1891 Uster, bisher Inspektor I. Klasse; Heinrich Weber, von Zürich; Dr. Walter Gerber, von Bern, und Arthur Kasper, von Zetzwil, alle drei bisher Ingenieure I. Klasse.

(Vom 21. November 1944.)

Als Mitglieder der eidgenössischen Kommission für die Ausfuhr elektrischer Energie werden für eine neue, vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1947 laufende Amtsdauer wiedergewählt die Herren: Ch. Brack, Ingenieur, gewesener Präsident des Schweizerischen Energiekonsumentenverbandes, in Solothurn; B. Naville, Ingenieur, Delegierter des Verwaltungsrates der Papierfabrik Ghana, in Cham; E. Payot, Ingenieur. Direktor der Schweizerischen Gesellschaft für elektrische Industrie, in Basel; F. Eingwald, Ingenieur, Delegierter des Verwaltungsrates der Zentralschweizerischen Kraftwerke, in Luzern.

Als Leiter des Vakzine-Instituts in Basel wird gewählt: Herr Dr. Moosbrugger, von Freiburg, Genf und Bern, bisher tierärztlicher Experte I. Klasse des eidgenössischen Veterinäramtes.

5479

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreifoen des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Justiz- und Polizeidirektionen betreffend Erleichterungen im Strafvollzug gegen politische Strafgefangene.

(Vom

1. November 1944.)

Sehr geehrte Herren Eegierungsräte !

I.

Der Nationalrat hat in der Herbstsession 1943 das folgende Postulat der Petitionskomnüssion angenommen: «Die Kommission ersucht den Bundesrat, zu prüfen, ob nicht die kantonalen Erlasse über den Strafvollzug von Personen, die wegen politischer Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden sind, Erleichterungen vorsehen sollten.» Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

1392 ment unterbreitete die Frage der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren vom 15./16. Oktober 1943 in Chur. Herr Bundesanwalt Stämpfli untersuchte in seinem Eeferate, wie das Postulat durchgeführt werden könnte. Er gelangte zu folgenden Schlüssen: «1. Die Gewährung von Erleichterungen im Strafvollzug gegen politische Strafgefangene ist im Eahmen der Art. 35 und ff. des Strafgesetzbuches zulässig. Für die Gewährung dieser Vergünstigungen müssen aber bestimmte Kriterien aufgestellt werden.

2. Den Kantonen ist eine Vereinbarung über Eichtlinien für solche Erleichterungen zu empfehlen.

Wenn die Konferenz eine solche Vereinbarung ablehnt, sollte sie beschliessen : es sei den Kantonen zu empfehlen, Richtlinien im Sinne meines Vorschlages in ihren Strafvollzugserlassen aufzunehmen oder sie im Strafvollzuge anzuwenden.» Die Konferenz gab mehrheitlich der Meinung Ausdruck, dass eine eigentliche Übereinkunft nicht in Frage komme, dagegen Wegleitungen an die Kantone wünschenswert seien. Der Vorstand des schweizerischen Gefängnisvereins sprach sich gegen die Schaffung eines besonderen Strafvollzuges aus, hielt aber Erleichterungen im Eahmen der Art. 35 ff. StGB und der kantonalen Erlasse über den Strafvollzug als zulässig.

II.

1. Bei der Aufstellung von Wegleitungen über den Strafvollzug gegen politische Strafgefangene ist davon auszugehen, dass der Strafvollzug gemäss Art. 374 StGB und 240 BStP Sache der Kantone ist. Dabei sind die Kantone an die Vorschriften der Art. 35 ff. über die Strafen und sichernden Massnahmen gebunden, unter Vorbehalt der für die Übergangszeit gewährten Abweichungen.

Zu beachten ist auch, dass der Bundesrat den Vollzug der Urteile der eidgenössischen Strafgerichte anzuordnen hat und dass ihm hierüber ein besonderes Oberaufsichtsrecht zusteht (Art. 240 BStP) und dass er gemäss Art. 247, Abs. 3, BStP in allen Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, ein Oberaufsichtsrecht über den Strafvollzug hat ; dies trifft insbesondere für die Bundesstrafsachen zu, die der Bundesrat im Einzelfalle den kantonalen Behörden überweist (sogenannte Delegationsstrafsachen). Das Oberaufsichtsrecht übt für den Bundesrat die Bundesanwaltschaft aus (vgl. Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1929 über die Zuteilung der Dienstzweige des schweizerischen Zentralpolizeibureaus
und des Strafvollzuges in Bundesstrafsachen, A. S. 45, 323); wichtige Fragen werden dem Justiz- und Polizeidepartement oder dem Bundesrat vorgelegt.

