651 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. Juli 1944.)

Dem Kanton Freiburg wird an die Korrektion der Saane in Freiburg ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 7. Juli 1944.)

Dem Kanton Zürich werden Bundesbeiträge bewilligt: a. für die Verbauung der Wildbäche in der Gemeinde Hütten; b. für die Verbauung des Wildbaches Hinwil und seiner Seitenbäche in der Gemeinde Hinwil.

(Vom 12. Juli 1944.)

Vom Eücktritt des Herrn Dr. Hans Bachmann, Bedaktor, Luzern, als Ersatzmann in der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An seiner Stelle wird gewählt : Herr Dr. "Walter Krell, Oberrichter. Luzern.

(Vom 14. Juli 1944.)

Dem Kanton Bern wird für die Erstellung eines Waldweges in der Gemeinde Nods ein Bundesbeitrag bewilligt.

5210

Bekanntmachungen von Departementen um! andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung der gesetzlich geschützte Meistertitel gernâss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden als Hafnermeister.

1. Messmer Gottlieb, in Walzenhausen 2. Sohuppli Max, in Liestal

3. Siebenmann August, in Burgdorf

Bern, den 13. Juli 1944.

saio

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

652

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im galvanischen Gewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im galvanischen Gewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im galvanischen Gewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe: A. Metallschleifer und Polierer mit einer Lehrzeitdauer von 2 Jahren; B. Galvaniseur mit einer Lehrzeitdauer von 3 Jahren.

Der gelernte Metallschleifer und Polierer wird nach einer Zusatzlehre von 1% Jahren zur Prüfung als Galvaniseur zugelassen.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Die Ausbildung von Galvaniseurlehrlingen kommt nur in Betrieben in Frage, die über saure und zyankalische Bäder verfügen und in der Lage sind, mindestens 4 Hauptveredelungsverfahren (z. B. Vernickeln, Verkupfern, Versilbern, Verchromen) gemäss dem folgenden Lehrprogramm zu vermitteln.

Wird ein Betrieb vom Meister allein oder mit l--2 gelernten Arbeitern (Metallschleifer und Polierer oder Galvaniseur) geführt, so darf er gleichzeitig nur einen Lehrling (Metallschleifer und Polierer oder Galvaniseur) ausbilden.

Sind neben dem Meister ständig 3--6 gelernte Arbeiter (Metallschleifer undPolierer oder Galvaniseure) tätig, so dürfen zwei und bei 7 und mehr ständig beschäftigten, gelernten Arbeitern (Metallschleifer und Polierer oder Galvaniseure) insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

Die Zahl der Lehrlinge in den beiden Berufsarten hat in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes zu stehen. Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich

6S3 so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Ahs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Der Lehrling ist von Anfang an zur Ordnung und peinlichen Sauberkeit in der Werkstätte, zur Sorgfalt und Exaktheit bei allen Verrichtungen und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten. Er ist an zuverlässiges, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

A. Metallschleifer und Polierer.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Eigenschaften und Verwendung der Schleif- und Poliermaterialien, wie Schmirgelstaub, Tripel, Kalk, der Hilfsmaterialien, wie Leim, Fett, öl, Fettlösungsmittel, der Pasten zum Schleifen, Polieren und Hochglänzen. Handhabung und Unterhalt der Schleif- und Poliermaschinen (Antrieb, Tourenzahl), der Filz- und Tuchscheiben, Fiberbürsten. Eigenschaften der zu bearbeitenden Metalle und ihre Behandlung beim Schleifen und Polieren.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind soweit notwendig während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in die grundlegenden Arbeiten der Schleiferei. Schleifen einfacher Gegenstände aus verschiedenen Metallen an Filzscheiben mit Schmirgelleimung (trocken und gefettet mit Pasten), an der Zirkularfiberbürste und an der Tuchscheibe. Ausführen von Hilfsarbeiten, wie Beizen mit Säuren, Laugen, Gelbbrennen, Bollen. Kratzen, eventuell Sandstrahlen. Sorgfältiges Entfernen von Polierschmutz mittelst Benzins und ähnlichen Lösungsmitteln.

654 Zweites Lehrjahr.

Weiteres "Üben der im ersten Lehrjahr erlernten Fertigkeiten, unter besonderer Berücksichtigung des Zeitaufwandes. Herstellen von Eollmischungen, Beizen, Laugen, Kratzwässern und Brenninischungen. Abdrehen, Beleimen, Aufziehen und Zentrieren von Filzscheiben. Zusammenstellen und Behandeln von Tuchscheiben. Einführen in die Poliertechnik. Schleifen und Polieren von komplizierten und schweren Gegenständen aus Metallen aller Art. Anwenden von Kleinschleifscheiben und wo möglich von beweglichen Wellen.

