304

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Politischen Departements an die Kantons-Regierungen betreffend Beiträge an die schweizerischen Hilfswerke und fremden Asyle im Auslande für das Jahr 1943.

(Vom

21. April 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen in üblicher Weise über die im vergangenen Jahre von schweizerischen Hilfsvereinen und Heimen sowie von fremden Asylen und Spitälern im Auslande zugunsten hilfsbedürftiger Schweizer entfaltete Tätigkeit und über die unter eine Anzahl dieser Anstalten verteilten Beiträge Bericht zu erstatten.

Aus der nachstehenden Übersicht geht hervor, dass uns für den genannten Zweck, gleich wie im Vorjahre, Fr. 76 325 zur Verfügung standen, und zwar entfielen auf Leistungen des Bundes Fr. 45 000 der Kantone » 81 325 Total Fr. 76 325 Aus diesen Krediten wurden ausgerichtet: 1942 an schweizerische Hilfsvereine Fr. 50 150 an schweizerische Heime » 19800 an fremde Asyle und Spitäler » 6 375 Total

Fr. 76 325

1943 Fr. 46 225 » 17525 » 4 775 Fr. 68 525 » 7800*) Fr. 76 325

Bis Ende des vergangenen Jahres sind uns von 174 schweizerischen Hilfsvereinen und Heimen 158 Berichte zugegangen. 88 Vereine (11 mehr als im Vorjahre) haben zugunsten weniger bemittelter Hilfswerke auf eine Zuerkennung eines Beitrags verzichtet. Von internationalen Spitälern und Asylen sind uns 20 Berichte (gegenüber 21 im Vorjahre) zugekommen.

*) Ausserordentlicher Umstände wegen konnte der für drei Hilfswerke vorgesehene Betrag von Fr. 7800 noch nicht ausbezahlt werden.

305 Trotz der durch den Krieg verursachten schwierigen Verhältnisse ist die Zahl der Schweizer Vereine, die auf die Zuerkennung einer Subvention Verzicht leisteten, im Steigen begriffen. Diese Tatsache ist vor allem die Folge der durch die Kriegsereignisse bedingten Zerstreuung der Mitglieder verschiedener Schweizer Kolonien, die gezwungen waren, sich in weniger gefährdete Gebiete zu begeben oder selbst in die Heimat zurückzukehren.

Bei der Verteilung der Beihilfen waren wir bestrebt, im Bahrnen der uns zur Verfügung stehenden Kredite nach Möglichkeit den Wünschen und Bedürfnissen der hilfesuchenden Werke zu entsprechen. Wir werden es uns angelegen sein lassen, dieser Aufgabe auch im Jahre 1944 gerecht zu werden, und wir hoffen, auch inskünftig auf Ihr wertvolles Verständnis für unsere notleidenden Auslandsckweizer zählen zu dürfen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 21. April 1944.

Eidgenossisches Politisches Departement: Pilet-Golaz.

Beilaye: l Verzeichnis.

306

Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerischen Wohltätigkeitsvereine und Asyle im Auslande Zürich Bern Luzern Uri Obwalden Nidwald en Zug Freiburg Solothurn . . . .

Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A -Rh.

Appenzell I.-Rh 8t. Gallen

.

. . . .

Aareau Tessin Waadt .

Wallis Neuenburg Genf .

Total

Beiträge für

1942

1943

Fr.

6900 4000 1200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 1000 700 700 150 2500 1000 2400 1200 1 500 1 500 300

Fr.

6900 4000 1200 200 500 250 200 800 240 585 1000 2000 i 000 700 700 150 2500 1000 2400 1 200 1 500 1 500 300

500

500

31325

31325

307 Angaben über die schweizerischen Hilfsgesellschaften gemäss den Ton ihnen übermittelten Abrechnungen

1941

1942

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben . . . .

152

156

2. Zahl der Vereine, von denen keine Abrechnungen eingetroffen sind.

21

16

3. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

75

88

4. Gesamtvermögen der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben 5. Gesamtsumme der von diesen Vereinen gewährten Unterstützungen .

Rechnungsjahre

Fr. 3 481 362 Fr. 3 849 142 ,,

6. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine 7. Total der den sub 6 erwähnten Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

Fr.

493 247

,,

566 227

78

65

50 150 Fr.

46 2251)

1 ) Zwei Beiträge im Betrage von zusammen Fr. 2800 konnten unvorhergesehener Umstände wegen noch nicht ausbezahlt werden.

308

Angaben über die schweizerische]! Heime und Asyle gemäss den Ton ihnen übermittelten Abrechnungen

Rechnungsjahre

1941

1942

3. Gesamtvermögen dieser Anstalten .

Fr. 122 925

Fr. 143 163

4. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten . . . .

25236

42150

5. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

19800

17 525

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben 2. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnung unterstützten Anstalten.

Angaben über die fremden Asyle, gemäss den Ton ihnen übermittelten Abrechnungen

1941

1942

1. Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

21

19

18

14

3. Mutmasslicher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben .

Fr. 31353

Fr. 39 240

4. Gesamtbetrag der den Asylen und Spitälern gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

6375

2. Zahl der unterstützten Asyle und Spitäler

Rechnungsjahre

,,

47751)

1 ) Ein Beitrag von Fr. 5000 konnte ausserordentlicher Umstände wegen noch nicht ausbezahlt werden.

309 Nach Ländern geordnete statistische Angaben betreffend die schweizerischen.

Hilfsgesellschaften und Heime im Auslande.

Länder

1

Belgien Belgien (Afrika) . .

Dänemark Deutschland . . . .

Finnland Frankreich . . . .

Frankreich (Afrika) Griechenland. . . .

Grossbritannien . .

(Kanada) . . . .

(Afrika) (Asien) (Australien) . . .

Italien Iran Kroatien . . . .

Niederlande . . . .

Niederlande (Indien) Palästina Portugal.

. . . .

Rumänien . . . .

Schweden Spanien Ungarn Vereinigte Staaten von Nordamerika Argentinien . . . .

