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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

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die Lehrlingsausbildung im Goldschmiedegewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Goldschmiedegewerbe.

1. Berufebezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Goldschmiedegewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Goldschmied mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren. In Landesgegenden, wo neben dem Grundberuf des Goldschmieds noch die Spezialzweige a. Juwelengoldschmied; 1). Schalenmachergoldschmied ; c. Kettenmachergoldschmied ; üblich sind, werden diese Berufsbezeicliuungen zur Verwendung im Lehrvertrag und Fähigkeitszeugnis gestattet.

B. Fasser mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren.

G. Bijouterie-Polisseuse mit einer Lehrzeitdauer von 2% Jahren.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei allen vorgenannten Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2. des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten Arbeitern tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

1148 Betriebe mit ständig 3--6 gelernten Arbeitern dürfen 2, Betriebe mit ständig 7--12 gelernten Arbeitern 3 und Betriebe mit ständig 13--20 gelernten Arbeitern gleichzeitig 4 Lehrlinge ausbilden.

Auf je l--10 weitere gelernte Arbeiter kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Zahl der Lehrlinge in den verschiedenen Berufsarten soll in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ständig beschäftigten, gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes stehen.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für alle Berufe.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist vor allem an Ordnung und Zuverlässigkeit sowie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist im Eahmen des Lehrprogranuns von Anfang an zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten. Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausfuhrungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

A. Goldschmied, einschliesslich die Berufszweige Juwelengoldschmied, Schalenmachergoldschmied, Kettenmachergoldschmied.

Erstes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Einführen in das Handhaben der Arbeitsmaschinen und Werkzeuge. Üben im Schneiden, Sägen, Feilen und Bohren der verschiedenen Metalle. Anfertigen von Werkzeugen. Herstellen einfacher EingeundBrochetten.

1149 Feilen von Kanten und Facettenmustern an Eingen und Brochetten. Schneiden von Metallen mit Schere und Säge. Bohren und Aussägen von Ornamenten aus vorgezeichneten Platten. Ausfeilen, Versäubern und Schmirgeln von ausgesägten Ornamenten. Herstellen von einfachen und mit Scharnieren und Ornamenten eingelegten Fassungen aller Art. Üben im Hartlöten. Ziehen von Draht und Scharnieren. Biegen von Draht zu Ornamenten. Ausfuhren kleinerer Hilfsarbeiten aller Art.

Berufskenntnisse: Handhabung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen. Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der gebräuchlichsten Werkstoffe, wie Metalle, Lote, Hilfsmaterialien. Eigenschaften, Wirkung und Aufbewahrung der wichtigsten Säuren und Eeinigungsmittel.

Zweites Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Ausführen schwierigerer Arbeiten. Anfertigen von Siegel- und andern Eingen, Broschen und Anhängern mit einfachen Fassungen. Montieren einfacher Schmuckstücke. Anfertigen von Ketten verschiedener Arten. Üben im Löten feinerer Stucke. Löten in G-ips. Anfertigen von Modellen und deren Abgiessen in Gips. Ausführen ornamentaler Zeichnungen.

Berufskenntnisse: Merkmale und Eigenschaften von Schmuck- und Edelsteinen. Die Säure- und Feuerempfindlichkeit der Steine.

Drittes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Montieren schwieriger Stücke, wie fassonierte Einge, Broschen und Anhänger mit Ornamenten, Blättern, eingesetzten und mit Griffen versehenen Fassungen. Anfertigen feiner Kader unter Eingköpfen und Broschen. Auftiefen von Blechen und Ornamenten. Anfertigen von Hohlkörpern. Herstellen kleiner Schlösser mit Sicherungen für Arm- und Halsbänder.

Anfertigen von Schmuckstücken, die mittelst Scharnieren oder Ösen beweglich sind. Ausführen kombinierter Gelb- und Weissgoldarbeiten. Schmelzen von Edelmetallen. Giessen von Bestandteilen zu Schmuckstücken. Ausführen einfacher Eeparaturen. Ausführen einfacher Entwurfszeichnungen.

Berufskenntnisse: Vertiefung der Kenntnisse der Schmuck- undEdelsteine. Kenntnisse des Galvanisieren s, besonders des Versilberns und Vergoldens der Metalle. Berufliche Vorschriften über Feingehalt und Stempelung der Goldund Silberwaren.

Das Schleifen, Polieren, Färben und Patinieren. Die Herstellung der Bäder für die Oberflächenbehandlung.

Viertes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Biegen und Sägen feiner Kader. Montieren feiner, ausgefasster und mit Sicherungen versehener Schlösschen. Anfertigen

1150 von Arbeiten aller Art nach Zeichnungen. Ausführen schwieriger Eeparaturen.

Bohren und Ritten von Perlen. Sauberes und selbständiges Fertigmachen (Pinieren) der Arbeiten. Schleifen, Polieren. Wenn möglich Versilbern, Vergolden, Oxydieren, Färben, Patinieren. Entwerfen von Schmuckstücken.

Anmerkung: Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn auch in das Emaillieren einzuführen.

Berufskenntnisse: Vertiefung der gewonnenen Kenntnisse. Wertverhältnis und Seltenheit der verschiedenen Schmuck- und Edelsteine. Härtegrade. Herstellungsverfahren synthetischer Steine. Nachahmungen und Fälschungen. Arbeitszeitschätzungen.

Zusätzliche Arbeiten im 3. und 4. Lehrjahr.

a. Für den Berufszweig Juwelengoldschmied.

Ausführen einfacher Arbeiten in Platin. Herstellen von ausgesägten Chatons und Fassungen mit eingelegten Ornamenten. Montieren von Brillantringen, Brillantbroschen und Anhängern. A-jour-Sägen. Ausführen kombinierter Platin- und Weissgoldarbeiten. Genaue Vorbereitung des Metalls für die Weiterverarbeitung, wie Fassen und Gravieren, unter Berücksichtigung der nötigen Blechdicken und Drahtstärken.

