Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht

Entwurf

(Strafgerichtsgesetz, SGG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung Art. 1 1

Grundsatz

Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3

Es umfasst 15-35 Richterstellen.

4

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen mittels Verordnung.

5

Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.

Art. 2

Unabhängigkeit

Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3 1

Oberaufsicht

Das Bundesstrafgericht steht unter der Oberaufsicht der Bundesversammlung.

2

Es unterbreitet ihr jährlich den Entwurf für den Voranschlag sowie die Rechnung und den Geschäftsbericht.

1 2

SR 101 BBl 2001 4202

2001-0205

4517

Strafgerichtsgesetz

Art. 4 1

Sitz

Sitz des Bundesstrafgerichts ist ...

2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen Art. 5

Wahl

1

Der Bundesrat wählt die Richter und Richterinnen3.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6

Unvereinbarkeit

1

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

3

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.

Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner dürfen nicht gleichzeitig als Richter bzw. Richterin dem Bundesstrafgericht angehören.

3

Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.

4518

Strafgerichtsgesetz

Art. 9 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10

Amtseid

1

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 11

Rechtsstellung

1

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. Der Beschäftigungsgrad muss mindestens 50 Prozent betragen.

2

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

3

Das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, soweit deren Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen kann.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung Art. 12

Grundsatz

Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 13

Präsidium

1

Der Bundesrat wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichts auf zwei Jahre.

2

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

3 Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

4519

Strafgerichtsgesetz

Art. 14 1

Gesamtgericht

Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für: a.

Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem andern Organ des Gerichts zugewiesen werden;

b.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen;

c.

Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

d.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

e.

die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amtssprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf ernennt es ausserordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen.

2

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

Art. 15

Gerichtsleitung

1

Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Art. 16

Kammern

1

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2

Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet.

Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.

Art. 17 1

Kammervorsitz

Das Gesamtgericht ernennt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Kammern.

2

Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

4520

Strafgerichtsgesetz

Art. 18

Abstimmung

1

Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

Art. 19

Geschäftsverteilung

Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 20

Präjudiz und Praxisänderung

1

Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Kammern zustimmt.

2

Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Art. 21

1

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Das Bundesstrafgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an.

2

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

3

Sie erarbeiten Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

4

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 22

Verwaltung

1

Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 23

Generalsekretariat

1

Das Bundesstrafgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung an.

4521

Strafgerichtsgesetz

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.

Art. 24

Information

Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Jede Kammer bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren 1. Abschnitt: Strafkammer Art. 25

Zuständigkeit

Die Strafkammer beurteilt: a.

Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis des Strafgesetzbuches4 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat;

b.

Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat;

c.

Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bundes betreffen.

Art. 26 1

Besetzung

Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt: a.

durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter, wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt;

b.

in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln 43, 44 und 100bis des Strafgesetzbuches6 in Betracht kommt;

c.

in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

2 Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass eine Sanktion erforderlich ist, die nur in einer grösseren Besetzung ausgesprochen werden kann, so wird die Zahl der Richter entsprechend erhöht.

4 5 6

SR 311.0 SR 313.0 SR 311.0

4522

Strafgerichtsgesetz

3

Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Abschnitt: Beschwerdekammer Art. 27 1

Zuständigkeit

Die Beschwerdekammer entscheidet über: a.

Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art. 25 Bst. a);

b.

Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 19347 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht;

c.

streitige Ausstandsbegehren gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber;

d.

Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

e.

Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach Artikel 47 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19819;

f.

Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe, soweit ein Bundesgesetz es vorsieht;

g.

Beschwerden gegen Verfügungen über das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts.

2

Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen.

Art. 28

Besetzung

Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig bezeichnet.

7 8 9

SR 312.0 SR 313.0 SR 351.1

4523

Strafgerichtsgesetz

3. Abschnitt: Verfahren Art. 29 Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193410 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind die Fälle von Artikel 25 Buchstabe b und 27 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.

3. Kapitel:

Schlussbestimmungen

Art. 30

Änderung bisherigen Rechts

1

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 31

Übergangsrecht

1

Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des Bundesgerichts hängig sind.

2

Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

Art. 32

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10 11

SR 312.0 SR 313.0

4524

Strafgerichtsgesetz

Anhang (Art. 30 Abs. 1)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 13 Abs. 4 4 Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2. Garantiegesetz vom 26. März 193413 Art. 6 Abs. 2 2

Das Vergehen untersteht der Gerichtsbarkeit durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 8 1

Betrifft nur den französischen Text

2

Betrifft nur den italienischen Text

3

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts in Bezug auf Verbrechen und Vergehen gegen den Bund und die Bundesgewalt bleiben vorbehalten.

3. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195814 Art. 14 Abs. 5 und 6 5 Wo es nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint, kann der Beschuldigte auch dann dem Bundesstrafgericht überwiesen werden, wenn die strafbare Handlung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht.

12 13 14

SR 120 SR 170.21 SR 170.32

4525

Strafgerichtsgesetz

6

Wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und der Fall dem Bundesstrafgericht überwiesen, so hat die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordentlichen Bundesanwalt zu bezeichnen.

4. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193715 Art. 340 Ziff. 3 3. Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

Art. 351 Streitiger Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

Art. 357

Anstände zwischen Kantonen

Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.

Art. 365 Abs. 2 2

Vorbehalten sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193416 über die Bundesstrafrechtspflege und des Bundesgerichtsgesetzes vom ...17 betreffend das kantonale gerichtliche Verfahren und die Beschwerde an das Bundesgericht bei Anwendung eidgenössischer Strafgesetze.

Art. 372 Ziff. 1 3. Lemma Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 381 Abs. 2 2

In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

15 16 17

SR 311.0 SR 312.0 SR ... (BBl 2001 4480)

4526

Strafgerichtsgesetz

Art. 394 Bst. a Das Recht auf Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a.

in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

5. Bundesgesetz vom 15. Juni 193418 über die Bundesstrafrechtspflege Ersatz von Ausdrücken 1

Der Begriff «Anklagekammer» wird in folgenden Artikeln durch «Beschwerdekammer» ersetzt: Art. 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4, 27 Abs. 5, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 2, 69 Abs. 3, 73 Abs. 2, 100 Abs. 5, 102ter, 105bis Abs. 2, 106 Abs. 1bis, 109, 110, 111, 112, 119 Abs. 3, 124, 216, 218, 219 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2, 252 Abs. 3, 254, 260, 262 Abs. 3, 263 Abs. 3 und 264.

2

Der Begriff «Bundesstrafgericht» wird in folgenden Artikeln durch «Strafkammer» ersetzt: Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1, 28 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2, 107, 140, 141, 148 Abs. 3, 165, 220, 226 Abs. 4, 239, 331 Abs. 1 und 2, 332, 333 Abs. 1 und 341 Abs. 1.

Art. 1 Abs. 1

1

Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafgerichtsbehörden ausgeübt: 1.

das Bundesstrafgericht, bestehend aus Strafkammern und Beschwerdekammern, deren Zuständigkeiten im Strafgerichtsgesetz vom ...19 geregelt sind;

2.

das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ...20.

Art. 2 Aufgehoben Ziff. II (Art. 7-12) Aufgehoben Ziff. III (Art. 13) Aufgehoben

18 19 20

SR 312.0 (unter Berücksichtigung der Fassung vom 22. Dez. 1999; BBl 2000 70, 76) SR ... (BBl 2001 4517) SR ... (BBl 2001 4480)

4527

Strafgerichtsgesetz

Art. 18 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben Art. 18bis 1

In einfachen Fällen kann der Bundesanwalt den kantonalen Behörden auch eine Bundesstrafsache nach den Artikeln 340 Ziffer 2 oder 340bis des Strafgesetzbuches21 zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2

Artikel 18 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 27 Abs. 6 6

Im übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352 ff. des Strafgesetzbuches22 anwendbar.

Art. 38 Abs. 1 1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt (Art. 106, 121), festgesetzt.

Gliederungstitel vor Art. 99

XIII. Ausstand von Gerichtspersonen, Fristen, Wiedereinsetzung, Rechtsschriften Art. 99 1 Für den Ausstand von Gerichtspersonen sowie für die Fristen und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom ...23.

2

Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen gelten auch für Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher.

3 Für die elektronische Zustellung von Rechtsschriften an das Bundesstrafgericht gilt Artikel 39 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom .... . Das Format richtet sich nach dem Reglement des Bundesgerichts.

Art. 102 Abs. 2 2

Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18bis Absatz 1 bleiben vorbehalten.

21 22 23

SR 311.0 SR 311.0 SR ... (BBl 2001 4480)

4528

Strafgerichtsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 120 (neu)

III. Einstellung und Anklageerhebung Art. 120 1

Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung die Einstellung des Verfahrens verfügen.

2

Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.

3

Sie ist mitzuteilen: 1.

dem Beschuldigten;

2.

dem Geschädigten;

3.

dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199124 über die Hilfe an Opfer von Straftaten;

4.

dem Untersuchungsrichter;

5.

der Beschwerdekammer.

