435

Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Nachtrag zum. Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Waadt.

41. Crédit du Léman SA., Vevey.

Bern, den 12. Mai 1944.

5139

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*)Bbl. 1918, III, 494 ff.

Entscheidseröffnung.

Albert Benz, geb. 7. Dezember 1903, von Neftenbach (Kanton Zürich), geschieden, Modellschreiner, gegenwärtig unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 10. Mai 1944 folgenden Entscheid getroffen hat : 1. Albert Benz wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Von dieser Massnahme werden seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder nicht betroffen.

3. Der vorliegende Entscheid unterliegt dem Rekurs an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung (Art. 4 des erwähnten Beschlusses).

Bern, den 10. Mai 1944.

5129

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

436

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat April

1943

1944

1. Januar bis 30. April

1943

1944

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgab en: a. Abgaben aul Grund der Bundesgesetz î vom 4. Oktob er 1917/22. Dezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 3 032 220. 57 2 124 046. 96 5 537 762. 75 3 796 492. 81 2 Aktien 458 274. 65 204 720. 30 1 093 537. 40 682 932. 70 3. GmbH.-Anteile . . .

7 686. -- 4 392. -- 27 723. 60 17 082. -- 4. GenossenschaftsAnteile 19 576. 05 8 493. 55 34 717. 33 29 837. 90 5. Ausland. Wertpapiere 6 559. 20 48.-- 6613.40 20 103. 90 6. Umsatz inländ. Wertpapiere .

. .

86051.-- 68 926. 15 313 790. 32 219 870. 62 7. Umsatz ausländ. Wert71 393. 35 24 645. 55 253 287. 30 131 569. 15 89 795. 70 107 030. 35 412 247. 50 437 149. 55 8 Wechsel 9. Prämienquittungen . .

840 620. 70 779413.40 2 324 219. 87 2 195 869. 05 10. Frachturkunden . .

281 096. 75 279 671. 80 1 237 991. 40 1 272 449. 50 Total 1--10 4 893 273. 97 3 601 388. 06 11 241 890. 87 8 803 357. 18 6. Abgaben auf Grund der und vom 24. Juni 1937 Coupons bzw. Ertrag: 11. von Obligationen . .

1 2 . v o n Aktien . . . .

13. von GmbH.-Anteilen .

14. von GenossenschaftgAnteilen 15. von ausländischen Wertpapieren . . .

Total 11--15 Total 1--15

Bundesgeset ze vom 25. Juni 1921/22. D(ezember 1927

1 427 138. 38 1 524 445. 65 3 358 543. 30 3 397 548. 48 1 305 540. 31 1 083 023. 41 3 579 908. 75 3 165 026. 06 576. 55 1 419. 96 3 481. 82 2 860. 16 110437.28

29 768. 90

198 485. 16

181 489. 95

3 023. 50 2221.40 21162.25 79 847. 70 2 846 716. 02 2 640 879. 32 7 161 581. 28 6 826 772. 35 7 739 989. 99 6 242 267. 38 18 403 472. 15 15 630 129. 53

c. Abgaben auf Grund de s Bundesbesc hlusses vom 2 2. Dezember ; 938 und der Bundesratsbeschlüsse vo m 30. April 1 940 und 1. Se ptember 1943.

16. Erhöhung der Couponabgabe . . . .

2 843 692. 51 2 638 657. 89 7 140 418. 98 6 746 924. 55 17. Kommanditbeteiligungen . . .

8 490. -- 32 183. 60 51 309. -- 4 532. -- 18. Verschiedenes1) . .

29 695. 01 24 483. 83 156 737. 36 104 784. 85 Total 16--18 2877919.52 2 671 631. 72 7 329 339. 94 6903018 40 Total 1--18 10617909.51 8 913 899. 10 25 732 812. 09 22 533 147. 93 19. Bussen 1 226. 95 1 158. 05 4 500. 40 6 361. 35 5129

Total

1--19 10 619 136. 46 8 915 057. 15 25 737 312. 49 22 539 509. 28

1) Abgabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und Ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

437

Rekrutierung für das eidgenössische Grenzwachtkorps.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird auf das Frühjahr 1945 eine Anzahl Grenzwachtrekruten einstellen.

