Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Elektronische Führung der Personenstandsregister) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20011, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 39 Abs. 1 1

Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.

Art. 40 Randtitel und Abs. 3 II. Meldepflicht

3

Aufgehoben

Art. 43a (neu) 1 Der Bundesrat V. Datenschutz und Bekanntgabe standes für den der Daten

sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des PersonenSchutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2

Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3

Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach der kantonalen Gesetzgebung.

4

Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 1.

1 2 3

die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom ...3 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;

BBl 2001 1639 SR 210 SR ...; AS ... (BBl 2000 4751)

2000-2370

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Elektronische Führung der Personenstandsregister

2.

die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems nach Artikel 351bis des Strafgesetzbuches4 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

3.

die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;

4.

die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes5.

Art. 45 Abs. 3 3

Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.

Art. 45a (neu)

Ia. Zentrale Datenbank

1

Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.

2

Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert.

3

Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Kantone: 1.

das Verfahren der Zusammenarbeit;

2.

die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;

3.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

4.

die Archivierung;

5.

die Aufteilung der Kosten.

Art. 48 Abs. 5 (neu) 5

Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg: 1.

4 5

Zivilstandsfälle zu melden;

2.

Erklärungen zum Personenstand abzugeben;

3.

Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.

SR 311.0 Zurzeit das Bundesamt für Polizei

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Elektronische Führung der Personenstandsregister

Schlusstitel

Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 6a 1 Der Bundesrat regelt den IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen tronische Registerführung.

Übergang von der bisherigen auf die elek-

2

Der Bund übernimmt die Hälfte der Erstinvestitionskosten, höchstens aber 2,5 Millionen Franken.

Art. 6b (neu)6

Bisheriger Art. 6a

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11342

6

Ursprünglich Art. 7.

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