Bolivien . . . .

Brasilien .

. .

Chile Guatemala Kolumbien . . . .

Kuba Mexiko Übertrag

Zahl der Ansässige Schweizer Schweiz.

Hilfsw.

3 400 210 230 50 700 230 85000 4310 260 17000 5 200 3 510 650 1 730 15 600 150 100 1 200 500 250 500 1 160 200 2 650 610

48 1 28 6 1 5 2 6 3 3 10 1 1 2 1 1 2 1 1 5 o

45000 12000 230 4 800 1 450 120 450 170 440

11 6 1 5 4 1 2 1 1

260 010

4 1 1

168

Vermögen SubGewährte der Schweiz.

ventionen Unterstützungen Hilfswerke 1943

Fr.

Fr.

42 159

Fr.

6517

3000

24095 235 813 1 970 140 990 14038 7336 518713 9625 81 218 29713 38866 256 102 6 166

1 636 75939

12250 ;

109 343 3929 13005 112 249 2028 27 787 1235 430 74775 1 852 --

1 162 31 533 16968 2 886 83581 14671 1 096 750 485 073 13 285 479 544 67 597

6 260 3 811 1 180 8761 978] 70395 23863 9733 24 145 6 378

11091 3 000 3 605

2042 312 2385

3 717 550

599 771

600

23725 1025 500 6000 1400 1 500 4250 i

700

1 000 100 400 6000

1 100

63550

310 Zahl der

Länder

Ansässige Schweiz.

Schweizer

Hilfsw.

168 1 1 1 1 1 1 1

Übertrag 260 010 Paraguay 370 Peru 470 Salvador 120 IJruEfuav 400 Venezuela 350 China 510 Japan 220 1

Total 262 450 )

175

SubVermögen Gewahrte der Schweiz.

ventionen Unterstützungen 1943 Hilfswerke Fr.

Fr.

3 717 550 1243 228 944

599 771 87 7 930

10100 8885

720 375

25 583

Fr.

63550

200

240 2

3 992 305 )

6091 23 2)

63 750 3)

*) Die obigen Zahlen sind der Statistik vom Frühjahr 1943 entnommen.

) Da die Berichte verschiedener HiHsvereine fehlen, sind die Angaben über Vermögen und gewahrte Unterstutzungen unvollständig. Die von den schweizerischen Hilfsvereinen und Heimen mitgeteilten Summen wurden zu den in den Abrechnungen enthaltenen Kursen in Schweizerfranken umgerechnet.

3 ) Fr. 2800 sind ausserordentlicher Umstände wegen noch nicht zur Auszahlung gelangt.

2

5089

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Subventionen im beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungswesen.

(Vom 21. April 1944.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte!

In unserm Kreisschreiben vom 22. Mai 1943 betreffend die Ausrichtung von Subventionen an die beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten teilten wir Ihnen mit, dass ohne unsern gegenteiligen Bericht die in den Vorjahren gewährten Höchstsätze auch für das Kalenderjahr 1944 bzw. für das' Schuljahr 1943/44 zur Anwendung gelangen könnten. Die dem

311 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit für dieses Jahr durch Ihre Vermittlung zugegangenen Beitragsgesuche weisen nun aber gegenüber dem Vorjahr neuerdings eine erhebliche Steigerung der Ausgaben auf, so dass der zur Verfügung stehende Kredit, obschon er von Fr. 8 300 000 im Jahre 1943 auf Fr. 9 000 000 für das Jahr 1944 erhöht wurde, die Beibehaltung der im eingangs erwähnten Kreisschreiben angegebeneu Subventionsansätze leider nicht erlaubt.

Dagegen gestattet er uns. die im Jahre 1943 ausgerichteten Ansätze auch im laufenden Jahre zur Anwendung zu bringen, so dass gegenüber dem Vorjahre kein weiterer Abbau eintritt. Die Höchstsätze für das Kalenderjahr 1944 bzw. für das Schuljahr 1943/44 betragen somit: a. 29 % für die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen und die hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse. Ausgenommen hie von sind die von Vereinen geführten kaufmännischen Berufsschulen, die einen Bundesbeitrag von 34% in Rechnung stellen können; è. 28 % für die Fachschulen, Lehrwerkstätten, Museen und Sammlungen; c. 23 % für die beitragsberechtigten Vorlesungen an den Hochschulen.

Im übrigen kann der Subventionssatz für die Besoldungen der in Art. 12 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung genannten Pflichtfächer an den Lehrlingsklassen der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen bis auf 39 % erhöht werden. Der Bundesbeitrag für eine Schule darf aber 36 % der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen.

Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: 1. an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Rechnen, Buchführung sowie Staats- und Wirtschaftskunde : 2. an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, Fremdsprachen, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Rechnen, Buchhaltung, Staatsund Wirtschaftskunde, kaufmännische Rechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

Unterrichtet eine Lehrkraft ausser in den genannten Pflichtfächern noch in andern Fächern, so ist für die Zulage der Betrag der Besoldung in Anrechnung zu bringen, der entsprechend der Stundenzahl auf die Pflichtfächer entfällt.

Zur Erlangung des Zuschlages für die obligatorischen Fächer ist, wie bisher, das besondere (hellrote) Formular auszufüllen und der Schulrechnung beizulegen.
Wie schon im Vorjahre, hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf die in den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse angegebenen anrechenbaren Ausgaben und unter Zugrundelegung der vorgenannten Normen wiederum für jede einzelne Anstalt einen Kreditbetrag errechnet, der bei der Festsetzung des endgültigen Bundesbeitrages wegen der Knappheit der Mittel nicht überschritten werden kann.