1. Als Bewerber kommen ledige Schweizerbürger mit gutem Leumund in Betracht, die nachstehende Bedingungen erfüllen: a. Alter: am 31. Juli 1944 das 20. Altersjahr zurückgelegt; am I.März 1945 das 25. Altersjahr nicht überschritten; b. Militär: Eekrutenschule bestanden, Einteilung im Auszug der Armee; c. Schulbildung: Gründliche Elementarschulbildung; d. körperliche Eignung: Kräftige, den Anforderungen des Grenzwachtdienstes entsprechende Konstitution. Insbesondere wird verlangt: Körperlänge mindestens 168 cm (barfuss gemessen), Sehschärfe mindestens l : l (ohne Korrektur), normaler Farbensinn, normale Hörschärfe. Bewerber, die mit Plattfuss behaftet sind, können nicht berücksichtigt werden.

2. Bewerber haben ihre selbstverfasste, handschriftliche Anmeldung zu richten an das: Grenzwachtkommando in

Basel :

Schaffhausen:

Chur: Lugano: Lausanne: Genf:

Für Bewerber mit Wohnsitz in den Kantonen

Bern, Luzern, Unterwaiden, Solothurn, Basel, Aargau (mit Ausnahme der Bezirke Zurzach und Baden); Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Thurgau, Aargau (nur Bezirke Zurzach und Baden); Appenzell, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen Bezirk Moësa); Tessin, Graubünden (nur Bezirk Moësa); Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg; Genf.

3. Dem Anmeldeschreiben, welches über den bisherigen Lebens- und Bildungsgang ausführlich Aufschluss geben soll, sind beizufügen: a. Zeugnisse (Schulzeugnisse, Zeugnisse von Lehrmeistern und Arbeitgebern) ; b. ein kurz vor der Anmeldung ausgestelltes Leumundszeugnis; c. Strafregisterauszug des eidgenössischen Zentralpolizeibureaus in Bern; d. Geburtsregisterauszug; e. Militärdienstbüchlein; /. ein ärztliches Zeugnis, durch welches nachgewiesen wird, dass die unter Ziffer l d angeführten Bedingungen erfüllt sind ; g. Angabe allfälliger Beferenzen,

438

Schlusstermin îiir die Anmeldung: 31. Juli 1944.

Anmeldungen, welche nach diesem Termin eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Bewerber, die für die Anstellung als Grenzwachtrekrut in Frage kommen, haben sich einer pädagogischen Prüfung und einer sanitarischen Aufnahmeuntersuchung zu unterziehen.

Die pädagogische Prüfung richtet sich in ihren Anforderungen nach dem Lehrplan einer achtklassigen Elementarschule.

Das Bestehen der Prüfung gibt dem Bewerber noch keinen Anspruch auf Einberufung zum Grenzwachtdienst. Gegenüber Bewerbern, die durch vorzeitiges Verlassen ihrer bisherigen Stelle einen allfälligen Verdienstausfall erleiden, übernimmt die Zollverwaltung keine Verantwortung.

Bewerber, die durch den verwaltungsärztlichen Dienst nicht bedingungslos zur Anstellung empfohlen werden, kommen für eine Anstellung nicht in Frage.

Die Anstellung erfolgt vorerst probeweise als Grenzwachtrekrut für ein Jahr. Tagessold Fr. 7.48 bzw. Fr. 7.76 plus jeweilige Teuerungszulage (Fr. 2.22 bzw. Fr. 2.25).

Weitere Auskunft kann bei den Grenzwachtkommandos eingeholt werden (Eückporto beilegen).

Bern, den 15. Mai 1944.

8122

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Mitteilung.

der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft usw. wird dem flüchtigen Angehaft, mitgeteilt, dass die Hauptverhandlimg vor Bundesstrafgericht, zu der er hiermit geladen wird, Montag, den 12. Juni 1944, und folgende Tage im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne stattfindet, mit Beginn um 9 Uhr vormittags am 12. Juni 1944.

Als amtlicher Verteidiger ist ihm bestellt worden : Advokat Jean Humbert in Genf.

Lausanne, den 23. Mai 1944.

sise

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Python.

439

Strafmandat.

bünden), wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 2, der Verfugung Nr. 10 des eidgenössischen Kriegs-Industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien) ; Art. 4, Abs. l, der Verfugung Nr. 5 des eidgenössischen Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 24. April 1941 betreffend Schuhrationierimg (Abgabe und Bezug rationierter Schuhwaren), begangen in der Zeit vom November 1942 bis Februar 1943 durch Kauf und Verkauf von Schuh- und Textilcoupons, mit dem Antrag.

Sie seien zu einer Busse von Fr. 300 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen, gestutzt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlusse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/ 23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1942, f o l g e n d e Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 300; 2. den Kosten im Betrage von Fr. 45, bestehend aus : a. Spruchgebühr Fr. 80, b. Kosten bis zur Überweisung Fr. 15.