B. Galvaniseur.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten und unter Ausnutzung der dort gemachten Beobachtungen sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Vergiftungen). Hinweise auf die Giftigkeit der zur Anwendung gelangenden Chemikalien. Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Schleif- und Poliermaterialien, Hilfsmaterialien, Pasten. Handhabung der Schleif- und Poliermaschinen, Filz- und Tuchscheiben und Bürsten. Eigenschaften der zu bearbeitenden Metalle und ihre Behandlung beim Schleifen und Polieren.

Technischer Aufbau der verschiedenen Veredlungsverfahren. Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Säuren und deren Zusammensetzungen, Laugen und Salze. Die Erzeugung des Gleichstroms (Dynamo, Gleichrichter) und seine Messung (Volt- und Amperemeter). Die Schaltungen; Badstromregulatoren (Widerstände). Berechnimg von Leitungsquerschnitten. Die Wirkung des Gleichstroms in Metallsalzlösungen (Elektrolyse), Einfluss von Stromstärke, Spannung, Temperatur, Galvanisierdauer, Säure- bzw. Laugengrad der Bäder (pH - Wert). Stromregulierung. Einfluss von Verunreinigungen. Verwendung und Behandlung des Anodenmaterials. Zusammensetzung, Wirkungsweise und spezifische Eigenschaften der gebräuchlichsten sauren und zyankalischen Bäder (Nickel, Kupfer. Silber, Chrom). Korrekturen an Bädern. Das Wannenmaterial für die verschiedenen Bäder. Die Entfettung (Verseifung) mit gelöschtem Kalk oder auf elektrolytischeni Wege.

Einfache Färbemethoden. Farbniederschläge aus galvanischen Bädern.

Eigenschaften und Verwendung der Lacke und Lackfarben.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die
einzelnen Lehrjahre richtet sich unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung nach den Arbeitsverhältnissen des Lehr'betriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Galvanisieren. Auswaschen, Eeinigen, Entfetten und Aufhängen der zu galvanisierenden Gegenstände an Drähten und Eechen.

655 Zweckmässiges Anordnen der Gegenstände im Bad. Begulieren der Badfaktoren (Stromstärke, Spannung, Temperatur). Dekapieren. Veredeln auf saure und zyankalische Art. Behandeln der Gegenstände nach der Veredelung.

Vorarbeiten zum Galvanisieren, wie Kratzen und Bimsen. Ansetzen chemischer Lösungen wie Laugen, Gelbbrennen, Beizen.

Zweites Lehrjahr.

Einführen in die grundlegenden Arbeiten der Schleiferei. Schleifen einfacher Gegenstände aus verschiedenen Metallen an Filzscheiben mit Schmirgelleimung (trocken und gefettet mit Pasten), an der Zirkularfiberbürste und an der Tuchscheibe. Ausführen von Hilfsarbeiten wie Beizen mit Säuren, Laugen, Gelbbrennen, Bollen, Kratzen, eventuell Sandstrahlen. Sorgfältiges Entfernen von Polierschmutz mittelst Benzins und ähnlichen Lösungsmitteln. Herstellen von Eollmischungen, Beizen, Laugen, Kratzwässern und Brennmischungen.

Abdrehen, Beleimen, Aufziehen und Zentrieren von Filzscheiben. Zusammenstellen und Behandeln von Tuchscheiben. Einführen in die Poliertechnik.

Schleifen und Polieren von komplizierten und schweren Gegenständen aus Metallen aller Art. Anwenden von Kleinschleifscheiben und wo möglich von beweglichen Wellen.

Drittes Lehrjahr.

Gründliches Ausbilden in den im Lehrbetriebe vorkommenden Veredlungsarten. Veredelung von Massenartikeln. Ausführen schwieriger Arbeiten (komplizierte Gegenstände). Studium der Fehlerquellen. Zusammensetzen, Prüfen und Korrigieren von Bädern der sauren und der zyankalischen Gruppe.

Beinigen von Bädern. Ansetzen neuer Bäder. Einführen in das Berechnen von Arbeitszeit und Materialbedarf. Ausführen der wichtigsten Metallfärbungen.

