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4545 Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1944.} (Vom 19. Mai 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 61 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

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Joseph Bourquenez, 1912, Steinmacher, Grandfontaine (Bern), Alfred David, 1915, Säger, Abondance (Frankreich).

Charles Kocher, 1914, Schreiner, Fleurier (Xeuenburg), Robert Zbinden, 1919, Landwirt und Fuhrmann, St-Sulpice (Xeuenburg).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zolhvesen sind bestraft worden : 1. Joseph B o u r q u e n e z , durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. April 1948 zu Bussen von Fr. 789 und Fr. 110 verurteilt, weil er im März 1943 den Bin- und Ausfuhrschmuggel zweier französischer Staatsbürger begünstigt hatte. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Ermässigung der Bussen, wozu er den Sachverhalt schildert und darlegt, er sei sich der Tragweite seiner Handlungsweise nicht bewusst gewesen. Er habe eine Witwe mit sieben Kindern geheiratet und sei nicht in der Lage, den ganzen Bussenbetrag aufzubringen.

Der Gemeinderat von Grandfontaine kann dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis ausstellen.

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Bourquenez ist rückfällig, wie die eidgenössische Oberzolldirektion in ihrem Mitbericht vom 19. April 1944 näher ausführt. Die Zollbehörden räumten ihm ausdrücklich die Bewilligung ein, beide Bussen in Baten zu entrichten. Der Verurteilte machte jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sondern beeilte sich, ein Begnadigungsgesuch einzureichen, sobald die erste Betreibung gegen ihn erhoben wurde. Alle in der Eingabe enthaltenen Entschuldigungsgründe erwiesen sich bereits im Laufe des Administrativverfahrens als unhaltbar.

Im übrigen stellen wir anhand der durch die Zollbehörden eingezogenen Erkundigungen fest, dass Bourquenez in der Lage sein solle, nach und nach die Bussen abzuzahlen. Wir b e a n t r a g e n daher mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

2. Alfred David, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. Dezember 1943 zu Bussen von Fr. 1375 und Fr. 898.34 verurteilt, unter Nachlass des Bussendrittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er in den Jahren 1942 und 1943 unter verschiedenen Malen Waren eingeschmuggelt und gegen ein erhebliches Quantum Tabak eingetauscht hatte, das er dann widerrechtlich ausführte. Beide Bussen wurden am 28. Dezember 1943 als uneinbringlich in zwei Haftstrafen von zusammen 180 Tagen umgewandelt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 35 Tagen.

Mit Eingabe vom 20. April 1944 ersuchte David um Begnadigung, wozu er auf das traurige Los seiner Familie verwies.

Einem Bericht des Gemeindepräsidenten des Wohnortes des Verurteilten entnehmen wir, dass die Familie David in ärmlichen Verhältnissen lebt und während der Abwesenheit des Vaters öffentlich unterstützt wurde. David wurde am 1. Mai 1944 auf Weisung des Bundesanwaltes vorläufig entlassen, nachdem er bereits 159 Tage verbüsst hatte. Mit Eücksicht auf diese Umstände beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass der Eeststrafe.

3. Charles Kocher, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 20. Oktober 1942 zu einer Busse von Fr. 1600 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Winter 1941/42 eine grössere Menge eingeschmuggeltes Zigarettenpapier erworben und abgesetzt hatte. Ein gegen diese S traf Verfügung eingereichter Rekurs wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement
abgewiesen. Die Busse wurde am 28. August 1943 als uneinbringlich in eine Haftstrafe von drei Monaten umgewandelt.

Kocher ersucht um Erlass der Haftstrafe bzw. um Eückwandlung der Freiheitsstrafe in die ursprüngliche Busse und Gewährung von Teilzahlungen entsprechend seinen Verhältnissen.

Der Gerichtspräsident des Val-de-Travers kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen.

Der Verurteilte ist rückfällig. Er wurde schon am 10. Oktober 1941 zu einer Busse von Fr. 6272 verurteilt, weil er grössere Mengen Zigarettenpapier

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in die Schweiz geschmuggelt hatte. Einmal trug er sogar Waffen bei sich.

Er wurde damals gegenüber dem diensttuenden Zollbeamten gewalttätig, weswegen er zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das bezüglich dieser ersten Busse eingereichte Begnadigungsgesuch wurde in der Dezembersession 1942 antragsgemäss abgewiesen (vgl. Antrag 8 des Berichtes vom 23. November 1942, Bundesblatt 889). Kocher ist zudem militärisch vorbestraft. Da der Gesuchsteller eines Entgegenkommens nicht würdig ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht wir verweisen, ohne weiteres Abweisung.

4. Robert Z bin den, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 20. Oktober 1942 zu einer Busse von Fr. 8000 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels.

Zbinden hatte im Spätherbst 1941 insgesamt 20 000 Hefte Zigarettenpapier im Werte von rund Fr. 6000, von denen er wusste, dass sie über die Grenze geschmuggelt worden waren, in Gewahrsam genommen und teilweise abgesetzt, wobei er einen Gewinn erzielte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Verurteilten wurde in der Junisession 1943 antragsgemäss (Antrag 6 des Berichtes vom 25. Mai 1943, Bundesblatt 446) abgewiesen. In der Folge wurde die Busse als uneinbringlich in drei Monate Haft umgewandelt.

Nachdem Zbinden die Umwandlungsstrafe angetreten hatte, ersuchte er neuerdings um teilweise Begnadigung, mit der Begründung, zwei Mitverurteilte, deren Bussen ebenfalls in Haft umgewandelt werden mussten, seien lediglich zu Haftstrafen von 15 bzw. 16 Tagen verurteilt worden.

Die Gesuchsanbringen sind stichhaltig. Statt bei den erwähnten Mitverurteilten auf Haftstrafen von je 3 Monaten zu erkennen, sprach der Umwandlungsrichter in irrtümlicher Anwendung der einschlägigen Vorschriften kürzere Freiheitsstrafen aus. Bei der späteren Umwandlung der Zbinden auferlegten Busse wurden die gesetzlichen Bestimmungen vom Eichter richtig gehandhabt, so dass die Haftstrafe auf die vorgesehene Höchstdauer von 3 Monaten festgesetzt wurde. Mit Bücksicht darauf, dass der Gesuchsteller gegenüber seinen Mitverurteilten ungleich behandelt wurde, verfügte der Bundesanwalt seine vorläufige Haftentlassung nach 30 Tagen. Gestützt auf die nämliche Erwägung beantragen wir mit dem Staatsanwalt und dem Justizdepartement des Kantons Neuenburg den Erlass der Eeststrafe. Die eidgenössische Oberzolldirektion hat gegen diese Massnahme nichts einzuwenden.

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Ernst Probst, 1880, Gemüsehändler, Finsterhennen (Bern), Gottfried Wenger, 1910, Fabrikarbeiter, Bätterkinden (Bern), Hans Nafcholz, 1898, Drogist, Basel, Ernst Bieri, 1910, Landwirt, Mühlethal (Aargau),

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Karl Knecht, 1906, Küfer, Lostorf (Solothurn), Louis Fries, 1880, Landwirt, Düdingen (Freiburg), Fridolin Höpli, 1916, Viehhändler, Stein (Aargau), Alfred Bernays, 1906, Kaufmann, Basel, Josef Manzinali, 1886, Kaufmann, Zürich.

(Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 5. Ernst P r o b s t , verurteilt am 6. September 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes zu Fr. 130 Busse wegen Kaufs und Verkaufs von Obst, Gemüse und Eiern zu übersetzten Preisen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die er nicht zahlen könne.

Er sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Aus den Akten ergibt sich, dass der rückfällige Gesuchsteller eine ganze Anzahl von Preisüberschreitungen begangen hat. Der Eichter hat alle etwa vorhandenen Milderungsgründe bei der Festsetzung des Straf masses berücksichtigt. Unter Hinweis auf den Polizeibericht vom 4. Februar 1944 und den Auszug aus dem Strafregister beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

6. Gottfried Wenger, verurteilt am 29. Oktober 1943 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 180 Busse, weil er im Mai und Dezember 1941 eine grössere Menge gesponnener Lische zu einem übersetzten Preise verkauft hatte.

Wenger ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine bedrängte Lage als Fabrikarbeiter mit Familienlasten verweist und geltend macht, er habe in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gehandelt. Gewinnsucht habe auf keinen Fall vorgelegen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat gegen eine Ermässigung der Busse auf Fr. 60 nichts einzuwenden.

Es steht fest, dass Wenger sich nur fahrlässig gegen die Höchstpreisbestimmungen vergangen hat. Er hat sich auf die Kaufpreisbestimmung des Käufers verlassen. Der Gesuchsteller lebt zudem mit seiner Familie nachgewiesenermassen in ärmlichen Verhältnissen. Aus Kommiserationsgründen beantragen wir Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30.

7. Hans Kabholz, verurteilt am 21. Juni 1943 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtscbaftsdeparte-

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mentes zu Fr. 200 Busse, weil er in der Zeit vom Oktober 1941 bis Februar 1942 ein Seifenessenzprodukt ohne Preisgenehmigung der eidgenössischen Preiskontrollstelle und überdies zu einem übersetzten Preis verkauft hatte.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage ersucht der Gebüsste um Begnadigung, wozu er versichert, er sei sich keines strafbaren Tuns oder Unterlassens bewusst gewesen. Er schildert nochmals den Sachverhalt, wirft die Schuldfrage auf und bemängelt das Vorgehen der eidgenössischen Preiskontrollstelle.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich für die Gesuchsabweisung aus.

Demgegenüber stellen wir fest, dass der Eichter beim Verurteilten nur ein kleineres Verschulden annahm und den Umstand betonte, dass Nabholz selbst keinen widerrechtlichen Gewinn erzielte und ausserdem sich in misslichen finanziellen Verhältnissen befindet. Letztere haben sich seither noch verschlimmert, weshalb wir der Ansicht sind, dass ein Entgegenkommen am Platze ist und den kommiserationsweisen Erlass der Bussenhälfte beantragen.

