842 Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Schweden ist infolge der Errichtung eines Konsulats dieses Landes in Locamo die Amtsbefugnis des Konsulats in Zürich abgeändert worden. Sie erstreckt sich nunmehr über die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh. und I.-Eh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau. Dem bisherigen Leiter des Konsulats, Herrn Generalkonsul Gustaf Fredrik Widgren, wird in der Eigenschaft eines Honorarkonsuls von Schweden in Zürich, mit Amtsbefugnis über die obgenannten Kantone, das Bxequatur erteilt.

' 5413

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Schwachstromapparatemonteurs.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Schwachstromapparatemonteurs.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung : Schwachstromapparatemonteur.

Lehrzeitdauer: 4 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Ausbildung von S c h w a c h s t r d m a p p a r a t e m o n t e u r e n erfolgt ausschliesslich in Betrieben des Telephon- und Schwachstromapparatebaues.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l oder 2 Schwachstromapparatemonteuren tätig ist, darf jeweilen nur einen Lehrling ausbilden.

843

Betriebe mit ständig 3--5 gelernten Schwachstromapparatemonteuren dürfen gleichzeitig 2 und Betriebe mit ständig 6--9 gelernten Schwachstromapparatemonteuren gleichzeitig 3 Lehrlinge ausbilden.

Auf je l--8 weitere, ständig beschäftigte, gelernte Schwachstromapparatemonteure kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Bei der Berechnung der Lehrlingszahl können als gelernte Schwachstromapparatemonteure auch gelernte Eadiomonteure, Klein-, Fein- und Elektromechaniker, sowie Angelernte gezählt werden, die mindestens 8 Jahre im Schwachstromapparatebau tätig waren.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl der Lehrlinge bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist von Anfang an zur Ordnung und Beinlichkeit in der Werkstätte, zur Sorgfalt bei allen Verrichtungen und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten. Er ist vor allem an zuverlässiges, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind ihm folgende Beruf skenntnisse zu vermitteln: Merkmale, allgemeine und elektrische Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der wichtigsten im Schwachstromapparatebau vorkommenden Werkstoffe, wie Boheisen, GUSS- und Stahlarten, Nichteisenmetalle, Legierungen, Halbfabrikate, Kabel, Drähte, Isolierung«- und Bindemittel, Hilfsmaterialien. Handhabung, Instandhaltung und Arerwendungsniöglichkeiten der hauptsächlichsten Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Die wichtigsten Arbeitsverfahren samt den zugehörigen Bearbeitungsvorschriften. Die Metallüberzüge, wie Vernickelung, Verzinnung, Verkupferung, Verzinkung.

Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und deren Anwendungsgebiete im Schwachstromapparatebau. Grundlagen
der Elektrotechnik. Mess- und Prüfungsapparate für Stromstärke, Spannung, Widerstand und Isolation.

Symbole. Stromlieferungsapparate und -einrichtungen, wie Nass- und Trockenelemente, Bleiakkumulatoren, Gleichrichter. Grundlagen der Verstärkertechnik.

844

Lesen von Werkstattzeichnungen und Verdrahtungsscbemas. Unfall-und Krank heitsverhütungsmassnahmen und erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und einfacheren Maschinen. Anlernen im Feilen, Sägen, Meissein, Nieten, Eichten, Biegen, Messen mit verstellbaren und festen Messwerkzeugen. Anreissen und Körnern von Werkstücken. Schmieden, Härten und Schleifen bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge wie Meissel, Spitzbohrer, Eeissnadeln, Schraubenzieher. Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe. Bedienen und Instandhalten einfacher Bohrmaschinen. Bohren und Versenken von Löchern. Bedienen und Instandhalten einfacher Drehbänke. Handhaben und Anwenden der hauptsächlichsten Drehwerkzeuge. Einfache Dreharbeiten wie Stichelarbeiten, Zentrieren, Längsund Plandrehen, Ein- und Abstechen. Drehen von Anpassen und Nuten.