Weiterausbilden im Schleifen und Polieren.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältm'sse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglements vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am L September 1944 in Kraft.

Bern, den 25. Juni 1944.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

656

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im galvanischen Gewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im galvanischen Gewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfungen zerfallen in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfungen in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Metallschleifer und Polierer oder als Galvaniseur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Ergänzungsprüfung des Metallschleifers und Polierers zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Galvaniseur beschränkt sich auf die in diesem Reglement enthaltenen Arbeiten des Galvanisierens und der Metallfärbung und auf die entsprechenden Berufskenntnisse.

657

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen ; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz, das nötige Material, Werkzeug und die Einrichtungen anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Metallschleifer und Polierer.

l, Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 15 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff.

a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Jeder Kandidat hat folgende Arbeiten auszuführen: 1. Herrichten von Schleifscheiben, z. B. Abdrehen, Eichten und Ausbalancieren einer neuen Filzscheibe, Abdrehen und Neuaufziehen von gebrauchten Grob- und Feinfilzschleifscheiben, Herstellen der Leimmischungen und Wählen der Schmirgelkörnung, Anfertigen einer Polierscheibe aus Stoff samt Abdrehen und Einarbeiten.

2. Beizen und Gelbbrennen verschiedener Gegenstände.

3. Herstellen von Bollmischungen, Beizen, Laugen, Kratzwässern oder Brennmis chungen.

4. Schleifen von Gegenständen aus Gusseisen: Grob- und Feinschleifen.

5. Bearbeiten von Gegenständen aus Messing und andern Metallen als Vorbereitung zum Veredeln oder Färben.

Als Arbeitsstücke kommen in Betracht: Pufferstangen, Autokühlerverkleidungen, Lenkstangen, Kaffeekannen, Beschläge, Schrauben usw.

6. Bearbeiten von Gegenständen aus Leichtmetall, Schleifen, Bürsten und auf Hochglanz Polieren.

7. Hochglanzpolieren (Abglänzen) von veredelten Gegenständen.

b. B e r u f s k e n n t n i s s e .

Die Prüfung ist an Hand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

658 Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde : Eigenschaften und Verwendung der Schleif- und Polier.materialien, der Hilfsmaterialien, Pasten, Beizen und Gelbbrennen. Eigenschaften der zu bearbeitenden Metalle.

Werkzeug- und M a s c h i n e n k u n d e : Unterhalt, Handhabung und Zweck der Schleif- und Poliermaschinen (Antrieb, Tourenzahl). Wirkungsweise der Eilz- und Tuchscheiben und Bürsten bei verschiedenen Umdrehungsgeschwindigkeiten.

Allgemeine Fachkenntnisse : Behandlung der Metalle beim Schleifen und Polieren. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen sind.

A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 15 Stunden).

Pos.

» » » » » » »

l 2 3 4 5 6 7 8

Herrichten von Schleifscheiben.

Beizen und Gelbbrennen.

Herstellen von Bollmischungen, Beizen, Laugen usw.

Grob- und Feinschleifen von Gegenständen aus Gusseisen.

Bearbeiten von Gegenständen aus Messing und andern Metallen.

Bearbeiten von Gegenständen aus Leichtmetall.

Bürsten und Polieren.

Hochglanzpolieren veredelter Gegenstände.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l Materialkunde.

» 2 Werkzeug- und Maschinenkunde.

» 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

B. Galvaniseur.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung 22--23 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

660 3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen sind.

A r b e i t s p r ü f u n g (22--28 Stunden).

Pos.

» » » » » » » » »

l 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Herrichten von Schleifscheiben.

Grob- und Feinschleifen.

Bürsten und Polieren.

Erstes Veredelungsverfahren.

Zweites Veredelungsverfahren.

Drittes Veredelungsverfahren.

Viertes Veredelungsverfahren.

Herstellen von Laugen, Beizen und Gelbbrennen.

Prüfen und Korrigieren von Bädern.

Ausführen von Färbungen, Lackieren.

B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. 2 Stunden).

Pos.

» » »

l 2 3 4

Materialkunde.

Werkzeug- und Maschinenkunde.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Elektrotechnische Fachkenntnisse.

III. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Reinlichkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut sauber, mit geringen Fehlern behaftet gut trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Metallschleifer und Polierer bzw. Galvaniseur zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend unbrauchbar unbrauchbar

Note

l 2 3

4 5

661 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verband Galvanischer Anstalten der Schweiz unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. September 1944 in Kraft.