8. Ernst Bieri, verurteilt am S.August 1948 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 800 Busse wegen Überschreitung des Höchstpreises beim Verkauf einer Schlachtkuh.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und ausführt, er habe Unglücksfälle im Stall gehabt, derentwegen er finanziell in Eückstand geraten sei. Seine Lage als kleiner Bergbauer sei ohnehin bescheiden.

Es sei festgestellt, dass Bieri durch die begangene Höchstpreisüberschreitung einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 170.80 erzielte. Die ihm auferlegte Busse, in welcher dieser Betrag einbegriffen ist, kann somit nicht als übersetzt betrachtet werden. Da der Verurteilte bereits fünf Vorstrafen aufweist, wovon vier Freiheitsstrafen wegen Eigentumsvergehen, erachten wir ihn als einer Begnadigung unwürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung, unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

9. Karl Knecht, verurteilt am 6. September 1948 vom Einzelrichter der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse, weil er in
der Zeit vom September 1939 bis Februar 1942 volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebungen dadurch getätigt hatte, dass er bei einem Grossisten auf Eechnung eines Detaillisten Waren aller Art erwarb, die er aber selbst weiterveräusserte, wodurch er sich als weiteres Glied zwischen Detaillist und Konsument einschob.

Der Gebüsste ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, die ihn hart treffe.

Er schildert den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt und erklärt, er habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, sondern aus Not, um sich einen kleinen Nebenverdienst zu verschaffen. Die ihm zur Last gelegte Tätigkeit habe er schon lange vor Erlass der einschränkenden Bestimmungen ausgeübt. Er lebe gegenwärtig mit seiner Familie in bedrängten Verhältnissen.

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Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Ausführungen wir verweisen, kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären, weil Knecht während der in Betracht kommenden Zeitspanne einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 1646 erzielte, der durch die Busse nicht weggesteuert werde.

Der Eichter stellt in seinen Erwägungen fest, dass dem Gesuchsteller nur ein fahrlässiges Handeln vorgehalten werden konnte, das um so leichter zu beweisen sei, als dieser sich offenbar in guten Treuen darauf verlassen habe, die vorher ausgeübte -- erlaubte -- Tätigkeit sei auch während des Krieges geduldet. Auf die Wegsteuerung des widerrechtlich erzielten Gewinnes wurde deshalb verzichtet, weil dem Beschuldigten nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden konnte. Aus diesem Grunde wurde lediglich eine Busse von Fr. 300 ausgesprochen. Zwei verschiedenen Polizeiberichten entnehmen wir, dass Knecht, der mit einem bescheidenen Einkommen für eine sechsköpfige Familie aufzukommen hat, tatsächlich Mühe hätte, den Bussenbetrag aufzubringen. Da er gut beleumdet ist und seine Verfehlungen selbst von der urteilenden Behörde als leicht betrachtet wurden, beantragen wir unsererseits die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

Wir verweisen auf die Akten.

10. Louis Fries, verurteilt am 20. Januar 1944 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 400 sowie am 12. Januar 1944 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission zu einer solchen von Fr. 200, weil er in den Jahren 1941 und 1942 grössere Posten Eier zu übersetzten Preisen verkauft hatte. Die zweite Verurteilung gilt als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 68 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage ersucht der Gebüsste um Begnadigung, wozu er ausführt, er verdiene mit seinem bescheidenen Eierhandel knapp das Notwendigste für seinen persönlichen Unterhalt. Sein Heimwesen sei überschuldet.

Der Gemeinderat von Düdingen bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Verurteilten zur Begnadigung.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellen wir fest, dass Fries tatsächlich in keinen beneidenswerten Verhältnissen lebt. Mit Rücksicht
auf sein Alter, seine bescheidenen Mittel und den Umstand, dass er kürzlich einen Unfall erlitten hat, beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege des Erlasses beider Bussenhälften.

11. Fridolin Höpli, verurteilt am 27. Juli 1943 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 550 Busse, weil er im Herbst 1941 eine grössere Menge Kartoffeln vom Kanton Aargau in den Kanton Thurgau ohne Bewilligung hatte transportieren lassen, woselbst sie in unerlesenem Zustand zu Futterzwecken und übersetzten Preisen veräussert wurden.

405 Für den Verurteilten ersucht ein Rechtsanwalt um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Brlass der Busse, wozu er ausführt, es habe sich bei den Widerhandlungen um einmalige Vorkommnisse gehandelt, die nun schon längere Zeit zurückliegen. Der zu hohe Verkaufspreis der Futterkartoffeln sei darauf zurückzuführen, dass der gesamte Schweinebestand des Gesuchgtellers zufolge einer Seuche abgetan werden musste, wodurch Höpli eine bedeutende Einbusse erlitten habe, die er durch den Kartoffelverkauf wettzumachen versuchte.

Der in der Eingabe enthaltene Einwand ist von der urteilenden Behörde bereits berücksichtigt worden. Der durch die Preisüberschreitung erzielte ·widerrechtliche Gewinn belief sich auf Fr. 465, so dass die Busse im Grunde nur auf Fr. 85 zu stehen kam. Höpli ist somit milde bestraft worden. Da im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden und der Gesuchsteller vorbestraft ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

12. Alfred Bernays, verurteilt am 3. September 1948 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 3500.

Die von ihm geleitete Firma haftet solidarisch für Busse und Kosten.

Als verantwortlicher Geschäftsführer eines Lederwarengeschäftes hat Bernays die Preise einer grossen Anzahl der zum Verkauf ausgestellten Artikel heraufgesetzt, ohne dass zuvor entsprechende neue Waren angeschafft worden waren. Es wurde dabei ein erzielter widerrechtlicher Gewinn von Fr. 521.85 und ein beabsichtigter Gewinn von Fr. 1313.70 errechnet.

Für den Verurteilten ersucht dessen Anwalt um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 2000 sowie um Anrechnung des an die eidgenössische Preiskontrollstelle bereits bezahlten widerrechtlichen Gewinnes in der Höhe von Fr. 396.40 an die Busse. Der Verfasser der Eingabe erklärt, dass der Verurteilte sich nach wie vor minder Begründung des Rekursentscheides nicht zufrieden geben könne.

Er habe in guten Treuen gehandelt. Die Busse sei übersetzt. Es wird ferner ausgeführt, dass die finanzielle Lage des Gesuchstellers und der solidarisch haftenden Firma nicht am besten bestellt sei.

Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage einer erneuten Prüfung
zu unterstellen. An der Praxis der kriegswirtschaftlichen Strafbehörden, wonach das Strafmass durch die Höhe des erzielten und des bloss beabsichtigten widerrechtlichen Gewinnes beeinflusst wird, kann im Begnadigungsweg ebenfalls nichts geändert werden. Entscheidend ist einzig die Frage, ob stichhaltige Begnadigungsgründe vorliegen, was in diesem Falle jedoch zu verneinen ist. Der Gesuchsteller hat ein ausreichendes Einkommen.

Seine Vermögensverhältnisse sind zufriedenstellend. Wir beantragen daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in der Hauptsache Abweisung, unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde. Da der an die eidgenössische Preiskontrollstelle bereits bezahlte Betrag von der Strafbehörde nicht eingezogen wurde, besteht kein Anlass, ihn nicht als Anzahlung an die Busse zu betrachten.

406 13. Josef Manzinali, verurteilt am 12. Juni 1948 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 30 000 wegen Überschreitung der zulässigen handelsüblichen Marge im Verkauf von ca. 50 Tonnen Bohbaumwolle, wobei Gewinne erzielt wurden, die mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbar waren. Die vom Verurteilten geleitete Firma trägt die solidarische Mithaftung für Busse und Kosten.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er im wesentlichen die Schuldfrage erneut auf wirf t.

Es wurde anlässlich des Strafverfahrens festgestellt, dass infolge des Verkaufs zu Tagespreisen der seinerzeit zu Vorkriegspreisen erworbenen Ware ein widerrechtlicher Gewinn von Fr. 46 616.05 erzielt wurde. Die urteilende Behörde nahm an, dass Manzinali die Widerhandlung fahrlässig begangen hatte, weil er als Kaufmann wissen musste, dass Preisvorschriften bestehen, und er verpflichtet war, sich im Zweifelsfalle zuständigenorts zu erkundigen. Erhebliche Überschreitungen der handelsüblichen Margen bei Geschäften von volkswirtschaftlicher Bedeutung dürfen keineswegs als Angelegenheiten leichterer Art betrachtet werden. Im vorliegenden Fall war die gerichtliche Einziehung des widerrechtlichen Gewinnes praktisch nicht durchführbar, weil der Betrag nicht mehr vorhanden und fassbar war. Aus diesem Grunde wurde die Busse so angesetzt, dass der Gewinn soweit möglich weggesteuert wurde. Gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung beträgt die maximale Busse Fr. 30 000. Diese Vorschrift musste im Falle Manzinali deshalb berücksichtigt werden, weil sie gegenüber den neuen Bestimmungen im Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 betreffend die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, nach welchen die Bussenhöchstgrenze in bestimmten Fällen überschritten werden kann, als die mildere Sanktion in Betracht kam.

Die Hochstbusse von Fr. 30 000 stellt somit für den Verurteilten keine besonders strenge Ahndung dar, und die Bezahlung dieses Betrages ist ihm bei seinem guten Einkommen und Vermögensverhältnissen ohne weiteres
zuzumuten. Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Bericht vom l. April 1944 wir verweisen, das Gesuch abzuweisen.

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15.

16.

17.

Camille MicheUod, 1880, Landwirt, Sarreyer (Wallis), Magdalena Andrist, 1892, Hausfrau, Bern, Jakob Burkart, 1898, Metzger, Luzern, Battista Vassalli, 1913, Metzger, Eiva-S. Vitale (Tessin),

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18.

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20.

21.

22.

23.

