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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Bundeshilfe für das landwirtschaftliche Bau- und Siedelungswesen.

(Vom 27. Oktober 1944.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, folgendes Kreisschreiben über die Bundeshilfe für das landwirtschaftliche Bau- und Siedelungswesen an Sie zu richten.

I.

Mit Kreisschreiben vom 29. Januar 1943 über die Bundeshilfe für das landwirtschaftliche Siedelungswesen haben wir uns bereit erklärt, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die eidgenössischen Eäte, aus dem ordentlichen Kredit für Bodenverbesserungen Bundesbeiträge zu gewähren an: Landwirtschaftliche Siedelungsbauten, Inbegriffen die Zuleitung von Kraft, Licht und Wasser, die in Verbindung mit Meliorationen oder zur Besiedelung abgelegener Gebiete erstellt werden: a. berufsbàuerliche Siedelungen mit mindestens 5 ha Siedelungsflache. Die Bundesbeitragsleistung wird abgestuft nach wirtschaftlichen Erwägungen und nach den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers von 15 bis 25%; fe. landwirtschaftliche Kleinsiedelungen für Kleinlandwirte und landwirtschaftliche Hilfskräfte. Bundesbeitragsleistung 20--80 % ; c. landwirtschaftliche Feldscheunen und Geräteschuppen, die für die Inkulturnahme und Bewirtschaftung von abgelegenem, melioriertem Land sowie für die Einbringung der Ernten notwendig sind, 15--20 % ; d, Wohnungen für das landwirtschaftliche Dienstpersonal, Einbauten in Bauernhöfen oder Ökonomiegebäuden sowie freistehende Siedelungen, 30--40 %.

Auf Grund dieses Kreisschreibens wurden vom 29. Januar 1943 bis zum September 1944 insgesamt subventioniert:

1272 Vom Bund gemäss Kreisschreiben vom 29. Januar 1943 bis zum Kleinsiedelungen

Berufsbäuerliche Siedelungen Kanton

Anzahl

Kostenvoranschlag Fr.

Zürich

4

265 700

58125

Bern

4 3

302 000

50400

186 000

39920

Luzern

Uri

. .

Schwyz

. . . .

Obwalden

. . .

Nidwaiden . . .

Glarus

-- -- -- --

-- -- -- --

Bundesbeitrag Fr.

--.

-- -- --

Siedelungsflache ha

Anzahl

Kostenvoranschlag Fr.

Bundesbeitrag Fr.

42,5 36,0 34,1

1

26000

5200

--

--

--

--

--

--

--

--

--.

--

--

--

--

83000

18600

-- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- --

--

--

.

Zug Solothurn . . .

3 2

Baselstadt . . .

--.

Baselland . . .

-- 5 1 -- 1 -- 9 -- 22

Freiburg . . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau

. . . .

Thurgau . . . .

Tessin

200 500 92000

-- --

40100 16300

-- --

278 000

61480

12400

2480

-- 120 000

--

24000

--

-- 151 400 -- -- 1 099 886 352 244 800 000

--

39,5 18,0

-- -- 41,0 10,0

4 -- -- --

174,2

-- -- -- -- -- 1 -- 1

-- -- --

-- -- --

-- -- --

7

160 950

35800

-- 25,0

-- 84,6

--

20000

4000

-- 31 950

8000

--

Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf Total

-- --

-- -- --

-- -- --

-- -- --

54

3 356 486

796 449

504,9

--.

1273 1. September 1944 aus Bodenverbesserungskrediten unterstützte Feldscheunen, Geräteschuppen

Dienstbotenwohnungen Anzahl

Kostenvoranschlag Fr.

Bundesbeitrag Fr.

Anzahl

Kostenvoranschlag Fr.

Bundesbeitrag

20 9 4

396 092 170 000 53750

121 395 34000 9380

13

125 215

25041

--.

--

--

--

1 --

4

65000

9750

2

25200

3780

-- .

1 3

Fr.

19000 86000

15000

--

_--

3800 19500

-

--

--

-- --

3750

--

-

1

74000

14800

70600 -- 35000 40000

10590 -- 7000 8000

1400 --

5 1

106 900 12120

23 955 2425

-- 8

-- 106 000

-- 22400

5 -- 1 1

1 1

7500 13200

2250 500

1 --

7000 --

54

985 562

243355

28

442015

80361

1274 Neben der Unterstützung dieser Bauten aus dem ordentlichen Bodenverbesserungskredit wurden auch Bundesbeiträge aus ausserordentlichen Krediten zur Förderung der Innenkolonisation und aus Arbeitsbeschaffungskrediten an den Ausbau, Eenovation und die Einrichtung von Dorfsennereien in den Gebirgsgegenden sowie an die Stallsanierungen gewährt.