Einführen in das Fräsen oder Hobeln.

Zweites Lehrjahr.

Wärmebehandlung des Stahles wie Härten, Anlaufen, Einsetzen, Polieren. Anfertigen und Zusammenbauen einfacher Apparate. Hart- und Weichlöten.

Montieren, Einstellen und Prüfen von Elementen für Schwachstromanlagen, wie Spulen, Eelais, Selektoren, Sucher, Wecker, Schlüssel, Schalter, Klinken, Taster, Mikrophone, Telephone. Anfertigen einfacher Kabelbretter und Ziehen von Kabeln und Drähten nach Prinzipschemas. Zusammenbauen und Prüfen einfacher Schwachstromapparate und Anlagen. Anfertigen einfacher Versuchsschaltungen. Wenn möglich Einführen in das Gebiet der Wicklerei.

Drittes Lehrjahr.

Anfertigen, Zusammenbauen und Prüfen von Schwachstromapparaten und -anlagen aller Art. Einlöten der Kabel. Aufstellen von Drahtlisten. Beheben von Störungen an Hand der Schemas. Montage von Ladeeinrichtungen für Schwachstromanlagen. Anfertigen von Versuchsschaltungen und Prüfeinrichtungen, einschliesslich Verkabeln und Verdrahten nach Prinzipschemas.

Aufstellen und Zeichnen von Schemas. Erstellen von Dispositionsskizzen für Anlagen.

845 Viertes Lehrjahr.

Wiederholen und Pestigen der Mechanikerarbeiten aus dem ersten und zweiten Lehrjahr. Weiterausbilden im Schemalesen. Ausführen von Verdrahtungen. Selbständiges Zusammenbauen, Verdrahten und Prüfen ganzer Schwachstromanlagen. Weiterausbilden in der Messtechnik und im Schemazeichnen (Prinzip- und Montageschema).

A n m e r k u n g : Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn im Laufe der Lehre während 3--4 Monaten im technischen Bureau zu beschäftigen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. November 1944 in Kraft.

Bern, den 19. August 1944.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement,

Der Stellvertreter: Kobelt.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Schwachstromapparatemonteurs.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

846

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Schwachstromapparatemonteurs.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); &. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Schwachstromapparatemonteur nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind sein Arbeitsplatz und die Werkzeuge anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, wenn notig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Pruîungsdauer.

Die Prüfung dauert 3% Tage.

a. Arbeitsprüfung 20--21 Stunden b. Berufskenntnisse 3--4 » c. Fachzeichnen ca. 4 » Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstofü.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden, im Schwachstromapparatebau allgemein vorkommenden Arbeiten entsprechend den in Zeichnungen, Schemas und Verdrahtungsvorschriften angegebenen Bearbeitungsarten, Formen, Massen und Genauigkeitsgraden auszuführen.

847

1. Allgemeine Mechanikerarbeiten: Feilen von einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Form und Genauigkeit, d. h. bei allen nicht besonders bezeichneten Massen sind Abweichungen über +_ 0,1 mm fehlerhaft.

Anreissen, Bohren und Gewindeschneiden. Schmieden, Härten und Schleifen bzw. Schärfen einfacher Werkzeuge.

2. Dreharbeiten: Drehen von einfachen Werkstücken mit Zylinderfläche, Anpass, Bund, eingestochener Nute nach vorgeschriebenen Toleranzen von +_ 0,1--0,05 mm. Drehen einfacher Fassonen nach Fassonlehre.

3. Kabelarbeiten: Erstellen einfacherer Kabelbretter und Ziehen von Drähten nach Prinzipschemas.

4. Z u s a m m e n b a u a r b e i t e n : Zusammenbauen von einfacheren Eelaisrahmen und Schwachstromapparaten einschliesslich Einlöten der Kabel.