Ernest Voisard, 1905, Magaziner, Fontenais (Bern), Xavier Voisard, 1892, Landwirt, Fontenais (Bern), François Baconat, 1879, Landwirt, Fontenais (Bern), Klara Ledermann, 1889, Hausfrau, Mamishaus (Bern), Jean Bobillier, 1902, Bechnungsführer, St. Immer (Bern), Karl Grlatz, 1893, früher Polizeimann in Basel, jetzt in Davos (Graubünden), 24. Hilda Glatz, 1896, Hausfrau, früher in Basel, jetzt in Serneus (Graubünden), 25. Otto Schweizer, 1913, Bäcker, Zürich, 26. Martin Müller, 1898, Wirt und Käser, Heiden (Appenzell A.-Eh.), 27. Marcel Payot, 1908, Mechaniker, früher in Genf, jetzt in Travers (Neuenburg), 28. Franz Steiner, 1887, Kaufmann, Küssnacht a. B. (Schwyz), 29. Fritz Schläfli, 1913, Käser, Bern, 30.' Georges Perret, 1905, Vertreter. Genf, 31. Johann Rechsteiner, 1890, Landwirt und Viehhändler, Hirschberg (Appenzell I.-Bh), 32. Franz Trinkler, 1901, Metzger. Allsehwil (Basellandschaft).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen AusführungsVorschriften sind verurteilt worden:

14. Camille Michellod, verurteilt am 11. Mai 1943 vom Einzelrichter der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 120 Busse, weil er ini September 1941 unter zwei Malen insgesamt rund 57 kg Bergkäse an eine Konsumgenossenschaft geliefert hatte, ohne die entsprechenden Bationierungsausweise entgegenzunehmen.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse als Bergbauer ersucht der Gebüsste um Begnadigung.

Der Gemeinderat von Bagnes bestätigt die in der Eingabe geschilderten Umstände. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat gegen die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50 nichts einzuwenden.

Mit Bucksicht darauf, dass dem Verurteilten nur Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte, die Widerhandlung kurz nach Inkrafttreten der Käserationierung begangen wurde und der Gesuchsteller in offenbar bescheidenen Verhältnissen lebt, b e a n t r a g e n wir weitergehend Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

15. Magdalena Andrist, verurteilt am 2. Juni 1943 vom Einzelrichter der l. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-

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mentes zu Fr. 200 Busse wegen -widerrechtlichen Bezuges von Eationierungsausweisen in der Zeit vom Mai 1940 bis Januar 1943.

Die Gebüsste ersucht unter Hinweis auf ihre ärmlichen Verhältnisse um Begnadigung.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet die teilweise Begnadigung im Wege der Ermässigung der Busse um die Hälfte.

Wir stellen fest, dass die zu Unrecht bezogenen Ausweise durch Kompensation ersetzt werden. Einem Polizeibericht entnehmen wir ferner, dass die Eamilie Andrist in äusserst ärmlichen Verhältnissen lebt. Ein weiteres Entgegenkommen scheint uns angebracht, weshalb wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20 beantragen.

16. Jakob B u r k a r t , verurteilt am 1. Dezember 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er im Frühling 1942 als Kantinenhalter Mahlzeiten ohne Entgegennahme der entsprechenden Ausweise verabreicht und Lebensmittel widerrechtlich abgegeben hatte.

Burkart ersucht unter Hinweis auf seine ärmlichen Verhältnisse um Begnadigung.

Der Gesuchsteller geniesst keinen guten Leumund und weist zudem verschiedene Vorstraf en auf, in der Hauptsache Freiheitsstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen. Er ist deshalb eines Entgegenkommens unwürdig. Kann er die Busse nicht in Baten aufbringen, so muss diese in Haft umgewandelt werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

17. Battista Vassalli, verurteilt am 2. März 1943 vom Einzelrichter der 7. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen Verkaufs von 20 Litern Speiseöl ohne gleichzeitige Entgegennahme der entsprechenden Rationierungsausweise und zu einem übersetzten Preis.

Vassalli ersucht um Erlass der Busse, die er mit seinen bescheidenen Mitteln nicht aufbringen könne.

Das Quantum Öl, das Vassalli widerrechtlich verkaufte, hatte dieser zuvor aus einem Güterschuppen im Bahnhof Lugano entwendet. Er wurde deswegen vom Assisengericht Lugano-Stadt am 28. November 1941 zu einer einmonatigen bedingt erlassenen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter Hinweis auf die Akten beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.
18. Ernest Voisard, verurteilt am 29. Juni 1943 vom Einzelrichter der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er im Herbst 1941 insgesamt 1250 kg Hafer widerrechtlich erworben und veräussert hatte.

409 Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei sich keines rechtswidrigen Tuns bewusst gewesen. Er habe nur ein bescheidenes Einkommen und müsse noch für drei unmündige Kinder aufkommen.

Der Gemeinderat von Pontenais stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus und empfiehlt die Eingabe zur Berücksichtigung.

Es steht fest, dass Voisard nur fahrlässig gehandelt hat. Unter diesen Umständen scheint die Busse etwas hoch ausgefallen zu sein, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100 beantragen. In persönlicher Beziehung ist der Gesuchsteller dieses Entgegenkommens würdig.

19. und 20. Xavier Voisard und François Baconat, verurteilt am 29. Mai 1943 vom Einzelrichter der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, der erste zu einer Busse von Fr. 80, der zweite zu einer solchen von Fr. 100, weil sie im Herbst 1941 grössere Mengen ablieferungspflichtigen Hafers widerrechtlich verkauft hatten.

In getrennten Eingaben ersuchen die Verurteilten um Erlass der Bussen, wozu sie versichern, sie seien gutgläubig gewesen und hätten die betreffende Ware zum vorgeschriebenen Preis verkauft.

Die Gesuchsteller hätten früher Gelegenheit gehabt, gegen die Strafmandate des Einzelrichters Einspruch zu erheben und die Schuldfrage vor der ordentlichen Instanz aufzuwerfen. Sie haben dies unterlassen und sich mit dem Urteilsspruch abgefunden. Baconat geniesst keinen guten Huf. Da ausserdem eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht wir verweisen, beide Eingaben abzuweisen.

21. Klara L e d e r m a n n , verurteilt am 2. November 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 280 Busse, weil sie im Frühling und im Sommer 1942 fortgesetzt Eier ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen verkauft sowie anlässlich einer Bestandesaufnahme unrichtige Angaben gemacht hatte.

Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie auf ihre grosse Kinderschar hinweist und eine finanziell bedrängte Lage geltend macht.

Der Gemeinderat von Wahlern empfiehlt das Gesuch
zur Berücksichtigung.

Demgegenüber stellen wir anhand der Akten fest, dass der Bichter die Vermögenslage der Eheleute Ledermann bereits untersucht und den Bussenbetrag auf Grund der diesbezüglichen Ermittlungen bestimmt hat. Dazukommt, dass die Verurteilte keinen guten Leumund geniesst und vorbestraft ist. Die Busse kann in Katen entrichtet werden. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir, die Eingabe abzuweisen.

410 22. Jean Bobillier, verurteilt am 4. Februar 1948 von der 6. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 300 Busse, weil die Haushaltungsschule deren Kassier er ist, in den Monaten April bis Juli 1941 eine grössere Menge Lebensmittel ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen erworben hatte. Die Haushaltungsschule, eine Genossenschaft, haftet solidarisch für Busse und Kosten.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er ausführt, die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen habe nicht er begangen, sondern die Direktion der Schule. Das erwähnte Unternehmen habe mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Direktion habe auf keinen Fall aus Gewinnsucht gehandelt.

In bezug auf Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen wurden, finden die einschlägigen Strafbestimmungen auf dieenigen Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben (Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939). Es steht hier aktenmässig fest, dass der Gesuchsteller, der für die Haushaltungsschule nur nebenamtlich die Bücher führt, von den widerrechtlich getätigten Einkäufen nichts wusste und somit auch keine strafrechtliche Verantwortung tragen konnte. Er ist daher zu Unrecht verurteilt worden, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den gänzlichen Erlass der ihm auferlegten Busse beantragen. Wir verweisen auf den zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Generalsekretariat des erwähnten Departementes stattgehabten Meinungsaustausch.

23. und 24. Karl Glatz und Hilda Glatz, verurteilt am S.März 1943 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Bussen von Fr. ] 00 und Fr. 300. Karl Glatz hat im Herbst 1941 bei Ausübung einer amtlichen Funktion eine grosse Menge Eationierungsausweise (Mahlzeitenkarten) entwendet und einen kleinen Teil davon selbst verbraucht oder an Drittpersonen abgegeben. In der Zeit vom September 1939 bis November 1941 hatte er ausserdem eine grössere Menge Lebensmittel aller Art, die aus dem Geschäft seiner Frau herrührten, durch Anlegung eines übergrossen Vorrates dem Inlandkonsum entzogen. Hilda Glatz hatte einen Teil der in ihrem Spezereigeschäft befindlichen
Waren bei einer allgemeinen Bestandesaufnahme verheimlicht und anlässlich der vorgeschriebenen monatlichen Warenbuchhaltungen nicht angemeldet.

In einer gemeinsamen Eingabe ersuchen beide Verurteilte um Bussenerlass, wozu sie in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwerfen und im übrigen ihre heutige missliche Lage darlegen. Karl Glatz sei gegenwärtig ohne Stellung und leiste deshalb in der örtlichen Luftschutzorganisation als Freiwilliger Dienst.

Zudem sei Frau Glatz herzleidend.

Beim Gesuchsteller Karl Glatz berücksichtigte der Eichter bei der Strafzumessung den Umstand, dass dieser von der ordentlichen kantonalen Strafbehörde wegen der vorstehend erwähnten Entwendung der Eationierungsausweise bereits zu einer bedingt erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat

411 verurteilt worden war. Die Busse von bloss Fr. 100 stellt daher eine Art Zusatzstrafe dar. Auch die durch Frau Glatz begangenen Widerhandlungen waren keineswegs geringfügig, und die in diesem Falle ausgesprochene Busse kann nicht als übersetzt betrachtet werden. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir mit dieser Amtsstelle in ganzem Umfange Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde.