312 In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Bundesbeitrages nach den Bestimmungen des Art. 52 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung erfolgt. Demnach können zum Beispiel Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, Mobiliar und Beiträge an die Lohnausgleiehskasse, die häufig unter den anrechenbaren Ausgaben verbucht werden, nicht als beitragsberechtigt gelten. Gemäss Abs. 8, lit. a, des erwähnten Artikels ist ferner die Besoldung des Vorstehers nur anrechenbar, wenn dieser dem Lehrkörper angehört. Dabei hat es die Meinung, dass er wöchentlich wenigstens einige Stunden Unterricht, und zwar an den Berufsund Fachschulen in den Pflichtfächern, erteile. Im weitern können zu schwach besetzte Klassen (weniger als 8 Schuler) keinen Anspruch auf einen Bundesbeitrag erheben. Vorbehalten bleibt die Prüfung von besondern Fällen, die dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit jeweils rechtzeitig zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.

Bei diesem Anlass erneuern wir die dringende Einladung, die Schulen zu grösster Sparsamkeit anzuhalten. Wir haben das Bundesamt angewiesen, den Ausgaben für allgemeine Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken und Anschaffungen von Maschinen und Apparaten bei der Festsetzung des Bundesbeitrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sich die betreffenden Ausgaben als unbedingt notwendig erweisen. Den Schulleitungen wird daher empfohlen, sich vor dem Ankauf bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Gleichzeitig sind die Schulen anzuweisen, die Beatmungen unmittelbar am Ende des Rechnungsjahres abzuschliessen und einzusenden, damit der Bundesbeitrag angewiesen werden kann. Schulen, die ihre Rechnung nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, gelangen dadurch entsprechend früher in den Besitz des Bundesbeitrages.

Das gegenwartige Kreisschreiben gilt sinngemass auch für die vom Schweizerischen kaufmännischen Verein sowie vom Allgemeinen Schweizerischen Stenographenverein vertretenen Berufsschulen und Kurse ihrer Sektionen.

Bern, den 21. April 1944.

Mit vollkommener Hochachtung, Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : 5088

Stampili.

313

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Maschinenzeichnerberuf.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. 1.

des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Maschinenzeichnerberuf.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung : Maschinenzeichner.

Lehrzeitdauer: Vier Jahre.

Die Lehrlingsausbildung im Maschinenzeichnerberuf erfolgt in einer der nachstehenden Ausbildungsrichtungen : A. Maschinen- und Apparatebau: B. Peinmechanischer Instrurnentenbau : G. Elektromaschinen- und Elektroapparatebau : D. Elektrofeinapparatebau.

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Maschinenzeichner» die Ausbildungsrichtung in Klammern beizufügen, auf die sich die Lehrlingsausbildung erstreckt.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

Eür die Ausbildung von Lehrlingen im Maschinenzeichnerberuf kommen technische Bureaux in Betracht, die sich mit der Konstruktion von Maschinen, Apparaten, Vorrichtungen und feinmechanischen Instrumenten befassen und die Möglichkeit haben. Lehrlinge gemäss nachstehendem Lehrprogramm auszubilden.

314

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Für die Bestimmung des zulässigen Höchstbestandes an Lehrlingen kommt nur das in den Konstruktionsbureaux beschäftigte, technische Personal in Frage.

Technische Bureaux, in denen ein bis drei Ingenieure, Maschinentechniker oder gelernte Maschinenzeichner tätig sind, können zwei Lehrlinge zur Ausbildung annehmen. Der zweite Lehrling darf jedoch seine Probezeit erst antreten, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Sind in einem technischen Bureau mehr als drei Ingenieure, Maschinentechniker oder gelernte Maschinenzeichner dauernd beschäftigt, so beträgt der zulässige Höchstbestand an Maschinenzeichnerlehrlingen bei 4 bis 6 gelernten Berufsangehörigen 3 Lehrlinge; » 7 » 9 » » 4 » ; » 10 » 12 » » 5 ».

Auf je l bis 3 weitere gelernte Berufsangehörige kann ein Lehrling mehr aufgenommen werden.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde vorübergehend die Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu. vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die praktische Ausbildung.

A. Allgemeines.

' Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen.

Das Eeisszeug h'at der Lehrling in der Eegel selber anzuschaffen.

Der Lehrling ist im Bahmen des Lehrprogrammes von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Es ist ihm eine allgemeine, grundlegende A u s b i l d u n g zu vermitteln, die es ihm ermöglicht, sich nach beendeter Lehre in angemessener Zeit in einer andern Eichtung des Maschinenzeichnerberufes einzuarbeiten. Ausser der zeichnerisch-technischen Ausbildung ist dem Lehrling im Verlauf der Lehrzeit durch eine 6--12 Monate dauernde Werkstattpraxis Gelegenheit zu geben, sich allgemeine Kenntnisse über die wichtigsten Metallbearbeitungsverfahren (Hand- und Maschinenarbeiten) sowie über die Zusammenbau- und Kontrollarbeiten anzueignen. Es empfiehlt sich, diese Werkstattpraxis im zweiten oder

315 dritten Lehrjahr einzuschalten. Lehrfirmen ohne eigene Bearbeitungs-Werkstätte haben die für ihre Lehrlinge erforderliche Werkstattpraxis in einem anderen Betriebe vermitteln zu lassen.

Der Lehrling ist an Eeinlichkeit. Ordnung und Zuverlässigkeit sowie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten, in das er Notizen über die ausgeführten Arbeiten einzutragen hat.

Anmerkung: Die Maschinenzeichner der Richtung C. Elektromaschinen- und Elektroapparatebau und D. Elektrofeinapparatebau sind noch in die aufgeführten zusätzlichen Ausbildungsgebiete einzuführen.

Dafür kann die Ausbildung dieser Lehrlinge in einzelnen Teilgebieten des Maschinenzeichnerberufes, die im Elektromaschinen-, Elektroapparate- oder Elektrofeinapparatebau seltener vorkommen, weniger eingehend gestaltet werden.

B. Berufskenntnisse.

In Verbindung mit der praktischen Ausbildung sollen dem Lehrling die nachstehenden beruflichen Kenntnisse vermittelt werden, unter Zugrundelegung der VSM-Normen (Normen des Vereins schweizerischer Maschinenindustrieller) *).

a. Materialkenntnisse: Benennung, Merkmale und Verwendungszwecke der gebräuchlichsten Papiersorten für technische Originalzeichnungen und deren Vervielfältigungen, wie Lichtpausen und Plandrucke. Papier- und Zeichnungsformate nach VSM-Normen.

Merkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten, zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe, wie Stahl- und Gussarten, Formgusserzeugung, Walz- und Ziehprodukte, Nichteisenmetalle und Metallegierungen, Halbfabrikate. Dichtungs- und Hilfsmaterialien. VSM-Normen über Werkstoffe.

Zusätzlich für Ausbildungsrichtung C und D: Elektrische Leitungs- und Isoliermaterialien.

fe. B e a r b e i t u n g s v e r f a h r e n und O b e r f l ä c h e n b e h a n d l u n g : Die Anwendung der wichtigsten Arbeitsverfahren samt den gebräuchlichsten Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen. Mess- und Kontrollwerkzeuge, Grenzlehren. Handarbeiten: Schraubstock- und Zusammenbauarbeiten. Maschinenarbeiten: Bohren, Drehen, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Stanzen und Pressen. Sonderarbeiten: Biegen, Nieten, Löten, Schmieden, Härten und Schweissen. Metallische Überzüge: Verzinnen, Verzinken, Verkupfern, Vernickeln und Verchromen. Die wichtigsten
Bearbeitungsgänge und Fabrikationsmethoden.

*) Als geeignetes Lehrmittel wird die Schrift «VSM-Xormen, Auszug für Berufsschulen» empfohlen (herausgegeben vom VSM-Normalienbureau, Zürich).

316 Zusätzlich für Âusbildungsrichtung G und D: Bearbeitung der verschiedenen Isoliermaterialien. Wickeln von Magnetspulen undHerstellen von Spulenkörpern.

Bingiessen, Einkitten und Lackieren.

c. Maschinenelemente und V S M - N o r m e n : Die gebräuchlichsten Gewindearten und ihre Profile. Verbindungselemente: Schrauben, Schraubensicherungen, Nieten, Stifte und Keile. Federn, Ketten und Seile. Triebwerkteile: Wellen, Zapfen, Lager, Kupplungen, Eiemenscheiben, Stirn-, Kegelund Schneckenräder. Getriebearten: Biemen-, Zahnräder- und Schneckengetriebe. VSM-Zeichnungsnormen : Die wichtigsten Anwendungsgebiete wie: Zeichnungsformate und Maßstabverhältnisse, Anordnung der Ansichten (Eisse), Projektionen, Schnitte und Massangaben (tolerierte Masse).

Bearbeitungsangaben: Zeichen für Bearbeitungsgrade und Sonderbehandlungen. Stücklisten mit Mass- und Materialangaben. Sinnbilder für Gewinde, Maschinenelemente und Schweissnähte (Schweisszeichen). Toleranzen und Sitze: Grundbegriffe über Toleranzangaben, Sitzarten, ISA-Toleranzsystem, Grenzlehr en.

d. Verschiedenes: Vervielfältigungsverfahren (Lichtpause und Plandruck für technische Zeichnungen). Grundbegriffe über allgemeine Werkstatteinrichtungen, Hebevorrichtungen und Transportmöglichkeiten. Massnahmen und Vorrichtungen (Schutzvorrichtungen) zur Verhütung von Unfällen an maschinellen und betrieblichen Einrichtungen.

Zusätzlich für Ausbildungsriclitung C und D: Die gebräuchlichsten Kennzeichen (Symbole) für elektrische Stark- und Schwachstromanlagen (Stromsysteme, Schaltungsarten, Maschinen- und Apparateanlagen). Mess- und Priifapparate für Strom, Spannung und Isolation. Elektrische Apparate, Maschinen und Einrichtungen für Stromerzeugung und Stromverbrauch. Kenntnisse über Aufbau und Darstellung von Schaltungsschemas. Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom.

C. Praktische Ausbildung.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings in Bureau und Werkstatt. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre sowie das Einschalten der Werkstattpraxis richtet sich unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die wichtigsten Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

E r s t e s Lehrjahr.

Einführen in die allgemeinen Büro- und Eegistraturarbeiten. Üben technischer Schrift-, Strich- und Schraffurarten. Einführen in das Handhaben und Instandhalten der Zeichengeräte und Zeicheninstrumente. Aufzeichnen

317

der gebräuchlichsten Maschinenelemente nach VSM-Normen: Gewindearten, Schrauben, Muttern und Nieten, Schrauben- und Muttersicherungen. Einfache Niet- und Schweissverbindungen, Keile und Keilverbindungen.

Kopieren einfacher Werkstattzeichnungen in Bleistift und Tusch. Zeichnen von Tabellenlineaturen und Beschriften der Tabellen. Anfertigen von Lichtpausen (Vervielfältigungen) von Originalzeichnungen. Aufzeichnen einfacher Werkstücke nach Vorlagen und Skizzieren nach Modellen.

Zweites Lehrjahr, Schreiben bzw. Zeichnen grosser Schriften für Anschläge und Plakate. Aufzeichnen einfacher Koustruktionsteile (Werkstattzeichnungen) unter Berücksichtigung der VSM-Normen. Überarbeiten technischer Zeichnungen und Pläne mit Farben nach besonderen Angaben. Anfertigen von Stücklisten nach VSMNorrnen. Umzeichnen, Umändern oder Ergänzen einfacher Zeichnungen nach Korrekturen oder besonderen Angaben. Aufzeichnen einfacher Konstruktionen aus Profilmaterial. Volumen- und Gewichtsberechnungen von einfacheren Werkstücken aus verschiedenen Materialien. Aufzeichnen von graphischen Kurven nach Angaben. Anwenden der gebräuchlichsten VSM-Tabellen beim Ausarbeiten technischer Zeichnungen.

Zusätzlich für Ausbildungsriclitung C und D: Einfache Berechnungen für Leitungsquerschnitte, Spannungs-, Widerstands- und Leistungsverhältnisse.