6. Für den Berufszweig Schalenmachergoldschmied.

Herstellen von Uhrenschalen, einfachen und komplizierten Zargen, steifen und beweglichen Armbandanstössen. Ausführen von mit Juwelen geschmückten Schalen. A-jour-Sägen für Brillanten und kalibrierte Steine.

c. Für den Berufszweig Kettenmachergoldschmied.

Anfertigen und Finieren von Ketten und Armbändern, einschliesslich Armbandverschlüssen. Geraderichten von Ketten. Ausführen von Feil- und Polierarbeiten aller Art an Ketten. Feilen von Facetten. Schmirgeln. Herstellen von Ketten in Seriearbeit von Hand und mit Maschinen. Arbeiten an der Presse (Stanzen, Treiben, Prägen) in Serie, einschliesslich Löten und Montieren.

B. Fasser.

Für das erste und zweite Lehrjahr können an Stelle der nac'hfolgend aufgeführten Arbeiten diejenigen des Goldschmiedes (siehe unter A) treten, wenn in der betreffenden Landesgegend die Ausbildung des Fassers bisher auf jene Art üblich war.

, Erstes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Einführen in das Handhaben der Werkzeuge.

Anlernen im Feilen, Sägen und Bohren mit dem Dreul. Anfertigen von Werkzeugen: Schleifen, Zurichten und Anlassen der Stichel. Anfertigen von Perlund Spitzbohrern und von Korneisen. Einführen in das Gravieren auf Weich-

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metallen, wie Messing, Kupfer, Neusilber (Stichproben). Anfertigen von Viereck-, Stern- und einfachen Fadenfassungen mit Cabochonsteinen und Halbperlen und von einfachen runden und ovalen Zargenfassungen. Justieren der Fassungen für die verschiedenen Steinarten. Üben im Drücken von Millegriffes.

Ausführen einfacher Eeparaturen.

Berufskenntnisse : Verwendung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge. Die Merkmale der hauptsächlichsten Fassungsarten (Stern-, Viereckund Fadenfassung, Entourage und Carmoisierung, glatt angeriebene Fassung und Millegriffes, Chaton- und Krappenfassung). Fassungen für Siegelringe (Facette und Spiegel). Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendung der gebräuchlichsten Werkstoffe, wie Edelmetalle, Legierungen, Kupfer, verschiedene Stahlarten, und der Hilfsmaterialien. wie Kitte, Schleif-, Polier-, Eeinigungs- und Entkittungsmittel. Die Wärmebehandlung des Stahles, wie Glühen, Härten, Anlassen. Merkmale und Eigenschaften der wichtigsten Steine. Die gebräuchlichsten Schliffarten.

Zweites Lehrjahr.

Praktische A r b e i t e n : Ausfassen von Platten mit Markasiten. Üben im Drücken von Millegriffes mittelst Bädchen. Fassen von Steinen in Chatons.

Üben im Fassen von Steinen aller Art auf Kupfer- und Silberplatten in aneinandergereihten Vierecken. Ausführen von Fadenfassungen mit Doppel- und Zwischenkorn. Üben im Zierverschneiden eines Fantasieringkopfes mit blinden Bösen und Korn (auf Übungsplatte markiert). Ausfassen einer Halbkugel mit Steinen in Pavéefassung. Schwierigere Beparaturen (Millegriffeszargen).

Zeichnen der verschiedenen Schliffarten.

Berufskenntnisse: Merkmale und Eigenschaften weiterer Schmuckund Edelsteine und Perlen. Unterschiede zwischen echten Sternen und Nachahmungen. Härtegrade, Säure- und Feuerempfindlichkeit der Steine. Formen und Gewicht der Steine. Grund und Zweck des Foliierens von Bösen und Farbsteiuen.

Drittes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Fassen von Siegebingen mit eckigen Steinen (Facetten-, Millegriffes- und Krappenfassung). Ausfassen von Entourageringen mit Mittelzarge, äussere Steine in gerader Fadenfassung oder Millegriffes.

Fassen von Chatons mit vier dreigeteilten Griffen. Verschneiden von Platinschlaufösen mit Millegriffes. Kitten von Korallen- und Perlenboutons. Ausfuhren von schwierigen Beparaturen. Zeichnen von einfachem Schmuck
mit farbiger Darstellung der Steine.

Berufskenntnisse: Vertiefung der Kenntnisse der Schmuck- und Edelsteine. Wertverhältnis und Seltenheit der verschiedenen Schmuck- und Edelsteine. Beschaffenheit und Bestimmung der Edelsteine. Nachahmungen und Fälschungen. Herstellung synthetischer Steine.

1152 Viertes Lehrjahr.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Fassen und Verschneiden von Schmuckstücken in Weissgold und Platin. Fassen von Entouragen mit Bogen (Fünfkornfassung, Mittelstein mit Griffen). Ausfassen von Juwelenstücken aller Art. Fassen von Herren-Brillantringen in Platin oder Weissgold (angetrieben und verwischt gefasst). Fassen von abgedeckten Bösen auf Folie. Bohren von echten BoutonPerlen.

Berufskenntnisse: Vertiefen der Kenntnisse der Unterscheidungsmerkmale von echten und synthetischen Steinen, Gewichtsschätzungen gefasster Steine. Schätzung der Arbeitszeit und Berechnung der nötigen Steine für verschiedene Schmuckstücke.

C. Bijouterie-Polisseuse.

Erstes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Einführen in die grundlegenden Arbeiten der Schleiferei. Üben im Schleifen weicher Metalle, wie Silber, Messing, Kupfer, mit Stein, Schmirgel, Filz und Bürsten. Weißsieden, Abbrennen und Kratzen von Silber. Oxydieren von Eeliefarbeiten und Gravuren. Schleifen von Gegenständen aus Gold, wie Binge, Nadeln, Dosen, mit Stein, Filz und Bürste.