Bern, den 25. Juni 1944.

6207

Eidgenössisches

Volksioirtschaftsdepartement:

Stampili.

659 2. Prùfungsstojf.

a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Jeder Kandidat ist zu prüfen im: 1. Schleifen und Polieren (ca. 8 Stunden).

Abdrehen und Neuaufziehen von gebrauchten Grob- und Feinfilzschleifscheiben.

Grobschleifen, Feinschleifen, Bürsten und Polieren von verschiedenen Gegenständen aus Eisen, Messing und Leichtmetallen einschliesslich Waschen mit Benzin, Entfetten. Dekapieren, Abglänzen (Hochglänzen) von veredelten Gegenstanden.

2. Galvanisieren (ca. 12 Stunden).

Veredeln von Gegenständen aller Art aus den verschiedensten Metallen im sauren und zyankalischen Bad. Die Prüfung hat mindestens 4 Hauptveredelungsverfahren (z. B. Vernickeln, Verkupfern, Versilbern, Verchromen) zu umfassen.

Herstellen von Laugen, Beizen, Gelbbrennen. Prüfen und Korrigieren von Bädern.

3. Färben (ca. 2--3 Stunden).

Herstellen einiger typischer Färbungen auf Messing, Kupfer oder Silber. Lackieren. Eventuell Goldvernieren.

b. B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. 2 Stunden).

Die Prüfung ist an Hand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie ertreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde : Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Schleif-, Polier- und Hilfsmaterialien, Pasten. Sauren, Laugen, Salze, Beizen, Gelbbrennen. Färbemittel, Lacke. Eigenschaften der zu bearbeitenden Metalle.

"Werkzeug- und Maschinenkunde: Unterhalt, Handhabung und Zweck der wichtigsten Schleif- und Poliermaschinen (Antrieb, Tourenzahl).

Wirkungsweise der Filz- und Tuchscheiben und Fiberbürsten bei verschiedenen Umdrehungsgeschwindigkeiten.

Allgemeine Fachkenntnisse : Behandlung der Metalle beim Schleifen, Polieren, Galvanisieren und Färben. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Die Vorgänge beim Galvanisierungsprozess. Säure- und Laugengrad. Zusammensetzung, Instandhaltung und Korrektur der Bäder. Die besondern Eigenschaften der gebräuchlichsten Überzugsbäder. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, insbesondere Vergiftungen.

Elektrotechnische Fachkenntnisse: Der Gleichstrom, seine Erzeugung und Messung. Elektrische Grundgesetze. Berechnung von Leitungsquerschnitten. Einfache Schaltungen. Berechnung von Niederschlagsstärken nach Amperestunden.

662

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Juni

1943

1944

1. Januar bis 30. Juni

1943

1944

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgaben en: ». Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

280924 27 118 327. 50 6 056 777. 17 7 690 159. 82 2. Aktien 311 708.80 305 034. -- 1667219 20 1 136 667. 60 3. GmbH.-Anteile . . .

3 240. -- 6 300. -- 35 281. 80 26 172. -- 4. Genossenschafts20 393. 35 8 676. 15 111912.58 Anteile 47 609. 70 5. Ausland. Wertpapiere 1143.-- 6 613. 40 21 246. 90 6. Umsatz inland. Wertpapiere 47 575. 55 317 626. 45 554 966. 19 616712.32 7. Umsatz ausländ. Wert72 809. 25 23 622. 90 406212.08 176610.20 188 934. 70 104 049. 70 688 506. 40 638 310, 65 8 Wechsel .

. . .

9. Prämienquittungen . .

665 420. 21 1 060 864. 98 3 477 274. 38 3813802.03 10. Frachturkunden . .

211 262. 85 209 723. 20 1 722 442. 05 1 777 152. 29 Total 1--10 1 802 268. 98 2 155 367. 88 14 727 205. 25 15 944 443. 51 6. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. D Dezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Coupons bzw. Ertrag: 11. von Obligationen . .

950 488. 37 870601.20 4 942 698. 05 5 087 586. 13 1 2 . v o n Aktien . . . . 1 145 288. 56 1 157 705. 28 6 038 723. 45 5616178.20 13. von GmbH.-Anteilen .

755. 08 5 345. 88 109. 43 6 287. 38 14. von Genossenschaf ts25 263. 12 36091.23 245 276. 91 236 395. 49 15. von ausländischen 42 170. -- Wertpapieren . . .

