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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 29. Oktober 1944 betreffend das Bundesgesetz über den unlautern Wettbewerb.

(Vom 12. Juni 1944.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 30. September 1943 über den unlautern Wettbewerb (Bundesblatt 1943, Seite 881) auf Sonntag, den 29. Oktober 1944 und, wo nötig, auf den Vortag, den 28. Oktober 1944, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag in die Hände der Stimmberechtigten gelangt und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

591 Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend das nachfolgende Schema zu benutzen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

l

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

.Eingelangte Stimmzettel

Ausser Bdraclit fallende Stimmzettel

In Betracht fallende Stimmzettel leere i ungültige

1 1

Unlauterer Wettbewerb Ja

Nein

i

'

· '

Absolu hps Mphr ·

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gelangen lassen.

| Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch Ihrer Staatskanzlei oder einer anderen hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kautons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen samt uns in Gottes Machtschutz ; zu empfehlen.

B e r n , den 12. Juni 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Stampfli.

5145

Der Bundeskanzler : Leimgruber.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 29. Oktober 1944 betreffend das Bundesgesetz über den unlautern Wettbewerb. (Vom 12. Juni 1944.)

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Jahr

1944

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1944

Date Data Seite

590-591

Page Pagina Ref. No

10 035 095

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