Polieren von Gold und Silber mit Schwabbeln (Tuchscheibe). Schleifen und Polieren von Ketten. Kratzen und Mattieren von Gegenständen aller Art.

Herstellen von Brossé vif. Zubereiten von Schleifscheiben, Schwabbeln, Beize und Kratzwasser. Polieren und Auswaschen von Reparaturen.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Die verschiedenen Arbeitsweisen. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Schleif- und Poliermaterialien, wie Schmirgelstein, Bimspulver, Tripel, Pariser Bot. Eigenschaften, Wirkungsweise und Aufbewahrung der gebräuchlichsten Chemikalien und ihre Gefährlichkeit für die Gesundheit. Handhabung und Unterhalt der Polier- und Schleifmaschinen (Antrieb, Tourenzahl). Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

P r a k t i s c h e Arbeiten: Schleifen und Polieren von Weissgold und Platin. Ausziehen, Schleifen und Polieren von Juwelenfassungen. Auswaschen von Juwelenschmuck. Polieren von ausgeführten Beparaturarbeiten. Versilbern, Vergolden, Verquicken und Entgolden der verschiedenen Metalle auf galvanischem Wege. Mattieren, Ziervergolden, Stahlpolieren. Herstellen von Bädern.

Berufskenntnisse: Wirkung der gebräuchlichsten Säuren und Bader auf die verschiedenen Metalle und Edelsteine. Die galvanischen Anlagen, Eigenschaften der zu bearbeitenden Metalle.

1153 4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart -worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Dezember 1944 in Kraft.

Bern, den 14. September 1944.

Eidgenössisches

Volksiinrtseliajtsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Goldschmiedegewerbe Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e r n e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Goldschmiedegewerbe.

L Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen *); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

*) Für die Bijouterie-Polisseuse fällt das Fachzeichnen weg.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

79

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II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz und die Werkzeugmaschinen anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Das Handwerkzeug hat der Kandidat selber mitzubringen. Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

III. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert für: Arbeitsprüfung

Berufskenntnisse

Goldschmied 8% Tage ca. 23 Std.

ca. l Std.

Fasser 3 Tage » 22 » » l » Bijouterie-Polisseuse iyz Tage .

» 11 » » l » Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

Fachzeichnen

ca. 4 Std.

» 2 » » -- nach den

IV. Prüfungsstoff.

A. Goldschmied.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat hat unter Berücksichtigung des Berufszweiges selbständig nach gegebener Zeichnung eine Arbeit in Gold auszuführen, welche die wichtigsten Arbeitstechniken, wie Feilen, Löten, Sägen, Bohren, Auftiefen, Finieren und eine oder mehrere Fassungen zu vorhandenen und zur Verfügung gestellten Steinen enthält (ca. 20 Std.). In Frage kommen Einge, Broschen, Brochetten, Anhänger, Ohrgehänge, Juwelenstücke, Schalen, Ketten. Die Arbeit ist bis zum Schleifen fertigzustellen. Dazu kommen noch Eeparaturen an Schmuckstücken, schwierige Lötarbeiten oder kleine Umänderungen eines Stückes (ca. 3 Std.).

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung erfolgt an Hand von Anschauungsmaterial und erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1155 Materialkunde: Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der wichtigsten im Goldschmiedegewerbe vorkommenden Werkstoffe, wie Metalle, Legierungen, Lote, Halbfabrikate und Hilfsmittel (Säuren, Keinigungsmittel).

Edelsteinkunde: Merkmale und Eigenschaften der gebräuchlichsten Schmuck- und Edelsteine. Ihre Schliffarten, Formen, Härte, Feuer- und Säurebeständigkeit. Nachahmungen und Fälschungen. Synthetische Steine.

Werkzeugkunde: Handhabung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Das Galvanisieren, besonders Versilbern und Vergolden, und die dazu nötigen Vorarbeiten. Schleifen, Polieren und Oxydieren von Metallen aller Art. Die Bäder für die Oberflächenbehandlung. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten. Berufliche Vorschriften über Feingehalt und Stempelung der Gold- und Silberwaren.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Werkstattzeichnung eines einfachen Modells mit allen Details und Entwerfen eines Schmuckstückes, farbig ausgeführt, als Kundenzeichnung.

B. Fasser.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat hat folgende Arbeiten nach Angabe der Experten selbständig auszuführen: Zurichten von Werkzeug, wie Stichel, Punzen, Korneisen (1--2 Std.); Fassen eines Herrensiegelrings mit vieleckigem Stein, eines Chatonrings mit geteilten Griffen und eines Juwelenstückes (Brosche oder Anhänger) mit Mittelstein und Brillanten (ca. 18 Std.); Ausführen von Eeparaturen, wie Ersetzen von Steinen, Aus- und Wiederfassen von Steinen (ca. 2 Std.).

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung erfolgt an Hand von Anschauungsmaterial und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde: Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendung der wichtigsten Werkstoffe, wie Edelmetalle, Legierungen, Kupfer, Stahlarten und Hilfsmaterialien (Kitte, Schleif-, Polier- und Eeinigungsmittel).

Edelsteinkunde: Merkmale und Eigenschaften der gebräuchlichsten Schmuck- und Edelsteine und Perlen. Die Schliffarten, Formen, Härte, Säureund Feuerempfindlichkeit, Gewichte, Beschaffenheit, Wertverhältnisse und Seltenheit der wichtigsten Schmuck- und Edelsteine. Nachahmungen und Fälschungen. Herstellungsverfahren synthetischer Steine.

1156 W e r k z e u g k u n d e : Handhabung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Die Merkmale der hauptsächlichsten Fassungsarten. Das Justieren der Fassungen für die verschiedenen Steinarten. Das Foliieren von Eosen und Farbsteinen. Schätzung der Arbeitszeit. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Werkstattzeichnung für einen Juwelenschmuck nach Angaben.