5 346. 70 65 795. 95 87 406. -- Total 11--15 2 163 965. 13 2 069 853. 84 11 298 781. 74 11032911.70 Total 1--15 3966234.11 4 225 221. 72 26 025 986. 99 26977355.21 c. Abgaben auf Grund de s Bundesbeschlusses vom 2 Ì. Dezember 1 938 und der Bundesratsbeschlüsse vo m 30. April 1 340 und 1. Se September 1943.

16. Erhöhung der Couponabgabe 2 121 795. 11 2 064 507. 10 11232985.69 10 945 505. 54 17. Kommanditbeteiligungen . . .

3 264. -- 11 230. -- 41 357. 60 65 999.

18. Verschiedenes1) . .

3 016. 80 15 987. 50 164 803. 51 125 804. SO Total 16--18 2 128 075. 91 2 091 724. 60 11 439 146. 80 11137308.84 Total 19. Bussen 5210

Total

1--18 6 094 310. 02 6 316 946. 32 37 465 133. 79 38114664.05 831.60 6 601. 40 9 229. 90 18 405. 75 1--19 6095141.62 6 326 176. 22 37 471 735. 1938 133 069. 80

!) Abgabe auf über 3- bis 6 monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

663

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1943 und 1944.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

Juni Juli .

August .

September Oktober November Dezember

5210

.

.

.

.

1943

1944

19 44 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

12 753 926. 29 4 476 882, 97 8277043 32 3524471.43 11674141.14 8 149 669. 71 6 074 028. 68 14 669 490. 64 8 595 461. 96 3690681.50 12 494 110. 02 8 803 428. 52 3 486 726. 51 14716 548 53 11 229 822 02 9 299 484 34 1 247821.01 8051 663 33 . .

8 364 656 77 7 396 869. 08 7 145 603. 64 6412 115.93 8408585 39 8 943 624. 26 Total 122 279 156. 03 22500612.10 Juni 75 607 700. 96 53 107 088. 86 ölohne Tabakzölle u nd Biersteuer

.

.

.

.

.

.

.

.

Nachtrag zürn. Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Graubünden.

12. Darlehenskasse Truns.

Bern, den 11. Juli 1944.

5210

*) Bbl. 1918, III, 494 ff.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

664

Notifikation.

Im September und Oktober 1943 wurden am schweizerischen Ufer des Langen- und Luganersees elf Euderboote gefunden, die vermutlich von Italien unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführt wurden.

Gestützt auf Art. 102, Abs. l, in Verbindung mit Art. 121 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wurden die Boote durch die schweizerische Zollverwaltung beschlagnahmt. Den rechtmässigen Eigentümern wird hiermit gemäss Art. 102, Abs. 4, des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben. Sie können die Beschlagnahme binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Lugano durch Beschwerde anfechten. Die Boote werden ihnen herausgegeben, wenn sie nachweisen, dass sie entweder erlaubterweise und unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne ihr Wissen und wider ihren Willen eingeführt worden sind. Der auf den Booten geschuldete Zollbetrag, die Kosten der Beschlagnahme und bisherigen Aufbewahrung sind von den Eigentümern zu tragen.

Melden sich binnen der vorgenannten Frist keine Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Boote nach Gesetz verwertet.

Bern, den 11. Juli 1944.

6210

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Die 1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes hat in ihrer Sitzung vom 23. Juni 1944 in Genf in der StrafSt-Jean 10, Lausanne, nun unbekannten Aufenthalts, erkannt : I. Der Beschuldigte De Sepibus Àlfons vorgenannt wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen), vorsätzlich begangen a. in Tschamut (Graubünden) am 12. Juni 1943 durch Verlassen der Baustelle von nationalem Interesse St. Brida, Tschamut, ohne Bewilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle; b. in Gadmen (Bern) am 24. September 1943 durch Verlassen der Baustelle von nationalem Interesse Steinalp, Gadmen, ohne Bewilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle,

665 und er wird in Anwendung von Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, Art. 2 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 68 des schweizerischen Strafgesetzbuches, Art. 5 und 9 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Art. 172 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt ; 1. zu einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen; 2. zu den ergangenen Kosten, bestimmt auf Fr. 50 Urteilsgebühr, Fr. 24.50 bisherige Kosten und Fr. 1.40 Kanzleiauslagen.

II. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird beauftragt, das Urteil in die Strafregister eintragen zu lassen.

Es wird verfügt : Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommissioii des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen kann. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Genf, den 23. Juni 1944.