5. K o n t r o l l a r b e i t e n : Einstellen und Prüfen einfacher, zusammengebauter Schwachstromapparate.

6. Störungsbehebungen: Beheben von Störungen aller Art an Hand der entsprechenden Schaltungsschemas.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Herstellen von einfacheren Teilelementen für den Schwachstromapparatebau. Zusammenbauen, Einstellen und Prüfen von einfacheren Eelaisrahmen und Umschaltschränken für Schwachstromapparate oder von andern geeigneten Apparaten.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist an Hand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse: Benennung, Beschaffenheit, Verwendung, Qualitätsunterschiede, allgemeine und elektrische Eigenschaften der wichtigsten im Schwachstromapparatebau vorkommenden Werkstoffe wie Metalle, Kabel, Drähte, Halbfabrikate, Isolierungs- und Bindemittel, Hilfsmaterialien.

2. Werkzeugkenntnisse und A r b e i t s v e r f a h r e n : Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der hauptsächlichsten Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen für die Metallbearbeitung. Die wichtigsten Hand- und Maschinenarbeiten einschliesslich Bearbeitungsvorschriften.

Die galvanischen Überzüge.

3. Apparatekenntnisse: Bau, Zweck, Funktionieren, Behandlung und Unterhalt der elektrischen Apparate und Einrichtungen, wie Stromlieferungsapparate, Batterien, Trockenelemente, Bleiakkumulatoren, Gleichrichter, Bêlais, Sucher, Schlüssel, Telephon, Mikrophon. Wecker, Niimmernschalter.

Hochfrequenzgeräte. Die gebräuchlichsten Maschinenelemente.

4. Grundlagen der
Elektrotechnik: Elektrische Masseinheiten (Volt, Ampere, Ohm, Watt). Das Ohmsche Gesetz. Kenntnisse von Kapazität, Induktion und Selbstinduktion. Verhalten von Kondensatoren und Drosseln gegenüber Gleich- und Wechselstrom. Messungen und Berechnungen von Widerstand und Isolation. Verstärkertechnik.

848 5. Schemakenntnisse: Lesen und Erklären von Schemas, Prinzipskizzen und Verdrahtungsvorschriften. Bedeutung der internationalen graphischen Symbole für Schaltungspläne, herausgegeben vom S. E. V. Zeichnen eines Prinzipschemas mit allen Symbolen.

c. Faclizeichnen.

Anfertigen einer Skizze eines Apparateteiles mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben, Erstellen einer Werkstattzeichnung nach dieser Skizze., Die Skizze ist von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, mit geringen Fehlern behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Schwachstromapparatemonteur zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar1

4 5

Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5, bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

a. Arbeitsprüfung (20--21 Stunden).

und Pos.

» »

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind für jede Position Arbeitsweise Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

1. Allgemeine Mechanikerarbeiten.

2. Dreharbeiten.

3. Kabelarbeiten.

849 Pos. 4. Zusammenbauarbeiten.

)> 5. Kontrollarbeiten.

» 6. Störungsbehebungen.

Pos.

» » » »

1.

2.

3.

4.

5.

fr. Berufskenntnisse (3--4 Stunden).

Materialkenntnisse.

Werkzeugkenntnisse und Arbeitsverfahren.

Apparatekenntnisse.

Grundlagen der Elektrotechnik.

Schemakenntnisse.

c. Fachzeichnen (ca. 4 Stunden).

Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Zeichnerische Darstellung (Strich, Beschriftung).

» 3. Massangaben (Eichtigkeit, Vollständigkeit).

Prüf M ngsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprufung doppelt zu rechnen ist.

Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Nachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (a/s der Notensumme) : sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. November 1944 in Kraft.

Bern, den 19. August 1944.

Eidgenössisches 5401

Volkswirtschaftsdepartement,

Der Stellvertreter: Kobelt.

850

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

a. Diplomierter Elektroinstallateur.

Flückiger Alfred, in Rohrbach 8. Roth Hans, in Affoltern a. A.