Die Erweiterung des Ackerbaues und die damit im Zusammenhang stehende raumgreifende Erschliessung von bisher unproduktivem oder extensiv bewirtschaftetem Land, die Eegelung der Milchproduktion und deren rationelle Verarbeitung, ferner die Bestrebungen zur Existenzfestigung der bestehenden Landwirtschaftsbetriebe erfordern einesteils die Erstellung einer bedeutenden Zahl von landwirtschaftlichen Neusiedelungen und Wirtschaftsbauten, machen jedoch andernteils die Erhaltung und Sanierung, vielfach auch die Umgestaltung von bestehenden Gebäuden notwendig. Um eine intensive Förderung des Siedelungswesens in die Wege leiten zu können, ist aber eine Vereinheitlichung der Massnahmen und eine Konstanz in der Subventionspraxis notwendig. All dies erfordert daher eine Zusammenlegung der Bestimmungen auf dem ganzen Gebiete des landwirtschaftlichen Bau- und Siedelungswesens und die Neuregelung der Bundesunterstützung sänitlicher landwirtschaftlicher Bauten.

Mit diesen Massnahmen kann in nachhaltigster Weise die Landflucht bekämpft werden, und deren Unterstützung ist auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft vom 22. Dezember 1893 gegeben.

Die äusserst gespannte Finanzlage des Bundeshaushaltes zwingt uns aber, die Notwendigkeit und die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen streng zu prüfen und die Subventionsberechtigung dort einzuschränken, wo dem Gesuchsteller die Übernahme eines grösseren Kostenanteils zugemutet werden darf.

Die Gebäude wirken belastend auf den Wirtschaftsbetrieb, sie bedingen einen fortlaufenden Verbrauch an Kapital. Es sollen daher keine andern als die unbedingt nötigen Wirtschaftsgebäude und Wohngelegenheiten erstellt, mit den Kapitalanlagen an solchen soweit als möglich gespart und unter allen Umständen diejenige Bauart gewählt werden, durch welche der volle Zweck der Gebäude mit den geringsten Kosten erzielt wird.

Die Gründung von neuen landwirtschaftlichen Heimwesen kann je nach Betriebsgrösse als berufsbäuerliche Siedelung oder als landwirtschaftliche Kleinsiedelung erfolgen.

Berufsbäuerliche

Siedelungen.

Die Grosse der Siedelungsfläche kann dabei nicht zahlenmässig angegeben werden, da diese je nach der Bewirtschaftungsintensität (Weidebetrieb z. B.

im Jura oder Intensivkultur in der Marktzone) schwankt. Als Mittelwert, nicht aber als Minimalwert kann ungefähr eine Fläche von 5 ha angenommen werden.

Die landwirtschaftliche Kleinsiedelung -- im Unterschied zur industriellen Kleinsiedelung -- sehen wir dort, wo der berufsbäuerliche Siedler wegen mangelnder Gutsgrösse auf Nebenerwerb in der Land- und Forstwirt-

1275 schaff oder im ländlichen Kleingewerbe angewiesen ist. Seinen Haupterwerb findet er aber in der Landwirtschaft auf eigenem oder fremdem Betrieb; deshalb muss die Gutsgrösse mindestens die Selbstversorgung der Siederfamihe mit landwirtschaftlichen Produkten ermöglichen. Eine landwirtschaftliche Kleinsiedelung hat in der Eegel mindestens zehn Aren zur Bewirtschaftung durch den Siedler bestimmtes Pflanzland aufzuweisen.

Das Gründen von landwirtschaftlichen Kleinsiedelungen ist vor allem dort zu fördern, wo dauernder Nebenverdienst sicher ist oder wo Gelegenheit besteht, durch Ausdehnung des Gutes oder durch Intensivierung der Betriebsart mit der Zeit eine vollberufliche Bauernexistenz zu schaffen.

Mit der Erstellung von landwirtschaftlichen Dienstbotenwohnungen soll der Arbeitskraftmangel auf dem Lande bekämpft, die landwirtschaftliche Hilfskraft sesshaft gemacht und die Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses an Landarbeitern gefördert werden.

H, Unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die eidgenössischen Eäte sind wir bereit, zur Förderung des landwirtschaftlichen Bau- und Siedelungswesens die nachgenannten Bauvorhaben zu unterstutzen: 1. Landwirtschaftliche Siedelungsbauten, inbegriffen die Zuleitung von Kraft, Licht und Wasser, die in Verbindung mit Meliorationen oder zur Besiedelung abgelegener Gebiete erstellt werden. Als solche fallen in Betracht :

a. berufsbäuerliche Siedelungen, die in Verbindung mit umfassenden Guterzusammenlegungen oder Bodenverbesserungen zustande kommen.

