748

o. Professor für Kunstgeschichte und Archäologie sowie Vorstand der Archäologischen Sammlung; Dr. H. Gutersohn, als o. Professor für Geographie; Dr.

B. Honegger, als o. Professor für Textilmaschinenbau und Textilindustrie; Dr. G. Zoppi, als o. Professor für italienische Sprache und Literatur.

Für eine am 1. Oktober 1944 beginnende und Ende September 1948 ablaufende Amtsdauer: Herr Dr. M. Düggeli, als O.Professor für landwirtschaftliche Bakteriologie.

Für eine dreijährige, am 1. Oktober 1944 beginnende Amtsdauer: die Herren Dr. C. Burri, als a. o. Professor für spezielle Mineralogie und Pétrographie; Dr. H. Flück, als a. o. Professor für Pharmakognosie.

5351

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Quittung für anonyme Geldsendung.

Die eidgenössische Oberzolldirektion in Bern hat am 14. August 1944 von einem anonymen Absender in Zürich den Betrag von Fr. 200 erhalten, als Rückerstattung widerrechtlich beanspruchter Zollrückvergütungen.

Für diesen Betrag, der vorschriftsgemäss verrechnet worden ist, wird hiermit Quittung erteilt.

Bern, den 17. August 1944.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

5361

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat gemäss den zur Zeit in Kraft bestehenden Vorschriften nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Hansjürg Fischer, von Eomanshorn (Thurgau).

Karl Gasser, von Hailau (Schaffhausen).

Hans Hablützel, von Wildlingen (Schaffhausen).

Alfred Huber, von Schaffhausen.

Kurt Madliger, von Winterthur (Zürich) und Langenthal (Bern).

Gottlieb Naegeli, von Bülach (Zürich).

Paul Nipkow, von Stäfa (Zürich).

Ernst Ulmer, von Steckborn (Thurgau).

Bern, den 18. August 1944.

5351

Eidgenössisches Departement des Innern.

749

Strafmandat.

Nr. 4514.

Hardstrasse 3, Zürich 4. geb. 1912, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2 und 3, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), begangen am 6. April 1943 durch Handel mit Mahlzeitencoupons (mit Margrith Moos) mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 10 und den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/ 23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1942, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 10.-- 2. den Kosten im Betrage von.

» 10.20 bestehend aus a. Spruchgebühr Fr. 3.-- b. Kosten bis zur Überweisung » 7.20.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Richter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Grunde zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher
ist als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem StrafBundesblatt.

96. Jahrg.

Bd. I.

53

750 mandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Becht zu, gegen die Bussen Verfügung des Richters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

W e i n f e l d e n , den 25. Januar 1944.

6351

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

Nr. 4907.

wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 2, lit. o, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Markt Versorgung, begangen in Thalwil und Zürich am 15. November 1942, durch wirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebung mit Fischkonserven (Sardinen) mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 10 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff., des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1942, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 10.-- 2. den Kosten im Betrage von. Fr. 6.40 bestehend aus a. Spruchgebühr b. Kosten bis zur Überweisung

Fr. 3.-- » 3.40.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen

751 Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6. Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Richter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Recht zu. gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

W e i n f e l d e n , den 11. März 1944.

5351

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kominission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

Nr. 5787

durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt, der Wid e r h a n d l u n g gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 22 des Kriegs-Ernährungs-Amtes an die kantonalen Zentralstellen für Kriegswirtschaft vorn 10. Januar 1940 und Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Kr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend Rationierung von Lebensmitteln, begangen in Rorschach im November 1942 durch widerrechtlichen Bezug einer halben Lebensmittelkarte sowie von zwei Zusatzlebensmittelkarten unter unwahren Angaben mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 30 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vorn 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942. der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens,

752 folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten im Betrage von bestellend aus a) Spruchgebühr b. Kosten bis zur Überweisung .

Fr. 80.-- » 12.80 Fr. 5. -- » 7.80

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Becht zu, gegen die Bussenverfügung des Bichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 12. Mai 1944.

5351

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenossischen Volksioirtschaftsdepartements: Dr. H. Seeger.