Fux Albin, in Waltenschwil 9. Steffen Walter, in Wettingen Gatti Hans, in Zürich 10. Urscheler Johann, in Kilchberg Hornberger Hugo, in Zürich 11. Wenger Adolf, in Bern Hutmacher Max, in Mümliswil 12. Zimmermann Hans, in WindlachLienert Hermann, in Gattikon Stadel Merz Gustav, in Samedan

b. Gärtnermeister.

Arm Jean, in Lausanne 9. Mottaz Marcel, in Lausanne Corthay Louis, in Lausanne 10. Page Louis, in Petit-Lancy Desarzens André, Lausanne 11. Patthey Samuel, in Colombier Gander Eric, in Cologny (Genf) 12. Raimond William, in Lutry Genaine Charles, in Lausanne 13. Richard Wilhelm, in Etoy (Waadt) Joyet Marcel, in Lausanne 14. Schyrr Bernard, in La Tour-de-Peilz Klaefiger Gottlieb, in Chavannes bei 15. Schyrr Robert, in La Tour-de-Peilz 16. Tercier Joseph, in St-Prex Renens 8. Magnollay Paul, in Etoy (Vaud) 17. Vachoux Henri, in Genf

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

c. Küfermeister 1. Fessier Hermann, in Winterthur-Töss 2. Keller Bruno, in Solothurn 3. Lagnez Jean-Louis, in Aigle 1.

2.

3.

4.

5.

d. Kellermeister.

Amrein Peter, in Scherzingen 6. Maglock Leopold, in Freiburg Bissegger Walter, in Winterthur 7. Obrist Alois, in Luzern Brotschi Paul, in Bern-Bümpliz 8. Scherer Kaspar, in Meggen Eng Jules, in Neue-Welt 9. Würsch Jakob, in Winterthur-Töss Kräuchi Alex, in Winterthur e. Malermeister.

12. Hauser Hans, in Glarus Arnold Hermann, in Zürich 13. Isler Rudolf, in Bassersdorf 14. KeUer Emil, in Waldkirch Baumann Hans, in Adelboden 15. Kleck Kurt, in Zürich Bieri Georg, in Cham-Langrüti 16. Krauer Paul, in Uster Burkhardt Samuel, in Bern 17. Kröpf Gottfried, in Gunten Christen Ernst, in Thörigen Crottogini Michael, in Chur 18. Keller Robert, in Horgen 19. Kuli Walter, in Neuhausen am RheinDeventer Hermann, in Zürich Frick Franz, in St. Gallen fall Haefeli Fritz, in Rheinfelden 20. Malherbe Daniel, in Yverdon Hardegger Eugen, in Diken bei 21. Meier Gustav, in Ariesheim.

Degersheim 22. Metzger Emil, in Hallau

1. Aebersold Hans, in Sissach

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

4. Müller Paul, in Regensdorf 5. Scherer Josef, in Eschenbach

851 23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

Mikle Eugen, in Winterthur Murer Josef, in Luzern Nef Hans, in Herisau Rempfler Adolf, in Erlenbach (Zch.)

Rüdin Ernst, in Zürich-Höngg Schindler Wilhelm, in Zürich Schoeneich Heinz, in Luzern Schultheiss Karl, in Basel

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

Schwarb Karl Eud., in Eiken Simmen Erwin, in Andermatt Stoll Paul, in Liestal Tanner Walter, in Pfyn Walgis Emil, in Zürich Ziebold Walter, in Zürich Zingg Max, in Aarau Zollinger Willy, in Lausanne

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

f. Optikermeister.