4

Der Geschädigte und das Opfer, unabhängig davon, ob es Zivilansprüche geltend macht, können gegen die Einstellung des Verfahrens innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde führen.

Art. 120bis (neu)

1

Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.

2 Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben werden.

Art. 121 zweiter Satz ... Der Bundesanwalt kann sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.

Art. 122 Abs. 3 3

Der Bundesanwalt legt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. Die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

Gliederungstitel vor Art. 125 Aufgehoben

24

SR 312.5

4529

Strafgerichtsgesetz

Art. 126 1

2

Die Anklageschrift bezeichnet: 1.

den Angeklagten;

2.

das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen;

3.

die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind;

4.

die Beweismittel für die Hauptverhandlung;

5.

die Besetzung der Strafkammer (Art. 26 des Strafgerichtsgesetzes vom ...25).

Sie enthält keine weitere Begründung.

Art. 127 1

Der Bundesanwalt stellt die Anklageschrift zu: 1.

2

jedem Angeklagten und Verteidiger;

2.

dem Geschädigten;

3.

dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199126 über die Hilfe an Opfer von Straftaten;

4.

der Strafkammer zusammen mit den Akten;

5.

dem Untersuchungsrichter;

Gegen die Anklageerhebung besteht kein Rechtsmittel.

Art. 128-134 und 135 Aufgehoben Art. 136 Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident der Strafkammer ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen, und ernennt, wo nötig, einen amtlichen Verteidiger.

Art. 162 Aufgehoben Art. 169 Abs. 2 2

Es berücksichtigt die während der Untersuchung und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen.

25 26

SR ... (BBl 2001 4517) SR 312.5

4530

Strafgerichtsgesetz

Art. 181 1

Das Protokoll der Hauptverhandlung gibt an: 1.

Ort und Zeit der Verhandlung;

2.

die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes oder Vertreters sowie das in der Anklage bezeichnete Vergehen;

3.

eine Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Personen und der wesentlichen Fragen des Präsidenten, den Gang der Verhandlung und die Beobachtung der Formen, die Anträge der Parteien, die darüber gefällten Entscheide und den Urteilsspruch.

2 Der Präsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Erklärung vollständig protokolliert wird, wenn ihrem Wortlaut eine besondere Bedeutung zukommt.

Art. 212 Abs. 1 1

Wird das Strafurteil infolge Revision oder Beschwerde an das Bundesgericht aufgehoben, so fällt auch der Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch dahin.

Art. 213 Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschädigten unter den Voraussetzungen von Artikel 60 Absätze 1, 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...27 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Art. 216 Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter kann sie der Gefängnisleitung übergeben. Diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen.

Art. 219 Abs. 1 und 2 1

Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt der Präsident der Beschwerdekammer oder der von ihm bezeichnete Richter sie dem Untersuchungsrichter zur Äusserung innert bestimmter Frist mit. Nach Ablauf der Frist fällt die Beschwerdekammer den Entscheid.

2 Wird die Beschwerde begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer die erforderlichen Anordnungen.

Ziff. II (Art. 220-228) Aufgehoben 27

SR ... (BBl 2001 4480)

4531

Strafgerichtsgesetz

Art. 229 Ziff. 4 Um Revision eines rechtskräftigen Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht werden: 4.

wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 195028 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, seit das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Konvention endgültig ist, eingereicht werden.

Art. 232 Abs. 1 und 3 1

Das Revisionsgesuch ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen.

3

Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn die Strafkammer es verfügt.

Art. 233 Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Vorschriften, so stellt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts es den anderen Parteien zu und bestimmt ihnen eine Frist zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.

Art. 234 Die Strafkammer ordnet eine Beweisaufnahme an, wenn es erforderlich ist. Sie kann ein Mitglied der Kammer damit betrauen oder kantonale Behörden darum ersuchen.

Die Strafkammer gibt den Parteien Gelegenheit, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

Art. 236 Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt die Strafkammer das frühere Urteil auf und entscheidet neu.

Art. 239 Abs. 1 1

Ein Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist vollstreckbar, wenn:

28

1.

die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht unbenützt verstrichen ist;

2.

der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung zukommt;

3.

das Bundesgericht eine gegen den Entscheid eingereichte Beschwerde abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist.

SR 0.101

4532

Strafgerichtsgesetz

Art. 245 Für Kosten und Entschädigung gelten die Artikel 58­64 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...29 sinngemäss, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 264 Aufgehoben Ziff. IIIbis (Art. 265bis-265quinquies) Aufgehoben Ziff. V (Art. 268-278bis) Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 279

Vierter Teil: Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe Art. 279 1

Im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2

Gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder des Bundesanwalts über die Gerichtsbarkeit des Bundes oder des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Artikel 214­219 sind sinngemäss anwendbar.

