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4635 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt.

(Vom 17. November 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 5. September 1944 hat der Grosse Bat des Kantons Waadt ein Dekret über die Abänderung des Artikels 33 der Kantonsverfassung beschlossen. Der abgeänderte Artikel ist in der Volksabstimmung vom 14./15. Oktober 1944 mit 14456 gegen 8211 Stimmen angenommen worden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1944 hat der Staatsrat des Kantons Waadt die eidgenössische Gewährleistung dieser abgeänderten Bestimmung nachgesucht.

Die bisherige und neue Fassung lauten wie folgt (Übersetzung) : Bisheriger Text: Art. 33.

Die gesetzgebende Gewalt wird vom Grossen Bäte ausgeübt. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises ernennen auf je 450 Stimmberechtigte einen Abgeordneten. Ein Bruchteil von wenigstens 100 zählt für 450 Stimmberechtigte.

Die Zahl der Abgeordneten eines Wahlkreises wird auf Grund der alle zehn Jahre stattfindenden Zählung der Stimmberechtigten festgesetzt.

Die Abgeordneten werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf einer Amtsdauer findet eine Gesamterneuerung statt. Die bisherigen Abgeordneten sind wieder wählbar.

Neuer Text: Art. 33.

Die gesetzgebende Gewalt wird vom Grossen Bäte ausgeübt. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises ernennen auf je 550 Stimmberechtigte einen Abgeordneten. Ein Bruchteil von wenigstens 100 zählt für 550 Stimmberechtigte.

2. und 3. Alinea unverändert.

1368 Durch den neuen Artikel 33 wird die Zahl der Abgeordneten in der Weise herabgesetzt, dass die für einen Sitz erforderliche Anzahl Stimmberechtigter von 450 auf 550 erhöht wird. Der zu einem weitern Mandat berechtigende Bruchteil von wenigstens einhundert wird beibehalten. Diese Verfassungsänderung bezweckt, bei der nächsten, auf der Grundlage der letzten Zählung stattfindenden Gesamterneuerung die Zahl der Abgeordneten nicht wesentlich zu erhöhen. Es wird damit die Erhöhung der gegenwärtigen Mitgliederzahl von 219 auf 254 vermieden und der Bestand des Parlaments sogar auf 217 Abgeordnete herabgesetzt.

Es ist ohne weiteres klar, dass der abgeänderte Artikel 33 nur das kantonale öffentliche Eecht beschlägt und nichts dem Bundesrechte Zuwiderlaufendes enthält. Wir beantragen Ihnen deshalb, es sei ihm, nach Art. 6 der Bundesverfassung, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. November 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Stampai.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

1369 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1944, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalt, beschliesst: 1. Dem in der Volksabstimmung vom 14./15. Oktober 1944 angenommenen abgeänderten Artikel 83 der Verfassung des Kantons Waadt wird die Gewahrleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 33 der Verfassung des Kantons Waadt. (Vom 17. November 1944.)

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Jahr

1944

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24

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4635

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1944

Date Data Seite

1367-1369

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