Bannier Paul, in Zürich 11. Leuzinger Fritz, in Glarus Buchi Hans, in Bern 12. Lienberger Ernst, in Bern 13. Müller Boger, in Ölten Comminot Paul, in Neuenburg Durring François, in Lausanne 14. Nicolet Jean, in Lausanne 15. Oberli Marcel, in La Chaux-de-Fonds Eyb Gustav, in Zürich 16. Rizzi Arthur, in St. Gallen Hitz Eugen, in Zürich 17. Schneider Albert, in Lausanne Janz Gaston, in Lausanne 18. Wehrli Alfred, in Yverdon Jaques Emile, in Genf 19. Zuberbühler Willy, in Bern Koch Ernst, in Kriens Krauer Albert, in La Chaux-de-Fonds g. Steinbildhauermeister.

7. Kühn Alwin, in St. Gallen 8. Küster Guido, in Liebefeld-Bern 9. Merens Wilhelm, in Winterthur 10. Schürmann Eduard, in Buchs (Aargau) 11. Thalmann Adolf, in Uzwil, Neudorf 12. Walther Hermann, in Solothurn

1. Burla Willy, in Murten 2. Fontanive Gianetto, in Rorschach 3. Hardegger Karl, in Kronbühl, Wittenbach 4. Haueter Jakob, in Wattwil 5. Hofmeister Ernst, in WinterthurHegi 6. Koppel Josef, in Widnau

h. Steinmetzmeister.

1. Houdek Heinrich, in St. Gallen 2. Preyer Alfons, in St. Gallen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

i. Tapezierermeister-Dekorateur.

Attenhofer Paul, in Chur 11. Nanauer Werner, in Basel 12. Niederdorfer Robert, in Rüti (Zch.)

Daepp Werner, in Ostermundigen Eggmann August, in Basel 13. Obrist Gottfried, in Nebikon 14. Rais Georges, in Delsberg Eschmann Emil, in Kilchberg 15. Schamböck Hans, in Basel Feltz Albert, in Basel Geisinger Oskar, in Basel 16. Silbernagel Rudolf, in Basel 17. Strittmatter Oskar, in Basel Gräflin Hans, in Binningen 18. Vioget Fernand, in Morges Hartmann Georg, in Zürich 19. Wermelinger Albert, in Nebikon Keller Josef, in Lugano 20. Zumstein Robert, in Nidau Miorini André, in Neuenburg

B e r n , den 5.Oktober 1944.

5413

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

852

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat September

1943

1944

1. Januar bis 30. September

1943

1944

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

581 260. 48 322 048. 97 7805091.24 9 439 376. 86 1 . Obligationen . . . .

146 698. 26 161 263. 55 2 051 053. 26 1 592 891. 70 2. Aktien 4 861. 80 3. GmbH.-Anteile . . .

5 526. -- 51 382. 60 47217.60 4. Genossenschafts9 845. 40 8 970. 20 175915.03 Anteile . . . .

78246.05 5. Ausland. Wertpapiere 49.40 120.-- 7 582. -- 23 510. 90 6. Umsatz inländ. Wert38 968. 35 50 424. 90 678 315. 14 786 532. 12 7. Umsatz ausländ. Wert71 308. 35 43 405. 90 586 203. 88 302142.75 papiere .

. . .

85731.80 981 701. 65 955 452. 35 8. Wechsel 90 347. 40 404 120. 50 463 384. 07 6 061 474. 50 6 374 995. 15 9. Prämienquittungen . .

10. Frachturkunden . .

244 852. 85 249 760. 75 2515073.15 2 575 494. 44 Total 1--10 1 592 976. 99 1 389 971. 94 20 913 792. 45 22 175 859. 92 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Julà. 1921/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Coupons bzw. Ertrag: 11. von Obligationen . .

613 732. 22 623761.45 7 029 429. 45 7 317 323. 38 1 2 . v o n Aktien . . . . 351 897. 56 255 854. 77 7728511.80 7331295.06 13. von GmbH.-Anteilen .

267. 58 705. 45 7 893. 20 7 295. 31 14. von Genossenschafts7 412. 69 6 409. 05 282 588. 98 283 253. 07 15. von ausländischen Wertpapieren . . .