C. Bijouterie-Polisseuse.

a. Arbeitsprüfung.

Jede Kandidatin hat folgende Arbeiten nach Angabe der Experten selbständig durchzuführen: Schleifen und Polieren eines goldenen, flächigen Schmuckstückes; Polieren einer Kette; Fertigstellen eines ziselierten Schmuckstückes; Ausziehen, Schleifen und Polieren eines Juwelenschmuckstückes in Platin oder Weissgold; Herstellen von Kratzwasser, Beize; Vergolden und Versilbern.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung erfolgt an Hand von Anschauungsmaterial und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde: Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Schleifund Poliermaterialien, der Hilfsmaterialîen und gebräuchlichsten Chemikalien.

Eigenschaften der zu bearbeitenden Metalle.

Werkzeug- und Maschinenkunde: Unterhalt, Handhabung und Zweck der Schleif- und Poliermaschinen (Antrieb, Tourenzahl). Wirkungsweise der Filz- und Tuchscheiben und Bürsten bei verschiedenen Umdrehungsgeschwindigkeiten. Die galvanischen Anlagen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Behandlung der Metalle beim Schleifen und Polieren. Wirkung der gebräuchlichsten Säuren und Bäder auf die verschiedenen Metalle und Edelsteine. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

V. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, gutes Aussehen, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

1157 Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen ·werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben.

Eigenschaften der Arbeit

qualitativ und quantitativ vorzüglich gut, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend 4 unbrauchbar 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Mwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Für die Beurteilung der Prüfungsstücke der Arbeitsprüfung sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können vom Verband schweizerischer Goldschmiede unentgeltlich bezogen werden.

Pos.

» » » » »

1.

2.

3.

4.

5.

6.

A. Goldschmied.

a. Arbeitsprüfung.

Zurichten des Materials.

Ausführen der Details.

Montieren.

Löten, Versäubern.

Aufbau und Form des Arbeitsstückes.

Reparaturen.

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

b. Berufskenntnisse.

Materialkunde.

Edelsteinkunde.

Werkzeugkunde.

-* Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen.

Pos. 1. Konstruktive Richtigkeit der Werkstattzeichnung.

» 2. Formenschönheit und Proportion der Entwurfszeichnung.

» 3. Darstellung und Sauberkeit der Zeichnungen.

1158

B. Fasser.

a. Arbeitsprüfunp Pos.

» » » »

1.

2.

3.

4.

5.

Zurichten der Werkzeuge.

Herrensiegelring.

Chatonring.

Juwelenstück.

Eeparaturen.

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

b. Berufsltenntnisse.

Materialkunde.

Edelsteinkunde.

Werkzeugkunde.

Allgemeine Fachkenntnisse, c. Faehzeichnen.

Pos. 1. Konstruktive Kichtigkeit der Werkstattzeichnung.

» 2. Formen- und Farbensinn.

» 3. Darstellung und Sauberkeit der Zeichnung.

C. Bijouterie-Polisseuse.

a. Arbeilsprüfung.

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

Schleifen und Polieren von Gold.

Polieren von Ketten.

Polieren ziselierter Schmuckstücke.

Schleifen und Polieren von Juwelenschmuck.

b. Berufskenntnisse.

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeug- und Maschinenkunde.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Goldschmiedes und des Fassers wird je durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

1159 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ((1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Für die Bijouterie-Polisseuse fällt das Fachzeichnen weg. Die Gesamtnote ergibt sich somit zu 1/4 der Notensumme der angeführten Fächer.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

VI. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 1944 in Kraft.

Bern, den 14. September 1944.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampfli.

5414

1160

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Silberschmiede- und Ziseleurgewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlägst nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Silberschmiedeund Ziseleurgewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Silberschmiede- und Ziseleurgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Silberschmied mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren; B. Ziseleur » » » » 4 » Die zuständige kantonale Behörde kann bei den vorgenannten Berufen im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Bin Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten Arbeitern tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

Betriebe mit ständig 3--· 6 gelernten Arbeitern dürfen 2, » » » 7--12 » » » 3 und » » » 13--20 » » gleichzeitig 4 Lehrlinge ausbilden.

1161 Auf je l--10 weitere ständig beschäftigte gelernte Arbeiter kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Zahl der Lehrlinge in den beiden Berufsarten soll in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ständig beschäftigten, gelernten Arbeiter des betreffenden Berufes stehen.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist vor allem an Ordnung und Zuverlässigkeit, sowie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten. Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleiiung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, soweit notwendig, wahrend der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

A. Silberschmied.

Erstes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Einfuhren in das Handhaben der Werkzeuge und Arbeitsmaschinen. Anfertigen von Werkzeugen, wie Hammer, Schaber, Punzen. Härten und Anlassen von Stahl. Üben im Schneiden mit der Blechschere, im Sägen, Feilen, Walzen, Ziehen von Draht. Aufteilen von Flächen.

Auf tief en von flachen, runden Schalen. Einziehen durch Faltenschlagen.

Planieren. Biegen und Löten von Zargen für Serviettenringe und einfache Korpusarbeiten. Lesen von Werkstattzeichnungen.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Verwendung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen. Herkunft, Eigenschaften, Verwendung

1162 und Bearbeitbarkeit der gebräuchlichsten Werkstoffe, wie Metalle, Legierungen, Lote, Hilfsmaterialien.

Zweites Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Löten von Fugen. Anfertigen von Bechern und Vasen aus Zargen mit aufgelötetem Boden. Schlagen von Flächen auf einfachen Korpusarbeiten. Löten von Bordüren an Schalen. Herstellen ovaler Schalen.

Ausführen einfacher Montierarbeiten und Eeparaturen. Schneiden von Gewinden.