Die nachstehenden Wegleitungen beziehen sich demgemäss in erster Linie auf den Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts, der Bundesassisen und der Kriminalkammer des Bundesgerichtes und sodann auch auf kantonale Urteile in politischen Bundesstrafsachen, die nicht einzig die Kantone berühren, Bei den erstgenannten Strafsachen bedürfen. die Erleichterungen, die die

1393 kantonalen Behörden im Einzelfalle gewähren wollen, der Genehmigung des Bundesrates. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es politisch nicht wünschbar ist, dass in solchen Fällen allzugrosse Abweichungen im Strafvollzug bestehen.

Eine verschiedene Behandlung ist namentlich dann unerwünscht, wenn das gegen mehrere Angeklagte ausgefällte Urteil in verschiedenen Kantonen zu vollziehen ist. Einige Wegleitungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartenientes ohne ausdrucklich bindenden Charakter sind deshalb empfehlenswert.

2. Die den politischen Strafgefangenen zu gewährenden Erleichterungen müssen sich im Eahmen der Art. 35 ff. StGB halten. Das schweizerische Strafgesetzbuch kennt weder eine besondere Freiheitsstrafe für nicht gemeine Verbrechen und Vergehen noch einen besondern Vollzug für politische Straftaten.

Es dürfen deshalb Zuchthaus- und Gefängnisstrafen nicht zu blossen Haftstrafen werden. Das Gesetz darf nicht umgangen werden. Dagegen ist es zulässig, den politischen Strafgefangenen im Eahmen der Art. 35 ff. StGB und der bestehenden kantonalen Strafvollzugserlasse Erleichterungen zu gewähren, wie sie ja jetzt schon in Einzelfällen gewährt worden sind. Es können in Betracht kommen: Die Verbüssung der Freiheitsstrafe in einem Bezirksgefängnis statt in der Strafanstalt, Trennung von den übrigen Gefangenen, Verlängerung der Einzelhaft, mit der Erlaubnis, die eigene Kleidung zu tragen, Zuweisung leichterer Arbeiten, Bewilligung eigener Beschäftigung neben der zugewiesenen Arbeit, Bewilligung eigener Lektüre, Bewegung in der freien Luft, späteres Lichterlöschen, Erleichterung des Besuchsempfanges, des Briefsverkehrs, Verbesserung der Kost. Diese und ahnliche Vergünstigungen sind so anzuordnen, dass eine verderbliche Beeinflussung von Mitgefangenen und eine Beeinträchtigung der Anstaltsdisziplin ausgeschlossen ist.

Als politische Delikte kommen in erster Linie die Angriffe auf die Existenz des Staates und dessen Einrichtungen in Betracht (Hochverrat, Landesverrat, Aufruhr). Im weitern sind auch der verbotene Nachrichtendienst und die Neutralitätsverletzungen, sowie die Widerhandlungen gegen die zum Schutze der Staatssicherheit erlassenen Bundesratsbeschlüsse (wie z. B. den Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der
Demokratie, Bundesratsbeschluss vom 6. August 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit, Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940 betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei der Schweiz, Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1943 betreffend Widerhandlung gegen Parteiverbote) als politische Delikte im Sinne dieses Kreisschreibens zu verstehen. Bei andern Delikten gegen den Staat sowie bei Straftaten, die mit einem politischen Delikt zusammenhangen, kommt es auf die Umstände, insbesondere auf Zweck und Motiv der Tat an. Das Justiz- und Polizeidepartement und die Bundesanwaltschaft sind bereit, den kantonalen Vollzugsbehörden in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilen.

3. Die Gewährung der Erleichterungen steht im freien Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundes-

1394 rat gemäss Art. 240 BStP. Sie sind nur solchen politischen Gefangenen zu gewähren, die der Vergünstigung nach den Umständen der Tat, nach ihrem Vorleben und ihrer Gesinnung würdig erscheinen. Es fallen also von vornherein ausser Betracht: Bückfällige, Täter, die nicht aus idealen Beweggründen, sondern namentlich aus Eigennutz gehandelt haben, Verurteilte, die die Interessen des Landes zugunsten des Auslandes geschädigt (Landesverrat, Geheimnisverletzung) oder eine Gewalttat begangen haben. Die Erleichterungen sollten überhaupt nur in besonders günstigen Fällen gewährt werden. Wir möchten die Verfolgung der Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung in keiner Weise lahmen.

III.