Unter einer berufsbäuerlichen Siedelung verstehen wir einen Landwirtschaftsbetrieb, welcher zufolge seiner Grosse und Betriebsintensität dem Inhaber und seiner Familie eine volle Beschäftigung und Existenz zu bieten vermag; b. landwirtschaftliche Kleinsiedelungen für Kleinlandwirte und landwirtschaftliche Hilfskräfte. Es handelt sich also um ländliche Heimwesen von selbständig oder unselbständig Erwerbenden auf dem Lande, die sich und ihre Familie ganz oder grösstenteils mit selbstproduzierten Nahrungsmitteln versorgen, aber auf einen ergänzenden Verdienst ausserhalb ihres Betriebes angewiesen sind. Solche Kleinsiedelungen haben daher mindestens eine so grosse Pflanzlandfläche aufzuweisen, dass die Selbstversorgung der Siedlerfamilie mit landwirtschaftlichen Produkten gesichert ist. Im Gegensatz zu den industriellen Kleinsiedelungen ist hierbei Voraussetzung, dass der Siedler seinen Haupterwerb in der Landwirtschaft hat.

Bundesbeitragsleistung für Maximum 30 %.

landwirtschaftliche

Siedelungsbauten, im

1276 An Siedekmgsbauten, die nicht in Verbindung mit subventionierten Güterzusammenlegungen erstellt werden, wird eine Bundesunterstützung nur gewährt, wenn es sich um die Besiedelung abgelegener Gebiete handelt oder wenn in Verbindung mit der Neusiedelung eine erhebliche Verbesserung der Arrondierungsund Bewirtschaftungsverhältnisse erreicht wird.

2. L a n d w i r t s c h a f t l i c h e Feldscheunen und Geräteschuppen sowie damit im Zusammenhang stehende Ställe, Gemüsekeller etc., die auf abgelegenem Land für die Inkulturnahme und Bewirtschaftung notwendig sind.

Neben Geräteschuppen und Scheunen zur Unterbringung der Ernten können gegebenenfalls auch Jungviehställe und die dazu gehörenden Weideeinrichtungen subventioniert werden.

Bundesbeitragsleistung im Maximum 20 %.

3. Alpgebäulichkeiten.

a. Alpstallbauten; b. Sennhütten und Lokale für die Aufbewahrung der Milch und der Milchprodukte ; c. Wohnräume für das Alppersonal.

Bundesbeitragsleistung im Maximum 30 %, ausnahmsweise in besonders schwierigen Verhältnissen bis 40 %.

4. Dorfsennereien.

Neubau, Ausbau, Eenovation und Einrichtung von Dorfsennereien in Gebirgesgegenden unter Ausschluss von Kleingeräten und Mobiliar.

Bundesbeitragsleistung im Maximum 30 %.

5. Wohnungen für das landwirtschaftliche

Dienstpersonal.

Einbauten in Bauernhöfen oder Ökonomiegebäuden, auch für die Errichtung kleiner freistehender Bauten, in denen die Familien der ständigen landwirtschaftlichen Dienstboten wohnen, die mit dem Betriebsinhaber auf dem gleichen Gute ausschliesslich landwirtschaftlich tätig sind.

Im Einzelfall sollen die subventionsberechtigten Baukosten für die landwirtschaftlichen Dienstbotenwohnungen in der Eegel JPr. 30 000 nicht übersteigen.

Bundesbeitragsleistung im Maximum 30 %.

Keine Beiträge werden gewährt an die Erstellungskosten landwirtschaftlicher Dienstbotenwohnungen für kantons- oder gemeindeeigenes Dienstpersonal und solches öffentlicher Anstalten, hingegen an die Erstellungskosten von Wohnsiedelungen für landwirtschaftliche Taglöhner, auch dann, wenn sie von einer Gemeinde oder auf genossenschaftlicher Grundlage erstellt werden.

1277 6. Stallsanierungen.

Zur Sanierung unzulänglicher Stallungen durch Verbesserung des Lichtzutrittes, der Ventilation, der Stallböden und Stalleinrichtungen sowie durch räumliche Trennung der verschiedenen Tierkategorien. Wo bei im übrigen guten Voraussetzungen fur eine rationelle Bewirtschaftung eines Bauerngutes (gute Arrondierungsverhältnisse) diese an unzulänglichen baulichen Einrichtungen scheitert, ohne dass der Bauer finanziell in der Lage ist, diese zu ändern, kann die bauliche Sanierung auf den ganzen Hof ausgedehnt werden.

Bundesbeitragsleistung im Maximum 20 %.