Aufzeichnen einfacher Schaltungsschemas.

Drittes Lehrjahr.

Aufzeichnen einfacherer Blech- und Rohrkonstruktionen mit zugehörenden Abwicklungen, z. B. für Gefässe. Verschalungen und Bohrleitungen. Aufzeichnen von Verzahnungen für Stirn-, Winkel- und Schneckenräder nach besonderen Angaben. Umarbeiten (Umzeichnen) von Werkstück- oder einfacheren Zusammenstellungszeichnungen auf andere Maßstabverhältnisse. Kopieren und Ausarbeiten von schwierigeren Zusammenstellungszeichnungen. Ausarbeiten von Werkstattzeichnungen für Einzelteile, mit Bearbeitungsangaben (Bearbeitungszeichen) und Genauigkeitsvorschriften (Toleranzrnasse oder Symbole) nach VSM-Normen.

Viertes Lehrjahr.

Skizzieren und Aufzeichnen von Werkstücken, deren Masse von bereits bestehenden Maschinen oder Apparaten abgenommen werden müssen. Aufzeichnen von Riemen-, Zahnräder- und Schneckengetrieben. Selbständiges Konstruieren und Aufzeichnen einfacher Lehren und Vorrichtungen. Aufzeichnen und Ausarbeiten von Fundament-, Eohrleitungs-
und Situationsplänen nach vorhandenen Angaben. Selbständiges Anfertigen von technischen Zeichnungen aller Art nach Vorlagen, Skizzen oder Angaben, unter Anwendung bzw. Berücksichtigung technischer Hilfstabellen und VSM-Normen.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

23

318

Zusätzlich für Ausbildungsrichtung C und D: Aufzeichnen von Verriegelungsscheiben und Sperrvorrichtungen. Aufzeichnen von Schaltungsanordnungen (Schaltungsschemas).

Selbständiges Aufzeichnen von einfachen elektrischen Maschinen und Apparaten.

Werkstattpraxis.

Werkstattpraxis ca. 6--12 Monate (am vorteilhaftesten im Laufe des zweiten oder dritten Lehrjahres) : Einführen in die grundlegenden Schraubstock und Maschinenarbeiten; sofern möglich, kurze Praxis in der Giesserei. In Verbindung mit der Werkstattausbildung ist dem Lehrling Gelegenheit zu bieten, die wichtigsten Materialien und deren Verarbeitung sowie die hauptsächlichsten Arbeitsverfahren samt den dazu erforderlichen Werkzeugen. Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen kennenzulernen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende seiner Ausbildungszeit die im vorstehenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am I.Mai 1944 in Kraft.

Bern, den 6. April 1944.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampili.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Maschinenzeichnerberuf.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Maschinenzeichnerberuf.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den b e r u f s k u n d l i c h e n Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ;

319 b. Prüfung in den g e s c h ä f t s k u i i d l i c h e n Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache. Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung des Maschinenzeichnerberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten technischen Bureau oder in einer Berufsschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Alle Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und soweit notwendig zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und in jeder Hinsicht sachlich zu behandeln.

III. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert drei Tage: «. Arbeitsprüfung ca. 22 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. 3 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

IV. Prüfungsstoff.

Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vier Ausbildungsrichtungen : A.

B.

C.

D.

Maschinen- und Apparatebau.

Feinmechanischer Instrumentenbau.

Elektromaschinen- und Elektroapparatebau.

Elektrofeinapparatebau.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat nachstehende, im Maschinenzeichnerberuf allgemein vorkommende Arbeiten unter Berücksichtigung der YSM-Zeichnungsnormen auszuführen :

320

1. Z u s a m m e n s t e l l u n g s - und Einzelteilzeichnuiig: Anfertigen einer Zeichnung in Bleistift im Maßstab l : l mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Hauptmassen auf Grund einer Skizze oder Vorlage und besondern Angaben über Konstruktion und Leistungsverhältnisse sowie Anfertigen der zugehòrenden Stückliste.

2. W e r k s t a t t z e i c h n u n g : Tuschkopie eines oder mehrerer Einzelteile aus Aufgabe l, mit allen für die Herstellung erforderliehen Form-, Mass-, Toleranz-, Bearbeitungs- und Werkstoffangaben nach VSM-Normen.

3. H a n d s k i z z e : Skizzieren eines oder mehrerer Maschinenteile nach Aufgabe l oder nach vorhandenen Modellen.

Als Prüfungsaufgaben kommen in Betracht: A. Maschinen- und A p p a r a t e b a u : Vorrichtungen, Apparate oder kleinere Maschinen aller Art mit grundlegenden Verbindungselementen, Triebwerkteilen und Getriebearten.

B. Feinmechanischer Instrumentenbau: Einfachere feinmechanische Instrumente und Apparate.

G. Elektromaschinen- und E l e k t r o a p p a r a t e b a u : Einfache Motoren, Transformatoren oder Bestandteile davon, Schalter, Anlasser, Schützen und Industriestecker.

D. E l e k t r o f e i n a p p a r a t e b a u : Mess-. Kontroll-, Fernsprech- und Hochfrequenzapparate.

Die für die Ausführung der Prüfungsarbeit allfällig notwendigen Berechnungen werden unter Pos. 4 der Berufskenntnisse bewertet.

Anmerkung: Geeignete Prüfungsaufgaben können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist mündlich und schriftlich vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, wobei die Anforderungen für die Prüflinge der Ausbildungsrichtungen 0 und D in den für sie weniger wichtigen Teilgebieten des Maschinenzeichnerberufes sinngemäss zu reduzieren sind: 1. Materialkenntnisse: Benennung, Merkmale und Verwendungszwecke der gebräuchlichsten Papiersorten für technische Zeichnungen. Papierund Zeichnungsformate nach VSM-Normen. Merkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten, zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe : Stahlarten (Bau- und Werkzeugstähle, Form-, Schrauben- und Nietmaterialien) ; Gussarten (Gusseisen, Stahl-, Temper-, Metall- und Spritzguss) ; Formgusserzeugung (Modelle, Form- und Giessverfahren) : Nichteisenmetalle (reine Metalle und Metallegierungen); Halbfabrikate (Walzeisen, Formstäbe, Bleche und Bohre);

321 Dichtungsmaterialien (Gas-, Wasser- und Dampfdichtungen) : Hilfsmaterialien (Reinigungs-. Schmier-, Rostschutz-, Lot-, Schweissund Schleifmittel); VSM-Normen über Werkstoffe.