Wir begnügen uns heute mit diesen allgemeinen Eichtlinien und nehmen von der Aufstellung bestimmter Grundsätze für den Vollzug der wegen politischer Verbrechen und Vergehen ausgesprochenen Strafen Umgang. Wir ersuchen Sie, diese Richtlinien zu beobachten, soweit die Strafanstalten und Gefängnisse Ihres Kantons hiefür geeignet sind. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns zu gegebener Zeit Ihre Erfahrungen und allfällige Verbesserungsvorschläge mitteilen wollen.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochschätzung.

Bern, den 1. November 1944.

5456

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. v. Steiger.

Mitteilung.

Im Strafverfahren gegen Adolf Christen und Mitangeklagte, betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte usw., wird dem Angeklagten Steiner, Paul, Taglöhner, zuletzt in Baar (Kt. Zug), nun unbekannten Aufenthalts, gemäss Art. 32 und 140 BStP eröffnet, dass die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht stattfindet: Montag, den 11. Dezember 1944, und f o l g e n d e Tage.

Verhandlungsort: der Sitzungssaal des Grossen Stadtrats im Bathaus am Kornmarkt, Luzern. Beginn am 11. Dezember 1944, vormittags 9 Uhr.

Er wird hiedurch zu dieser Verhandlung vorgeladen. Im Falle des Ausbleibens hätte er polizeiliche Zuführung zu gewärtigen.

Lausanne, den 14. November 1944.

5479

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Nägeli.

1398

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Oktober

1943

1944

1. Januar bis 31. Oktober

1943

1944

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab n: a. Abgaben auf (Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. Dezember 1927 und vom 2t. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . . 3654484.52 975 206. 66 11459575.76 10414583.52 2. Aktien 174 715. 15 115049.60 2 225 768. 41 1 707 941. 30 3. GmbH.-Anteile . . .

55 630. 60 49 017. 60 4248.-- 1 800. -- 4. GenossenschaftsAnteile.

. . . .

81 919. 25 6 796. 05 3 673. 20 182711.08 32 174. 90 5. Ausland. Wertpapiere 3 720. -- 11302.-- 8 664. -- 6. Umsatz inländ. Wertpapiere .

. . . .

53 559. 80 734 288. 24 840091.92 55973.10 7. Umsatz auslànd. Wertpapiere 44 865. 60 31 042. 35 631 069. 48 333 185. 10 8 Wechsel 95 236. 80 88 900. 90 1 076 938. 45 1 044 353. 25 9. Prämienquittungen . .

671 909. -- 781 345. 55 6 733 383 50 7 156 340. 70 10. Frachturkunden . .

281 487. 40 292 307. 60 2 796 560. 55 2 867 802. 04 Total 1--10 4 993 435. 62 2 351 549. 66 25 907 228. 07 24 527 409. 58 6. Abgaben auf Grund de r Bundesgeset ze vom 25. Juni 1921/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Coupons bzw. Ertrag: 11. von Obligationen . . 1616575. 13 1 481 348. 55 8646004.58 8798671.93 1 2 . v o n Aktien . . . . 663 472. 55 397 257. 25 8 391 984. 35 7 728 552. 31 13. von GmbH.-Anteilen .

7 957. 39 715.78 662. 08 8 608. 98 14. von GenossenschaftsAnteilen 7 592. 68 8 443. 99 290 181. 66 291 697. 06 15. von ausländischen Wertpapieren . . .

9 744. 75 5 579. 65 82 527. 45 113694.75 Total 11--15 2298100.89 1893291.52 17419307.02 16 940 573. 44 Total 1--15 7 291 536 51 4 244 841. 18 43 326 535. 09 41467983.02 c. Abgaben auf Grund de s Bundesbesc hlusses vom 2 2. Dezember 1 938 und der Bundesratsbeschlüsse vo m 30. April 1 940 und 1. Se ptember 1943.

16. Erhöhung der Couponabgabe .

2 288 356. 11 1887711.84 17 336 779. 35 16 826 878. 43 17. Kommanditbeteiligungen . . .

56515.40 3932.-- 3 244. 85 409. 18. Verschiedenes 1) . .

1 056. 77 50 679. 83 252878.01 254 674. 43 Total 16--18 2 293 344. 88 1 941 635. 67 17 646 172 76 17166961.86 Total 1--18 9584881.39 6 186 476. 85 60 972 707. 85 58 634 944. 88 1 9 . Bussen . . .