Für die U n t e r s t ü t z u n g aller landwirtschaftlichen B a u t e n gelten die nachgenannten allgemeinen Bestimmungen: 1. Die Bundesunterstützung wird in der Eegel nur gewährt, wenn auch von Seiten der Kantone Beiträge von mindestens gleicher Höhe geleistet werden. Leistungen von Gemeinden und unbeteiligten Dritten können auf die Leistungen des Kantons angerechnet werden.

2. Die Bundesunterstützung wird nach wirtschaftlichen Erwägungen und den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers abgestuft, wobei in der Eegel niedrigere Ansätze für Bauten im Flachland und höhere Ansätze für solche in Gebirgsgegenden in Betracht fallen. Bei Bauvorhaben, die einem Gesuchsteller bilhgerweise im Hinblick auf seine finanzielle Lage ohne weiteres zugemutet werden können, sind die Beitragsansätze herabzusetzen, gegebenenfalls ist von einer Unterstützung abzusehen.

Über die Subventionswürdigkeit kann ein Vorentscheid gefällt werden auf Grund eines genereller Projektes und einer Darstellung der finanziellen Lage des Bauherrn.

Subventionsberechtigt sind nur die effektiven Baukosten unter Ausschluss der Aufwendungen für den Erwerb von Grund und Kechten, beweglichem Inventar sowie Zinsen und Gebühren.

3. Die Arbeiten sind in der Eegel öffentlich auszuschreiben. Mit der Zustimmung des eidgenössischen Meliorationsamtes kann hievon Umgang genommen werden.

Erfolgt die Ausführung durch den Grundeigentümer selbst oder durch eine Genossenschaft in Eegie. so dürfen in keinem Fall höhere Kosten in Eechnung gestellt werden als bei der Ausführimg durch einen Unternehmer.

Dem eidgenössischen Meliorationsamt ist für alle Bauten, deren Kosten Fr. 30 000 übersteigen, eine Zusammenstellung der Übernahmsofferten einzureichen unter gleichzeitiger
Mitteilung, wem die Arbeiten und Materiallieferungen vergeben werden sollen.

4. Alle mit Bundesunterstutzung erstellten Bauten sind gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern, und zwar mindestens in der Höhe der vor der öffentlichen Hand geleisteten Beitragssummeii. Im Falle der Zerstörung der Baute durch Feuer oder andere Elementarereignisse ist dieselbe wieder zu er-

1278 stellen oder dann ist der Bundesbeitrag zurückzuerstatten. Die Pläne für einen eventuellen Wiederaufbau sind dem eidgenössischen Meliorationsamt zur Einsichtnahme einzureichen.

5. Bei gewinnbringendem Verkauf oder bei Zweckentfremdung der Baute, Inbegriffen die Dienstbotenwohnungen, innert 20 Jahren seit der Auszahlung des Bundesbeitrages, ist derselbe ganz zurückzuzahlen und nicht pro rata temporis.

6. Alle mit Bundesunterstützung erstellten Bauten sind ständig sorgfältig und fachgemäss zu unterhalten.

7. Die unter Ziffer 4, 5 und 6 genannten Bedingungen sind im Grundbuch anzumerken.

Zur Prüfung der Subventionsgesuche für alle landwirtschaftlichen Bauten sind die Projektpläne, ein Baubeschrieb und ein detaillierter Kostenvoranschlag mit einem Befundbericht der zuständigen kantonalen Amtsstelle, ein detaillierter Ausweis über die Vermögenslage des Gesuchstellers sowie der kantonale Beitragsbeschluss dem eidgenössischen Meliorationsamt einzureichen.

Bei Stallsanierungen ist ein Mitbericht der zuständigen Veterinäramtsstelle vorzulegen.

Die Arbeiten dürfen erst begonnen und Aufträge erteilt werden, wenn über die von den Kantonen eingereichten Gesuche um Bundesunterstützung entschieden ist. In Ausnahmefallen kann durch das eidgenössische Meliorationsamt die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden.

Beim Inkrafttreten der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen sind für die Unterstützung aller landwirtschaftlichen Bauten die Bundesratsbeschlüsse vom 29. Juli 1942 und 6. August 1943 über die Begelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit massgebend.

Mit diesem Kreisschreiben werden die Bestimmungen des Kreisschreibens vom 29. Januar 1943 über die Bundeshilfe für das landwirtschaftliche Siedelungswesen aus dem ordentlichen Kredit für Bodenverbesserungen aufgehoben.

Wir benützen auch diesen Aolass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 27. Oktober 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Stampili.

Der Bundeskanzler:

o399

Leimgruber.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Bundeshilfe für das landwirtschaftliche Bau- und Siedelungswesen. (Vom 27. Oktober 1944.)

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Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.11.1944

Date Data Seite

1271-1278

Page Pagina Ref. No

10 035 169

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