Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

Entwurf

(Zivildienstgesetz, ZDG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 20011, beschliesst: I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs. 2 und 3 (neu) 2

Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht in einen unauflösbaren Konflikt mit der Militärdienstpflicht gerät.

3 Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person.

Art. 2 Abs. 1 1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.

Art. 3a (neu) 1

a.

1 2 3

Ziele

Der Zivildienst leistet Beiträge, um: den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern, friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren;

BBl 2001 6127 SR 824.0 Dieser Bestimmung entspricht der Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

6204

2001-0380

Zivildienstgesetz

2

b.

die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten und die nachhaltige Entwicklung zu fördern;

c.

das kulturelle Erbe zu erhalten.

Er leistet Beiträge im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und h sowie Abs. 2­4 1

Der Zivildienst setzt die Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um: c.

Kulturgütererhaltung;

h.

Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

2

In der Land- und Forstwirtschaft sind Einsätze auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind, sofern sie in Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, welche Projekte zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen durchführen und deswegen auf kostengünstige Arbeitsleistungen Dritter angewiesen sind.

3

Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.

4

Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.

Art. 4a (neu)

Ausschluss von Einsätzen

Nicht erlaubt sind Einsätze: a.

in einer Institution, für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder bis vor einem Jahr tätig war oder zu der sie eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält;

b.

ausschliesslich zu Gunsten von Angehörigen der Zivildienst leistenden Person;

c.

die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen;

d.

die primär privaten Zwecken der Zivildienst leistenden Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.

Art. 7 Abs. 1 und 2 1

Zivildienstpflichtige Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind, können mit ihrer Einwilligung zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden.

6205

Zivildienstgesetz

2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Raum kann von der Einwilligung abgesehen werden.

Art. 7a (neu)

Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen

1

Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.

2 Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.

3 Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.

Art. 8

Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

1

Der Zivildienst dauert 1,3 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Der Faktor beträgt 1,1 für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.

2

Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.

Art. 9

Inhalt der Zivildienstpflicht

Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a.

Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle (Art. 19 und 36 Abs. 1);

b.

Teilnahme an der erforderlichen einsatzbezogenen Ausbildung (Art. 36 Abs. 2­5);

c.

Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen (Art. 19);

d.

Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;

e.

Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus.

6206

Zivildienstgesetz

Art. 11 Abs. 2, 2bis (neu) und 4 2

Für die Entlassung aus dem Zivildienst gelten die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Februar 19954) sinngemäss.

2bis

Mit ihrer Einwilligung können zivildienstpflichtige Personen bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen werden.

4

Aufgehoben

Art. 14

Ausserordentliche Zivildienstleistungen

1

Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen.

2

Im Zusammenhang mit ausserordentlichen Zivildienstleistungen kommen die Artikel 4a Buchstaben a und b, 6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht zur Anwendung.

3

Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen: a.

Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten.

b.

Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivildienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung.

c.

Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerkennung. Die Artikel 41­43 kommen nicht zur Anwendung.

d.

Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss.

4

Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2, 46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen.

5

Die Vollzugsstelle: a.

legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest;

b.

kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Artikel 11 vorgesehen;

c.

kann Pikettdienst anordnen;

d.

kann den Besuch von Ausbildungskursen vorschreiben;

e.

kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.

6

Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen.

7

Zivildienst leistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.

4

SR 510.10

6207

Zivildienstgesetz

Art. 15a (neu) Information 1

Die Vollzugsstelle gewährleistet die Information der Öffentlichkeit und der interessierten Personen über den Zivildienst.

2

Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.

Art. 16

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

1

Stellungspflichtige können ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, nachdem sie den Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben.

2

Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen.

Art. 16a (neu) Form und Inhalt des Gesuchs 1

Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein. Der Bundesrat regelt die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.

2

Das Gesuch enthält: a.

eine Darlegung des geltend gemachten Gewissenskonfliktes (Art. 1 Abs. 2 und 3);

b.

einen Lebenslauf, der aufzeigt, wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich bisher geäussert hat;

c.

das Dienstbüchlein.