25. Otto Schweizer, verurteilt am 15. Dezember 1943 vom Einzelrichter der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Er. 350, weil er anfangs 1942 400 kg Mehl ohne Eationierungsscheine und zu einem vorschriftswidrigen Preise verkauft und Ende 1942 20 kg Weissmehl ohne Eationierungsausweis abgegeben und ebensoviel Zucker widerrechtlich bezogen hatte.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Erlass der Bussenhälfre, wozu er ausführt, es handle sich bei diesen Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften im Grunde nur um unbedeutende Bagatellfälle. Die Busse treffe Schweizer sehr hart. Wegen Militärdienstes habe der Gebusste sein Geschäft wiederholt schliessen müssen.

Wir bemerken, dass Schweizer sich vorsätzlich vergangen und einen widerrechtlichen Gewinn erzielt hat. Die Einrede des Militärdienstes und der im Zusammenhang damit erlittenen finanziellen Einbusse hat die urteilende Behörde bereits berücksichtigt. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir Abweisung, unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

26. Martin Müller, verurteilt am 25. März 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 500 Busse und zur Urteilspublikation in einer Fachzeitung, wegen ungenügender Führung der vorgeschriebenen Fabrikationskontrolle und unrichtiger Lagerbestandsmeldung im Jahre 1941.

Müller ersucht um Begnadigung hinsichtlich der Busse, wozu er sich zu rechtfertigen versucht und seine bedrängte finanzielle Lage geltend macht. Die Eintreibung des Bussenbetrages und der Verfahrenskosten
könnte für ihn den Konkurs zur Folge haben.

Wir verweisen insbesondere auf die erst- und zweitinstanzlichen Urteilserwägungen, denen zu entnehmen ist, dass die dem Gesuchsteller zur Last gelegten Widerhandlungen gegen wichtige kriegswirtschaftliche Anordnungen schwerwiegend waren. Wenn die Strafbehörden trotzdem nur auf eine Busse von Fr. 500 erkannten, so taten sie dies in weitgehender Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschuldigten. Eine grössere Heranziehung der vom Verurteilten geltend gemachten Kommiserationsgründe konnten sie angesichts der

412 Schwere der Widerhandlungen nicht verantworten. Sie stellten es daher der Vollzugsbehörde anheim, den besonderen Verhältnissen Müllers durch Gewährung von Zahlungserleichterungen Eechnung zu tragen. Die Vollzugsbehörde ist bereit, dieser Einladung der Strafbehörden Folge zu geben. Obwohl der Gesuchsteller aus den erwähnten Gründen keine besondere Nachsicht verdient, möchten wir doch den Umstand berücksichtigen, dass er laut Polizeibericht vom 16. November 1943 seit mehreren Jahren ausserordentlich hohe Ausgaben für die Pflege eines kranken Kindes zu tragen hat, und beantragen daher die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 800. Wir machen ferner darauf aufmerksam, dass die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten ziemlich hoch zu stehen kommen.

27. Marcel Payot, verurteilt am 15. März 1948 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1000 Busse, weil er im Jahr 1942 eine grössere Anzahl Lebensmittelkarten gekauft und mit Gewinn weiterverkauft hatte. Die urteilende Behörde ordnete die Urteilspublikation an.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er müsse seine betagten Eltern unterstützen. Er habe einen guten Leumund und bereue seine Tat.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb Abweisung, weil Payot entgegen der in der Eingabe enthaltenen Behauptung nicht den besten Ruf geniesst und die ihm zur Last gelegten Verfehlungen schwerer Art sind. Stichhaltige Begnadigungsgründe werden nicht nachgewiesen.

28. Franz Steiner, verurteilt am 18. August 1943 von der 9. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1200 Busse, weil er im Vorsommer 1941 insgesamt 9100 Liter Vollmilch den Schweinen verfüttert und überdies unrichtige Kontrollen geführt hatte.

Steiner ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm Schwierigkeiten bereite. Das Strafmass entspreche nicht der Schwere der begangenen Verfehlung.

Der Gebüsste hat vorsätzlich gehandelt. Die Art, wie er in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Milchsammelstelle grosse Mengen Milch bester Qualität dem Konsum entzog, zeugt von einer beschämenden Verantwortungslosigkeit.

Wir sind der Ansicht, dass in diesem Falle kein Entgegenkommen
angebracht wäre, und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

29. Fritz Schläfli, verurteilt am 13. August 1943 von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1300 Busse, weil er in den Jahren 1940 bis 1942, als er noch eine Molkerei auf eigene Eechnung betrieb, seine Butter- und Käsekontrolle mangelhaft geführt, so dass grössere Mankos entstanden, und überdies Käse und Butter in grösseren Mengen ohne gleichzeitige Entgegennahme der Bationierungsausweise abgegeben hatte.

4iâ Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse oder wenigstens wesentliche Herabsetzung von Busse und Kosten, wozu er geltend macht, die betreffenden Zuwiderhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften seien einzig auf seine mangelnde Erfahrung als Geschäftsmann zurückzuführen.

Seither habe er sein Geschäft aufgeben müssen. Er besitze nichts mehr und sei gegenwärtig Gelegenheitsarbeiter.

Die urteilende Behörde hat Fahrlässigkeit angenommen, weil es sich ergab, dass Schläfli geschäftsuntüchtig war. Die in der Eingabe enthaltenen Mitteilungen über die heutigen Verhältnisse des Gesuchstellers sind richtig. Schläfli ist gegenwärtig sogar arbeitslos und seine Lage sowie diejenige seiner vierköpfigen Familie könne ohne weiteres als bedrängt angesehen werden. Wir sind deshalb der Ansicht, dass ein Entgegenkommen sich geradezu aufdrängt, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht wir insbesondere verweisen, die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 500 beantragen.

In persönlicher Beziehung scheint der Verurteilte dieser Massnahme würdig zu sein. Über den Erlass der Verfahrenskosten kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

30. Georges Perret, verurteilt am 10. Dezember 1942 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, deren Vollzug auf die Dauer von fünf Jahren aufgeschoben wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 2000, weil er mit grossen Mengen Speiseöl Schwarzhandel getrieben hatte, wobei übersetzte Preise getätigt wurden. Die urteilende Behörde ordnete überdies die Urteilspublikation an.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger unter Hinweis auf die bisherigen Zahlungen um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Bestbusse von Fr. 850. Perret sei heute nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen zu leisten.

Wir beziehen uns auf die Urteilserwägungen und stellen fest, dass Perret einzig aus Gewinnsucht gehandelt hat. Seine heutigen Verhältnisse sind nicht so schlimm, wie der Verfasser der Eingabe sie darzustellen versucht. Unter diesen Umständen b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung. Die
Vollzugsbehörde wird dem Verurteilten auch weiterhin Zahlungserleichterungen zubilligen.

31. Johann Eechsteiner, verurteilt am 3. Dezember 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis, zu einer Busse von Fr. 900 und zur Urteilspublikation wegen Schwarzhandels in Butter, Käse, Zucker, Eiern und Speck in der Zeit zwischen Ende 1940 und Juli 1942.

Eechsteiner ersucht um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe, die ihn als Familienvater und sonst gut beleumdeten Bürger hart treffe. Er habe gewisser massen aus Not gehandelt und bereue heute seine Verfehlungen aufrichtig.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

30

414 Die vom Verurteilten begangenen Widerhandlungen stellen typische Schwarzhandelsgeschäfte dar. Ferner ist zu bemerken, dass Eechsteiner durch seine Tätigkeit eine Eeihe von Personen in die Angelegenheit verwickelte.

Er hat die widerrechtlich erworbene Ware zu übersetzten Preisen verkauft und auf diese Weise gewinnsüchtige Absichten verfolgt. Im Einverständnis mit der grundsätzlichen Strenge des Eichters und angesichts des Umstandes, dass hier keine ausgesprochenen Begnadigungsgründe nachgewiesen werden, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

82. Franz Trinkler, verurteilt am 7. Dezember 1943 von der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 10 000 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 insgesamt 186 Schwarzschlachtungen vorgenommen, wiederholt die Schlachtgewichtszuteilungen und Schlachtkontingente überschritten und grosse Mengen Fleisch und Fett verheimlicht und ohne Entgegennahme der vorgeschriebenen Eationierungsscheine abgegeben hatte. Die urteilende Behörde hat überdies die Urteilspublikation und die Aufnahme im Strafregister verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse und bedingte Begnadigung hinsichtlich der Gefängnisstrafe, wozu er erklärt, er habe einzig aus Not gehandelt, um seine zerrüttete finanzielle Lage zu verbessern. Es habe keineswegs Gewinnsucht vorgelegen. Er selbst sei anspruchslos. Es sei ihm im Gegenteil ausschliesslich um seine elfköpfige Familie zu tun gewesen.

Dadurch, dass der Verurteilte vom ersten Tage an und während langer Zeit in verschiedenster Hinsicht die geltenden Einschränkungen auf dem Fleischund Fettmarkt missachtete, legte er zweifellos eine verwerfliche Gesinnung an den Tag. Entgegen der in der Eingabe enthaltenen Behauptung muss am Beweggrund der Gewinnsucht festgehalten werden. Der Umstand, dass Trinkler finanziell nicht besonders gut steht und zudem für eine zahlreiche Familie zu sorgen hat, konnte ihn jedenfalls nicht dazu berechtigen, sich derart hemmungslos über die behördlichen Anordnungen hinwegzusetzen. Unter Hinweis auf die Urteilserwàgungen b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen, hinsichtlich der Busse jedoch unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

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35.

36.

37.

38.

Hans Schweizer, 1903, Bäcker, Bowil (Bern), Jakob Ambühl, 1883, Bäcker und Wirt, Stein (Appenzell A.-Eh.), Johann Schönbächler, 1902, Bäcker, Obfelden (Zürich), Ernst Wälchli, 1891, Bäcker, früher in Adliswil, jetzt in Kilchberg (Zürich), Friedrich Seitz, 1896, Bäcker, Wädenswil (Zürich), Marie Tanner, 1901, Geschäftsfrau, Zürich-Seebach.

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

415 Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15. März 1940, sind verurteilt worden: 88. Hans Schweizer, verurteilt am 17. Mai 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse wegen, Frischbrotverkaufs.