Schleifen und Fertigstellen von Silberwaren. Anfertigen und Verstiften von Holzgriffen für Kannen. Abbeizen und Abbrennen metallischer Gegenstände aller Art.

B e r u f s k e n n t n i s s e : Eigenschaften, Wirkung und Aufbewahrung der wichtigsten Säuren und Eeinigungsmittel. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Schleif- und Poliermittel. Berufliche Vorschriften über Feingebalt und Stempelung der Gold- und Silberwaren.

Drittes Lehrjahr, Praktische Arbeiten : Herstellen runder, ovaler und viereckiger Korpusarbeiten aus Zargen. Schlagen verschiedenartiger Flächen auf Korpusarbeiten.

Ausführen schwieriger Lötarbeiten. Montieren von Scharnieren. Treiben von Ansätzen und Schnauzen auf Pechunterlage. Treiben (Aufziehen) von Bechern, Vasen und Kannen. Schmieden von Gegenständen, wie massive Leuchterarme, Kannenhenkel, und, wo üblich, Besteck. Montieren von Leuchtern. Schlagen von Bippen (Abschläge). Ausführen von Beparaturarbeiten. Anfertigen von Werkstattzeichnungen. Berechnen von Inhalten.

Berufskenntnisse : Einführen in die Stillehre. Wenn möglich Einführung in die Grundlagen der Edelsteinkunde.

Viertes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Treiben (Aufziehen) und Herstellen von schwierigen Korpusarbeiten aus Zargen. Treiben viereckiger Stücke. Anfertigen von Dosen mit bündigen Scharnieren. Schmieden und Spannen von Tellern, Platten und Tabletten. Ausführen schwieriger Beparaturen. Anfertigen von Werkstattzeichnungen und Berechnungen.

Berufskenntnisse: Kenntnisse über das Metalldrücken und die Herstellung von Holzfuttern, das Stanzen und Pressen von Hohlkörpern.

B. Ziseleur.

Erstes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Einführen in das Handhaben der Werkzeuge.

Schmieden, Feilen, Härten und Anlassen von Stahl. Herstellen der Werkzeuge (Punzen, Meissel, Schaber, Stichel). Anfertigen von Hammerstielen. Zurichten

1163 von Musterblechen. Aufzeichnen, Anreissen und Schroten von Linien und geometrischen Ornamenten. Gravieren einfacher Linien und Ornamente; Treiben von Linien und Hohlkehlen. Absetzen von Flächen. Herstellen von Pech. Ein- und Auskitten von Gefässen. Zeichnen von Ornamenten.

Berufskenntnisse: Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der wichtigsten Metalle und Legierungen. Ihre Eignung zum Treiben.

Eigenschaften und Verwendung der Hilfsmaterialien, wie Treibkitte und Pech.

Zweites Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Zeichnen und Treiben von Ornamenten mit Wülsten, Bändern, Buckeln und von einfachen Motiven, wie Blätter und Blumen.

Ausführen von Mattierungen. Herstellen einfacher Modelle in Wachs oder Plastilin in Anlehnung an die erwähnten Formen und Ornamente. Giessen der Modelle in Gips. Herstellen von Eeliefabdrücken in Gips. Zeichnen von Ornamenten. Gravieren, Meissein und Ziselieren einfacher Siegelringe. Nachziselieren gegossener Teile.

Berufskenntnis se: Eigenschaften und Verwendungdes Modelliermaterials und des Gipses. Vorsichtsmassnahmen beim Herstellen von Gipsmodellen.

Stillehre, die charakteristischen Merkmale der wichtigsten Epochen.

Drittes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Zeichnen und Treiben schwierigerer Motive von Blättern, Blumen, Früchten. Treiben mit Prelleisen auf Gefässen. Treiben mit Hammer. Aussägen und Verschneiden von Ornamenten mit Meissel und Stichel. Ausführen einfacher Lötarbeiten. Modellieren, Patinieren, Anfertigen von Werkstattzeichnungen. Zeichnen von Schriften.

Berufskenntnisse: Erweiterte Stilkunde. Einführung in die Heraldik.

Viertes Lehrjahr.

Praktische Arbeiten: Treiben von Blättern und Blumen in Verbindung mit verschiedenen Mattbehandlungen. Zeichnen und Ziselieren (Treiben, Prellen und Verschneiden) von figürlichem Schmuck (Mensch- und Tierfiguren).

Zeichnen und Ziselieren heraldischer Formen (Schilde, Helm, Helmdecke, heraldische Figur). Anfertigen schwieriger Modelle. Abguss der Modelle in Gips.

Berufskenntnisse: Erweiterte Kenntnisse der Heraldik,

4-. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

1164 5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Dezember 1944 in Kraft.

Bern, den 14. September 1944.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Silberschmiede- und Ziseleurgewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932. erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Silberschmiede- und Ziseleurgewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Silberschmied oder Ziseleur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

1165 Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind sein Arbeitsplatz und die Werkzeugmaschinen anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Das Handwerkzeug hat der Prüfling selber mitzubringen. Die Experten haben ihn ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert für «**»""·

Aïse

JuL

Silberschmied 3% Tage . . . . ca. 23 Std.

ca. l Std.

ca. 4 Std.

Ziseleur 3% Tage » 23 » » l » » 4 » Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

A. Silberschmied.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat nach Angabe der Experten und unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes eine der folgenden Arbeiten selbständig auszuführen, bei der möglichst alle wichtigen Techniken vorkommen: Schale mit FUSS, Dose mit Deckel, Plateau, kleiner Korpusgegenstand.

Anfertigen von Eeparaturen an Silberwaren (ca. 2 Stunden).

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist an Hand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der gebräuchlichsten Werkstoffe, wie Metalle, Legierungen, Lote, Hilfsmaterialien. Eigenschaften, Wirkung und Verwendung der gebräuchlichsten Schleif- und Poliermaterialien, Säuren und Eeinigungsmittel.

