. (258.) lieber jede Konkurseingabe holt die Verwaltung beim Gemeinschuldner oder dessen Familienangehörigen die nothwendigen Aufschlüsse ein. Das Protokoll erwähnt bezüglich jeder Eingabe, ob sie vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten und, im letztern Falle, aus welchen Gründen die Bestreitung erfolgt sei."

250. (259.) Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder Demjenigen, der sie angemeldet hat, zu besserer Begründung eine Frist gewähren.

838 251. (260.) Wenn anzunehmen ist, daß die Erklärung des Gemeinschuldners über eine Forderung auf Irrthum oder Unwahrheit beruhe, so soll die Forderung, auch wenn sie vom Gemeinschuldner nicht bestritten ist, abgewiesen werden.

252. (261.) Innerhalb zwanzig Tagen nach Ablauf der Anmeldungsfrist entwirft 'die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokation) nach den in den Art. 205, 219 und 220 aufgestellten Vorschriften. Ist eine Aufsichtskommission ernannt, so wird der Entwurf derselben zur Genehmigung unterbreitet; allfällige Abänderungen sind von ihr binnen drei Tagen anzubringen.

253. (262.) Im Kollokationsplane sollen auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt werden.

254t. (263.) Der Kollokationsplan wird im Bureau des Konkursamtes aufgelegt.

Das Konkursamt benachrichtigt die angemeldeten Gläubiger von der Auflegung durch Anzeige im kantonalen Amtsblatte.

Diejenigen, deren Forderungen ganz oder theilweise abgewiesen sind, oder welche nicht den von ihnen beanspruchten Rang erhalten haben, werden überdies hievon brieflich in Kenntniß gesetzt.

255. (264.) Der Kollokationsplan kann durch eine beim Konkursgericht anzustellende Klage angefochten werden.

Behauptet der Kläger, daß seine Forderung mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt oder nicht im gebührenden Range aufgeführt sei, so ist die Klage gegen die Masse anzustrengen; will er dagegen die Zulassung anderer Gläubiger oder den ihnen angewiesenen Rang bestreiten, so ist die Klage gegen die betreffenden Gläubiger zu richten.

Wird eine Klage auf Nichtzulassung eines Gläubigers begründet erklärt, so dient die dadurch freiwerdende Theilsumtne vorab zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluß der Prozeßkosten.

Innerhalb zehn Tagen, nachdem die Gläubiger von der Auflegung des Kollokationsplanes benachrichtigt worden sind, soll eine allfällige Anfechtung von ihnen mit genauer Bezeichnung der verlangten Abänderungen der Konkursverwaltung angekündigt werden.

Der Verwalter setzt den betreffenden Gläubigern ?,ur Anstellung der Klage eine Frist von höchstens zehn Tagen.

Der Prozeß wird im beschleunigten Verfahren geführt.

839 256. (265.) Nach Eingang des gesammten Liquidationsergebnisses und nach endgültiger Feststellung der Forderungen, sowie der Rangordnung der Gläubiger, wird von der Verwaltung die Liquidationsrechnung aufgestellt.

257. (266.) Die Konkurskosten, d. h. sämmtliche durch die Konkurseröffnung, die Verwaltung und die Liquidation der Masse verursachten Kosten, sollen vorab aus dem verfügbaren Massebestand gedeckt werden. Auf Pfandgegenstände werden nur die Kosten der Realisirung des Pfandrechtes verlegt.

258. (267.) Die Verwaltung legt die Liquidationsrechnung beim Konkursamte zur Einsicht auf und benachrichtigt hievon die Gläubiger durch das kantonale Amtsblatt, mit der Anzeige, daß a,0^. seit der Aufihnen zur Einsichtnahme eine Frist von zehn Tagen legung gewährt sei.

259. (268.) Nach Ablauf der zehntägigen Frist wird von der Verwaltung die Vertheilung vorgenommen Die Bestimmung des Art. 154 findet dabei entsprechende Anwendung.

260. (269.) Abschlagsvertheilungen können während der Dauer der Liquidation jederzeit vorgenommen werden.

Die auf streitige Forderungen entfallenden Beträge sind zurückzubehalten.

