Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 2001) vom 11. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20012, beschliesst:
Art. 1 1 Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 3. Juli 2001 (Rüstungsprogramm 2001) wird zugestimmt.
2 Es wird ein Verpflichtungskredit von 980 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.
Art. 2 1
Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.
2
Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.001, Rüstungsmaterial, Gruppe Rüstung.
Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.
Art. 4 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 19. September 2001
Ständerat, 11. Dezember 2001
Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker
Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz
1 2
SR 101 BBl 2001 4747
6556
2001-1188
Rüstungsprogramm 2001
Anhang (Art. 1 Abs. 2)
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben
Luftverteidigung Feuerkampf Mobilität Ausbildung Allgemeine Ausrüstung
Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2001
Verpflichtungskredit Fr.
513 000 000 168 000 000 166 000 000 53 000 000 80 000 000 980 000 000
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