15856.-- 32 103. 55 119649.-- 1 259. 15 5479 Total 1--19 9 600 737. 39 6 187 736. -- 61004811.40 58 754 593. 88 1) Abgabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und Ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

1396

Notifikation.

feur, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet, dass der Präsident der strafrechtlichen Rekurskomniission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes als Einzelrichter in der Bekurssache betreffend das Urteil Nr. 507 des Einzelrichterg der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 24. Mai 1944, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides erkannt hat: gegen die Bestimmungen über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln ; betreffend die Landesversorgung mit festen Brennstoffen und betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen: in Zürich und Buchs seit Juni 1941 bis Januar 1944 durch a. Gemüse-, Kernobst- und Kartoffelhandel ohne Bewilligung, fe. Bezug und Abgabe von 6 Ster Brennholz ohne Eationierungsausweise zu übersetzten Preisen, c. Transport von Holz ohne Bewilligung, d. Brennholzhandel ohne Bewilligung, und er wird in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie der Art. 2 ff.

des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 13 und 15 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt : 1. Zu einer Busse von Fr. 350.

2. Zu den Verfahrenskosten erster Instanz mit Fr. 87.20 und zu den Eekurskosten, bestimmt auf eine Gerichtsgebühr von Fr. 25 plus Fr. 1.20 Kanzleiauslagen.

Bern, den 24. Juni 1944.

5479

Der Präsident der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, als Einzelrichter: A. Comment.

Die Sekretärin: E. Furier.

1397 Urteil.

Nr. 814.

Die 1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes hat in ihrer Sitzung vom 6. September 1944 in Brienz in der Cappellano, geb. 11. Mai 1913 in Genf, italienischer Staatsangehöriger, ledig, Schriftenmaler, zuletzt im Arbeitslager Gampel, verhaftet in Genf, ausgewiesen, in Italien, ohne bekannten Wohnsitz, erkannt: Widerhandlung gegen 1. Art. 5 der Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940, in Verbindung mit Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses über die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht vom 18. September 1942, vorsätzlich und wiederholt begangen im landwirtschaftlichen Arbeitslager Gampel (Wallis) in ,der Zeit zwischen dem 9. Juni und 24. Oktober 1943 durch ungerechtfertigtes Wegbleiben von der Arbeit und pflichtwidriges Verhalten.

2. Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen) vom 31. März 1942, in Verbindung mit Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses über die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht vom 18. September 1942, vorsätzlich begangen am 24. Oktober 1943 durch Verlassen des landwirtschaftlichen Arbeitslagers Gampel ohne Bewilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, und er wird in Anwendung von Art. 7 des vorstehend zit.

Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942, Art. 2 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 68 des schweizerischen Strafgesetzbuches, Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 172 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt: 1. zu 10 Tagen Gefängnis; 2. zu den ergangenen Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 50 Urteilsgebuhr, Fr. 35.30 bisherigen Kosten und Fr. 3.40 Kanzleiauslagen.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

96

1398 II. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird angewiesen, das Urteil in die Strafregister eintragen zu lassen.

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfugung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen kann.

Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Brienz, den 6. September 1944.

Im Namen der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: 0. Peter.

5479

Der Protokollführer: Hilfiker.

Urteil.

Nr. 803.

Die 1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in ihrer Sitzung vom 16. August 1944 in Moutier in der 26. Dezember 1924, von Eggiwil, Handlanger, wohnhaft gewesen in Soyhières (Bern), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, erkannt :

schaftsdepartements vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen), in Verbindung mit Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 über die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, vorsätzlich begangen am 31. Dezember 1943 durch selbstverschuldete Entlassung von der Baustelle von nationalem Interesse Welschenrohr (Solothurn), und er wird in Anwendung von Art. 2,3und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen

1399 Strafbestimmungen und deren Anpassung an das Strafgesetzbuch, Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, und Art. 172 Bundesstrafrechtspflege verurteilt : 1. zu fünf Tagen Gefängnis; 2. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Urteilsgebühr von Fr. 50, die Kosten des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes von Fr. 11.25 und die Kanzleiauslagen von Fr. 2.70.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wird beauftragt, die ausgefällte Strafe ins Strafregister aufnehmen zu lassen.

Es wird verfügt : Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Publikation des Urteils die Entscheidung der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen kann. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Moutier, den 16. August 1944.

·

Namens der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes,

Der Präsident: O. Peter.

5479

Der Protokollführer: Brand.

Urteil.

Die 1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in ihrer Sitzung vom 28. September 1944 in Bern in der Aufenthalts,

1400 in Anwendung von Art. 10, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 49, Ziff. 3, Strafgesetzbuch, Art. 172 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1942 betreffend die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens erkannt :

vom 25. September 1942 ausgefällte, unbezahlte Busse von Fr. 2000 wird in drei Monate Haft umgewandelt.

2. Ferner werden dem Hunziker Fritz vorgenannt die Verfahrenskosten auferlegt, bestimmt auf eine Urteilsgebühr von Fr. 30 und die Kanzleiauslagen von Fr. 3.35.