261. (270.) Bei Vornahme der Sehlußvertheilung stellt die Verwaltung jedem Gläubiger, der für seine Forderung nicht vollständig befriedigt worden ist, eine entsprechende Verlustbescheinigung zu. Ist die Forderung vom Gemeinschuldner nicht bestritten, so wird dieser Umstand in der Verlustbescheinigung erwähnt und es gilt dieselbe in Folge dessen als beweiskräftige Urkunde im Sinne des Art. 84 Eine demgemäß verurkundete Forderung trägt keine Zinsen.

Gegenüber dem Schuldner tritt keine Verjährung ein ; dagegen können sich die Erben des Gemeinschuldners auf Verjährung berufen, wenn der Gläubiger unterläßt, sein Forderungsrecht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Schuldners geltend zu machen.

Der Gläubiger kann auf Grund einer Verlustbescheinigung eine neue Betreibung nur dann anheben, wenn der Schuldner seit der Beendigung des Konkursverfahrens neues Vermögen erworben

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hat. Im Streitfalle entscheidet hierüber der Richter im beschleunigten Verfahren.

262. (271.) Die im Konkurse nicht angemeldeten Gläubiger verlieren ihr Forderungsrecht nicht; sie sind jedoch der Beschränkung unterworfen, welche im letzten Absatz des Art. 261 für die im Konkurse zu Verlust gekommenen Gläubiger aufgestellt ist.

263. (272.) Nach Beendigung der Liquidation legt die Verwaltung dem Konkursgei'ichte einen Schlußbericht vor. Das Gericht erklärt das Konkursverfahren für geschlossen und ordnet die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses durch Einrückung in das kantonale Amtsblatt und in das schweizerische Handelsamtsblatt an.

Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung zu Bemerkungen Anlaß, so bringt das Gericht dieselben der Aufsichtsbehörde zur 264. (273.) Werden nach Durchführung des Konkurses Vermögensstücke des G-emeinschuldners entdeckt, die der Liquidation entgangen sind, so hat das Konkursamt dieselben mit Beschlag zu belegen, zu verwerthen und, ohne weitere Bekanntmachung, das Ergebniß an die zu Verlust gekommenen Gläubiger zu vertheilen.

265. (neu.) Ein Gläubiger, der nach Beendigung des Konkursverfahrens wegen einer Rechtshandlung, die der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, die Anfechtungsklage anstellen will (Art. 39, Ziffer 1), hat dem Konkursamte hievon Anzeige zu machen.

Das Konkursamt gibt in diesem Falle sämmtlichen zu Verlust gekommenen Konkursgläubigern durch briefliche Mittheilung Gelegenheit, sich der Klage binnen bestimmter Frist anzuschließen.

Das Ergebniß des Prozesses dient vorab zur Bezahlung der Kosten, hierauf zur Deckung der Forderungen der Kläger nach deren Rang im Konkurse.

Ein allfälliger Ueberschuß ist dem Konkursamte abzuliefern und von diesem gemäß Art. 264 zu vertheilen.

266. (276.) Der Schluß des Konkursverfahrens und die Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den Zustand der vermögensreehtliehen Verfügungsfreihei! sind gerichtlieh zu erkennen, wenn ein /wischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern zu Stande gekommener Nachlaßvertrag von der zuständigen Behörde gemäß Art. 38 bestätigt wird.

841 267. (274.) Die Liquidation einer Konkursmasse soll binnen ·sechs Mouaten seit der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.

In Fällen nachgewiesener Nothweadigkeit kann diese Frist L1 durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

o~IV. Widerruf des Konkurses.

268. (275.) Das Gericht, welches den Konkurs erkanut hat, soll den Widerruf dieses Erkenntnisses und die Wiedereinsetzung des Gemeinschnldners in den Zustand der vermögensrechtlichen Verfügungsfreiheit und der bürgerlichen Rechts- und Ehrenfähigkeit (Rehabilitation) beschließen, wenn der Gemeinschuldner von sämmtlicheu Konkursgläubigern die schriftliche. Erklärung beibringt, daß sie ihre Konkurseingabe zurückziehen.

Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Anmeldungsfrist hinweg bis zum Schlußverfahren verfügt werden.

269. C277.) Wenn eine Verlassenschaft nach Art. 179 der Liquidation unterworfen ist und vor der Beendigung des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt, so wird die Liquidation vom Gerichte eingestellt, nachdem der Erbe für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit geleistet hat.

Viertes Buch, Schluss- und Uebergangsbestimmuiigen.

Erster Titel.

Schlußbestimmungen.