Art. 17 Abs. 1 und 1bis (neu) 1

Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später oder während eines Militärdienstes eingereichte Gesuche entbinden bis zum Zeitpunkt der Gutheissung nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.

1bis

Stellungspflichtige werden durch die Gesuchseinreichung nicht von der Pflicht entbunden, an der Rekrutierung teilzunehmen.

Art. 18

Zulassungskommission

1

Über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage entscheidet eine Kommission.

2 Der Bundesrat regelt Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren der Kommission.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann der Kommission Weisungen betreffend die Aufgabenerfüllung erteilen.

4

Die Vollzugsstelle unterstützt die Kommission in ihrer Aufgabenerfüllung. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

6208

Zivildienstgesetz

5

Bis Beginn der Anhörung werden verfahrensleitende Verfügungen durch die Vollzugsstelle erlassen, danach durch die Zulassungskommission.

Art. 18a (neu) Persönliche Anhörung 1

Die Kommission hört die gesuchstellenden Personen an.

2

Sie kann von der persönlichen Anhörung absehen, wenn die gesuchstellende Person ihr Zulassungsgesuch mit der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft begründet, deren Glaubensvorstellungen die Militärdienstleistung ausschliessen, und wenn die Zulassungsvoraussetzungen auf Grund des schriftlichen Gesuchs offensichtlich erfüllt sind. Der Bundesrat kann weitere Kategorien gesuchstellender Personen von der Anhörungspflicht ausnehmen.

Art. 18b (neu) Beurteilung der Darlegung des Gewissenskonfliktes Die Kommission beurteilt die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach: a.

ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat;

b.

auf Grund welcher Ereignisse und Einflüsse der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;

c.

ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt;

d.

wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie

e.

ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.

Art. 18c (neu) Eröffnung des Zulassungsentscheides Die Kommission eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person, dem Departement, der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie der Vollzugsstelle.

Art. 18d (neu) Zulassungsverfahren 1

Das Verfahren ist kostenlos.

2

Die Vollzugsstelle übernimmt die nachgewiesenen Kosten der direkten Fahrt der gesuchstellenden Person mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in der Schweiz zwischen Wohn-, Arbeits- oder Studienort und Anhörungsort, wenn die Anhörung nicht im Rahmen der Rekrutierung stattfindet.

6209

Zivildienstgesetz

3

Erscheint die gesuchstellende Person ohne ausreichende Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann ihr die Vollzugsstelle die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 19

Vorbereitung der Einsätze

Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe aufbieten.

Art. 20

Aufteilbarkeit des Zivildienstes

Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.

Art. 22 Abs. 2­4 (neu) 2 Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.

3

Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.

4

Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.

Art. 28 Abs. 4 Bst. b

4

Ausgeschlossen sind: b.

die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit.

Art. 29 Abs. 3 3

Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit Einführungsund Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absätze 1 und 3­5 anfallen.

Art. 32 Abs. 2

2

Anlässlich der Einführungs- und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.

5

SR 172.021

6210

Zivildienstgesetz

Gliederungstitel vor Art. 36

4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung Art. 36

Grundsatz

1

Die zivildienstpflichtigen Personen besuchen einen Einführungskurs der Vollzugsstelle.

2

Der Einsatzbetrieb sorgt dafür, dass die Zivildienst leistende Person in ihre Tätigkeit eingeführt wird.

3

Wer im Zivildiensteinsatz Menschen pflegt, besucht einen Ausbildungskurs. Das Departement legt die Minimalanforderungen fest, welchen der Kurs genügen muss.

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen vom Kursbesuch.

4

Die Vollzugsstelle kann weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse organisieren.

5

Der Bundesrat kann den Besuch weiterer Ausbildungskurse vorschreiben.

Art. 37 Abs. 1 1

Der Bund trägt die Kosten der Kurse nach Artikel 36 Absätze 1 und 3­5.

Art. 40 Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz.

Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.

