680 Beschlußentwurf, betreffend

die Genehmigung des mit Grossbrittanien abgeschlossenen Vertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht des vom 6. Herbfimonat 1855 datirten, zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Ihrer Majestät der Königin der vereinigten Reiche von Großbrittanien und Irland abgeschlossenen Freundschafts-, Handels.- und Niederlassungsvertrages; nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes, und in Anwendung des Art. 74, Ziss. 5 .der BundesVerfassung, beschließt: Art. 1. Der genannte Vertrag ist feinem ganzen Inhalte nach genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen und der Vollziehung beauftragt.

Also den gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen,

Bern, den 10. Dezember 1855.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

68^ Abänderung der

..Verordnung über den Scharfschüzenunterricht.

(Vom 2I. Ehristmonat 1855.)

Der schweizerische Bundesrath, in Betracht, daß durch die Bestimmung des Art. .^

der Vollziehungsverordnung vom 10. März 1854 über den Scharffchüzennnterricht und die daherige Entfchädigung der Kantone (Gesezfamml. Bd. IV, S. 11l) die

Vergütung für die Munition nicht vollständig geleistet wird, weil keine verlornen Schüsse berükfichtigt find; auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: Art. 1. Der Schlußsaz des Art. 9 der vorgenannt ten Verordnung wird aufgehoben, und durch folgenden .ersezt: ,,Die eidg. Militärverwaltung vergütet den Kantonen "sür jeden nach Ausweis der Schießlifte gethanen "Schuß 4 Rappen , nebst 5 ^ Zufchlag für Ver^ ,,lnft bei den ausgefeilten Schüssen."

Art. 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Iänner

1856 in Kraft.

Art. 3. Sie foll in die amtliche Gesezsammlung der Eidgenossenschaft aufgenommen und denjenigen Kantonen, welche Scharfschützen stellen, mitgetheilt werden.

682 Das eidg. Militärdepartement ist mit deren Vollziehung beauftragt.

Bern, den 2l. Christmonat 1855.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,.

Der Bundespräsident:

Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

Summarische Uebersicht der

Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz im Monat November 1855.

E i n s n h r.

Die Gesammteinfuhr diefes Monats betrug:

Stüke.

.16,105 Stüke Vieh, wovon Schmalvieh . . 11,428 ., Großvieh . . 4,677 Für Franken 71,552 an Werth, bestehend in Mühlsteinen, Akergeräthen , Oekonomiefuhrwerken , Gefährten u. f. w.

27,003 Zugthierlasten, wovon die hauptfächlichsten sind:: Zugthierlasteu.

Brenn-, Bau- und gemeines Nuzholz

.

8,813

Koke, Torf, Braunkohle, Steinkohle . 2,115 Kalk und Gyps, gebrannt und gemahlen . 1,337

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Beschlußentwurf betreffend die Genehmigung des mit Grossbritanien abgeschlossene Vertrages.

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22.12.1855

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680-682

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