Zusätzlich für Ausbildungsrichtung G und D: Elektrische Leitungsund Isoliermaterialien.

2. Bearbeitungsverfahren und O b e r f l ä c h e n b e h a n d l u n g : Die Anwendung der wichtigsten Arbeitsverfahren samt den gebräuchlichsten Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen; Mess- und Kontrollwerkzeuge.

Handarbeiten: Schraubstock- und Zusammenbauarbeiten.

Maschinenarbeiten: Bohren, Drehen. Hobeln, Fräsen, Schleifen, Stanzen, Pressen.

Sonderarbeiten:Biegen. Nieten.Loten, Schmieden,Harten und Schweissen Metallische Überzüge: Verzinnen. Verzinken, Verkupfern, Vernickeln und Verchromen.

Zusätzlich für Ausbildungsrichtung C und D: Bearbeitung der verschiedenen Isoliermaterialien.

Wickeln von Magnetspulen und Herstellen von Spulenkórpern.

Eingiessen, Einkitten und Lackieren.

3. Maschinenelemente und VSM-Normen: Die gebrauchlichsten Gewindearten und ihre Profile.

Verbindungselemente: Schrauben, Schraubensicherungen. Nieten. Stifte und Keile, Federn, Ketten, Seile.

Triebwerkteile: Wellen, Zapfen, Lager, Kupplungen, Kiemenscheiben, Stirn-, Kegel- und Schneckenräder.

Getriebearten: Kiemen-, Zahnräder- und Schneckengetriebe.

VSM-Zeichnungsnormen : Die wichtigsten Anwendungsgebiete, wie Zeichnungsformate und Maßstabverhältnisse, Bearbeitungsangaben (Zeichen für Bearbeitungsgrade und Sonderbehandlungen).

Sinnbilder für Gewinde. Maschinenelemente und Schweissnähte (Schweisszeichen).

Toleranzen und Sitze: Nennmasse. Toleranzen, Abmasse und Sitzarten (Grenzlehren).

4. Mechanik: Einfache Berechnungen auf Grund praktischer Angaben in Verbindung mit der Aufgabe für die Arbeitsprüfung über Geschwindigkeits- und Übersetzungsverhältnisse, sowie Gewichts-, Kraft-, Arbeitsund Leistungsbestimmungen.

Nur für Prüflinge der Ausbildungsrichtung A und B: 5a. Festigkeitslehre: Grundbegriffe der Festigkeitslehre. Die wichtigsten Belastungsarten, zulässige Belastungen und Materialbeanspruchungen, auftretende Spannungsverhältnisse und Formveränderungen.

322 Einfache Berechnungen über Zug-, Druck-, Scher- und Biegungsbeanspruchung.

Nur für Prüflinge der ÂusbiMungsrichtung G und D: 5ö. Elektrotechnische Fachkenntnisse: Elektrische Grundgesetze, Masseinheiten und Messmethoden, Messinstrumente und Prüfgeräte.

Die gebräuchlichsten Kennzeichen (Symbole) für elektrische Stark- und Schwachstromanlagen (Stromsysteme, Schaltungsarten, Maschinen- und Apparateanlagen).

Gleichstrom, Ein- und Mehrphasenwechselströme, deren Schaltungssysteme und Verwendungsgebiete.

Elementare Kenntnisse von Gleich- und Wechselstrommaschinen, galvanischen Thermoelementen, Generatoren, Transformatoren, Umformern und Akkumulatoren.

Die wichtigsten Arten und Verwendungsgebiete von Schaltapparaten und Elektromotoren.

Schematische Darstellung von Schaltungsanordnungen.

Einfache Berechnungen für Leitungsquerschnitte, Spannungs-, Widerstands- und Leistungsverhältnisse, zum Teil in Verbindung mit der Arbeitsprüfung.

V. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte, Aussehen und Genauigkeit der Arbeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben: Eigenschaften der Arbeit:

Durchwegs vorzüglich (Zwischennote) zweckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet (Zwischennote) trotz gewisser Mängel noch brauchbar . . . .

den|Mindestanforderungen, die an einen angehenden Maschinenzeichner zu stellen sind, nicht entsprechend vollständig unbrauchbar

Beurteilung:

sehr gut sehr gut bis gut

Note:

l 1,5

gut 2 gut bis genügend 2,5 genügend 3 ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

323 Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zum Eintragen der Noten können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 22 Stunden).

Für die Beurteilung der Arbeiten sind bei Pos. l--4 sowohl die Genauigkeit (exakte und saubere Ausführung) als auch die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeit) zu berücksichtigen.

Pos. l Zeichnerische Ausführung (Striche. Schraffuren, Masszahlen und Beschriftung) in Bleistift und Tusch.

» 2 Technische Richtigkeit der Zeichnung (Bisse, Projektionen und Schnitte, Masse, Toleranz- und Bearbeitungsangaben).

» 3 Maschinenelemente (Anwendung der normalisierten Einzelteile, Sinnbilder und Stückliste mit Werkstoff angaben).

» 4 Skizzieren: a. technische Darstellung (Projektionen und Schnitte], b. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung), c. zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Masszahlen).

» 5 Arbeitsmenge, unter Berücksichtigung der Arbeitsgüte.

B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. 3 Stunden).

Pos. l Materialkenntnisse.

» 2 Bearbeitungsverfahren und Oberflächenbehandlung.

» 3 Maschinenelemente und VSM-Normen.

» 4 Mechanik.

» 5 a *) Festigkeitslehre.