Art. 42 Abs. 1, 1bis und 1ter (neu) 1

Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.

1bis

1ter

Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn:

a.

die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2­6 nicht erfüllt;

b.

die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.

Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn: a.

6

in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen;

SR 833.1

6211

Zivildienstgesetz

b.

die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogrammes ist.

Art. 43

Anerkennung

1

Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten.

2

Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren.

3 Die Vollzugsstelle kann Grundsatzfragen der Anerkennung sowie des Vollzugs den Spitzenverbänden der Wirtschaft und den Institutionen nach Absatz 1 zur Stellungnahme unterbreiten.

Art. 58 Abs. 3 3

Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission für die Staatshaftung und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.

Art. 64 Abs. 1bis (neu)

1bis

Beschwerdeberechtigt gegen Zulassungsentscheide nach Artikel 18c ist auch das Departement.

Art. 65

Verfahren vor der Rekurskommission

1

Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2

Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).

3

Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.

7 8

SR 172.021 SR 172.021

6212

Zivildienstgesetz

Art. 66 Bst. a Die Frist zur Beschwerde an die Rekurskommission beträgt: a.

zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;

Art. 71 Abs. 2 2

Die Vollzugsstelle führt das Verfahren innert 30 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.

Art. 80 Abs. 2 Bst. a und b

2

An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden: a.

die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienstpflicht;

b.

Aufgehoben

Art. 80a Abs. 1bis, 2bis (neu) und 5 Bst. a 1bis

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet die Zulassungskommission Akten nach Absatz 1 Buchstabe a, e und f. Die Akten des Zulassungsverfahrens werden durch die Vollzugsstelle verwaltet.

2bis

Die Zulassungskommission kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis Buchstabe a und b bearbeiten.

5

Die Vollzugsstelle übergibt dem Bundesarchiv die Akten des Zulassungsverfahrens: a.

von zivildienstpflichtigen Personen nach deren Entlassung aus der Zivildienstpflicht beziehungsweise Ausschluss aus dem Zivildienst;

Gliederungstitel vor Art. 81

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 81

Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

1

Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am Tag der Inkraftsetzung der Änderung dieses Gesetzes vom ... noch nicht geleisteten Zivildiensttage wie folgt:

2

a.

zuerst um das 1,5-Fache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung; sowie

b.

anschliessend um 13,33 Prozent.

Ergeben sich keine ganzen Zahlen, wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

6213

Zivildienstgesetz

Art. 82

Entlassung aus dem Zivildienst

1

Wer bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes die Altersgrenze nach Artikel 13 der Änderung des Militärgesetzes vom ...9 erreicht hat, wird aus dem Zivildienst entlassen.

2

Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst einen Mannschaftsdienstgrad bekleidet hätten, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre ordentliche Zivildienstleistung vollständig erbracht haben, entlassen.

Art. 83

Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden

1

Artikel 81 wird nicht angewandt auf Personen, die seit 1. Oktober 1996 zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden.

2

Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verhängt worden sind, werden als Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollzogen.

3 Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die betroffene Person bereits die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee ausgeschlossen worden ist.

Art. 83a

Erlöschen der Anerkennung als Einsatzbetrieb

Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Forschung erlöschen mit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Strafgesetzbuch10 Art. 360bis Abs. 2 Bst. j 2

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: j. die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

9 10

BBl ...

SR 311.0

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Zivildienstgesetz

2. Bundesgesetz vom 12. Juni 195911 über den Wehrpflichtersatz Art. 8 Abs. 1bis 1bis

Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige: a. nicht im Kalenderjahr, das dem Jahr der Gutheissung des Zulassungsgesuchs folgt, einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet; b. im Falle der Aufteilung der Einsätze nicht jedes Jahr einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet und noch nicht die Gesamtdauer der zu leistenden Tage erreicht hat.

Art. 15 Abs. 2 2

Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber drei anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Art. 19 Abs. 2 2

Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50­99 Militärdiensttage (65-129 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (65 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11616

11

SR 661

6215