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Bundesratslbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Zentralheizungsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulagen.

(Vom 13. Oktober 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Vereins schweizerischer ZentralheizungsIndustrieller, des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 9. Mai 1944 zwischen den genannten Verbanden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 10. Januar 1944 im Zentralheizungsgewerbe allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulagen *), gestützt auf Art. 3, Abs. 2, und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 9. Mai 1944 über die Erhöhung der im Zentralheizungsgewerbe entrichteten Teuerungszulagen werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : 1. Auf den bestehenden Stundenlohnen werden folgende Teuerungszulagen gewahrt : a. eine Grundzulage von 42 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig, verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird: b. eine weitere Zulage von 2 Rp., total 44 Rp., an verheiratete Arbeiter und an Arbeiter mit Unterstützungspf licht ; c. eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Arbeiter und Arbeitsstunde, die durch den Betriebsinhaber, entsprechend seiner Zugehörigkeit, entweder in die Ausgleichskasse des Vereins schweizerischer Zentral*) Bundesblatt 1944, 69.

1145 heizungs-Industrieller oder in diejenige des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes einzubezahlen bzw. zu verrechnen sind.

2. Die Mittags- und Tageszulagen werden wie folgt erhöht: a. die Mittagszulage auf Fr. 2.40; b. die Tageszulage für Verheiratete und Unterstützungspflichtige auf Fr. 7 . , für Ledige auf Fr. 5.80.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 30. Juni 1945.

2 Die übrigen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 10. Januar 1944 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Zentralheizungs- gewerbe am 14. Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage, inbegriffen Art. 2 über den Geltungsbereich, erfahren keine Änderungen.

Bern, den 13. Oktober 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

6420

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Zentralheizungsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulagen. (Vom 13. Oktober 1944.)

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Jahr

1944

Année Anno Band

1

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22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1944

Date Data Seite

1144-1145

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10 035 157

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