270. (neu.) Wo in diesem Gesetze von ,,zuständiger Behörde" die Rede ist, kann dieselbe je nach der kantonalen Gesetzgebung eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde sein.

842 Wo im Gesetze von ,,Gericht" oder ,,Richter"1 gesprochen wird, ist ausschließlich eine richterliche Behörde als zuständig erklärt: es bleibt jedoch den Kantonen anheimgestellt, die bezüglichen Funktionen einem Einzelrichter, einem Kollegialgerichte oder dem Ausschusse eines solchen zu übertragen.

271. (neu.) In Fällen von Sicherheitsleistung entscheidet über deren Hinlänglichkeit unter Vorbehalt des Rekurses an die Aufsichtsbehörde die betreffende Amtsstelle.

272. (278.) Sämmtliche Betreibungs- und Konkursakten sind von jeder Stempelgebühr befreit.

273. (279.) Der Bundesrath erläßt die Tarifbestimmungen, sowie die übrigen zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Réglemente.

274. (281.) Unter Vorbehalt bundesgesetzlicher Bestimmungen über die politischen Rechte der Schweizerbürger (Art. 66 der BundesverfassuDg) steht es der Kantonalgesetzgebung zu, die Straffolgen des Konkurses uad der fruchtlosen Pfändung (Art. 106 und 151), sowie die Bedingungen und Formen der Rehabilitation von sich aus festzustellen.

275. (282.) Den Kantonen bleibt vorbehalten, die gewerbsmäßige Vertretung der Gläubiger in Betreibungssachen zu untersagen oder gesetzlich zu organisiren und hiebei insbesondere die Ausübung dieses Berufes von dem Ausweis persönlicher Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit und der Leistung finanzieller Sicherheit abhängig zu machen. Es ist den Kantonen gestattet, einen Gebührentarif für die einschlägigen Verrichtungen aufzustellen.

Die Gehühren der Vertreter dürfen dem Schuldner nicht angerechnet werden.

Niemand kann verpflichtet werden, sich der Vermittlung eines berufsmäßigen Vertreters zu bedienen.

276. (280.) Die Kantone haben durch ihre Gesetzgebung festzustellen : 1) Die Prozeßbestimmungen für die nach diesem Gesetze im beschleunigten Verfahren zu erledigenden Streitsachen, wobei zu verordnen ist, daß die Prozesse, mit Einschluß des Haupturtheils der letzten kantonalen Gerichtsinstanz, binnen einer Frist von sechs Monaten seit Anhebung der Klage erledigt sein sollen ; 2) die an dieses Gesetz sich anknüpfenden Strafbestimmungen.

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Gleichzeitig werden die Kantone die öffentliche Anstalt bezeichnen, welche mit kantonaler Staatsgarantie ermächtigt sein soll, in den von gegenwärtigem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen.

277. (neu.) Die in Ausführung der Art. 4, 11, 12 und 276 von den Kantonen erlassenen Gesetze und Verordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Zweiter Titel.

Uebergangsbestimmungen.

278. (283.) Das Gesetz tritt mit dem in Kraft. Durch dasselbe werden alle ihm entgegenstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas Anderes bestimmt ist.

(Die weiteren Uebergangsbestimmungen sollen den Gegenstand einer besondern Vorlage bilden, welche den gesetzgebenden Käthen nach erstmaliger Durchberathung des Gesetzentwurfes zugehen wird.)

844

Inhalts verzeiclmiss.

Seite A. Auszug aus dem Protokoll der ständeräthliohen Kommission betreffend die Vorberathung des buudesräthlichen Entwurfes eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 605--774 I. Erste Session vom 27. bis 30. April 1886 in Neuenburg : Vorbesprechung über die Grundsätze des Entwurfs . 605--G25 II. Zweite Session vom 19. bis 31. Juli 1886 in Andermatt: Artikelweise Berathung 626--742 m. Dritte Session vom 21. bis 24. Oktober 1886 in Bern: Zweite artikelweise Berathung 743--772 IV. Anhang : Verzeichniss der zu Händen der Kommission eingelangten kritischen Bemerkungen, Gutachten und sonstigen Eingaben 773--774 B. Entwurf eines Bandesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nach den Beschlüssen der stünderäthlich.en Kommission 775--843

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verhandlungen der ständeräthlichen Kommission betreffend den vom Bundesrathe am 23.

Februar 1886 festgestellten Entwurf eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1886

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1886

Date Data Seite

605-844

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10 013 291

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