Urteil.

mann, wohnhaft Baslerstrasse 290, Neu-Allschwil, zur Zeit in Haft in der Strafanstalt von Basel, erkannt :

753 der Widerhandlung gegen Art. 2, lit. o, c und d, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung vom 2. September 1939, vorsätzlich begangen in Basel im Herbst 1941 a. durch Kauf und Verkauf von 8 Fass Vaselinöl im Totalgewicht von 604 kg im Kettenhandel, b. durch Offerieren eines Postens von 10 Tonnen Vaseline und 15 Tonnen Paraffin, ohne über die Ware zu verfügen, wobei zum Teil für die angebotenen bzw. verkauften Waren Gegenleistungen gefordert bzw. angenommen wurden, die unter Berücksichtigung der brancheüblichen Selbstkosten Hunziker einen mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinn verschafften, und er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen sowie Art. 9 der vorgenannten Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Verbindung mit Art. 3 bis 6 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. 48 schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 6 des Bundesratsbeschlusses über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch vom 24. Dezember 1941, Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens. Bundesratsbeschluss vom 1. September 1940 über die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940 über die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 1000; 2. zu den Kosten des Verfahrens, für ihn bestimmt auf eine Urteilsgebuhr von Fr. 200, den Kanzleiauslagen von Fr. 16.45 und den bis zur Überweisung entstandenen Kosten von Fr. 31.30; 3. das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements wird angewiesen, das Urteil ins schweizerische Strafregister eintragen zu lassen.

Luzern, den 14. Juli 1944.

5351

3. strafrechtliche Kommission des eidgenossischen Volksvnrtschaftsdepartments: Der Präsident: Barde.

754

Urteilseröffnung.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 25. Juli 1944 in 26. Dezember 1900, Drainagearbeiter, wohnhaft gewesen in Oberrüti-Bülach (Zürich), zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Ernst Sägesser wird schuldig erklärt: der wiederholten vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (A. S. 56, 494) in Verbindung mit Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses vom 18. November 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (A. S. 58, 877), begangen: «. am 17. Februar 1943 in Buttisholz (Luzern) durch Nichtbefolgen eines Aufgebotes in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst, b. am 31. Juli 1943 in Ettiswil (Luzern) durch Nichtbefolgung eines Aufgebotes in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst, und er wird in Anwendung von Art. 7 des zitierten Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942, Art. 68, Ziff. l, Abs. 2, des Strafgesetzbuches in contumaciam verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 50.--, 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 22.30, bestehend aus a. Spruchgebühr 6. Kanzleiauslagen c. Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung

Fr. 10.-- » --.80 » 11.50

Dem Beurteilten steht das Brecht zu, innert 20 Tagen seit der Kenntnisnahme des vorstehenden Urteils gegen dasselbe zu rekurrieren und die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu verlangen. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Basel, den 15. August 1944.

5351

Der Einseirichter der 8. strafrechtliclien Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsde'partements: Dr. Walter Meyer.

755

Urteilseröffnung.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 25. Juli 1944 in

hrhalterei in Herisau, zur Zeit unbekannnten Aufenthalts, erkannt: Jakob Looser wird Art. 3, Absatz 2, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (A. S. 58, 321) in Verbindung mit Art. 7, 8 und 9 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (A. S. 58, 877), begangen in Entlebuch (Luzern) am 4./5. Juli 1943 durch Verlassen einer Baustelle von nationalem Interesse ohne Zustimmung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, und er wird in Anwendung von Art. 7 des zitierten Bundesratsbeschlusses vorn 18. September 1942 in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Er. 40.--, 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 38.40, bestehend aus Fr. 10.-- Spruchgebühr.

» --.80 Kanzleiauslagen, » 27.60 Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung.

Der Beurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Kenntnisnahme des vorstehenden Urteils die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen kann. Der Rekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Basel, den 15. August 1944.

6351

Der Einzelricliter der 8. strafrechtlidien Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: Dr. Walter Meyer.

756

Verfügung und Vorladung in der Strafsache gegen Kaufmann, wohnhaft gewesen in Neu-Allschwil, Baslerstrasse 290, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der durch Urteil der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. September 1942 ausgesprochenen Busse von Fr. 2000 in 3 Monate Haft.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Donnerstag, den 28. September 1944 um 15.30 Uhr in Bern (Obergerichtsgebäude, Schanzenstrasse 17, I. Stock, Zimmer 82), wozu der Angeschuldigte hiermit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat.

Bern, den 30. August 1944.

5351

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: 0. Peter.

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit zufolge unbekannten Aufenthalts ö f f e n t l i c h vorgeladen: wohnhaft gewesen Eheingasse 80 in Basel, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Kauf von 12 und Verkauf von 200 Mahlzeitencoupons in Basel im September 1943 und am 4. Januar 1944, auf Freitag, den 22. September 1944, 15 Uhr,

in den Verhandlungssaal der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 22. August 1944.

5361

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

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1944

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31.08.1944

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748-756

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10 035 135

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