» 5 i> **) Elektrotechnische Fachkenntnisse.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgestellt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fachern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

*) Nur für Prüflinge der Ausbildungsrichtung A und B.

**) Nur für Prüflinge der Ausbildungsrichtung C und D.

324

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zuzustellen.

VI. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Mai 1944 in Kraft.

Bern, den 6. April 1944.

Eidgenossisches 5086

Volksmrtschaftsdepartement:

Stampfli.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von BlektrizitätsVerbrauchsmessern hat die eidgenossische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersystenie zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Lundis & Gyr AG., Zug.

Zusatz zu Induktionszähler mit l messenden System, Typen CG 10, DG 10 und CG 103, DG 103.

Fabrikant: E. Haefely & Cie. AG., Basel.

Zusatz zu Topf-Stromwandler, Typen JOD 10. 16. 24. 30, für die Frequenz 50.

Zusatz zu Einstab-Stromwandler, Typen JEL 15, 20, 30, 60, yäp für die Frequenz 162/8.

Zusatz zu Spannungswandler, Typen VEOD 10, 16, 24, 30, für die Frequenz 50.

Bern, den 13. April 1944.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission: P. Joye.

325

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: a. Baumeister.

1.

·2.

3.

4.

5.

6.

1.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

·20.

Baur Hans, in Thun Beuret Jean, in Münster (Bern) Brusa Josef, in St. Gallen Campiotti Louis, in Le Sentier Cattaneo Giuseppe, in Biasca Ciana Edmond, in Concise Conti Ettore, in Zuchwil Coutaz Paul, in Bardonnex Crausaz André, in Aigle Dumont Georges, in Lausanne Fontana Pietro, in Bidogno Fournier Marcel, in Siders Fritschi Ernst, Luzern Gössi Werner, in Frenkendorf Heiniger Fritz, in Neuewelt Hertig Max, in Tann-Rüti (Zürich) Hirt Fritz, in Basel ' Hirzel Alfred, in Wetzikon Kaiser Josef, in Zug Konrad Viktor, in Zug

21.

22.

28.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

Kunz Jakob, in Wiedlisbach Leemann Hans, in Winterthur Lena Renzo, in Lugano Martin Fritz, in Twann Messerli Werner, in Bern Meyer Charles, in Sitten Minder Fritz, in Emmenbrücke Ochsner Friedrich, in Einsiedeln Pelossi Plinio, in Giubiasco Pieracci Dino, in Roveredo Ramozzi Jacques, in Bursins Rihs Carlo, in Bellinzona Schaf er Eugen, in Dielsdorf Schmalz André, in Murten Schmid Werner, in Riggisberg Stettier Paul, in Biel Valsecchi Plinio, in Giubiasco Wolfer Charles, in Yverdon Zürcher Franz, in Einsiedeln

b. Dachdeckermeister.

1. Andenmatten Othmar, in Lausanne 2. Quartier Gilbert, in Boudry 3. Robert Jules, in Bevaix

4. Vuillemin Marcel, in Neuenstadt 5. Vuillemin René, in Neuenburg 6. Zwahlen Fritz, in Neuenburg

c. Diplomierte Damenschneiderin.

1. Bucher Hedwig, Frl., in Xiederweningen 2. Cossalter Ida, Frl., in Wallenstadt 3. Derriey-Dustour Lucienne, Frau, in Genf 4. Dubois Henriette, Frl., in Genf 5. Eggenberger Othilie, Frl., in Luzern 6. Guex Renée, Frl., in Chapelle 7. Haas Emma, Frau, in Zürich 8. Hasler Emma, Frl.. in Madiswil 9. Koch Paula, Frau, in Zürich

1.

2.

3.

4.

5.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

Küster Agnes, Frl., in Eschenbach Locher Gertrud, Frl.. in Trogen Matthey Bluette. Frl., in Ste-Croix Perreten Adrienne, Frau, in Genf Pfister Berta, Frl., in Steffisburg Rebmann Elisabeth, Frl., in Muttenz Schnieper Elsa, Frl., in Luzern Sprenger Rina, Frau, in Genf Widmer Suzanne. Frau, in Genf Wipf Lisel, Frl.. in Zürich-Höngg Zimmermann Jane. Frau, in Basel

d. Hafnermeister.

Grosskopf Otto, in St. Gallen 6. Spiess Walter, in Unter-Illnau Grasmück Philipp, in Wald (Zürich) 7. Steinlin Karl, in Oberaach Haller Karl, in Schlieren 8. Wullschleger Fritz, in Zofingen Nef Emil, in Urnäsch 9. Zürcher Anton, in Einsiedeln Schmuki Meinrad, in Hallau

326 e. Maurermeister.

Arcon Ernst, in Winterthur 12. Oppliger Georges, in Froideville Barandun Alfred, in Felsberg beiChur 18. Pariât Marcel, in Signy sur Nyon Borgazzi Alexandre, in Romainmotier 14. Pariât Maurice, in Crassier sur Nyon Chamorel Charles, in Ollon 15. Péclard Georges, in Poliez-le-Grand dot Charles, in Lausanne 16. Philippona Jules, in Vieh (Waadt) Comune Robert, in Avenches 17. Ramoni Maurice, in Cossonay Galmarini Carl, in Schweizersholz 18. Rémy Alfred, in Charmey Häring Hans, in Pratteln 19. Rigoli Germain, in Concise Hoppler Karl, in Zurich 20. Scheiwiler Willy, in Herisau Kellermüller Eduard, in Seen-Winter- 21. Schenkel Jakob, in Aarau thur 22. Troyon Fernand, in Lausanne 11. Magnenat Eugène, in Suchy 23. Weber Alfred, in Mollis 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

f. Schuhmachermeister.

1. Broye Meinrad, in Plan-les-Ouates 2. Colinge Pierre, in Genf 3. Desoche Abel, in Genf

1.

2.

3.

4.

5.

4. Gruber Ernst, in Genf 5. Mauron Alexandre, in Genf 6. Stirniman Josef, in Genf

s. Zimmermeister.