3

Bei Anständen über die innerstaatliche Rechtshilfe sind die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone berechtigt, die Beschwerdekammer anzurufen.

6. Bundesgesetz vom 22. März 197430 über das Verwaltungsstrafrecht Ersatz von Ausdrücken 1

Der Begriff «Bundesgericht» wird in Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch den Begriff «Bundesstrafgericht».

29 30

SR ... (BBl 2001 4480) SR 313.0

4533

Strafgerichtsgesetz

2

Der Begriff «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in folgenden Artikeln durch den Begriff «Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 25 Randtitel, Abs. 1, 2, 3 und 4, 26 Abs. 1, 2 und 3, 27 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3, 50 Abs. 3, 51 Abs. 6, 88 Abs. 4, 96 Abs. 1, 98 Abs. 2, 100 Abs. 4 und 102 Abs. 3.

3

Der Begriff «Bundesstrafgericht» wird in folgenden Artikeln durch den Begriff «Strafkammer» ersetzt: Art. 21 Abs. 3, 81, 82, 83 Abs. 2 und 89 Abs. 1.

Art. 25 Randtitel und Abs. 4 VI. Beschwerdekammer

4

Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach den Artikeln 58­64 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...31.

Art. 41 Abs. 2 2

Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die Artikel 74­85 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193432 über die Bundesstrafrechtspflege und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194733 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches34 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.

Art. 43 Abs. 2 2

Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu den vorzulegenden Fragen zu äussern. Im übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 92­96 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193435 über die Bundesstrafrechtspflege und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194736 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.

Art. 83 Aufgehoben Art. 93 Abs. 2 2

Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 59 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches37 beanspruchten Anteil am Verwertungs-

31 32 33 34 35 36 37

SR ... (BBl 2001 4480) SR 312.0 SR 273 SR 311.0 SR 312.0 SR 273 SR 311.0

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erlös eines eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes ab, so erlässt sie eine Verfügung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196838 über das Verwaltungsverfahren.

7. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192739 Art. 223 Abs. 1 und 2 1

Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.

2 Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.

Art. 232b Bst. b Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: b.

wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;

8. Militärstrafprozess vom 23. März 197940 Art. 21

Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 136 Abs. 2 2

Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192741 vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen sind für das Gericht und die Parteien verbindlich.

38 39 40 41

SR 172.021 SR 321.0 SR 322.1 SR 321.0

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9. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198142 Art. 48 Abs. 2 2

Gegen diese Verfügungen kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193443 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

10. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199544 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 12 Abs. 2 2 Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214 ff. der Bundesstrafrechtspflege45 gelten sinngemäss.

11. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Art. 4 Abs. 2 2

Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

12. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199047 über die direkte Bundessteuer Art. 188 Abs. 3 3

Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 73 bis 76 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...48 erhoben werden.

42 43 44 45 46 47 48

SR 351.1 SR 312.0 SR 351.20 SR 312.0 SR 360 SR 642.11 SR ... (BBl 2001 4480)

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13. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199049 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 61

Verfahren und Vollzug

Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

14. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195350 Art. 15 Abs. 1 1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons BaselStadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Beurteilung durch das Bundesstrafgericht oder der Militärstrafgerichte unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton Basel-Stadt.

15. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200051 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 7 Abs. 1 Bst. a 1

Die Überwachung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden: a.

von den zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

16. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199152 Art. 46 Abs. 1 1

Vergehen nach Artikel 43 unterstehen der Beurteilung durch das Bundesstrafgericht.

49 50 51 52

SR 642.14 SR 747.30 SR 780.1 SR 814.50

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17. Bundesgesetz vom 8. Juni 192353 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Art. 51 V. Streitiger Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowohl über die Berechtigung als auch über die Pflicht zur Strafverfolgung.

18. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193354 Art. 54 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Im Übrigen finden die Artikel 247­267 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193455 über die Bundesstrafrechtspflege Anwendung.

19. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191956 Art. 20 Abs. 1 1

Organe, Vertreter und Hilfspersonen einer Gesellschaft, welche es vorsätzlich unterlassen, der Aufsichtsbehörde die auf die Kaution bezüglichen Mitteilungen zu erstatten, oder welche die auf die Kaution bezüglichen Verhältnisse vorsätzlich unrichtig darstellen, werden von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

53 54 55 56

SR 935.51 SR 941.31 SR 312.0 SR 961.02

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