Der Verurteilte ersucht um Ermässigung der Busse um Fr. 100. wozu er geltend macht, sein Kundenkreis habe infolge der Brotrationierung stark abgenommen, weil die Landbevölkerung ihr Brot heute selbst backe. Ausserdem müsse er für eine kinderreiche Familie aufkommen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet den Erlass der Bussenhälfte.

Die Gesuchsanbringen stimmen mit den Tatsachen überein. Schweizer führt gegenwärtig einen schweren Existenzkampf. Aus Kommiserationsgründen beantragen wir unsererseits die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50. In persönlicher Beziehung scheint der Gesuchsteller dieser Massnahme würdig zu sein.

34. Jakob Ambühl, verurteilt am 25. August 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse, weil er im Frühjahr 1943 frisches Brot und Kleingebäck verkauft, Brot vorschriftswidrig aufbewahrt und die Backkontrolle ungenau geführt hatte.

Der Gebüsste ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er versichert, die festgestellten Unregelmässigkeiten seien nicht bösem Willen zuzuschreiben. Zu jener Zeit sei er selbst krank gewesen und habe somit die Arbeit nicht überwachen können.

Wir bemerken, dass Ambühl, dessen Sohn das väterliche Geschäft seit mehreren Jahren schon unter seiner Aufsicht leitet, nicht diejenige Vorsicht hat walten lassen, zu der er nach den Umständen des Falles verpflichtet war.

Gegen das Strafmandat des Einzelrichters hat er keinen Einspruch erhoben, sondern reichte vielmehr kurz nach Empfang des Urteils ein Bussennachlassgesuch ein. Da zwingende Begnadigungsgründe im vorliegenden Falle nicht vorhanden sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

35. Johann Schönbächler, verurteilt am 10. März 1943 vom
Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er im Laufe des Frühlings und des Sommers 1942 vorschriftswidrig Langbrote und zum Teil auch zu helles Brot hergestellt hatte.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Busse, die er infolge seiner bedrängten Lage nicht aufbringen könne. Er schildert den Sachverhalt und führt aus, er sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

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Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit dem Erlass der Bussenhälfte einverstanden erklären.

Der gutbeleumdete Gesuchsteller führt nachgewiesenermassen einen schweren Existenzkampf. Sein Einkommen als Kleingewerbetreibender ist bescheiden. In letzter Zeit musate er mit Hilfe seines Beistandes seinen Betrieb sanieren. Zu diesem Zwecke sah er sich gezwungen, ein grösseres Darlehen aufzunehmen. Angesichts dieser besonderen Verhältnisse b e a n t r a g e n wir unsererseits die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50 und verweisen hiezu auf den Polizeibericht vom 12. Januar 1944.

36. Ernst Wälchli, verurteilt am 16. Juli 1941 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 300 wegen Verkaufs und Ausstellern von Frisehbrot.

Mit Eücksicht darauf, dass Wälchli seinen Bäckereibetrieb nach der Verurteilung aufgab und seinen Beruf seither nicht mehr ausübte, verzichtete das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mit Verfügung vom 15. Januar 1943 auf die Einziehung der Bussenhälfte, ebenso auf die durch die urteilende Behörde angeordnete Urteilspublikation.

Der Verurteilte richtete in letzter Zeit verschiedene Schreiben an die Vollzugsbehörde, worin er seine Unschuld beteuert und Kommiserationsgründe geltend macht. In seiner Zuschrift vom 2. Januar 1944 ersucht er um Begnadigung.

Die vom Verurteilten ins Feld geführten Einwände sind bereits von den ordentlichen Instanzen geprüft und berücksichtigt worden. Wir betonen, dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, die Schuldfrage erneut zu prüfen. Seit bald drei Jahren versucht Wälchli durch allerlei Zuschriften, Proteste und Eingaben, den Strafvollzug zu hemmen. Die Vollzugsbehörde ist ihm mit ihrer Verfügung vom 15. Januar 1943 weit genug entgegengekommen. Unter Hinweis auf die Polizeiberichte vom 7. März und 4. April 1944 b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen, immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

37. Friedrich Seit z, verurteilt am 12. Mai 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, weil er im September 1942 frisches Brot verkauft und seine Backkontrolle teils mangelhaft geführt, teils sogar gefälscht hatte.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und die Schuldfrage erneut aufwirft.

Die vom Gesuchsteller erwähnten Umstände sind von der urteilenden Behörde bereits berücksichtigt worden. Da im übrigen eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

417 38. Marie Tanner, verurteilt am 16. Juni 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 600 Busse, weil sie als Inhaberin einer Bäckerei in den Monaten April bis Juni 1942 fortgesetzt frisches Brot und frische Backwaren in grossen Mengen verkauft und zur Verheimlichung ihrer Machenschaften ihre Backkontrolle gefälscht hatte. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde angewiesen, das Urteil in drei verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen.

Die Gebüsste ersucht um Erlass der Bussenhälfte, wozu sie geltend macht, ihr Ehemann habe in letzter Zeit viel Unglück gehabt. Nähere Angaben hierüber enthält die Eingabe jedoch nicht. Die Entrichtung der Busse, erklärt die Gesuchstellerin weiter, würde den Zusammenbruch ihrer Existenz bedeuten.

Einem zuhanden der Bundesversammlung eigens verfassten Polizeibericht entnehmen wir, dass die ratenweise Bezahlung des Bussenbetrages der Verurteilten zuzumuten ist. Ihre Verhaltnisse können als geordnet angesehen werden. Die in dieser Strafsache ausgesprochene Busse ist im Vergleich zu der in ähnlichen Fällen gehandhabten Praxis keineswegs übersetzt, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung beantragen. Die Vollzugsbehörde stellt bereits Zahlungserleichterungen in Aussicht.

39. Henri Buchi, 1894, Vertreter, Orbe (Waadt).

( Gerüchtemacherei.)

39. Henri Buchi ist am 10. Mai 1943 von der 10. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Anwendung von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 15. November 1940 über die Verfolgung von Gerüchtemacherei und Verletzung der Geheimhaltepflicht auf kriegswirtschaftlichem Gebiete zu Fr. 600 Busse verurteilt worden, weil er im Sommer 1942 die falsche Nachricht verbreitet hatte, in einem im Kanton Freiburg gelegenen Silo seien 6000 Tonnen Getreide zugrunde gegangen.

Der Verurteilte ersucht um einen möglichst weitgehenden Bussenerlass, wozu er versichert, er habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt. Als Vertreter einer Grossmühle sei es ihm lediglich darum zu tun gewesen, die Interessen seiner Firma zu wahren. Er habe seine berufliche Tätigkeit heute infolge der Bationierungsvorschriften erheblich einstellen müssen. Sein Verdienst sei dementsprechend geringer.

Die Verbreitung von Grüchten und Aufstellung von unwahren Behauptungen können heute sehr grossen Schaden anrichten, wie die urteilende Behörde zutreffend ausführt. Im vorliegenden Falle waren die Landwirte der betreffenden Gegend ob der behaupteten Tatsachen empört. Es kam so weit, dass die zuständigen Behörden die von Buchi verbreitete Nachricht in aller Form widerlegen mussten. Da der Gesuchsteller das Vorhandensein von stichhaltigen.

418 Begnadigungsgründen nicht nachzuweisen vermag, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Eingabe abzuweisen. Nötigenfalls wird die Vollzugsbehörde dem Gebüssten Zahlungserleichterungen gewähren.

40. Albert Maître, 1900, Landwirt und Gemeindepräsident, Epiquerez (Bern), 41. Gottfried Weber, 1908, Vertreter, Zürich, 42. Paul Moser, 1918, Mechaniker, Bern.

(Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen usw.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden : 40. Albert M a î t r e ist am 22. März 1943 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten zu Fr. 300 Busse verurteilt worden, weil er im November 1941 72 m3 Brennholz ohne Bewilligung verkauft hatte.

Für den Gebüssten ersucht dessen Verteidiger um wesentliche Herabsetzung der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und die bereits vor der ordentlichen Strafbehörde vorgebrachten Einwände wiederholt: Gutgläubigkeit, tadelloser Leumund.

Unter Hinweis auf die Urteilserwägungen, die die Gesuchsanbringen in vollem Umfange widerlegen und aus denen hervorgeht, dass Maître zum mindesten grobfahrlässig gehandelt hat, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes deshalb Abweisung, weil eigentliche Begnadigungsgründe fehlen.

41. Gottfried Weber, verurteilt am 27. August 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, weil er in den Jahren 1941 und 1942 Textilwaren ohne gleichzeitige Entgegennahme der Eationierungsausweise abgegeben, solche Ausweise über den persönlichen Bedarf hinaus gesammelt und überdies den zuständigen Kontrollorganen falsche Auskunft erteilt hatte.

Der Gebüsste ersucht unter Hinweis auf seine bedrängte Lage um Begnadigung.

Weber hat vorsätzlich Schwarzhandel getrieben. Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wurde bei der Urteilsfällung bereits Bechnung getragen. Unter Hinweis auf einen Polizeibericht vom 16. März 1944 und den Auszug aus dem Zentralstrafregister beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eid-

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genössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen, immerhin unter Zubilligung von Ratenzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

42. Paul Moser, verurteilt am 80. März 1943 von der Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes in wesentlicher Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 1000, weil er im Frühjahr 1942 zusammen mit andern Mitverurteilten eine grössere Anzahl Gummireifen und Luftschläuche zu übersetzten Preisen widerrechtlich erworben und abgegeben hatte. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde beauftragt, das Urteil in zwei verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, die er nicht zahlen könne. Er verweist auf seine Familienlasten und schildert seinen Existenzkampf.

Die dem Gesuchsteller zur Last gelegten Widerhandlungen waren krasser Art. Die strafrechtliche Rekurskommission war der Ansicht, dass die schon erstinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 1000 zu milde war, verzichtete aber auf die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, weil ein Mittäter gegen das erstinstanzliche Urteil keinen Bekurs erhoben hatte. Seither musste Moser ein zweites Mal wegen Zuwiderhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften verurteilt werden. Ein drittes Strafverfahren wegen Schwarzhandels mit Gummireifen ist zurzeit hängig. Da der Gesuchsteller ausserdem vorbestraft ist, erachten wir ihn als eines Entgegenkommens unwürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

43.