W'erkzeugkunde: Handhabung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

1166 Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Das Metalldrücken und die Herstellung von Holzfuttern. Die Grundlagen der Stillehre. Berufliche Vorschriften über Feingehalt und Stempelung der Goldund Silberwaren. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen einer Werkstattzeichnung eines einfachen Modells mit allen Details und Schnitten und Entwerfen eines einfachen Gegenstandes als Kundenzeichnung.

B. Ziseleur.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat hat nach Angabe der Experten und unter Berücksichtigung " der Art des Lehrbetriebes eine der folgenden Arbeiten selbständig auszuführen, bei denen möglichst alle wichtigen Techniken vorkommen: Treiben und Ziselieren eines einfachen Motivs auf Schale oder Gefäss.

Treiben und Ziselieren einer Brosche. Gravieren und Ziselieren einer Beliefverzierung auf Siegelring, wobei mindestens eine Seite fertigzustellen ist.

b. BerufsJcenntnisse.

Die Prüfung ist an Hand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der wichtigsten Metalle und Legierungen. Ihre Eignung zum Treiben.

Eigenschaften und Verwendung der Hilfsmaterialien, wie Treibkitte, Pech, Modelliermaterial, Gips.

Werkzeug- und Maschinenkunde: Handhabung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen, wie Schlag-, Stanzund Presswerkzeuge, Hobelbänke, Fräs- und Graviermaschinen. Die hauptsächlichsten Prägeverfahren und Prägemaschinen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken einschliesslich Modellieren und Giessen in Gips. Oberflächenbehandlung. Stilkunde und Heraldik. Massnahmen zur A^erhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Oberflächenberechnungen.

o. Fachzeichnen.

Jeder Kandidat hat nach Angabe der Experten den Entwurf und die Werkzeichnung für ein geeignetes Werkstück (Gefäss, Schale, Siegelring oder Brosche mit Eeliefarbeit) anzufertigen.

1167

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der BerufBarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, gutes Aussehen, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Arbeitszeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden, Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

Beurteilung

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend unbrauchbar . . .unbrauchbar

Note

l 2 3 4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Für die Beurteilung der Prüfungsstücke der Arbeitsprüfung sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung ( Qualität und Quantität) zu berücksichtigen.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können vom Verband schweizerischer Goldschmiede unentgeltlich bezogen werden.

A. Silberschmied.

a. Arbeitsprüfung.

Pos.

» » » »

1.

2.

3.

4.

5.

Berechnen und Zuschneiden des Materials.

Hammer arbeit.

Ausführen und Form der Details.

Montieren.

Löten, Bichten und Versäubern.

b, Berufskenntnisse.

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeugkunde.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

1168 c. Fachzeichnen.

Pos. 1. Konstruktive Eichtigkeit der Werkzeichnung.

» 2. Formenschönheit und Proportion der Entwurfszeichnung.

» 8. Darstellung und Sauberkeit der Zeichnungen.

B. Ziseleur.

a. Arbeitsprüfung.

Pos. 1.

» 2.

» 3.

» 4.

» 5.

Übertragen der Werkzeichnung.

Treiben, Prellen und Glühen.

Einhalten der Masse und Zeichnung.

Formgeben.

Gesamteindruck.

b. Berufskenntnisse.

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeug- und Maschinenkunde.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen.

Pos. 1. Eichtigkeit und Genauigkeit der Werkzeichnung.

» 2. Darstellung und Sauberkeit des Entwurfes.

» 3. Formenginn.

Priüungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Silberschmiedes und des Ziseleurs wird je durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprufung ; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in. den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1J5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1169

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 1944 in Kraft.

Bern, den 14. September 1944.

Eidgenössisches 5415

Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Vorübergehende Wiedereröffnung des eidgenössischen Schuldbuches.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf Art. 8 der Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1939 zum Bundesgesetz über das eidgenössische Schuldbuch, verfügt die Öffnung des eidgenossischen Schuldbuches vom 10. November bis 9. Dezember 1944 zur Eintragung von Forderungen aus den nachstehend verzeichneten Schuldverschreibungen : I.

Verzeichnis der Anleihen, deren Titel im Schuldbuch eingetragen werden können.

Ordentlicher Kündigung seitens des Bezeichnung der Anleihen Schuldners zulässig a. nicht amortisierbare Anleihen: Verfall 4 % Staatsanleihe 1930 1. 9.1950 per 1. 9.1945 30. 9.1956 per 30. -9.1946 4 % » 1931 4 % » 1933 15. 12.1953 per 15. 12.1948 3 % » Wehranleihe . . . 1936 1. 4.1940-1949 15. 7.1952 3 1/2% » 1937 4 % Landesverteidigungsanleihe. . . 1940 15. 3.1950 per 15. 3.1947 01/o/ Staatsanleihe 1940 15.12.1950 per 15.12.1948 °72/o » 1941 31. 5.1953 per 31. 5.1949 3%% )> Kassascheine. . . 1941 31. 5.1947 3 % » 1941 1.12.1956 per 1.12.1951 3%% » Kassascheine. . . 1941 1.12.1946 2%% » März 1942 15. 3.1954 per 15. 3.1949 3%% » Juli 1942 1. 7.1957 per 1. 7.1952 4 » Kassascheine. . . 1942 1. 7.1949 2 » Kassasoheine April 1943 15. 4.1948 2y2% » November . . . . 1943 1.11.1963 per 1.11.1955 2 1..11.1953 per 1.11.1949 » 1943 4 1.. 11.1948 » Kassascheine Nov. 1943 2%% 1. 5.1964 per 1. 5. 1956 » Mai 1944 3%% 1. 5.1955 per 1. 5.1951 » Mai 1944 3l/4% 1. 5.1949 » Kassasoheine Mai. 1944 2 jederzeit 3 % Schweiz. Bundesbahnen, Rente . 1890 » »> . . . . 1927 1.10.1945 2 » » März/Nov. 1931 15. 4.1951 per 15. 4.1946 4 % » » . . . . 1934 1. 3.1949 per 1. 3.1946 4 % 31.12.1957 ab 1. 1.1904 3 1/2% Jura-Simplon-Bahn 1894 Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

80

3y ay % % 3y % 3y %

2y % 4y %

1170 Mittlerer Kündigung seitens des Verfall Schuldners zulässig

b. amortisierbare Anleihen: 3 % Staatsanleihe 3i/,% » Serien I/III .