Annen Josef, in Goldau 6. Rey Jakob, in Luzern Berweger Albert, in Uetikon am See 7. Roth Alwin, in Erlinsbach Burger Artur, in Basel 8. Sigrist Paul, in Rafz Gerber Arnold, in Allschwil 9. Stuber Richard, in Biberist Pasche Louis, in Lausanne Bern, den 20. April 1944.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Streichung eines Seeschiffes.

Das unter Nr. 2 im Eegister der Schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Schweizerischen Eeederei AG. in Basel gehörende Seeschiff Maloja wird gemäss Art. 18, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter Schweizerflagge gestrichen, nachdem die durch das Seeschiffahrtsamt der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgte Verfügung der Streichung *) in Rechtskraft erwachsen ist.

Basel, den 18. April 1944.

Eidgenössisches Schiffsregisteramt Bundesbl. 1943, 1343.

327

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zur Zeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Gino Grandi, von Breno (Tessin), Rolf K u o c h , von Thusis (Graubünden).

B e r n , den 20. April 1944.

Eidg. Departement des Innern.

4384

L'Assicuratrice Italiana, Mailand.

Generalbevollmächtigter.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 15. April 1944 der an Stelle des verstorbenen Herrn Louis Genton erfolgten Ernennung des Herrn Boger Genton, von Charclonne, in Lausanne, rue de la Paix 2, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Assicuratrice Italiana, Società Anonima di Assicurazioni e di Riassicurazioni, in Mailand, seine Zustimmung erteilt.

(Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen.)

Bern, den 25. April 1944.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

IVach.tragf zum Verzeichnis *)

der Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigungen: Kanton Genf.

13. Caisse de crédit mutuel de la Paroisse catholique romaine de Meinier.

Kanton Freiburg.

42. Caisse de crédit mutuel de La Roche.

Bern, den 26. April 1944.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Bbl. 1918, III, 494 ff.

328

Verfügung und Vorladung in der Strafsache gegen geb. Berger, Metzger, wohnhaft gewesen in Bern, Sennweg 9, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht.

1. Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Donnerstag, den 25. Mai 1944 nachmittags 14.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Bern (Schanzenstrasse 17, I. Stock, Saal 32), wozu der Angeschuldigte hiermit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat.

2. Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ist vom Termin Kenntnis zu geben.

3. Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass der Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements lautet auf Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen plus Verfahrenskosten; ferner sei das Urteil in die Strafregister einzutragen.

Bern, den 11. April 1944.

1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen VoTkswirtschaftsdepartements: Der Präsident: 0. Peter.

Notifikation.

rechtlichen Eekurskommission als Einzelrichter am 7. Februar 1944 folgendes Urteil gefällt hat: Oskar Kellenberger, vorgenannt, wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 5 der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung, begangen durch Annahme von 100 Textilpunkten ohne Abgabe der entsprechenden Ware, und er wird in Anwendung der Art. 3 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung von Volk und Heer mit technischen

329 Bohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten. Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungeii und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 18 und 15 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens.

verurteilt : 1. Zu einer Busse von Fr. 100.

2. Zu den Verfahrenskosten erster Instanz mit Fr. 30 Gerichtsgebühr und Fr. 3.20 Auslagen und zu den Eekurskosten, bestimmt auf eine Gerichtsgebuhr von Fr. 15 und die Kanzleiauslagen von Fr. 1.20.

Bern, den 19. April 1944.

Der Präsident der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Der Einzelrichter : A. Comment.

Die Sekretärin: E. Porler.

Urteilsnotifikation.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternents hat in seiner Sitzung vom 7. März 1944 in Basel zuletzt in der Strafanstalt Basel, nunmehr ausgewiesen und u n b e k a n n t e n Aufenthalts, erkannt : schuldig e r k l ä r t : der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), und Art. l, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. 47 des eidgenössischen Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 2. Mai 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von eingemachten Früchten und Honig), begangen im Juni 1942 durch Bezug und Abgabe von je 8 kg Griesszucker und Weissmehl und 10 kg Konfitüre ohne Abgabe bzw. Entgegennahme von Rationierungsausweisen, und er

330

wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch (A. S. 57, 1551), Art. 68, Ziff. l, Abs. l und 2, des schweizerischen Strafgesetzbuches, in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 50; 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 17.10, bestehend aus: a. Spruchgebühr Fr. 10.-- b. Kanzleiauslagen » --.70 o. Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung . . . » 6.40 Basel, den 12. April 1944.

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Vorberufung.

Hiermit wird gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege infolge unbekannten Aufenthalts öffentlich vorgeladen: mann, zuletzt wohnhaft gewesen in Basel, St. Johannvorstadt 35, zurzeit unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter, auf Samstag, den 29. April 1944, 9 30 Ubi, in den Verhandlungssaal der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Basel, Strafgerichtssaal, Bäumleingasse 8, I. Stock.

Basel, den 19. April 1944.

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

331

Vorberufung.

Hiermit wird gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege infolge unbekannten Aufenthalts ö f f e n t l i c h vorgeladen : zuletzt wohnhaft gewesen in Wierezwil, Gemeinde Eapperswil (Bern), bei Gebr.

Räz, Landwirte, zurzeit unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter auf Donnerstag, den 4. Mai 1944, 15.00 Uhr in den Verhandlungssaal der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Ölten, Amtsgerichtssaal, Amthaus, Römerstrasse 2.

Basel, den 12. April 1944.

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

unbekannt, ehemals Wirt des Restaurant Zentralhalle, Josefstrasse 112.

Zürich 5, zurzeit unbekannten Aufenthaltes (angeblich in Italien), wird aufgefordert, Samstag, den 6. Mai 1944, vormittags 8% Uhr, persönlich vor der 2. strafrechtlichen Konimission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates gestellten Antrag zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 22. April 1944.

Der Präsident des 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemente Lüchinger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1944

Date Data Seite

304-331

Page Pagina Ref. No

10 035 068

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.