3512.25 72 782. 70 108115.10 17857.80 976 822. 30 904 578. 52 15 121 206. 13 15047281.92 Total 11--15 Total 1--15 2 569 799. 29 2 294 550. 46 36 034 998. 58 37223141.84 c. Abgaben auf Grund de s Bundesratsbeschlüsse vo m 16. Erhöhung der Couponabgabe 17. Kommanditbeteiligungen . . .

18. Verschiedenes 1) . .

Total 16--18

Bundesbesc hlusses vom 2 2. Dezember ] 938 und der 30. April 1 340 und 1. Se ptember 1943.

973 310. 02

886 720. 70 15 048 423. 24 14 939 166. 59

993.-- 2 701. -- 52 583. 40 82 165. -- 1 939. 83 5 895. 10 251 821. 24 203 994. 60 976 242. 85 895 316. 80 15 352 827. 88 15 225 326. 19 Total 1--18 3 546 042. 14 3 189 867. 26 51387826.46 52 448 468. 03 19. Bussen 833. 40 3241.30 16 247. 55 118389.85 5413 Total 1--19 3 546 875. 54 3 193 108. 56 51 404 074. 01 52 566 857. 88 1) Abgabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

853

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1943 und 1944.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni Juli August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

Total September

5413

.

.

.

.

.

1943

1944

19 44 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr Fr.

12 753 926. 29 8277043 32 4 476 882. 97 11674141. 14 8 149669.71 3524471.43 14 669 490. 64 8595461.96 6074028 68 3 690 681 50 ; 12494110.02 8 803 428. 52 3 486 726 51 i 14 716 548 53 11 229 822 02 9 299 484. 34 1247821.01 8051663 33 8 364 656 77 5 479 104. 65 2 885 552. 12 7396869 08 6249731.-- 1 147 138. 08 7 145 603. 64 2 680 935. 30 4 464 668. 34 6412 115.93 8 408 585. 39 8 943 624. 26 122279156.03 98 514 830. 45 69 300 592. 85 29214237.60 nd Biersteuer ölhne Tabakzölle u

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1944.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: von der Agentur Reisebüro R. Kündig AG. vormals AG. Meiss & Co. LloydReisebüro in Zürich: Meuli Christian in Chur (verstorben); von der Agentur Reisebureau H. Attenberger AG. in Zürich: Kunzli Frl. Ellen in Ölten.

Bern, den 80. September 5413

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

1944.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

60

854

Aufruf im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Mumenthaler Johann Arnold, geb. 4. April 1880, von Eohrbach (Kanton Bern), zuletzt im Aufenthalt in der Armenanstalt Pfaffnau, nun unbekannt abwesend, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung Verwirkung seiner ihm aus dem Unfalltode seiner Tochter Hélène zustehenden Versicherungsansprüche eintritt.

Luzern, den 3. Oktober 1944.

5413

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Der Direktor: Gervais.

Urteil.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 22. September 1944 Aufenthalts, erkannt: schuldig e r k l ä r t : der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bationierung von Lebensmitteln), begangen in Basel im September 1943 und am 4. Januar 1944 durch Kauf von 12 und Verkauf von 200 Mahlzeitencoupons, und er wird in Anwendung von Art. 7, Abs. 3, der zitierten Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939, in Verbindimg mit den Art. 3 bis 5 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 40, 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 17, bestehend aus a. Spruchgebühr Fr. 8.--; b. Kanzleiauslagen » --.80; c. Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung . » 8.20.

855

Der Beurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Kenntnisnahme des vorstehenden Urteils die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen kann. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Basel, den 2. Oktober 1944.

6413

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenossischen Volksvrirtschaftsdepartements: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Nr. 6539.

wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle erlassene Verfügung 536 A/42 vom 29. Juni 1942 über Produzentenpreise für Brenntorf, begangen im Juli 1943 durch Fordern eines nicht vorschriftsmässigen Preises beim Verkauf von Torf mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 30 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten im Betrage von Fr. 11.10 bestehend aus a. Spruchgebùhr b. Kosten bis zur Überweisung

Fr. 30.-- » »

8.-- 3.10

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von fünf Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Siebter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

856 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird nicht darauf eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Grunde zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eicbters innerhalb der Frist von fünf Tagen Einspruch zu erheben.