3%% » 3%% » April 3 % Schweiz. Bundesbahnen diff.

3i/2% )> » 3i/,% » » 3 "% » » 4 % Centralbahn 3 1/2% » September. .

3 1/2,% » Dezember. .

3 1/2% Gotthardbahn, I.Hypothek

1903 . . 1932/33 1942 1943 . .1903 1932 1935 1938 1880 . . 1894 . . 1894 . . 1895

15. 4.1949 1. 4.1955 1. 1.1968 15. 1.1965 15.11.1954 1.10.1954 15. 3.1953 30. 4.1963 80. 4.1952 15. 9.1951 15.12.1951 30. 9.1962

ab 15. 4.1913 -- per 1. 7.1957 per 15. 4.1958 ab 15.11.1917 -- -- per 30. 4.1948 -- ab 15. 9.1904 ab 15.12.1904 ab 30. 9.1901

II.

1. Die eidgenössische Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) nimmt vom 10. November bis 9. Dezember 1944 Anmeldungen für die Eintragung von Forderungen aus Titeln der im vorstehenden Verzeichnis aufgeführten Anleihen entgegen.

2. Die Anmeldungen sind mit den zur Eintragung angemeldeten Titeln (ohne Coupons 1944) bei der eidgenössischen Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) direkt oder durch "Vermittlung der übrigen Nationalbankstellen, beziehungsweise der üblichen Bankverbindungen, zuhanden der Schuldbuchverwaltung einzureichen. Allfällige Sendungsspesen gehen zu Lasten des Einreichers.

3. Die für die Anmeldung erforderlichen Formulare (Antrag, Unterschriftenverzeichnis, Bordereau) sowie Merkblätter für die Benutzer des Schuldbuches sind bei sämtlichen Sitzen, Zweiganstalten und eigenen Agenturen der Schweizerischen Nationalbank zu beziehen.

Bern, den 16. Oktober 1944.

5433

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: E. Nobs.

Patentierung von Grundbuchgeometern.

Auf Grund der mit Erfolg bestandeneu Prüfungen ist den nachgenannten Herren das Patent als Grundbuchgeometer erteilt worden: Bandle, Hans Ernst, von Frauenfeld, Broillet, Charles Henri, von Zürich und Ponthaux, Götsch, Walter, von Bürglen und Weinfelden, Hofer, Otto Albert, von Eheineck, Hunsperger, Paul, von Wynigen,

1171 Milliet, Pierre Edouard Georges, von Bonvillars, Pfister, Felix, von Dagmersellen, Quadri, Ido, von Canobbio, Vital, Curdin, von Sent.

Bern, den 14. Oktober 1944.

5433

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Urteil.

Nr. 3558/43.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 6. Juni 1944 in Zürich in der Strafsache gegen Baroni Desiderio, geb. 15. Oktober 1875, von Verona (Italien), Schuhmacher, ehemals Bederstrasse 35 in Zürich, nun in Italien, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Kr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln) vorsätzlich begangen in Zürich im August oder September 1940, dadurch, dass der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten Benassi Contardo, in Zürich, ohne Abgabe von Bationierungsausweisen 40 kg Teigwaren bezog, und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und Art. 180 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege in c o n t u m a c i a m verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 15.--, 2. zu den Kosten, nämlich: Fr. 5.-- Spruchgebühr, » 3.80 Untersuchungskosten, »--.60 Kanzleiauslagen, Fr. 9.40 total.

Es wird verfügt : Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Bückschein zu eröffnen.

1172 Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Kekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Zürich, den 10. Juli 1944.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes : Lüchinger.

5433

Urteil.

Nr 125 44

- / -

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in seiner Sitzung vom 6. Juni 1944 in Zürich (Italien), Damencoiffeur, wohnhaft gewesen bis Mai 1943 Elisabethenstrasse 26, Zürich 4, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), Art. 8 der gleichnamigen Verfügung Nr. 4 des eidgenössischen Kriegs-Ernàhrungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 betreffend Milchablieferung, Butterrationierung und Kahmverbot), vorsätzlich begangen in Zürich im Herbst 1941 durch Bezug von 6 kg Spaghetti (und andern Teigwaren), 3 Tafeln Fett, 5 kg Butter und 7 kg Zucker ohne Abgabe von Eationierungsausweisen, und wird in Anwendung von Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und Art. 180 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 40.--, 2. zu den Kosten, nämlich: Fr. 8.-- Spruchgebühr, » 5.60 Untersuchungskosten, Fr. 18.60 total.

1173 Es wird

verfügt :

Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt, sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Buckschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfugung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Zürich, den 21. Juli 1944.

5433

Der Einzelrichter der 2. sfmfrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtscliajtsdepartementes: Lüchinger.

Urteil.

Nr. 2677.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in seiner Sitzung vom 20. März 1944 in Feldstrasse 115, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), Art. 7, Abs. 4, der Verfügung Kr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. November 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten (Eationierung von Seifen und Vv'aschrnitteln), in Verbindung mit Art. 25 des schweizerischen Strafgesetzbuches, vorsätzlich begangen am 17. Dezember 1942 in Zürich durch Gehilfenschaft beim Verkauf von l Seifen-, % Lebensmittel- und l Lebensmittelzusatzkarte durch Louise Utiger an Hauswirth unter Entgegennahme einer Provision von Fr. 2.50, und er wird in Anwendung von Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln und Art. 8 des Bundesratsbeschlusses Aom 25. Juni 1940 über die Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Haibund Fertigfabrikaten und Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember

1174 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimruungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 40.--, 2. zu den Kosten, nämlich: Fr. 8.-- Spruchgebühr, » 14.70 Untersuchungskosten, Fr. 22.70 total.

3. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes wird angewiesen, das Urteil ins Strafregister eintragen zu lassen.

Es wird

verfügt :

Das Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Eückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Publikation des Urteils im Bundesblatt die Entscheidung der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Zürich, den 29. März 1944.

5433

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes : Lüchinger.

Urteil.

Die 1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in ihrer Sitzung vom 25. August 1944 in Bern in der Strafsache gegen Marx Nobel, des Josef und der Berta, geb. Hartmann, geb. 3. April 1914, von Mörschwil (St. Gallen), Korbmacher, unstet, zur Zeit in der Strafanstalt Witzwil, erkannt : gegen Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschafts-

1175 départements vom 81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Baiiarbeiten von nationalem Interesse, beide in Verbindung mit Art. 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 über die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht.

vorsätzlich begangen a. durch unpünktliches Befolgen eines Aufgebots zum Arbeitsdienst auf der Baustelle von nationalem Interesse «Sörenberg», indem er statt am 19. erst am 21. Juli 1943 zur Arbeit antrat, b. durch Verlassen dieser Baustelle am 21. Juli 1943 ohne Bewilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, und er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen sowie des Art. 7 des genannten Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942, der Art. 2 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimniungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 über die Einsetzung strafrechtlicher Kommissionen des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements. des Art. 172 des Bunde«gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege und des Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1924 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt : 1. zu 5 Tagen Gefängnis, 2. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Urteilsgebuhr von Fr. 50, den Kanzleiauslagen von Fr. 5.30 und den bis zur Überweisung entstandenen Kosten von Fr. 18.70.

3. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt das Urteil im schweizerischen Strafregister eintragen zu lassen.

Es wird verfugt : Dieses Urteil wird dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen kann.

Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes einzureichen.

Bern, den 25. August 1944.

6433

Namens der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: 0. Peter.

1176

Strafmandat.

Nr. 0795.

Adliswil, jetzt Hausangestellte, Eestaurant «Katskeller», Baden, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. l, Abs. 2, und Art. 4 der Verfügung Nr. 18 des KriegsErnährungs-Amtes vom 13. März 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Einführung von Mahlzeitencoupons) begangen im Monat September 1943 durch Abgabe von Speisen, welche rationierte Lebensmittel enthielten, an verschiedene Personen ohne Entgegennahme von Mahlzeitencoupons, speziell am 18. September an Wilhelm Bosshardt und Emma Fontanesi in Adliswil, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 100 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbescblüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, der Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942 und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten im Betrage von

Fr. 100 » 28, bestehend aus a) Spruchgebühr Fr. 14 b) Kosten bis zur Überweisung » 14 Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom

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Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet -wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 30. August 1944.

5433

Der Einzelrichter der 2. strajrechtliclien Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: Dr. H. Seeger.

Mitteilung.

(Kt. Zug), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, eröffnet : 1. dass ihm als amtlicher Verteidiger bestellt worden ist Fürsprech Dr. Josef Studer, Hirschenplatz 12, in Luzern; 2. dass die Akten vom 28. Oktober bis 3. November 1944 auf der Kanzlei des Bundesgerichts in Lausanne aufliegen und hier von ihm eingesehen werden können; 3. dass er innert der gleichen Frist seine Beweismittel schriftlich zu bezeichnen hat. Die Tatsachen, für welche die Beweismittel angerufen werden, sind dabei genau anzugeben.

Lausanne, den 18. Oktober 1944.

5433

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Nägeli.

Entscheidseröffnung.

Franz Riedweg, geboren 10. April 1907, von Luzern und Menznau (Kanton Luzern), verheiratet, Dr. med., gegenwärtig unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 19. Oktober 1944 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Franz Eiedweg wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 3, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts entzogen.

1178 2. Der Entzug erstreckt sich auf seine Ehefrau und seine Kinder (Art. 3, Abs. 3, des erwähnten Beschlusses).

8. Der vorliegende Entscheid unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundegrat gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege (Art. 7, Abs. 2, des erwähnten Beschlusses).

Bern, den 20. Oktober 1944.

5433

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen: wohnhaft in Zollen, Kreis Soldin, Deutschland, als Beschuldigter, betreffend Handel mit Mahlzeitencoupons, auf Donnerstag, den 9. November 1944, nachmittags 2 Uhr, Hirschengraben 15, Erdgeschoss, Zürich 1.

Zürich, den 20. Oktober 1944.

Der Präsident der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: Dr. Heusser.

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# S T #

Wettbewerb- nnd Stellenansschreibimgen, sowie Anzeigen, Testaments-Eröffnung.

An die gesetzlichen Erben der am 15. Juni 1944 in der Anstalt Schlössli in Oetwil am See, Kanton Zürich, verstorbenen Frau Elise Mathilde Wohlwend, geb. Leemann, Tochter des Kaspar Leemann und der Elisabetha geb. Spörri, geb. 23. Juli 1863, Witwe des Johannes Wohlwend, von Diepoldsau und Sennwald, zuletzt wohnhaft in Widnau. erfolgt hiemit gemäss Art. 558 des Zivilgesetzbuches die Mitteilung, dass die genannte Erblasserin eine eigenhändige letztwillige Verfügung, datiert 4. Juni 1941, mit Nachtrag hinterlassen hat, die eröffnet worden ist. Die Erblasserin hat über ihren gesamten Nachlass verfügt, wozu sie berechtigt war, da keine pflichtteilsberechtigten Erben vorhanden sind.

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1944

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22

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26.10.1944

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1147-1178

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10 035 159

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