44.

45.

46.

47.

Ernest Siegenthaler, 1901, Handlanger, Courrendlin (Bern), Werner Kunz, 1906, Kaufmann, früher in Bern, jetzt in Lausanne (Waadt), Fritz Hübscher, 1889, Garagist, Feuerthalen (Zürich), Johannes Moser, 1902, Kaufmann, Bern, Alois Gähwüer, 1897, Vertreter, Wil (St. Gallen).

(Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 43. Ernest Siegenthaler, verurteilt am 27. März 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 800 wegen Bezugs und Abgabe einer grösseren Menge Benzin ohne gleichzeitige Übermittlung der entsprechenden Rationierungsscheine.

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Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass von Busse und Kosten, die er infolge seiner heutigen misslichen Verhältnisse nicht aufbringen könne.

Er habe die Bäckerei, die er zur Zeit der "Widerhandlung führte, aufgegeben und müsse nun sein Leben als gewöhnlicher Handlanger verdienen. Er habe für eine fünfköpfige Familie aufzukommen. Der Eingabe wird ein Armutszeugnis der Wohngemeinde beigelegt.

Siegenthaler hat die kriegswirtschaftlichen Vorschriften schwer missachtet und versucht, die Behörden zu täuschen. Eine kleinere Busse konnte die urteilende Behörde in Anbetracht dieses Umstandes nicht aussprechen. Wir verweisen diesbezüglich auf die erstinstanzlichen Urteilserwägungen. Es kann im vorliegenden Falle kaum angenommen werden, dass der Gesuchsteller imstande sein wird, die Busse ratenweise zu entrichten. Es droht ihm folglich die Umwandlung derselben in Haft. Wir bemerken jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Umwandlungsrichter diese Massnahme gestützt auf Art. 49, Ziff. 3, Abs. 2, des Strafgesetzbuches ausschliessen kann, sofern ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, was bei Siegenthaler zutreffen dürfte. In Würdigung der ganzen A ktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

44. Werner K u n z , verurteilt am 21. Januar 1941 von der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 700, weil er im Jahre 1940 von einer Drittperson für etwa 1500 Liter Benzinkarten zum Preise von Fr. 25 und Fr. 30 je 100 Liter widerrechtlich erworben und den grössten Teil hievon mit Gewinn weiter vera usseri hatte.

Kunz ersucht um Begnadigung, wozu er versichert, er habe sich nicht aus Gewinnsucht vergangen und befinde sich heute in einer bedrängten Lage.

Der Gesuchsteller hat bis anhin nur eine Anzahlung von Fr. 50 an die Busse geleistet mit dem Versprechen, in Zukunft regelmässige Teilzahlungen zu entrichten. Diesem Versprechen kam er jedoch nicht nach. Das Urteil liegt schon drei Jahre zurück. Die offensichtlich vorsätzliche fortgesetzte Begehung und die grosse Menge widerrechtlich gehandelter Benzinkarten auf der einen und die schlechte finanzielle Lage des Verurteilten auf der andern Seite veranlassten die strafrechtliche Kommission
dazu, den Bussenbetrag auf Fr. 700 zu bestimmen, entsprechend der damals in ähnlichen Fällen gehandhabter Praxis. Da es sich um eine schwerwiegende Angelegenheit handelt und Kunz sich innert drei Jahren nicht ernstlich bemühte, einen wesentlichen Teil der Busse in Baten zu tilgen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

,45. Fritz Hübscher, verurteilt am 9. Oktober 1942 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 8000, weil er im Frühjahr 1940 ca. 10 000 Liter Benzin ohne Rationierungsausweise bezogen und an verschiedene Kunden verkauft hatte.

421 Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die in bezug auf die Verfehlungen und in Anbetracht der besonderen Lage Hübschers untragbar sei. Der Gebüsste sei sich der Tragweite seiner Handlungsweise nicht bewusst gewesen. Die im Autogewerbe eingetroffene Notlage habe auch seinen Betrieb in Mitleidenschaft gezogen. Der Verfasser der Eingabe wirft erneut die Schuldfrage auf und bemängelt das Strafmass anhand von Vergleichen mit anderen Urteilen aus dem Kriegswirtschaftsstrafrecht.

Hubscher hat sich wiederholt und systematisch über die Benzinrationierungsvorschriften hinweggesetzt. Die von ihm begangenen Widerhandlungen sind schwerer Art, sowohl was die Menge des angekauften und verkauften Benzins als auch was das Verschulden anbetrifft. Sein Verhalten zeugt von Verständnislosigkeit gegenüber den im Interesse der Allgemeinheit ergriffenen Massnahmen auf dem Gebiet der Brennstoffversorgung. Seine heutigen Ausführungen stellen eine Urteilskritik dar, die im Begnadigungsweg nicht gehört werden kann. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht so misslich, wie er sie zu schildern versucht, was ein Polizeibericht vom 23. Dezember 1943 zu bekräftigen vermag, woraus überdies hervorgeht, dass Hübscher in persönlicher Hinsicht nicht den besten Euf hat. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Eingabe abzuweisen, unter Zubilligung von weiteren Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde.

46. Johannes M oser, verurteilt am 21. Januar 1941 von der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 5000, weil er im Jahre 1940 von einem Mitverurteilten, der bei der Sektion für Kraft und Wärme des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes angestellt war, eine grosse Menge Bationierungsausweise für Benzin widerrechtlich erworben hatte.

Moser, der bis anhin in Raten Fr. 2100 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bestes, den er aufzubringen nicht mehr in der Lage sei. Er habe in den letzten Jahren infolge seiner Verurteilung viele Kunden verloren und führe jetzt einen schweren Existenzkampf.

Der Gesuchsteller ist am 21. Januar 1942 vom Strafamtsgericht Bern in bezug auf
den nämlichen Tatbestand wegen aktiver Bestechung, Anstiftung zu Diebstahl an Urkunden (Bationierungsausweisen) und Anstiftung zu Amtspflichtverletzung zu 7 Monaten Korrektionshaus, abzüglich ein Monat Untersuchungshaft, verurteilt worden. Diese Strafe ist jetzt verbüsst. Zur Zeit der Beurteilung der Angelegenheit durch die strafrechtliche Kommission konnten die heutigen misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht vorausgesehen werden.

Das ordentliche Strafgericht konnte den bedingten Strafvollzug deshalb nicht gewähren, weil Moser nicht zum ersten Male verurteilt wurde und da insbesondere die Würdigkeit sowohl nach seinem Vorleben, seinem Charakter und seiner Tat verneint werden musste. Seit seiner Entlassung aus der Strafanstalt hat

422 sich Moser jedoch angestrengt, weitere Teilzahlungen zu leisten. Heute kann eingezogenen Erkundigungen zufolge ohne weiteres angenommen werden, dass er dies nicht mehr imstande ist. In Würdigung dieser Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 2500, in der Annahme, die Vollzugsbehörde werde dem Gesuchsteller die Entrichtung des noch zu bezahlenden Bussenrestes von Fr. 400 durch Gewährung von Teilzahlungen erleichtern. Dazu wird Moser die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 274.90 zu entrichten haben.

47. Alois Gähwiler, verurteilt am 17. Juli 1948 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu l Monat Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 8 Tagen, ohne Gewährung des bedingten Strafvollzuges, zu einer Busse von Fr. 1500 und zur Urteilspublikation in zwei Zeitungen, weil er in den Jahren 1941 und 1942 Eationierungsausweise für rund 2500 Liter Eohöl und 700 Liter Benzin erworben und mit Gewinn weiterveräussert hatte.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Er weist darauf hin, dass Gähwiler erstinstanzlich zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 2 Monaten nebst einer Busse von Fr. 2000 verurteilt worden war, während die Eekurskommission eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprach. In der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges aus generalpräventiven Gründen wird eine Verletzung des Art. 41 StGB erblickt.

Die Verbüssung der Freiheitsstrafe könnte für den Gesuchsteller unabsehbare Folgen nach sich ziehen.

Im Gegensatz zum ordentlichen Strafrecht, das den Besserungsgedanken in den Vordergrund rückt, kommt im Kriegswirtschaftsstrafrecht dem Gedanken der Abschreckung und der Sühne überragende Bedeutung zu. Das hat zur Folge, dass generalpräventive Erwägungen bei Prüfung der Frage, ob in einem, bestimmten Falle der bedingte Strafvollzug zuzubilligen sei, durchaus in Anschlag gebracht werden dürfen. Schwarzhändlern ist nur ausnahmsweise die Eechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren. Der Schwarzhandel ist geeignet, die Versorgungslage des Landes in eine kritische Lage zu bringen, die ihrerseits
unter Umständen die Existenz des Staates selbst gefährden könnte. Die Gefährlichkeit des Schwarzhandels verlangt daher, dass ihm mit allen Mitteln gesteuert werde (Entscheid der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 16. Juli 1943 i. S.

Schneller Theodor ; vgl. auch II. Bericht über Begnadigungsgesuche vom 19. November 1943, Antrag 56, Bundesbl. 1062/1068). Hinreichende Gründe, im vorliegenden Falle von der Ausfällung einer unbedingten Gefängnisstrafe abzusehen, waren nicht gegeben. Wir verweisen auf die zweitinstanzlichen Urteilserwägungen und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

423 48. Hans Beutler, 1903, Fabrikarbeiter, Grass wil (Bern).

(Landesversorgung mit festen Brennstoffen.)

48. Hans Beutler ist am 21. November 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen zu 5 Tagen Gefängnis verurteilt worden, bedingt erlassen auf eine Dauer von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300, weil er im Frühling 1941 in seiner Eigenschaft als Leiter des Brennstoffamtes der Gemeinde Seeberg rund 33 Tonnen Kohle zuviel zugeteilt hatte. Die Gemeinde Seeberg haftet solidarisch für die dem Verurteilten auferlegte Busse und für die Kosten.