Das vorstehend eröffnete Urteil v,iid rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglementes vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekreta-

440

riats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Recht zu, gegen die Bussenverfügung des Richters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

St. Gallen, den 11. November 1943.

5129

5. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter : Ratz.

Strafmandat.

Ida Marie geb. Peck, von Basel, geboren 8. Juli 1921, Kaufmann, vor seiner Namensänderung im Dezember 1942 genannt Langenbuch Friedrich, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich 5, Turnerstrasse 4, angeblich nach Spanien oder Portugal abgereist, wird durch Überweisung des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen die Verfügung der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich über Detailhöchstpreise für dürres Brennholz vom 22. Juli 1941, Art. 2, lit. o und d, der Verfugung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und Verfügung Nr. 514 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 26. Februar 1941, begangen in Zürich im Februar 1942 durch a. Überschreitung des Höchstpreises für Brennholz, b. Tätigung einer volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebung mit Brennholz, c. Handel mit Brennholz ohne Händlerkarte, d. Anbieten von Holz, ohne über dasselbe zu verfügen, alles fahrlässig begangen, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 80 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939 und 26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglementes der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. Dezember 1940 folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 80; 2. den Kosten im Betrage von Fr. 21.80.

441 Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb der Frist von f ü n f Tagen beim unterzeichneten Eichter Einspruch erheben.

Der Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Er gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglementes vorn 4. Dezember 19-10. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Eekursrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekreauf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussen verfugung des Eichters innerhalb der Frist von fünf Tagen Einspruch zu erheben.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von fünf Tagen beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben worden ist.

Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Chur, den 16. Mai 1944.

5. strafrechtliche Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes, 5129

Der Vizepräsident als Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Verfügung.

haft gewesen in Lausanne, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940, wird Termin zur Hauptverhandlung angesetzt auf Freitag, den 23. Juni 1944, vormittags 11.00 Uhr, in Genf, Tribunal de Police, wovon dem Beschuldigten De Sepibus Alfons, vorgenannt, hiermit Kenntnis gegeben wird.

Es steht dem Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder vorher schriftlich zum Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Stellung zu nehmen, lautend auf Verurteilung zu 10 Tagen Gefängnis und den Verfahrenskosten.

Bern, den 19. Mai 1944.

5129

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volksurirtschaftidepartements: 0. Peter.

442

Ediktalladung.

Wechlin Heinrich, geb. 1897, Bedaktor, von Zürich, früher in Küsnacht (Zürich) wohnhaft, und Charles Jean, geb. 1913, Geschäftsagent, von Bussin (Genf), früher in Genf wohnhaft, werden hiermit aufgefordert, in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen Dr. Michel und Konsorten wegen Gefährdung der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft usw. Dienstag, den 13. Juni 1944, vormittags 9 Uhr, vor dem Bundesstrafgericht in Lausanne (Bundesgerichtsgebäude, Mon Bepos) zu erscheinen, um als Zeugen abgehört zu werden.

Bei Nichtbefolgung dieser Vorladung dürfen die Vorgeladenen polizeilich vorgeführt, mit Ordnungsbusse bis zu dreihundert Franken belegt, bis zu vierundzwanzig Stunden in Haft gesetzt und zu den durch ihr Ausbleiben entstehenden Kosten verurteilt werden (Art. 25 BStrP).

L a u s a n n e , den 23. Mai 1944.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Python.

5129

# S T #

Wettbewerb- nnd Stellenansschreibnngen, sowie Anzeigen, Die eidgenössische

Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Diese Monatsschrift, die bereits im 3. Jahrgang erscheint, bezweckt, allen Instanzen und Personen, die sich mit der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu befassen haben (Ausgleichskassen, Schiedskommissionen, Arbeitgeber, militärische Eechnungsführer, Fürsorgestellen, Eevisoren etc.), ihre Aufgabe zu erleichtern und damit die Durchführung des grossen Sozialwerkes zu fördern.

Sie ist in erster Linie Publikationsorgan für die Entscheide der beiden eidgenössischen Aufsichtskommissionen, enthalt aber auch ausgewählte Entscheide der Schiedskommissionen, Auszüge aus Strafurteilen auf dem Gebiete der Lohnund Verdienstersatzordnung, Auskünfte und Hinweise verschiedener Art, sowie Abhandlungen über den wirtschaftlichen Schutz des Wehrmannes und über neue gesetzliche Erlasse.

Einzelnummer Fr.--.80, Doppelnummer Fr. 1.20, Jahresabonnement Fr. 8.--.

Zu beziehen bei der nachgenannten Stelle, Postcheck: HI/520.

4120

Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1944

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.05.1944

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435-442

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