5210

Im Namen der 1. strafrechtlichen Kommission, des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Der Präsident: Der Protokollführer: 0. Peter.

Hiffiker.

Urteil.

Nr. 2789.

Die 2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in ihrer Sitzung vom 17. Dezember 1943 in Zürich in der Vertreter, wohnhaft in Zürich, Brunaustrasse 15, zurzeit im Ausland, Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

47

erkannt: Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. 2, Abs. l und 2, und Art. 5 der Verfügung Nr. 5 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 2. Dezember 1941 betreffend die Landesversorgung mit Metallen (Bewirtschaftung des Platins), in Verbindung mit Art. 2, lit. a und c, der Verfugung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, vorsatzlich begangen anfangs Januar 1942 in Zürich durch Bezug von 157,6 gr Platin von Pellaton E. in Zürich, zum Preise von total Fr. 2860.-- und Abgabe dieses Quantums an das Deutsche Konsulat zum übersetzten Preise von Fr. 22.50 (Bei. 37) das Gramm oder total ca. Fr. 3500.--, wobei er einen widerrechtlichen Gewinn von ca. Fr. 1000.--· erzielte und dadurch gleichzeitig durch diese ungerechtfertigten Schiebungen die reguläre Marktversorgung erschwerte (Margenüberschreitung, Kettenhandel), und er wird in Anwendung von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten und Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 1200.-- als Zusatzstrafe zu der am 8. Juli 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission ausgefällten Busse von Fr. 1200.--, 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich Fr. 250.-- Spruchgebühr » 133.-- Untersuchungskosten Fr. 383.-- total.

3. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird angewiesen, das Urteil ins Strafregister eintragen zu lassen.

4. Der beim eidgenössischen Finanzdepartement deponierte Betrag von Fr. 500.-- wird an die Bezahlung von Busse und Kosten verwendet und es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Publikation bzw. seit der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschafts-

667

departementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Zürich, den 17. Januar 1944.

Namens der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Lttchinger.

6210

Der Protokollführer: Hangartner.

Urteil.

Nr. 2264.

gewesen in Wädenswil (Zürich), Seestrasse 157, jetzt wohnhaft Cino Somaini, Digitate Comasco, Prov. di Como, Italien, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. l und 7 der Verfügung Kr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln) in Verbindung mit Art. l und 8 der Verfügung Nr. 8 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 9. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bationierung und Kontingentierung), Art. 8 und 12 der Verfügung Nr. 4 des eidgenössischen Kriegsernährungsamtes vom 21. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensmitteln (Milchablieferung, Butterrationierung und Bahmverbot), Art. l, 2 und 5 der Verfügung Nr. 19 des eidgenössischen Kriegsernährungsamtes vom 29. Mai 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Bationierung von Kaffee, Tee und Kakao), Art. l, Art. 6, Abs. l, und Art. 9 der Verfügung Nr. 42 des eidgenössischen Kriegsernährungsamtes vom 1. Dezember 1941 über die Abgabe von Lebensund Futtermitteln (Bezugssperre und Bationierung von Eiern), die Verfügung Nr. 528 E der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 17. Dezember 1941 über Höchstpreis für frische inländische Hühner- und Enteneier, in Verbindung mit Art. l und 9 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und