Beutler hat in der Folge ein Begnadigungsgesuch eingereicht, das anlässlich der Wintersession 1943 geprüft wurde. Der Bundesrat hatte einen Abweisungsantrag gestellt, weil das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Absicht kundgetan hatte, die ausgefällte Busse und die Verfahrenskosten bei der solidarisch verpflichteten Gemeinde Seeberg einzukassieren, zumal Beutler selbst vermögenslos ist und mit einem bescheidenen Einkommen für eine sechsköpfige Familie aufzukommen hat (Antrag 19 des I.Berichtes vom 19. November 1943, Bundesbl. 1042/1043). Es wurde jedoch beschlossen, den Fall vorläufig zurückzustellen, da man nicht wusste, was die betreffende Gemeinde nachher zu tun gedachte. Es war nicht die Meinung der Bundesversammlung, dass die Gemeindebehörde für den ganzen Bussenbetrag gegen Beutler Eückgriff nehme.

Durch Vermittlung der Polizeidirektion des Kantons Bern wurde der Einwohnergemeinderat von Seeberg eingeladen, seine weiteren Absichten bekanntzugeben. Er erklärte aber, in vollem Umfange auf Hans Beutler Eückgriff nehmen zu wollen.

Wir verweisen auf unsere früheren Ausführungen betreffend diesen Fall und stellen des weiteren fest, dass die erwähnte Gemeindebehörde sich am 4. März 1943 in einer dem Gesuchsteller ausgehändigten Bescheinigung ausdrücklich verpflichtet hatte, mit Eücksicht auf ihre solidarische Haftbarkeit einen Drittel von Busse und Kosten zu libernehmen. In "Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir abschhessend, die Busse bis zu Fr. 100 herabzusetzen.

49.

50.

51.

52.

53.

Hermann Hagmann, 1901, Coiffeur und Wirt, St. Gallen, Ernst Pfennmger, 1889, Kaufmann, Basel, Gustav Heimgartner, 1897, Kaufmann, Schönbühl (Bern), Max Blum, 1912, Chauffeur und Hilfsarbeiter, St. Gallen, Johann Beerle, 1886, Konditor, Borschach (St. Gallen),

424 54. Hans Beerle, 1914, Bäcker, Borschach, 55. Anton Hilber, 1902, Kaufmann, Wil (St. Gallen).

(Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln; Versorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen; Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Bundesratsbeschluss vom 26. September 1989 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und Bundesratsbeschluss vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, sowie den auf Grund dieser Beschlüsse erlassenen Ausfuhrungsvorschriften sind verurteilt worden: 49. Hermann Hagmann, verurteilt am 24. September 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis und Fr. 800 Busse, weil er vom Herbst 1941 bis zum Frühjahr 1942 Lebensmittel, Butter und Käse ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen erworben und verkauft und überdies mit Eationierungsausweisen für Benzin in grösseren Mengen Handel getrieben hatte. Die urteilende Behörde verfügte die Veröffentlichung des Urteils in zwei verschiedenen Zeitungen und die Eintragung im Strafregister.

Der Verurteilte ersucht um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe und Verzicht auf die Strafregistereintragung, wozu er geltend macht, der Vollzug der Gefängnisstrafe könnte die Existenz seiner Familie in Frage stellen. Er sei gut beleumdet und habe sich bisher sonst nichts zuschulden kommen lassen.

Die Widerhandlungen des Verurteilten waren besonders verwerflich. Der während langer Zeit systematisch betriebene Handel mit Benzinrationierungsausweisen stellte, sowohl was die volkswirtschaftliche Gefährlichkeit als auch was die persönliche Gesinnung anbetrifft, eine schlimme Handlungsweise dar.

Das Vorgehen des Gesuchstellers entsprang reiner Gewinnsucht. Da es sich hier um einen planmässigen Handel mit Eationierungsscheinen handelt, somit um eine der schwersten Arten des Schwarzhandels, und der Gesuchsteller im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe nachzuweisen vermag, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Eingabe hinsichtlich der Freiheitsstrafe
abzuweisen. In bezug auf die Strafregistereintragung bemerken wir, dass es sich hiebei nicht um eine Strafe handelt, sondern lediglich um eine Massnahme, die auf dem Begnadigungswege nicht erlassen werden kann. Der Vollständigkeit halber fügen wir bei, dass Hagmann die im Schwarzhandel erworbenen Waren und Eationierungsscheine von Karl Hochreutener erhielt, der am 17. Juli 1948 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 2600 Busse verurteilt, hinsichtlich der Freiheitsstrafe jedoch von der Bundesversammlung in der

425 Wintersession 1943 entgegen unserem Antrag bedingt begnadigt wurde (Antrag 52 des II. Berichtes vom 19. November 1943, Bundesbl. 1059/1060).

50. Ernst Pfenninger, verurteilt am 18. Dezember 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 1600, weil er im März 1941 in seiner Eigenschaft als Grossist einem andern Grossisten einen Posten von nahezu 3000 kg Steckzwiebeln mit Gewinn verkauft, was einen volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Kettenhandel darstellte. Die urteilende Behörde ordnete die Urteilspublikation an. Die vom Verurteilten geleitete Firma haftet solidarisch für Busse und Kosten.

Pfenninger ersucht um Bussenerlass, wozu er den Hergang des Strafprozesses schildert und vor allem die Schuldfrage erneut aufwirft. Ferner macht er eine bedrängte finanzielle Lage geltend.

Die wichtigsten Gesuchsanbringen erweisen sich als reine Urteilskritik, auf die die Begnadigungsbehörde kaum eintreten kann. Im übrigen bemerken wir, dass die Verhältnisse des Gesuchstellers nicht so schlimm sind, wie er sie darzustellen versucht. Er ist in der Lage, die Busse wenigstens in regelmässigen Baten zu entrichten. Da er zudem Vorstrafen auf weist, beantragen -wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

51. Gustav Heimgartner, verurteilt am 3. Dezember 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 2000 Busse, weil er in den Jahren 1940 und 1941 gegenüber dem Kriegs-Ernährungs-Amt wiederholt unwahre Angaben über die Meblkontingentsberechtigung einer von ihm ins Leben gerufenen, fiktiven Handelsgesellschaft gemacht, grössere Mengen Mehl unberechtigt bezogen und abgegeben und überdies verschiedene Drittpersonen dazu angestiftet hatte, dieselben Unregelmässigkeiten zu begehen und insbesondere die Kriegswirtschaftsbehörden zu täuschen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er versichert, er habe im guten Glauben gehandelt. Er sei heute mittellos und müsse für eine fünfköpfige Familie sorgen.

Es handelt sich hier um einen kriegswirtschaftlich mehrfach vorbestraften Mann, der ausserdem nicht am besten beleumdet ist und sonst noch Vorstrafen
aufweist. Heimgartner beging aus Gewinnsucht eine ganze Eeihe krasser Widerhandlungen. Durch sein Vorgehen hat er einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden angerichtet, der darin bestand, dass grosse Mengen Mehl an Unbefugte gelangten. In "Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht wir verweisen, die Eingabe abzuweisen.

52. Max Blum, verurteilt am 24. September 1943 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in

426 Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu vier Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 10 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500, weil er in der Zeit zwischen Sommer 1941 bis März 1942 eine grosse Menge Lebensmittel mit erheblichen Preisüberschreitungen schwarz erworben und weiterveräussert, sowie mit Eationierungsscheinen für Benzin in grossen Mengen Handel getrieben hatte.

Blum ersucht um bedingten Brlass der Gefängnisstrafe, wozu er ausführt, er habe aus Not gehandelt, um sich sein Brot zu verdienen. Überdies sei er von Drittpersonen zu den Widerhandlungen angestiftet worden.

Die strafrechtliche Eekurskommission des eidgenössischenVolkswirtschaftsdepartementes hat in ihren Erwägungen festgestellt, dass in diesem Falle ein ausgesprochener planmässiger Schwarzhandel vorlag, der sich längere Zeit hinauszog. Der Verurteilte setzte sich in krasser Weise bedenkenlos über alle Bationierungs- und Preisbildungsvorschriften hinweg. Insbesondere der Handel mit den Benzinrationierungsscheinen wies einen erheblichen Umfang auf. In grundsätzlichem Einverständnis mit der Strenge des Bichters beantragen wir dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volks Wirtschaftsdepartement es auch in diesem Falle Abweisung.

53. und 54. Johann Beerle und Hans Beerle, verurteilt am 12. Januar 1943 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen VolkswirtBchaftsdepartementes zu je Fr. 1000 Busse, weil sie in den Jahren 1941 und 1942 grosse Mengen rationierter Waren, wie Zucker, Butter, Mehl, Eier und Benzin, widerrechtlich erworben und zum Teil abgesetzt hatten.

Für die Verurteilten ersucht deren Verteidiger um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache die bedrängten Verhältnisse der Familie Beerle in den Vordergrund stellt und geltend macht, Vater und Sohn Beerle hätten sich gewissermassen aus Not vergangen, um die fehlenden Vorräte in ihrem Geschäft zu decken.

Der Stadtammann von Borschach bestätigt die nahezu ärmlichen Verhältnisse der Gesuchsteller und die in der Eingabe enthaltenen Entschuldigungsgründe. Er gibt der Meinung Ausdruck, dass die ausgesprochenen Bussen in keinem Verhältnis zu den Verdienst- und Vermögensverhältnissen der Verurteilten stehen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat gegen einen allfälligen teilweisen Erlass der
Bussen nichts einzuwenden.