Weinf elden, den 1. August 1944.

5413

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: Dr. H. Seeger.

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit zufolge unbekannten Aufenthaltes öffentlich vorgeladen: wohnhaft gewesen in Seedorf-Wiler (Bern), zurzeit unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Nichtbefolgen eines Aufgebotes zum Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, begangen am 29. März 1943 in Wiler bei Seedorf (Bern), auf Dienstag, den 7. November 1944, nachmittags 3~y± Uhr, in den Verhandlungssaal der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Amtsgerichtssaal, Amtshaus Eömerstrasse 2, I. Stock, in Ölten.

Basel, den 11. Oktober 1944.

6413

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

857

Vorladung.

Gemàss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit zufolge unbekannten Aufenthaltes ö f f e n t l i c h vorgeladen: Mechaniker, zuletzt in der Strafanstalt Liestal (Baselland), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Entwendung von diversen Lebensrnitteln und eines neuen Fahrradreifens unter Umgehung der Rationierungsvorschriften und Verkauf einzelner dieser Waren zu übersetzten Preisen und ohne die hiezu erforderlichen Eationierungsausweise entgegenzunehmen, auf saal der 8. strafrechtlichen Konimission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, Amtsgerichtssaal, Amtshaus Eömerstrasse 2. I. Stock, in Ölten.

Basel, den II. Oktober 1944.

5413

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volksirirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiermit zufolge unbekannten Aufenthaltes ö f f e n t l i c h vorgeladen :

digter betreffend Verlassens des landwirtschaftlichen Arbeitslagers Altmatt ohne Bewilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle am 14. Juli 1943 bzw. selbstverschuldete Entlassung im landwirtschaftlichen Arbeitslager Gampel arn 30. September 1943, auf Dienstag, den 7. November 1944, nachmittags 3% Uhr, in den Verhandlimgssaal der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Amtsgerichtssaal, Amtshaus Römerstrasse 2, I. Stock, in Ölten.

Basel, den 9. Oktober 1944.

5413

8. strafrechtliche Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

858

Öffentliche Vorladung.

wird aufgefordert, Donnerstag, den 19. Oktober 1944, nachmittags 2% Uhr, persönlich vor der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates gestellten Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich l, den 29. September 1944.

Der Präsident der 2. strafrechtlichen Kommission: Dr. Heusser.

5413

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Die Bundeskanzlei hat eine V. Ausgabe (1987) der

Sammlung der Bundes- und Kantonsverfassungen herausgegeben.

Diese Sammlung (1211 Seiten in 8°) enthält: 1. Die Bundesverfassung mit den bis 81. Dezember 1987 erfolgten Abänderungen, samt einem geschichtlichen Überblick von Dr. E. von Waldkirch, Professor in Bern, und einem Sachregister. Der Text der Bundesverfassung, der geschichtliche Überblick und das Sachregister sind in den drei Amtssprachen veröffentlicht.

2. Die Kantonsverfassungen mit den bis 31. Dezember 1937 erfolgten Abänderungen, jede Verfassung mit einem geschichtlichen Überblick und einem Sachregister. Der Text der Verfassungen, der geschichtliche Überblick und das Sachregister sind in der amtlichen Sprache des betreffenden Kantons veröffentlicht. Für die Kantone Bern, Freiburg und Wallis sind sie in deutscher und französischer und für den Kanton Graubünden in deutscher und italienischer Sprache herausgegeben.

Der Preis der Sammlung beträgt: In Leinwand gebunden Fr. 7, broschiert Fr. 5 (nebst 60 Ep. Porto).

764 Postcheckkonto III 520 Drucksachenbureau der Bandeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1944

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12.10.1944

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