Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 3371/99 Widersprechende/r Pharmacia & Upjohn AB, S-11287 Stockholm, CH-Marke Nr. 421 097 XALATAN gegen Widerspruchsgegner/in Yamanouchi Europe B. V., NL-2353 Leiderdorp, IR-Marke Nr. 700 862 XALAZIN Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. März 2001 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 3371 wird gutgeheissen.

2.

Die internationale Marke Nr. 700 862 "XALAZIN" wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv zurückgewiesen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Kostenentschädigung von insgesamt 2000 Franken (einschliesslich der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. (Der Widerspruchsgegnerin wird dieser Entscheid durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.)

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

8. März 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2001-1542

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