Die urteilende Behörde hat bereits als strafmildernd berücksichtigt, dass die Verurteilten zufolge eines früheren Geschäftsverkaufes und der dadurch verursachten Kontingentsschwierigkeiten in ihrer beruflichen und geschäftlichen Existenz gefährdet waren. Sie betonte in ihren Erwägungen, dass sich Vater und Sohn Beerle weniger im Hinblick auf die erwarteten Vorteile als «unter dem Zwang der Verhältnisse» zur Beschaffung von Bohmaterialien für ihr Geschäft auf den Weg des Schwarzhandels verleiten liessen. Daraus geht unseres Erachtens hervor, dass die vorliegende Strafsache weniger schwer ist als die

427 beiden vorerwähnten Fälle Hagmann und Blum (Anträge 49 und 52). Die von den Gesuchstellern geltend gemachten Kommiserationsgründe können als nachgewiesen betrachtet werden. Unter Hinweis auf die Akten stellen wir folgende Anträge : Bei Johann Beerle Ermässigung der Busse um die Hälfte, bei dessen Sohn Hans Beerle Herabsetzung bis zu Fr. 200. Bei Johann Beerle können wir deshalb kein weiteres Entgegenkommen befürworten, weil er als Vater und Geschäftsinhaber die Hauptverantwortung an dieser Angelegenheit trägt und zudem eine Vorstrafe auf weist.

55. Anton Hilber, verurteilt am 10. Dezember 1943vonder strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 5 Monaten Gefängnis und Fr. 3000 Busse. Ausserdem wurden die Urteilspublikation und die Eintragung ins Strafregister angeordnet.

Hilber hatte vom Frühjahr 1941 bis zum März 1942 von einem Mitverurteilten Eationierungsausweise für 15 000 bis 20 000 Liter Benzin und Eohöl gekauft und den grösseren Teil mit Gewinn weiterverkauft. Ferner bezog er von seinem Bruder 55 kg Butter ohne Eationierungsausweise, wovon er 25 kg schwarz und zu übersetzten Preisen verkaufte.

Der Verurteilte ersucht um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, der Strafvollzug iwürde ihn und damit seme ganze Familie ruinieren. Der Eingabe werden zwei ärztliche Zeugnisse beigelegt, die beide den Gesuchsteller als straferstehungsunfähig erklären. Die Frau des Verurteilten schliesst sich dem Begnadigungsgesuche an.

Der jetzige und der frühere Gemeindeammann von Lütisburg, wo Hilber bis 1940 wohnte, stellen demselben ein gutes Zeugnis aus und empfehlen das Gesuch zur Berücksichtigung.

Als einziger Milderungsgrund kann hier der nachgewiesenermassen bedenkliche Gesundheitszustand des Verurteilten berücksichtigt werden. Aus einem Bericht des besonders begrüssten Bezirksarztes von St. Gallen geht hervor, dass Hilber tatsächlich nicht straferstehungsfähig ist, weil er seit längerer Zeit an einem schweren chronischen Herz- und Nierenleiden erkrankt ist. Er neigt sogar zu Schlaganfällen. Es ist anzunehmen, dass der Strafvollzug den Gesundheitszustand des Verurteilten, der übrigens für fünf minderjährige Kinder aufzukommen hat, und damit die Existenz der ganzen Familie ernstlich gefährden
könnte. Es liegen hier ähnliche Verhältnisse vor wie beim Mitverurteilten Hochreutener, den die Bundesversammlung in der Dezembersession 1943 bedingt begnadigte (Antrag 52 des II. Berichtes vom 19. November 1943, Bundesbl.

1059/1060). Gestützt auf diese Erwägungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Freiheitsstrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Bewährungsfrist von 5 Jahren, mit der besonderen Bedingung, dass Hilber während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse.

428 56.

57.

58.

59.

60.

61.

Anton Oeschger, 1902, Landwirt und Sattler, Hornussen (Aargau), Johanna Graf, 1873, Geschäftsfrau, Wald (Appenzell A.-Eh), Heinrich Ehrat, 1877, Landwirt, Lohn (Schaffhausen), Germain Wilhem, 1905, Handlanger, Buix (Bern), Dominik Käppeli, 1892, Landwirt, Oberrüti (Aargau), Heinrich Strub, 1860, Landwirt, Läufelfingen (Basellandschaft).

(Ausdehnung des Ackerbaues.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues sind verurteilt worden: 56. Anton Oeschger, verurteilt am 25. Februar 1943 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 120, weil er in der Anbauperiode 1940/41 anstatt der ihm auferlegten Pflichtfläche von 191 a nur 147 a angepflanzt hatte.

Oeschger ersucht um gänzlichen Erlass der Busse und der Verfahrenskosten, wozu er in der Hauptsache ausfuhrt, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Als einziger Traktorbesitzer seines Wohnortes habe er den andern Landwirten beim Mehranbau grosse Dienste geleistet. Er habe ihnen sogar verschiedene landwirtschaftliche Maschinen zur Verfügung gestellt, wodurch er zum Gelingen der Anbauaktion doch wenigstens mittelbar nicht unwesentlich beigetragen habe.

Er müsse für eine zahlreiche Familie aufkommen.

Demgegenüber stellen wir fest, dass die urteilenden Behörden die heutigen Gesuchsanbringen bereits berücksichtigt haben. Das Strafverfahren hat ergeben, dass Oeschger sich um kriegswirtschaftliche Anordnungen wenig kümmert. Da er überdies nicht den besten Leumund geniesst und von den zuständigen kantonalen Behörden als Querulant bezeichnet wird, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Mitbericht wir verweisen, entschieden Abweisung. -- Mit der Kostenfrage hat sich die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht zu befassen.

57. Johanna G r a f , verurteilt am 3. Mai 1943 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 130 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in den Jahren 1941/42.

Die Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu sie geltend macht, sie sei als siebzigjährige Witwe nicht in der Lage gewesen, der Anbaupflicht in vollem Eahmen nachzukommen. Damals habe sie bei anderen Bauern mit ihren drei Pferden ausgeholfen.

Die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen stimmen mit der Wirklichkeit nicht überein. Die Verurteilte besass zum Mehranbau genügend Boden, ebenso Arbeits- und Zugkräfte. Die Ackergeräte waren ihr von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie machte jedoch davon keinen

429 Gebrauch. Aus den Akten ergibt sich des weiteren, dass die örtliche Ackerbaustelle das vorgerückte Alter der Gesuchstellerin bei der Zuteilung der Pflichtfläche besonders berücksichtigte; diesem Umstand trug später auch der Strafrichter Eechnung. Da zudem Bückfall vorliegt, erachten wir ein weiteres Entgegenkommen seitens der Begnadigungsbehörde als unangebracht und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

58. Heinrich Bhrat, verurteilt am 24. Juni 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Periode 1941/42. Auf einen gegen dieses Urteil eingereichten Eekurs konnte wegen Nichteinhaltens der Frist nicht eingetreten werden.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Busse, wozu er ausführt, er habe während der eigentlichen Anbauperiode im Herbst 1941 sein Land mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern allein bewirtschaften müssen, da sein Knecht, die Hauptkraft im Betrieb, damals im Militärdienst gewesen sei.

Der Eichter hat die Schwierigkeit in der Beschaffung von Arbeitskräften bereits in milderndem Sinne berücksichtigt, indem er die zunächst durch Strafmandat erkannte Busse von Fr. 250 im Urteilsverfahren auf Fr. 150 ermâssigte.

Da Ehrat im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe nachzuweisen vermag und solche festgestelltermassen auch nicht vorhanden sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

59. Germain Wilhern, verurteilt am 10. März 1943 vom Einzelrichter der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 100, sowie am 20. Juli desselben Jahres vom Einzelrichter der 6. strafrechtlichen Kommission zu einer solchen von Fr. 150, weil er sich in den Jahren 1940/41 und 1941/42 um seine Anbaupflicht nicht gekümmert hatte.

Der Gebüsste ersucht um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er die Schuldfrage erneut auf wirf t und seine bedrängte Lage geltend macht.

Der Gemeinderat von Buix kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen.

Gestützt auf die Urteilserwägungen stellen wir fest, dass die Gesuchsanbringen nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb wir mit dem
Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung beantragen.

60. Dominik Käppeli, verurteilt am 28. Oktober 1942 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. SOO Busse, weil er in der Anbauperiode 1940/41 nur die Hälfte der ihm zugewiesenen Pflichtfläche bebaut hatte.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

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Käppeli ersucht um Herabsetzung von Busse und Verfahrenskosten bis zu einem Zehntel. Es sei ihm unmöglich gewesen, seiner Pflicht nachzukommen.

Er habe während der in Betracht kommenden Zeitspanne Mangel an Arbeitsund Zugkräften gelitten.

Den Urteilserwägungen entnehmen wir, dass der Eichter die heute erneut vorgebrachten Entschuldigungsgrunde bereits weitgehend berücksichtigt hat.

Allen etwa vorhandenen Milderungsumständen wurde im ordentlichen Verfahren Kechnung getragen. Ein weiteres Entgegenkommen ist unseres Erachtens um so weniger angebracht, als der Gesuchsteller auch in der nachfolgenden Anbauperiode die Anbaupflicht nicht genügend erfüllte. Die urteilende Behörde stellte in ihren Erwägungen fest, dass Käppeli sich den behördlichen Anordnungen gegenüber renitent verhalten hat. Gestützt auf diese Ausführungen b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes entschieden Abweisung.

61. Heinrich S t r ü b , verurteilt am 1. Dezember 1943 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Kekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 400 Busse, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, wegen teilweiser Nichterfüllung der Anbaupflicht in den Jahren 1941/42.

Unter Hinweis auf den Sachverhalt ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er versichert, es habe ihm nicht am guten Willen gefehlt. Sein Land eigne sich für einen Mehranbau nicht.

Im vorliegenden Palle wurde die Anbaupflicht nur zu 65 % erfüllt. Beide urteilenden Behörden mussten erkennen, dass der Minderanbau vor allem auf die mangelnde Einsicht des Gesuchstellers zurückzuführen war, der sich nicht dazu verstand, seinen Betrieb von der Milchwirtschaft auf den Ackerbau umzustellen. Strub handelte zum mindesten grobfahrlässig. Da stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen (vgl. Polizeibericht vom 25. März 1944), beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Mai 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

5118

Leimgruber.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1944.} (Vom 19. Mai 1944.)

In

Bundesblatt

Dans

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Foglio federale

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1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

4545

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.05.1944

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399-430

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10 035 078

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