668

den Schutz der regulären Marktversorgung und Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Ziffer 1/3 und VI der Weisungen des eidgenössischen Kriegs ernährungsaintes vom 28. November 1941 betreffend Neuordnung des Nachbezuges von rationierten Lebensmitteln im Handel und Ungültigkeitserklärung der ziegelroten Lieferantencoupons, in Verbindung mit Art. l und 6 der Verfügung Nr. 24 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 26. November 1941 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Lenkung von Produktion und Absatz), Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, begangen in Wädenswil und Schönenberg, in der Zeit vom Sommer 1941 bis April 1942 dadurch, dass der Beschuldigte a. vorsätzlich beim Einwohnerverein Wädenswil, in Umgehung der Vorschriften über die Eationierung von Lebensrnitteln, zur Hauptsache zum Zwecke des Schwarzhandels, zu wiederholten Malen 420 kg Zucker, llkg Eohkaffee, 22 kg Kochbutter und 3 kg Speisefett, ohne Abgabe von Bationierungsausweisen, entwendete ; fc. zu wiederholten Malen vorsätzlich von der Mitbeschuldigten Schnüriger Martha 3 Tafeln Kochfett «Nussgold», von der Mitbeschuldigten Bamert, Hilda mindestens 10 kg Kristallzucker, vom Mitbeschuldigten Treichler, Alfred, Schönenberg, 71 Eier und vom Mitbeschuldigten Höhn, Jakob 30 Eier, alles ohne Abgabe von Eationierungsausweisen bezog; c. vom Mitbeschuldigten Kälin, Johann, Schönenberg, vorsätzlich mindestens 8 Eier ohne Eationierungsaus weise bezog, wobei er fahrlässig pro Ei 32 Eappen, statt des damals für ländliche Verhältnisse zulässigen Höchstpreises von 31 Eappen bezahlte und die Eier von einem ausserhalb des Gemeindegebietes wohnhaften Eierproduzenten bezog; d. von den unter a bis c ohne Abgabe von Eationierungsausweisen erlangten Lebensmitteln vorsätzlich folgende Mengen und Sorten ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen wie folgt abgab: der Mitbeschuldigten Lüthy, Hedwig 2 Pakete Würfelzucker, 2 Tafeln Kochfett «Nussgold» und l Mödeli Butter, dem Mitbeschuldigten Baumgärtner, Eudolf 30 Eier und l
kg Kochbutter, der Mitbeschuldigten Deola, Eosa 10 Eier, dem Mitbeschuldigten Bettio, Emilio 800 kg Zucker und mindestens 9 kg Kaffee, dem Mitbeschuldigten Irion Konrad 15 kg Kochbutter; e. vorsätzlich dem Mitbeschuldigten Irion, Konrad den von Bettio, Emilio erhaltenen Grossbezügercoupon für 100 kg Zucker ohne Bezug der entsprechenden Ware schenkte, und er wird in Anwendung von Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober" 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 be-

669 treffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 800: 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 160.-- Spruchgebühr, » 36.10 Untersuchungskosten, » --.90 Kanzleiauslagen Fr. 197.--; 3. das Generalsekretariat wird angewiesen, das Urteil ins Strafregister eintragen zu lassen; 4. dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Veröffentlichung im Bundesblatt und dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels zu eröffnen.

Es wird verfügt : Dieses Urteil ist dem Betroffenen sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Z ü r i c h , den 15. November 1943.

6210

Namens der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volksivirtschaftsdepartementes, Der Präsident: Der Protokollführer: Lüchinger.

Hangartner.

Verfügung.

Nr. 456.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 19. Juni 1944 in Hausfrau, früher wohnhaft gewesen in Morges (Waadt) zurzeit unbekannten Aufenthaltes,

670 verfugt: 1. Die mit Strafmandat Nr. 2130 vom 16. Januar 1943 ausgesprochene Busse von Fr. 130.-- wird in 13 Tage Haft umgewandelt.

2. Die Kosten, nämlich Fr. 5.-- Spruchgebühr, werden der Beschuldigten auferlegt.

3. Diese Verfügung ist der Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen.

Die Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfügung die Entscheideng der strafrechtlichen Eekurskommission verlangen kann. Der Rekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Zürich, den 20. Juni 1944.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements : Lüchiuger.

5210

Der Protokollführer: Hangartner.

Urteilseröffnung wegen Verweigerung der Entgegennahme des zugestellten Urteils.

(St. Gallen), wird hiermit eröffnet, dass der Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in seiner Sitzung vom 19. Mai 1944 in St. Gallen erkannt hat: der Widerhandlung gegen eine auf Grund des Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues erlassene Einzelverfügung der Gemeinde Niederbüren, begangen durch Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Anbauperiode 1942/43, und in Anwendung von Art. 2 ff.

des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch,

671 verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 400.--, 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 111.60, bestehend aus a. Spruchgebühr Fr. 100.-- b. Kanzleiauslagen » 1.40 c. Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung » 10.20 3. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, das Urteil einmal auf Kosten des Angeschuldigten im «St. Galler Bauer» zu publizieren. Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

Der Betroffene kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung der Verfugung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen. Der Bekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössichen Volkswirtschaftsdepartements in Bern, einzureichen.

St. Gallen, den 8. Juli 1944.

sä"»

Der Einzehrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: Rutz.

Der Protokollführer: i. V. Bick.

Öffentliche Vorladung.

haft gewesen in Zürich 4, Brauerstrasse 23, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, Samstag, den 22. Juli 1944, vormittags 8% Uhr, persönlich vor der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates gestellten Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich l, den 11. Juli 1944.

Der Präsident der 2. strafrechtlichen Kommission: 5210

Dr. Lüchinger.