Es wird verfügt : Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu notifizieren. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Publikation die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen kann. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Bern, den 28. September 1944.

5479

Namens der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswrtschaftsdepartements: Der Präsident : 0. Peter.

Der Protokollführer: Knaus.

Urteil.

Nr 3575 43

-

/ -

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in seiner Sitzung vom 10. Juni 1944 in

1401 (Italien), früher Wirtschafterin der italienischen Schule in Zürich, und früher wohnhaft in Zürich, Brauerstrasse 10, erkannt : Die Beschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. l der Verfugung l des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensund Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), vorsätzlich begangen im Januar und Februar 1941 durch Bezug von 73 kg Teigwaren ohne Rationierungsausweise vom Mitbeschuldigten Giovanni Carrara, und sie wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und Art. 180 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 40; 2. zu den Kosten, nämlich Fr. 12.-- Spruchgebühr, » 3.80 Untersuchungskosten, » --.60 Kanzleiauslagen, Fr. 16.40 total; 3. das Dispositiv des Urteils ist im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist der Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt, sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfugung die Entscheidung der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Rekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Zürich, den 21. Juli 1944.

5479

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirischaftsdepartements: Dr. A. Lüchinger.

Der Protokollführer: Dr. W. Hangartner.

1402

Urteil.

Die 8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in ihrer Sitzung vom 7. November 1944 in Ölten in der Handlanger, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, erkannt :

vom 17. Mai 1940 in Verbindung mit Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses über die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht vom 18. September 1942, begangen a. in Altmatt (Schwyz) am 14. Juli 1943 durch Verlassen des landwirtschaftlichen Arbeitslagers Altmatt ohne Bewilligung der zuständigen -Arbeitseinsatzstelle ; b. in Gampel (Wallis) am 30. September 1943 durch selbstverschuldete Entlassung wegen Trunkenheit im landwirtschaftlichen Arbeitslager Gampel, und er wird in Anwendung von Art. 7, 8 und 11 des zitierten Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942, in Verbindung mit Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt : 1. zu 14 Tagen Gefängnis, unter Einrechnung der vom 21.--25. Februar 1944 ausgestandenen Sicherheitshaft, 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 42.80, bestehend aus Fr. 10.-- Spruchgebühr, » l. 70 Kanzleiauslagen, » 31.10 Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung, 3. Eintragung des Urteils in die Strafregister.

Dem Beurteilten steht das Eecht zu, innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme des vorstehenden Urteils die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu verlangen. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Basel, den 14. November 1944.

5479

Namens der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements: Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

1403

Strafmandat.

Nr. 7245.

Zürich 7, jetzt unbekannten Aufenthalts, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vorn 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, sowie Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 66 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 12. Oktober 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Brotrationierung), begangen von Anfang bis Mitte März 1944 durch Entwendung von Brotrationierungsausweisen im Bezugswerte von 15 kg zum Nachteile seines Arbeitgebers und missbräuchliche Verwendung eines Teiles dieser Coupons (im Bezugswerte von 4 kg) durch Verschenken an einen Kollegen. Ferner durch Abgabe von 5--7 kg Brot zu Tagespreisen, aber ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen, an die mitbeschuldigte Martha Fehlmann, Zürich, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 30 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1989/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 30 ; 2. zu den Kosten im Betrage von Fr. 14.80, bestehend aus: a. Spruchgebühr Fr. 8, o. Kosten bis zur Überweisung Fr. 6.80.

Das vorstehend eröffnete urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils. Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

1404 Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 25. Oktober 1944.

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

Nr. 7347.

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. 42 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 1. Dezember 1941 betreffend Bezugssperre und Eationierung von Eiern und Art. 5, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen Ende Februar bis Ende Oktober 1943 durch Nichtmelden des Hühnerbestandes von 5 über 7 Monate alten Hühnern, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 20 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens,

1405 folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 20; 2. zu den Kosten im Betrage von Fr. 16.40, bestehend aus: a. Spruchgebühr Fr. 5, b. Kosten bis zur Überweisung Fr. 11.40.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils. Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Yernehmlassung im Suine von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder hoher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 3. November 1944.

2. strafrechtliche Kommission des eidgetwssischen Volksivirtechaftsdepartements, Der Einzehrichter: Dr. H. Seeger.

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Neue Gemeindekarte der Schweiz.

Die eidgenössische Landestopographie hat eine neue Karte «Die Gemeinden der Schweiz l : 200 000» bearbeitet, die auf 4 Blättern in einfarbiger Ausführung die Grenzen der Kantone, Bezirke und Gemeinden der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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23.11.1944

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