672

Vorladung wohnhaft gewesen in Soyhières (Bern), zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940.

1. Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Mittwoch, den 16. August 1944, vormittags 11.00 Uhr, im Amthause in Münster, wozu der Beschuldigte Stettier Hugo vorgenannt hiermit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat.

2. Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass der Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements lautet auf Verurteilung zu 5 Tagen Gefängnis und den Verfahrenskosten. Das Urteil sei ferner in die Strafregister einzutragen.

Bern, den 11. Juli 1944.

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: 5210

0. Peter.

Vorberufung.

Hiermit wird gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege infolge unbekannten Aufenthalts öffentlich vorgeladen wesen Nussbaumweg 18, in Freidorf-Muttenz (Baselland), nun unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Umwandlung des Eestbetrages von Fr. 165 einer durch Strafmandat Kr. 229 des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission vom 11. Mai 1942 ausgesprochenen Busse von Fr. 200 in 17 Tage Haft, auf Freitag, den 4. August 1944, nachmittags 3 Uhr, in den Verhandlungssaal der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Basel, Strafgerichtssaal, Bäumleingasse 3, I. Stock.

Dem Beschuldigten wird das Erscheinen freigestellt.

Basel, den 15. Juli 1944.

5210

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

673

Vorberufung.

Hiermit wird gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege infolge unbekannten Aufenthalts öffentlich vorgeladen Handlanger, wohnhaft gewesen Binningerstrasse 68, in Allschwil, nun unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Verlassen einer Baustelle von nationalem Interesse in Wenslingen (Baselland) am 14. Januar 1944, ohne Einwilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, auf Freitag, den 4. August 1944, 15 Uhr, in den Verhandlungssaal der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Basel, Strafgerichtssaal, Bäumleingasse 8, I. Stock.

Basel, den 15. Juli 1944.

6210

8. strafrechtliclie Kommission des eidgenössischen Volksivirtscliaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, Donnerstag, den 27. Juli 1944, vormittags 10% Uhr, vor der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtwschaftsdepartements im Begierungsgebäude, Gerichtssaal, in Zug, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden wurde.

Zürich, den 13. Juli 1944.

5210

9. strafrechtliche Kommission, Der Präsident i. V. : Dr. C. W. Scherer.

Öffentliche Vorladung.

kannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, Donnerstag, den 27. Juli 1944, vormittags 10% Uhr, vor der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen

674

Volkswirtschaftsdepartements im Kegierungsgebäude, Gerichtssaal, in Zug, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 13. Juli 1944.

9. strafrechtliche Kommission, Der Präsident i. V. : 5210

Dr. C. W. Schere!.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen.

Wiederwahl der Beamten des Bundes für die Amtsdauer 1945 bis 1947.

Da die Amtsdauer der Beamten des Bundes am 31. Dezember 1944 abläuft, werden sämtliche Stellen der allgemeinen Bundesverwaltung zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die gegenwärtigen Amtsinhaber gelten ohne weiteres als angemeldet.

Andere Bewerber haben ihre Anmeldung unter genauer Bezeichnung der Stelle, um die sie sich bewerben, schriftlich und begleitet von allfälligen Befähigungsausweisen dem zuständigen Departemente oder Gerichte oder der in Betracht kommenden Verwaltung einzureichen.

Die Anmeldungsfrist für sämtliche Stellen läuft am 31. August 1944 ab.

Beamte, die auf ihre Wiederwahl für die nächste Amtsdauer verzichten, haben dies der Wahlbehörde vor dem 1. Oktober 1944 schriftlich mitzuteilen.

Bern, den 12. Juli 1944.

5210

(2.).

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates : Bundeskanzlei.

Wiederwahl der Beamten der schweizerischen Bundesbahnen für die Amtsdauer 1945 bis 1947.

Da die Amtsdauer der Beamten am 31. Dezember 1944 ablauft, werden sämtliche Stellen bei der Generaldirektion und bei den Kreisen l bis III der schweizerischen Bundesbahnen zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die gegenwärtigen Amtsinhaber gelten ohne weiteres als angemeldet.

Andere Bewerber haben ihre Anmeldung unter genauer Bezeichnung der Stelle, für die sie sich bewerben, schriftlich und begleitet von allfälligen Befahigungsausweisen der Generaldirektion oder der in Betracht kommenden Kreisdirektion einzureichen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.07.1944

Date Data Seite

651-674

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10 035 118

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